Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B4 213.831-2/2010/15E
B4 247.700-3/2010/10E
B4 313.897-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 12.4.2007, Zl. (1.) 07 02.927-EAST Ost, bzw. (2.) vom 26.9.2007, Zl. 07 02.905-EAST Ost, bzw. (3.) vom 17.7.2007, Zl. 07 05.652-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 12.4.2007, Zl. (1.) 07 02.927-EAST Ost, bzw. (2.) vom 26.9.2007, Zl. 07 02.905-EAST Ost, bzw. (3.) vom 17.7.2007, Zl. 07 05.652-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer, ein Mann und seine beiden minderjährigen Kinder, sind alle nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten ebenso wie XXXX, die Frau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der beiden anderen Beschwerdeführer, am 23.3.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer stellte am 20.6.2007 einen solchen Antrag.1. Die Beschwerdeführer, ein Mann und seine beiden minderjährigen Kinder, sind alle nunmehr Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten ebenso wie römisch 40 , die Frau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der beiden anderen Beschwerdeführer, am 23.3.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Der Drittbeschwerdeführer stellte am 20.6.2007 einen solchen Antrag.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus. Der Antrag der XXXX wurde hingegen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus. Der Antrag der römisch 40 wurde hingegen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
3. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.2.2008, Zlen. 313.831-2/6E/-XII/37/07, 247.700-3/2E-XII/37/07 sowie 213.897-1/2E-XII/37/07, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, jene der XXXX mit Bescheid vom gleichen Tag gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG ab. Dagegen wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.3. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 12.2.2008, Zlen. 313.831-2/6E/-XII/37/07, 247.700-3/2E-XII/37/07 sowie 213.897-1/2E-XII/37/07, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG, jene der römisch 40 mit Bescheid vom gleichen Tag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG ab. Dagegen wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
4. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009, 2008/01/0384 bis 0386-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die XXXX sowie die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2008/01/0275-9, jenen betreffend den Erstbeschwerdeführer. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Umstände der Fälle jenen glichen, die er mit seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, entschieden habe. Darin hatte er festgehalten, § 34 Abs. 4 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird. Da es dem unabhängigen Bundesasylsenat aber verwehrt gewesen sei, über den Antrag jenes Familienmitgliedes, dessen Antrag zurückgewiesen wurde, selbst meritorisch zu entscheiden, hätte er den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend4. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009, 2008/01/0384 bis 0386-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die römisch 40 sowie die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2008/01/0275-9, jenen betreffend den Erstbeschwerdeführer. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Umstände der Fälle jenen glichen, die er mit seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, entschieden habe. Darin hatte er festgehalten, Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen wird. Da es dem unabhängigen Bundesasylsenat aber verwehrt gewesen sei, über den Antrag jenes Familienmitgliedes, dessen Antrag zurückgewiesen wurde, selbst meritorisch zu entscheiden, hätte er den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend
XXXX ersatzlos beheben müssen. Was die Beschwerdeführer angehe, schlage die Behebung des XXXX betreffenden Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auf ihre Verfahren durch.römisch 40 ersatzlos beheben müssen. Was die Beschwerdeführer angehe, schlage die Behebung des römisch 40 betreffenden Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auf ihre Verfahren durch.
5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, B4 247.698-2/2010/10E, hat der Asylgerichtshof den XXXX betreffenden Bescheid in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos behoben.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, B4 247.698-2/2010/10E, hat der Asylgerichtshof den römisch 40 betreffenden Bescheid in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
2.2. Die Beschwerdeführer gehören als Ehemann bzw. minderjährige Kinder der Kernfamilie der XXXX an.2.2. Die Beschwerdeführer gehören als Ehemann bzw. minderjährige Kinder der Kernfamilie der römisch 40 an.
3.2.2. Da das XXXX betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren auch die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2.2. Da das römisch 40 betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihr angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren auch die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
15.02.2010