Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 304.982-2/2009/4E
B10 304.984-2/2009/4E
B10 304.985-2/2009/4E IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.689-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.689-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.690-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.690-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.691-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2009, Zahl: 09 07.691-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und reisten am 15.07.2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, gab der Erstbeschwerdeführer am 15.07.2006 unter Vorlage seines am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerscheins und seines am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweises zu den Fluchtgründen seiner Familie an, dass die serbischen Behörden seinen Vater in der Kriegszeit gezwungen hätten, als Lokalpolizist tätig zu sein; was er auch getan habe. Seit dem Krieg würden sie von maskierten Männern bedroht und könne er sich in seiner Stadt nicht frei bewegen, weshalb er auch nicht arbeiten könne. Er habe kein Grundstück und kein Haus.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, gab der Erstbeschwerdeführer am 15.07.2006 unter Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerscheins und seines am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweises zu den Fluchtgründen seiner Familie an, dass die serbischen Behörden seinen Vater in der Kriegszeit gezwungen hätten, als Lokalpolizist tätig zu sein; was er auch getan habe. Seit dem Krieg würden sie von maskierten Männern bedroht und könne er sich in seiner Stadt nicht frei bewegen, weshalb er auch nicht arbeiten könne. Er habe kein Grundstück und kein Haus.
Weiters gab er an, in der Zeit von 1996 bis 2000 mit seiner Frau als Asylwerber in Deutschland gelebt zu haben, wo auch XXXX ihr Sohn XXXX geboren worden sei. Er habe dort für die Gemeinde für ¿ 2,- pro Stunde gearbeitet, habe nach Erhalt des negativen Bescheides aber mit seiner Familie wieder das Land verlassen müssen.Weiters gab er an, in der Zeit von 1996 bis 2000 mit seiner Frau als Asylwerber in Deutschland gelebt zu haben, wo auch römisch 40 ihr Sohn römisch 40 geboren worden sei. Er habe dort für die Gemeinde für ¿ 2,- pro Stunde gearbeitet, habe nach Erhalt des negativen Bescheides aber mit seiner Familie wieder das Land verlassen müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer in ihrer Einvernahme am selben Tag unter Vorlage ihres am XXXX ausgestellten UNMIK-Führerscheins und ihres am XXXX ebenso in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweises zu den Fluchtgründen ihrer Familie befragt an, dass sie gar nicht frei seien. Nachdem sie von Deutschland zurückgekehrt seien, hätten ihre Probleme wegen ihres Schwiegervaters angefangen, da er Lokalpolizist werden habe müssen. Sie hätten von XXXX nach XXXX umziehen müssen. Sie habe über ihr Land nichts Gutes mehr zu sagen. Sie würden keinen Grund und kein Haus haben; das alles, weil sie sich in ihrem Land nicht frei bewegen würden können. In Deutschland hätten sie sich gut eingelebt, kein großes Einkommen gehabt, aber in Ruhe gelebt.Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer in ihrer Einvernahme am selben Tag unter Vorlage ihres am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerscheins und ihres am römisch 40 ebenso in römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweises zu den Fluchtgründen ihrer Familie befragt an, dass sie gar nicht frei seien. Nachdem sie von Deutschland zurückgekehrt seien, hätten ihre Probleme wegen ihres Schwiegervaters angefangen, da er Lokalpolizist werden habe müssen. Sie hätten von römisch 40 nach römisch 40 umziehen müssen. Sie habe über ihr Land nichts Gutes mehr zu sagen. Sie würden keinen Grund und kein Haus haben; das alles, weil sie sich in ihrem Land nicht frei bewegen würden können. In Deutschland hätten sie sich gut eingelebt, kein großes Einkommen gehabt, aber in Ruhe gelebt.
Ihr Sohn XXXX, für den unter anderem eine Bestätigung über seine Registrierung im zentralen Zivilregister der UNMIK-Verwaltung vom 06.04.2006 sowie ein am XXXX ausgestellter Auszug aus dem Geburteneintrag XXXX der Standesamtsbehörde XXXX (BRD) samt beglaubigter Übersetzung in die albanische Sprache vorgelegt wurde, habe seit der Geburt bei ihr gelebt und sei sie die Erziehungsberechtigte; für ihn würden die gleichen Asylgründe gelten, wie für die Zweitbeschwerdeführerin.Ihr Sohn römisch 40 , für den unter anderem eine Bestätigung über seine Registrierung im zentralen Zivilregister der UNMIK-Verwaltung vom 06.04.2006 sowie ein am römisch 40 ausgestellter Auszug aus dem Geburteneintrag römisch 40 der Standesamtsbehörde römisch 40 (BRD) samt beglaubigter Übersetzung in die albanische Sprache vorgelegt wurde, habe seit der Geburt bei ihr gelebt und sei sie die Erziehungsberechtigte; für ihn würden die gleichen Asylgründe gelten, wie für die Zweitbeschwerdeführerin.
Aus entsprechenden Auskünften des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gem. Art 15 DÜ/Art. 21 Dubiln II geht hervor, dass die Eltern am 23.01.1996 in Deutschland Asylanträge stellten, die am 09.07.2000 negativ abgeschlossen wurde; sie sind in der Folge am 15.09.2000 freiwillig ausgereist (AS 69 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren des XXXX und AS 63 jenes der XXXX).Aus entsprechenden Auskünften des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gem. Artikel 15, DÜ/"Art". 21 Dubiln römisch zwei geht hervor, dass die Eltern am 23.01.1996 in Deutschland Asylanträge stellten, die am 09.07.2000 negativ abgeschlossen wurde; sie sind in der Folge am 15.09.2000 freiwillig ausgereist (AS 69 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren des römisch 40 und AS 63 jenes der römisch 40 ).
In den folgenden erstinstanzlichen Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 23.08. und 28.08.2006 gab zunächst der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater während des Krieges von der Polizei zusammengeschlagen worden wäre und im Anschluss als Lokalpolizist arbeiten habe müssen; er sei auch im Jahre 2005 ("wie man in Traiskirchen zu dem Datum 1995 gekommen sei, wisse er nicht") an den Folgen der Misshandlungen gestorben - eine Sterbeurkunde werde er sich schicken lassen.
Nach dem Krieg habe er deswegen auch Probleme gehabt. So sei im Oktober 2000 zirka einen Monat nach seiner Rückkehr aus Deutschland ihr Haus von Panzerabwehrraketen beschossen worden, wobei eine Rakete den Stall zerstört habe, die zweite Rakete sei nicht explodiert. Diesen Vorfall habe er auch der TMK angezeigt. Er habe seit dem Zeitpunkt, als ihr Haus beschossen worden sei, mit diesen Männern Probleme. Er sei deshalb erst 2006 ausgereist, weil er zuvor keine Möglichkeiten hatte und außerdem gedacht habe, dass sich die Situation verbessern würde; er sei mittellos und habe keine Unterstützung.
Vor zirka sechs Monate hätten ihn Personen in einem Geschäft beschuldigt, dass sein Vater ein Spion für die Serben gewesen sei, und er würde sie noch kennen lernen. Er habe auch Probleme mit maskierten Männern, weshalb ihm von privater Seite Gefahr drohen würde. Vor zirka sieben Wochen hätten ihn vier bis fünf Maskierte gegen Mitternacht in XXXX aufgehalten, als er mit seiner Familie seine Mutter besucht habe. Er habe Gas gegeben und habe so nach Hause flüchten können; er habe aber eigentlich kein Haus, nur eine Mietwohnung. Diesen Vorfall habe er auch bei der KPS in XXXX gemeldet, doch hätten die Beamten lediglich gemeint, dass sie sie nicht wissen würden, wer diese Personen seien - sie würden einfach nicht arbeiten. Er sei deswegen in Gefahr und könne sich im Kosovo nicht frei bewegen und frei arbeiten.Vor zirka sechs Monate hätten ihn Personen in einem Geschäft beschuldigt, dass sein Vater ein Spion für die Serben gewesen sei, und er würde sie noch kennen lernen. Er habe auch Probleme mit maskierten Männern, weshalb ihm von privater Seite Gefahr drohen würde. Vor zirka sieben Wochen hätten ihn vier bis fünf Maskierte gegen Mitternacht in römisch 40 aufgehalten, als er mit seiner Familie seine Mutter besucht habe. Er habe Gas gegeben und habe so nach Hause flüchten können; er habe aber eigentlich kein Haus, nur eine Mietwohnung. Diesen Vorfall habe er auch bei der KPS in römisch 40 gemeldet, doch hätten die Beamten lediglich gemeint, dass sie sie nicht wissen würden, wer diese Personen seien - sie würden einfach nicht arbeiten. Er sei deswegen in Gefahr und könne sich im Kosovo nicht frei bewegen und frei arbeiten.
Im Falle einer Rückkehr würde ihm zwar nicht vom Staat, jedoch von privater Seite Gefahr drohen. In Österreich hätten neben seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn auch zwei seiner Brüder mit Familie um Asyl angesucht. Die dem Erstbeschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Feststellungen über die aktuelle Situation im Kosovo würden teilweise stimmen; er bekam auch Sozialhilfe iHv ¿ 50,-/Monat. Das mit der "Mutter Theresa" stimme nicht, da bekomme man nichts - das sei Propaganda. Die Polizei versuche für Sicherheit zu sorgen, aber diese maskierten Männer würden nicht zur Polizei gehen, sie würden Menschen bedrohen und keiner wisse, wer sie seien. Sie seien meist in der Nacht aktiv, und unsere Polizei habe Angst in der Nacht auf Streife zu gehen.
Dem Bundesasylamt legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 23.08.2006 weiters die am 12.04.2006 ausgestellte Bestätigung über die am XXXX erfolgte kirchliche (römisch-katholische) Trauung und einen am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellten Auszug aus dem Eheregister XXXX über die am XXXX erfolgte zivile Eheschließung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin samt beglaubigter deutscher Übersetzung vor.Dem Bundesasylamt legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 23.08.2006 weiters die am 12.04.2006 ausgestellte Bestätigung über die am römisch 40 erfolgte kirchliche (römisch-katholische) Trauung und einen am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Auszug aus dem Eheregister römisch 40 über die am römisch 40 erfolgte zivile Eheschließung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin samt beglaubigter deutscher Übersetzung vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihren an denselben Tagen erfolgten Einvernahmen in ihrem eigenen Verfahren dem Bundesasylamt gegenüber an, dass ihr Schwiegervater sie und ihre Familie wegen des Vorfalls im Jahre 2000 (als zwei Raketen gegen ihr Haus abgefeuert wurden) aus dem Haus geworfen habe und sie seit sechs Jahren auf der Straße seien; sie seien vor dem Nichts gestanden. Ihr Schwiegervater sei in der Folge Lokalpolizist geworden.
Sechs oder sieben Wochen vor ihrer Ausreise seien sie auf der Fahrt zur Familie ihres Mannes von unbekannten, maskierten Männern auf der Straße aufgehalten worden. Ihr Mann habe Gas gegeben und so haben sie flüchten können. Sie würden Angst haben, ihre Lage sei schwierig. Anzeige hätten sie deshalb keine erstattet, weil auch nach dem Vorfall im Jahre 2000 niemanden gefunden worden sei; außerdem komme die Polizei in der Nacht nicht. Auf Vorhalt, ihr Mann habe in ihrer Einvernahme angegeben, dass auch dieser Vorfall bei der Polizei gemeldet worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dies möglich sei, sie habe Kopfschmerzen gehabt und sei im Krankenhaus gewesen.
Sie sei krank und habe viel Geld für Medikamente ausgegeben. Sie habe sich bei der Geburt ihres Sohnes XXXX einen Nerv eingeklemmt und seitdem Kopfschmerzen; sie bekomme alle 21 Tage eine Spritze - die Behandlungen hätten in Deutschland begonnen und seien im Kosovo fortgesetzt worden. Sie habe auch alle Unterlagen dem Arzt hier vorgelegt und werde sie die Röntgenbilder aus dem Kosovo nachreichen. Befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, dass sie mit ihrer Familie eine zeitlang bei ihrem Vater gelebt habe, dann hätten sie eine Wohnung in XXXX gemietet, wo sie auch die letzten drei Jahre gewohnt hätten. Ihr Schwiegervater sei 2005 verstorben.Sie sei krank und habe viel Geld für Medikamente ausgegeben. Sie habe sich bei der Geburt ihres Sohnes römisch 40 einen Nerv eingeklemmt und seitdem Kopfschmerzen; sie bekomme alle 21 Tage eine Spritze - die Behandlungen hätten in Deutschland begonnen und seien im Kosovo fortgesetzt worden. Sie habe auch alle Unterlagen dem Arzt hier vorgelegt und werde sie die Röntgenbilder aus dem Kosovo nachreichen. Befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, dass sie mit ihrer Familie eine zeitlang bei ihrem Vater gelebt habe, dann hätten sie eine Wohnung in römisch 40 gemietet, wo sie auch die letzten drei Jahre gewohnt hätten. Ihr Schwiegervater sei 2005 verstorben.
Im Falle einer Rückkehr würde ihnen vom Staat keine Gefahr drohen; sie würden sogar den Beschuss ihres Hauses der Polizei gemeldet haben und habe diese alle Spuren gesichert. Sie wolle nicht in den Kosovo zurück. Auch wolle sie hinzufügen, dass sie nur alle 21 Tage eine Spritze gegen die Krankheit bekommen habe, die restlichen Therapien habe sie mangels finanzieller Möglichkeiten nicht machen können; dies wären Massagen und Wassermassagen gewesen. Für die Spritzen und die Medikamente habe sie selbst aufkommen müssen, die Untersuchungen waren gratis, da sie Sozialhilfeempfängerin gewesen wäre. Für ihren Sohn habe sie ¿ 50,- erhalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Zuge dessen auch einen Befund eines Facharztes für Orthopädie aus dem Kosovo vor, auf dessen Rückseite mehrere Bestätigungen für Arztbesuche vermerkt sind. Der Rechtsberater der Zweitbeschwerdeführerin beantragte aufgrund dieser Angaben eine fachärztliche Untersuchung zwecks Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde daraufhin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin im Auftrag der EAST West untersucht. Dem Befundbericht der untersuchenden Ärztin vom 29.08.2006 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an verschiedenen Schmerzsymptomen ("V.a. Fibromyalgie syn, V.a. Migräne und Z. u. ber. Urolithiasis") leide, die auch am LKH XXXX (Interne und Urologie) mehrfach abgeklärt worden seien. Im Kosovo sei sie auf PCP (langjährig mit Cortison) behandelt worden. Weiters wurde im Befundbericht festgehalten: "Beginn mit Schwangerschaft, vor Geburt Kreuzschmerzen, Geburt mit Kreuzstich, nach Geburt Schmerzen der gesamten Wirbelsäule und Kraftlosigkeit der Beine" (vgl. AS 198).Die Zweitbeschwerdeführerin wurde daraufhin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin im Auftrag der EAST West untersucht. Dem Befundbericht der untersuchenden Ärztin vom 29.08.2006 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin an verschiedenen Schmerzsymptomen ("V.a. Fibromyalgie syn, römisch fünf.a. Migräne und Z. u. ber. Urolithiasis") leide, die auch am LKH römisch 40 (Interne und Urologie) mehrfach abgeklärt worden seien. Im Kosovo sei sie auf PCP (langjährig mit Cortison) behandelt worden. Weiters wurde im Befundbericht festgehalten: "Beginn mit Schwangerschaft, vor Geburt Kreuzschmerzen, Geburt mit Kreuzstich, nach Geburt Schmerzen der gesamten Wirbelsäule und Kraftlosigkeit der Beine" vergleiche AS 198).
Bei der Einvernahme am 31.08.2006 wurde der Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass sie laut telefonischer Mitteilung der befundenden Ärztin nicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, die sie hindere, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder die für sie die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstelle, und nach wie vor beabsichtigt sei, ihren Asylantrag abzuweisen und eine Ausweisung zu veranlassen. (Angemerkt wurde im Einvernahmeprotokoll, dass die schriftliche Ausfertigung des Befundberichtes folge und dem Akt umgehend beigelegt werde.)
Mit dieser Entscheidung sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht einverstanden, sie habe im Kosovo alles Mögliche versucht, und lebe sie Mal da Mal dort. Die Behandlung habe sie selber bezahlen müssen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Therapie zu machen. Die restlichen Behandlungen wären mit Kosten verbunden. In den Krankenhäusern habe es immer geheißen, dass keine Mittel vorhanden seien und sie dies privat behandeln lassen müssen. Die privaten Behandlungen wären mit Kosten verbunden - so habe sie alleine ¿ 15,-
für eine einzige Röntgenaufnahme bezahlen müssen. Sie leide auch seitdem sie in Deutschland gewesen wäre an Magenproblemen und müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen, wobei eine Packung ¿ 7,-
gekostet habe. Seitdem sie wieder im Kosovo sei, habe sie diese Medikamente nehmen müssen.
Der Rechtsberater erinnerte, dass er bereits am 28.08.2006 einen Antrag auf fachärztliche Untersuchung bzgl. der von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden gestellt habe; nachdem diese offenbar bislang noch nicht durchgeführt worden sei, beharre er auf seinen gestellten Antrag, da die darin geforderte Untersuchung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung unabdingbar sei.
Der am 31.08.2006 beim Bundesasylamt eingelangten schriftlichen Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 30 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin XXXX in Deutschland eine komplikative Geburt gehabt habe und seither an einem Fibromyalgie-Syndrom, V.a. Migräne, Z. u. Nierensand. leide und dies mehrmals im Krankenhaus abklären habe lassen. Derzeit habe sie Schmerzen in der Wirbelsäule und Kraftlosigkeit in den Beinen. Weiters ergibt sich aus dem Befund, dass aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege ("Depression mit somatoformen Anteil"), welche die Zweitbeschwerdeführerin nicht hindere, "ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen" und auch keine "Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen" bedeute. Weiters werde weder ein psychiatrisches Sachverständigengutachten angeregt, noch ein solches aus einem anderen medizinischen Bereich. Als Behandlung wurde, wie vom Krankenhaus empfohlen, Analgetika und Antidepressiva empfohlen (vgl. dazu AS 135-136). Beigelegt wurde ein Konvolut aus Kopien der von der Zweitbeschwerdeführerin bei der Untersuchung vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befunde und Behandlungsbestätigungen) aus dem Kosovo.Der am 31.08.2006 beim Bundesasylamt eingelangten schriftlichen Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 30, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 in Deutschland eine komplikative Geburt gehabt habe und seither an einem Fibromyalgie-Syndrom, römisch fünf.a. Migräne, Z. u. Nierensand. leide und dies mehrmals im Krankenhaus abklären habe lassen. Derzeit habe sie Schmerzen in der Wirbelsäule und Kraftlosigkeit in den Beinen. Weiters ergibt sich aus dem Befund, dass aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege ("Depression mit somatoformen Anteil"), welche die Zweitbeschwerdeführerin nicht hindere, "ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen" und auch keine "Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen" bedeute. Weiters werde weder ein psychiatrisches Sachverständigengutachten angeregt, noch ein solches aus einem anderen medizinischen Bereich. Als Behandlung wurde, wie vom Krankenhaus empfohlen, Analgetika und Antidepressiva empfohlen vergleiche dazu AS 135-136). Beigelegt wurde ein Konvolut aus Kopien der von der Zweitbeschwerdeführerin bei der Untersuchung vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befunde und Behandlungsbestätigungen) aus dem Kosovo.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 04.09.2006, Zahlen 06 07.424-426-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 bzw. des Drittbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG der Statuts von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", bzw. "Serbien in die Provinz Kosovo" ausgewiesen.Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 04.09.2006, Zahlen 06 07.424-426-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. 8 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG der Statuts von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", bzw. "Serbien in die Provinz Kosovo" ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer - basierend auf ihren insgesamt infolge von Widersprüchen in den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in als unglaubwürdig gewerteten Angaben - keine Verfolgung iSd AsylG 2005 glaubhaft gemacht haben. Zudem liege selbst bei Wahrunterstellung keine Bedrohung der Beschwerdeführer aus Motiven der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor, zumal ausschließlich Verfolgungen durch private Dritte (Furcht vor unbekannten maskierten Männern) vorgebracht worden seien, die zudem realistischerweise im konkreten Fall auch nicht der unter UN-Verwaltung stehenden Provinz Kosovo zugerechnet werden könnten, da von der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der im Kosovo befindlichen internationalen Kräfte ausgegangen werden könne.
Weiters wurde hinsichtlich des (als glaubhaft gewerteten) Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Bescheid ausgeführt, dass die bei ihr diagnostizierte belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeute, und zudem im Kosovo eine Behandlung dieser Krankheit möglich sei, zumal sie vor ihrer Ausreise nach Österreich diesbezüglich sechs Jahre im Kosovo behandelt worden sei.
Gegen diese erstinstanzlichen Bescheide, den Beschwerdeführern am 04.09.2006 persönlich ausgehändigt, wurde fristgerecht unter einem für alle Beschwerdeführer im Familienverfahren das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vgl. diesbezüglich § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG BGBl. I 4/2008 idF. BGBl. I 147/2008]) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben. Darin wird vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ihr Leben riskieren würde. Im Anschluss stellte er die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen kurz dar und führte weiters aus, dass ihr Sohn in Deutschland geboren sei und sie nun Hilfe von der österreichischen Regierung benötigten. Sie hätten nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2000 zunächst bei seinem Vater gewohnt, seit drei Jahren nun bei den Schwiegereltern in XXXX. Diese hätten gesagt, dass sie aus dem Haus ausziehen müssten; im Kosovo würden sie nun keinen Grund und kein Haus haben. Seine Frau sei seit der Geburt in Deutschland "vom Kopf und von der Wirbelsäule vom Bein" krank und hätten sie keine Chance gehabt, die erforderlichen Medikamente - sie benötige alle 21 Tage eine Spritze - zu bezahlen.Gegen diese erstinstanzlichen Bescheide, den Beschwerdeführern am 04.09.2006 persönlich ausgehändigt, wurde fristgerecht unter einem für alle Beschwerdeführer im Familienverfahren das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch eins 147/2008]) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben. Darin wird vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ihr Leben riskieren würde. Im Anschluss stellte er die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen kurz dar und führte weiters aus, dass ihr Sohn in Deutschland geboren sei und sie nun Hilfe von der österreichischen Regierung benötigten. Sie hätten nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2000 zunächst bei seinem Vater gewohnt, seit drei Jahren nun bei den Schwiegereltern in römisch 40 . Diese hätten gesagt, dass sie aus dem Haus ausziehen müssten; im Kosovo würden sie nun keinen Grund und kein Haus haben. Seine Frau sei seit der Geburt in Deutschland "vom Kopf und von der Wirbelsäule vom Bein" krank und hätten sie keine Chance gehabt, die erforderlichen Medikamente - sie benötige alle 21 Tage eine Spritze - zu bezahlen.
In der Folge richtete der UBAS aufgrund der Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers, XXXX (protokolliert zu C15 256.865-1/2008 des Asylgerichtshofes), bzw. dessen Ehefrau XXXX (protokolliert zu C15 256.866-1/2008 des Asylgerichtshofes) in den mündlichen Verhandlungen vor dem UBAS in deren Asylverfahren am 20.11.2006 ein Ermittlungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt. Pichler, im Zuge dessen auch die Angaben der zwischenzeitig ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, sowie des Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, und dessen Ehefrau XXXX einer Überprüfung vor Ort unterzogen wurden.In der Folge richtete der UBAS aufgrund der Angaben des Bruders des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 (protokolliert zu C15 256.865-1/2008 des Asylgerichtshofes), bzw. dessen Ehefrau römisch 40 (protokolliert zu C15 256.866-1/2008 des Asylgerichtshofes) in den mündlichen Verhandlungen vor dem UBAS in deren Asylverfahren am 20.11.2006 ein Ermittlungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt. Pichler, im Zuge dessen auch die Angaben der zwischenzeitig ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, sowie des Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , und dessen Ehefrau römisch 40 einer Überprüfung vor Ort unterzogen wurden.
Dieser Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo langte beim UBAS am 09.01.2007 ein. In diesem wurde zunächst angeführt, dass die Erhebungen in der Gemeinde XXXX und im Haus der Familie XXXX durchgeführt worden seien. Durch die Angaben der im Kosovo verbliebenen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers (Mutter und zwei Brüder namens XXXX und XXXX) habe der Verbindungsbeamte ermitteln können, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers bis zum Jahr 1995 im Ausland aufhältig gewesen und dann in den Kosovo zurückgekehrt sei, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe. Der Vater sei weiters auch in keinem Dienstverhältnis zur Polizei und zwar weder zur serbischen Polizei noch zum Kosovo Police Service gestanden. Er habe sich jedoch mit den Serben sehr gut verstanden. Aus der Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ergebe sich kein Hinweis auf Fremdverschulden.Dieser Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo langte beim UBAS am 09.01.2007 ein. In diesem wurde zunächst angeführt, dass die Erhebungen in der Gemeinde römisch 40 und im Haus der Familie römisch 40 durchgeführt worden seien. Durch die Angaben der im Kosovo verbliebenen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers (Mutter und zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 ) habe der Verbindungsbeamte ermitteln können, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers bis zum Jahr 1995 im Ausland aufhältig gewesen und dann in den Kosovo zurückgekehrt sei, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe. Der Vater sei weiters auch in keinem Dienstverhältnis zur Polizei und zwar weder zur serbischen Polizei noch zum Kosovo Police Service gestanden. Er habe sich jedoch mit den Serben sehr gut verstanden. Aus der Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ergebe sich kein Hinweis auf Fremdverschulden.
Die Beschwerdeführer hätten von 1996 bis 2000 in Deutschland gelebt und danach drei Jahre bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin und weitere drei Jahre in XXXX in einer Mietwohnung.Die Beschwerdeführer hätten von 1996 bis 2000 in Deutschland gelebt und danach drei Jahre bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin und weitere drei Jahre in römisch 40 in einer Mietwohnung.
Bei der Erhebung vor Ort konnte der Verbindungsbeamte weiters eruieren, dass im Juni 2000 auf das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers geschossen worden sei, wobei keine Anzeige erstattet worden sei und es auch keine Zeugen gegeben habe. Weiters gaben die Familienmitglieder an, ein oder zwei Jahre bevor der Vater des Beschwerdeführers (im Jahre 2005) verstorben sei, habe es einen Übergriff von drei bis vier unbekannten Männern gegeben, die den Vater des Beschwerdeführers und den Bruder XXXX geschlagen hätten. Es habe weder eine ärztliche Behandlung noch einen Spitalsaufenthalt gegeben. Weder KFOR noch UNMIK Police noch KPS seien von diesem Vorfall verständigt worden. Anzeige sei nicht erstattet worden. Es habe sonst keine weiteren Vorfälle gegeben und seien auch keine unbekannten Personen in das Haus eingedrungen. Ferner habe der Verbindungsbeamte weder eine Gefährdung durch die Religionsausübung noch eine politische Gefährdung der Familienmitglieder feststellen können.Bei der Erhebung vor Ort konnte der Verbindungsbeamte weiters eruieren, dass im Juni 2000 auf das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers geschossen worden sei, wobei keine Anzeige erstattet worden sei und es auch keine Zeugen gegeben habe. Weiters gaben die Familienmitglieder an, ein oder zwei Jahre bevor der Vater des Beschwerdeführers (im Jahre 2005) verstorben sei, habe es einen Übergriff von drei bis vier unbekannten Männern gegeben, die den Vater des Beschwerdeführers und den Bruder römisch 40 geschlagen hätten. Es habe weder eine ärztliche Behandlung noch einen Spitalsaufenthalt gegeben. Weder KFOR noch UNMIK Police noch KPS seien von diesem Vorfall verständigt worden. Anzeige sei nicht erstattet worden. Es habe sonst keine weiteren Vorfälle gegeben und seien auch keine unbekannten Personen in das Haus eingedrungen. Ferner habe der Verbindungsbeamte weder eine Gefährdung durch die Religionsausübung noch eine politische Gefährdung der Familienmitglieder feststellen können.
Betreffend die Häuser der Familie in XXXX habe der Verbindungsbeamte ermitteln können, dass der Vater des Beschwerdeführers noch im Kataster als Besitzer eingetragen sei. Der Vater habe alles seinem Sohn XXXX vererbt. Ein Haus der Familie XXXX sei im Krieg abgebrannt und befinde sich dort nunmehr ein Rohbau. Das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und der angrenzende Stall hätten nicht gebrannt. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfüge eigenen Angaben zufolge über Grundbesitz im Ausmaß von einem Hektar und "einigen Ar". Die Mutter erhalte eine Pension von ¿ 40,-, der Bruder XXXX Sozialhilfe iHv. ¿ 70,-.Betreffend die Häuser der Familie in römisch 40 habe der Verbindungsbeamte ermitteln können, dass der Vater des Beschwerdeführers noch im Kataster als Besitzer eingetragen sei. Der Vater habe alles seinem Sohn römisch 40 vererbt. Ein Haus der Familie römisch 40 sei im Krieg abgebrannt und befinde sich dort nunmehr ein Rohbau. Das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und der angrenzende Stall hätten nicht gebrannt. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfüge eigenen Angaben zufolge über Grundbesitz im Ausmaß von einem Hektar und "einigen Ar". Die Mutter erhalte eine Pension von ¿ 40,-, der Bruder römisch 40 Sozialhilfe iHv. ¿ 70,-.
Zum Dorf XXXX konnte der Verbindungsbeamte erheben, dass es sich um eine Streusiedlung handle und abseits der Straße von XXXX nach XXXX liege. Das Dorf bestehe aus ca. 80 Häusern, wobei das Verhältnis von Katholiken zu Moslems ca. 50:50 betrage. Seit dem Jahr 2004 habe es keinen Wegzug von Familien aus XXXX gegeben und könne der Verbindungsbeamte feststellen, dass es einige, zum Teil auch aufwändig gebaute, Neubauten gebe. Abgesehen von einer Familientragödie habe es seit Ende des bewaffneten Konfliktes im Jahr 1999 keine Sicherheitsprobleme in XXXX mehr gegeben.Zum Dorf römisch 40 konnte der Verbindungsbeamte erheben, dass es sich um eine Streusiedlung handle und abseits der Straße von römisch 40 nach römisch 40 liege. Das Dorf bestehe aus ca. 80 Häusern, wobei das Verhältnis von Katholiken zu Moslems ca. 50:50 betrage. Seit dem Jahr 2004 habe es keinen Wegzug von Familien aus römisch 40 gegeben und könne der Verbindungsbeamte feststellen, dass es einige, zum Teil auch aufwändig gebaute, Neubauten gebe. Abgesehen von einer Familientragödie habe es seit Ende des bewaffneten Konfliktes im Jahr 1999 keine Sicherheitsprobleme in römisch 40 mehr gegeben.
Am 03.05.2007 fand vor dem UBAS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in den Verfahren der Beschwerdeführer statt, die gemeinsam mit jener in den Verfahren des Bruders, XXXX (GZ: C15 256.865-1/2008), und dessen Ehefrau, XXXX (GZ: C15 256.866-1/2008), geführt wurde. Der ebenfalls geladene weitere Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX (GZ: C15 301.750-1/2008) und dessen Ehefrau XXXX (GZ: C15 301.749-1/2008) sind zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.Am 03.05.2007 fand vor dem UBAS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in den Verfahren der Beschwerdeführer statt, die gemeinsam mit jener in den Verfahren des Bruders, römisch 40 (GZ: C15 256.865-1/2008), und dessen Ehefrau, römisch 40 (GZ: C15 256.866-1/2008), geführt wurde. Der ebenfalls geladene weitere Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 (GZ: C15 301.750-1/2008) und dessen Ehefrau römisch 40 (GZ: C15 301.749-1/2008) sind zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, rechtskräftig durch Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.06.2009, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer gem. § 10 AsylG 2005 (nunmehr) in die Republik Kosovo ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, rechtskräftig durch Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.06.2009, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, AsylG 2005 (nunmehr) in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Beweiswürdigend führte auch der gem. § 61 iVm. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 zum damaligen Zeitpunkt nunmehr zuständige Senat des erkennenden Gerichtshofes aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen aufgrund zahlreicher, nicht nachvollziehbarer Widersprüche während des gesamten Verfahrens als nicht glaubwürdig gewertet werden könnten und zudem durch den Erhebungsbericht des Obstlt. Pichler, in Bezug auf den kein Anlass gegeben sei, an dessen Objektivität, Plausibilität und Richtigkeit zu zweifeln, eindeutig widerlegt worden seien. Im Ergebnis gelangte der Asylgerichthof unter Zugrundelegung der von ihm ermittelten Länderfeststellungen, die mit den Beschwerdeführern in der Verhandlung am 03.05.2007 auch erörtert worden seien, zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wären bzw. ihnen auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe iSd Art 2 und 3 EMRK drohe; insbesondere zumal das festgestellte Krankheitsbild der Zweitbeschwerdeführerin (diese leidet an einem Fibromyalgie-Syndrom sowie an einer depressio mit somatoformen Anteil) im Kosovo behandelbar sei.Beweiswürdigend führte auch der gem. Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zum damaligen Zeitpunkt nunmehr zuständige Senat des erkennenden Gerichtshofes aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen aufgrund zahlreicher, nicht nachvollziehbarer Widersprüche während des gesamten Verfahrens als nicht glaubwürdig gewertet werden könnten und zudem durch den Erhebungsbericht des Obstlt. Pichler, in Bezug auf den kein Anlass gegeben sei, an dessen Objektivität, Plausibilität und Richtigkeit zu zweifeln, eindeutig widerlegt worden seien. Im Ergebnis gelangte der Asylgerichthof unter Zugrundelegung der von ihm ermittelten Länderfeststellungen, die mit den Beschwerdeführern in der Verhandlung am 03.05.2007 auch erörtert worden seien, zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt wären bzw. ihnen auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe iSd Artikel 2 und 3 EMRK drohe; insbesondere zumal das festgestellte Krankheitsbild der Zweitbeschwerdeführerin (diese leidet an einem Fibromyalgie-Syndrom sowie an einer depressio mit somatoformen Anteil) im Kosovo behandelbar sei.
Bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes langte am 24.06.2009 eine Vorabinfo des Verfassungsgerichtshofes ein; eine Entscheidung ist bis dato nicht ergangen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass auch die Asylverfahren der beiden Brüder XXXX und XXXX des Erstbeschwerdeführers und deren Familien (Frau und Kinder) mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05. bzw. 28.05.2009 negativ abgeschlossen worden sind. XXXX wandte sich gemäß der Vorabinfo in seinem Verfahren vom 23.06.2009 zunächst an den Verfassungsgerichtshof, verließ aber danach am 28.07.2009 mit seiner Familie freiwillig Österreich in Richtung Kosovo. Auch XXXX reiste mit seiner Familie am 26.06.2009 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo zurück.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass auch die Asylverfahren der beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 des Erstbeschwerdeführers und deren Familien (Frau und Kinder) mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.05. bzw. 28.05.2009 negativ abgeschlossen worden sind. römisch 40 wandte sich gemäß der Vorabinfo in seinem Verfahren vom 23.06.2009 zunächst an den Verfassungsgerichtshof, verließ aber danach am 28.07.2009 mit seiner Familie freiwillig Österreich in Richtung Kosovo. Auch römisch 40 reiste mit seiner Familie am 26.06.2009 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo zurück.
Die Beschwerdeführer stellten nach rechtskräftiger Beendigung ihrer ersten Asylverfahren am 29.06.2009 zweite Anträge auf internationalen Schutz und begründeten diese in der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, erfolgten Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG dahingehend, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank und in Österreich in ärztlicher Behandlung sei. Sie wolle nur gesund werden, was ihr durch die Behandlung und die Medikamente in Österreich möglich sei. Die Beschwerdeführer würden im Kosovo keinen Besitz haben; weiters kein Geld und keine Arbeit, um die Behandlung bzw. die Medikamente zu bezahlen (vgl. AS 13 im Verwaltungsakt des Bundesasylamt den zweiten Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin betreffend).Die Beschwerdeführer stellten nach rechtskräftiger Beendigung ihrer ersten Asylverfahren am 29.06.2009 zweite Anträge auf internationalen Schutz und begründeten diese in der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, erfolgten Erstbefragung gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dahingehend, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank und in Österreich in ärztlicher Behandlung sei. Sie wolle nur gesund werden, was ihr durch die Behandlung und die Medikamente in Österreich möglich sei. Die Beschwerdeführer würden im Kosovo keinen Besitz haben; weiters kein Geld und keine Arbeit, um die Behandlung bzw. die Medikamente zu bezahlen vergleiche AS 13 im Verwaltungsakt des Bundesasylamt den zweiten Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin betreffend).
Auch der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich in ärztlicher Behandlung, und werde der Erstbeschwerdeführer die Befunde vorlegen. Im Kosovo würden sie keine Unterkunft haben und bestehe zudem ein medizinischer Mangel, sodass seine Frau und sein Sohn nicht behandelt werden könnten (vgl. AS 13 im Verwaltungsakt des Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Erstbeschwerdeführers betreffend).Auch der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich in ärztlicher Behandlung, und werde der Erstbeschwerdeführer die Befunde vorlegen. Im Kosovo würden sie keine Unterkunft haben und bestehe zudem ein medizinischer Mangel, sodass seine Frau und sein Sohn nicht behandelt werden könnten vergleiche AS 13 im Verwaltungsakt des Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Erstbeschwerdeführers betreffend).
Mit Schreiben vom 03.07.2009 langte beim Bundesasylamt die Vertretungsbekanntgabe des derzeitigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein.
Die Beschwerdeführer wurden in der Folge nach erfolgter Rechtsberatung am 09.07.2009 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache hinsichtlich der Gründe für ihren zweiten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, eine Faxkopie der Gemeinde XXXX vorzulegen, derzufolge er im Kosovo nichts besitze.Die Beschwerdeführer wurden in der Folge nach erfolgter Rechtsberatung am 09.07.2009 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache hinsichtlich der Gründe für ihren zweiten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, eine Faxkopie der Gemeinde römisch 40 vorzulegen, derzufolge er im Kosovo nichts besitze.
Zu seiner Familie befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Österreich über zwei Brüder zu verfügen, die mit ihren Familien ebenfalls im Bundesgebiet leben würden. In der Schweiz lebe seine Schwester XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX mit deren Familien. Weiters würden sein Bruder XXXX und dessen Familie in Deutschland wohnen. Seine Brüder habe er aber seit 3 Jahren nicht mehr gesehen, und würden auch nur sehr selten telefonieren. Vor seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1996 habe er mit allen seinen Geschwistern im Kosovo in gemeinsamen Haushalt gewohnt.Zu seiner Familie befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Österreich über zwei Brüder zu verfügen, die mit ihren Familien ebenfalls im Bundesgebiet leben würden. In der Schweiz lebe seine Schwester römisch 40 und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 mit deren Familien. Weiters würden sein Bruder römisch 40 und dessen Familie in Deutschland wohnen. Seine Brüder habe er aber seit 3 Jahren nicht mehr gesehen, und würden auch nur sehr selten telefonieren. Vor seiner Ausreise nach Deutschland im Jahre 1996 habe er mit allen seinen Geschwistern im Kosovo in gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Diese (zweiten) Asylanträge würden sie deshalb stellen, weil für ihn Priorität sei, dass seine Frau und sein Kind geheilt und gesund würden. Die anderen Gründe, die er beim ersten Asylantrag angeführt habe, würden noch immer bestehen. Die medizinische Versorgung im Kosovo sei weiterhin schlecht, und man müsse alles selber bezahlen; die Medikamente seien teuer, es gebe mangels Psychologen überhaupt keine psychologische Betreuung. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand seiner Frau und seines Kindes verschlechtert. Zudem habe er im Kosovo keine Wohnmöglichkeit und würden sie vor dem Nichts stehen. Sie hätten den Asylantrag gestellt, damit man ihnen helfe.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass derzeit ihre psychischen Probleme medikamentös mit Medikamenten (Pantoloc, Adjuvin, Parkemed und Zyprexa) behandelt werden würden. Sie habe von ihrem Arzt einen Befund bekommen, dass es für sie besser wäre, sich in ein Krankenhaus zu begeben. Auch ihr Sohn leide an Angstzuständen und Albträumen, bekomme jedoch keine Medikamente, sondern werde nur psychologisch betreut; auch sein Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert und mache sie sich große Sorgen um seinen Gesundheitszustand. Sie habe am 14.07.2009 einen Termin im Beratungszentrum XXXX für sich und ihren Sohn, wobei sie eine diesbezügliche Terminbestätigung vorlegte. Weiters legte sie ein Konvolut von Befunden ihre Person betreffend vor.Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass derzeit ihre psychischen Probleme medikamentös mit Medikamenten (Pantoloc, Adjuvin, Parkemed und Zyprexa) behandelt werden würden. Sie habe von ihrem Arzt einen Befund bekommen, dass es für sie besser wäre, sich in ein Krankenhaus zu begeben. Auch ihr Sohn leide an Angstzuständen und Albträumen, bekomme jedoch keine Medikamente, sondern werde nur psychologisch betreut; auch sein Zustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert und mache sie sich große Sorgen um seinen Gesundheitszustand. Sie habe am 14.07.2009 einen Termin im Beratungszentrum römisch 40 für sich und ihren Sohn, wobei sie eine diesbezügliche Terminbestätigung vorlegte. Weiters legte sie ein Konvolut von Befunden ihre Person betreffend vor.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 08.10.2009 noch einmal vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; die gleichzeitig geplante Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin konnte aufgrund eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus XXXX nicht erfolgen. Bei dieser Gelegenheit legte er eine Bestätigung vor, demzufolge er mit seiner Familie zwischen 2003 und 2006 im Haus eines gewissen XXXX in XXXX "ohne Bezahlung und aus humanitären Gründen gewohnt" habe. Den Kontakt habe die Cousine seiner Frau, die in der Nachbarschaft wohne, hergestellt; dies sei ihre letzte Wohnadresse im Kosovo gewesen.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 08.10.2009 noch einmal vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; die gleichzeitig geplante Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin konnte aufgrund eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus römisch 40 nicht erfolgen. Bei dieser Gelegenheit legte er eine Bestätigung vor, demzufolge er mit seiner Familie zwischen 2003 und 2006 im Haus eines gewissen römisch 40 in römisch 40 "ohne Bezahlung und aus humanitären Gründen gewohnt" habe. Den Kontakt habe die Cousine seiner Frau, die in der Nachbarschaft wohne, hergestellt; dies sei ihre letzte Wohnadresse im Kosovo gewesen.
Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie des Grundbuchsauszugs der Gemeinde XXXX vom 02.07.2009 zum Beweise vor, dass er und seine Familie im Kosovo keine Bleibe habe. In diesem Zusammenhang führte der Erstbeschwerdeführer befragt weiters aus, dass im Kosovo derzeit in seinem Heimatdorf XXXX seine Mutter sowie vier seiner Brüder leben und eine Schwester in XXXX wohnen würde. Zudem würden im Dorf XXXX die Eltern und ein Bruder seiner Frau leben; sie würden auch über weitere weitschichtige Verwandte der Familien im Kosovo verfügen.Weiters legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie des Grundbuchsauszugs der Gemeinde römisch 40 vom 02.07.2009 zum Beweise vor, dass er und seine Familie im Kosovo keine Bleibe habe. In diesem Zusammenhang führte der Erstbeschwerdeführer befragt weiters aus, dass im Kosovo derzeit in seinem Heimatdorf römisch 40 seine Mutter sowie vier seiner Brüder leben und eine Schwester in römisch 40 wohnen würde. Zudem würden im Dorf römisch 40 die Eltern und ein Bruder seiner Frau leben; sie würden auch über weitere weitschichtige Verwandte der Familien im Kosovo verfügen.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich der Gesundheitszustand seiner Frau seit der letzten Stellungnahme vom 16.09.2009 nicht verändert habe; sein Sohn leide an Albträumen. Auf Vorhalt, sein Heimatland gelte seit 01.07.2009 als sicherer Herkunftsstaat, bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Familie im Kosovo keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
Hier in Österreich würde die Familie außer eines Cousins von ihm, der aber nicht für ihn sorgt, über keine Verwandten oder Freunde bzw. auch keine Barmittel verfügen. Der Erstbeschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch, habe aber weder Kurse besucht noch sei er mangels gesetzlicher Berechtigung im Bundesgebiet berufstätig. Seine Frau habe bei einer kirchlichen Organisation mitgearbeitet, sein Sohn besuche die Schule. Zu seiner Familie im Kosovo halte er gelegentlichen telefonischen Kontakt.
Nach Kenntnis der Feststellungen zur Lage im Kosovo gibt der Beschwerdeführer an, dass dies nur am Papier stehe. Er habe bereits im Jahre 2001 einen Antrag auf eine Wohnung gestellt, sodass die Situation der Unterbringung tatsächlich anders sei. Jene Medikamente, die man im Kosovo zu kaufen bekomme, seien defekt und abgelaufen, das heißt es seien keine originalen Medikamente. Seine Frau sei im Kosovo wegen urologischer und orthopädischer Probleme in Behandlung gestanden.
Im Kosovo hätten sie eine Art Sozialhilfe von ¿ 50,- erhalten, gearbeitet habe er nie, er sei gelernter Lebensmittelverkäufer. Seinen Lebensunterhalt habe er durch finanzielle Unterstützungen der Familie seiner Frau sowie durch Lebensmittel aus dem eigenen Garten bestritten. Bekleidung habe er aus Deutschland mitgebracht. Den Kosovo habe er im Juli 2006 ohne besonderen konkreten Grund verlassen. Er habe das Geld zusammengespart, um den Schlepper zu bezahlen.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 12.10.2009, Zahlen 09 07.689-691-BAG, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (idF BGBL. I Nr. 29/2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 12.10.2009, Zahlen 09 07.689-691-BAG, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 29 aus 2009,) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere zur medizinischen Versorgung und der Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungssyndromen, und gelangte hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zusammenfassend zu dem Schluss, dass die ausschließlichen Motive zum Verlassen des Kosovo in der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers lägen. Eine daraus resultierende Verfolgung iSd GFK liege nicht vor. Weiters sei von den Beschwerdeführern kein davon differierender Fluchtgrund behauptet worden. Aufgrund der gegebenen medizinischen Behandelbarkeit der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers liege im Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Verletzung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK vor.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere zur medizinischen Versorgung und der Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungssyndromen, und gelangte hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zusammenfassend zu dem Schluss, dass die ausschließlichen Motive zum Verlassen des Kosovo in der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers lägen. Eine daraus resultierende Verfolgung iSd GFK liege nicht vor. Weiters sei von den Beschwerdeführern kein davon differierender Fluchtgrund behauptet worden. Aufgrund der gegebenen medizinischen Behandelbarkeit der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers liege im Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Verletzung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK vor.
Gegen diese Bescheide, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 16.10.2009 zugestellt, wurde mit anwaltlichen (inhaltlich unterschiedlichen) Schriftsätzen vom 28.10.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wobei dabei in den einzelnen Beschwerden auf den konkreten Einzelfall der jeweiligen Beschwerdeführer eingegangen wurde.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (AS 207 in seinem Verfahren) wurde auf länderkundliche Feststellungen zum Kosovo verwiesen und vorgebracht, dass daher eine Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben sei. Weiters bestehe Sozialhilfe lediglich in geringem Umfang, sodass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo tatsächlich in eine Notlage iSd Art 2 und 3 EMRK geraten würde.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (AS 207 in seinem Verfahren) wurde auf länderkundliche Feststellungen zum Kosovo verwiesen und vorgebracht, dass daher eine Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben sei. Weiters bestehe Sozialhilfe lediglich in geringem Umfang, sodass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo tatsächlich in eine Notlage iSd Artikel 2 und 3 EMRK geraten würde.
In der umfassenden (vornehmlich auf ihren Gesundheitszustand bezogenen) Beschwerdeschrift der Zweitbeschwerdeführerin (AS 203ff in ihrem Verfahren) wurde - zusammengefasst und soweit im bisherigen Verfahren noch nicht näher ausgeführt - im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittels Unterlagen dargelegt habe, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nichts besitzen und auch keine Wohnmöglichkeit haben würden, im Kosovo keine Grundversorgung mehr bestehe und sie daher im Falle einer Rückkehr Eingriffe in ihre gem. Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfahren würden. Die Feststellungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführer in ihrer Heimat notfalls durch Verwandte und Bekannte Unterstützung erfahren würden, würden lediglich auf Mutmaßungen basieren, und könne nicht nachvollzogen werden, dass ihre Verwandten für weitere 3 Personen, von denen zwei an teils schweren Erkrankungen leiden, aufkommen könnten, zumal sie selbst über große Familien verfügen würden, diverse Schicksalsschläge erlitten hätten und außerdem dazu auch nicht verpflichtet seien. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Eingriffe und Verletzungen der Art 2 und 3 EMRK befürchten müssten, sei daher schlichtweg aktenwidrig.In der umfassenden (vornehmlich auf ihren Gesundheitszustand bezogenen) Beschwerdeschrift der Zweitbeschwerdeführerin (AS 203ff in ihrem Verfahren) wurde - zusammengefasst und soweit im bisherigen Verfahren noch nicht näher ausgeführt - im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittels Unterlagen dargelegt habe, dass die Beschwerdeführer im Kosovo nichts besitzen und auch keine Wohnmöglichkeit haben würden, im Kosovo keine Grundversorgung mehr bestehe und sie daher im Falle einer Rückkehr Eingriffe in ihre gem. Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte erfahren würden. Die Feststellungen der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführer in ihrer Heimat notfalls durch Verwandte und Bekannte Unterstützung erfahren würden, würden lediglich auf Mutmaßungen basieren, und könne nicht nachvollzogen werden, dass ihre Verwandten für weitere 3 Personen, von denen zwei an teils schweren Erkrankungen leiden, aufkommen könnten, zumal sie selbst über große Familien verfügen würden, diverse Schicksalsschläge erlitten hätten und außerdem dazu auch nicht verpflichtet seien. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Eingriffe und Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK befürchten müssten, sei daher schlichtweg aktenwidrig.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Kosovo wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer konkret veranschaulicht habe, dass es dabei zwar um angebliche Berichte aus dem Kosovo handle, die Realität aber anders aussehe; in diesem Zusammenhang wurde auch auf (nicht näher bezeichnete) Berichte verwiesen, denen zufolge die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe lediglich in beschränktem Ausmaß und in geringer Höhe bestehe. Auch auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin, die aufgrund ihrer Grunderkrankung tatsächlich nicht arbeitsfähig sei, seien im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen worden. Auch werde auf eine Arbeitslosenquote von 50% verwiesen. Die Behörde gehen im Falle der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht auf den Umstand ein, dass sie als Frau in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung keine Unterstützung durch Angehörige erfahren würde und so unmittelbar von Sozialhilfe- und Hilfsleistungen von NGOs abhängig wäre.
Zu ihrer Erkrankung wurde im Kern releviert, dass zwar eine medizinische Grundversorgung, jedoch keine Möglichkeit der psychologischen Behandlung nach westeuropäischen Standards bestehe, und die gegenwärtigen Kapazitäten der Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sehr begrenzt und in vielfacher Hinsicht unzureichend seien. Auch in den Länderberichten der Erstbehörde werde angeführt, dass Traumatisierungen primär medikamentös behandelt, psychotherapeutisch orientierte Gespräche jedoch nur wenn "die Zeit zur Verfügung stehe" erfolgen würden. Entgegen der Darstellung, verhalte es sich hinsichtlich der "realistischen Chancen" eines jeden Erkrankten, einen Therapieplatz zu bekommen, in Wirklichkeit anders. Es gebe im Kosovo keine psychologische Behandlung, wie sie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grunderkrankung und ihres gesundheitlichen Zustandes - dieser habe sich im Übrigen weiterhin verschlechtert, wobei bezugnehmend auf die Stellungnahme des KH XXXX eine Zuspitzung in Richtung akuter Suicidalität nicht ausgeschlossen werden könne - benötige.Zu ihrer Erkrankung wurde im Kern releviert, dass zwar eine medizinische Grundversorgung, jedoch keine Möglichkeit der psychologischen Behandlung nach westeuropäischen Standards bestehe, und die gegenwärtigen Kapazitäten der Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sehr begrenzt und in vielfacher Hinsicht unzureichend seien. Auch in den Länderberichten der Erstbehörde werde angeführt, dass Traumatisierungen primär medikamentös behandelt, psychotherapeutisch orientierte Gespräche jedoch nur wenn "die Zeit zur Verfügung stehe" erfolgen würden. Entgegen der Darstellung, verhalte es sich hinsichtlich der "realistischen Chancen" eines jeden Erkrankten, einen Therapieplatz zu bekommen, in Wirklichkeit anders. Es gebe im Kosovo keine psychologische Behandlung, wie sie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Grunderkrankung und ihres gesundheitlichen Zustandes - dieser habe sich im Übrigen weiterhin verschlechtert, wobei bezugnehmend auf die Stellungnahme des KH römisch 40 eine Zuspitzung in Richtung akuter Suicidalität nicht ausgeschlossen werden könne - benötige.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe weiters mehrfach dargelegt, dass im Kosovo für diverse Behandlungen Geld benötigt werde, und sich die medizinische Behandlung tatsächlich nicht in der Art gestalten würde, wie in Österreich bzw. von der belangten Behörde angenommen. So würden sich die Aussagen der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den erwähnten Berichten über die Gesundheitsversorgung im Kosovo decken und werde auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. In diesem Zusammenhang habe es die Erstbehörde auch verabsäumt, Feststellungen über mögliche medizinische Konsequenzen des Abbruchs der aktuell erfolgenden Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin bzw. über die Auswirkungen einer Nichtbehandlung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo für diese, sowie über die Zukunftsprognose ihrer Erkrankung allgemein - etwa durch Einvernahme der behandelnden Ärzte - zu treffen.
Im Gegensatz dazu stelle die Behörde unter Außerachtlassung der individuellen krankheitsbedingten Beschwerden und Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin lediglich vage und nicht auf ihre individuelle Erkrankung bezogen fest, dass diese sich die Behandlung im Kosovo leisten könne und keine derartige Erkrankung vorliege, welche lebensbedrohend oder derart schwer sei, dass die Beschwerdeführerin selbstmordgefährdet sei. Auch seien von der belangten Behörde über den tatsächlichen Bedarf, die Kosten der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente, sowie die Möglichkeit deren Beschaffung keine Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen lediglich auf die allgemeinen Länderfeststellungen zum Kosovo verwiesen worden. Aus diesem Grunde seien ihre Feststellungen nicht nachvollziehbar und hätte es der Einholung eines medizinischen und länderkundlichen Sachverständigen bedurft.
Tatsächlich müsse die Zweitbeschwerdeführerin mangels Krankenversicherung für eine Reihe von medizinischen Dienstleistungen und Medikamente selber aufkommen, wobei laut vorliegenden Berichten die meisten Medikamente im Kosovo nur in Privatapotheken oder bei Pharmahändlern - nur gegen erhöhte - Bezahlung abgegeben und daher für die große Mehrheit der Kosovaren nicht leistbar und bezahlbar seien. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt, festzustellen, ob die für die Zweitbeschwerdeführerin notwendigen Medikamente im Kosovo verfügbar seien.
In diesem Zusammenhang wurde weiters vorgebracht, dass zwar Sozialhilfeleistungen im Kosovo gewährt, allein die Medikamentkosten im Monat für die Zweitbeschwerdeführerin, und im Bedarfsfall auch für ihren Sohn, ein Mehrfaches davon betragen würden. Es wäre daher mehr als fraglich, ob sich die Zweitbeschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung, wie in Österreich angewendet, tatsächlich im Kosovo leisten könne. Angesichts langer Wartezeiten und hoher Kosten wäre daher eine regelmäßige Betreuung, wie sie die Zweitbeschwerdeführerin dringend benötige, im Kosovo nicht gewährleistet.
Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ein reales Risiko in das Recht nach Art. 2 und 3 EMRK nicht darstelle, sei somit unrichtig, zumal diese lediglich auf allgemeine Länderfeststellungen abstelle und sich in medizinischer Hinsicht lediglich in Mutmaßungen ergehe, dass sie an keiner unheilbaren Krankheit "im Endstadium" leide und daher ihr eine Rückführung in den Kosovo zugemutet werden könne.Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ein reales Risiko in das Recht nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht darstelle, sei somit unrichtig, zumal diese lediglich auf allgemeine Länderfeststellungen abstelle und sich in medizinischer Hinsicht lediglich in Mutmaßungen ergehe, dass sie an keiner unheilbaren Krankheit "im Endstadium" leide und daher ihr eine Rückführung in den Kosovo zugemutet werden könne.
Entgegen der Ansicht der Erstbehörde erreiche die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, als auch ihres Sohnes sehr wohl eine derartige Schwere, welche eine Außerlandesschaffung als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen lasse, zumal aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Behandlung und Medikation hervorgehe, dass eine entsprechend schwere Grunderkrankung bestehe. Auch stehe der Drittbeschwerdeführer in psychologischer Behandlung, wobei dazu eine Terminstätigung zur Vorlage gebracht worden sei.Entgegen der Ansicht der Erstbehörde erreiche die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, als auch ihres Sohnes sehr wohl eine derartige Schwere, welche eine Außerlandesschaffung als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen lasse, zumal aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Behandlung und Medikation hervorgehe, dass eine entsprechend schwere Grunderkrankung bestehe. Auch stehe der Drittbeschwerdeführer in psychologischer Behandlung, wobei dazu eine Terminstätigung zur Vorlage gebracht worden sei.
Zum Drittbeschwerdeführer wurde dazu ergänzend in seiner eigenen Beschwerde (AS 109 in seinem Verfahren) ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auch hinsichtlich seiner Erkrankung lediglich in allgemeinen Verweisen zum Kosovo ergeht, ohne auf die konkrete Notwendigkeit bzw. die tatsächliche Möglichkeit der weiteren medizinischen Versorgung des Minderjährigen abzustellen bzw. ein seine Person betreffendes entsprechendes Gutachten einzuholen. Der Drittbeschwerdeführer würde unter einer gewissen Traumatisierung leiden, wobei er einer Behandlung bedürfe, da auch sein Gesundheitszustand sich in letzter Zeit verschlechtert habe.
Aufgrund dieses Vorbringens in der Beschwerde wurden die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 27.11.2009 durch den nunmehr gem. § 61 iVm. § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG (idF BGBl. 29/2009) zuständigen Senat des Asylgerichtshofes aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen zum derzeit bestehenden psychischen und physischen Gesundheitszustand der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, entsprechende Informationen zu deren Grunderkrankungen, insbesondere hinsichtlich möglicher physischer Ursachen des chronischen Schmerzsyndroms der Zweitbeschwerdeführerin, sowie zu aktuellen medizinischen Behandlungen oder Therapien vorzulegen.Aufgrund dieses Vorbringens in der Beschwerde wurden die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 27.11.2009 durch den nunmehr gem. Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009,) zuständigen Senat des Asylgerichtshofes aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen zum derzeit bestehenden psychischen und physischen Gesundheitszustand der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, entsprechende Informationen zu deren Grunderkrankungen, insbesondere hinsichtlich möglicher physischer Ursachen des chronischen Schmerzsyndroms der Zweitbeschwerdeführerin, sowie zu aktuellen medizinischen Behandlungen oder Therapien vorzulegen.
Gleichzeitig wurde um eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte hinsichtlich des Krankheitsbildes, der Zukunftsprognose und allfälliger Möglichkeiten der Behandlung bzw. Heilung der derzeit diagnostizierbaren physischen und psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer ersucht.
Schließlich erging die Aufforderung, Bescheinigungsmittel vorzulegen oder konkrete Umstände zu nennen, die vor dem Hintergrund der bisher im Falle der Beschwerdeführer ermittelten Länderfeststellungen zum Kosovo und des Ermittlungsberichtes des Verbindungsbeamten im Kosovo vom Jänner 2007, einer Wiederaufnahme und Unterstützung der Familie der Beschwerdeführer im gesamten familiären Umfeld beider Elternteile bei einer neuerlichen Rückkehr in den Kosovo entgegen stehen könnten.
In der Folgte langte am 22.12.2009 fernschriftlich eine Stellungnahme des Rechtsvertreters beim Asylgerichtshof ein. Unter Verweis auf die angehängte eigenhändig vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme wurde zusammengefasst die aktuelle Situation der Beschwerdeführer derart dargestellt, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo obdachlos und mittellos wären. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers seien arbeitslos und würden selbst Familien haben. Eine medizinische Versorgungsmöglichkeit der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wäre nicht vorhanden, da lediglich in Pristina eine Anstalt existiere, für die aber eine Finanzierung durch Private erforderlich sei. Zudem würden sie die Behandlung nicht finanzieren können, wobei auf die nach wie vor schwierige Lage im Heimatland der Beschwerdeführer verwiesen wurde.
Der Drittbeschwerdeführer würde grundsätzlich nach wie vor therapeutische Betreuung bedürfen. Hiezu müsse eine geeignete Institution in Klagenfurt - die Beschwerdeführer haben einen Wohnsitzwechsel nach Kärnten hinter sich - gefunden werden und gebe es laut Mitteilung seiner Mutter ein bezügliches Gespräch in der nächsten Woche.
Die Zweitbeschwerdeführerin leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei ihr Zustand weitgehend unverändert. Aufgrund des derzeit bestehenden hohen Blutdrucks bei der Zweitbeschwerdeführerin sei wiederum eine weitergehende Abklärung notwendig, allenfalls eine Medikamentenumstellung indiziert und bedürfe dies einer näheren Abklärung durch weitere Untersuchungen durch die Ärzte. Sobald diesbezüglich weitere Unterlagen vorliegen, würden diese umgehend an den Asylgerichtshof zur Weiterleitung gebracht werden. Der Stellungnahme wurden überdies eine "Aktuelle Stellungnahme" der XXXX vom 21.12.2009 sowie ein Befund des Hausarztes der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.12.2009 beigelegt.Die Zweitbeschwerdeführerin leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei ihr Zustand weitgehend unverändert. Aufgrund des derzeit bestehenden hohen Blutdrucks bei der Zweitbeschwerdeführerin sei wiederum eine weitergehende Abklärung notwendig, allenfalls eine Medikamentenumstellung indiziert und bedürfe dies einer näheren Abklärung durch weitere Untersuchungen durch die Ärzte. Sobald diesbezüglich weitere Unterlagen vorliegen, würden diese umgehend an den Asylgerichtshof zur Weiterleitung gebracht werden. Der Stellungnahme wurden überdies eine "Aktuelle Stellungnahme" der römisch 40 vom 21.12.2009 sowie ein Befund des Hausarztes der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.12.2009 beigelegt.
Der aktuelle Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin kann sohin aufgrund der vorgelegten Dokumente, insbesondere auch den der Stellungnahme vom 22.12.2009 beigelegten Befunden wie folgt zusammenfassend werden:
Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich in der Zeit vom 30.08.2009 bis 01.09.2009 auf der Internen Abteilung und danach bis 29.09.2009 auf der Psychosomatischen Abteilung des Krankenhaus XXXX der XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsreaktion und ist nach Abklingen der Akutsymptomatik und entsprechender medikamentösen Behandlung nach wie vor in instabiler psychischer Verfassung, wobei wiederholt geäußerte Lebensüberdrussgedanken und in Wellen auftretende Angst- und Panikattacken mit typischer körperlicher Symptomatik im Vordergrund stehen. (vgl. Schreiben der XXXX vom 16.09.2009, AS 131 des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin)Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich in der Zeit vom 30.08.2009 bis 01.09.2009 auf der Internen Abteilung und danach bis 29.09.2009 auf der Psychosomatischen Abteilung des Krankenhaus römisch 40 der römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsreaktion und ist nach Abklingen der Akutsymptomatik und entsprechender medikamentösen Behandlung nach wie vor in instabiler psychischer Verfassung, wobei wiederholt geäußerte Lebensüberdrussgedanken und in Wellen auftretende Angst- und Panikattacken mit typischer körperlicher Symptomatik im Vordergrund stehen. vergleiche Schreiben der römisch 40 vom 16.09.2009, AS 131 des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin)
Im Rahmen eines ambulanten Nachbehandlungskontaktes am 20.12.2009 zeigte sich die Zweitbeschwerdeführerin in deutlich depressiver Verfassung, wobei unter anderem medikamentös kaum beeinflussbare Stimmungsschwankungen und multiple Schmerzsymptomatik zuletzt im Vordergrund gestanden seien. Somit bestehe ein weitgehend unveränderter Zustand im Vergleich zum stationären Aufenthalt vom September 2009. Weiters seien anamnestisch signifikante Blutdruckschwankungen trotz antihypertensiver Einstellung zu erheben. Auch ist eine Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. der körperlichen Beschwerdesymptomatik bei zusätzlichen Stressoren nicht auszuschließen. Aufgrund der von der Patientin angegebenen Tagesmüdigkeit wurde die neuroleptische Tagesmedikation nunmehr abgesetzt. (vgl. Stellungnahme der XXXX vom 21.12.2009)Im Rahmen eines ambulanten Nachbehandlungskontaktes am 20.12.2009 zeigte sich die Zweitbeschwerdeführerin in deutlich depressiver Verfassung, wobei unter anderem medikamentös kaum beeinflussbare Stimmungsschwankungen und multiple Schmerzsymptomatik zuletzt im Vordergrund gestanden seien. Somit bestehe ein weitgehend unveränderter Zustand im Vergleich zum stationären Aufenthalt vom September 2009. Weiters seien anamnestisch signifikante Blutdruckschwankungen trotz antihypertensiver Einstellung zu erheben. Auch ist eine Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. der körperlichen Beschwerdesymptomatik bei zusätzlichen Stressoren nicht auszuschließen. Aufgrund der von der Patientin angegebenen Tagesmüdigkeit wurde die neuroleptische Tagesmedikation nunmehr abgesetzt. vergleiche Stellungnahme der römisch 40 vom 21.12.2009)
Dem Befund ihres Hausarzt vom 17.12.2009 zufolge leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einem schweren depressiven Zustandsbild, chronischen Kopfschmerzen, chronischen myofascialem Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf Fibromyalgie, sowie einem arteriellen Bluthochdruck. Sie werde aktuell (ausschließlich) medikamentös (Zyprexa, Saroten, Enalapril, Nomexor, Pantoloc und Mexalen bei Bedarf) behandelt. (vgl. Befund des Hausarztes vom 17.12.2009)Dem Befund ihres Hausarzt vom 17.12.2009 zufolge leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einem schweren depressiven Zustandsbild, chronischen Kopfschmerzen, chronischen myofascialem Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf Fibromyalgie, sowie einem arteriellen Bluthochdruck. Sie werde aktuell (ausschließlich) medikamentös (Zyprexa, Saroten, Enalapril, Nomexor, Pantoloc und Mexalen bei Bedarf) behandelt. vergleiche Befund des Hausarztes vom 17.12.2009)
Zum (damaligen) Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers kann ausgeführt werden, dass dieser an Ein- und Durchschlafstörungen mit zunehmenden Albträumen, vegetativen Symptomen wie Kopf- und Bauchschmerzen und starker Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialen Unsicherheiten und Angstzuständen leidet. Diese Symptome seien als Folge bzw. Reaktion von traumatisierenden Kindheitserlebnissen zu sehen. Eine Behandlung dieses Krankheitsbild des Drittbeschwerdeführers ist im Kosovo an der Universitätsklinik Pristina, Abteilung für Psychiatrie für Kinder, sowie in privaten Praxen behandelbar. Für Kinder wäre die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos, allenfalls benötigte Medikamente müssten bei Nichtvorhandensein selbst bezahlt werden. Die Kosten einer Behandlung in privaten Einrichtungen würden sich auf ¿ 10,- pro Behandlung belaufen (vgl. Anfragebeantwortung Obstlt. Pichler vom 26.06.2009)Zum (damaligen) Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers kann ausgeführt werden, dass dieser an Ein- und Durchschlafstörungen mit zunehmenden Albträumen, vegetativen Symptomen wie Kopf- und Bauchschmerzen und starker Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, sozialen Unsicherheiten und Angstzuständen leidet. Diese Symptome seien als Folge bzw. Reaktion von traumatisierenden Kindheitserlebnissen zu sehen. Eine Behandlung dieses Krankheitsbild des Drittbeschwerdeführers ist im Kosovo an der Universitätsklinik Pristina, Abteilung für Psychiatrie für Kinder, sowie in privaten Praxen behandelbar. Für Kinder wäre die Behandlung in öffentlichen Einrichtungen kostenlos, allenfalls benötigte Medikamente müssten bei Nichtvorhandensein selbst bezahlt werden. Die Kosten einer Behandlung in privaten Einrichtungen würden sich auf ¿ 10,- pro Behandlung belaufen vergleiche Anfragebeantwortung Obstlt. Pichler vom 26.06.2009)
Seitens der Beschwerdeführer wurde in der Stellungnahme vom 22.12.2009 ausgeführt, dass beim Drittbeschwerdeführer grundsätzlich weiterhin ein Bedarf einer therapeutischen Betreuung bestünde, jedoch erst eine geeignete Institution in Kärnten gefunden werden müsse und in der nächsten Woche dazu Gespräche stattfinden würden. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden zum (aktuellen) Gesundheitszustand bzw. zum erforderlichen Behandlungsbedarf des Drittbeschwerdeführers keine neuen Informationen oder aktuellen Befunde bzw. Aussagen hinsichtlich einer Zukunftsprognose des weiteren Verlaufes dieser Erkrankung dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind röm. kath. Glaubens. Sie führen den im Spruch angeführten Namen und reisten zusammen am 15.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich (erste) Anträge auf internationalen Schutz, die im Instanzenzug mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zahlen C15 304.982, 304.984 und 304.985-1/2008, rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch die Anträge der Brüder XXXX und XXXX des Erstbeschwerdeführers und deren Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des oben genannten Senates des Asylgerichtshofes (C15) vom Mai 2009 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; beide Familien kehrten in der Folge im Sommer 2009 in ihr Heimatdorf im Kosovo freiwillig zurück. Die Beschwerdeführer stellten nach rechtskräftiger Erledigung ihrer ersten Asylanträge am 29.06.2009 die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind röm. kath. Glaubens. Sie führen den im Spruch angeführten Namen und reisten zusammen am 15.07.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich (erste) Anträge auf internationalen Schutz, die im Instanzenzug mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.06.2009, Zahlen C15 304.982, 304.984 und 304.985-1/2008, rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch die Anträge der Brüder römisch 40 und römisch 40 des Erstbeschwerdeführers und deren Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des oben genannten Senates des Asylgerichtshofes (C15) vom Mai 2009 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; beide Familien kehrten in der Folge im Sommer 2009 in ihr Heimatdorf im Kosovo freiwillig zurück. Die Beschwerdeführer stellten nach rechtskräftiger Erledigung ihrer ersten Asylanträge am 29.06.2009 die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in seinem Heimatdorf XXXX geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und zwei Schwestern im familieneigenen Anwesen auf.Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in seinem Heimatdorf römisch 40 geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und zwei Schwestern im familieneigenen Anwesen auf.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in ihrem Heimatort XXXX geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern aufgewachsen ist.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in ihrem Heimatort römisch 40 geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern aufgewachsen ist.
Nach der Hochzeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in verließen sie gemeinsam den Kosovo in Richtung Deutschland, wo sie bis 2000 als Asylwerber aufhältig waren. Dort wurde auch der Drittbeschwerdeführer am XXXX geboren. Nach erneuter Rückkehr in ihre Heimat lebten die Beschwerdeführer für kurze Zeit bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers, ehe sie zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zogen. Zwischen 2003 und 2006 fanden die Beschwerdeführer in einer Wohnung in XXXX Unterkunft.Nach der Hochzeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer/in verließen sie gemeinsam den Kosovo in Richtung Deutschland, wo sie bis 2000 als Asylwerber aufhältig waren. Dort wurde auch der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 geboren. Nach erneuter Rückkehr in ihre Heimat lebten die Beschwerdeführer für kurze Zeit bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers, ehe sie zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zogen. Zwischen 2003 und 2006 fanden die Beschwerdeführer in einer Wohnung in römisch 40 Unterkunft.
In Österreich verfügen die Beschwerdeführer nach der freiwilligen Ausreise der beiden Brüder des Erstbeschwerdeführers und deren Familien im Sommer 2009 lediglich über einen Cousin desselben, zu dem aber kein regelmäßiger Kontakt besteht. Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig, geht im Bundesgebiet derzeit jedoch keiner legalen Beschäftigung nach; die Zweitbeschwerdeführerin engagierte sich in einer kirchlichen Organisation, der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführer werden seit ihrer Einreise durch Geldleistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben derzeit unbehelligt ihre Familien und zahlreiche weitere Verwandte, ohne dass sich diese in einer ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Notlage befinden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers starb im Jahre 2005. Weiters leben in der Schweiz ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, ein weiterer von ihr wohnt in Deutschland. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über das elterliche Haus auf einem Anwesen mit mehreren zusätzlichen Gebäuden, die teilweise zu Wohnräumen ausgebaut wurden, sowie über eigenen Grund. Jene der Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein eigenes Haus.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Erstbeschwerdeführer XXXX, sowie seine Ehefrau XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, und deren gemeinsamen minderjährigen SohnDie Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , sowie seine Ehefrau römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn
XXXX.römisch 40 .
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, insbesondere zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und medizinischen Grundversorgung und der Behandelbarkeit von psychischen
Erkrankungen, wie etwa PTBS, wird festgestellt:
Allgemeine Lage im Kosovo:
Allgemeines
Wahlen
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude). Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 7 und 9]
Sicherheitslage im Kosovo:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
EULEX Police
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen.
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR
KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Kosovo - Albaner:
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, Nov. 2009]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo:
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List", EDL) zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 %. Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Psychische Erkrankungen:
Allgemein
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %. Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem
Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor
PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan, Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Im Beschwerdefall ergibt, sich dass sämtliche Medikamente, die für die ausschließlich medikamentöse Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich herangezogen werden, auch bei Bedarf im Kosovo über das öffentliche Gesundheitswesen bzw. private Apotheken erhältlich sind.
Deren Kosten belaufen sich wie folgt:
Zyprexa - ¿ 50,- für 28 Tabletten
Saroten - Ersatzmedikament desselben Wirkstoffs ¿ 2,- für 20 Tabletten
Enalapril - ¿ 2,- für 20 Tabletten (auf der EDL)
Nomexor - diverse Ersatzmedikamente ab ¿ 2,50,- für 20 Tabletten (Metroprolol)
Pantoloc - ab ¿ 11,- für 28 Tabletten
Mexalen - ¿ 0,15,- pro Tablette
[Obstlt. Pichler, diverse Beantwortungen medizinischer Fragen aus dem Jahr 2009]
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Das Bundesasylamt hat dem Erstbeschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere auch zu den Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierungen, die ein inhaltlich übereinstimmendes Lagebild darstellen, im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.10.2009 zur Kenntnis gebracht. Der Erstbeschwerdeführer trat diesen lediglich insofern entgegen, als er meinte, dass das nur am Papier stehe, die Situation der Unterbringung sei tatsächlich anders, zumal er einen Antrag gestellt habe und seit 2001 eine Wohnung suche (AS 109). Auch in der Beschwerde sind die Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht überzeugend entgegengetreten. Soweit in den Beschwerden auf vorhandene Länderberichte Bezug genommen worden ist, aus denen sich ein anderes Lagebild, insbesondere auch hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ergeben soll, kann auch diesbezüglich die inhaltliche Richtigkeit der oben zitierten Länderberichte nicht erschüttert werden, zumal diese angeblichen Quellen weder benannt, noch im Verfahren vorgelegt worden sind.
Zudem wurden auch im ersten Asylverfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof Länderfeststellungen mit dem im Ergebnis gleichen Inhalt getroffen. Der Erstbeschwerdeführer ist auch diesen im diesbezüglichen Verfahren nicht überzeugend entgegengetreten, sondern hat vielmehr vor dem Bundesasylamt die Richtigkeit deren Inhaltes insoweit bestätigt, als sie Sozialhilfe bekommen haben und auch die Polizei versucht, für Sicherheit zu sorgen (AS 87 im Erstverfahren).
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, sowie auf die von ihnen in ihren beiden Asylverfahren vorgelegten Identitätsausweisen, insbesondere des vom Erstbeschwerdeführer im Erstverfahren vorgelegten UNMIK-Führerscheins - bezüglich der Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Dokumente von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert wurden und diesbezüglich seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken bestehen - in Zusammenschau mit der für den Drittbeschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über die Eintragung im UNMIK-Zivilregister.
Aus diesem Umstand, sowie der Tatsache, dass für den Erstbeschwerdeführer ein UNMIK-Führerschein ausgestellt wurde, kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurden und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sind. Ferner gaben auch die Beschwerdeführer selbst im Zuge ihrer Erstbefragung an, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen.Aus diesem Umstand, sowie der Tatsache, dass für den Erstbeschwerdeführer ein UNMIK-Führerschein ausgestellt wurde, kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurden und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen sind. Ferner gaben auch die Beschwerdeführer selbst im Zuge ihrer Erstbefragung an, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Albaner und ihres römisch-katholischen Glaubens gründen sich auf die von den Beschwerdeführern getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt, ihren Namen, auf der dem Bundesasylamt im Erstverfahren vorgelegten kirchlichen Heiratsurkunde und dem Auszug aus dem staatlichen (serbischen) Eheregister, sowie auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführer die albanische Sprache beherrschen und nahezu ihr gesamtes Leben im Kosovo bei ihrer Familie lebten.
Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu ihren beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie ihren Familienverhältnissen in der Heimat und in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die Gewährung vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, aus dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten des BMI für den Kosovo, sowie aus der Aktenlage. Soweit sich zwischen ihren eigenen Angaben im Verfahren und den Eintragungen in öffentlichen Registern bzw. dem Erhebungsbericht eine Abweichung ergibt, wird diesen Quellen aufgrund deren Seriosität und erhöhten Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Richtigkeit der diesbezüglichen Informationen der Vorzug gegeben.
Die Feststellungen zu den Familien der Brüder XXXX und XXXX des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die bezugnehmenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes, sowie auf entsprechende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellungen zu den Familien der Brüder römisch 40 und römisch 40 des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die bezugnehmenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes, sowie auf entsprechende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung über die Angehörigen der Familie der Beschwerdeführer basiert auf den Angaben der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren und den bezughabenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo - insbesondere hinsichtlich der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden - sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer für sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren keine neuen konkreten Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität gegen ihre Person aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat geltend gemacht haben und den ersten Anträgen auf internationalen Schutz, die mit jenem Fluchtvorbringen begründet wurden, das laut Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zweitverfahren weiterhin gelten soll, mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 29.06.2009 rechtkräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Festgehalten sei dazu, dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine neuen Umstände oder Beweise vorgebracht haben. Auch von Amts wegen ergeben sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltpunkte für eine aktuelle Bedrohungssituation der Beschwerdeführer aus den von ihnen im Erstverfahren behaupteten Gründen, zumal sich die Lage im Kosovo weiter verbessert hat und auch der Erstbeschwerdeführer selbst vor dem Bundesasylamt bestätigte, dass seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind und in diesem Zusammenhang auch keine aktuelle konkrete Bedrohungssituation durch private Dritte erwähnt hat.
Die Beschwerdeführer begründeten den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor allem damit, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden und im Kosovo die Fortsetzung der medizinischen Behandlung mangels Kapazitäten, Qualifikationen und vor allem aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich sei und daher ihre Rückkehr in den Kosovo infolge einer Ausweisung aus Österreich im Widerspruch zu Art. 2 und 3 EMRK stehe. Diesbezüglich sei an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Beschwerdeführer begründeten den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor allem damit, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden und im Kosovo die Fortsetzung der medizinischen Behandlung mangels Kapazitäten, Qualifikationen und vor allem aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich sei und daher ihre Rückkehr in den Kosovo infolge einer Ausweisung aus Österreich im Widerspruch zu Artikel 2 und 3 EMRK stehe. Diesbezüglich sei an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Angaben der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2000 bei ihren Eltern bzw. in einer kostenlos zur Verfügung gestellten Mietwohnung wohnten und bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich im Jahre 2006 von ihren Eltern finanziell unterstützt wurden, in Zusammenschau mit den im Verfahren sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof übereinstimmend ermittelten Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo - insbesondere hinsichtlich der gegebenen Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sowie der Tatsache, dass im Kosovo bekanntermaßen Wohnungslosigkeit aufgrund des weiterhin funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes nicht vorkommt - und dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten des BMI für den Kosovo über die konkrete Lage der weiterhin im Kosovo lebenden Familienmitglieder der Beschwerdeführer aus dem Jahre 2007.
Demzufolge besitzen die Eltern der Beschwerdeführer eigene Häuser und Landwirtschaften, sowie erhalten sie sowohl Pensionszahlungen als auch Sozialhilfe; vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Kosovo kann auch angenommen werden, dass sie durch die Vielzahl der im Ausland (Schweiz, Deutschland) lebenden Familienmitglieder erforderlichenfalls zusätzlich finanziell unterstützt werden können, zumal die Beschwerdeführer auch nicht vorbrachten, dass sich ihre Familienangehörigen im Kosovo in einer ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Notlage befinden würden. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorwurf in der Beschwerde, die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde würden lediglich auf Mutmaßungen basieren, nicht gefolgt werden.
Zudem haben die Beschwerdeführer im Verfahren trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof keine überzeugenden Umstände vorgebracht, die einer Wiederaufnahme und Unterstützung der Beschwerdeführer im gesamten familiären Umfeld ihrer beiden Familien im Falle einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen könnten. So geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes auch die - im Übrigen nur pauschal und wenig substantiiert erhobene - Behauptung in der Beschwerde, eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Tatsachen, dass ihre Geschwister selbst große Familien haben würden und selbst diverse Schicksalsschläge erlitten hätten, nicht möglich, zumal auch zwei der Beschwerdeführer krank seien und überdies auch keine Verpflichtung dazu bestünde, ins Leere. Aufgrund dieser Erwägungen konnte auch die in der Beschwerde beantragte Einholung eines länderspezifischen Sachverständigengutachtens nach Ansicht des Asylgerichthofes unterbleiben.
Die Länderfeststellungen zur Republik Kosovo gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Die Beschwerdeführer sind den in beiden Verfahren inhaltlich übereinstimmenden Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes weder im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde an den Asylgerichtshof oder nach Aufforderung im Beschwerdeverfahren in einer anderen Form überzeugend entgegengetreten, sodass sie die Richtigkeit der ermittelten Länderberichte, auf denen diese Länderfeststellungen basieren auch nicht in Zweifel ziehen haben können. Dies vor allem auch, weil jene Berichte dem Asylgerichthof nicht vorgelegt oder zumindest konkret benannt wurden, auf die insbesondere hinsichtlich der behaupteten mangelnden Behandlungsmöglichkeiten der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in der Beschwerde verwiesen wurde, und die laut eigenen Angaben in der Beschwerde auch vorlägen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 2 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3 durch Einzelrichter über Beschwerden gegenDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3a weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3 a, weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereist oben ausgeführt, brachten die Beschwerdeführer im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor und wurden ihre ersten Asylanträge, die auf denselben Gründen basierten, mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 29.06.2009 rechtkräftig als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Bedrohungssituation behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht hervorgetreten, sodass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante der Beschwerdeführer in ihrer Heimat Kosovo nicht glaubhaft gemacht wurde.
Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren betrifft, sie würden im Kosovo weder Grund noch Geld haben und vor dem Nichts stehen, sei ergänzend erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage ist zum einen im Falle der Beschwerdeführer allerdings nicht gegeben und wurde sie auch von den Beschwerdeführern nicht überzeugend vorgebracht, zumal dieses Vorbringen auch im Widerspruch mit dem Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten des BMI für den Kosovo bei den Familien der Beschwerdeführer steht.
Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch haben die Beschwerdeführer einen solchen behauptet. Vielmehr ist den Aussagen der Beschwerdeführer in ihren erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in beiden Verfahren zu entnehmen, dass sie während ihres Aufenthaltes im Kosovo in den Jahren 2000 bis 2006 bis zu ihrer Ausreise bei den Eltern bzw. in einer kostenlos zur Verfügung gestellten Mietwohnung lebten und auch von ihren Familien finanziell unterstützt wurden, sodass angenommen werden kann, dass sie mit ihrem minderjährigen Sohn in dieser Zeit im Kosovo zumindest ein bescheidenes Leben geführt haben, ohne in eine wirtschaftliche, ihre Existenz bedrohende, Notlage geraten zu sein. Zudem gab auch der Erstbeschwerdeführer an, ohne konkreten Grund ausgereist zu sein, sondern einfach das Geld zusammengespart zu haben, um den Schlepper zu bezahlen (AS 109 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren).
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun. Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo kann im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass diese eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, insbesondere auch im Hinblick auf eine allgemein bestehende Grundversorgung der albanischen Bevölkerungsmehrheit mit Lebensmittel in Zusammenspiel mit der weiterhin funktionierenden innerfamiliären Unterstützung, drohen würde.
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen kann.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK iSd der oben dargelegten Judikatur überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde überzeugend behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK iSd der oben dargelegten Judikatur überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde überzeugend behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführer vorbrachten, bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2006 sowohl mit ihren Familien in den elterlichen Häusern als auch in einer kostenlos zur Verfügung gestellten Mietwohnung gelebt zu haben. Auch vor ihrer gemeinsamen (ersten) Ausreise nach der Hochzeit lebten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihren - nach wie vor unbehelligt im Kosovo aufhältigen - Eltern. Die Beschwerdeführer haben vor dem Hintergrund der weiterhin funktionierenden innerfamiliären Unterstützungsmöglichkeiten - auch die beiden anderen vorübergehend in Österreich als Asylwerber lebenden Brüder des Erstbeschwerdeführers samt Familie fanden nach deren Rückkehr in den Kosovo im Sommer 2009 wieder Aufnahme bei den Eltern - in Verbindung mit dem Ergebnis des Erhebungsersuchen vor Ort, auch nicht hinreichend überzeugen können, dass sie - im Gegensatz zu den Brüdern - im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat nicht wieder im elterlichen Haus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme finden könnten. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 08.10.2009 eine in deutscher Sprache verfasste Bestätigung über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in den Jahren 2003-2006 vor (AS 133), wobei er gleichzeitig aber keine Umstände vorbringt, inwiefern sich diese Wohnmöglichkeit im Kosovo in der Vergangenheit von einer zukünftigen im Falle einer Rückkehr der Familie unterscheiden würde. Auch haben die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe vorgebracht, warum eine (zumindest) vorübergehende Unterkunftsnahme im Haus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin (so wie schon in den Jahren 2000-2003) oder allenfalls bei sonstigen Mitgliedern ihrer großen Verwandtschaft im Kosovo nicht möglich sein sollte.
Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den oben zitierten Länderfeststellungen zum Kosovo, dass sich die Unterkunftssituation der drei Beschwerdeführer somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, dass sowohl die Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer krank sind und sie daher in einer anderen Situation seien als die Brüder des Erstbeschwerdeführers; dazu sei auch auf die Ausführungen zur Finanzierbarkeit einer medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo unten verwiesen.Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit den oben zitierten Länderfeststellungen zum Kosovo, dass sich die Unterkunftssituation der drei Beschwerdeführer somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, dass sowohl die Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer krank sind und sie daher in einer anderen Situation seien als die Brüder des Erstbeschwerdeführers; dazu sei auch auf die Ausführungen zur Finanzierbarkeit einer medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo unten verwiesen.
Die Beschwerdeführer gaben im erstinstanzlichen Verfahren weiters an, sowohl vor ihrer ersten Ausreise nach Deutschland im Jahre 1996 als auch nach der Rückkehr von 2000 bis 2006 - bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich - keiner eigenen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sondern ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihrer Familien, der eigenen Landwirtschaft ("ich habe für Lebensmittel nichts bezahlt", vgl. AS 109 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers), sowie durch Sozialhilfezahlungen bestritten zu haben. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann daher angenommen werden, dass sie (und ihre im Kosovo lebende Familie) vor ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2006 jedenfalls in der Lage waren, wenigstens ihre notdürftige Lebensgrundlage zu decken. Wenn nun die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2009 vorbringen, dass die Brüder selbst Familien haben würden und arbeitslos seien, sodass eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführer nunmehr im Falle einer Rückkehr nicht möglich sei, so kann dies insofern nicht überzeugen, als diese beiden Brüder mit ihren Familie erst im Mai 2005 nach Österreich einreisten und sich die Situation davor (in den Jahren 2000 bis 2005) offenkundig nicht wesentlich von jener nach einer nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo unterscheiden würde, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine konkreten und hinreichend substantiierten Umstände im Verlauf des gesamten Verfahrens vorgebracht haben, die Grund für eine gegenteilige Annahme geben könnten. Zudem wurden die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt und wurde dazu insbesondere in der Stellungnahme vom 22.12.2009 nicht vorgebracht, warum dies in Hinkunft nicht wieder möglich sein soll. Die Beschwerdeführer haben außerdem auch nicht vorgebracht, dass sich die Situation ihrer weiterhin im Kosovo lebenden Familien in der Vergangenheit von jener im Falle einer zukünftigen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer wesentlich im Sinne einer Verschlechterung ändern würde; insbesondere haben sie keine Umstände überzeugend vorgebracht, die eine aktuelle die (wirtschaftliche) Existenz ihrer Familien bedrohende Lage erkennen lassen würden. Zudem leben zahlreiche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer (Geschwister) im Ausland.Die Beschwerdeführer gaben im erstinstanzlichen Verfahren weiters an, sowohl vor ihrer ersten Ausreise nach Deutschland im Jahre 1996 als auch nach der Rückkehr von 2000 bis 2006 - bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich - keiner eigenen Beschäftigung nachgegangen zu sein, sondern ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihrer Familien, der eigenen Landwirtschaft ("ich habe für Lebensmittel nichts bezahlt", vergleiche AS 109 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers), sowie durch Sozialhilfezahlungen bestritten zu haben. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann daher angenommen werden, dass sie (und ihre im Kosovo lebende Familie) vor ihrer Ausreise nach Österreich im Jahre 2006 jedenfalls in der Lage waren, wenigstens ihre notdürftige Lebensgrundlage zu decken. Wenn nun die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2009 vorbringen, dass die Brüder selbst Familien haben würden und arbeitslos seien, sodass eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführer nunmehr im Falle einer Rückkehr nicht möglich sei, so kann dies insofern nicht überzeugen, als diese beiden Brüder mit ihren Familie erst im Mai 2005 nach Österreich einreisten und sich die Situation davor (in den Jahren 2000 bis 2005) offenkundig nicht wesentlich von jener nach einer nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo unterscheiden würde, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine konkreten und hinreichend substantiierten Umstände im Verlauf des gesamten Verfahrens vorgebracht haben, die Grund für eine gegenteilige Annahme geben könnten. Zudem wurden die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt und wurde dazu insbesondere in der Stellungnahme vom 22.12.2009 nicht vorgebracht, warum dies in Hinkunft nicht wieder möglich sein soll. Die Beschwerdeführer haben außerdem auch nicht vorgebracht, dass sich die Situation ihrer weiterhin im Kosovo lebenden Familien in der Vergangenheit von jener im Falle einer zukünftigen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer wesentlich im Sinne einer Verschlechterung ändern würde; insbesondere haben sie keine Umstände überzeugend vorgebracht, die eine aktuelle die (wirtschaftliche) Existenz ihrer Familien bedrohende Lage erkennen lassen würden. Zudem leben zahlreiche Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer (Geschwister) im Ausland.
Weiters handelt es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um eine gesunde und arbeitsfähige Person mit einem erlernten Beruf als Lebensmittelhändler, weshalb ihm zugesonnen werden kann, auch im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer seiner Ausbildung entsprechende Arbeit nachzugehen bzw. zumindest durch die Aufnahme einer Gelegenheitsarbeit oder der Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft, in Verbindung mit weiteren finanziellen und anderen Unterstützungen der Familie, sowie erneuten Sozialhilfeleistungen, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen.
Schließlich sind die Beschwerdeführer auch den entsprechenden Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen Grundversorgung der Bevölkerung weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren überzeugend entgegengetreten, zumal sie auch jene Länderberichte nicht vorgelegt bzw. genannt haben, auf denen ihre behauptete gegenteilige Beurteilung der aktuellen (wirtschaftlichen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo basieren.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland - im Herkunftsstaat zu decken.
Den Angaben der Beschwerdeführer zum aktuellen Gesundheitszustand der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im Beschwerdeverfahren - sie gaben in der Stellungnahme vom 22.12.2009 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Bluthochdruck leide und diesbezüglich derzeit medikamentös behandelt werde und für den Drittbeschwerdeführer grundsätzlich weiterhin Bedarf einer therapeutischen Betreuung bestehe und in der folgenden Woche Gespräche dazu erfolgen würden, wobei dem Asylgerichtshof künftig vorliegenden Unterlagen umgehend weitergeleitet werden - ist nicht zu entnehmen, dass für beide zum Entscheidungszeitpunkt ein erhöhter medizinischer Behandlungs- oder Therapieaufwand - insbesondere stationärer Aufenthalt - besteht, zumal mangels Vorlage gegenteiliger medizinischer Unterlagen die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin nur medikamentös behandelt wird und auch eine therapeutische Behandlung des Drittbeschwerdeführers offenkundig noch nicht begonnen wurde, sodass angenommen werden kann, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshof insoweit verbessert hat, als eine medizinische Behandlung (nun) nicht (mehr) erforderlich ist.
Zu der behaupteten mangelnden Behandlungsmöglichkeit von PTBS - die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer solchen - im Kosovo sei auf die entsprechenden (übereinstimmenden) Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid und des Asylgerichtshofs oben verwiesen, aus denen sich die Möglichkeit einer Fortsetzung der aktuellen (ausschließlich) medikamentösen psychischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo unzweifelhaft ergibt.
Zu der Behauptung, die Zweitbeschwerdeführerin könne sich eine solche aufgrund der verhältnismäßig hohen Medikamentenpreise nicht leisten, sei ausgeführt, dass die Behandlungen chronischer Krankheitsbilder sowie von Sozialhilfeempfängern (auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge im Kosovo bis 2006 kostenfrei behandelt) im Kosovo kostenlos erfolgt. Der Asylgerichtshof verschließt sich auch nicht dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zahlreiche Medikamente im Kosovo nur "privat" zu hohen Kosten erhältlich seien, und daher die Fortsetzung der Behandlung den finanziellen Rahmen der Beschwerdeführer sprengen würde. Dieser Tatsache steht jedoch der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben im Verfahren zufolge vor ihrer Ausreise nach Österreich in den Jahren 2000 bis 2006 - zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo bereits wegen der gleichen Beschwerden behandelt wurde - weder für Lebensmittel noch für ihre Unterkunft bezahlen haben müssen und sich trotz Bezahlung dieser Behandlungskosten zusätzlich auch die für die Ausreise nach Österreich erforderlichen Geldmittel ersparen haben können. Wie eben ausgeführt, würde sich im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo die eben dargestellte vergangene Situation von der künftigen (wirtschaftlichen) Situation nicht unterscheiden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführern ausreichend Geldmittel (eigenes Einkommen, Sozialhilfe, allenfalls erforderliche zusätzliche finanzielle Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen) zur Bezahlung der Medikamentenkosten der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung stehen. Diesbezüglich sei zudem auf die vom Asylgerichtshof ermittelten Preise der der Zweitbeschwerdeführerin aktuell verschriebenen Medikamente verwiesen, die vor dem Hintergrund des oben Gesagten nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes keine übermäßige finanzielle (monatliche) Belastung bezogen auf die Wirtschaftskraft der Beschwerdeführer darstellen.
Im Ergebnis kann daher der im Verfahren wiederholt erhobenen Behauptung, die Fortsetzung der derzeitigen medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo sei aufgrund der Mangelhaftigkeit des dortigen Gesundheitssystem bzw. aus finanziellen Gründen nicht möglich, nicht gefolgt werden, sodass auch der aktuelle Gesundheitszustand der Zweit- (bzw. des Drittbeschwerdeführers) im Lichte der Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu Art. 2 und 3 EMRK nicht im Widerspruch mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat steht. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufnahmeland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nach Ansicht des EGMR nicht ausschlaggebend ist (vgl. dazu ua. HUKIC vs. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).Im Ergebnis kann daher der im Verfahren wiederholt erhobenen Behauptung, die Fortsetzung der derzeitigen medizinischen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo sei aufgrund der Mangelhaftigkeit des dortigen Gesundheitssystem bzw. aus finanziellen Gründen nicht möglich, nicht gefolgt werden, sodass auch der aktuelle Gesundheitszustand der Zweit- (bzw. des Drittbeschwerdeführers) im Lichte der Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu Artikel 2 und 3 EMRK nicht im Widerspruch mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat steht. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufnahmeland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nach Ansicht des EGMR nicht ausschlaggebend ist vergleiche dazu ua. HUKIC vs. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Auch die nach der Stellungnahme der XXXX vom 21.12.2009 nicht auszuschließende Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. der körperlichen Beschwerdesymptomatik bei zusätzlichen Stressoren kann dieser Beurteilung nicht entgegenstehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt eine akute Suicidalität diagnostiziert wurde. In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die Entscheidungen des EGMR AYEGH vs. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV vs. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06, wo in beiden Fällen die Beschwerden von Asylwerbern mit eindeutig schwerer psychischer Erkrankung und einer diagnostizierten Selbstmordgefährdung im Falle einer Abschiebung vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden.Auch die nach der Stellungnahme der römisch 40 vom 21.12.2009 nicht auszuschließende Verschlechterung der psychischen Verfassung bzw. der körperlichen Beschwerdesymptomatik bei zusätzlichen Stressoren kann dieser Beurteilung nicht entgegenstehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt eine akute Suicidalität diagnostiziert wurde. In besonderem Maße instruktiv für die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere schwere psychische Erkrankungen einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehen, sind die Entscheidungen des EGMR AYEGH vs. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV vs. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06, wo in beiden Fällen die Beschwerden von Asylwerbern mit eindeutig schwerer psychischer Erkrankung und einer diagnostizierten Selbstmordgefährdung im Falle einer Abschiebung vom Gerichtshof zurückgewiesen wurden.
Auch reichen bloße Spekulationen über die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend) nicht aus, sondern ist dies vom Antragsteller konkret nachzuweisen (vgl. OVDIENKO vs. Finnland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wo der Beschwerdeführer an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr litt und sich in psychiatrischer Behandlung befand).Auch reichen bloße Spekulationen über die Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend) nicht aus, sondern ist dies vom Antragsteller konkret nachzuweisen vergleiche OVDIENKO vs. Finnland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wo der Beschwerdeführer an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr litt und sich in psychiatrischer Behandlung befand).
Selbst bei Annahme eines solchen aktuellen gesundheitlichen Zustandbildes bei der Zweitbeschwerdeführerin - aus dem Sachverhalt ist dies jedoch nicht ersichtlich - würde dieses somit gemäß der ständigen Judikatur des EGMR ihrer Überstellung in den Kosovo gemessen am hohen Eingriffschwellenwert ("high treshold") von Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen. Im Ergebnis war daher entgegen des Antrags der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachverhalt eine zusätzliche Einholung eines Gutachtens über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung in Bezug auf Art. 3 EMRK aufgrund des Krankheitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin nicht erforderlich.Selbst bei Annahme eines solchen aktuellen gesundheitlichen Zustandbildes bei der Zweitbeschwerdeführerin - aus dem Sachverhalt ist dies jedoch nicht ersichtlich - würde dieses somit gemäß der ständigen Judikatur des EGMR ihrer Überstellung in den Kosovo gemessen am hohen Eingriffschwellenwert ("high treshold") von Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehen. Im Ergebnis war daher entgegen des Antrags der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Sachverhalt eine zusätzliche Einholung eines Gutachtens über die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung in Bezug auf Artikel 3, EMRK aufgrund des Krankheitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin nicht erforderlich.
Es kann daher zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.2991, Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in Österreich im Juli 2006 im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Österreich gemeinsam in Privatquartieren. Die ebenso als Asylwerber in Österreich aufhältigen Brüder des Erstbeschwerdeführers kehrten nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge mit ihren Familien im Sommer 2009 in den Kosovo zurück. Im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer somit über - entscheidungsrelevante - familiäre Beziehungen lediglich zu einem Cousin des Erstbeschwerdeführers, zu dem jedoch eigenen Aussagen zufolge kein regelmäßiger Kontakt besteht. Im gegenständlichen Fall liegt daher im Bundesgebiet kein entscheidungserhebliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Einreise in Österreich im Juli 2006 im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Österreich gemeinsam in Privatquartieren. Die ebenso als Asylwerber in Österreich aufhältigen Brüder des Erstbeschwerdeführers kehrten nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylanträge mit ihren Familien im Sommer 2009 in den Kosovo zurück. Im Bundesgebiet verfügen die Beschwerdeführer somit über - entscheidungsrelevante - familiäre Beziehungen lediglich zu einem Cousin des Erstbeschwerdeführers, zu dem jedoch eigenen Aussagen zufolge kein regelmäßiger Kontakt besteht. Im gegenständlichen Fall liegt daher im Bundesgebiet kein entscheidungserhebliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.
Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die sich insgesamt knapp dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführer ihren nunmehrigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen, der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich während der gesamten Dauer aufgrund der von ihnen angestrengten Asylverfahren ein unsicherer war und die Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer halten sich weiters nicht sehr lange im Bundesgebiet auf und wäre eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich insofern zu relativieren, als nahezu ihr gesamter (legaler) Aufenthalt im Bundesgebiet nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).Es liegt im Beschwerdefall auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die sich insgesamt knapp dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführer ihren nunmehrigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützen, der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich während der gesamten Dauer aufgrund der von ihnen angestrengten Asylverfahren ein unsicherer war und die Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer halten sich weiters nicht sehr lange im Bundesgebiet auf und wäre eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich insofern zu relativieren, als nahezu ihr gesamter (legaler) Aufenthalt im Bundesgebiet nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in Österreich legal beschäftigt sind oder sonstige Umstände aufweisen, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - bzw. sind sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Österreich die Schule besucht, stellt keine Verletzung seines Privatlebens iSd Art 8 EMRK dar, zumal der elfjährige Drittbeschwerdeführer insgesamt lediglich dreieinhalb Jahre seines Lebens in Österreich gelebt hat und sich zudem noch in einem von der ständigen Rechtssprechung als "anpassungsfähig" bezeichneten Alter befindet. Dieser Beurteilung steht in einer Gesamtbeurteilung auch nicht entgegen, dass er die deutsche Sprache beherrscht.Die Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Österreich die Schule besucht, stellt keine Verletzung seines Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK dar, zumal der elfjährige Drittbeschwerdeführer insgesamt lediglich dreieinhalb Jahre seines Lebens in Österreich gelebt hat und sich zudem noch in einem von der ständigen Rechtssprechung als "anpassungsfähig" bezeichneten Alter befindet. Dieser Beurteilung steht in einer Gesamtbeurteilung auch nicht entgegen, dass er die deutsche Sprache beherrscht.
Ebenso könnten sich die Beschwerdeführer wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, zumal auch ihre Familien, mit denen sie vor der Einreise nach Österreich gelebt haben weiterhin dort wohnen (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer (zumindest spätestens mit der Ausreise der Brüder des Erstbeschwerdeführers im Sommer 2009) zu ihrer Heimat über eine engere persönliche Bindungen verfügen als zu Österreich, in dem sie eigenen Angaben zufolge weder über nahe Verwandte noch sonstige soziale Kontakte verfügen (vgl. AS 107f im Verfahren des Erstbeschwerdeführers).Ebenso könnten sich die Beschwerdeführer wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, zumal auch ihre Familien, mit denen sie vor der Einreise nach Österreich gelebt haben weiterhin dort wohnen vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer (zumindest spätestens mit der Ausreise der Brüder des Erstbeschwerdeführers im Sommer 2009) zu ihrer Heimat über eine engere persönliche Bindungen verfügen als zu Österreich, in dem sie eigenen Angaben zufolge weder über nahe Verwandte noch sonstige soziale Kontakte verfügen vergleiche AS 107f im Verfahren des Erstbeschwerdeführers).
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher in einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis, dass die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist.
Weiters ist erneut darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.12.2009 hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2009 den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.12.2009 hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2009 den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
06.04.2010