TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/9 A12 408277-1/2009

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Veröffentlicht am 09.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A12 408.277-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zahl: 09 08.195-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2009, Zahl: 09 08.195-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 11.08.2009 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 11.08.2009 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias reiste am 06.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes sowie wurde er am 12.07.2009 und 23.07.2009 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zentral zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben und sei dieser Mitglied von zwei Geheimkulten gewesen; bei den Kulten handle es sich um XXXX und XXXX. Sein Vater sei immer wieder aufgefordert worden, Menschenopfer zu liefern und habe er sich jedoch eines Tages geweigert, weil er schon viele Menschen als Opfergabe abgeliefert hatte und hätten die Anhänger dieses Kultes ihn sozusagen umgebracht. Anhänger des Geheimkultes hätten den Antragsteller aufgefordert, sich jenen anzuschließen und habe er sich geweigert, weshalb man ihn mit dem Tod bedroht habe und sei er vom Vater gewarnt worden, er solle sich niemals dieser Gruppe anschließen. Eines Tages seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gekidnappt. So sei er in einem Kofferraum eines Autos eingesperrt worden; er habe jedoch das Schloss von innen öffnen und davonlaufen können. Als die Kultanhänger dies bemerkt hätten, seien sie umgekehrt und hätten ihn verfolgt bzw. hätten sie ihn sodann mit dem Auto "niedergefahren". Er sei bewusstlos gewesen und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er sei im Spital behandelt worden und hätte ihm der Arzt mitgeteilt, dass er einen Unfall gehabt habe. Er habe ein Eisen im Bein gehabt, welches nach einem Jahr wieder "weggenommen" worden sei und habe er immer wieder Schmerzen. Er könne nun nicht gut gehen und gehe auch regelmäßig zur Apotheke um Medikamente zu holen. Weil er immer weiterbedroht worden sei, habe er beschlossen, das Land endgültig zu verlassen.1. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias reiste am 06.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes sowie wurde er am 12.07.2009 und 23.07.2009 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zentral zu Protokoll, sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben und sei dieser Mitglied von zwei Geheimkulten gewesen; bei den Kulten handle es sich um römisch 40 und römisch 40 . Sein Vater sei immer wieder aufgefordert worden, Menschenopfer zu liefern und habe er sich jedoch eines Tages geweigert, weil er schon viele Menschen als Opfergabe abgeliefert hatte und hätten die Anhänger dieses Kultes ihn sozusagen umgebracht. Anhänger des Geheimkultes hätten den Antragsteller aufgefordert, sich jenen anzuschließen und habe er sich geweigert, weshalb man ihn mit dem Tod bedroht habe und sei er vom Vater gewarnt worden, er solle sich niemals dieser Gruppe anschließen. Eines Tages seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gekidnappt. So sei er in einem Kofferraum eines Autos eingesperrt worden; er habe jedoch das Schloss von innen öffnen und davonlaufen können. Als die Kultanhänger dies bemerkt hätten, seien sie umgekehrt und hätten ihn verfolgt bzw. hätten sie ihn sodann mit dem Auto "niedergefahren". Er sei bewusstlos gewesen und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er sei im Spital behandelt worden und hätte ihm der Arzt mitgeteilt, dass er einen Unfall gehabt habe. Er habe ein Eisen im Bein gehabt, welches nach einem Jahr wieder "weggenommen" worden sei und habe er immer wieder Schmerzen. Er könne nun nicht gut gehen und gehe auch regelmäßig zur Apotheke um Medikamente zu holen. Weil er immer weiterbedroht worden sei, habe er beschlossen, das Land endgültig zu verlassen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Lageanalyse zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 03.08.2009, GZ 09 08.195-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2009 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gleichermaßen wie den Status des subsidiär Schutzberichtigen in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie diesen gem. § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid vom 03.08.2009, GZ 09 08.195-BAT hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gleichermaßen wie den Status des subsidiär Schutzberichtigen in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Nach vollständiger Darstellung der Angaben des Antragstellers begründete das Bundesasylamt die Entscheidung zusammengefasst mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers, zumal der Genannte nicht imstande gewesen wäre, eine vorliegende Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft darzustellen; bzw. aufgrund der Tatsache, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den zentral zugrunde zu legenden Sachverhalt lediglich vage geschildert hätte bzw. er nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden umfangreiche Ausführungen zur Allgemeinsituation in Nigeria sowie insbesondere zur Sicherheitslage, zum Themenkreis Geheimgesellschaften und Kulte, zu Rückkehrbedingungen sowie auch zum Themenkreis medizinische Versorgung getätigt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennen Senat des Asylgerichtshofes mit 13.08.2009 zur Entscheidung zugewiesen.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 11.08.2009 führte der Antragsteller ins Treffen, dass seine "asylrelevanten Güter" in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr seien. Er sei in Nigeria von "Society-People" entführt worden und wollten sie ihn zwingen, deren Gruppe beizutreten. Er hätte die Position seines Vaters im Geheimkult XXXX einnehmen sollen. Man habe ihm sein linkes Bein gebrochen und sei er in seiner Heimat in Gefahr umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen vollkommen falsch eingesetzt und hätte es bei richtiger Beweiswürdigung und entsprechender rechtlicher Beurteilung seinen Antrag nicht abweisen dürfen. Aus selbigem Grunde sei auch die Ausweisung seiner Person nicht zulässig.Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 11.08.2009 führte der Antragsteller ins Treffen, dass seine "asylrelevanten Güter" in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr seien. Er sei in Nigeria von "Society-People" entführt worden und wollten sie ihn zwingen, deren Gruppe beizutreten. Er hätte die Position seines Vaters im Geheimkult römisch 40 einnehmen sollen. Man habe ihm sein linkes Bein gebrochen und sei er in seiner Heimat in Gefahr umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen vollkommen falsch eingesetzt und hätte es bei richtiger Beweiswürdigung und entsprechender rechtlicher Beurteilung seinen Antrag nicht abweisen dürfen. Aus selbigem Grunde sei auch die Ausweisung seiner Person nicht zulässig.

Mit Eingabe vom 18.08.2009 ergänzte der nunmehrige Beschwerdeführer den Rechtsmittelschriftsatz und führte er inhaltlich zentral an, zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde eine Rückkehr nach Nigeria für ihn bedeuten, dass sein Leben einer Gefahr ausgesetzt und niemand bereit sei, ihn zu schützen; wie er bereits bei seiner Einvernahme angegeben habe, seien jene Organe, die mit der Überwachung und Umsetzung der Gesetze in Nigeria befasst seien, gleichzeitig in Magie und Geheimkulte involviert, weshalb es somit für ihn von keiner Seite Schutz gäbe. Jener Unfall, den er durch den Angriff der XXXX erlitten habe, bereite ihm immer noch so viele Probleme, dass es für ihn schwierig sei herumzugehen, weshalb er regelmäßig ins Krankenhaus gehe. In Nigeria würde ihm kein Krankenhaus dort freie medizinische bzw. medikamentöse Behandlung gewähren. Aufgrund seines Alters könne er jetzt die Probleme nicht ertragen, weil er dort niemanden habe, der ihn in irgendeiner Weise unterstützen würde. Er habe bei der Einvernahme klar und deutlich dargelegt, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe; aber könne er nunmehr nicht am gleichen Ort selbst Landwirtschaft betreiben, ohne dem Zorn und den Rachegelüsten jener Leute ausgesetzt zu sein und würden ihn diese in sämtlichen Bundesstaaten Nigerias aufspüren und verfolgen.Mit Eingabe vom 18.08.2009 ergänzte der nunmehrige Beschwerdeführer den Rechtsmittelschriftsatz und führte er inhaltlich zentral an, zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde eine Rückkehr nach Nigeria für ihn bedeuten, dass sein Leben einer Gefahr ausgesetzt und niemand bereit sei, ihn zu schützen; wie er bereits bei seiner Einvernahme angegeben habe, seien jene Organe, die mit der Überwachung und Umsetzung der Gesetze in Nigeria befasst seien, gleichzeitig in Magie und Geheimkulte involviert, weshalb es somit für ihn von keiner Seite Schutz gäbe. Jener Unfall, den er durch den Angriff der römisch 40 erlitten habe, bereite ihm immer noch so viele Probleme, dass es für ihn schwierig sei herumzugehen, weshalb er regelmäßig ins Krankenhaus gehe. In Nigeria würde ihm kein Krankenhaus dort freie medizinische bzw. medikamentöse Behandlung gewähren. Aufgrund seines Alters könne er jetzt die Probleme nicht ertragen, weil er dort niemanden habe, der ihn in irgendeiner Weise unterstützen würde. Er habe bei der Einvernahme klar und deutlich dargelegt, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe; aber könne er nunmehr nicht am gleichen Ort selbst Landwirtschaft betreiben, ohne dem Zorn und den Rachegelüsten jener Leute ausgesetzt zu sein und würden ihn diese in sämtlichen Bundesstaaten Nigerias aufspüren und verfolgen.

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und beantragte am 11.07.2009 die Gewährung internationalen Schutzes.

Die seitens des Antragstellers im durchgeführten Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe können mangels Glaubhaftigkeit nicht als gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer leidet unter den Folgen eines vormals erlittenen Beinbruches.

Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Bindungen.

Zur Lage in Nigeria

Die umfassenden Feststellungen zur Situation in Nigeria, wie sie im bekämpften Bescheid seitens der belangten Behörde getroffen wurden, decken sich inhaltlich wie in Bezug auf die Frage der Aktualität mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes zu den jeweiligen Themenkomplexen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Dem Antragsteller war im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde hinreichend Gelegenheit geboten, in freier Rede jene seiner Meinung nach seinen Antrag begründenden Fluchtumstände und Ereignisse zu schildern.

Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass die Einvernahme vom 12.07.2009 in englischer Sprache erfolgte; jedoch die umfassende niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vom 23.07.2009 unter Beiziehung eines afrikanischen Dolmetschers für den Dialekt Pidgin erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einerseits der Amtshandlung umfassend folgen konnte bzw. er sich auch umfassend und hinreichend in jener Sprache zu artikulieren imstande war.

Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog sich zentral darauf, nach seiner Weigerung einem örtlichen Kult beizutreten von Angehörigen dieses Kultes oder auch zweier Kulte bedroht und verfolgt bzw. auch am Körper verletzt worden zu sein, ohne dass er diesbezüglich in der Lage war, hinsichtlich der erfolgten Kommunikationsebenen einige typische Realkennzeichen - wie beispielsweise auszugsweise Gesprächsteile, Meinungen, Gefühlslagen, genaue Darstellung der Örtlichkeiten bzw. nähere Detailumstände - liefern zu können.

So vermochte der Antragsteller schon zum Themenkreis der Tötung seines Vaters oder einer allenfalls erfolgten Weigerung seines Vaters (weitere) Menschenopfer zu bringen, keinerlei substantielle Aussagen zu tätigen.

Auch zum weiteren Themenkreis der ihn selbst betroffen habenden Entführung und anschließenden Verletzung vermochte der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in plausibler und umfassender bzw. logisch nachvollziehbarer Weise Detailumstände zu präsentieren, woraus auf einen positiven Gehalt der Aussage geschlossen werden könnte.

So sagte der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem wörtlich aus:

"... Eines Tages kamen sie zu mir nach Hause und kidnappten mich...

in ein Auto gebracht und in den Kofferraum gesperrt... ich konnte

das Schloss von innen öffnen und davonlaufen....kehrten um und

verfolgten mich... mit ihrem Auto niedergefahren..." Der

diesbezüglichen knappen und wenig lebensnahen Schilderung ist unzweifelhaft entnehmbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Position befand, zu einem dramatischen Eigenerleben inhaltlich-substantielles Vorbringen zu erstatten. Insbesondere zu diesem Themenkreis wäre es vom Antragsteller zu erwarten gewesen, in eine umfassende, detaillierte lebendige Detailschilderung einzutreten, was der Beschwerdeführer jedoch schuldig blieb.

Im weiteren niederschriftlichen Ermittlungsverfahren wurde umfassend versucht, den nunmehrigen Beschwerdeführer anzuleiten, in eine Detailerzählung einzutreten bzw. konkrete Facetten seiner Erlebnisse darzustellen, wobei er letztlich die Namen zweier Geheimkulte, von welchen er sich bedroht fühlte, anzugeben im Stande war; jedoch konnte er nach konstruktiver Befragung keinerlei detaillierte Einzelsachverhaltskreise unter Beifügung lebendiger Erlebniskriterien aufzeigen. Auffällig ist den Angaben des Antragstellers entnehmbar, dass er sich offenbar in grober Unkenntnis über die genauen Fakten betreffend den Tod seines Vaters befindet, was angesichts der weiteren vom Beschwerdeführer insinuierten Ereignisse als grob unplausibel erscheint.

Auch zum zentral wichtigen Themenkreis einer angeblich an ihn ergangenen Aufforderung, sich einem Kult anzuschließen, blieb der Beschwerdeführer jegliche Detailberichtserstattung schuldig, weshalb auch schon die Aussage zu diesem Themenkreis als grob unglaubhaft zu qualifizieren ist. Bei tatsächlichem Vorliegen dieser Umstände wäre der Beschwerdeführer jedenfalls imstande gewesen, eine nachvollziehbare lebensnahe Schilderung zu präsentieren.

Auch zu den genauen Lebensumständen nach Erkennen einer Verfolgungsgefahr bzw. nach Spitalsentlassung vermochte der Beschwerdeführer keine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung zu liefern bzw. den weiteren Geschehnisablauf lebendig unter Anführung von Details zu berichten. Seine Angaben blieben auch auf Aufforderung, sich nunmehr im Detail zu erklären, vage und unkonkret bzw. erschöpften sie sich in der Darstellung eines Rahmenablaufes, so beispielsweise zu einem Aufenthalt bei einer Freundin, wo er sich seiner Darstellung nach über einen längeren Zeitraum versteckt gehalten haben will.

Letztlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere jegliche Erklärung dafür schuldig blieb, was letztlich den Anlass bzw. abschließenden Entschluss geboten hat, tatsächlich Nigeria zu verlassen. Vom Beschwerdeführer wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, sich zu erklären, in welcher Art und Weise sich dieser für ihn weitreichende Entschluss gebildet hatte bzw. wäre es ihm zusinnbar gewesen, allenfalls diesbezüglich vorhandene innere Abwägungskriterien gegenüber der Behörde offenzulegen und sohin Einblick in seine diesbezügliche Entscheidungsfindung zu bieten.

Die diesbezügliche Einschätzung wird insbesondere vor dem Hintergrund getroffen, dass es für den Beschwerdeführer bzw. dessen weiteres Leben ein doch wesentlicher bzw. bedeutender Schritt sein musste, seinen Herkunftsstaat, die Angehörigen seines Kulturkreises und seiner Sprachgruppe zu verlassen und jenem deutschen Staatsangehörigen nach Europa zu folgen. Eingedenk dieses Umstandes wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, einen größeren Einblick in den Handlungsablauf bzw. erfolgte Vorbereitungshandlungen sowie allenfalls eigene persönliche Überlegungen und Abwägungen zu bieten; all das ist der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gerade schuldig geblieben.

Insgesamt ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer eine lediglich konstruierte und nicht selbst durchlebte Fluchtgeschichte präsentierte, da er auch bei Detailbetrachtung der Einzelaussagen jegliches persönliche Moment oder eine gewisse persönliche Färbung oder Sichtweise in der Darstellung der Fluchtgeschichte vermissen ließ.

Aus einem tatsächlichen Vorliegen einer körperlichen Verletzung oder Beeinträchtigung - wie allenfalls in casu - kann per se (dh ohne Vorliegen weiterer Kongruenzkriterien) nicht ein positiver Rückschluss auf einen vorliegenden Wahrheitsgehalt der präsentierten Fluchtgeschichte geschlossen werden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war sohin jegliche Glaubhaftigkeit mangels Plausibilität sowie mangels Detailliertheit der Aussage zu versagen.

Nach erfolgter Beweiswürdigung und Einordnung seines Vorbringens war der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 11.08.2009 nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Erlebnisse detaillierte Einzelsachverhaltselemente ins Treffen zu führen, um so sein Vorbringen in einem glaubhaften und logischen bzw. plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer lieferte des Weiteren überdies im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes keinerlei Hinweise auf einen positiven Wahrheitsgehalt seiner Angaben, woraus sich eine weitere Ermittlungs- oder Erhebungspflicht der Beschwerdeinstanz ergeben würde bzw. erscheint der Sachverhalt aufgrund mangelnder weitergehender Indizien für eine positive Glaubhaftigkeit des Vorbringens schon durch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz hinlänglich geklärt, sodass in casu keine Beschwerderechtsverhandlung abzuführen war.

Auch der eingebrachten Beschwerdeergänzung sind keinerlei spezifizierende Fakten entnehmbar, welche das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers in einen glaubhafteren Licht erscheinen ließe.

Würdigend folgt aus dem Umstand, dass dem Asyl bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstatten hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen sprechen, überwiegen die zuletzt genannten Gründe bei Weitem, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt positiv festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 11.07.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

ad I. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.ad römisch eins. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem gesamten Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm kein internationaler Schutz gewährt werden konnte.

ad II. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.ad römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in ganz Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Der vorliegenden körperlichen Beeinträchtigung bzw. Verletzung des Beschwerdeführers ist einerseits nicht entnehmbar, dass dieser in seinem Herkunftsstaat in existenzbedrohender Weise marginalisiert oder diskriminiert werden würde bzw. hat der Beschwerdeführer auch nicht angegeben, dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung in irgendeiner Weise benachteiligt oder vom Erwerbsleben ausgeschlossen gewesen wäre bzw. ihm durch seine Beeinträchtigung jegliche existenzsichernde Maßnahme bzw. Erwerbstätigkeit aus konkretisierten Gründen verunmöglicht wäre. Des Weiteren ist durch die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers kein medizinischer Zustand indiziert, der für die Rückkehr eine lebensbedrohliche Situation bedeuten würde bzw. führte der Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen, dass er sich vor seiner Ausreise intensiv um medizinische Unterstützung bemüht hätte, welche ihm einerseits verweigert worden wäre bzw. dass eine solche in Nigeria gänzlich unerreichbar schiene. Die Gewährung subsidiären Schutzes war sohin in casu aus den dargelegten Erwägungen nicht geboten.

Im vorliegenden Fall liegt sohin kein in der Person gelegener "außergewöhnlicher Umstand" vor, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte.Im vorliegenden Fall liegt sohin kein in der Person gelegener "außergewöhnlicher Umstand" vor, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte.

ad III. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.ad römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind nach der Novelle BGBl. I. Nr. 29/2009 insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind nach der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers - im vorliegenden Erkenntnis seine Ausweisung auszusprechen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Asylwerber verfügt in Österreich - nach eigenen Angaben - über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann daher in der Ausweisung des Asylwerbers kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK erkannt werden.Der Asylwerber verfügt in Österreich - nach eigenen Angaben - über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann daher in der Ausweisung des Asylwerbers kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei familiären Anknüpfungspunkte ins Treffen geführt bzw. ist festzuhalten, dass dieser sich erst seit etwa 6 Monaten im Bundesgebiet aufhält und sind im Verfahren überdies keine bis dato erfolgten Verfestigungs- und Integrationstatbestände hervorgetreten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der bisherige vorläufige Aufenthalt lediglich aufgrund der (ungerechtfertigten) Asylantragstellung gegeben war, kann ein schützenswertes Privatleben in casu nicht erkannt werden, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt. Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn dieses im Beschwerde gezogenen Bescheid ausführt, dass in casu kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.Der Beschwerdeführer hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei familiären Anknüpfungspunkte ins Treffen geführt bzw. ist festzuhalten, dass dieser sich erst seit etwa 6 Monaten im Bundesgebiet aufhält und sind im Verfahren überdies keine bis dato erfolgten Verfestigungs- und Integrationstatbestände hervorgetreten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der bisherige vorläufige Aufenthalt lediglich aufgrund der (ungerechtfertigten) Asylantragstellung gegeben war, kann ein schützenswertes Privatleben in casu nicht erkannt werden, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesen im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt. Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn dieses im Beschwerde gezogenen Bescheid ausführt, dass in casu kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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