TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/4 A6 226204-2/2010

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Veröffentlicht am 04.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 226.204-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias RXXXX, StA. Nigeria alias Großbritannien alias Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2010, Zl. 09 15.817 EAST-OST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias RXXXX, StA. Nigeria alias Großbritannien alias Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2010, Zl. 09 15.817 EAST-OST,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin reiste am 10.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2001 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde sie am 17.01.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin reiste am 10.12.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2001 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde sie am 17.01.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass sie bei ihrer Tante gewohnt und gelebt hätte. Der Mann der Tante sei immer böse gewesen, da er die Beschwerdeführerin miternähren habe müssen und hätte er die Tante deshalb öfters verprügelt. Die Beschwerdeführerin hätte der Tante dies nicht mehr antun wollen. Außerdem hätte sie ein Problem mit den Ogboni. Ihr Vater wäre von diesen geopfert worden und hätte vor seinem Tod den Ogbonis versprochen, dass auch die Beschwerdeführerin geopfert werden könnte. Auch hätte ihr der Vater Narben auf dem Brustbein zugefügt, wobei diese als Erkennungszeichen für die Opferung dienen sollten. Bei einer Rückkehr befürchtete sie, von den Ogboni-Leuten getötet zu werden.

I.2. Mit Bescheid vom 23.01.2002, Zahl 01 29.334-BAE, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel, widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar sei. Aber auch wenn man das Vorbringen als den Tatsachen entsprechend ansehen würde, könnte - so das Bundesasylamt - keine Asylgewährung begründet werden, da einerseits das Verhalten der Mitglieder der Ogboni nicht dem Staat Nigeria zurechenbar sei und andererseits der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 23.01.2002, Zahl 01 29.334-BAE, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin unplausibel, widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar sei. Aber auch wenn man das Vorbringen als den Tatsachen entsprechend ansehen würde, könnte - so das Bundesasylamt - keine Asylgewährung begründet werden, da einerseits das Verhalten der Mitglieder der Ogboni nicht dem Staat Nigeria zurechenbar sei und andererseits der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre.

I.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 06.02.2002 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher sei ausführte, sich bis vor Kurzem in Schubhaft befunden zu haben und wäre es ihr deshalb nicht möglich, eine ausführliche Begründung in deutscher Sprache zu schreiben.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.01.2002 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 06.02.2002 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher sei ausführte, sich bis vor Kurzem in Schubhaft befunden zu haben und wäre es ihr deshalb nicht möglich, eine ausführliche Begründung in deutscher Sprache zu schreiben.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2004, Zahl 226.204/0-XI/33/02, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG, BGBl. I. Nr. 75/1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002, zulässig ist. Begründend wurde auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen und diese zum Inhalt des Bescheides erhoben.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2004, Zahl 226.204/0-XI/33/02, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, zulässig ist. Begründend wurde auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen und diese zum Inhalt des Bescheides erhoben.

I.5. Der letztzitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2004 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.5. Der letztzitierte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2004 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.6. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin zwecks Eingehens einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger diverse Dokumente - einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Ehefähigkeitsbestätigung sowie eine eidliche Erklärung über das Lebensalter - vor.römisch eins.6. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin zwecks Eingehens einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger diverse Dokumente - einen Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Ehefähigkeitsbestätigung sowie eine eidliche Erklärung über das Lebensalter - vor.

I.7. Die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 24.08.2004, Zahl 2004/01/0256-6, abgelehnt.römisch eins.7. Die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 24.08.2004, Zahl 2004/01/0256-6, abgelehnt.

I.8. Am 21.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am 22.12.2009 ihre niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin angab, dass ihre alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Asylgründe hätte sie keine. Bei einer Rückkehr befürchtete sie, von den Ogboni-Leuten getötet zu werden.römisch eins.8. Am 21.12.2009 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am 22.12.2009 ihre niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin angab, dass ihre alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Neue Asylgründe hätte sie keine. Bei einer Rückkehr befürchtete sie, von den Ogboni-Leuten getötet zu werden.

Am 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Rahmen der am 08.01.2010 in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Polizeianhaltezentrum Wien durchgeführten Einvernahme gab die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit dem Jahr 2004 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen und hätte seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt zu ihm. Ob sie geschieden worden wäre, wüsste sie nicht. Sie selbst sei nie bei Gericht gewesen. Die Beschwerdeführerin könnte nicht nach Nigeria zurück, da sie dort von den Ogbonis getötet würde. Aufgrund ihrer Markierung auf der Brust, welche auch nicht mittels einer Operation entfernt werden könnte, würde man sie jederzeit in Nigeria finden. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, die Narbe auf ihrer Brust würde ihr Schmerzen bereiten und sich wöchentlich verändern. Sie sei deshalb bei einem Arzt gewesen, welcher gesagt hätte, dass man nichts machen könnte. Zuletzt führte sie aus, dass sie seit dem Jahr 2001 Mitglied bei der Penticostalen Kirchengemeinschaft in Wien sei.

I.9. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.01.2010, Zahl 09 15.817 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihr Vorbringen gestützt hätte, welchem bereits im ersten Verfahren die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden wäre, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei.römisch eins.9. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.01.2010, Zahl 09 15.817 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihr Vorbringen gestützt hätte, welchem bereits im ersten Verfahren die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden wäre, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei.

I.10. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 12.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 22.01.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung sowie Verfahrenshilfe. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit nicht überprüft und nicht durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhalts hingewirkt hätte. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf ein aktuelles Problem, wonach Nigerianer bei einer Rückkehr nach Nigeria kurz angehalten und befragt würden, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssten. Das Bundesasylamt hätte daher erforschen müssen, ob der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung eine Inhaftierung und unmenschliche oder lebensbedrohliche Behandlung drohte. Zudem sei allgemein bekannt, dass es im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen wäre. Weiters hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine aktuellen Feststellungen vorgehalten. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin auf einen Bericht zur Verbesserung der Bedingungen für Asylwerber sowie auf Zitate über dringend benötigte Migranten.römisch eins.10. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 12.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 22.01.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung sowie Verfahrenshilfe. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit nicht überprüft und nicht durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhalts hingewirkt hätte. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf ein aktuelles Problem, wonach Nigerianer bei einer Rückkehr nach Nigeria kurz angehalten und befragt würden, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssten. Das Bundesasylamt hätte daher erforschen müssen, ob der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung eine Inhaftierung und unmenschliche oder lebensbedrohliche Behandlung drohte. Zudem sei allgemein bekannt, dass es im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen wäre. Weiters hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine aktuellen Feststellungen vorgehalten. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin auf einen Bericht zur Verbesserung der Bedingungen für Asylwerber sowie auf Zitate über dringend benötigte Migranten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung beziehungsweise bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung durch die Ogboni-Sekte - bezogen, die sie bereits anlässlich des ersten Rechtsganges vorgebracht hatte.

Neu hervorgetretene Umstände wurden von der Beschwerdeführerin auch in ihrem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Bezieht sich die Beschwerdeführerin darin auf ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit, demgemäß es das Bundesasylamt unterlassen hätte, durch geeignete Befragung auf die Erhellung des maßgeblichen Sachverhalts hinzuwirken, so wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an zwei verschiedenen Terminen die Möglichkeit gehabt hat, ihre Antragsgründe vollständig darzulegen, aber sich bei allen beiden Einvernahmen auf das bereits bekannte Bedrohungsszenario bezogen hat. Woraus sich daher ein Ermittlungsdefizit beziehungsweise ein neues Vorbringen glaubhaften Kernes ableiten ließe, ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich.

Dass es generell zu Verhaftungen von Abgeschobenen nach Nigeria gekommen wäre - wie von der Beschwerdeführerin behauptet -, dies kann den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, welche auch mit dem als notorisch anzusehenden Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen, nicht entnommen werden. Der mangelnde Vorhalt der Länderberichte durch die belangte Behörde führt im konkreten Fall nicht zu einer Verletzung des Parteiengehörs, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Stellung zu beziehen.

Monierte die Beschwerdeführerin weiters eine etwaige illegale Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, mit welchem auf eventuelle gerichtliche Verurteilungen hingewiesen wurde, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden ist. Eine Weitergabe von Daten eventueller gerichtlicher Verurteilungen seitens des Innenministeriums ist jedoch im gegenständlichen Fall von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin gerichtlich unbescholten ist.

Aus den eben dargelegten Erwägungen ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Nigeria eine Gefängnisstrafe und damit verbundene Schmiergeldforderungen drohen würden.

In Einklang mit der gegenständlich zu bestätigenden Entscheidung der belangten Behörde steht daher außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin diesen weiteren Antrag auf internationalen Schutz lediglich aus privaten Interessen an einem fortwährenden Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gestellt hat.

Da die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren somit keine Umstände glaubhaft geltend machte, die erst nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens entstanden sind und gegebenenfalls eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen negativen Bescheides, somit eine neuerliche inhaltliche Prüfung ihres Vorbringens, bewirken würden, ist ihr nunmehriges Vorbringen auf Grund des Wiederholungsverbotes keiner weiteren Entscheidung zugänglich.

Die Beschwerdeführerin behauptet somit zusammengefasst im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären.

Die tatsächlich - mit der Wirklichkeit übereinstimmenden - maßgeblichen Gründe, die die Beschwerdeführerin zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit ihrer ersten Asylantragstellung am 17.12.2001 nicht verändert und liegt ihrem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisgrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Die Beschwerdeführerin begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit ihrem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Die Beschwerdeführerin begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit ihrem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die seitens der Beschwerdeführerin in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Narbenschmerzen auf der Brust stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, zumal ihren eigenen Angaben zufolge der von ihr aufgesuchte Arzt mitgeteilt hätte, dass man dagegen nichts unternehmen könnte. Zudem ist nach den im belangten Bescheid getroffenen Länderfeststellungen eine ausreichende medizinische Grundversorgung in Nigeria gegeben.Die seitens der Beschwerdeführerin in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Narbenschmerzen auf der Brust stellen keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, zumal ihren eigenen Angaben zufolge der von ihr aufgesuchte Arzt mitgeteilt hätte, dass man dagegen nichts unternehmen könnte. Zudem ist nach den im belangten Bescheid getroffenen Länderfeststellungen eine ausreichende medizinische Grundversorgung in Nigeria gegeben.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember 2001 in Österreich aufhältig ist und daher auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf ihre missbräuchliche Asylantragstellung und ihren beharrlichen illegalen Verbleib nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt ihrer Person in Österreich zu begründen. Daran ändert auch die angebliche, seit dem Jahr 2001 bestehende, Mitgliedschaft in einer Wiener Kirchengemeinschaft nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn sie nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst angegeben, seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu dem österreichischen Staatsbürger, welchen sie im Jahr 2004 geheiratet hätte, zu pflegen.Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst angegeben, seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu dem österreichischen Staatsbürger, welchen sie im Jahr 2004 geheiratet hätte, zu pflegen.

In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in der am 03.09.2009, U 556/09, getroffenen Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in der am 03.09.2009, U 556/09, getroffenen Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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