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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S N in W, geboren am 14. Juli 1972, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2008, Zl. 213.831- 2/6E-XII/37/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S N in W, geboren am 14. Juli 1972, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2008, Zl. 213.831- 2/6E-XII/37/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist der (nunmehrige) Ehemann der Beschwerdeführerin zur Zl. 2008/01/0385, sowie der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu den Zlen. 2008/01/0384 und 0386. Er befindet sich seinen Angaben zufolge seit 1995 in Österreich und hat (nach zwei erfolglosen Asylverfahren) am 23. März 2007 - ebenso wie seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin zur Zl. 2008/01/0384 - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer zur Zl. 2008/01/0386 wurde am 8. Juni 2007 in Österreich geboren und hat am 21. Juni 2007 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2007 im Instanzenzug gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2007 im Instanzenzug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 2008/01/0384 bis 0386, wurden die die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Umstand der Aufhebung der die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide schlägt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, und vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 2008/01/0384 bis 0386, wurden die die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Umstand der Aufhebung der die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide schlägt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281, und vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008010275.X00Im RIS seit
24.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010