Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 410.852-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zl. 09 08.921, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zl. 09 08.921, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nigerianischer Staatsbürger im Alter von 19 Jahren, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.07.2009 und wurde am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (AS. 9-21 BAA). Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 24.11.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (AS. 1025-161 BAA). Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme aus River State. Sein Vater wäre wohlhabend und arbeite mit der Ölfirma "XXXX" zusammen. Er wäre am XXXX Opfer einer Entführung geworden. Sein Vater hätte 100 Millionen Naira für seine Freilassung zahlen müssen. Es wäre ihm dann die Flucht gelungen. Die Entführer hätten ihn aber fotografiert. Es sei eine Belohung von 2 Millionen Naira auf seinen Aufgriff ausgesetzt. Er fürchte von seinen Entführern getötet zu werden. Seine Flucht hätte ein hoher nigerianischer Beamter organisiert.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nigerianischer Staatsbürger im Alter von 19 Jahren, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.07.2009 und wurde am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (AS. 9-21 BAA). Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 24.11.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (AS. 1025-161 BAA). Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme aus River State. Sein Vater wäre wohlhabend und arbeite mit der Ölfirma "XXXX" zusammen. Er wäre am römisch 40 Opfer einer Entführung geworden. Sein Vater hätte 100 Millionen Naira für seine Freilassung zahlen müssen. Es wäre ihm dann die Flucht gelungen. Die Entführer hätten ihn aber fotografiert. Es sei eine Belohung von 2 Millionen Naira auf seinen Aufgriff ausgesetzt. Er fürchte von seinen Entführern getötet zu werden. Seine Flucht hätte ein hoher nigerianischer Beamter organisiert.
2. Mit Bescheid vom 01.12.2009, GZ. 09 08.921-BAW, zugestellt am 07.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Innenpolitik Nigerias, zu Parteien und Wahlen, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung, zum Nichtvorhandensein von Bürgerkriegsgebieten, zum Meldewesen, zu Repressionen Dritter, zur Rückkehrsituation, zu Hilfsorganisationen. Zu diesem Punkt sind verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen aufgezählt, mit Post-, Telefon- und Fax- und auch E-Mail-Adressen. Im Zusammenhang mit dem Niger-Delta, zu welchem auch Rivers State zählt, wurde mit Stand 30.07.2009 festgestellt, dass es immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch untereinander, komme. Die Lage im Niger-Delta hätte sich im Jahr 2008 weiter verschlechtert. So hätten bewaffnete Gruppen zahlreiche Erdölanlagen angegriffen und Dutzende von Arbeitern der Ölgesellschaften, samt ihren Angehörigen, darunter auch Kindern, entführt. Die Sicherheitskräfte verübten nach wie vor Menschrechtsverletzungen, einschließlich widerrechtlicher Tötungen, Folterungen und anderen Misshandlungen, sowie der Zerstörung von Häusern. Ferner wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die nigerianische Regierung seit Anfang August 2009 die Gewalt im Süden durch ein Amnestieprogramm für Kämpfer einzudämmen suche. Diese Feststellung stützt sich auf einen Bericht der New York Times vom 11.08.2009, mit dem Titel "Nigerian amnesty plan faces difficulties". Es wurde noch einmal in diesem Zusammenhang festgestellt, dass in den Bundesstaaten im Niger-Delta, einschließlich Rivers State ein hohes Anschlags- und Entführungsrisiko bestehe. Es komme immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen.2. Mit Bescheid vom 01.12.2009, GZ. 09 08.921-BAW, zugestellt am 07.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Innenpolitik Nigerias, zu Parteien und Wahlen, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung, zum Nichtvorhandensein von Bürgerkriegsgebieten, zum Meldewesen, zu Repressionen Dritter, zur Rückkehrsituation, zu Hilfsorganisationen. Zu diesem Punkt sind verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen aufgezählt, mit Post-, Telefon- und Fax- und auch E-Mail-Adressen. Im Zusammenhang mit dem Niger-Delta, zu welchem auch Rivers State zählt, wurde mit Stand 30.07.2009 festgestellt, dass es immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch untereinander, komme. Die Lage im Niger-Delta hätte sich im Jahr 2008 weiter verschlechtert. So hätten bewaffnete Gruppen zahlreiche Erdölanlagen angegriffen und Dutzende von Arbeitern der Ölgesellschaften, samt ihren Angehörigen, darunter auch Kindern, entführt. Die Sicherheitskräfte verübten nach wie vor Menschrechtsverletzungen, einschließlich widerrechtlicher Tötungen, Folterungen und anderen Misshandlungen, sowie der Zerstörung von Häusern. Ferner wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die nigerianische Regierung seit Anfang August 2009 die Gewalt im Süden durch ein Amnestieprogramm für Kämpfer einzudämmen suche. Diese Feststellung stützt sich auf einen Bericht der New York Times vom 11.08.2009, mit dem Titel "Nigerian amnesty plan faces difficulties". Es wurde noch einmal in diesem Zusammenhang festgestellt, dass in den Bundesstaaten im Niger-Delta, einschließlich Rivers State ein hohes Anschlags- und Entführungsrisiko bestehe. Es komme immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen.
Die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung beschränkt sich im Wesentlich darauf, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichende Kenntnisse über seine Herkunftsregion gezeigt hätte. So hätte er Rivers State unrichtig als River State bezeichnet. Er hätte ferner die Lokalregierungsregion Ikwerre falsch als Ikwere bezeichnet. Er hätte zwei Nachbarbundesstaaten von Rivers State nicht angeben können. Auch sonst hätte er die Lokalregierungsregionen nicht richtig benannt. Von Beschwerdeführer angegebene Örtlichkeiten würden nicht alle in Rivers State liegen. Daher hätte der Beschwerdeführer sein Persönlichkeitsprofil nicht glaubhaft machen können und somit seien auch sämtliche seiner Fluchtgründe falsch. Selbst wenn aber die Fluchtgründe richtig wären, so hätte er doch die Möglichkeit gehabt, seinen Aufenthaltsort innerhalb Nigerias zu verlegen um dem Zugriff Militanter zu entgehen. Ferner hätte er Schutz vom nigerianischen Staat erhalten können. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Feststellungen zu Ausweichmöglichkeiten in Nigeria sich auf einen Bericht des auswärtigen Amtes aus Jänner 2009, sowie auf einen Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums aus März 2008 und den Country Report Nigeria des UK Home Office aus November 2007 stützen. Aus all diesen Gründen könne Asyl und subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Zur Frage des subsidiären Schutzes finden sich keine individuellen Ausführungen, die darüber hinausgehen. Die Ausweisung sei zulässig, da weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Die Feststellungen des Bundesasylamtes sind im vorliegenden Fall keine rechtskonforme Entscheidungsgrundlage. So stützt sich das Bundesasylamt wiederholt auf den Länderbericht des amerikanischen Außenministeriums zu Nigeria vom März 2008, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt offensichtlich bereits der Nachfolgebericht aus Februar 2009 über das Jahr 2008 zu Grunde zu legen gewesen wäre. Auch der UK Country Report zu Nigeria liegt bereits in einer neuen Fassung aus April 2009 vor. Angesichts der Ereignisse im Jahre 2009, in dem es teilweise zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen in Teilen Nigerias und auch zu ernsten politischen Krisen gekommen ist, erscheint die Feststellung, wonach die Lage in Nigeria grundsätzlich ruhig sei, in dieser Form ebenfalls nicht ausreichend und wären hiezu aktuellere Feststellungen der Situation zu Grunde zu legen gewesen wäre, ohne, dass der Asylgerichtshof damit vermeint, dass die Situation in Nigeria nunmehr so wäre, dass Abschiebungen in dieses Land nicht mehr stattfinden dürften. Zur konkreten Situation im Niger-Delta hat das Bundesasylamt, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, wiederholt darauf verwiesen, dass es hier zu zahlreichen Entführungen und Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen komme. Da diese Informationen ja grundsätzlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehen, wären hiezu nähere Feststellungen zu treffen gewesen. So wird über den Plan einer Amnestie aus August 2009 berichtet, die bis Oktober 2009 dauern soll, ohne darauf einzugehen, wie sich diese Amnestie dann auf die tatsächliche Lage ausgewirkt hat. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen ist hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können. Schließlich bleibt auch völlig unklar, warum das Bundesasylamt in Nigeria tätige Hilfsorganisationen in dieser Form aufzählt, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt. Welchen Mehrwert die Darstellung von Telefon- und Fax, bzw. E-Mail-Adressen haben soll, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte.3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bezug auf die angenommene Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers reduziert sich letztlich auf dessen geographische Unkenntnis über seine Herkunftsregion. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich lebensfremde, bzw. geographisch falsche Angaben gemacht hat, sondern jedenfalls zum Teil zutreffende Ausführungen auf die entsprechende Befragung des Bundesasylamtes getätigt hat. Dass er zum Beispiel statt Rivers State nur River State gesagt hat oder "Iwkerre" falsch buchstabiert hat, kann ihm nicht als entscheidendes Kriterium dafür, ihm die Glaubhaftigkeit zu verweigern, entgegengehalten werden. Dies ist aus Sicht des Asylgerichtshofes offenkundig und bedarf keiner näheren Erörterung mehr.
Auch die sonst angeführten Argumente mögen zwar auf gewisse Wissenslücken hinweisen, doch erscheint es dem Asylgerichtshof auch nicht zwingend erforderlich, dass ein Bewohner eines nigerianischen Bundesstaates alle 23 local government areas (etwa vergleichbar mit Bezirkshauptmannschaften eines österreichischen Bundesstaates) richtig wiederzugeben vermag, um hier nur ein Beispiel anzuführen.
Selbst wenn man die vom Bundesasylamt angeführten Argumente insgesamt als tragfähig ansähe, so vermögen sie doch jedenfalls nicht eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit seinem inhaltlichen Vorbringen zu ersetzen; insbesondere unter dem eben hervorgestrichenen Aspekt, dass eben nicht von einer offenkundigen Unkenntnis über die geographischen Gegebenheiten auszugehen ist. Betrachtet man aber die Einvernahme des Beschwerdeführers unter dieser Prämisse, so erweist sie sich als mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat relativ umfangreich den fluchtauslösenden Vorfall dargestellt (vlg. AS. 131-133 BAA). Der Versuch einer detaillierten Hinterfragung, ob die dargestellte zutreffendenfalls dramatische, Entführung des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden hat, ist gar nicht erfolgt.
Unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Prämissen, ein reicher nigerianischer Beamter hätte ihm zur Flucht verholfen und er stamme aus einer sehr wohlhabenden Familie, wäre aber auch durch nähere Nachfragen abzuklären gewesen, inwieweit aufgrund dieser Beziehungen des Beschwerdeführers es nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, in einem anderen Landesteil Schutz vor den Entführern zu finden. Hier hätte eine nähere Befragung stattfinden müssen. Die diesbezüglichen allgemeinen Feststellungen zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative (gestützt auf zum Teil veraltete Quellen, wie oben erwähnt) reichen unter diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall nicht aus, wird doch eine massive landesweite Gefährdung in Folge des angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeschriebenen Kopfgeldes vorgebracht. Zutreffendenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass hier eine überregionale Gefährdung bestehen könnte. Diese Aspekte wären jedenfalls auch einer näheren Untersuchung zu unterziehen gewesen, da wie dargestellt die bisherige Beweiswürdigung in Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers qualifiziert unzureichend ist.
Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich zu, wäre nicht denkunmöglich, dass Elemente der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (hier von Mitarbeitern von Ölfirmen) verfolgungsauslösend gewesen wären; dies schon unter dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zur Situation im Niger-Delta getroffenen Feststellungen. Dass allenfalls auch die mögliche Schutzunfähigkeit nigerianischer Behörden asylrelevant motiviert sein könnte, lässt sich, beim derzeitigen Sachverhaltssubstrat, ebenso nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Würde man im Bezug auf die Delta-Region die Flüchtlingseigenschaft bejahen oder die Gewährung von subsidiären Schutz für angebracht erachten, wäre dann wiederum auf Basis der dann tauglichen Sachverhaltsgrundlage, einschließlich einer eingehenderen Befragung des Beschwerdeführers, eine entsprechende Würdigung der Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Relukationsalternative in anderen Landesteilen Nigerias zu treffen. Wie ausgeführt wäre hier auf das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers - aus einer reichen Familie kommend - bei sonstiger Glaubwürdigkeit Bedacht zu nehmen.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.02.2010