TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/19 S8 411514-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 411.514-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, vertreten durch Mag. AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 09 08.939 EAST Ost, vom 07.01.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Mag. AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, FZ 09 08.939 EAST Ost, vom 07.01.2010, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Dublin-Verfahren des Bundesasylamtes:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 26.07.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 27.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung zu seinem Fluchtweg an, dass er vor ungefähr 15 Tagen sein Heimatdorf in Richtung Bombay verlassen habe und nach mehrtägigem Aufenthalt in Bombay alleine - mit einer ihm unbekannten Fluglinie - nach Moskau geflogen sei. In Moskau sei er abgeholt und für drei Tage in eine Unterkunft eingesperrt worden. In der Folge sei er, im Laderaum eines LKW versteckt, drei Tage unterwegs gewesen und durch ihn unbekannte Länder gereist, bis er am 26.07.2009 gegen 6:00 Uhr morgens vom LKW-Fahrer an einer Landstraße in Österreich abgesetzt worden sei. Nach einstündigem Fußmarsch habe er eine große Stadt erreicht und einige Leute gefragt, wodurch er dann zu einem großen Bahnhof gelangt sei, wo er sich bis zum nächsten Tag aufgehalten habe. Landsleute hätten ihm dann den Weg nach Traiskirchen erklärt und sei er schließlich mit dem Zuge zum Bundesasylamt gelangt.

Er gab an, bereits in Spanien und Frankreich um Asyl angesucht zu haben. In diesen Staaten sei er auch angehalten und untergebracht worden. In Spanien sei er im Jahr 2005 ungefähr 40 Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht und danach sei er ca. vier oder fünf Monate in Frankreich gewesen, bis er wieder nach Spanien überstellt worden sei. Die Spanier hätten in dann nach Indien zurückgeschoben. Zu seinen Aufenthalten in diesen Ländern befragt, gab er an, er könne (dazu) keine besonderen Angaben machen.

Die Frage nach allfälligen Familienangehörigen im Raum der Europäischen Union verneinte er ebenso wie den Erhalt eines Visums für einen anderen Staat. Zur Dauer seiner Reise teilte er mit, es seien ungefähr acht Tage gewesen. Weiters gab er an, er selbst habe den Schlepper in Bombay kennen gelernt; die Reisekosten hätten 19.500,-- Euro betragen.

Zu seinen Aufenthalten in den anderen EU-Mitgliedstaaten führte er näher aus, er sei im Jahr 2005 in Spanien einen Monat in "Marilia" in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen; danach sei er nach Frankreich in die Stadt "Bilamsanjor" gereist, wo er sich ungefähr fünf Monate aufgehalten habe. In der Folge sei er von den französischen Behörden nach Spanien überstellt worden. Von Spanien sei er schließlich Anfang 2006 nach Indien abgeschoben worden. Zum Stand seiner Asylverfahren teilte er mit, er glaube, seine Asylverfahren seien in beiden Ländern (bereits) negativ entschieden worden. Er könne zu seinem dortigen Aufenthalt sonst nichts Besonderes angeben. Zu Gründen gegen eine Weiterführung seines Asylverfahrens in diesen Ländern brachte er vor, er glaube nicht, dass ihn diese Länder aufnehmen.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil es viele Unruhen und Auseinandersetzungen gegeben habe, bei denen auch sein LKW in Brand gesetzt worden wäre. Aus Angst habe er Indien dann verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. Die Fragen nach allfälligen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden oder der Einnahme von Medikamenten verneinte er und ergänzte, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.

1.2. Eine Eurodac-Abfrage vom 27.07.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.12.2005 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 10.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige französische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, in Hinblick auf die Konsultationen mit Frankreich, wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2009 persönlich überreicht. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit am 27.02.2006 nach Spanien abgeschoben worden sei. Weiters wurde das im Rahmen der Konsultationen zwischen Frankreich und Spanien an die französischen Behörden übermittelte Zustimmungsschreiben Spaniens vom 25.01.2006 zur Übernahme des Beschwerdeführers beigelegt.Am 10.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige französische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, in Hinblick auf die Konsultationen mit Frankreich, wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2009 persönlich überreicht. Mit Schreiben vom 25.08.2009 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit am 27.02.2006 nach Spanien abgeschoben worden sei. Weiters wurde das im Rahmen der Konsultationen zwischen Frankreich und Spanien an die französischen Behörden übermittelte Zustimmungsschreiben Spaniens vom 25.01.2006 zur Übernahme des Beschwerdeführers beigelegt.

Am 28.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mitteilung der französischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-Verordnung an die zuständige spanische Behörde. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, in Hinblick auf die Konsultationen mit Spanien, wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2009 persönlich überreicht. Am 28.09.2009 langte ein Schreiben der spanischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung bestätigt wurde.Am 28.08.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mitteilung der französischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-Verordnung an die zuständige spanische Behörde. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, in Hinblick auf die Konsultationen mit Spanien, wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2009 persönlich überreicht. Am 28.09.2009 langte ein Schreiben der spanischen Behörde vom selben Tag beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung bestätigt wurde.

1.3. Am 27.07.2009 wurden dem Beschwerdeführer zwei Termine für seine Einvernahme von einer Mitarbeiterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erschien bei diesen unentschuldigt nicht. Am 08.10.2009 wurde durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein neuerlicher Termin für eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers für den 23.10.2009 in Form eines Ladungsbescheides festgesetzt.

Mit Schreiben vom 17.10.2009 teilte das mit der Zustellung des Ladungsbescheides beauftragte Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizeiinspektion XXXX, mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse - trotz mehrmaliger Versuche zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten - nicht angetroffen werden konnte. Am selben Tag habe ein Nachbar des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser am Samstag der Vorwoche aus der Wohnung ausgezogen sei und seither nicht mehr gesehen worden sei. Nach einer ZMR-Abfrage sei der Beschwerdeführer noch an dieser Adresse gemeldet; eine amtliche Abmeldung sei eingeleitet worden.Mit Schreiben vom 17.10.2009 teilte das mit der Zustellung des Ladungsbescheides beauftragte Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Polizeiinspektion römisch 40 , mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse - trotz mehrmaliger Versuche zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten - nicht angetroffen werden konnte. Am selben Tag habe ein Nachbar des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser am Samstag der Vorwoche aus der Wohnung ausgezogen sei und seither nicht mehr gesehen worden sei. Nach einer ZMR-Abfrage sei der Beschwerdeführer noch an dieser Adresse gemeldet; eine amtliche Abmeldung sei eingeleitet worden.

Am 19.11.2009 und 18.12.2009 wurden durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, weitere Termine für eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers für den 09.12.2009 bzw. 04.01.2010 festgesetzt zu denen er jedoch nicht erschien.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem in der Folge beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit dem in der Folge beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Frankreich zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Frankreich, insbesondere zum französischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das französische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben hätten, die bei einer Überstellung/Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden. Ebenso könnten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Versorgung in Frankreich gewährleistet sei. Schließlich habe sich in Hinblick auf den Beschwerdeführer kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin Verordnung ergeben.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Frankreich, insbesondere zum französischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das französische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben hätten, die bei einer Überstellung/Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden. Ebenso könnten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Versorgung in Frankreich gewährleistet sei. Schließlich habe sich in Hinblick auf den Beschwerdeführer kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin Verordnung ergeben.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Zum Vorwurf der belangten Behörde, er habe seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, brachte er vor, dass er die erste Ladung zur Einvernahme zu einem Zeitpunkt erhalten, als der Termin bereits vorüber gewesen sei. Auch von der zweiten Ladung habe der Beschwerdeführer erst durch die Caritas erfahren, da er einige Zeit krank gewesen sei.

Zu seinem Aufenthalt in Frankreich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er dort ungerechtfertigt inhaftiert gewesen sei und bei einer allfälligen Rückkehr befürchte wieder in Haft genommen zu werden. Eine Behörde habe sich zwar verwaltungsökonomisch von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen; dennoch habe sie den maßgebenden Sachverhalt vorher zu erforschen und erst dann einen Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer müsse daher noch einmal geladen werden, damit er die Möglichkeit bekomme, seine Erfahrungen in Frankreich, der Behörde darzulegen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG 2005 ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005 2005) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.

1.2 Die Dublin-Verordnung sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III. Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung in der im Kapitel III. genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.1.2 Die Dublin-Verordnung sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei. Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung in der im Kapitel römisch drei. genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier relevante Bestimmung der Dublin-Verordnung lautet:

Artikel 10:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

2.1. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem Drittstaat kommend über Spanien in den Regelungsbereich der Dublin-Verordnung einreiste und sich dort einige Zeit in einem Flüchtlingslager aufhielt. In weiterer Folge reiste er nach Frankreich, wo er nachweislich am 19.12.2005 einen Asylantrag stellte und am 27.02.2006 von den französischen Behörden nach Spanien rücküberstellt wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer - ohne zwischenzeitig das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin Verordnung verlassen zu haben - vermutlich am 26.07.2009 auf unbekanntem Wege nach Österreich und stellte am 27.07.2009 den gegenständlichen Asylantrag.

2.2. Das Bundesasylamt ist offenbar davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.12.2005 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, fälschlicherweise von einer Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin Verordnung ausgegangen. Wie sich jedoch aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Schreiben der französischen Behörden vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungserklärung Spaniens vom 25.01.2006 (im Zuge des Konsultationsverfahrens zwischen Frankreich und Spanien) ergibt, reiste der Beschwerdeführer von einem Drittstaat kommend erstmals über Spanien in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin Verordnung ein, wodurch sich daher eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin Verordnung ergibt. Darüber hinaus hat sich Spanien mit Schreiben vom 28.09.2009 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung auch gegenüber den österreichischen Behörden ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.2.2. Das Bundesasylamt ist offenbar davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.12.2005 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, fälschlicherweise von einer Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin Verordnung ausgegangen. Wie sich jedoch aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Schreiben der französischen Behörden vom 25.08.2009 sowie der Zustimmungserklärung Spaniens vom 25.01.2006 (im Zuge des Konsultationsverfahrens zwischen Frankreich und Spanien) ergibt, reiste der Beschwerdeführer von einem Drittstaat kommend erstmals über Spanien in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin Verordnung ein, wodurch sich daher eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin Verordnung ergibt. Darüber hinaus hat sich Spanien mit Schreiben vom 28.09.2009 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung auch gegenüber den österreichischen Behörden ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.

Dem Bundesasylamt ist daher bei der Feststellung des zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens zuständigen Dublin-Staates ein Fehler unterlaufen, wodurch in weiterer Folge Feststellungen zum falschen Dublin-Staat getroffen wurden. Dadurch wurden dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten genommen, einerseits Kenntnis von den Länderfeststellungen des tatsächlich zuständigen Staates (Spanien) zu erlangen und andererseits auch dazu Stellung zu nehmen. Daher wurde im konkreten Fall auch hinsichtlich möglicher Verletzungen, vor allem von Art. 3 EMRK, der falsche Staat geprüft und ist das Verfahren somit unvollständig und ergänzungsbedürftig. In der Folge konnte daher die Frage nach allfälligen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehenden Gründen nicht abschließend geklärt werden und sind insbesondere Ermittlungen in Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, vor allem die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte, entsprechend nachzuholen.Dem Bundesasylamt ist daher bei der Feststellung des zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens zuständigen Dublin-Staates ein Fehler unterlaufen, wodurch in weiterer Folge Feststellungen zum falschen Dublin-Staat getroffen wurden. Dadurch wurden dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten genommen, einerseits Kenntnis von den Länderfeststellungen des tatsächlich zuständigen Staates (Spanien) zu erlangen und andererseits auch dazu Stellung zu nehmen. Daher wurde im konkreten Fall auch hinsichtlich möglicher Verletzungen, vor allem von Artikel 3, EMRK, der falsche Staat geprüft und ist das Verfahren somit unvollständig und ergänzungsbedürftig. In der Folge konnte daher die Frage nach allfälligen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehenden Gründen nicht abschließend geklärt werden und sind insbesondere Ermittlungen in Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, vor allem die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, entsprechend nachzuholen.

Es bleibt daher zu prüfen, ob besondere Gründe iSd § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Spanien vorliegen bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Dublin-Staat Spanien vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).Es bleibt daher zu prüfen, ob besondere Gründe iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 für einen fehlenden Schutz vor Verfolgung in Spanien vorliegen bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Dublin-Staat Spanien vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

2.3. Da das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung, diese Prüfung in Hinblick auf einen nicht zuständigen Dublin-Staat durchgeführt hat, ist daher von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage auszugehen. Der vorliegenden Bescheid ist daher wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben.2.3. Da das Bundesasylamt hinsichtlich der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung, diese Prüfung in Hinblick auf einen nicht zuständigen Dublin-Staat durchgeführt hat, ist daher von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage auszugehen. Der vorliegenden Bescheid ist daher wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten