Norm
AVG §63 Abs5Spruch
S9 410.480-1/2009/7E
S9 410.480-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 09 12.257-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 09 12.257-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 20.11.2009 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 20.11.2009 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde vom 09.12.2009 wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde vom 09.12.2009 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 30.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt.
Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe ihre Heimat von Grosny aus mit einem PKW verlassen. Sie sei mit ihrer Mutter bis zu einem Bahnhof in einer ihr unbekannten Stadt gefahren. Von dort aus sei sie mit einem Zug über Weißrussland bis nach POLEN gefahren. Dort habe sie am 20.04.2009 einen Asylantrag gestellt. Anschließend sei sie mit einem PKW bis nach Warschau gefahren, wo sie von einem Bekannten ihres Mannes eine Unterkunft bekommen habe. Sie sei dort bis zu ihrer Ausreise am 29. oder 30.09.2009 geblieben. Ihr Mann habe sie in Warschau abgeholt und sei mit ihr gemeinsam nach ÖSTERREICH gefahren. Sie sei bis zum 06.10.2009 bei ihrem Mann geblieben, weil sie verkühlt gewesen sei. Am 06.10.2009 sei sie dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Traiskirchen gefahren, um den gegenständlichen Asylantrag zu stellen.
Sie habe ihre Heimat verlassen, um zu ihren Ehemann nach ÖSTERREICH zu kommen. Ihr Mann hätte Fluchtgründe und könne noch immer nicht in die Heimat zurückkehren. Deshalb stelle auch sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20.04.2009 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte.
3. Am 16.10.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin nachweislich am 20.10.2009. Mit dem am 20.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt.3. Am 16.10.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin nachweislich am 20.10.2009. Mit dem am 20.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS für die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt.
4. Nach einer entsprechenden Untersuchung am 27.10.2009 übermittelte die Ärztin Dr. XXXX, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesasylamt. Darin kommt die Ärztin zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Symptome vorliegen würden.4. Nach einer entsprechenden Untersuchung am 27.10.2009 übermittelte die Ärztin Dr. römisch 40 , Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an das Bundesasylamt. Darin kommt die Ärztin zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Symptome vorliegen würden.
5. Am 12.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut und sie habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen. Sie sei im sechsten Monat schwanger. Sie habe noch am selben Tag einen Arzttermin und werde eine Bestätigung beibringen. Als weiters Beweismittel lege sie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde vor. Das Original sei in ihrer Wohnung. Sie habe keine Vertreter oder Zustellbevollmächtigten, wolle aber dass ihre Schwägerin bei der Einvernahme anwesend bleibe.
In Tschetschenien habe sie vier Schwestern. Ihr Gatte sei seit sechs Jahren in ÖSTERREICH. Geheiratet hätten sie am XXXX in der TÜRKEI. Dabei seien sie und ihr Bräutigam sowie ein Mullah und zwei Zeugen anwesend gewesen. Die Trauung habe in Istanbul in einer Moschee stattgefunden. Etwa am XXXX hätten sie Istanbul wieder verlassen. Sie sei dann etwa eine Woche zuhause gewesen, bevor sie schließlich in Richtung ÖSTERREICH losgefahren sei. In POLEN habe sie sich etwa fünf Monate aufgehalten und die ganze Zeit bei Bekannten gelebt. In ÖSTERREICH lebe auch noch ein Onkel mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bestätigte die Beschwerdeführerin psychisch gesund zu sein.In Tschetschenien habe sie vier Schwestern. Ihr Gatte sei seit sechs Jahren in ÖSTERREICH. Geheiratet hätten sie am römisch 40 in der TÜRKEI. Dabei seien sie und ihr Bräutigam sowie ein Mullah und zwei Zeugen anwesend gewesen. Die Trauung habe in Istanbul in einer Moschee stattgefunden. Etwa am römisch 40 hätten sie Istanbul wieder verlassen. Sie sei dann etwa eine Woche zuhause gewesen, bevor sie schließlich in Richtung ÖSTERREICH losgefahren sei. In POLEN habe sie sich etwa fünf Monate aufgehalten und die ganze Zeit bei Bekannten gelebt. In ÖSTERREICH lebe auch noch ein Onkel mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bestätigte die Beschwerdeführerin psychisch gesund zu sein.
Sie wolle nicht mehr nach POLEN zurück, weil ihr Gatte in ÖSTERREICH leben würde. Sie wohne nun bei ihm. Sie habe ihren Gatten vor langer Zeit kennengelernt. Davor habe sie jedoch noch nicht mit ihm zusammengelebt. Zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen gab sie keine Stellungnahme ab.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer "Beglaubigten Übersetzung eines Eheschließungsvertrages aus dem Türkischen" vor.
6. Am 30.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie die originale Heiratsurkunde vorlegen wolle, welche bestätigen würde, dass sie ihren Gatten in einer Moschee auf muslimische Art geheiratet habe. Weiters lege sie eine Bestätigung vor, aus der hervorgehe, dass sie in der 29. Woche schwanger sei. Der Geburtstermin sei der XXXX. Sie wohne nach wie vor bei ihrem Mann und wolle bei ihm bleiben. Sie beantrage daher einen Selbsteintritt ÖSTERREICHS nach Art. 8 EMRK. Im Falle einer Ausweisung beantrage sie den Aufschub der Ausweisung bis zu einem angemessenen Zeitpunkt nach der Geburt ihres Kindes.6. Am 30.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin und eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie die originale Heiratsurkunde vorlegen wolle, welche bestätigen würde, dass sie ihren Gatten in einer Moschee auf muslimische Art geheiratet habe. Weiters lege sie eine Bestätigung vor, aus der hervorgehe, dass sie in der 29. Woche schwanger sei. Der Geburtstermin sei der römisch 40 . Sie wohne nach wie vor bei ihrem Mann und wolle bei ihm bleiben. Sie beantrage daher einen Selbsteintritt ÖSTERREICHS nach Artikel 8, EMRK. Im Falle einer Ausweisung beantrage sie den Aufschub der Ausweisung bis zu einem angemessenen Zeitpunkt nach der Geburt ihres Kindes.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme eine in türkischer Sprache gehaltene Bestätigung über eine Trauung am XXXX sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 03.11.2009 über den errechneten Geburtstermin am XXXX und den Beginn der Mutterschutzfrist am XXXX vor.Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme eine in türkischer Sprache gehaltene Bestätigung über eine Trauung am römisch 40 sowie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 03.11.2009 über den errechneten Geburtstermin am römisch 40 und den Beginn der Mutterschutzfrist am römisch 40 vor.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 09 12.254-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, FZ. 09 12.254-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie Gefahr liefe in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Trauungszeremonie mit einem in ÖSTERREICH anerkannten Flüchtling nach muslimischer Tradition im Ausland könne nicht anerkannt werden, da diese nicht vor einem Standesamt oder einer diplomatischen Vertretung der russischen Föderation geschlossen worden sei. Es liege daher kein Familienleben entsprechend der Dublin II-VO vor.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie Gefahr liefe in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Trauungszeremonie mit einem in ÖSTERREICH anerkannten Flüchtling nach muslimischer Tradition im Ausland könne nicht anerkannt werden, da diese nicht vor einem Standesamt oder einer diplomatischen Vertretung der russischen Föderation geschlossen worden sei. Es liege daher kein Familienleben entsprechend der Dublin II-VO vor.
Eine nicht unterfertigte Ausfertigung des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin am 06.11.2009 nachweislich übergeben.
8. Mit Schreiben vom 20.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde ein. Darin macht sie geltend, dass dem Bescheid die Unterschrift fehle, was seine absolute Nichtigkeit zur Folge habe. Sie beantragte daher, ihre Beschwerde nach § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass das Schriftstück des Bundesasylamtes keine Bescheidqualität hat. Weiters stellte sie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides.8. Mit Schreiben vom 20.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde ein. Darin macht sie geltend, dass dem Bescheid die Unterschrift fehle, was seine absolute Nichtigkeit zur Folge habe. Sie beantragte daher, ihre Beschwerde nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass das Schriftstück des Bundesasylamtes keine Bescheidqualität hat. Weiters stellte sie den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides.
9. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine unterschriebene Ausfertigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 6.11.2009 nachweislich zugestellt.
10. Mit Schreiben vom 09.12.2009 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes neuerlich eine Beschwerde ein. Darin wird der beschwerdegegenständliche Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpft und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung des Asylantrages und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN ein unzulässiger Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen würde, weil sie in ÖSTERREICH mit ihrem nach muslimischen Recht angetrauten Ehemann, einem anerkannten Flüchtling, zusammenleben würde und von diesem ein Kind erwarte. Die belangte Behörde habe sich mit dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei hoch schwanger und bereits im Mutterschutz. Eine Ausweisung würde nicht nur ihre sondern auch die Rechte ihres ungeborenen Kindes verletzen. ÖSTERREICH sei daher nach ihrer Auffassung zum Selbsteintritt verpflichtet.10. Mit Schreiben vom 09.12.2009 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes neuerlich eine Beschwerde ein. Darin wird der beschwerdegegenständliche Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpft und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung des Asylantrages und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach POLEN ein unzulässiger Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen würde, weil sie in ÖSTERREICH mit ihrem nach muslimischen Recht angetrauten Ehemann, einem anerkannten Flüchtling, zusammenleben würde und von diesem ein Kind erwarte. Die belangte Behörde habe sich mit dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin sei hoch schwanger und bereits im Mutterschutz. Eine Ausweisung würde nicht nur ihre sondern auch die Rechte ihres ungeborenen Kindes verletzen. ÖSTERREICH sei daher nach ihrer Auffassung zum Selbsteintritt verpflichtet.
Am 16.12.2009 wurden die gegenständlichen Beschwerden sowie die diesbezüglichen Verwaltungsakten dem Asylgerichthof vorgelegt.
11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 wurde der Beschwerde vom 09.12.2009 im Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 wurde der Beschwerde vom 09.12.2009 im Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in Wien ihre Tochter XXXX zur Welt. Das Bundesasylamt übermittelte am 03.02.2010 die am 26.01.2010 ausgestellte Geburtsurkunde an den Asylgerichthof.12. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in Wien ihre Tochter römisch 40 zur Welt. Das Bundesasylamt übermittelte am 03.02.2010 die am 26.01.2010 ausgestellte Geburtsurkunde an den Asylgerichthof.
13. Am 11.02.2010 wurde dem Asylgerichtshof die Ausfertigung eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, FZ 10 00.831-BAE, übermittelt, mit welchem dem Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.01.2010 gemäß § 3 iVm. § 34 Abs.2 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status einer Asylberichtigten zuerkannt wurde. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.13. Am 11.02.2010 wurde dem Asylgerichtshof die Ausfertigung eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, FZ 10 00.831-BAE, übermittelt, mit welchem dem Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.01.2010 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status einer Asylberichtigten zuerkannt wurde. Weiters wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sie die Tochter des XXXX sei, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2005, Zl. 04 17.585-BAE, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sie die Tochter des römisch 40 sei, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2005, Zl. 04 17.585-BAE, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichthof (außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall) immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichthof (außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall) immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5. ist eine Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, ist eine Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
§ 18 Abs. 4 AVG lautet: "Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."Paragraph 18, Absatz 4, AVG lautet: "Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."
3.2. Die der Beschwerdeführerin am 06.11.2009 übergebene Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung des Bundesasylamtes war weder mit einer Unterschrift des Genehmigenden noch mit einer Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist, versehen. Es handelte sich dabei aber auch um keine Ausfertigung eines mit Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments.3.2. Die der Beschwerdeführerin am 06.11.2009 übergebene Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung des Bundesasylamtes war weder mit einer Unterschrift des Genehmigenden noch mit einer Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist, versehen. Es handelte sich dabei aber auch um keine Ausfertigung eines mit Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments.
3.3. Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung einer Erledigung (VwSlg. 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139/1989; 14.915/1997), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu § 18 AVG). Damit sind jene Mindestvoraussetzungen, die von Rechtsprechung und Lehre für das Zustandekommen eines Bescheides angenommen werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 238ff).3.3. Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung einer Erledigung (VwSlg. 6856a/1966; 13.10.1994, 93/09/0302; VfSlg. 12.139 aus 1989,; 14.915 aus 1997,), sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 23, 24 zu Paragraph 18, AVG). Damit sind jene Mindestvoraussetzungen, die von Rechtsprechung und Lehre für das Zustandekommen eines Bescheides angenommen werden, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, S. 238ff).
3.4. Richtet sich die Berufung (bzw. Beschwerde) gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde (vgl. § 18 Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit (vgl. VwSlg. 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Art. 83 Abs. 2 B-VG; VfSlg. 2742/1954; 10.684/1985).3.4. Richtet sich die Berufung (bzw. Beschwerde) gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, etwa weil eines der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Spruch, tauglicher Adressat, ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlt oder weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen wurde vergleiche Paragraph 18, Rz 9ff; Hengstschläger3 Rz 459 ff; Thienel4 210ff; Walter/Mayer Rz 426 ff), so ist die Berufung wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098). Für einen meritorischen Abspruch über die Berufung fehlt der Rechtsmittelbehörde die Zuständigkeit vergleiche VwSlg. 7357 A/1968; VwGH 18.06.1990, 90/10/0035; 22.01.2003, 2000/08/0048), er würde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; VfSlg. 2742 aus 1954,; 10.684 aus 1985,).
3.5. Die von der Beschwerdeführerin am 20.11.2009 eingebrachte Beschwerde richtete sich gegen die ihr am 06.11.2009 übergebene Erledigung, welcher solch ein wesentliches Bescheidmerkmal (nämlich die ordnungsgemäße Genehmigung und Fertigung) fehlte. Diese Beschwerde war daher mangels Zuständigkeit des Asylgerichthofes für eine meritorische Entscheidung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine mit der erforderlichen Unterschrift des Genehmigenden versehene und damit ordnungsgemäße Erledigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 nachweislich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtzeitig am 09.12.2009 eingebracht.
4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.4.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
4.2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.4.2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
4.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN aufgrund der ersten Asylantragstellung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. POLEN hat darüber hinaus mit dem am 20.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben und wurde von Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.4.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN aufgrund der ersten Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. POLEN hat darüber hinaus mit dem am 20.10.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben und wurde von Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.
4.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.4.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
4.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
4.2.3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.4.2.3. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat und Familienleben mit sich brächte.
4.2.3.1. Das Bundesasylamt stellte in seiner Begründung fest, dass durch die Trauung im Ausland nach muslimischer Tradition keine gültige Ehe zustande gekommen wäre und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten oder ihrem in ÖSTERREICH lebenden Onkel bestehe. Es liege daher diesbezüglich kein besonders schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer sei auch kein schützenswertes Privatleben in ÖSTERREICH entstanden, weshalb letztendlich auch kein unzulässiger Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte festgestellt habe werden können.4.2.3.1. Das Bundesasylamt stellte in seiner Begründung fest, dass durch die Trauung im Ausland nach muslimischer Tradition keine gültige Ehe zustande gekommen wäre und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten oder ihrem in ÖSTERREICH lebenden Onkel bestehe. Es liege daher diesbezüglich kein besonders schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer sei auch kein schützenswertes Privatleben in ÖSTERREICH entstanden, weshalb letztendlich auch kein unzulässiger Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte festgestellt habe werden können.
4.2.3.2. Dem Asylgerichtshof liegen nun jedoch neue und in dieser Hinsicht jedenfalls entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente vor. In der Zwischenzeit hat sich der Sachverhalt nämlich insoweit geändert, als die Beschwerdeführerin am XXXX ihr Kind zur Welt gebracht hat. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht hervor, dass XXXX die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, XXXX, ist. Weiters hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.02.2010 dem Antrag der der Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr die Stellung einer Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 zuerkannt.4.2.3.2. Dem Asylgerichtshof liegen nun jedoch neue und in dieser Hinsicht jedenfalls entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente vor. In der Zwischenzeit hat sich der Sachverhalt nämlich insoweit geändert, als die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihr Kind zur Welt gebracht hat. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht hervor, dass römisch 40 die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, römisch 40 , ist. Weiters hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.02.2010 dem Antrag der der Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr die Stellung einer Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.
4.2.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.3.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu § 10).Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu Paragraph 10,).
Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als auch nach Art. 2 lit. i sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als auch nach Artikel 2, Litera i, sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.
4.2.3.4. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines in ÖSTERREICH lebenden und als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Kindes. Auch ihr nunmehriger Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen Kindes ist ein in ÖSTERREICH anerkannter Flüchtling.
Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter sind jedenfalls Mitglieder einer Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter sind jedenfalls Mitglieder einer Kernfamilie. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.
4.2.3.5. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insofern eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in ÖSTERREICH gemeinsam mit ihrer hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Tochter die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegt. Es erschiene letztlich als unbillige Härte, die Beschwerdeführerin alleine nach Polen auszuweisen, wenn ihr Lebensgefährte und vor allem ihre neugeborene Tochter in ÖSTERREICH als anerkannte Flüchtlinge leben.4.2.3.5. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insofern eine Schmälerung, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen, sondern die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in ÖSTERREICH gemeinsam mit ihrer hier zum dauernden Aufenthalt berechtigten Tochter die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegt. Es erschiene letztlich als unbillige Härte, die Beschwerdeführerin alleine nach Polen auszuweisen, wenn ihr Lebensgefährte und vor allem ihre neugeborene Tochter in ÖSTERREICH als anerkannte Flüchtlinge leben.
4.2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.4.2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegenstehen. Es ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Bescheidqualität, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, SelbsteintrittsrechtZuletzt aktualisiert am
30.03.2010