Norm
AVG §71 Abs2Spruch
D5 247687-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, (alias XXXX, StA. von Armenien,) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2010, FZ. 03 37.964-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, (alias römisch 40 , StA. von Armenien,) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2010, FZ. 03 37.964-BAW WE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 14.1.2001 illegal - aus Tschechien kommend - in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2001 zum ersten Mal einen Asylantrag. Dieser erste Asylantrag war unter der AIS-Zl. 01 29.324 protokolliert und mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 13.2.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers an seiner bekanntgegebenen Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 13.2.2002 auf AS 21 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Am 18.12.2001 stellte der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und als "armenischer" Staatsangehöriger zum zweiten Mal einen Asylantrag. Dieser zweite Asylantrag war mit der AIS-Zl. 01 29.442 protokolliert und mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 28.2.2002 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der bekanntgegebenen Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 28.2.2002 im diesbezüglichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes). Ohne dies aktenkundig zu machen, war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt offensichtlich fortgesetzt worden und in weiterer Folge abermals mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, am 14.3.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 14.3.2002 auf AS 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Am 15.12.2003 stellte der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Asylantrag. Dieser dritte Asylantrag war unter der AIS-Zl. 03 37.964 protokolliert worden und fand unter diesem Asylverfahren am 8.1.2004 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Mit Bescheid vom 10.2.2004, Zl. 03 37.964-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteilrömisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 14.1.2001 illegal - aus Tschechien kommend - in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2001 zum ersten Mal einen Asylantrag. Dieser erste Asylantrag war unter der AIS-Zl. 01 29.324 protokolliert und mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, am 13.2.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers an seiner bekanntgegebenen Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 13.2.2002 auf AS 21 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Am 18.12.2001 stellte der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und als "armenischer" Staatsangehöriger zum zweiten Mal einen Asylantrag. Dieser zweite Asylantrag war mit der AIS-Zl. 01 29.442 protokolliert und mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, am 28.2.2002 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers von der bekanntgegebenen Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 28.2.2002 im diesbezüglichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes). Ohne dies aktenkundig zu machen, war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt offensichtlich fortgesetzt worden und in weiterer Folge abermals mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, am 14.3.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt worden (siehe Aktenvermerk vom 14.3.2002 auf AS 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Am 15.12.2003 stellte der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Asylantrag. Dieser dritte Asylantrag war unter der AIS-Zl. 03 37.964 protokolliert worden und fand unter diesem Asylverfahren am 8.1.2004 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Mit Bescheid vom 10.2.2004, Zl. 03 37.964-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil
I. den (dritten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg.cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2009, GZ. D5 247687-0/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.römisch eins. den (dritten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.2.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.6.2009, GZ. D5 247687-0/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.
Am 6.8.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.10.2009, Zahl: 03 37.964-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den (dritten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab, stellte in Spruchteil II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 zulässig sei, und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Dieser Bescheid war laut des im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes auf AS 416 einliegenden RSa-Rückscheines dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Lennart BINDER, am 13.10.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Bundesasylamt per Faxsendung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.10.2009 ein.Am 6.8.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 9.10.2009, Zahl: 03 37.964-BAW, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den (dritten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab, stellte in Spruchteil römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, zulässig sei, und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien. Dieser Bescheid war laut des im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes auf AS 416 einliegenden RSa-Rückscheines dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers, RA Dr. Lennart BINDER, am 13.10.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden. Am 28.10.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Bundesasylamt per Faxsendung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.10.2009 ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2009 bot der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur am 28.10.2009 verspätet eingebrachten Beschwerde binnen 2 Wochen Stellung nehmen zu können. Mit Schriftsatz vom 26.11.2009 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme ab. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter weiters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Verweis auf die bereits vorgelegte Beschwerde vom 28.10.2009. Die Stellungnahme samt Wiedereinsetzungsantrag war am 1.12.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Am 2.12.2009 leitete der Asylgerichtshof diesen Wiedereinsetzungsantrag an das zuständige Bundesasylamt weiter, bei welchem der Wiedereinsetzungsantrag am 7.12.2009 einlangte. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.12.2009, GZ. D5 247687-2/2009/5E, war die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2009 gegen den Bescheid vom 9.10.2009 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen worden.Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2009 bot der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur am 28.10.2009 verspätet eingebrachten Beschwerde binnen 2 Wochen Stellung nehmen zu können. Mit Schriftsatz vom 26.11.2009 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme ab. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter weiters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Verweis auf die bereits vorgelegte Beschwerde vom 28.10.2009. Die Stellungnahme samt Wiedereinsetzungsantrag war am 1.12.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Am 2.12.2009 leitete der Asylgerichtshof diesen Wiedereinsetzungsantrag an das zuständige Bundesasylamt weiter, bei welchem der Wiedereinsetzungsantrag am 7.12.2009 einlangte. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.12.2009, GZ. D5 247687-2/2009/5E, war die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2009 gegen den Bescheid vom 9.10.2009 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 4.1.2010, Zl. 03 37.964-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2009 gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurück und führte begründend dazu aus:Mit Bescheid vom 4.1.2010, Zl. 03 37.964-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2009 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurück und führte begründend dazu aus:
Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter habe spätestens mit der Übernahme der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes (Aufforderung zur Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde) am 17.11.2009 von der Beschwerdeverfristung Kenntnis erlangt und seien damit alle Hindernisse iSd § 71 Abs. 2 AVG weggefallen, um einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte somit spätestens mit Ablauf des "2.12.2009" (richtig wohl: 1.12.2009) bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt, eingebracht werden müssen. Das Bundesasylamt sei deswegen berufen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, da das Bundesasylamt jene Behörde sei, bei der die Berufung (hier: Beschwerde) gemäß § 63 Abs. 5 AVG einzubringen sei, weswegen auch ein Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen sei (§ 71 Abs. 4 AVG). Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch bei der falschen Behörde (hier: beim Asylgerichtshof) am 1.12.2009 eingebracht. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; würden bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dieser Verpflichtung sei auch der Asylgerichtshof nachgekommen, habe den Antrag auf Wiedereinsetzung auf Gefahr des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt am 2.12.2009 weitergeleitet und sei dieser am 7.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangt. Als Einbringungsdatum des Antrages auf Wiedereinsetzung gelte somit der 7.12.2009 und müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet zurückgewiesen werden.Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter habe spätestens mit der Übernahme der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes (Aufforderung zur Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde) am 17.11.2009 von der Beschwerdeverfristung Kenntnis erlangt und seien damit alle Hindernisse iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG weggefallen, um einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte somit spätestens mit Ablauf des "2.12.2009" (richtig wohl: 1.12.2009) bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt, eingebracht werden müssen. Das Bundesasylamt sei deswegen berufen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, da das Bundesasylamt jene Behörde sei, bei der die Berufung (hier: Beschwerde) gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG einzubringen sei, weswegen auch ein Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen sei (Paragraph 71, Absatz 4, AVG). Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch bei der falschen Behörde (hier: beim Asylgerichtshof) am 1.12.2009 eingebracht. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG habe die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; würden bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub, auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dieser Verpflichtung sei auch der Asylgerichtshof nachgekommen, habe den Antrag auf Wiedereinsetzung auf Gefahr des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt am 2.12.2009 weitergeleitet und sei dieser am 7.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangt. Als Einbringungsdatum des Antrages auf Wiedereinsetzung gelte somit der 7.12.2009 und müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2010 erhob der Beschwerdeführer am 21.1.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Er habe am 15.12.2003 einen Asylantrag gestellt und befinde sich somit seit über sechs Jahren in Österreich und sei voll integriert. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau M.N. (AIS-Zl. 03 37.966). Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009, Zl. 03 37.964-BAW, sei am 13.10.2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe somit am 27.10.2009 geendet. Aufgrund einer Vielzahl von Fristen und Verhandlungen, die im Fristenbuch eingetragen seien, sei die Frist vom Vertreter des Beschwerdeführers falsch eingetragen und die Beschwerde um einen Tag verspätet eingebracht worden. Mit Schreiben vom 16.12.2009 sei dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Stellungnahme sei am 25.11.2009 abgegeben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden. Die Mitarbeiterin des MigrantInnenvereines St. Marx sei der Ansicht gewesen, dass dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht worden sei. Dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das zuständige Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu stellen gewesen wäre, habe die Mitarbeiterin missverstanden. Im gegenständlichen Bescheid werde angeführt, dass die Mitarbeiterin des MigrantInnenvereines St. Marx seit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009 Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerde (vom 28.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009) verspätet sei. In dem Schreiben des Asylgerichtshofes werde angeführt, dass die Möglichkeit bestehe, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, was auch fristgerecht getan worden sei. Es werde in dem Schreiben jedoch nicht erwähnt und gebe es diesbezüglich auch keine Belehrung, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung an das Bundesasylamt gestellt werden müsse. Die Mitarbeiterin habe daher angenommen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist an den Asylgerichtshof gestellt werden müsse. Sie sei davon ausgegangen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht erhoben worden sei. Es liege daher ein unvorhergesehenes und unvorhersehbares Ereignis mit einem minderen Grad des Verschuldens vor.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2009 stattgegeben werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG idgF ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG idgF ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Für die Beurteilung, ob die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten, das heißt der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, sind die Berechnungsregeln der §§ 32f AVG maßgeblich (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330). Die Frist ist gewahrt, wenn der Wiedereinsetzungswerber den Antrag zwar nicht bei jener Behörde eingebracht hat, bei der er einzubringen gewesen wäre, die unzuständige Behörde jedoch den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG binnen offener Frist der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben oder dieser auf andere Weise überbracht hat (VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330; VwGH 4.9.2008, Zl. 2008/19/0040). (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 97). Da das AVG, in den §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine ausdrückliche Anordnung darüber trifft, bei welcher Stelle ein Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist, nehmen die herrschende Lehre und die Judikatur (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330) an, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde eingebracht werden muss, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung darüber berufen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 105).Für die Beurteilung, ob die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten, das heißt der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, sind die Berechnungsregeln der Paragraphen 32 f, AVG maßgeblich vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330). Die Frist ist gewahrt, wenn der Wiedereinsetzungswerber den Antrag zwar nicht bei jener Behörde eingebracht hat, bei der er einzubringen gewesen wäre, die unzuständige Behörde jedoch den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG binnen offener Frist der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben oder dieser auf andere Weise überbracht hat (VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330; VwGH 4.9.2008, Zl. 2008/19/0040). vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 97). Da das AVG, in den Paragraphen 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, keine ausdrückliche Anordnung darüber trifft, bei welcher Stelle ein Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist, nehmen die herrschende Lehre und die Judikatur vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 95/08/0330) an, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich bei der Behörde eingebracht werden muss, die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Entscheidung darüber berufen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 105).
Keine Anwendung auf Wiedereinsetzungsanträge findet die Fristenwahrungsfiktion des § 63 Abs. 5 AVG. Die im dritten Satz des § 63 Abs. 5 AVG getroffene Anordnung, dass die Berufung als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, erstreckt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages. Mangels gesetzlicher Grundlage (mangels Verweises auf § 63 Abs. 5 in § 71 AVG) kann nur die Berufung und nicht auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristwahrend bei der Berufungsbehörde eingebracht werden (vgl. VwGH 29.10.1998, Zl. 98/07/0072; VwGH 31.5.1999, Zl. 99/10/0096; VwGH 14.9.2000, Zl. 96/21/0822). Wird der Antrag nicht bei der Behörde gestellt, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zu seiner Erledigung berufen ist, hat die unzuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen, das heißt den Antrag auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. VwGH 14.9.2000, Zl. 96/21/0822; VwGH 4.9.2008, Zl. 2008/18/0040, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 106).Keine Anwendung auf Wiedereinsetzungsanträge findet die Fristenwahrungsfiktion des Paragraph 63, Absatz 5, AVG. Die im dritten Satz des Paragraph 63, Absatz 5, AVG getroffene Anordnung, dass die Berufung als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, erstreckt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages. Mangels gesetzlicher Grundlage (mangels Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, in Paragraph 71, AVG) kann nur die Berufung und nicht auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristwahrend bei der Berufungsbehörde eingebracht werden vergleiche VwGH 29.10.1998, Zl. 98/07/0072; VwGH 31.5.1999, Zl. 99/10/0096; VwGH 14.9.2000, Zl. 96/21/0822). Wird der Antrag nicht bei der Behörde gestellt, die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zu seiner Erledigung berufen ist, hat die unzuständige Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen, das heißt den Antrag auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten vergleiche VwGH 14.9.2000, Zl. 96/21/0822; VwGH 4.9.2008, Zl. 2008/18/0040, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 106).
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein ausgewiesener Vertreter spätestens mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, Zl. GZ. D5 247687-2/2009/2Z, davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerde vom 28.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009, Zl. 03 37.964-BAW, zugestellt am 13.10.2009, verspätet eingebracht worden war. Mit Zustellung dieser Verfahrensordnung am Dienstag, den 17.11.2009, sind daher alle Hindernisse im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG weggefallen und hat daher die in § 71 Abs. 2 AVG genannte zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen. Die Frist endete somit am Dienstag, den 1.12.2009, um 24 Uhr (§ 32 Abs. 2 AVG).2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein ausgewiesener Vertreter spätestens mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, Zl. GZ. D5 247687-2/2009/2Z, davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerde vom 28.10.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009, Zl. 03 37.964-BAW, zugestellt am 13.10.2009, verspätet eingebracht worden war. Mit Zustellung dieser Verfahrensordnung am Dienstag, den 17.11.2009, sind daher alle Hindernisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG weggefallen und hat daher die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannte zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen. Die Frist endete somit am Dienstag, den 1.12.2009, um 24 Uhr (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
Festzuhalten ist weiters, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 1.12.2009, somit am letzten Tag der Frist, beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
Wie bereits oben erwähnt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand laut herrschender Lehre und Judikatur jedoch bei jener Behörde einzubringen, bei der gemäß § 71 Abs. 4 AVG die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies ist im vorliegenden Fall das Bundesasylamt gewesen, da es sich bei der versäumten Handlung um die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009, Zl. 03 37.964-BAW, gehandelt hat, welche gemäß § 63 Abs. 5 AVG bei jener Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Bei der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Asylgerichtshof am 1.12.2009 hat sich der Beschwerdeführer somit an eine "sachlich unzuständige Behörde" iSd § 71 Abs. 4 AVG gewandt. Wie bereits oben erwähnt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er nicht bei jener Behörde gestellt wird, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zu seiner Erledigung berufen ist, von der unzuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten (die Fristenwahrungsfiktion des § 63 Abs. 5 AVG ist wie bereits oben ausgeführt auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anzuwenden). Sofort nach Übermittlung durch die Einlaufstelle des Asylgerichthofes an die zuständige Gerichtsabteilung am 2.12.2009 und Einsichtnahme in die Stellungnahme samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist die zuständige Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes am 2.12.2009 dieser Verpflichtung nachgekommen (siehe Aktenvermerk vom 2.12.2009 zu GZ. D5 247687-2/2009/3) und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das zuständige Bundesasylamt, Außenstelle Wien, weitergeleitet. Laut RSb-Rückschein ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2009 beim zuständigen Bundesasylamt eingelangt und ist der 7.12.2009 somit als Einbringungsdatum des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heranzuziehen. Die Richtigkeit dieses Einbringungsdatums wird sogar vom Beschwerdeführer bzw. vom ausgewiesenen Vertreter nicht in Abrede gestellt, da in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.1.2010 beantragt wurde, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2009 stattzugeben.Wie bereits oben erwähnt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand laut herrschender Lehre und Judikatur jedoch bei jener Behörde einzubringen, bei der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies ist im vorliegenden Fall das Bundesasylamt gewesen, da es sich bei der versäumten Handlung um die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.10.2009, Zl. 03 37.964-BAW, gehandelt hat, welche gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bei jener Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Bei der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Asylgerichtshof am 1.12.2009 hat sich der Beschwerdeführer somit an eine "sachlich unzuständige Behörde" iSd Paragraph 71, Absatz 4, AVG gewandt. Wie bereits oben erwähnt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er nicht bei jener Behörde gestellt wird, die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zu seiner Erledigung berufen ist, von der unzuständigen Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten (die Fristenwahrungsfiktion des Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist wie bereits oben ausgeführt auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anzuwenden). Sofort nach Übermittlung durch die Einlaufstelle des Asylgerichthofes an die zuständige Gerichtsabteilung am 2.12.2009 und Einsichtnahme in die Stellungnahme samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist die zuständige Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes am 2.12.2009 dieser Verpflichtung nachgekommen (siehe Aktenvermerk vom 2.12.2009 zu GZ. D5 247687-2/2009/3) und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das zuständige Bundesasylamt, Außenstelle Wien, weitergeleitet. Laut RSb-Rückschein ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2009 beim zuständigen Bundesasylamt eingelangt und ist der 7.12.2009 somit als Einbringungsdatum des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heranzuziehen. Die Richtigkeit dieses Einbringungsdatums wird sogar vom Beschwerdeführer bzw. vom ausgewiesenen Vertreter nicht in Abrede gestellt, da in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.1.2010 beantragt wurde, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.12.2009 stattzugeben.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zu wahren, spätestens am 1.12.2009 bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt, gestellt werden hätte müssen, sodass der beim Bundesasylamt am 7.12.2009 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag nach leg. cit. nicht fristgerecht war.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu wahren, spätestens am 1.12.2009 bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesasylamt, gestellt werden hätte müssen, sodass der beim Bundesasylamt am 7.12.2009 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag nach leg. cit. nicht fristgerecht war.
2.2. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der zuständigen Mitarbeiterin des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen sei, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt und nicht beim Asylgerichtshof einzubringen gewesen wäre, ist einerseits auszuführen, dass es sich beim ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers und seinen angestellten MitarbeiterInnen, um rechtskundige Personen handelt, die sich seit Jahren mit dem Asylrecht und dem dazugehörigen Verfahrensrecht beschäftigten und daher auch ohne vorherige Belehrung durch den Asylgerichtshof davon ausgegangen werden kann und muss, dass dem ausgewiesenen Vertreter und dessen MitarbeiterInnen allgemein gültige Regeln des AVG hinreichend bekannt sind. Andererseits ist auszuführen, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Versäumung der in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (hier: eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrages) hindernde Ereignis weggefallen ist (vgl. VwGH 21.9.2007, Zl. 2007/05/0208). Da dieses "Hindernis" mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 17.11.2009 weggefallen war und die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG somit am 17.11.2009 zu laufen begonnen hat, hat diese Frist am 1.12.2009 geendet und ist die Einbringung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2009 jedenfalls verspätet gewesen.2.2. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der zuständigen Mitarbeiterin des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen sei, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt und nicht beim Asylgerichtshof einzubringen gewesen wäre, ist einerseits auszuführen, dass es sich beim ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers und seinen angestellten MitarbeiterInnen, um rechtskundige Personen handelt, die sich seit Jahren mit dem Asylrecht und dem dazugehörigen Verfahrensrecht beschäftigten und daher auch ohne vorherige Belehrung durch den Asylgerichtshof davon ausgegangen werden kann und muss, dass dem ausgewiesenen Vertreter und dessen MitarbeiterInnen allgemein gültige Regeln des AVG hinreichend bekannt sind. Andererseits ist auszuführen, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Versäumung der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung (hier: eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrages) hindernde Ereignis weggefallen ist vergleiche VwGH 21.9.2007, Zl. 2007/05/0208). Da dieses "Hindernis" mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 17.11.2009 weggefallen war und die zweiwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG somit am 17.11.2009 zu laufen begonnen hat, hat diese Frist am 1.12.2009 geendet und ist die Einbringung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7.12.2009 jedenfalls verspätet gewesen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiedereinsetzung vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden war und da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, AVG abgesehen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag auf Wiedereinsetzung vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen worden war und da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
12.03.2010