Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A5 411.462-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 10 00 353 EAST-OST, zur Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 10 00 353 EAST-OST, zur Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, seinen (ersten) Asylantrag.
I.2. Am 15.02.2004 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz und wies sich gegenüber den schweizerischen Behörden unter einer anderen Identität aus. Noch am selben Tag wurde der Genannte nach Österreich zurückgestellt.römisch eins.2. Am 15.02.2004 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz und wies sich gegenüber den schweizerischen Behörden unter einer anderen Identität aus. Noch am selben Tag wurde der Genannte nach Österreich zurückgestellt.
I.3. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer im Zuge der am 29.03.2004 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Wesentlichen an, dass er als erstgeborener Sohn die Nachfolge seines Vaters, welcher Oberhaupt des Dorfes XXXX gewesen sei, antreten habe sollen. Jedoch habe sein wohlhabender Onkel diese Position für sich in Anspruch nehmen wollen und habe daraufhin den Beschwerdeführer bedroht.römisch eins.3. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer im Zuge der am 29.03.2004 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Wesentlichen an, dass er als erstgeborener Sohn die Nachfolge seines Vaters, welcher Oberhaupt des Dorfes römisch 40 gewesen sei, antreten habe sollen. Jedoch habe sein wohlhabender Onkel diese Position für sich in Anspruch nehmen wollen und habe daraufhin den Beschwerdeführer bedroht.
I.4. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.03.2004, Zl. 03 07.538 - BAI, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren sei. Dass die staatlichen Behörden von Nigeria nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei nicht feststellbar.römisch eins.4. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.03.2004, Zl. 03 07.538 - BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt unter keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu subsumieren sei. Dass die staatlichen Behörden von Nigeria nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei nicht feststellbar.
I.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 15.04.2004 in Rechtskraft.römisch eins.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 15.04.2004 in Rechtskraft.
I.6. Der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 31.10.2010 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag aus dem Stand der Schubhaft unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 31.10.2010 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag aus dem Stand der Schubhaft unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, an Grippe zu leiden und aus diesem Grund nicht klar denken zu können.
I.7. Am 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.7. Am 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.8. In der Folge fand am 22.01.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, im Erstverfahren gelogen zu haben, da seine Freunde ihm geraten hätten, nicht die Wahrheit zu erzählen. Nun wolle er seine wahren Flüchtgründe angeben. Er habe im Jahr 2000 in Liberia einen Mann namens Mister XXXX, der eine bekannte Person in seiner Heimat Liberia gewesen sei, und eine Frau, deren Namen er nicht kenne, erschossen, weshalb er von der Polizei gesucht werde und deshalb seine Heimat Liberia verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht oder inhaftiert werden.römisch eins.8. In der Folge fand am 22.01.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, im Erstverfahren gelogen zu haben, da seine Freunde ihm geraten hätten, nicht die Wahrheit zu erzählen. Nun wolle er seine wahren Flüchtgründe angeben. Er habe im Jahr 2000 in Liberia einen Mann namens Mister römisch 40 , der eine bekannte Person in seiner Heimat Liberia gewesen sei, und eine Frau, deren Namen er nicht kenne, erschossen, weshalb er von der Polizei gesucht werde und deshalb seine Heimat Liberia verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht oder inhaftiert werden.
I.9. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2010 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.römisch eins.9. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2010 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe, jedoch von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Aus diesem Grund könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe, jedoch von ihm schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Aus diesem Grund könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegen.
I.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend angab, dass ihn die Polizei und die "Menschen" von der Umgebung Monrovia umbringen wollten. Während des Krieges habe er seine Eltern verloren und auch sein Onkel sei verstorben.römisch eins.10. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2010 fristgerecht Beschwerde, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend angab, dass ihn die Polizei und die "Menschen" von der Umgebung Monrovia umbringen wollten. Während des Krieges habe er seine Eltern verloren und auch sein Onkel sei verstorben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und gleichzeitig eine Ausweisung nach Liberia verfügt hat, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Rechtsgang davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammte und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt wurde. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang behaupteten Sachverhalt der geänderten Herkunft um einen solchen handelt, den er bereits im ersten Rechtsgang hätte geltend machen können, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Es ist jedoch verfehlt, von entschiedener Sache auszugehen - und damit konkret vom Bestehen der nigerianischen Staatsangehörigkeit -, gleichzeitig aber - erstmalig - eine Ausweisung nach Liberia zu verfügen. Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und gleichzeitig eine Ausweisung nach Liberia verfügt hat, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Rechtsgang davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammte und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als zulässig erklärt wurde. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang behaupteten Sachverhalt der geänderten Herkunft um einen solchen handelt, den er bereits im ersten Rechtsgang hätte geltend machen können, d.h. dem Grunde nach keine "neue Sache" vorliegt. Es ist jedoch verfehlt, von entschiedener Sache auszugehen - und damit konkret vom Bestehen der nigerianischen Staatsangehörigkeit -, gleichzeitig aber - erstmalig - eine Ausweisung nach Liberia zu verfügen. Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit unterblieben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.06.2010