TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/11 S19 411344-1/2010

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S19 411.344-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, FZ. 09 15.548-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, FZ. 09 15.548-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatdorf im Februar 2008 verlassen zu haben und zunächst über den Iran in die Türkei gelangt zu sein. Anschließend sei er Ende Mai 2008 mit einem Boot in S./Griechenland angekommen, wo er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In weiterer Folge habe er sich zwei Monate in A. sowie 10 Monate in P. aufgehalten und sei dann von Griechenland aus mittel PKW und zu Fuß schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien Anfang Juli nach Ungarn gekommen, wo er kurz nach seiner Einreise von der Polizei aufgegriffen worden sei. In Ungarn habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt und sich dort bis zum Tag vor seiner Einreise nach Österreich im Flüchtlingslager B. aufgehalten. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, in Griechenland ungefähr ein Jahr lang und in Ungarn cirka sechs Monate gewesen zu sein. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten, Ungarn habe ihn nach Griechenland abschieben wollen. Eine nähere Befragung zu den vorgebrachten Reisebewegungen von Griechenland nach Österreich wurde bei der Erstbefragung nicht vorgenommen.

2. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2008 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise (Kategorie 2) sowie am 03.07.2009 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 17). Am 18.12.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Im dafür vorgesehenen Aufnahme-Formular vermerkte das Bundesasylamt im Feld für sonstige zweckdienliche Angaben ("Other useful information:") die beiden Eurodac-Treffer zu Griechenland und Ungarn und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dessen Angaben zufolge über Mazedonien nach Ungarn gereist sei, das Bundesasylamt dies jedoch nicht glaube. Eine nähere Begründung findet sich zu dieser Einschätzung des Bundesasylamtes jedoch nicht.2. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2008 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise (Kategorie 2) sowie am 03.07.2009 in Ungarn im Zuge einer Asylantragstellung (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 17). Am 18.12.2009 richtete das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Im dafür vorgesehenen Aufnahme-Formular vermerkte das Bundesasylamt im Feld für sonstige zweckdienliche Angaben ("Other useful information:") die beiden Eurodac-Treffer zu Griechenland und Ungarn und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach dessen Angaben zufolge über Mazedonien nach Ungarn gereist sei, das Bundesasylamt dies jedoch nicht glaube. Eine nähere Begründung findet sich zu dieser Einschätzung des Bundesasylamtes jedoch nicht.

3. Am 21.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 18.12.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.3. Am 21.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 18.12.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

4. Am 20.01.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

5. Am 22.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer wie bereits bei seiner Erstbefragung vor, von seiner Heimat aus über den Iran und die Türkei nach Griechenland und anschließend über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Auch in dieser Einvernahme erfolgte keine nähere behördliche Befragung zu den Umständen der Reisebewegungen, zu einer diesbezüglich genaueren Geschehnisabfolge und auch nicht zu den Beweggründen des Beschwerdeführers für die vom Beschwerdeführer behaupteter Maßen gewählte Reiseroute.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, FZ. 09 15.548-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, FZ. 09 15.548-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte dabei zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich bei eine im Zuge dessen durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.07.2009 anlässlich seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie am 31.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 18.12.2009 sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 10 Abs 2 an Griechenland gestellt worden und habe sich dessen Zuständigkeit durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Reise von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen habe. Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, als dieser Griechenland verlassen habe, über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren sei. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schlepper des Beschwerdeführers ein so hohes Risiko eingehen solle, den erfolgreich erreichten EU-Raum wieder freiwillig zu verlassen, um nochmals zu versuchen, illegal in den EU-Raum zu gelangen, obwohl dies bei einer Fahrt von Griechenland nach Österreich nicht notwendig gewesen wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer weder seinen Aufenthalt in Mazedonien oder Serbien noch die angebliche Fahrt über diese beiden Länder plausibel darlegen oder verifizieren. Auch sei es für die griechischen Behörden offensichtlich belegt, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe, da sich diese sonst wohl gemeldet und sowohl das Aufnahmeersuchen der ungarischen als auch jenes der österreichischen Behörden abgelehnt hätten. Da auch die ungarischen Behörden von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgehen würden, sei auch für diese offensichtlich belegt, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei es für das Bundesasylamt erwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft sei und dieser das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe.Das Bundesasylamt stellte dabei zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich bei eine im Zuge dessen durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.07.2009 anlässlich seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie am 31.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 18.12.2009 sei ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz 2, an Griechenland gestellt worden und habe sich dessen Zuständigkeit durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort ergeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Reise von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen habe. Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Es sei nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, als dieser Griechenland verlassen habe, über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren sei. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schlepper des Beschwerdeführers ein so hohes Risiko eingehen solle, den erfolgreich erreichten EU-Raum wieder freiwillig zu verlassen, um nochmals zu versuchen, illegal in den EU-Raum zu gelangen, obwohl dies bei einer Fahrt von Griechenland nach Österreich nicht notwendig gewesen wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer weder seinen Aufenthalt in Mazedonien oder Serbien noch die angebliche Fahrt über diese beiden Länder plausibel darlegen oder verifizieren. Auch sei es für die griechischen Behörden offensichtlich belegt, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe, da sich diese sonst wohl gemeldet und sowohl das Aufnahmeersuchen der ungarischen als auch jenes der österreichischen Behörden abgelehnt hätten. Da auch die ungarischen Behörden von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgehen würden, sei auch für diese offensichtlich belegt, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der Europäischen Union nicht verlassen habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei es für das Bundesasylamt erwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft sei und dieser das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels handschriftlich verfasstem Schreiben am 28.01.2010 fristgerecht Beschwerde. Ein als Beschwerdeergänzung zu wertendes, ebenso handschriftlich in persischer Sprache abgefasstes, Schreiben des Beschwerdeführers langte am 01.02.2010 beim Bundesasylamt ein.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 18.12.2009 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 20.01.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 18.12.2009 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 20.01.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.

2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

2.1.1.3. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier jedoch aus folgenden Gründen vor:

Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 31.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, wohingegen eine erstmalige Asylantragstellung im Sinne des Art 4 Abs 1 Dublin II VO in Ungarn am 03.07.2009 durch den erzielten Eurodac-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) erwiesen ist. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt, ohne zuvor mit Ungarn, wo sich der Beschwerdeführer vom 03.07.2009 bis zu seiner Weiterreise nach Österreich am 14.12.2009 aufgehalten hatte, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 Dublin II VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, von Griechenland aus über Mazedonien und Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher, sollte sich dieser als zutreffend erweisen, dazu führen würde, dass mit dem zwischenzeitlichen Verlassen des EU-Raumes mangels Vorliegen einer erforderlichen Anknüpfungskette tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers besteht und die die durch Fristablauf implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand hätte. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 109, K17 zu Art 10 sowie die Ausführungen unter K20 zu Art 16, S. 133).Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 31.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, wohingegen eine erstmalige Asylantragstellung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Ungarn am 03.07.2009 durch den erzielten Eurodac-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) erwiesen ist. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt, ohne zuvor mit Ungarn, wo sich der Beschwerdeführer vom 03.07.2009 bis zu seiner Weiterreise nach Österreich am 14.12.2009 aufgehalten hatte, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, von Griechenland aus über Mazedonien und Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher, sollte sich dieser als zutreffend erweisen, dazu führen würde, dass mit dem zwischenzeitlichen Verlassen des EU-Raumes mangels Vorliegen einer erforderlichen Anknüpfungskette tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers besteht und die die durch Fristablauf implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand hätte. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 109, K17 zu Artikel 10, sowie die Ausführungen unter K20 zu Artikel 16,, S. 133).

Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:

Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Art 10 Abs 2 - in Korrelation zu Art 16 Abs 3 - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, - in Korrelation zu Artikel 16, Absatz 3, - ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes, P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Griechenland nach Ungarn im Bescheid für unglaubwürdig erachtet, jedoch ohne - nachvollziehbare und schlüssige - Begründung (auch die griechischen Behörden wurden im Zuge des Aufnahmeersuchens nicht vom Bundesasylamt darüber informiert, warum das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet werde). Soweit das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer anlastet, er habe "diese angebliche Fahrt" nicht plausibel darlegen oder verifizieren können ist aufgrund der Aktenlage dazu festzustellen, dass weder in der Erstbefragung noch vom Bundesasylamt selbst bei der Einvernahme in irgend einer Weise der Versuch unternommen worden wäre, die näheren Umstände der Reisebewegung und der Geschehnisabfolge in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer konkret zu erfragen. Ebenso wenig kann den Ausführungen des Bundesasylamtes beigepflichtet werden, wonach es der "allgemeinen Lebenserfahrung" widerspreche, dass der Schlepper des Beschwerdeführer ein derart hohes Risiko eingehen solle, den erfolgreich erreichten EU-Raum wieder freiwillig zu verlassen, um nochmals zu versuchen, illegal in den EU-Raum zu gelangen, obwohl dies bei einer Fahrt von Griechenland nach Österreich nicht notwendig sei (Bescheid, Seite 38). Dies deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, woher bzw. woraus das Bundesasylamt seine dahingehende "allgemeine Lebenserfahrung" bezieht. So finden sich im vorliegenden Akt keinerlei Länderfeststellungen zu Migrationsrouten (und somit auch keine, welche die Einschätzung des Bundesasylamtes tragen würden) und wurde auch der Beschwerdeführer selbst zu den Beweggründen für die von ihm geschilderte Reiseroute nicht befragt (Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf die Publikation des dt. BMF, "Entscheidungen Asyl", 8/2009, S 5, verwiesen, in welcher die Route von Griechenland über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn und Westeuropa angeführt ist). Soweit schließlich das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung noch auf ein "Aufnahmeersuchen der ungarischen [Behörden]" Bezug nimmt, dass die griechischen Behörden nicht abgelehnt hätten, sowie ausführt, dass offensichtlich auch für die ungarischen Behörden belegt sei, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe, "da auch die ungarischen Behörden von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgehen", erweisen sich auch diese Ausführungen des Bundesasylamtes als nicht nachvollziehbar und können mangels Grundlage lediglich als spekulativ bezeichnet werden. Der Aktenlage hat Österreich weder mit den ungarischen Behörden in irgendeiner Form Konsultationen geführt bzw. sonst Kontakt aufgenommen noch wurde Österreich seitens Griechenlands über ein Aufnahmeersuchen Ungarns informiert. Auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesasylamt dabei ebenso wenig stützen, da der Beschwerdeführer selbst vom Bundesasylamt nicht konkret zu seinem in Ungarn geführten Verfahren befragt wurde. Etwaige andere Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens sind nicht ersichtlich geworden. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die soeben aufgezeigten unschlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend sein können, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen.Von einer Einhaltung der gebotenen Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Griechenland nach Ungarn im Bescheid für unglaubwürdig erachtet, jedoch ohne - nachvollziehbare und schlüssige - Begründung (auch die griechischen Behörden wurden im Zuge des Aufnahmeersuchens nicht vom Bundesasylamt darüber informiert, warum das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet werde). Soweit das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer anlastet, er habe "diese angebliche Fahrt" nicht plausibel darlegen oder verifizieren können ist aufgrund der Aktenlage dazu festzustellen, dass weder in der Erstbefragung noch vom Bundesasylamt selbst bei der Einvernahme in irgend einer Weise der Versuch unternommen worden wäre, die näheren Umstände der Reisebewegung und der Geschehnisabfolge in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer konkret zu erfragen. Ebenso wenig kann den Ausführungen des Bundesasylamtes beigepflichtet werden, wonach es der "allgemeinen Lebenserfahrung" widerspreche, dass der Schlepper des Beschwerdeführer ein derart hohes Risiko eingehen solle, den erfolgreich erreichten EU-Raum wieder freiwillig zu verlassen, um nochmals zu versuchen, illegal in den EU-Raum zu gelangen, obwohl dies bei einer Fahrt von Griechenland nach Österreich nicht notwendig sei (Bescheid, Seite 38). Dies deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, woher bzw. woraus das Bundesasylamt seine dahingehende "allgemeine Lebenserfahrung" bezieht. So finden sich im vorliegenden Akt keinerlei Länderfeststellungen zu Migrationsrouten (und somit auch keine, welche die Einschätzung des Bundesasylamtes tragen würden) und wurde auch der Beschwerdeführer selbst zu den Beweggründen für die von ihm geschilderte Reiseroute nicht befragt (Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf die Publikation des dt. BMF, "Entscheidungen Asyl", 8 aus 2009,, S 5, verwiesen, in welcher die Route von Griechenland über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn und Westeuropa angeführt ist). Soweit schließlich das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung noch auf ein "Aufnahmeersuchen der ungarischen [Behörden]" Bezug nimmt, dass die griechischen Behörden nicht abgelehnt hätten, sowie ausführt, dass offensichtlich auch für die ungarischen Behörden belegt sei, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt von Griechenland nach Ungarn das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe, "da auch die ungarischen Behörden von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgehen", erweisen sich auch diese Ausführungen des Bundesasylamtes als nicht nachvollziehbar und können mangels Grundlage lediglich als spekulativ bezeichnet werden. Der Aktenlage hat Österreich weder mit den ungarischen Behörden in irgendeiner Form Konsultationen geführt bzw. sonst Kontakt aufgenommen noch wurde Österreich seitens Griechenlands über ein Aufnahmeersuchen Ungarns informiert. Auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesasylamt dabei ebenso wenig stützen, da der Beschwerdeführer selbst vom Bundesasylamt nicht konkret zu seinem in Ungarn geführten Verfahren befragt wurde. Etwaige andere Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens sind nicht ersichtlich geworden. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die soeben aufgezeigten unschlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend sein können, um damit die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute in tragfähiger Weise in Frage zu stellen.Von einer Einhaltung der gebotenen Begründungspflicht kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.

Das Bundesasylamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reisebewegungen vorzunehmen sowie darüber hinaus auch mit Ungarn, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im Sinne des Art 4 Abs 1 Dublin II VO gestellt und sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich auch über fünf Monate lang aufgehalten hat, in Kontakt zu treten haben, um den für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat ermitteln zu können. Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend - und schlüssig - begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat und an welchen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeersuchen zu richten sein wird.Das Bundesasylamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reisebewegungen vorzunehmen sowie darüber hinaus auch mit Ungarn, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO gestellt und sich bis zu seiner Weiterreise nach Österreich auch über fünf Monate lang aufgehalten hat, in Kontakt zu treten haben, um den für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat ermitteln zu können. Das Bundesasylamt wird dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör zu gewähren und schließlich auf Basis dieser ergänzenden Ermittlungen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend - und schlüssig - begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat und an welchen Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Wiederaufnahmeersuchen zu richten sein wird.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

2.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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