TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 D5 308539-2/2009

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D5 308539-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 06 13.271-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 06 13.271-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich der Spruchteile I. und II. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, war am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 7.12.2006 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 15.12.2006 langte eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil III.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 21.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, war am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 7.12.2006 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 15.12.2006 langte eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 21.12.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 308539-1/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 308539-1/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 28.9.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 28.9.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 06 13.271-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.9.2009 vor dem Bundesasylamt gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Fluchtgründe an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.

Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe mit zwei anderen Männern eine Apotheke besessen und habe ab dem Jahr 1998 dort eine Salbe hergestellt. Zu Anfang hätten sie mit Tierversuchen gearbeitet und danach hätten sie die Salbe an 200 Menschen ausprobiert. Er habe zwar kein Patent auf diese Salbe gehabt, hätte jedoch eine Genehmigung des georgischen Gesundheitsministeriums und ein Qualitätszertifikat besessen. Die Salbe habe er in einem Nebenzimmer in der Apotheke bzw. im Labor im Keller hergestellt. Da diese bei der Herstellung einen ähnlichen Geruch wie ein Grundprodukt der Drogenherstellung gehabt habe, sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden. Weiters habe es eine französische Firma gegeben, welche eine ähnliche Salbe namens "Finalgon" hergestellt und in Georgien eine Niederlassung gehabt habe. Seine Salbe habe sich jedoch besser verkauft als "Finalgon". Als der für die Niederlassung der französischen Firma Verantwortliche den Grund des Absatzeinbruches herausgefunden habe, sei ca. im März 2001 das Labor des Beschwerdeführers im Keller der Apotheke zerstört und dabei sämtliche Tuben der Salbe vernichtet worden. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, sondern sich vielmehr an das Finanzamt in Tiflis gewandt und diesem erklärt, dass seine Salben verdorben gewesen seien und er daher diese vernichten habe müssen, damit seine Einkommenssteuer reduziert werde. Diesbezüglich habe er auch Fotos vorgelegt, auf welchen zu sehen gewesen sei, dass er die Salben zertreten hätte. Das Finanzamt habe dann tatsächlich seine Einkommensteuer drastisch gesenkt. Beim Finanzamt habe er auch sämtliche Qualitätszertifikate seiner Salbe vorgelegt. Obwohl seine Papiere alle in Ordnung gewesen seien und ihm das Finanzamt nichts vorwerfen habe können, sei er im April oder Mai 2002 verhaftet worden. Er habe das Gefängnis erst nach einer Schmiergeldzahlung in der Höhe von US$ 9.000 nach zwei Monaten wieder verlassen dürfen. Man habe ihm Rauschgifthandel vorgeworfen, doch habe man vom ihm in Wahrheit die Formel der Salbe haben wollen, welches er jedoch nie hergegeben habe. Nach der Verhaftung habe er die Produktion der Salbe eingestellt, den Entschluss zur Ausreise gefasst und schließlich Georgien am 6.11.2002 auf legalem Wege verlassen.

Er sei in Georgien prinzipiell nicht von den Behörden verfolgt worden, sondern von Privatpersonen, die die französische Salbe "Finalgon" vertrieben hätten. Da er jedoch die Formel seiner Salbe nicht hergeben habe wollen, hätten ihn diese Privatpersonen mithilfe der georgischen Behörden bedroht. Es habe auch das Gerücht gegeben, man habe zunächst versucht, ihm seine Formel gegen US$ 100.000 abzukaufen, ihm sei ein solches Angebot jedoch tatsächlich nie gemacht worden. Wieso er verhaftet und bedroht worden sei, obwohl seine Salbe nicht einmal patentiert gewesen sei und die Hersteller der Salbe "Finalgon", seine Salbe einfach im Labor analysieren bzw. nachproduzieren und ihn somit vom Markt verdrängen hätten können, wisse er nicht. Er glaube, diese hätten viel Geld für seine Verhaftung bezahlt. Obwohl er wisse, dass seit seiner Ausreise sehr viel Zeit verstrichen sei, habe er Angst im Falle der Rückkehr erneut verhaftet zu werden.

Dass seine Frau Adventistin sei, stimme so nicht, dies habe nur der Dolmetscher in deren Einvernahme so gesagt. Vielmehr sei es so gewesen, dass seine Nachbarn in Georgien Adventisten gewesen seien und seine Frau sowie die Kinder nach seiner Ausreise beschützt hätten.

Das Haus, in dem sich ihre Wohnung befunden hätte, habe 16. Stöcke und besitze seine Frau nach wie vor die Wohnung im 10. Stock, in welcher sie gewohnt hätten. Im Falle der Rückkehr könnten sie dort erneut wohnen. Weiters habe seine Frau mit seinem Bruder im Erdgeschoss dieses Hauses ein Lebensmittelgeschäft betrieben.

Die minderjährige Beschwerdeführerin legte vertreten durch ihren Vater vor:

Geburtsurkunde Nr. XXXX;Geburtsurkunde Nr. römisch 40 ;

Taufschein Gestionszahl XXXX.Taufschein Gestionszahl römisch 40 .

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 zunächst im Wesentlichen fest:

Die minderjährige Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von Georgien, ihre Identität stehe fest. Sie sei die Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) sowie die Schwester der C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und des C.G. (AIS-Zl. 03 18.460). Keinem ihrer Familienmitglieder sei Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege weder eine drohende Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv, noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe, noch das Bestehen eines Ausweisungshindernisses vor, noch ergebe sich ein solches aus dem Amtswissen des Bundesasylamtes. Diesbezüglich werde auf das Asylverfahren der gesetzlichen Vertretung verwiesen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe nicht festgestellt werden können. Der Grund für die Asylantragstellung wäre lediglich jener, um den familiären Zusammenhalt zu den Mitgliedern der Familie zu wahren. Der minderjährigen Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr nach Georgien zumutbar und möglich. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 3 bis 32 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die Feststellung, die minderjährige Beschwerdeführerin habe ausschließlich deswegen einen Asylantrag gestellt, um den familiären Zusammenhalt zu den Mitgliedern der Familie zu wahren, ergebe sich aus den schlüssigen Angaben der gesetzlichen Vertretung. Im Übrigen werde auf die Beweiswürdigung in den Verfahren der Mutter und des Vaters verwiesen, woraus auch hier keine individuellen Verfolgungshinweise für die minderjährige Beschwerdeführerin ableitbar seien.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu § 3 Abs. 1 leg. cit. (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 idgF vorliege und führte sodann zu Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Die gesetzliche Vertretung habe für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Georgien sei der gesetzlichen Vertretung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Wie bereits festgestellt, liege der Grund der Asylantragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren. Da jedoch auch den übrigen Familienmitgliedern weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, scheide die Gewährung von Asyl auch aus diesem Grund aus und ergebe sich auch hieraus kein Rechtstitel.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass sich weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung ergebe, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder eine Verletzung in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin stünde einer Ausweisung nicht entgegen, da bereits festgestellt worden sei, dass sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrensstand befinden würden. Bei der minderjährigen Beschwerdeführerin lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass diese bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstünde nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte, zumal ein solcher Konflikt in Georgien nicht bestehe.Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass sich weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung ergebe, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder eine Verletzung in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin stünde einer Ausweisung nicht entgegen, da bereits festgestellt worden sei, dass sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrensstand befinden würden. Bei der minderjährigen Beschwerdeführerin lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass diese bei einer Rückkehr nach Georgien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstünde nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte, zumal ein solcher Konflikt in Georgien nicht bestehe.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe in Österreich gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern. Es liege somit ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie die minderjährige Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin das gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Die minderjährige Beschwerdeführerin lebe in Österreich gemeinsam mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern. Es liege somit ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie die minderjährige Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Es sei davon auszugehen, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin das gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreten am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung anfocht, jedoch nichts zu ihren Fluchtgründen ausführte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde nachweisen.

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457), denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. D5 246400-2/2009/2E und GZ. D5 246401-2/2009/2E, weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde. Weiters ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Schwester der C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und des C.G. (AIS-Zl. 03 18.460).

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 7.12.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag am 7.12.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie bereits oben festgestellt, weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt und deren Asylanträge somit abgewiesen wurden, kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin, für welche keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, im Rahmen des Familienverfahrens als deren Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenso kein Recht auf Asyl oder subsidiären Schutz zu, sondern lediglich das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie bereits oben festgestellt, weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt und deren Asylanträge somit abgewiesen wurden, kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin, für welche keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, im Rahmen des Familienverfahrens als deren Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenso kein Recht auf Asyl oder subsidiären Schutz zu, sondern lediglich das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.3. Zum Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Das gesamte Vorbringen des Vaters und jenes der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu deren Fluchtgründen stellt keinen glaubwürdigen asylrelevanten Sachverhalt dar. Der Vater und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin konnten somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund der Herstellung einer Salbe von Privaten und von den georgischen Behörden oder als Adventistin - wie von der Mutter angegeben - einer Verfolgung ausgesetzt waren.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

2.4. Zum subsidiären Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Weder aus den Angaben des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

In dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.In dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.

2.5. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und die Schwester der C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und des C.G. (AIS-Zl. 03 18.460). Die beiden Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin haben am 20.6.2003 einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 bezogen auf die Mutter eingebracht.Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und die Schwester der C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und des C.G. (AIS-Zl. 03 18.460). Die beiden Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin haben am 20.6.2003 einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bezogen auf die Mutter eingebracht.

Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 verfügt und dabei Folgendes außer Acht gelassen:Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, verfügt und dabei Folgendes außer Acht gelassen:

Seit ihrer Geburt in Österreich hat die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren beiden, heute zum Teil noch minderjährigen Geschwistern zusammengelebt. In den Fällen der beiden Geschwister wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihren Eltern) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Geschwister zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGHSeit ihrer Geburt in Österreich hat die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren beiden, heute zum Teil noch minderjährigen Geschwistern zusammengelebt. In den Fällen der beiden Geschwister wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihren Eltern) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Geschwister zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH

v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig. Folglich ist Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig. Folglich ist Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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