Norm
AsylG 2005 §34Spruch
A9 246.956-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde de XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Alice Spunda, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, AZ. 08 11.178-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde de römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Alice Spunda, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, AZ. 08 11.178-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2003 einen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 03 33.315-BAW).römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2003 einen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 03 33.315-BAW).
2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.11.2003 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte in ihrer Heimat mit einem alten Mann zwangsverheiratet werden sollen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von diesem Mann eingesperrt worden, jedoch sei ihr die Flucht gelungen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass dieser Mann sie finden und töten werde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003, Zl. 03 33.315-BAW, wurde I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003, Zl. 03 33.315-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria für zulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgründen (Verfolgung durch einen Mann, dem sie von ihrem Vater zur Heirat versprochen worden sei) aus näher dargestellten Gründen (unkonkret, detaillos, substanzlos und nicht nachvollziehbar) unglaubwürdig sei. Auch aus der allgemeinen Lage in Nigeria allein ergebe sich keine aktuelle Gefährdung.
Dieser Bescheid wurde am 19.12.2003 nach erfolgtem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
4. Am 15.01.2004 langte beim Bundesasylamt gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003 ein Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004, AZ. 03 33.315-BAW, stattgegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 13.12.2005, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.12.2005, zog die Beschwerdeführerin ihre Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes zurück. Somit erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2003, Zl. 03 33.315-BAW, mit 15.12.2005 in Rechtkraft.
II. 1. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 11.11.2008 erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (sowie für ihren in Österreich geborenen Sohn erstmals einen solchen Antrag).römisch zwei. 1. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 11.11.2008 erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (sowie für ihren in Österreich geborenen Sohn erstmals einen solchen Antrag).
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von 2005 bis Ende 2006 mit einem Österreicher verheiratet gewesen, habe jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, bereits alles in ihrem ersten Verfahren gesagt zu haben. Für ihren Sohn XXXX würden die gleichen Asylgründe wie für sie gelten. Sie habe Angst um ihr Leben. Sie möchte, dass ihr Sohn eine bessere und sicherere Zukunft in Österreich habe.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2008 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von 2005 bis Ende 2006 mit einem Österreicher verheiratet gewesen, habe jedoch keinen Aufenthaltstitel bekommen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, bereits alles in ihrem ersten Verfahren gesagt zu haben. Für ihren Sohn römisch 40 würden die gleichen Asylgründe wie für sie gelten. Sie habe Angst um ihr Leben. Sie möchte, dass ihr Sohn eine bessere und sicherere Zukunft in Österreich habe.
2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Österreicher, XXXX, von dem sie seit 2007 geschieden sei, sei nicht der Vater ihres Sohnes XXXX. Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil ihr erstes Verfahren abgeschlossen sei und sie damals geheiratet habe. Sie habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt und daher ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen. Sie habe aber keine Niederlassungsbewilligung erhalten. Nach der Scheidung habe sie Geld von der Caritas bekommen. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück, da ihr dort Verfolgung aufgrund der Zwangsheirat drohe. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle, dass ihr Kind es im Leben besser bzw. ein gutes Leben habe. Im Falle einer Rückkehr werde sie keine Unterkunft haben und könne ihren Sohn nicht ernähren. Sie habe auch keine Eltern und keine Geschwister. Sie habe Angst, dass dieser Mann, dem sie davongelaufen sei, ihr Kind töten würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2006 ein Jahr lang bei einem Hausverwalter als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Im Jahr 2004 habe sie bei der BPD Wien die Absicht zur gewerbsmäßigen Prostitution angemeldet, weil sie damals keine Unterkunft gehabt habe und nichts anderes habe finden können. Sie habe das nur kurze Zeit gemacht.2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Österreicher, römisch 40 , von dem sie seit 2007 geschieden sei, sei nicht der Vater ihres Sohnes römisch 40 . Sie stelle einen neuen Asylantrag, weil ihr erstes Verfahren abgeschlossen sei und sie damals geheiratet habe. Sie habe eine Niederlassungsbewilligung beantragt und daher ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen. Sie habe aber keine Niederlassungsbewilligung erhalten. Nach der Scheidung habe sie Geld von der Caritas bekommen. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück, da ihr dort Verfolgung aufgrund der Zwangsheirat drohe. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle, dass ihr Kind es im Leben besser bzw. ein gutes Leben habe. Im Falle einer Rückkehr werde sie keine Unterkunft haben und könne ihren Sohn nicht ernähren. Sie habe auch keine Eltern und keine Geschwister. Sie habe Angst, dass dieser Mann, dem sie davongelaufen sei, ihr Kind töten würde. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2006 ein Jahr lang bei einem Hausverwalter als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Im Jahr 2004 habe sie bei der BPD Wien die Absicht zur gewerbsmäßigen Prostitution angemeldet, weil sie damals keine Unterkunft gehabt habe und nichts anderes habe finden können. Sie habe das nur kurze Zeit gemacht.
3. Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3. Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2008 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie sei in einer schwierigen Lage. Sie sei alleinerziehende Mutter, habe keine Arbeit und keine Angehörigen. Wenn sie nach Nigeria zurückkehrte, hätte sie keinen Job, keine Familie, keine Wohnung und niemand würde ihr helfen, weil sie ein Kind habe, von dem der Vater nicht bekannt sei. Sie könnte sogar wegen des Kindes getötet werden. Es wäre sehr gefährlich für sie, außerdem wüsste sie nicht, wo sie wohnen sollte und sie würde auf der Straße landen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen, zum Meldewesen, zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen und Hilfseinrichtungen, zur Erwerbsmöglichkeiten sowie zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und daher habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung der Person der Beschwerdeführerin oder eine geänderte Sachlage sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Das Vorbringen, dass sie ihrem Sohn keine Unterkunft bieten und ihn nicht ernähren könne, beziehe sich auf das Asylverfahren ihres Sohnes und werde dazu auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihr nicht möglich sei, nach Nigeria zurückzukehren, seien ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden und daher nicht geeignet, um eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Der Antrag ihres Sohnes auf internationalen Schutz sei ebenfalls zurückgewiesen worden und sei er daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Sonstige familiäre Bindungen in Österreich seien nicht festgestellt und auch nicht vorgebracht worden. Zu dem mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und den dadurch entstandenen privaten Interessen wurde angemerkt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich lediglich so lange legal gewesen sei, bis ihr Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung endgültig abgelehnt worden sei und sie in weiterer Folge bis zur neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Dauer des Aufenthaltes könne daher nicht im Nachhinein als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses herangezogen werden und aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen, zum Meldewesen, zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen und Hilfseinrichtungen, zur Erwerbsmöglichkeiten sowie zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und daher habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung der Person der Beschwerdeführerin oder eine geänderte Sachlage sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Das Vorbringen, dass sie ihrem Sohn keine Unterkunft bieten und ihn nicht ernähren könne, beziehe sich auf das Asylverfahren ihres Sohnes und werde dazu auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihr nicht möglich sei, nach Nigeria zurückzukehren, seien ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden und daher nicht geeignet, um eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Der Antrag ihres Sohnes auf internationalen Schutz sei ebenfalls zurückgewiesen worden und sei er daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Sonstige familiäre Bindungen in Österreich seien nicht festgestellt und auch nicht vorgebracht worden. Zu dem mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und den dadurch entstandenen privaten Interessen wurde angemerkt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich lediglich so lange legal gewesen sei, bis ihr Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung endgültig abgelehnt worden sei und sie in weiterer Folge bis zur neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Dauer des Aufenthaltes könne daher nicht im Nachhinein als Argument eines besonders gewichtigen privaten Interesses herangezogen werden und aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
6. Unter einem wurde Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, GZ. 08 11.187-EAST Ost,wurde I. der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und III. er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)6. Unter einem wurde Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, GZ. 08 11.187-EAST Ost,wurde römisch eins. der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und römisch drei. er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
7. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Familienverfahren nach § 34 AsylG vorliege, da es sich bei XXXX, dessen Bescheid mit der Beschwerde gleichfalls angefochten werde, um ihr Kind handle. Da in ihrem ersten Asylverfahren eine vollständige inhaltliche Prüfung nicht erfolgt sei, da sie ihre Berufung zurückgezogen habe und daher ihr erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, solle diese Beschwerde, die aufgrund der Asylwerbereigenschaft ihres Sohnes als eine im Rahmen des inhaltlichen Asylverfahrens zu werten sei, nun inhaltlich geprüft werden. Außerdem liege in ihrem Fall keine res iudicata vor, da sie mittlerweile einen jungen Sohn habe und somit alleinerziehende Mutter sei. In den Länderfeststellungen beschränke sich das Bundesasylamt lediglich auf das Anführen von allgemeinen Berichten zur Lage in Nigeria. Auf die Problematik der Zwangsheirat, die in ihrem Fall von fundamentaler Bedeutung sei, sei das Bundesasylamt überhaupt nicht eingegangen. Des Weiteren schildert die Beschwerdeführerin erneut ihre Fluchtgründe sowie führt auszugsweise einen Bericht von ACCORD über Zwangsheiraten in Nigeria an. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich und verfüge in Nigeria über kein soziales Netz mehr, das aber für eine alleinstehende Frau in Nigeria überlebensnotwendig sei. Es wäre ihr nicht möglich, für ihren Sohn zu sorgen und für den täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Zur Situation alleinstehender Frauen werden in der Beschwerde auszugsweise Länderberichte zitiert, sowie auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2005 Bezug genommen. Der Beschwerdeführerin hätte Asyl wegen einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuerkannt werden müssen und zwar die der zwangszuverheiratenden Frauen. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege vor. Durch ihren langen Aufenthalt in Österreich habe sie hier ihren Lebensmittelpunkt gefunden. Sie verfüge über ein weit reichendes Privatleben und sei auch einige Zeit mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Sie besuche auch jeden Sonntag die XXXX. Weiters werde sie auch künftig Deutschkurse besuchen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Die Behörde hätte, unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Im Falle ihrer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass der Mann, der sie verfolge, sie wieder finden und sie töten werde. Außerdem würde sie in Nigeria als alleinerziehende Mutter weder Arbeit noch Wohnung finden, verfüge über kein soziales Netz, könne somit nicht für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes aufkommen und sie würden unter ständiger Angst vor Verfolgung leben müssen. Dies widerspreche auf jeden Fall Art 3 EMRK. Daher sei ihr in diesem Fall nach der Judikatur des UBAS jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.7. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG vorliege, da es sich bei römisch 40 , dessen Bescheid mit der Beschwerde gleichfalls angefochten werde, um ihr Kind handle. Da in ihrem ersten Asylverfahren eine vollständige inhaltliche Prüfung nicht erfolgt sei, da sie ihre Berufung zurückgezogen habe und daher ihr erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, solle diese Beschwerde, die aufgrund der Asylwerbereigenschaft ihres Sohnes als eine im Rahmen des inhaltlichen Asylverfahrens zu werten sei, nun inhaltlich geprüft werden. Außerdem liege in ihrem Fall keine res iudicata vor, da sie mittlerweile einen jungen Sohn habe und somit alleinerziehende Mutter sei. In den Länderfeststellungen beschränke sich das Bundesasylamt lediglich auf das Anführen von allgemeinen Berichten zur Lage in Nigeria. Auf die Problematik der Zwangsheirat, die in ihrem Fall von fundamentaler Bedeutung sei, sei das Bundesasylamt überhaupt nicht eingegangen. Des Weiteren schildert die Beschwerdeführerin erneut ihre Fluchtgründe sowie führt auszugsweise einen Bericht von ACCORD über Zwangsheiraten in Nigeria an. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich und verfüge in Nigeria über kein soziales Netz mehr, das aber für eine alleinstehende Frau in Nigeria überlebensnotwendig sei. Es wäre ihr nicht möglich, für ihren Sohn zu sorgen und für den täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Zur Situation alleinstehender Frauen werden in der Beschwerde auszugsweise Länderberichte zitiert, sowie auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2005 Bezug genommen. Der Beschwerdeführerin hätte Asyl wegen einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuerkannt werden müssen und zwar die der zwangszuverheiratenden Frauen. Auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege vor. Durch ihren langen Aufenthalt in Österreich habe sie hier ihren Lebensmittelpunkt gefunden. Sie verfüge über ein weit reichendes Privatleben und sei auch einige Zeit mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Sie besuche auch jeden Sonntag die römisch 40 . Weiters werde sie auch künftig Deutschkurse besuchen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Die Behörde hätte, unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Im Falle ihrer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass der Mann, der sie verfolge, sie wieder finden und sie töten werde. Außerdem würde sie in Nigeria als alleinerziehende Mutter weder Arbeit noch Wohnung finden, verfüge über kein soziales Netz, könne somit nicht für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes aufkommen und sie würden unter ständiger Angst vor Verfolgung leben müssen. Dies widerspreche auf jeden Fall Artikel 3, EMRK. Daher sei ihr in diesem Fall nach der Judikatur des UBAS jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, GZ A9 246.956-2/2008/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, GZ A9 246.956-2/2008/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie ist die Mutter des in Österreich am XXXX geborenen minderjährigen XXXX.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie ist die Mutter des in Österreich am römisch 40 geborenen minderjährigen römisch 40 .
Am 11.11.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 11.178 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen, während der Antrag ihres minderjährigen Sohnes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 11.187-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurden den Beschwerden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008 die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 bzw. § 38 Abs. 2 AsylG zuerkannt.Am 11.11.2008 stellte die Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 11.178 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen, während der Antrag ihres minderjährigen Sohnes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008, Zl. 08 11.187-EAST Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und es wurden den Beschwerden mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bzw. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuerkannt.
2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).2.2. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).
2.3. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs 1 AsylG lautet:2.3. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes"."Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.Wie aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.
2.4. Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches hier auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen folgendermaßen:
" [...]
3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle amilienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle amilienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).
[...]"
Aus den zitierten Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen hiezu ergangenen Judikatur daher Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß § 4 oder 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498, sowie auch die inzwischen ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, zB AsylGH 28.01.2010, B4 213.831-2/2010/15E; AsylGH 27.01.2010, E9 402.306-2/2009/10E, AsylGH 15.09.2009, B2 300.601-2/2009/3E; AsylGH 15.09.2009, B2 246.939-2/2009/3E).Aus den zitierten Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen hiezu ergangenen Judikatur daher Folgendes abzuleiten: Ergibt diese Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, dass sämtliche Anträge (gemäß Paragraph 4, oder 5 AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) als unzulässig zurückzuweisen sind, so ist hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder mit der Zurückweisung vorzugehen. Wird hingegen einer der Asylanträge zugelassen, so müssen - wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG ersichtlich - auch die übrigen Anträge zugelassen werden. Dies bedeutet, dass aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG "es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" abzuleiten ist, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Anträge sämtlicher Familienangehöriger zurückzuweisen sind vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S. 497 und 498, sowie auch die inzwischen ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, zB AsylGH 28.01.2010, B4 213.831-2/2010/15E; AsylGH 27.01.2010, E9 402.306-2/2009/10E, AsylGH 15.09.2009, B2 300.601-2/2009/3E; AsylGH 15.09.2009, B2 246.939-2/2009/3E).
Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, der Antrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, der Antrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.04.2010