TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/23 B10 404399-1/2009

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 404.399-1/2009/5E

B10 404.400-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.:

Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zahl: 09 00.463-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:

Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zahl: 09 00.468-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige von Serbien aus Presevo und Angehörige der albanischen Volksgruppe zu sein, die im Spruch genannten Namen zu führen und am 13.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Der - zum damaligen Zeitpunkt - Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX, reiste bereits im Juni 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2002 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, hinsichtlich Spruchpunkt I. rechtskräftig seit 04.10.2002, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 wurde weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt II. erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt.Der - zum damaligen Zeitpunkt - Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , reiste bereits im Juni 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2002 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2002, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig seit 04.10.2002, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 wurde weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt.

Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 05.11.2004 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein vom 05.11.2004 bis 30.04.2005 gültiges Visum für Studienzwecke. Sie reiste daraufhin mit diesem Visum erstmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge seitens des Magistrates XXXX viermal verlängert, das letzte Mal für den Aufenthalt von 16.12.2007 bis 15.12.2008.Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 05.11.2004 von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein vom 05.11.2004 bis 30.04.2005 gültiges Visum für Studienzwecke. Sie reiste daraufhin mit diesem Visum erstmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge seitens des Magistrates römisch 40 viermal verlängert, das letzte Mal für den Aufenthalt von 16.12.2007 bis 15.12.2008.

Am XXXX wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer, XXXX, geboren. Er ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX und erhielt ebenfalls eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Familieneigenschaft) bis 15.12.2008.Am römisch 40 wurde in Österreich der Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren. Er ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 und erhielt ebenfalls eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Familieneigenschaft) bis 15.12.2008.

Wie bereits oben erwähnt stellten die Beschwerdeführer am 13.01.2009 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin brachte dabei vor, gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer am 12.12.2008 von Österreich nach Südserbien gereist zu sein, das Heimatland am 12.01.2009 wieder verlassen zu haben und erneut - diesmal jedoch illegal - in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, am 13.01.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründe an, dass sie ihre Heimat wegen familiärer Probleme verlassen habe. Ihre Eltern wären nicht einverstanden, dass sie mit XXXX zusammen sei und ein gemeinsames Kind hätte. Ein Leben mit den Eltern sei nicht mehr möglich, diese hätten die Erstbeschwerdeführerin "auf die Straße gesetzt". Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen sollte.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, am 13.01.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründe an, dass sie ihre Heimat wegen familiärer Probleme verlassen habe. Ihre Eltern wären nicht einverstanden, dass sie mit römisch 40 zusammen sei und ein gemeinsames Kind hätte. Ein Leben mit den Eltern sei nicht mehr möglich, diese hätten die Erstbeschwerdeführerin "auf die Straße gesetzt". Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen sollte.

Am 15.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie brachte dabei zusammengefasst vor, dass sie ihren nunmehrigen Ehemann, XXXX, während der Schulzeit kennengelernt habe. Dieser sei im Jahr 2002 nach Österreich gekommen und habe im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Aufgrund eines von der österreichischen Botschaft ausgestellten Visums sei auch die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 nach Österreich gekommen und sei zu XXXX gezogen. Im März 2005 habe sie an der Universität XXXX zu studieren begonnen, aufgrund mehrmaliger Unterbrechungen des Studiums sei jedoch ihre Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2008 nicht mehr verlängert worden. Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin zweimal Urlaub in ihrer Heimat gemacht und in dieser Zeit im Haus ihres Vaters gewohnt.Am 15.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie brachte dabei zusammengefasst vor, dass sie ihren nunmehrigen Ehemann, römisch 40 , während der Schulzeit kennengelernt habe. Dieser sei im Jahr 2002 nach Österreich gekommen und habe im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Aufgrund eines von der österreichischen Botschaft ausgestellten Visums sei auch die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 nach Österreich gekommen und sei zu römisch 40 gezogen. Im März 2005 habe sie an der Universität römisch 40 zu studieren begonnen, aufgrund mehrmaliger Unterbrechungen des Studiums sei jedoch ihre Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2008 nicht mehr verlängert worden. Während ihres Aufenthaltes in Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin zweimal Urlaub in ihrer Heimat gemacht und in dieser Zeit im Haus ihres Vaters gewohnt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Südserbien im Dezember 2008 zunächst von ihrer Familie wieder aufgenommen worden sei. In der Folge wären jedoch Probleme aufgetreten und hätte ihr Vater verlangt, dass sie sich von ihrem - zum damaligen Zeitpunkt - Lebensgefährten trenne. Etwa zwei Wochen vor ihrer erneuten Ausreise sei sie schließlich von ihrem Vater "auf die Straße geschmissen worden". Sie sei daraufhin zu ihrem Onkel gezogen, zu welchem ein gutes Verhältnis bestehe. Dieser habe auch den Schlepper für die Ausreise organisiert und das Geld für die Reise zur Verfügung gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie auch zu allen anderen in Südserbien lebenden Verwandten ein gutes Verhältnis hätte. Lediglich mit ihrem Vater sei sie zerstritten, dies seit dem Jahr 2006 als der Vater erfahren habe, dass sie mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führe. Ihren derzeitigen Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten. Im Bundesgebiet seien zudem zwei Brüder, ebenfalls als Asylwerber aufhältig, von diesen erhalte sie jedoch keine Unterstützung.Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Südserbien im Dezember 2008 zunächst von ihrer Familie wieder aufgenommen worden sei. In der Folge wären jedoch Probleme aufgetreten und hätte ihr Vater verlangt, dass sie sich von ihrem - zum damaligen Zeitpunkt - Lebensgefährten trenne. Etwa zwei Wochen vor ihrer erneuten Ausreise sei sie schließlich von ihrem Vater "auf die Straße geschmissen worden". Sie sei daraufhin zu ihrem Onkel gezogen, zu welchem ein gutes Verhältnis bestehe. Dieser habe auch den Schlepper für die Ausreise organisiert und das Geld für die Reise zur Verfügung gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie auch zu allen anderen in Südserbien lebenden Verwandten ein gutes Verhältnis hätte. Lediglich mit ihrem Vater sei sie zerstritten, dies seit dem Jahr 2006 als der Vater erfahren habe, dass sie mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft führe. Ihren derzeitigen Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten. Im Bundesgebiet seien zudem zwei Brüder, ebenfalls als Asylwerber aufhältig, von diesen erhalte sie jedoch keine Unterstützung.

Sie vertrete ihren Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in dessen Asylverfahren. Die von ihr getätigten Angaben würden auch für den Zweitbeschwerdeführer gelten.

Im Zuge der Einvernahme wurden der Erstbeschwerdeführerin Feststellungen zur Situation in Südserbien zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungsnahme abzugeben. Sie gab an, dass die vorgehaltenen Feststellungen der Wahrheit entsprechen würden. Die Situation in Südserbien sei nicht schlecht, jedoch gebe es viele Arbeitslose. Ihre Verwandten in Südserbien hätten auch keinerlei Probleme.

An 21.01.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt, diesmal jedoch in Anwesenheit eines nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes, niederschriftlich einvernommen. Sie führte dabei aus, dass sie diverse Korrekturen ihres bisher getätigten Vorbringens machen möchte. Auslöser für die unrichtigen Angaben sei möglicherweise ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, gewesen, der während der Einvernahme anwesend gewesen sei und sich die Erstbeschwerdeführerin daher nicht habe konzentrieren könne.

Erneut in Anwesenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers - die Erstbeschwerdeführerin gab dezidiert an, dass sie sich diesmal konzentrieren könne - brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich in jenen beiden Zeiträumen, als sie im Heimatland Urlaub gemacht habe, jeweils lediglich zwei bis drei Tage bei ihrem Vater aufgehalten habe, die restliche Zeit des Urlaubes habe sie aufgrund der aufgetretenen Probleme mit ihrem Vater in Albanien bzw. bei ihrem Schwager in XXXX verbracht. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht versucht habe, eine weitere Verlängerung des Visums zu erhalten. Sie sei am 12.12.2008 - organisiert von einem Reisebüro namens XXXX aus Deutschland - von Österreich nach Südserbien gereist und habe gehofft, dass sich die familiären Spannungen gelegt hätten. Es sei jedoch immer wieder zu Streitigkeiten gekommen und sei die Erstbeschwerdeführerin in der Folge von ihrem Onkel aufgenommen worden. Dieser Unterkunftsmöglichkeit sei allerdings nur befristet möglich gewesen und habe sich die Erstbeschwerdeführerin daher gezwungen gesehen, zu ihrem Lebensgefährten zurück nach Österreich zu fahren. Auch bei ihren weiteren in Serbien lebenden Verwandten könnte sie aufgrund des von ihrem Vater ausgeübten Einflusses nicht wohnen. Eine Unterkunftsmöglichkeit bei den Verwandten ihres Ehegatten sei deshalb ausgeschlossen, weil diese an der Grenze zu Mazedonien wohnen, wo die meisten serbischen Kräfte stationiert wären und auch Verhaftungen stattgefunden hätten. Ein Familienleben mit ihrem Ehegatten in Südserbien könne sie sich nicht vorstellen, zumal dieser geflüchtet sei, weil er selber Probleme gehabt habe.Erneut in Anwesenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers - die Erstbeschwerdeführerin gab dezidiert an, dass sie sich diesmal konzentrieren könne - brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich in jenen beiden Zeiträumen, als sie im Heimatland Urlaub gemacht habe, jeweils lediglich zwei bis drei Tage bei ihrem Vater aufgehalten habe, die restliche Zeit des Urlaubes habe sie aufgrund der aufgetretenen Probleme mit ihrem Vater in Albanien bzw. bei ihrem Schwager in römisch 40 verbracht. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht versucht habe, eine weitere Verlängerung des Visums zu erhalten. Sie sei am 12.12.2008 - organisiert von einem Reisebüro namens römisch 40 aus Deutschland - von Österreich nach Südserbien gereist und habe gehofft, dass sich die familiären Spannungen gelegt hätten. Es sei jedoch immer wieder zu Streitigkeiten gekommen und sei die Erstbeschwerdeführerin in der Folge von ihrem Onkel aufgenommen worden. Dieser Unterkunftsmöglichkeit sei allerdings nur befristet möglich gewesen und habe sich die Erstbeschwerdeführerin daher gezwungen gesehen, zu ihrem Lebensgefährten zurück nach Österreich zu fahren. Auch bei ihren weiteren in Serbien lebenden Verwandten könnte sie aufgrund des von ihrem Vater ausgeübten Einflusses nicht wohnen. Eine Unterkunftsmöglichkeit bei den Verwandten ihres Ehegatten sei deshalb ausgeschlossen, weil diese an der Grenze zu Mazedonien wohnen, wo die meisten serbischen Kräfte stationiert wären und auch Verhaftungen stattgefunden hätten. Ein Familienleben mit ihrem Ehegatten in Südserbien könne sie sich nicht vorstellen, zumal dieser geflüchtet sei, weil er selber Probleme gehabt habe.

Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Sicherheitslage in ihrem Heimatdorf XXXX ebenso wie im Heimatdorf ihres Ehegatten XXXX sehr gespannt sei, weil serbische Gendarmen albanische Häuser durchsuchen und dabei auch Mitglieder der ehemaligen UCPMB misshandeln würden. Über Vorhalt aktueller Länderfeststellungen gab die Erstbeschwerdeführerin dieses Mal an, dass die Berichte nicht stimmen würden, die Praxis sehe anders aus. Beispiele dafür wären die letzten Verhaftungen der Albaner.Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Sicherheitslage in ihrem Heimatdorf römisch 40 ebenso wie im Heimatdorf ihres Ehegatten römisch 40 sehr gespannt sei, weil serbische Gendarmen albanische Häuser durchsuchen und dabei auch Mitglieder der ehemaligen UCPMB misshandeln würden. Über Vorhalt aktueller Länderfeststellungen gab die Erstbeschwerdeführerin dieses Mal an, dass die Berichte nicht stimmen würden, die Praxis sehe anders aus. Beispiele dafür wären die letzten Verhaftungen der Albaner.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie versuchen werde, eine Bestätigung für die Ausreise aus Österreich im Dezember 2008 seitens des Reisebüros zu erhalten und vorzulegen. Weiters ersuche sie um Einräumung einer Frist zur Vorlage von Zeugnissen.

Mit Anwaltschriftsatz vom 23.01.2009 wurde eine Stellungnahme erstattet und Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen in den Studienjahren 2005/2006 und 2007/2008 vorgelegt. Weitere Zeugnisse bezüglich ihres angeblich inskripierten Studienfaches Informatik wurden nicht vorgelegt. Der Stellungnahme weiters beigelegt wurden ein Internetauszug von "Balkan Inside" vom 09.01.2009, ein im Internet abgerufener Artikel von Human Right Watch zum Schutz von Minderheiten vom 03.11.2008 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, vom 24.11.2004.Mit Anwaltschriftsatz vom 23.01.2009 wurde eine Stellungnahme erstattet und Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen in den Studienjahren 2005 aus 2006, und 2007 aus 2008, vorgelegt. Weitere Zeugnisse bezüglich ihres angeblich inskripierten Studienfaches Informatik wurden nicht vorgelegt. Der Stellungnahme weiters beigelegt wurden ein Internetauszug von "Balkan Inside" vom 09.01.2009, ein im Internet abgerufener Artikel von Human Right Watch zum Schutz von Minderheiten vom 03.11.2008 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, vom 24.11.2004.

Ausgeführt wurde im Zuge der Stellungnahme, dass eine Reservierungsbestätigung des Reisebüros nicht mehr beigebracht habe werden können. Weiters wurde auf die vorgelegten Berichte verwiesen und festgehalten, dass sich daraus ein - im Vergleich zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten, die sich zudem nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen - anderes Bild ergebe. Angemerkt wurde, dass der Bericht zur Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo auf den vorliegenden Fall durchaus übertragbar sei, insbesondere in Hinblick auf die Bedeutung der Tradition für Albaner auch in Südserbien.

Am 27.01.2009 wurde XXXX im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache als Zeuge in den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers einvernommen. XXXX gab an, dass er die Erstbeschwerdeführerin seit etwa 15 Jahren kenne und mit ihr seit dem Jahr 2005 oder 2006 zusammen lebe. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer hätten deshalb Anträge auf internationalen Schutz gestellt, weil sie in Südserbien nicht mehr leben könnten. Der Heimatort sei direkt an der Grenze zu Mazedonien und sei dort die serbische Gendarmerie stationiert. Sehr viele Frauen wären vergewaltigt worden. Von ihrer Familie würde die Erstbeschwerdeführerin keine Unterstützung erhalten und müsste sie alleine leben. Insbesondere habe sie zudem seit jenem Zeitpunkt Angst, als in Südserbien 10 Personen festgenommen worden seien. Befragt nach der Ausreise im Dezember 2008 und der erneuten Einreise im Jänner 2009 tätigte XXXX, insbesondere hinsichtlich der Rückfahrt von Serbien nach Österreich, lediglich unkonkrete Angaben und gab in diesem Zusammenhang an, dass er die Erstbeschwerdeführerin "nichts über die Rückfahrt gefragt hätte". Schließlich führte XXXX aus, dass er arbeite und die beiden Beschwerdeführer auch in Serbien finanziell unterstützen könnte.Am 27.01.2009 wurde römisch 40 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache als Zeuge in den Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers einvernommen. römisch 40 gab an, dass er die Erstbeschwerdeführerin seit etwa 15 Jahren kenne und mit ihr seit dem Jahr 2005 oder 2006 zusammen lebe. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer hätten deshalb Anträge auf internationalen Schutz gestellt, weil sie in Südserbien nicht mehr leben könnten. Der Heimatort sei direkt an der Grenze zu Mazedonien und sei dort die serbische Gendarmerie stationiert. Sehr viele Frauen wären vergewaltigt worden. Von ihrer Familie würde die Erstbeschwerdeführerin keine Unterstützung erhalten und müsste sie alleine leben. Insbesondere habe sie zudem seit jenem Zeitpunkt Angst, als in Südserbien 10 Personen festgenommen worden seien. Befragt nach der Ausreise im Dezember 2008 und der erneuten Einreise im Jänner 2009 tätigte römisch 40 , insbesondere hinsichtlich der Rückfahrt von Serbien nach Österreich, lediglich unkonkrete Angaben und gab in diesem Zusammenhang an, dass er die Erstbeschwerdeführerin "nichts über die Rückfahrt gefragt hätte". Schließlich führte römisch 40 aus, dass er arbeite und die beiden Beschwerdeführer auch in Serbien finanziell unterstützen könnte.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen über die Situation in Serbien - insbesondere auch im Hinblick auf die Lage in Südserbien - und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubwürdig sei.

Am XXXX wurde vor dem Standesamt XXXX die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX geschlossen.Am römisch 40 wurde vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 geschlossen.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass die Behörde erster Instanz - sollte sie der Meinung sein, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu wenig detailreich geschildert worden sei - verpflichtet gewesen wäre, die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Manuduktionspflicht entsprechend anzuleiten. Vermeine die Behörde erster Instanz jedoch, dass dies im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht zuzumuten wäre, so wäre sie umso mehr verpflichtet gewesen, die Angaben der Erstbeschwerdeführerin durch Erhebungen vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe einer derartigen Überprüfung vor Ort ihre Zustimmung erteilt und hätte eine solche die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigen können. In diesem Zusammenhang werden nunmehr Erhebungen vor Ort auch ausdrücklich beantragt.

Es sei eine Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Familie wegen traditioneller Vorgaben verstoßen worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz sei dieses Vorbringen auch asylrelevant, zumal die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich "jener alleinstehender Frauen" einer Verfolgung unterliege und von Seiten der serbischen Behörden auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Hilfe erwarten könne. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz wurden ausdrücklich bestritten und auf die in der Stellungsnahme zitierten Länderberichte verwiesen.

Jedenfalls aber hätte aufgrund des Verstoßes durch die Familie und damit des Fehlens jeglicher Lebensgrundlage in Serbien Refoulementschutz gewährt werden müssen. Den Beschwerdeführern stehe keine Unterkunft zu Verfügung und hätten diese - schon aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Serbien - auch keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin sicherzustellen.

Hinsichtlich der behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten im Rahmen der ersten Einvernahme wurde angemerkt, dass die Probleme nicht in der bloßen Anwesenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gelegen wären, sondern darin, dass dieser während der genannten erstinstanzlichen Einvernahme ständig unruhig gewesen sei und gequengelt habe. Im Rahmen der zweiten Einvernahme habe er sich hingegen ruhig verhalten und die Einvernahme nicht gestört.

In Bezug auf die Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich in einem laufenden Asylverfahren befinde und eine Ausweisungsentscheidung nicht ausgesprochen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbehörde davon ausgehe, dass ein Familienverfahren vorliege, hätten die ausgesprochenen Ausweisungsentscheidungen nicht erlassen werden dürfen. Die vorliegenden Ausweisungsentscheidungen würden eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ehegatte bzw. Vater für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sorge und diese in Serbien - wie erwähnt - über keinerlei Unterstützung verfügen würden. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer würde daher die negativen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung bei weitem überwiegen; dies insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Integration der Beschwerdeführer in Österreich.In Bezug auf die Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer in Österreich in einem laufenden Asylverfahren befinde und eine Ausweisungsentscheidung nicht ausgesprochen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbehörde davon ausgehe, dass ein Familienverfahren vorliege, hätten die ausgesprochenen Ausweisungsentscheidungen nicht erlassen werden dürfen. Die vorliegenden Ausweisungsentscheidungen würden eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ehegatte bzw. Vater für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sorge und diese in Serbien - wie erwähnt - über keinerlei Unterstützung verfügen würden. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer würde daher die negativen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung bei weitem überwiegen; dies insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgte Integration der Beschwerdeführer in Österreich.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Heiratsurkunde, aus der sich ergibt, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX am XXXX geschlossen wurde.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Heiratsurkunde, aus der sich ergibt, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 am römisch 40 geschlossen wurde.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien aus Südserbien, Angehörige der albanischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen. Sie stellten am 13.01.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin erhielt von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein vom 05.11.2004 bis 30.04.2005 gültiges Visum für Studienzwecke. Die Aufenthaltsberechtigung wurde vom Magistrat der Stadt XXXX zuletzt bis 15.12.2008 verlängert.Die Erstbeschwerdeführerin erhielt von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein vom 05.11.2004 bis 30.04.2005 gültiges Visum für Studienzwecke. Die Aufenthaltsberechtigung wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 zuletzt bis 15.12.2008 verlängert.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und erhielt seitens des Magistrats der Stadt XXXX ebenfalls eine bis 15.12.2008 befristete Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Familieneigenschaft.Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und erhielt seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 ebenfalls eine bis 15.12.2008 befristete Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Familieneigenschaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2008 verlassen haben.

Am XXXX wurde vor dem Standesamt XXXX die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX8, welcher sich derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, geschlossen.Am römisch 40 wurde vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und XXXX8, welcher sich derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, geschlossen.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 und römisch 40 .

Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

SERBIEN

Innenpolitische Situation

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50

¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

Behandlung von Rückkehrern

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Südserbien

Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12 März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.

Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 13)

Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28. Juli 2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.

Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.

(APA 23.01.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).

Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.

Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.

Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.

Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.

Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus.

Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.

Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt 6 Richtern, mittlerweile 3 Richter albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.

Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.

Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:

Regionalpolizei in Vranje

Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multhiethnischen Polizei vereinbart. Die multhiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo - Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder.

Die multhiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Massnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.

Gendarmerie

Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung.

Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)

Serbische Armee

Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert.

Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der jugendliche Dashim Hajrullahi, wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.

(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)

Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deesklation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf Oraovica gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)

Ereignisse in Südserbien am 26.12.2008

Serbische Polizeieinheiten haben 26.12.2008 im südserbischen Ort Presevo zehn ehemalige Mitglieder der albanischen "Befreiungsarmee Kosovos" (UCK) festgenommen. Den Verdächtigen werden Kriegsverbrechen und Gräueltaten an serbischen und anderen nicht-albanischen Zivilisten im Kosovo-Ort Gnjilane während des Krieges im Jahr 1999 angelastet.

Zur Gnjilane-Gruppe gehörten circa 100 Mitglieder aus Südserbien und Mazedonien.

Die Verbrechen in Gnjilane ereigneten sich nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo. Konkret wird den Ex -UCK -Mitgliedern vorgeworfen, in der Periode von Juni bis Oktober 1999 159 serbische Zivilisten gekidnappt und mindestens 51 ermordet zu haben.

(APA 26.12.2008: Serbien: 10 albanische UCK -Rebellen in Haft -

Justiz: Gräueltaten;

B92: Former KLA members arrested in Pre¿evo, 26.12.2008)

Ein Gericht in Belgrad hat am 26.01.2009 entschieden, für die 9 Mitglieder der Gnjilane-Gruppe die Untersuchungshaft für weitere 60 Tage zu verlängern.

(B92: Ex-KLA war crimes suspects' custody extended, 26.01.09)

Am 26.06.2009 wurden die 17 Mitglieder der Gnjilan-Gruppe von der serbischen Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen wegen Mordes an Serben, Roma, Albanern und wegen Vergewaltigung mehrerer Frauen angeklagt.

(Balkan Insight: Albanians Rebuff Serbia War Crimes Indictment, 29.06.2009)

Reaktionen, Proteste

Die Situation im südserbischen Presevo ist nach der Festnahme von zehn ehemaligen Mitgliedern der albanischen "Befreiungsarmee Kosovos" (UCK) ruhig, aber angespannt. Die meisten albanischen Einwohner Presevos seien von der Unschuld der mutmaßlichen Kriegsverbrecher überzeugt, berichtete der Belgrader Sender B-92. Eine Gruppe von Albanern fordere von den lokalen Behörden, Proteste zu organisieren.

Alle 66 albanischen Gemeinderäte in den südserbischen Kommunen Presevo, Bujanovac und Medvedja haben in einer gemeinsamen Erklärung von den Belgrader Behörden die Freilassung von zehn am 26. Dezember 2008 festgenommenen Landsleuten gefordert. Belgrader Medien bezeichneten die gemeinsame Erklärung der Gemeinderäte als die schärfste Forderung der in Südserbien lebenden albanischen Volksgruppe seit 2001.

(APA 26.01.09: Serbien: Albanische Gemeinderäte fordern Freilassung von UCK-Leuten)

Der Repräsentant der albanischen Parteien im serbischen Parlament, Halimi protestierte gegen die Überschreitung der Kompetenzen durch die Polizei während der Festnahme. In einer Sitzung des Parlaments legte er dar, dass es Aussagen von vier Bürgern gäbe, sie seien während der Festnahme geschlagen worden, obwohl sie mit den Kriegsverbrechen nichts zu tun hätten. Halimi kritisierte auch, dass die Polizeiaktion aufgezeichnet worden war.

(UNMIK Division of Public Information: Media Monitoring. Halimi:

Police over-stepped competencies during the arrests (Beta) 28.12.2008)

Im Juni verlangten Mitglieder der Gemeindeversammlung die Freilassung der neun verhafteten Albaner. Die Entschließung des Gemeindeparlamentes erging an die serbische Regierung, das serbische Justiz- und Innenministerium sowie an die OSZE-Mission in Serbien. Die Anklage vom Juni 2009 wird von albanischen Politikern als politisch motiviert, ohne dass Beweise für die Schuld der Angeklagten vorlägen, bezeichnet.

(Balkan Insight: Albanians Rebuff Serbia War Crimes Indictment, 29.06.2009)

Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB

Am 4 Juni 2002 beschloss das Belgrader Parlament ein Amnestiegesetz.

Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.

(Demaj, Violeta: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.07.2002; (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)

Hinweise beziehungsweise Meldungen, dass nach den Ereignissen vom 26.12.2008 das Amnestiegesetz nicht mehr umgesetzt wird, liegen nicht vor.

Feststellungen dieses Inhaltes zur Republik Serbien traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz. Die Länderberichte gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Zu dem von der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Stellungnahme vom 23.01.2009 vorgelegten Bericht von Balkan Inside, Serbia Fees Presevo Detaince on Bail, welcher die Verhaftung von 10 UCK-Kämpfern am 26.12.2008 in Presevo beinhaltet, ist zu bemerken, dass dieser in keinster Weise einen konkreten Bezug zu den vorliegenden Beschwerdefällen aufweist. Wie bereits das Bundesasylamt im die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid vom 27.01.2009 zutreffend festgehalten hat, kann aus dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren nicht der geringste Zusammenhang zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der UCK bzw. der UCPMB und den vorgebrachten Verhaftungen in Südserbien erkannt werden.

Zu dem weiters vorgelegten Bericht von Human Right Watch, Serbien:

Kaum Schutz für Minderheiten, ist festzuhalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die Lage in Südserbien nach wie vor nicht als gänzlich unproblematisch anzusehen ist. Aus den Länderbrichten, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ergibt sich jedoch auch, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deeskalation der Situation bedacht ist. Auch die Sicherheitslage in Presevo ist als stabil anzusehen; konkret wird die Sicherheit durch die multiethnische Regionalpolizei, die Gendarmerie und die serbische Armee gewährleistet. Aus den oben angeführten Länderberichten geht auch hervor, dass insbesondere die Integration von ethnischen Albanern in diversen öffentlichen Bereichen forciert wird.

Hinsichtlich des zuletzt in der genannten Stellungnahme vom 23.01.2009 zitierten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser, aus dem Jahr 2004 stammende, die Situation im Kosovo betreffende, Bericht als veraltet erweist und daher dem Sachverhalt schon mangels Aktualität nicht zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen Passagen bezüglich einer außerehelichen Beziehung bzw. eines nichtehelichen Kindes auch bereits insofern als gegenstandslos erweisen, als die Erstbeschwerdeführerin den Kindesvater am XXXX nachweislich geheiratet hat.Hinsichtlich des zuletzt in der genannten Stellungnahme vom 23.01.2009 zitierten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser, aus dem Jahr 2004 stammende, die Situation im Kosovo betreffende, Bericht als veraltet erweist und daher dem Sachverhalt schon mangels Aktualität nicht zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen Passagen bezüglich einer außerehelichen Beziehung bzw. eines nichtehelichen Kindes auch bereits insofern als gegenstandslos erweisen, als die Erstbeschwerdeführerin den Kindesvater am römisch 40 nachweislich geheiratet hat.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ist durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten serbischen Personalausweis, an dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, hinreichend glaubhaft dargetan.

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und den Umstand, dass sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zur Identität, Staatangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers basieren ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der bis 15.12.2008 befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer, der Verehelichung der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX sowie das Datum der Asylantragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen hinsichtlich der bis 15.12.2008 befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer, der Verehelichung der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 sowie das Datum der Asylantragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Ermangelung entsprechender Belege konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2008 verlassen haben. Eine Reservierungsbestätigung des Reisebüros als Beweis für die Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde - trotz Ankündigung - bis dato im Verfahren nicht vorgelegt. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, der die behauptete legale Ausreise nachvollziehbar gemacht hätte, sei dieser angeblich vom Schlepper abgenommen worden.

Im Rahmen der Beschwerde ist die Erstbeschwerdeführerin den Ausführungen der Behörde erster Instanz, den zufolge das Verlassen des Bundesgebietes im Dezember 2008 stark bezweifelt werde, in keiner Weise entgegengetreten. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wäre es nun an den Beschwerdeführern gelegen, ihr Vorbringen durch geeignete Belege glaubhaft zu machen.

Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den bezughabenden Verwaltungsakten. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX, gilt nicht als Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes, zumal sein Asylverfahren aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 zum Zeitpunkt der Antragstellungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 13.01.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den bezughabenden Verwaltungsakten. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , gilt nicht als Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes, zumal sein Asylverfahren aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 zum Zeitpunkt der Antragstellungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 13.01.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf die allgemeinen Feststellungen zur Lage in Serbien - insbesondere in Hinblick auf die aktuelle Situation in Südserbien - sowie auf den Umstand, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgungssituation, welches auch für den Zweitbeschwerdeführer gilt, aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass das Verhältnis zu ihrem Vater seit dem Jahr 2006 nicht gut sei. Grund für die familiären Spannungen wäre die Lebensgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten, XXXX, gewesen. Im Jahr XXXX sei auch der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX geboren. In der selben Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin jedoch auch an, dass sie jeweils in den Jahren 2007 und 2008 Heimaturlaub in Serbien gemacht habe und führte über konkretes Befragen aus, dass sie in jenen Zeiträumen bei ihrem Vater gewohnt habe. Sie brachte in diesem Zusammenhang in keiner Weise vor, dass es im Rahmen dieser Aufenthalte Streitigkeiten oder sonstige familiäre Schwierigkeiten gegeben hätte. Für den erkennenden Gerichtshof ist es daher, ebenso wie für die Behörde erster Instanz, nicht ersichtlich, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt - ohne ersichtlichen weiteren Auslöser - nunmehr derartige Probleme geben sollte, die zu einem Verstoß der beiden Beschwerdeführer aus dem Familienverband geführt hätten. Angemerkt sei in diesem Konnex weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin auch trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage war, die behaupteten innerfamiliären Auseinandersetzungen näher konkretisieren bzw. weitere detaillierte Vorfälle zu nennen. Befragt nach dem Begriffsverständnis des Wortes Asyl, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie darunter verstehe, "hier eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten".Im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass das Verhältnis zu ihrem Vater seit dem Jahr 2006 nicht gut sei. Grund für die familiären Spannungen wäre die Lebensgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten, römisch 40 , gewesen. Im Jahr römisch 40 sei auch der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 geboren. In der selben Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin jedoch auch an, dass sie jeweils in den Jahren 2007 und 2008 Heimaturlaub in Serbien gemacht habe und führte über konkretes Befragen aus, dass sie in jenen Zeiträumen bei ihrem Vater gewohnt habe. Sie brachte in diesem Zusammenhang in keiner Weise vor, dass es im Rahmen dieser Aufenthalte Streitigkeiten oder sonstige familiäre Schwierigkeiten gegeben hätte. Für den erkennenden Gerichtshof ist es daher, ebenso wie für die Behörde erster Instanz, nicht ersichtlich, weshalb es zum heutigen Zeitpunkt - ohne ersichtlichen weiteren Auslöser - nunmehr derartige Probleme geben sollte, die zu einem Verstoß der beiden Beschwerdeführer aus dem Familienverband geführt hätten. Angemerkt sei in diesem Konnex weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin auch trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage war, die behaupteten innerfamiliären Auseinandersetzungen näher konkretisieren bzw. weitere detaillierte Vorfälle zu nennen. Befragt nach dem Begriffsverständnis des Wortes Asyl, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie darunter verstehe, "hier eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten".

Im Rahmen der weiteren erstinstanzlichen Einvernahme am 21.01.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin nunmehr im Beisein eines Rechtsanwaltes an, dass sie Korrekturen ihrer bisher getätigten Angaben vornehmen möchte. So brachte sie in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 zwar Heimaturlaub gemacht habe, führte jedoch nunmehr - entgegen ihres bisherigen Vorbringens - aus, dass sie aufgrund plötzlich behaupteter familiärer Probleme lediglich zwei oder drei Tage bei ihrem Vater aufhältig gewesen sei. Außerdem gab sie in dieser Einvernahme erstmals an, dass die Sicherheitslage in ihrem Heimatdorf derzeit sehr gespannt sei und sie daher auch aus diesem Grund - insbesondere seit den Vorfällen im Dezember 2008 als 10 ehemalige UCK Kämpfer festgenommen worden seien - Angst habe, nach Serbien zurückzukehren. Als Begründung für die divergierenden bzw. gänzlich neu vorgebrachten Angaben, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich in der ersten Einvernahme durch die Anwesenheit ihres Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers, gestört gefühlt habe. In diesem Konnex ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in der genannten ersten Einvernahme angab, sich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und etwaige Probleme während der Einvernahme dezidiert verneinte. Zudem ist festzuhalten, dass auch die weitere erstinstanzliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin am 21.01.2009 in Anwesenheit ihres Sohnes stattgefunden hat und die Erstbeschwerdeführerin Konzentrationsschwierigkeiten ausdrücklich verneinte. Der vorliegende Rechtfertigungsversuch der Erstbeschwerdeführerin wurde bereits seitens der Behörde erster Instanz als nicht glaubhaft gewertet und konnte nunmehr - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens, demzufolge sich der minderjährige Zweitbeschwerdeführer lediglich in der ersten Einvernahme unruhig verhalten habe, die zweite Einvernahme hingegen nicht gestört hätte - auch den Asylgerichtshof nicht überzeugen.

Erneut sei an dieser Stelle erwähnt, dass zudem Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführer überhaupt - wie behauptet - im Dezember 2008 nach Serbien gereist sind. Wie bereits oben erwähnt, war die Erstbeschwerdeführerin - trotz Ankündigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Reservierungsbestätigung des Reisebüros als Beweis für die Ausreise aus Österreich zu erbringen - im Verfahren nicht in der Lage, die genannte Bestätigung vorzulegen. Auch einen Reisepass, anhand dessen eine Reise überprüfbar gemachte hätte werden können, konnte die Erstbeschwerdeführerin mit der Begründung, der Schlepper hätte ihr den Pass abgenommen, nicht vorlegen. Angemerkt sei, dass auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Rückreise der Beschwerdeführer von Serbien nach Österreich keine konkreten Angaben tätigen konnte und sich lediglich darauf berief, mit der Erstbeschwerdeführerin nicht darüber geredet zu haben. Auch dieses Verhalten erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht verständlich, zumal anzunehmen gewesen wäre, dass sich der Ehegatte bzw. Vater für eine derartige - durchaus nicht ungefährliche - behauptete schlepperunterstützte Reise interessiert hätte, diese auch erst nach Absprache mit ihm unternommen worden wäre und dass dieser sogar die nicht unerheblichen Schlepperkosten getragen hätte.

Im Sinne dieser Erwägungen wird daher eine Ausreise der Beschwerdeführer aus Österreich im Dezember 2008 in Zweifel gezogen, sodass sich der behauptete - als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte - Verstoß der Erstbeschwerdeführerin durch ihre Familie Ende des Jahres 2008 bzw. Anfang des Jahres 2009 schon an sich als denkunmöglich erweisen würde.

Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde erster Instanz habe, insbesondere in der ersten Einvernahme, ihre Manuduktionspflicht verletzt, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verhandlungsprotokoll zweifelsfrei ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Einvernahme am 15.01.2009 über sämtliche verfahrensrechtliche Vorschriften sowie über die beabsichtigten Verfahrenshandlungen ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt und belehrt wurde. Auch ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Erstbeschwerdeführerin - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in den Einvernahmen mehrmals zur Konkretisierung und zur detaillierten Schilderung der behaupteten Vorfälle aufgefordert sowie mehrere Male nach einer beabsichtigten Vervollständigung ihrer Angaben befragt wurde.

Eine weitere etwaige Verletzung einer Manuduktionspflicht im Verfahren ist im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer ab der zweiten Einvernahme am 21.01.2009 durch einen befugten Parteienvertreter vertreten waren. Die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manduktion entfällt jedoch, sobald die betreffende Person einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserklärung der Behörde gegenüber offengelegt wird.

An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass im gesamten Verfahren kein Zusammenhang zwischen den Personen der Beschwerdeführer und der Verhaftung von ehemaligen UCK-Kämpfern in Presevo ersichtlich ist. Ebenso kann aus dem Vorbringen, dass sich der Heimatort der Beschwerdeführer wie auch jener des XXXX an der Grenze zu Mazedonien befinde und dort die serbische Gendarmerie stationiert sei, keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Gefahr erkannt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren in keiner Weise dargetan, inwiefern sie von den genannten Vorfällen in Südserbien bzw. der Situation in ihrem Heimatort persönlich betroffen sein könnte. Eine in diesem Konnex geäußerte Furcht erscheint daher mangels jeglicher entsprechender Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar und wird dem gegenständlichen Sachverhalt somit nicht zugrunde gelegt.An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass im gesamten Verfahren kein Zusammenhang zwischen den Personen der Beschwerdeführer und der Verhaftung von ehemaligen UCK-Kämpfern in Presevo ersichtlich ist. Ebenso kann aus dem Vorbringen, dass sich der Heimatort der Beschwerdeführer wie auch jener des römisch 40 an der Grenze zu Mazedonien befinde und dort die serbische Gendarmerie stationiert sei, keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Gefahr erkannt werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Verfahren in keiner Weise dargetan, inwiefern sie von den genannten Vorfällen in Südserbien bzw. der Situation in ihrem Heimatort persönlich betroffen sein könnte. Eine in diesem Konnex geäußerte Furcht erscheint daher mangels jeglicher entsprechender Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar und wird dem gegenständlichen Sachverhalt somit nicht zugrunde gelegt.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie die Behörde erster Instanz - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, welches auch für den minderjährigen Zweibeschwerdeführer gilt, nicht glaubwürdig ist.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte von den beantragten Erhebungen vor Ort zur Überprüfung des von der Erstbeschwerdeführerin genannten Vorbringens abgesehen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer hat nicht ergeben, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer, insbesondere auf Grund der seitens ihres Ehegatten bzw. Vaters, XXXX, zugesagten Unterstützung auch im Heimatland, in Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, demzufolge die Beschwerdeführer aus dem Familienverband ihrer Eltern bzw. Großeltern ausgeschlossen wurden, ausgehen sollte, ist festzuhalten, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführer und zudem auch weitere Verwandte des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Serbien leben und daher mit einer Unterkunftsmöglichkeit und weiteren Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall gerechnet werden kann. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Erstbeschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Einvernahme selbst vorbrachte, dass mit Ausnahme ihres Vaters zu sämtlichen in ihrem Heimatland lebenden Verwandten ein gutes Verhältnis bestehe. Bei ihrem Onkel hätte sie nach dem behaupteten Verstoß durch ihren Vater auch bei ihrer angeblichen Rückkehr nach Serbien wohnen können. Das dazu neu erstattete Vorbringen in der begleiteten erstinstanzlichen Einvernahme am 21.01.2009, demzufolge die Unterkunftsmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Onkel nur beschränkt gewesen sei und auch bei sämtlichen weiteren in Serbien lebenden Verwandten aufgrund des negativen Einflusses des Vaters der Erstbeschwerdeführerin keine Wohnmöglichkeit bestehe, erweist sich im Zusammenhalt mit den restlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den oben dargelegten Erwägungen als nicht glaubwürdig. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass der Ehegatte und Vater der Beschwerdeführer laut Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 im Herkunftsstaat über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt, sodass darüber hinaus im Bedarfsfall jedenfalls auch von einer Unterkunftsmöglichkeit im familieneigenen Haus des Ehegatten bzw. Vaters ausgegangen werden kann.Das Vorbringen der Beschwerdeführer hat nicht ergeben, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer, insbesondere auf Grund der seitens ihres Ehegatten bzw. Vaters, römisch 40 , zugesagten Unterstützung auch im Heimatland, in Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, demzufolge die Beschwerdeführer aus dem Familienverband ihrer Eltern bzw. Großeltern ausgeschlossen wurden, ausgehen sollte, ist festzuhalten, dass weitere Verwandte der Beschwerdeführer und zudem auch weitere Verwandte des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Serbien leben und daher mit einer Unterkunftsmöglichkeit und weiteren Unterstützungsleistungen im Bedarfsfall gerechnet werden kann. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Erstbeschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Einvernahme selbst vorbrachte, dass mit Ausnahme ihres Vaters zu sämtlichen in ihrem Heimatland lebenden Verwandten ein gutes Verhältnis bestehe. Bei ihrem Onkel hätte sie nach dem behaupteten Verstoß durch ihren Vater auch bei ihrer angeblichen Rückkehr nach Serbien wohnen können. Das dazu neu erstattete Vorbringen in der begleiteten erstinstanzlichen Einvernahme am 21.01.2009, demzufolge die Unterkunftsmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin bei ihrem Onkel nur beschränkt gewesen sei und auch bei sämtlichen weiteren in Serbien lebenden Verwandten aufgrund des negativen Einflusses des Vaters der Erstbeschwerdeführerin keine Wohnmöglichkeit bestehe, erweist sich im Zusammenhalt mit den restlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den oben dargelegten Erwägungen als nicht glaubwürdig. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass der Ehegatte und Vater der Beschwerdeführer laut Feststellungen des rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 im Herkunftsstaat über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt, sodass darüber hinaus im Bedarfsfall jedenfalls auch von einer Unterkunftsmöglichkeit im familieneigenen Haus des Ehegatten bzw. Vaters ausgegangen werden kann.

Festgehalten sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihres Angehörigen XXXX bestreiten. Dieser gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge am 27.01.2009 dezidiert an, dass er die Beschwerdeführer auch in Serbien weiterhin unterstützen und ihnen Geld schicken werde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem sowie weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige in Form von Familiengeld und Kindergeld bestehen, kann im Zusammenhalt mit der Zusage des XXXX, die Beschwerdeführer weiter zu unterstützen, und der dargelegten Unterkunftsmöglichkeit in Serbien nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.Festgehalten sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihres Angehörigen römisch 40 bestreiten. Dieser gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge am 27.01.2009 dezidiert an, dass er die Beschwerdeführer auch in Serbien weiterhin unterstützen und ihnen Geld schicken werde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem sowie weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige in Form von Familiengeld und Kindergeld bestehen, kann im Zusammenhalt mit der Zusage des römisch 40 , die Beschwerdeführer weiter zu unterstützen, und der dargelegten Unterkunftsmöglichkeit in Serbien nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werden und war sohin nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich familiärer Schwierigkeiten ausgehen sollte, würde dieses Vorbringen keine Asylrelevanz begründen. Der in der Beschwerde geltend gemachten Ansicht, die Erstbeschwerdeführerin wäre aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich "jener alleinstehender Frauen", einer Verfolgung ausgesetzt, ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Verehelichung mit XXXX nicht (mehr) um eine alleinstehende Frau handelt. Ihrem nunmehrigen Ehegatten, der sich seit Erlass des ihn betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, GZ: 2007/01/1294-9, illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, steht es frei, seine Ehegattin in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten.Selbst wenn man jedoch hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich familiärer Schwierigkeiten ausgehen sollte, würde dieses Vorbringen keine Asylrelevanz begründen. Der in der Beschwerde geltend gemachten Ansicht, die Erstbeschwerdeführerin wäre aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich "jener alleinstehender Frauen", einer Verfolgung ausgesetzt, ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Verehelichung mit römisch 40 nicht (mehr) um eine alleinstehende Frau handelt. Ihrem nunmehrigen Ehegatten, der sich seit Erlass des ihn betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, GZ: 2007/01/1294-9, illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, steht es frei, seine Ehegattin in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Gruppe der "alleinstehenden Frauen" den Auffangtatbestand des in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nicht erfüllen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479, ausgesprochen hat, kann eine soziale Gruppe nach herrschender Auffassung nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Gruppe der "alleinstehenden Frauen" den Auffangtatbestand des in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nicht erfüllen würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479, ausgesprochen hat, kann eine soziale Gruppe nach herrschender Auffassung nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Vor diesem Hintergrund vermag der allgemein gehaltene und nicht näher konkretisierte Begriff der "(jener) alleinstehenden Frauen", der die genannten spezifischen Kriterien nicht erfüllt, keine soziale Gruppe in Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bilden.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Serbien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführer haben keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht und liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer, die über eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat verfügen (auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen) und denen finanzielle Unterstützung durch ihren Angehörigen, XXXX, zugesagt wurde, in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. An dieser Stelle wird lediglich erneut darauf hingewiesen, dass die Familie des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Serbien über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt, sodass sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Serbien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführer haben keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht und liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer, die über eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat verfügen (auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen) und denen finanzielle Unterstützung durch ihren Angehörigen, römisch 40 , zugesagt wurde, in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. An dieser Stelle wird lediglich erneut darauf hingewiesen, dass die Familie des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Serbien über ein Haus und eine Landwirtschaft verfügt, sodass sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es stehen weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige in Form von Familiengeld und Kindergeld zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit der Zusage des XXXX, die Beschwerdeführer auch in Serbien finanziell zu unterstützen und der bestehenden Unterkunftsmöglichkeit trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es stehen weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Bedürftige in Form von Familiengeld und Kindergeld zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann daher im Zusammenhalt mit der Zusage des römisch 40 , die Beschwerdeführer auch in Serbien finanziell zu unterstützen und der bestehenden Unterkunftsmöglichkeit trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG erfasst die Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Wie bereits oben erwähnt, gilt der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, XXXX, nicht als Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes, zumal sein Asylverfahren aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 zum Zeitpunkt der Antragstellungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 13.01.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG erfasst die Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Wie bereits oben erwähnt, gilt der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , nicht als Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes, zumal sein Asylverfahren aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 zum Zeitpunkt der Antragstellungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer am 13.01.2009 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Da über die Ausweisung beider Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.Da über die Ausweisung beider Beschwerdeführer gleichlautend und gleichzeitig entschieden wird, stellen die Ausweisungen keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte - zwischen den Beschwerdeführern bestehende - Familienleben dar.

Im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführer mit ihrem Ehegatten bzw. Vater, XXXX, war jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:Im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführer mit ihrem Ehegatten bzw. Vater, römisch 40 , war jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen:

Gegen eine Ausweisung spricht, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben besteht. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig ist; der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und befindet sich von Geburt an, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, in Österreich. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl:

2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Für eine Ausweisung sprechen folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihrer derzeitigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich auf den - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt haben.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch den Normen, die den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a).

Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben der Beschwerdeführer zu einer Person besteht, die sich seit mehreren Monaten illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält. XXXX stellte am 30.11.2009 vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung.Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben der Beschwerdeführer zu einer Person besteht, die sich seit mehreren Monaten illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält. römisch 40 stellte am 30.11.2009 vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung.

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese in Serbien aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb sich die junge und gesunde Erstbeschwerdeführerin, die im Heimatland jedenfalls im Familienverband ihres Ehemannes aufgenommen werden würde, nicht wieder gut in die Gesellschaft in Serbien eingliedern könnte.

Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer Grad der Integration der Erstbeschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft. Abgesehen von den an der Universität XXXX belegten Sprachkurse in den Studienjahren 2005/06 und 2007/08 hat die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft darzutun. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in der Lage war, die angekündigten Zeugnisse oder sonstige Studienbestätigungen vorzulegen. In Ermangelung entsprechender Nachweise wurde auch die bis 15.12.2008 befristete Aufenthaltsberechtigung für Studienzwecke nicht mehr verlängert.Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer Grad der Integration der Erstbeschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft. Abgesehen von den an der Universität römisch 40 belegten Sprachkurse in den Studienjahren 2005/06 und 2007/08 hat die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft darzutun. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in der Lage war, die angekündigten Zeugnisse oder sonstige Studienbestätigungen vorzulegen. In Ermangelung entsprechender Nachweise wurde auch die bis 15.12.2008 befristete Aufenthaltsberechtigung für Studienzwecke nicht mehr verlängert.

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehegatten zu bestreiten. Es sind im Verfahren keine Hinweise auf eine derzeitige regelmäßige Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin hervorgekommen.

In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass auch bei diesem aufgrund seines - im Sinne der ständigen Rechtssprechung - "anpassungsfähigen" Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon auszugehen ist, dass für ihn der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich der minderjährige Zweitbeschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter in den Herkunftsstaat begibt, wo zudem - selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der behaupteten familiären Streitigkeiten seitens der Angehörigen seiner Mutter - weitere Verwandte väterlicherseits aufhältig sind, weshalb der Zweitbeschwerdeführer auch ein soziales Netz in seinem Heimatland vorfindet.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch kein unüberwindbares Hindernis einer Weiterführung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit XXXX im Herkunftsstaat erkannt werden kann, zumal dieser selbst aus Serbien stammt und daher nicht davon auszugehen ist, dass er etwaigen sprachlichen oder kulturellen Barrieren ausgesetzt wäre. Erneut sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich XXXX derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält.Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch kein unüberwindbares Hindernis einer Weiterführung des Familienlebens der Beschwerdeführer mit römisch 40 im Herkunftsstaat erkannt werden kann, zumal dieser selbst aus Serbien stammt und daher nicht davon auszugehen ist, dass er etwaigen sprachlichen oder kulturellen Barrieren ausgesetzt wäre. Erneut sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich römisch 40 derzeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher im Beschwerdefall trotz des bestehenden Familienlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer ihren derzeitigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführer ihren derzeitigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

In Bezug auf den Aufenthalt der beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Onkel des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass in keiner Weise vorgebracht wurde, dass zu diesen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ein entscheidungswesentliches Naheverhältnis besteht. Die Beschwerdeführer haben weder angegeben, finanzielle Unterstützungsleistungen seitens dieser Verwandten zu empfangen noch führen sie mit diesen einen gemeinsamen Wohnsitz. Von einer zu berücksichtigenden Beziehungsintensität zu den genannten in Österreich lebenden Angehörigen kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten.

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Manuduktionspflicht, non refoulement, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, soziale Gruppe, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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