TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 B3 404287-1/2009

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Spruch

B3 404.287-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Jänner 2009, Zl. 08 08.793-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Jänner 2009, Zl. 08 08.793-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 18. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein; am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu legte er seinen - als echt qualifizierten - mazedonischen Personalausweis für Fremde vor, der ihm am 9. Dezember 2003 in Kumanovo ausgestellt wurde und von 17. November 2004 bis (zuletzt) am 17.November 2008 jährlich verlängert wurde; in diesem scheint als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers "SCG" (Serbien-Montenegro) auf (Verwaltungsakt, S 15ff).

Bei seinen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe bereits im Jahre 1998 in Deutschland um Asyl angesucht und sei 2002 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt. Am 17. September 2008 habe er Mazedonien erneut verlassen, weil er dort keine Rechte habe, keine Dokumente ausgestellt bekomme und Probleme mit der PDSh (albanisch für DPA: "Demokratische Partei der Albaner") habe. Im Falle einer Rückkehr würde sich an seiner Situation "nichts" ändern, weil er "von den Mazedoniern nicht akzeptiert" würde. In Kumanovo lebten seine Mutter, seine (nunmehr von ihm) geschiedene Ehefrau, sein Sohn, seine beiden Töchter, eine Schwester und ein Bruder. In der Schweiz würden sich zwei Brüder von ihm aufhalten, in Belgien wohne ein weiterer Bruder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Mazedonien" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Mazedonien" aus. Das Bundesasylamt ging aufgrund des vorgelegten "mazedonischen Personalausweises" davon aus, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Mazedonien und führte zum Fluchtvorbringen aus, dass der Beschwerdeführer nicht das genaue Datum der Wahl habe nennen können und es nicht nachvollziehbar sei, wenn er angeblich nicht wahlberechtigt gewesen sei, von der PDSh Verfolgungen zu befürchten. Auch habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 17. September 2008 bei seiner Familie gelebt und sei offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon seien die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Übergriffe Dritter zu unterbinden. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Mazedonien über nahe Familienangehörige verfüge und bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt mit Gipshandel habe bestreiten können, bei einer Rückkehr nach Mazedonien dauerhaft in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Mazedonien" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Mazedonien" aus. Das Bundesasylamt ging aufgrund des vorgelegten "mazedonischen Personalausweises" davon aus, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger sei. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Mazedonien und führte zum Fluchtvorbringen aus, dass der Beschwerdeführer nicht das genaue Datum der Wahl habe nennen können und es nicht nachvollziehbar sei, wenn er angeblich nicht wahlberechtigt gewesen sei, von der PDSh Verfolgungen zu befürchten. Auch habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 17. September 2008 bei seiner Familie gelebt und sei offenbar keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon seien die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Übergriffe Dritter zu unterbinden. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Mazedonien über nahe Familienangehörige verfüge und bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt mit Gipshandel habe bestreiten können, bei einer Rückkehr nach Mazedonien dauerhaft in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz der mazedonischen Staatsbürgerschaft und verfüge seit seiner Rückkehr im Jahre 2002 nur mehr über eine Aufenthaltsberechtigungskarte, die ihm jährlich neu ausgestellt werde. Deswegen könne er keiner legalen Arbeit nachgehen, sei nicht sozialversichert und habe keine Ansprüche auf soziale Hilfe. Weiters sei er bei den Wahlen im Juli 2008 als Wahlhelfer für die PDSh eingesetzt gewesen, weil diese ihm im Falle eines Wahlsieges die Passausstellung versprochen habe. Nach den Wahlen habe ihn die PDSh "ständig" bedroht, weil er "nicht für sie wäre". Dagegen habe er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten können, weil er aufgrund seiner "albanischen moslemischen Minderheitenzugehörigkeit" und mangels mazedonischer Staatsbürgerschaft keine Anzeige habe machen können. Überdies sei er von seiner Frau geschieden und deswegen "zuhause nicht willkommen". Außerdem sei sein Gesundheitszustand "nicht gut" und er habe keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten gehabt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3. Aus dem vorgelegten mazedonischen Fremdenpass des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungsdatum des Ausweises (9. Dezember 2003) die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro besaß. Das Bundesasylamt hat dies verkannt und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein mazedonischer Staatsbürger sei. Es muss daher geklärt werden, ob der Beschwerdeführer nunmehr serbischer oder montenegrinischer Staatsbürger sei und in Folge beurteilt werden, ob er in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt oder einer Bedrohungssituation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Dazu ist die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich.1.3. Aus dem vorgelegten mazedonischen Fremdenpass des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Ausstellungsdatum des Ausweises (9. Dezember 2003) die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro besaß. Das Bundesasylamt hat dies verkannt und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein mazedonischer Staatsbürger sei. Es muss daher geklärt werden, ob der Beschwerdeführer nunmehr serbischer oder montenegrinischer Staatsbürger sei und in Folge beurteilt werden, ob er in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt oder einer Bedrohungssituation iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Dazu ist die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich.

Auf Grund der oben unter Punkt 1.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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