Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 260.437-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 16.242 -Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 09 16.242 -
EWEST,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormalig minderjährige Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2003 einen (ersten) Asylantrag. Am 29.03.2004 wurde er in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der vormalig minderjährige Beschwerdeführer reiste im Juni 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2003 einen (ersten) Asylantrag. Am 29.03.2004 wurde er in Anwesenheit seines damaligen gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, der als Sicherheitsmann in einem College gearbeitet hätte, einer kriminellen Bande keine Auskünfte über die Aufbewahrung der eingezahlten Studiengelder erteilt hätte. Sein Vater sei daraufhin von den Kriminellen geschlagen und an einen Cashew Baum gefesselt worden. Als die Kriminellen auch vom zweiten Sicherheitsmann nicht die gewünschte Auskunft erhalten hätten, hätten sie diese Person umgebracht, Genaueres könnte der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht sagen. Die Familie des getöteten Mannes sei in weiterer Folge davon ausgegangen, dass der besagte Vorfall vom Vater des Beschwerdeführers geplant worden wäre, weshalb sein Vater bis zum Begräbnis des ermordeten Mannes bei der bundesstaatlichen Polizei festgehalten worden sei. Zwei bis drei Monate später hätte dann allerdings der Arbeitgeber des Beschwerdeführers Kaution für dessen Vater gelegt und sei dieser daraufhin freigelassen worden. Als Konsequenz sei nun auch der Arbeitsgeber des Beschwerdeführers von der Familie des Verstorbenen beschuldigt worden, etwas mit dem erwähnten Vorfall zu tun zu haben und hätten sich die Angehörigen des getöteten Mannes aus diesem Grund an die Bakassi gewendet. Der Vater des Beschwerdeführers sei zur Dienststelle der Bakassi gebracht und dort einen Monat lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung durch die Bakassi hätte die betroffene Familie in einem nächsten Schritt eine dorfansässige Frauenorganisation namens "XXXX" ersucht, sich des Problems anzunehmen, welche in der Folge mit mehreren Leuten das Haus des Beschwerdeführers zerstört hätte. Der Beschwerdeführer selbst hätte sich zu diesem Zeitpunkt in Onitsha befunden und sich dort ebenfalls an die Bakassi gewandt. Gemeinsam mit diesen sei der Beschwerdeführer im Jahr 1999 nach Hause in sein Dorf gefahren. Die Bakassi hätten daraufhin begonnen, die Häuser jener Leute zu zerstören, die für die Zerstörung des Elternhauses des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen wären. Als ein ehemaliger Schulkollege des Beschwerdeführers die Bakassi beschimpft hätte, sei er von diesen erschossen worden. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Bakassi zurück nach Onitsha gefahren. Die Familie des getöteten Schulkollegen hätte den Beschwerdeführer jedoch in Onitsha ausfindig gemacht, aber, obwohl die Angehörigen den Beschwerdeführer zu töten beabsichtigt hätten, wäre diesem von den Bakassi versichert worden, dass ihm die Familie nichts tun würde. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin bei seinem Arbeitgeber in Onitsha geblieben, bis die Bundesregierung die Tätigkeit der Bakassi im Jahr 2000 verboten hätte. Um von der besagten Familie nicht getötet zu werden, hätte ihm sein Arbeitgeber geraten, nach Lagos zu gehen. Nachdem er dem Beschwerdeführer einen Platz in Lagos verschafft hätte, sei sein Arbeitgeber zu Weihnachten 2002 in das Dorf des Beschwerdeführers gereist und hätte ihn in weiterer Folge wissen lassen, dass er nach Lagos kommen würde, um etwas mit ihm zu besprechen. Im Dorf seien Leute organisiert worden, um den Beschwerdeführer in Lagos auszuforschen und zu töten. Persönlichen Verfolgungshandlungen sei der Beschwerdeführer jedoch nicht ausgesetzt gewesen.
I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.3. Mit Bescheid vom 25.04.2005, Zahl 03 19.633-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen um Verfolgungshandlungen, ausgehend von Familienangehörigen eines Verstorbenen, handeln würde, somit um keine Handlungen, die dem Staat Nigeria beziehungsweise einer staatsähnlichen de-facto Macht zuzurechnen seien. Eine generelle Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden läge ebenfalls nicht vor. Zudem sei auf Grund der Größe des Landes, der hohen Bevölkerungsdichte und des fehlenden Meldewesens in Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit das gesamte Staatsgebiet betreffenden Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu rechnen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 25.04.2005, Zahl 03 19.633-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und die Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen um Verfolgungshandlungen, ausgehend von Familienangehörigen eines Verstorbenen, handeln würde, somit um keine Handlungen, die dem Staat Nigeria beziehungsweise einer staatsähnlichen de-facto Macht zuzurechnen seien. Eine generelle Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden läge ebenfalls nicht vor. Zudem sei auf Grund der Größe des Landes, der hohen Bevölkerungsdichte und des fehlenden Meldewesens in Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit das gesamte Staatsgebiet betreffenden Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu rechnen.
I.4. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.05.2005 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 06.05.2005 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Entgegengesetzt dazu, führte der Beschwerdeführer jedoch an, sein Vater (nicht sein Arbeitgeber) hätte ihm geraten, nach Lagos umzusiedeln, als die populäre Vigilantengruppe namens "Bakassi Boys" in Anambra State verboten worden wäre. Weiters wurde in der Beschwerde auf diverse Berichte zur allgemeinen (wirtschaftlichen und Sicherheits-)Lage in Nigeria verwiesen, aus welchen sich - so der Beschwerdeführer weiter - eine gewisse Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit des nigerianischen Staates ableiten ließe und einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegenstünde.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.05.2005 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 06.05.2005 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Entgegengesetzt dazu, führte der Beschwerdeführer jedoch an, sein Vater (nicht sein Arbeitgeber) hätte ihm geraten, nach Lagos umzusiedeln, als die populäre Vigilantengruppe namens "Bakassi Boys" in Anambra State verboten worden wäre. Weiters wurde in der Beschwerde auf diverse Berichte zur allgemeinen (wirtschaftlichen und Sicherheits-)Lage in Nigeria verwiesen, aus welchen sich - so der Beschwerdeführer weiter - eine gewisse Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit des nigerianischen Staates ableiten ließe und einer Rückführung des Beschwerdeführers entgegenstünde.
I.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
I.6. Am 24.02.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen neuerlichem Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Am 24.02.2006 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen neuerlichem Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.7. Im Dezember 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Zug von Wien nach Bregenz und passierte am 17.12.2006 zu Fuß die Grenze zur Schweiz, wo er am selben Tag unter Anführung einer anderen Identität um Asyl ansuchte. Auf sein Gesuch wurde mit Entscheid vom 05.02.2007 nicht eingetreten und wurde gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Dem Rücknahmeersuchen der Kantonspolizei St. Gallen wurde seitens der österreichischen Behörden zugestimmt und wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2007 aus der Schweiz rückübernommen.römisch eins.7. Im Dezember 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Zug von Wien nach Bregenz und passierte am 17.12.2006 zu Fuß die Grenze zur Schweiz, wo er am selben Tag unter Anführung einer anderen Identität um Asyl ansuchte. Auf sein Gesuch wurde mit Entscheid vom 05.02.2007 nicht eingetreten und wurde gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Dem Rücknahmeersuchen der Kantonspolizei St. Gallen wurde seitens der österreichischen Behörden zugestimmt und wurde der Beschwerdeführer am 02.05.2007 aus der Schweiz rückübernommen.
I.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
I.9. Am 29.01.2009 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.9. Am 29.01.2009 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.10. Am 30.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 08.02.2009 (eingelangt am 23.02.2009) verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, Nigeria auf Grund der instabilen politischen Situation verlassen zu haben und seit seiner Asylantragstellung in Österreich durch die hier geltenden Gesetze geschützt zu werden. Jedoch monierte er weiters, dass er in Österreich weder ein eigenes Haus, noch Geld, noch Arbeit erhalten hätte, um seinen Lebensunterhalt entsprechend finanzieren zu können und nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Als dankbar erwiese sich der Beschwerdeführer aber jedenfalls für den Erhalt einer E-Card, welche es ihm ermöglichte, etwaige Arztbesuche zu bezahlen. Leider wäre er "unabsichtlich" drogenabhängig geworden und sei zudem ohne Absicht immer wieder "ins Gefängnis gekommen". Sein größter Wunsch wäre aber, sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.römisch eins.10. Am 30.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 08.02.2009 (eingelangt am 23.02.2009) verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, Nigeria auf Grund der instabilen politischen Situation verlassen zu haben und seit seiner Asylantragstellung in Österreich durch die hier geltenden Gesetze geschützt zu werden. Jedoch monierte er weiters, dass er in Österreich weder ein eigenes Haus, noch Geld, noch Arbeit erhalten hätte, um seinen Lebensunterhalt entsprechend finanzieren zu können und nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Als dankbar erwiese sich der Beschwerdeführer aber jedenfalls für den Erhalt einer E-Card, welche es ihm ermöglichte, etwaige Arztbesuche zu bezahlen. Leider wäre er "unabsichtlich" drogenabhängig geworden und sei zudem ohne Absicht immer wieder "ins Gefängnis gekommen". Sein größter Wunsch wäre aber, sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.
I.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer abermals ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer abermals ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.
I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2009, Zahl A5 260.437-0/2008/18E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Verfolgungshandlungen seitens Privater geltend gemacht hätte und eine staatliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit nicht feststellbar wäre. Zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2009, Zahl A5 260.437-0/2008/18E, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Verfolgungshandlungen seitens Privater geltend gemacht hätte und eine staatliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit nicht feststellbar wäre. Zudem sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
I.13. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.13. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.14. Am 29.12.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er sich jedoch auch nach Erinnerung an seine Mitwirkungsverpflichtung weigerte, Angaben zu seinen Daten oder zum Sachverhalt zu tätigen. Der Beschwerdeführer verweigert ebenfalls die Abnahme seiner Fingerabdrücke sowie die Unterfertigung des Protokolls.römisch eins.14. Am 29.12.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er sich jedoch auch nach Erinnerung an seine Mitwirkungsverpflichtung weigerte, Angaben zu seinen Daten oder zum Sachverhalt zu tätigen. Der Beschwerdeführer verweigert ebenfalls die Abnahme seiner Fingerabdrücke sowie die Unterfertigung des Protokolls.
Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht - und verweigerte er hiebei abermals seine Unterschrift -, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht - und verweigerte er hiebei abermals seine Unterschrift -, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In der Folge fand am 08.01.2010 in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer er anführte, dass nach Rücksprache mit seinem gewillkürten Vertreter dieser über den Einvernahmetermin nicht informiert worden wäre, er aber die Einvernahme dennoch durchführen wollte. Im Rahmen dieser Einvernahme berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass sein altes Problem in Nigeria noch nicht zu Ende sei. Zudem hätte er im ersten Verfahren keine negative Entscheidung erhalten. Er sei daher über den negativen Ausgang seines Asylantrages sehr überrascht gewesen. In seinem ersten Verfahren - so der Beschwerdeführer weiter - hätte er nicht die Möglichkeit gehabt, über ein Problem zu sprechen. Er hätte in Österreich Drogenhandel betrieben, wovon das Orakel in seinem Dorf in Nigeria erfahren hätte. "Sie" hätten seinen Namen beim Orakel angegeben und mitgeteilt, dass er diese Taten verbrochen hätte. Das würden "sie" machen, wenn man im Ausland wäre. Dieses Problem hätten alle Straftäter, nicht nur jene, welche im Ausland verurteilt worden wären. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde er umgebracht werden. Bei seiner Ankunft in Nigeria würde er vom Orakel beeinflusst, vielleicht krank werden. Dies sei sein Hauptproblem. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er hätte dies von einem Freund namens "Chika" telefonisch vor zwei beziehungsweise einem Jahr erfahren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2006 einen zweimonatigen Deutschkurs besucht zu haben. Nach erfolgter Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nicht gesagt, dass er durch das Orakel vielleicht krank würde, sondern, dass er umgebracht würde. Weiters hätten alle Straftäter aus der Gemeinde Probleme mit dem Orakel.
I.15. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 16.242 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben hätte. Da das gegenständliche Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt würde, in welchem eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht worden wären, könnte kein neuer Sachverhalt vorliegen. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria auf Grund seiner gerichtlich strafbaren Handlungen in Österreich eine Gefängnisstrafe drohte oder er von einem Orakel getötet würde, würde ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen, da der Beschwerdeführer erstmalig am 17.11.2004 rechtskräftig verurteilt worden wäre beziehungsweise von dem Orakel vor einem oder zwei Jahren erfahren hätte, somit vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens. Weiters bestünde kein reales Risiko einer Bestrafung nach dem Dekret 33, da dieses in der Praxis nicht mehr angewandt würde.römisch eins.15. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 16.242 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben hätte. Da das gegenständliche Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt würde, in welchem eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht worden wären, könnte kein neuer Sachverhalt vorliegen. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria auf Grund seiner gerichtlich strafbaren Handlungen in Österreich eine Gefängnisstrafe drohte oder er von einem Orakel getötet würde, würde ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen, da der Beschwerdeführer erstmalig am 17.11.2004 rechtskräftig verurteilt worden wäre beziehungsweise von dem Orakel vor einem oder zwei Jahren erfahren hätte, somit vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens. Weiters bestünde kein reales Risiko einer Bestrafung nach dem Dekret 33, da dieses in der Praxis nicht mehr angewandt würde.
I.16. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde und trat dieser am 14.01.2010 laut Information des Polizeianhaltezentrums Wels in Hungerstreik.römisch eins.16. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde und trat dieser am 14.01.2010 laut Information des Polizeianhaltezentrums Wels in Hungerstreik.
I.17. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 25.01.2010 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie eine fehlende Überprüfung seines Gesundheitszustandes seitens des Bundesasylamtes. Zudem hätte sich die Situation im Herkunftsland weiter zum Schlechten verändert, wobei die amtsbekannten Unruhen und Zusammenstöße in Nigeria keinen Niederschlag in den Feststellungen des Bescheides gefunden hätten. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da seinem Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf Zitate zu Migranten und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft.römisch eins.17. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 25.01.2010 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie eine fehlende Überprüfung seines Gesundheitszustandes seitens des Bundesasylamtes. Zudem hätte sich die Situation im Herkunftsland weiter zum Schlechten verändert, wobei die amtsbekannten Unruhen und Zusammenstöße in Nigeria keinen Niederschlag in den Feststellungen des Bescheides gefunden hätten. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da seinem Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf Zitate zu Migranten und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft.
I.18. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2010 die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren.römisch eins.18. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2010 die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren.
I.19. Am 23.01.2010 beendete der Beschwerdeführer freiwillig den Hungerstreik.römisch eins.19. Am 23.01.2010 beendete der Beschwerdeführer freiwillig den Hungerstreik.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich dem Grunde nach auf jene Probleme bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hat. Bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, er hätte in seinem ersten Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt, von dem "Orakel", welches ihn aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen in Österreich bei einer Rückkehr nach Nigeria töten würde, zu berichten und hätte er zudem keine negative Entscheidung im ersten Verfahrensgang erhalten, so ist ihm nachfolgend entgegenzuhalten: Zum einen wurde dem Beschwerdeführer, welcher sich zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt Josefstadt befunden hat, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2009, Zahl A5 260.437-0/2008/18E, nachweislich rechtswirksam zugestellt. Zum anderen hat der Beschwerdeführer spätestens im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.02.2009 (eingelangt am 23.02.2009) die Möglichkeit gehabt, auf sein "Hauptproblem mit dem Orakel" hinzuweisen, hatte er von diesem gemäß eigenen Angaben doch vor einem beziehungsweise zwei Jahren durch ein Telefonat mit seinem Freund "Chika" erfahren.
Monierte der Beschwerdeführer in seinem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt zutreffend auf das Fehlen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts hingewiesen hat. Auch aus Sicht des Asylgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer die "Bedrohung durch das Orakel" beziehungsweise seine "drohende Inhaftierung durch die nigerianische Regierung aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen" bereits in seinem ersten Verfahren geltend machen müssen, zumal diese Umstände bereits vor dessen Rechtskraft vorlagen.
Führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter eine etwaige illegale Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI ins Treffen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, mit welchem auf eventuelle gerichtliche Verurteilungen hingewiesen wurde, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden ist. Am Rande wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass ohnehin dabei nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend weitergegeben worden sind. Auch hat das Bundesasylamt zutreffend im belangten Bescheid darauf hingewiesen, dass das Dekret 33 in der Praxis nicht mehr angewandt wird, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Nigeria eine Gefängnisstrafe drohen würden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Haftbedingungen in Nigeria zwar schlecht und nicht mit jenen in westeuropäischen Ländern zu vergleichen sind. Jedoch lässt sich aus diesem Umstand nicht automatisch darauf schließen, dass Abgeschobenen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch den "bloßen Kontakt" zur nigerianischen Polizei eine unmenschliche und lebensgefährliche Behandlung drohen würde.
Auch verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise angespannt ist und es tatsächlich zu Unruhen und Zusammenstößen in Nigeria kommt. Es ist jedoch für den konkreten Fall hervorzuheben, dass dieser Umstand mangels Vorliegens einer vom Heimatland ausgehenden, konkreten Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grunde, keinen tauglichen Anlass für eine Asylgewährung in Österreich begründen kann.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem vorgebrachten Sachverhalt in diesem ersten Asylverfahrens auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, leide, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet, noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt. Worin daher die in der Beschwerde angeführte fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Gesundheitszustand liege, ist dem Asylgerichtshof nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen wiederholt angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragungen zu absolvieren. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines neuntätigen Hungerstreiks während seines Schubhaftaufenthaltes konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Art. 3 EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, leide, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet, noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt. Worin daher die in der Beschwerde angeführte fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Gesundheitszustand liege, ist dem Asylgerichtshof nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen wiederholt angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragungen zu absolvieren. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines neuntätigen Hungerstreiks während seines Schubhaftaufenthaltes konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Artikel 3, EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.
Dass es in Nigeria immer wieder zu Unruhen und Zusammenstößen kommt, wird - wie bereits erwähnt - vom Asylgerichtshof nicht bestritten. Jedoch ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2003 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen Versuch, das Verfahren durch einen Hungerstreik und durch die Mitwirkungsverweigerung im Rahmen der Erstbefragung in die Länge zu ziehen, aber vor allem auch auf Grund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und der beiden Rückkehrverbote, jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 08.01.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführers selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 08.01.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführers selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.
Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
11.06.2010