Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 400571-1/2008/22E
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 07 08.889-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 07 08.889-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 26.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der am gleichen Tag vorgenommenen Erstbefragung (Niederschrift siehe Verwaltungsakt, S. 3 ff) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in China "Kassetten mit sexuellem Inhalt" verkauft hätte und sie deshalb die Polizei hätte festnehmen wollen.
Nach Durchführung von ergebnislosen Dublin-Konsultationen wurde die Beschwerdeführerin am 20.11.2007 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie angab, nach der Kündigung ihrer Arbeitsstelle in einem Kaufhaus und zwei Jahren Arbeitslosigkeit einen DVD-Shop selbstständig betrieben zu haben. Um die Einnahmen zu steigern, hätte sie begonnen, auch Sexfilme zu verkaufen. Dies sei in China aber verboten. Im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung - die Beschwerdeführerin wäre nicht selbst im Shop gewesen - sei dieser Umstand aufgedeckt worden; von der Überprüfung sei die Beschwerdeführer durch die im Geschäft anwesende Angestellte in Kenntnis gesetzt worden, die Beschwerdeführerin hätte sich dann bei Verwandten versteckt. Die Polizei hätte an ihrer Wohnadresse in weiterer Folge Nachschau gehalten, der Beschwerdeführerin sei aber die Flucht aus China gelungen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 67 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen (Verwaltungsakt, S. 85).
Am 21.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin abermals durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen und wiederholte im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Einvernahme im Verwaltungsakt, S. 111 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.6.2008, erlassen am 26.6.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt, S. 133 ff, verwiesen.
Mit am 09.07.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben, da die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen glaubhaft erstattet, es sei kein Experte beigezogen worden, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und es seien keine konkreten Erhebungen angestellt worden. Weiters würden in die VR China abgeschobene Asylwerber mit "ausreichend maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation" geraten, dies ergebe sich aus den in der Beschwerde (allgemein) zitierten Berichten. Auch sei eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK nicht hinreichend geprüft worden. Zum genauen Wortlaut der Beschwerde siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt, S. 201 ff.Mit am 09.07.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde erhoben, da die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen glaubhaft erstattet, es sei kein Experte beigezogen worden, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar und es seien keine konkreten Erhebungen angestellt worden. Weiters würden in die VR China abgeschobene Asylwerber mit "ausreichend maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation" geraten, dies ergebe sich aus den in der Beschwerde (allgemein) zitierten Berichten. Auch sei eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht hinreichend geprüft worden. Zum genauen Wortlaut der Beschwerde siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt, S. 201 ff.
Am 27.01.2009 wurde seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin - eine konfessionslose Han-Chinesin - im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Am Ende der Verhandlung wurde der anwesende Dolmetscher - ein Sineologe, der teilweise in China studierte, sich jährlich in China aufhält und auch in der Lehre tätig ist - zum Sachverständigen bestellt. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe die relevante Niederschrift im Gerichtsakt, S. 23 ff.
Mit am 10.02.2009 eingelangten Schriftsatz (Gerichtsakt, S. 51) nahm die beschwerdeführende Partei zu den in der Verhandlung vorgehaltenen Länderdokumenten Stellung und bezog sich auf die aktuell sehr schlechten Umstände in China, etwa auf die Situation der Wanderarbeiter und Menschenrechte. Zum genauen Wortlaut siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt.
Am 30.06.2009 langte beim Asylgerichtshof das Gutachten des bestellten Sachverständigen ein (Gerichtsakt, S. 65 ff), in dem dieser auf alle relevanten Aspekte der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin einging. In diesem Gutachten vertrat der bestellte Sachverständige zusammengefasst die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine oberflächliche Vertrautheit mit der Topographie der als letzte Wohnanschrift genannten Gegend hätte. Für den Sachverständigen sei das selbständige Betreiben eines DVD-Ladens auf Grund der von ihr offenbarten Ahnungslosigkeit in betriebstechnischen bzw. steuerlichen Fragen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Weiters würde sich der Großhändler, von dem die Beschwerdeführerin die Ware bezogen hätte, an einer gänzlich anderen Adresse befinden, ihr berufliches Vorleben sei mit den realen Umständen nicht in Einklang zu bringen. Auch würde der Beschwerdeführerin - selbst wenn die Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprechen würde - keine strafrechtliche Verfolgung drohen. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt, S. 65 ff.
In der am 17.09.2009 abgehaltenen Verhandlung wurde mit der beschwerdeführenden Partei das Gutachten erläutert und ihr die Möglichkeit gegeben, dem Sachverständigen Fragen zu stellen. Auch wurden der beschwerdeführenden Partei aktuelle Länderdokumente vorgehalten und sie zu ihrer Situation in Österreich befragt. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Gerichtsakt, S. 137 ff.
Am 09.10.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen und zu den Länderberichten ein. Der Sachverständige sei kein Experte für wirtschaftliches Recht und Geschäftsmodelle, die Beschwerdeführerin sei in den Genuss eines zeitlich und örtlich begrenzten, besonderen Arrangements gekommen. Auch seien vom Sachverständigen angestellte Berechungen zu Umsatz und Gewinn nicht nachvollziehbar und die Ausführungen des Sachverständigen zum Umfang der Sozialhilfe seien mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Gerichtsakt, S. 159 ff.
Am 20.10.2009 wurde von der Beschwerdeführerin eine Quelle aus dem Internet vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass ein bestimmter Geschäftstyp es ermöglichen würde, drei Jahre lang keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme wird auf diese im Verwaltungsakt (S. 167 ff) verwiesen; diese Stellungnahme wurde am 23.10.2009 ergänzt und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin leichter gemacht wurde, das Geschäft zu eröffnen. Sie hätte keine Lizenz gebraucht bzw. diese möglicherweise sehr einfach ausgefolgt bekommen, sodass ihr dieser Umstand nicht mehr in Erinnerung sei. Zum genauen Wortlaut der Ergänzung siehe diese im Verwaltungsakt, S. 181 ff.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;
VOLKSREPUBLIK CHINA: ALLGEMEINER TEIL, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, AMNESTY REPORT 2009 CHINA, 24.06.2009.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof ein Gutachten des bestellten länderkundlichen Sachverständigen als Beweismittel von Amts wegen beigeschafft und Internetausdrucke zur Steuersituation von kleinen Unternehmen in China vorgelegt.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten durch zwei Richter, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage rechtmäßig am 26.6.2008 zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 9.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China. Laut Aktenlage ist die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie in China wegen des verbotenen Verkaufs von pornographischen Speichermedien von der Polizei gesucht werden würde. Im gesamten Verfahren ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, einen asylrelevanten Grund für die Verfolgung zu nennen, zumal es einem Staat nicht genommen werden kann, für die von ihm für notwendig erachteten Vorschriften zur Einhaltung der Moral auch Strafbestimmungen zu normieren. Da - wie bereits ausgeführt - ein asylrelevanter Grund für die Verfolgung nicht zu erkennen war, da die Beschwerdeführerin die Speichermedien nur des Gewinnes wegen verkauft hat und des Weiteren die drohende Strafe auch nicht diskriminierend ist, liegt kein Grund für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vor. Ergänzend ist nur auszuführen, dass diesem Vorbringen aus den unten dargestellten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Da eine andere Verfolgung weder glaubhaft gemacht wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde eine solche nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 29 und 31) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland oder wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar, jedoch das wird heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (Außenamt, S 35). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nur bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
An dieser Einschätzung können auch die nur kursorisch zitierten Länderberichte oder die zitierten (politischen) Entschließungsanträge nichts ändern, da sich aus diesen kein Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin der chinesischen Regierung als oppositionell aufgefallen ist.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben römisch zwei.1..
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.
Einleitend ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar - so es der Wahrheit entsprechen würde - insoweit relevant wäre, als der Beschwerdeführerin dem Vorbringen nach eine Gefängnisstrafe in China drohen würde, deren Vollzug aufgrund der Haftbedingungen im Lichte des Art. 3 EMRK relevant wäre.Einleitend ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar - so es der Wahrheit entsprechen würde - insoweit relevant wäre, als der Beschwerdeführerin dem Vorbringen nach eine Gefängnisstrafe in China drohen würde, deren Vollzug aufgrund der Haftbedingungen im Lichte des Artikel 3, EMRK relevant wäre.
Da das Vorbringen aber weder bewiesen noch belegt worden war - die vorgelegten Internetausdrucke sollen auch dem Beweiszweck nach das Vorbringen nicht belegen, sondern lediglich das Gutachten des Sachverständigen entkräften - ist es notwendig, das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hiezu ist auf die Schlüssigkeit des Vorbringens in sich, seine Vereinbarkeit mit den (historischen) Gegebenheiten in China und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen.
Zur Schlüssigkeit des Vorbringens ist auszuführen, dass dieses zwar in den wesentlichen Punkten gleichbleibend, jedoch in Details widersprüchlich war. So hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie die Porno-DVD¿s um vier bis fünf RMB pro DVD bezogen und um acht bis zwölf RMB verkauft hätte (Verwaltungsakt, S. 121) während sie vor dem Asylgerichtshof angab, die DVD¿s um zwei bis drei RMB bezogen und um vier bis fünf RMB weitergeben zu haben (Gerichtsakt, S. 39). Die Rechtfertigung, dass der Widerspruch dadurch entstehen würde, dass ein Mittelwert angegeben worden wäre, überzeugt nicht, da auch dieser Mittelwert immer annähernd gleich sein müsste. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit gemeint hätte, dass sie Preisspannen angegeben hätte, hätten die Angaben zumindest in etwa gleichlautend sein müssen, was nicht der Fall war.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit, bei deren Beurteilung auch gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen ist, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, mit einem anderen Asylwerber gemeinsam in Wien-Meidling zu wohnen, obwohl sie nur mit einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet ist (Gerichtsakt, S. 33 ff). Obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unter Hinweis auf die Folgen aufgefordert wurde, ihre Adresse dem Asylgerichtshof bekannt zu geben oder sich rechtsrichtig zu melden, hat sie das bis dato nicht getan. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.02.2009, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, einen anderen Meldezettel als die Obdachlosenmeldung zu erlangen, entschuldigt diese Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht, da die Beschwerdeführerin die Adresse auch dem Asylgerichtshof hätte mitteilen können und müssen, wenn ihr eine Meldung - aus welchem Grund auch immer - nicht möglich gewesen ist. Eine verfolgte Person würde sich aber - vor allem wenn sie ihre Verfolgung weder beweisen noch belegen kann - nicht einer Verletzung der Meldepflichten schuldig machen, wenn sie - wie hier - durch das erkennende Gericht auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde. Daher kommt der Beschwerdeführerin auch nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit, bei deren Beurteilung auch gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen ist, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, mit einem anderen Asylwerber gemeinsam in Wien-Meidling zu wohnen, obwohl sie nur mit einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet ist (Gerichtsakt, S. 33 ff). Obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich und unter Hinweis auf die Folgen aufgefordert wurde, ihre Adresse dem Asylgerichtshof bekannt zu geben oder sich rechtsrichtig zu melden, hat sie das bis dato nicht getan. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.02.2009, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, einen anderen Meldezettel als die Obdachlosenmeldung zu erlangen, entschuldigt diese Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht, da die Beschwerdeführerin die Adresse auch dem Asylgerichtshof hätte mitteilen können und müssen, wenn ihr eine Meldung - aus welchem Grund auch immer - nicht möglich gewesen ist. Eine verfolgte Person würde sich aber - vor allem wenn sie ihre Verfolgung weder beweisen noch belegen kann - nicht einer Verletzung der Meldepflichten schuldig machen, wenn sie - wie hier - durch das erkennende Gericht auf die Folgen aufmerksam gemacht wurde. Daher kommt der Beschwerdeführerin auch nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.
Zur Vereinbarkeit des Vorbringens mit der (historischen) Realität ist anzuführen, dass der jedenfalls für allgemeine Aussagen zur Situation in der VR China höchst geeignete Sachverständige, der Sineologe ist, regelmäßig in China ist und dort während seines Studiums gelebt hat, die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin mit der (historischen) Realität als nicht vereinbar dargestellt hat.
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Erhebungen herausgefunden, dass es das Kaufhaus, in dem die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben seit 20 Jahren beschäftigt gewesen wäre, erst seit 2005 gibt. Der mittels Quellen belegten Feststellung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Das zeigt aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Teil des Vorbringens nicht die Wahrheit gesagt hat, sodass auch ihrer Behauptung eines arbeitsrechtlichen Sonderstatus einer aus einem Staatsbetrieb Entlassenen die Grundlage entzogen ist.
Weiters hat der Sachverständige - auch unwidersprochen - festgestellt, dass die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin in China nicht wie behauptet existiert, da sich die genannte Adresse in einem anderen Viertel befindet. Auch hat der Sachverständige erhoben, dass der Markt, auf dem die Beschwerdeführerin die Pornofilme bezogen haben will, niemals an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse etabliert war.
Diese unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit der (historischen) Realität in China in Einklang zu bringen ist, selbst dann, wenn man die Teile des Gutachtens, dem die beschwerdeführende Partei widersprochen hat, nicht als Indiz für deren Unglaubwürdigkeit heranzieht.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher weder hinreichend widerspruchfrei noch mit der (historischen) Realität in Einklang zu bringen war und die Beschwerdeführerin auch Mängel in der persönlichen Glaubwürdigkeit aufwies, hat diese ihre Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht, sodass diese nicht die Grundlage für ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine andere Verfolgung wurde nicht behauptet.Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher weder hinreichend widerspruchfrei noch mit der (historischen) Realität in Einklang zu bringen war und die Beschwerdeführerin auch Mängel in der persönlichen Glaubwürdigkeit aufwies, hat diese ihre Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gemacht, sodass diese nicht die Grundlage für ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen kann. Eine andere Verfolgung wurde nicht behauptet.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihrem Unwillen, trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof (siehe etwa Gerichtsakt S 25), binnen Frist einen ärztlichen Befund vorzulegen, obwohl die beschwerdeführende Partei über die Folgen des Unterlassens der Vorlage eines Befundes belehrt worden und auch nicht zu sehen war, warum diese zur Vorlage nicht fähig sein sollte, insbesondere, da keine entsprechende Entschuldigung binnen Frist eingegangen ist. Auch hat die beschwerdeführenden Partei selbst zugestanden, dass das gegenständliche gynäkologische Leiden sie nicht behindert, dieses auch nicht in Behandlung steht und schon in China bestanden hat. Dass die Ausweisung aus diesem Grunde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte, ist nicht zu sehen.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihrem Unwillen, trotz entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof (siehe etwa Gerichtsakt S 25), binnen Frist einen ärztlichen Befund vorzulegen, obwohl die beschwerdeführende Partei über die Folgen des Unterlassens der Vorlage eines Befundes belehrt worden und auch nicht zu sehen war, warum diese zur Vorlage nicht fähig sein sollte, insbesondere, da keine entsprechende Entschuldigung binnen Frist eingegangen ist. Auch hat die beschwerdeführenden Partei selbst zugestanden, dass das gegenständliche gynäkologische Leiden sie nicht behindert, dieses auch nicht in Behandlung steht und schon in China bestanden hat. Dass die Ausweisung aus diesem Grunde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, ist nicht zu sehen.
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und hinreichend gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Auch ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Schließlich besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde. Dies wurde weder behauptet, noch ist von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1..
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gegründetem Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gegründetem Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit September 2007, also seit mehr als zwei Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf die lebensgemeinschaftsartige Beziehung zu einem anderen chinesischen Asylwerber und auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden; selbst wenn dem Lebensgefährten in Österreich Asyl gewährt werden sollte, besteht die Lebensgemeinschaft maximal zwei Jahre und wurde im (beiderseitigen) Wissen um die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen, so dass auch diese Beziehung diesfalls die privaten Interessen nicht schwerer wiegen lassen würde, als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.Die beschwerdeführende Partei lebt seit September 2007, also seit mehr als zwei Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf die lebensgemeinschaftsartige Beziehung zu einem anderen chinesischen Asylwerber und auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht und auch mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden; selbst wenn dem Lebensgefährten in Österreich Asyl gewährt werden sollte, besteht die Lebensgemeinschaft maximal zwei Jahre und wurde im (beiderseitigen) Wissen um die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin eingegangen, so dass auch diese Beziehung diesfalls die privaten Interessen nicht schwerer wiegen lassen würde, als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nachdem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
02.03.2010