TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/9 A6 245569-2/2010

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Veröffentlicht am 09.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 245.569-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 10 00.094-EASt-WEST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zl. 10 00.094-EASt-WEST,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 30.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag. Am 01.12.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 30.12.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag. Am 01.12.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vater im Jahre 1999 von einem Sektengericht hingerichtet worden wäre. Dieser sei nämlich der Kopf einer geheimen Sekte gewesen und hätten auch die übrigen Familienmitglieder mit dieser Sekte, deren Namen er nicht wüsste, zu tun gehabt. Aus welchem Grunde sein Vater umgebracht worden wäre, wüsste er ebenso wenig. Nach dem Ableben seines Vaters hätten die Mitglieder der geheimen Sekte gefordert, dass einer der beiden Söhne des Verstorbenen an dessen Stelle eintreten sollte und wäre dieses Ansinnen von der Familie des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt worden. Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer eines Morgens aufgewacht und habe mit seiner Mutter die Leichen seiner Schwester und seines Bruders zu Hause vorgefunden, wobei sein Bruder ein großes Messer in der Brust stecken gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe sodann Anzeige bei der Polizei erstattet, hätte jedoch später in Erfahrung gebracht, dass der Offizier besagter Polizeistation auch Mitglied der geheimen Sekte gewesen wäre, weshalb keinerlei Aufklärungsarbeit geleistet worden sei. Die Mitglieder der geheimen Sekte hätten in weiterer Folge darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer als einziger Sohn die Nachfolge seines Vaters antreten sollte, weshalb sich der Beschwerdeführer im August 2002 letztlich zur Flucht aus Nigeria entschlossen habe.

I.2. Mit Bescheid vom 03.12.2003, Zahl 02 41.620-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens Privater seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten, da Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes das Vorliegen eines Konventionsgrundes voraussetzte und außerdem von staatlichen Stellen bzw. einer staatsähnlichen de-facto-Macht ausgehen müsste. Dass die staatlichen Behörden Nigerias nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergäbe sich aus den getätigten Länderfeststellungen nicht. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, der Verfolgung durch nicht-staatliche Individuen durch einen interstaatlichen Ortswechsel zu entgehen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 03.12.2003, Zahl 02 41.620-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens Privater seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten, da Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes das Vorliegen eines Konventionsgrundes voraussetzte und außerdem von staatlichen Stellen bzw. einer staatsähnlichen de-facto-Macht ausgehen müsste. Dass die staatlichen Behörden Nigerias nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergäbe sich aus den getätigten Länderfeststellungen nicht. Weiters sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, der Verfolgung durch nicht-staatliche Individuen durch einen interstaatlichen Ortswechsel zu entgehen.

I.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführers am 07.12.2003 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 23.12.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch Sektenmitglieder wiederholt wurde.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführers am 07.12.2003 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 23.12.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch Sektenmitglieder wiederholt wurde.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.5. Am 07.02.2005 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wegen §§ 109 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Am 07.02.2005 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 109, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.6. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2009 legte der Beschwerdeführer für seine beabsichtigte Eheschließung in Österreich gefälschte Dokumente vor.römisch eins.6. Laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2009 legte der Beschwerdeführer für seine beabsichtigte Eheschließung in Österreich gefälschte Dokumente vor.

I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zahl A6 245.569-0/2008/12E, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2009 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in der Verhandlung erstmalig im gänzlichen Widerspruch zu seinem bisherig erstatteten Vorbringen angeben, dass er seine Heimat verlassen hätte müssen, da er seine langjährige Freundin in Jos, ein moslemisches Mädchen, "geschwängert" hätte und daher von ihrem Vater mit dem Tode bedroht worden wäre. Aus diesem Grunde hätte dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zahl A6 245.569-0/2008/12E, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2009 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in der Verhandlung erstmalig im gänzlichen Widerspruch zu seinem bisherig erstatteten Vorbringen angeben, dass er seine Heimat verlassen hätte müssen, da er seine langjährige Freundin in Jos, ein moslemisches Mädchen, "geschwängert" hätte und daher von ihrem Vater mit dem Tode bedroht worden wäre. Aus diesem Grunde hätte dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müssen.

I.8. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.8. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2009 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.

I.10. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.01.2010 in einem Reisezug aus Italien kommend festgenommen und stellte am 05.01.2010 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er sich darauf berief, in Nigeria von den "Leuten", welche seine Eltern und seinen Bruder getötet hätten, umgebracht zu werden. Dies deshalb, weil er eine mohammedanische Freundin gehabt hätte, er selbst jedoch Christ wäre. Bei einer Rückkehr befürchtete er, vom moslemischen Vater dieser Freundin getötet zu werden. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte zusammen mit einer philippinischen Freundin zwei Jahre lang in Österreich gelebt. Ihren Familiennamen wüsste er nicht und ebensowenig, wo sie sich gegenwärtig aufhielte.römisch eins.10. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.01.2010 in einem Reisezug aus Italien kommend festgenommen und stellte am 05.01.2010 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tage fand seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er sich darauf berief, in Nigeria von den "Leuten", welche seine Eltern und seinen Bruder getötet hätten, umgebracht zu werden. Dies deshalb, weil er eine mohammedanische Freundin gehabt hätte, er selbst jedoch Christ wäre. Bei einer Rückkehr befürchtete er, vom moslemischen Vater dieser Freundin getötet zu werden. Zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte zusammen mit einer philippinischen Freundin zwei Jahre lang in Österreich gelebt. Ihren Familiennamen wüsste er nicht und ebensowenig, wo sie sich gegenwärtig aufhielte.

Am 08.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 08.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In weiterer Folge fand am 14.01.2010 in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sich krank zu fühlen und Kopfschmerzen zu haben. Die Einvernahme wurde daher kurzfristig unterbrochen und der Beschwerdeführer von dem bei gezogenen Polizeiarzt einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Dieser stellte die volle Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, weshalb seine Einvernahme wieder aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, Aspirin sowie Medikamente gegen "Blut im Stuhl" zu nehmen. Zudem würde er keine gepfefferten Speisen vertragen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, im Rahmen seiner Erstbefragung zu 80 oder 70% korrekte Angaben getätigt zu haben. Welche der Angaben korrekt oder falsch wären, konnte auch durch Nachfrage seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht geklärt werden. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen bezüglich der Freundin in Österreich und gab ergänzend an, er wäre im letzten Jahr nach Nigeria zurückgekehrt. In welchem Monat dies gewesen wäre, könnte er nicht sagen. Es sei weder Sommer, noch Winter gewesen. Er könnte lediglich angeben, dass es drei Monate und ein paar Tage gewesen wären, ansonsten könnte er sich nicht daran erinnern. Ein Flugticket oder andere Beweismittel hätte er nicht. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, er hätte eine U-Bahn-Zeitung verkauft und seine Deutschkenntnisse seien nicht sehr gut.

I.11. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 25.01.2010, Zahl 10 00.094-EASt-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Gründe gestützt hätte, welche er bereits im letzten Verfahren angegeben hätte, weshalb eine neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt nicht vorläge. Dem nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 2009 freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt, würde aus detailliert aufgelisteten Erwägungen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt. Weiters verwies die belangte Behörde auf das im Polizeianhaltezentrum Leoben auffliegende Krankenblatt, aus welchem hervorginge, dass beim Beschwerdeführer eine Hämorrhoidenerkrankung diagnostiziert worden wäre. Dagegen hätte er Salben sowie ein Medikament gegen Durchfallserkrankungen erhalten. Andere Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können.römisch eins.11. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 25.01.2010, Zahl 10 00.094-EASt-WEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Gründe gestützt hätte, welche er bereits im letzten Verfahren angegeben hätte, weshalb eine neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt nicht vorläge. Dem nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 2009 freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt, würde aus detailliert aufgelisteten Erwägungen keine Glaubhaftigkeit zuerkannt. Weiters verwies die belangte Behörde auf das im Polizeianhaltezentrum Leoben auffliegende Krankenblatt, aus welchem hervorginge, dass beim Beschwerdeführer eine Hämorrhoidenerkrankung diagnostiziert worden wäre. Dagegen hätte er Salben sowie ein Medikament gegen Durchfallserkrankungen erhalten. Andere Erkrankungen hätten nicht festgestellt werden können.

I.12. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2010 rechtswirksam zugestellt.römisch eins.12. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2010 rechtswirksam zugestellt.

I.13. Mit Bescheid vom 25.01.2010, Zahl 10 00.094-EASt-WEST, berichtigte das Bundesasylamt von Amts wegen den zuvor ergangenen Bescheid dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung richtigerweise eine Woche statt zwei Wochen zu lauten habe. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am 25.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.13. Mit Bescheid vom 25.01.2010, Zahl 10 00.094-EASt-WEST, berichtigte das Bundesasylamt von Amts wegen den zuvor ergangenen Bescheid dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung richtigerweise eine Woche statt zwei Wochen zu lauten habe. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls am 25.01.2010 ordnungsgemäß zugestellt.

I.14. Am 01.02.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und fehlende Länderfeststellungen seitens des Bundesasylamtes. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da dessen Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf diverse, zum Thema Migration erfolgte Zitate und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft.römisch eins.14. Am 01.02.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und fehlende Länderfeststellungen seitens des Bundesasylamtes. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da dessen Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf diverse, zum Thema Migration erfolgte Zitate und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft.

I.15. Am 03.02.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.15. Am 03.02.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung durch diverse "Leute" bzw. durch den muslimischen Vater seiner Freundin - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hat.

Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Monierte er ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, so ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass das Bundesasylamt zutreffend auf das Fehlen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts hingewiesen hat und der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Terminen die Möglichkeit gehabt hat, seine Antragsgründe vollständig darzulegen, sich aber anlässlich beider Einvernahmen auf das bereits bekannte Bedrohungsszenario bezogen hat. Woraus sich daher ein Ermittlungsdefizit beziehungsweise ein neues Vorbringen glaubhaften Kernes ableiten ließe, ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich.

Führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters eine etwaige illegale Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI ins Treffen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, mit welchem auf eventuelle gerichtliche Verurteilungen hingewiesen wurde, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Haftbedingungen in Nigeria zwar schlecht und nicht mit jenen in westeuropäischen Ländern zu vergleichen sind. Jedoch lässt sich aus diesem Umstand nicht automatisch darauf schließen, dass Abgeschobenen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch den "bloßen Kontakt" zur nigerianischen Polizei eine unmenschliche und lebensgefährliche Behandlung drohen würde.

Auch verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise angespannt ist. Es ist jedoch für den konkreten Fall hervorzuheben, dass dieser Umstand insofern von keiner Relevanz ist, als das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurde.

In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem vorgebrachten Sachverhalt in diesem ersten Asylverfahren auf. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus erstmalig behauptet, im Jahr 2009 freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt zu sein, so wird diesem, bloß in den Raum gestellten Vorbringen mangels näherer Konkretisierungen und Vorlage von Nachweisen auch vom Asylgerichtshof die Glaubhaftigkeit abgesprochen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Erkrankungen (Hämorrhoiden beziehungsweise ein grippaler Infekt) stellen keine lebensbedrohliche Erkrankungen dar, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines Hungerstreiks, der zur vorzeiten Entlassung aus der Schubhaft führte, konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Art. 3 EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.Die seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Erkrankungen (Hämorrhoiden beziehungsweise ein grippaler Infekt) stellen keine lebensbedrohliche Erkrankungen dar, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes in Folge seines Hungerstreiks, der zur vorzeiten Entlassung aus der Schubhaft führte, konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Artikel 3, EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 30.12.2002 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung sowie seinen Versuch, das Verfahren durch einen Hungerstreik in die Länge zu ziehen, aber vor allem auch auf Grund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes, jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Auch bei Berücksichtung der angeblichen Beziehung zu einer philippinischen Frau in Österreich, ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon in seinem ersten Verfahrensgang die Verpflichtung gehabt hätte, das Bestehen einer Beziehung anzugeben, zumal er diese nach seinen Angaben bereits vor zwei oder drei Jahren und somit vor Rechtskraft des ersten Rechtsganges eingegangen wäre.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 14.01.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 14.01.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.

Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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