Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 313214-2/2009/2E
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 06 13.589-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 06 13.589-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 15.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Vor ca. einem Jahr wurde mein Vater von einem ehemaligen Partner von ihm getötet. Da ich der älteste Sohn in meiner Familie bin hatte ich Angst ebenfalls getötet zu werden. Deshalb musste ich aus Afghanistan flüchten." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 9 ff.
Am 22.12.2006 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er, zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass sein Vater mit einem anderen Mann gemeinsam ein Fahrzeug gekauft hätte, es dann jedoch zu Missverständnissen gekommen wäre, sodass der Vater des Beschwerdeführers seinen Partner ausbezahlt hätte. Danach sei das Fahrzeug ganz in das Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers übergegangen. Kurz nach dem Kauf sei in das Haus des Partners eingebrochen worden, der daraufhin den Vater des Beschwerdeführers wegen des Einbruchs beschuldigt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers und sein ehemaliger Partner wären in Streit geraten und zwei oder drei Monate nach dieser Auseinandersetzung - offenbar Mitte 2005 - sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Von wem wisse der Beschwerdeführer nicht, er hätte aber gehört, dass es der ehemalige Partner gewesen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seiner Mutter und deren Schwester - seiner Tante - aufgefordert worden, das Land zu verlassen, da diese befürchtet hätten, dass der ehemalige Partner des Vaters auch den Beschwerdeführer töten werde. So hätte der Beschwerdeführer, nachdem er sich einige Tage bei seiner Tante versteckt hätte, Afghanistan nach der Tötung seines Vaters verlassen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 29 ff.
Nach der Einvernahme wurde durch das Bundesasylamt ein - im Ergebnis ergebnisloses - Dublinverfahren durchgeführt.
Am 1.2.2007 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 61).
Am 12.04.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu allfälligen Angehörigen in Österreich, seinen persönlichen Daten und Fluchtgründen befragt wurde. Hiezu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater von dessen Teilhaber, mit dem er gemeinsam einen LKW besessen hätte, getötet worden sei; dass dieser Teilhaber der Mörder des Vaters gewesen sei, dessen wäre sich der Beschwerdeführer sicher. Als er den Teilhaber zwei oder drei Monate nach dem Mord auf die Tötung seines Vaters angesprochen hätte, hätte dieser dies vehement bestritten und angegeben, kein Mörder zu sein, aber den Beschwerdeführer zu töten, wenn dieser die Beschuldigung wiederholen würde. Vor diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden. Für den Fall der Rückkehr würde der Beschwerdeführer befürchten, vom (ehemaligen) Partner des Vaters in ganz Afghanistan gefunden und getötet zu werden. Weiters wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumente vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die jene Einvernahme protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 79 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit "Bescheid" vom 14.6.2007, der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (als Jugendwohlfahrtsträger) am 18.6.2007 zugestellt, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 107 ff) verwiesen.
Mit am 27.6.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten "Bescheid" Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 159 ff).
Nach Vorlage der Beschwerde ging am 28.04.2008 ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in dem lediglich um die baldige Anberaumung einer Verhandlung ersucht wurde (Gerichtsakt, S. 35).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.6.2009 wurde die Beschwerde gegen den oben bezeichneten "Bescheid" des Bundesasylamtes zurückgewiesen, da dieser "Bescheid" mangels rechtmäßiger Zustellung nicht erlassen worden ist. Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer frühestens am 23.7.2009 und spätestens am 22.8.2009 als volljährig zu betrachten ist. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe das Erkenntnis, etwa im Verwaltungsakt, S. 229 ff.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt um baldige Durchführung einer Verhandlung und vermeinte, der "sozialen Gruppe [von Afghanen], die nach einer so langen Aufenthaltszeit in Europa im Falle einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr überleben könnte" anzugehören. Beiliegend wurde ein Erkenntnis des VG Koblenz vorgelegt, das diese Ansicht stützen solle. Zum genauen Wortlaut des Schriftsatzes siehe jenen im Verwaltungsakt, S. 245 ff.
Am 13.10.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass die bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen stimmen würden. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zu seinen Fluchtgründen und seinen nunmehr in Pakistan lebenden Verwandten befragt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.10.2009, erlassen am 30.10.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I begründend ausgeführt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht festgestellt werden könne, er keine Probleme mit Ämtern und Behörden hätte und sein Vorbringen unglaubhaft sei; daher drohe ihm keine besondere Gefährdung wegen der Verwicklung seiner Familie in eine Blutfehde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.10.2009, erlassen am 30.10.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins begründend ausgeführt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht festgestellt werden könne, er keine Probleme mit Ämtern und Behörden hätte und sein Vorbringen unglaubhaft sei; daher drohe ihm keine besondere Gefährdung wegen der Verwicklung seiner Familie in eine Blutfehde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Das Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
In dem Vorbringen ist eine deutliche Steigerung zu erkennen. Zuerst führten Sie aus, dass der ehemaligen Geschäftspartner Ihres Vaters befürchtete, dass Sie sich an ihm rächen könnten. Aus diesem Grund befürchteten Sie wiederum, dass Sie von diesem Mann umgebracht werden. Eine konkrete Bedrohungssituation führten Sie nicht an. Im Zuge der Einvernahme vom 12.04.2007 meinten Sie jedoch, dass Sie von dem ehemaligen Geschäftspartner aufgesucht wurden. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Da Sie diesen Mann als Mörder beschimpften, wurde Ihnen gedroht.
Eine weitere Steigerung des Vorbringens ergibt sich aus Ihren Aussagen in der Einvernahme vom 13.10.2009, bei der Sie erklärten, dass die Bedrohung durch den Geschäftspartner Ihres Vaters nicht nur einmal, sondern zwei- bis dreimal stattgefunden hat. Erst durch näheres Nachfragen schwächten Sie Ihr Vorbringen dahingehend ab, indem Sie anführten, dass Sie lediglich einmal bei einer solchen Bedrohung zu Hause anwesend waren.
Sie führten widersprüchliche Angaben hinsichtlich Ihres Alters an. Im Zuge der ersten Einvernahme erklärten Sie erst 14 Jahre alt zu sein. Diese Angaben sind unverständlich, wenn Ihnen - wie Sie in den Einvernahmen vom 12.04.2007 und 13.10.2009 angeblich doch bekannt war, dass Sie im XXXX geboren wurden. Weitere Widersprüchlichkeiten bezüglich Ihres Geburtsdatums ergeben sich aus dem von Ihnen eingebrachten Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums vom 12.06.2009, in dem Sie ohne Begründung anführten, am XXXX geboren zu sein. Ungeachtet der nunmehr oa. Festlegung Ihres Geburtsdatums veranschaulichen Ihre widersprüchlichen Ausführungen deutlich, dass Sie vor einer unbegründeten Abänderung Ihrer Angaben nicht zurückschrecken. Dies spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit.Sie führten widersprüchliche Angaben hinsichtlich Ihres Alters an. Im Zuge der ersten Einvernahme erklärten Sie erst 14 Jahre alt zu sein. Diese Angaben sind unverständlich, wenn Ihnen - wie Sie in den Einvernahmen vom 12.04.2007 und 13.10.2009 angeblich doch bekannt war, dass Sie im römisch 40 geboren wurden. Weitere Widersprüchlichkeiten bezüglich Ihres Geburtsdatums ergeben sich aus dem von Ihnen eingebrachten Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums vom 12.06.2009, in dem Sie ohne Begründung anführten, am römisch 40 geboren zu sein. Ungeachtet der nunmehr oa. Festlegung Ihres Geburtsdatums veranschaulichen Ihre widersprüchlichen Ausführungen deutlich, dass Sie vor einer unbegründeten Abänderung Ihrer Angaben nicht zurückschrecken. Dies spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit.
Wenn davon ausgegangen wird, dass Sie bei Ihrer Asylantragstellung 15 Jahre alt waren und Ihr Vater - lt. Ihren Angaben in der Einvernahme vom 12.04.2007 - vor ein bis eineinhalb Jahren verstorben ist, die Bedrohung durch den Geschäftspartner zwei, drei Monate nach dem Tod des Vaters stattfand, waren Sie zu damals ca. 13 Jahre alt. In Afghanistan - insbesondere im ländlichen Bereich - herrscht überwiegend eine männerdominierende und patriarchalische Gesellschaftsstruktur, der Frauen und Kinder unterliegen. Es erscheint daher in keiner Weise glaubhaft, dass Sie in diesem Alter mit einem Erwachsenen eine wie von Ihnen beschriebene verbale Auseinandersetzung führen konnten, bei der Sie diesen sogar öffentlich als Mörder betitelten.
Die Zeitangaben hinsichtlich Ihres Ausreisezeitpunkts weisen ebenfalls Widersprüche auf. Im Zuge der ersten Einvernahme erklärten Sie, dass Sie sechs bis sieben Monate nach der Ermordung Ihren Vaters Afghanistan verlassen haben. In derselben Einvernahme revidierten Sie Ihre Aussage und meinten, dass die Ausreise ein bis eineinhalb Monate nach dem Tod des Vaters erfolgt sei. In der Einvernahme vom 12.04.2007 hingegen führten Sie aus, dass die Ausreise zwei bis drei Monate nach dem Tod des Vaters stattfand.
Sie erklärten bei Ihrer Erstbefragung am 15.12.2006, dass Ihr Vater vor ca. einem Jahr ermordet wurde. Wenige Tage später führten Sie an, dass der Mord vor ein- bis eineinhalb Jahren vorgefallen sei. Fast ein halbes Jahr später meinten Sie in Ihrer Einvernahme vom 12.04.2007, dass der Vater vor eineinhalb Jahren verstorben sei. Die Zeitspanne, die zwischen den Einvernahmen lag, wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie einen konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt darlegten.
Durch die Einvernahme am 13.10.2009 steigerten sich Ihre Widersprüche:
Sie waren nicht mehr in der Lage zu wiederholen, dass Ihr Vater mit einem Stein und einem Messer ermordet wurde.
Sie erklärten auf einmal, dass Ihre Mutter eine Anzeige bezüglich der Ermordung Ihres Vaters erstattete.
Auch meinten Sie erstmals, dass Ihre Familie durch den Stammesrat unterstützt wurde.
Obwohl es im Zuge der letzten Einvernahme zu weiteren Widersprüchen kam, war es sehr auffällig, dass Sie trotz konkreter Fragestellung darauf Bedacht legten, Ihr Fluchtvorbringen chronologisch anzuführen. Es entstand der zwingende Eindruck, dass Sie sich anhand der früheren Einvernahmeprotokolle vorbereitet haben und entsprechend Ihr Vorbringen darlegen wollten. Die Widersprüchlichkeiten ergaben sich erst im Zuge von genauerem Nachfragen.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Ihr Vorbringen wirkte aber bei jeder Einvernahme stereotyp und zeichnete sich durch Emotionslosigkeit aus. Somit vermochten Sie nicht den Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Erst im Zuge der letzten Einvernahme zeigten Sie Emotionen, in dem Sie weinten. Es war offensichtlich, dass diese Gefühlsregung nicht durch Erinnerungen ausgelöst wurde, sondern eine Reaktion auf einen entsprechenden Vorhalt war. Demzufolge ist kein Zusammenhang zwischen Ihrem Fluchtvorbringen und Ihren Emotionen erkennbar, der die Glaubhaftigkeit Ihrer Schilderung untermauern könnte.
Geringe Widersprüche oder geringfügige Änderungen bzw. Abweichungen des Sachverhaltes sind durchaus verständlich und akzeptabel. Aber diese gravierenden Widersprüche sind aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Fluchtgrundes in keiner Weise nachvollziehbar und können auch nicht als ein Versprecher oder Irrtum gewertet werden. Durch diese Widersprüche entsteht der zwingende Eindruck, dass Sie nicht mehr in der Lage waren, Ihr Fluchtvorbringen fehlerfrei zu wiederholen bzw. Sie durch Steigerung des Erzählten einen asylrelevanten Fluchtgrund schaffen wollten. Hinzu kommen Ihre Emotionslosigkeit und stereotype Wiederholung des Vorbringens. Dies alles wiederum lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handelt."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 357 ff) verwiesen.
Mit am 3.11.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich damit hätte beschäftigen müssen, ob der Beschwerdeführer einer verfolgten sozialen Gruppe (nunmehr) angehören würde, es könnten Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Schließlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 483 ff)
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 26.6.2009;
Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa);
Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19.9.2006;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008;
International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin -
IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20EN(1).pdf, Zugriff 13.7.2009;
UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007;
International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007 und
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Afghanistan, September 2009;
APA-Basisdienst, Bombenexplosionen und Raketenbeschuss während Afghanistan-Wahl, 25.08.2009;
APA-Basisdienst, Afghanistan-Wahlen von Gewalt überschattet - TM, 25.08.2009;
UNHCR, Afghanistan Mid Year Bulletin on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;
UNHCR, UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL
PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM AFGHANISTAN, Juli 2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religonsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Juni 2009;
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan, Februar 2009;
Home Office, Country of origin information Report afghanistan, Februar 2009 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2009.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt Beweismittel zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt; andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch - von den oben erwähnten Länderdokumenten abgesehen - von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzustellen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes laut Aktenlage am 30.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen wurde. Die Beschwerde wurde am 3.11.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig. Eine Unzulässigkeit der Beschwerde aus anderen Gründen ist nicht zu erkennen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist nunmehr volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Weiters hat der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 17.6.2009 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer frühestens am 23.7.2009 und spätestens am 22.8.2009 als volljährig zu betrachten ist. Darüber hinaus sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen des Beschwerdeführers über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit desselben. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den (angeblichen) Mörder ihres Vaters befürchte, da dieser einerseits die Blutrache durch den Beschwerdeführer fürchten würde und andererseits vermeiden wolle, als Mörder bezeichnet zu werden.
Weiters sehe sich der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe von Afghanen, die nach einer langen Aufenthaltszeit in Europa im Falle einer Rückkehr in Afghanistan nicht mehr überleben könnten, zugehörig.
Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Zur behaupteten Verfolgung durch den angeblichen Mörder seines Vaters ist auszuführen:
Diese Verfolgung ist weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgung als glaubhaft gemacht anzusehen ist, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch sind die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch sind die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in seiner oben zitierten Beweiswürdigung klar und nachvollziehbar dargestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen erhebliche Widersprüche und Steigerungen vorgebracht hat.
Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer anfänglich keinerlei Bedrohungen durch den angeblichen Mörder seines Vaters behauptet hat dieser aber in weiterer Folge eine Situation beschrieben hat, die für den Beschwerdeführer - so er sie wirklich erlebt hätte - eine einprägsame, bedrohliche Situation dargestellt hätte, deutet darauf hin, dass es sich beim Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt. Schließlich wurde sogar angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei- oder dreimal bedroht worden wäre. Diese Widersprüche können auch nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden, da er die Bedrohung in der Einvernahme am 22.12.2006 im Rahmen der freien Erzählung mit keinem Wort erwähnt hat; laut seinen Angaben in dieser Einvernahme seien nach dem Tod seines Vaters lediglich seine Mutter und deren Schwester zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, da diese fürchten würden, dass der angebliche Mörder auch den Beschwerdeführer töten würde; da sich der Beschwerdeführer nach seinen weiteren Angaben anschließend bei seiner Tante versteckt hätte, ist zeitlich für die später geschilderte Konfrontation mit dem angeblichen Mörder seines Vaters kein Raum. In der Einvernahme vom 12.4.2007 hingegen gab der Beschwerdeführer an, zwei oder drei Monate nach dem Tod seines Vaters - nach seinen Angaben am 22.12.2006 war er zu dieser Zeit bereits im Iran - vom angeblichen Mörder seines Vaters bedroht worden zu sein. Dieser sei zu ihm nach Hause gekommen und hätte den Beschwerdeführer in seinem Elternhaus aufgefordert, ihn nicht als Mörder zu bezeichnen. Im Laufe der Konfrontation sei der angebliche Mörder seines Vaters sehr wütend und so laut geworden, dass andere Dorfbewohner gekommen wären.
Es ist dem Asylgerichtshof allenfalls noch erklärbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Frage, wie lange er noch in Afghanistan war, geirrt hätte, jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer die außergewöhnliche und wohl auch bedrohliche Situation der Konfrontation mit dem Mann, den er für den Mörder seines Vaters halten würde, in der ersten Einvernahme nicht nur gänzlich nicht erwähnen kann, sondern in seiner Erzählung kein Raum bleibt, an dem sich diese Geschichte hätte zeitlich zutragen können. Auch in der Erstbefragung war von einer Bedrohung durch den angeblichen Mörder seines Vaters keine Rede, wie wohl Widersprüche im Bezug auf die Erstbefragung nur in außergewöhnlichen Fällen beweiswürdigend relevant sind und bei der vorliegenden Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unbeachtlich waren.
Weiters ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses anführt, dass der Beschwerdeführer bei der Angabe seines Geburtsdatums willkürliche Angaben gemacht hat, da er in der ersten Einvernahme angab, im XXXX geboren worden zu sein, während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.4.2007 angab, dass dieses Datum falsch sei; er sei im XXXX geboren. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da jedes Mal die Angaben des Beschwerdeführers protokolliert wurden (also der Widerspruch offensichtlich nicht auf einem Umrechnungsfehler basiert) und die erste Niederschrift dem Beschwerdeführer einerseits zur Kenntnis gebracht wurde und dieser der Niederschrift "nichts mehr hinzuzufügen" gehabt hätte, ebenso wenig, wie er gegen die Niederschrift eine Protokollrüge eingelegt hat. Auch wurde nicht dargetan, dass die Änderung durch neue Informationen zu begründen wäre. Dies alles spricht für die willkürliche Änderung des Geburtsdatums; dieser Umstand beeinträchtigt aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Weiters ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses anführt, dass der Beschwerdeführer bei der Angabe seines Geburtsdatums willkürliche Angaben gemacht hat, da er in der ersten Einvernahme angab, im römisch 40 geboren worden zu sein, während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.4.2007 angab, dass dieses Datum falsch sei; er sei im römisch 40 geboren. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da jedes Mal die Angaben des Beschwerdeführers protokolliert wurden (also der Widerspruch offensichtlich nicht auf einem Umrechnungsfehler basiert) und die erste Niederschrift dem Beschwerdeführer einerseits zur Kenntnis gebracht wurde und dieser der Niederschrift "nichts mehr hinzuzufügen" gehabt hätte, ebenso wenig, wie er gegen die Niederschrift eine Protokollrüge eingelegt hat. Auch wurde nicht dargetan, dass die Änderung durch neue Informationen zu begründen wäre. Dies alles spricht für die willkürliche Änderung des Geburtsdatums; dieser Umstand beeinträchtigt aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Schon alleine der oben als erster dargestellte Widerspruch ist hinreichend bedeutend, um dem unbewiesenen und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftmachung abzusprechen. Alle anderen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens - sowohl im Bescheid des Bundesasylamtes als auch in diesem Erkenntnis - stützen diese Feststellung lediglich.
Zur Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der lange im Ausland aufhältigen Afghanen ist auszuführen:
Relevant wäre das Vorbringen lediglich, wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Gruppe der lange im Ausland aufhältigen Afghanen um eine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Nach herrschender Auffassung ist es für die Bestimmung einer sozialen Gruppe nicht Voraussetzung, dass alle ihre Mitglieder verfolgt werden oder gemeinsam Verfolgung befürchten. Vielmehr reicht es aus, dass die Gruppe von der übrigen Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Weder ist die Größe noch der Umstand des gemeinsamen Kennens oder des gemeinsamen Umganges bezeichnend für die Gruppe (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 105 ff), allerdings müssen die Gruppenmitglieder - so Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie ausführlich - angeborene Merkmale oder einen unveränderlichen Hintergrund gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die Betreffenden nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten und weiters muss die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da der Beschwerdeführer im Fall seiner (fiktiven - ihm wurde schon der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt) Heimkehr etwa in Kabul nicht als ein Heimkehrer zu erkennen ist, da Heimkehrer, auch wenn sie lange in Europa gelebt haben, keine gemeinsamen, nach außen erkennbaren Zeichen oder Handlungsweisen haben, die einem anderen Afghanen klar erkennbar machen, dass die andere Person lange Zeit im Ausland gelebt hat. Daher liegt keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.Relevant wäre das Vorbringen lediglich, wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Gruppe der lange im Ausland aufhältigen Afghanen um eine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Nach herrschender Auffassung ist es für die Bestimmung einer sozialen Gruppe nicht Voraussetzung, dass alle ihre Mitglieder verfolgt werden oder gemeinsam Verfolgung befürchten. Vielmehr reicht es aus, dass die Gruppe von der übrigen Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Weder ist die Größe noch der Umstand des gemeinsamen Kennens oder des gemeinsamen Umganges bezeichnend für die Gruppe (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 105 ff), allerdings müssen die Gruppenmitglieder - so Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie ausführlich - angeborene Merkmale oder einen unveränderlichen Hintergrund gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die Betreffenden nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten und weiters muss die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da der Beschwerdeführer im Fall seiner (fiktiven - ihm wurde schon der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt) Heimkehr etwa in Kabul nicht als ein Heimkehrer zu erkennen ist, da Heimkehrer, auch wenn sie lange in Europa gelebt haben, keine gemeinsamen, nach außen erkennbaren Zeichen oder Handlungsweisen haben, die einem anderen Afghanen klar erkennbar machen, dass die andere Person lange Zeit im Ausland gelebt hat. Daher liegt keine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Weiters ist aber auch den Länderberichten keine Verfolgung von Rückkehrern wegen der Rückkehr zu entnehmen (siehe etwa Außenamt, S. 26 ff). Auch führt UNHCR in den "ELIGIBILITY GUIDELINES FOR
ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM
AGHANISTAN" (Juli 2009) die Rückkehrer nicht als besonders gefährdete Gruppe; lediglich reiche oder vermeintlich reiche Rückkehrer würden teilweise von kriminellen Elementen angegriffen werden. Diese kriminellen Angriffe sind aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu verstehen, da sich kriminelle Angriffe regelmäßig
gegen lohnende (=vermögende) oder vermeintlich lohnende
(=vermeintlich vermögende) Ziele richten und dahinter keine
Verfolgungsabsicht aus diesem Grund zu sehen ist; solche drohende Angriffe sind daher im Bereich des subsidiären Schutzes aber nicht im Bereich der Frage von asylrelevanter Verfolgung relevant. Auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des VG Koblenz, das sich mit der Situation alleinstehender Rückkehrer beschäftigt, ist eine asylrelevante Verfolgung nicht zu entnehmen.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 9) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (siehe insbesondere Verwaltungsakt S. 285), noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 109 f oder Außenamt, S. 16 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 99 f oder Außenamt, S. 17 f [insbesondere S. 18]) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
05.02.2010