Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A5 411.653-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Liberia alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.826-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Liberia alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.826-EAST Ost,
I. zur Recht erkannt:römisch eins. zur Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.12.2003 per Flugzeug aus Moskau kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, seinen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Genannte am 22.12.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, er habe Liberia im Jahr 1993 aufgrund des Krieges und der Kämpfe verlassen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.12.2003 per Flugzeug aus Moskau kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, seinen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Genannte am 22.12.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, er habe Liberia im Jahr 1993 aufgrund des Krieges und der Kämpfe verlassen.
I.2. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.12.2003, Zl. 0338040-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass zwischenzeitlich ein Friedensabkommen in Liberia geschlossen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei.römisch eins.2. Dieser (erste) Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.12.2003, Zl. 0338040-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass zwischenzeitlich ein Friedensabkommen in Liberia geschlossen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei.
I.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 28.01.2004 in Rechtskraft.römisch eins.3. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2004 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 28.01.2004 in Rechtskraft.
I.4. Der zwischenzeitig in die Niederlande ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 26.07.2007 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag unter der bisherigen Identität einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Der zwischenzeitig in die Niederlande ausgereiste Beschwerdeführer wurde am 26.07.2007 nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag unter der bisherigen Identität einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am 27.07.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Liberia aufgrund des dort herrschenden Krieges geflüchtet. Nach einem langen Aufenthalt in Ghana sei er nach Europa gekommen.
I.5. Am 01.08.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt, in deren Rahmen er bei seinem bisherigen Vorbringen blieb.römisch eins.5. Am 01.08.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt, in deren Rahmen er bei seinem bisherigen Vorbringen blieb.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.6. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer am 01.08.2007 die Schubhaft verhängt und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.römisch eins.6. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer am 01.08.2007 die Schubhaft verhängt und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.
I.7. Bei der am 09.08.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, er könne nicht nach Liberia zurück, da er die Rebellen unterstützt habe.römisch eins.7. Bei der am 09.08.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, er könne nicht nach Liberia zurück, da er die Rebellen unterstützt habe.
I.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007, Zl. 07 06.770 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.römisch eins.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007, Zl. 07 06.770 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe und er diese Gründe bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet habe, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen habe und er diese Gründe bereits im Erstverfahren vorgebracht habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.
I.9. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2007 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 27.08.2007 in Rechtskraft.römisch eins.9. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2007 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 27.08.2007 in Rechtskraft.
I.10. Am 05.02.2008 wurde der Beschwerdeführer mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.10. Am 05.02.2008 wurde der Beschwerdeführer mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen.
I.11. Am 21.11.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.11. Am 21.11.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Ghana geboren worden zu sein und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Genannte aus, er habe im Jahr 2007 die Wahrheit gesagt, allerdings habe er falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Er habe in Ghana Probleme mit der Regierung gehabt, wobei es um Falschgeld gegangen sei. Seine Freunde seien deswegen im Gefängnis gelandet, während er geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden. Er habe von Freunden gehört, dass er noch immer gesucht werde.
I.12. Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.12. Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.13. In weiterer Folge fand am 26.11.2009 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eine niederschriftliche Einvernahme satt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe in Ghana Probleme, weshalb er das erste Mal seine Nationalität nicht angegeben habe. Er habe mit zwei Freunden Falschgeld hergestellt, die in der Folge festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 aus Ghana geflohen. Ergänzend führte der Genannte aus, sie hätten mit Falschgeld Koko (Getreidebrei) gekauft. Er selbst habe lediglich als Bote fungiert und habe dem Verkäufer das Falschgeld übergeben.römisch eins.13. In weiterer Folge fand am 26.11.2009 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eine niederschriftliche Einvernahme satt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe in Ghana Probleme, weshalb er das erste Mal seine Nationalität nicht angegeben habe. Er habe mit zwei Freunden Falschgeld hergestellt, die in der Folge festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 aus Ghana geflohen. Ergänzend führte der Genannte aus, sie hätten mit Falschgeld Koko (Getreidebrei) gekauft. Er selbst habe lediglich als Bote fungiert und habe dem Verkäufer das Falschgeld übergeben.
I.14. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zl. 09 14.518 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins.14. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zl. 09 14.518 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer erstmalig Ghana als seinen Herkunftsstaat angegeben habe und die nunmehrig, geltend gemachten Fluchtgründe zum einen in einer Gesamtbetrachtung gänzlich unglaubwürdig und zum anderen vor Rechtskraft des Erstverfahrens gelegen seien, weshalb der Sachverhalt keiner materiellen Prüfung zugänglich sei.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer erstmalig Ghana als seinen Herkunftsstaat angegeben habe und die nunmehrig, geltend gemachten Fluchtgründe zum einen in einer Gesamtbetrachtung gänzlich unglaubwürdig und zum anderen vor Rechtskraft des Erstverfahrens gelegen seien, weshalb der Sachverhalt keiner materiellen Prüfung zugänglich sei.
I.15. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 16.12.2009 in Rechtskraft.römisch eins.15. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels am 16.12.2009 in Rechtskraft.
I.16. Am 27.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.16. Am 27.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe neue Asylgründe und stelle deshalb einen neuen Antrag. In seiner Heimat habe er einen Freund namens XXXX, mit welchem er eine Beziehung gehabt habe. Als die Eltern der beiden davon erfahren hätten, seien sie von ihnen verstoßen worden. Zudem drohe ihm eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren, falls die Regierung von seiner Gesinnung erfahre, da es dort nicht erlaubt sei, homosexuell zu sein. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Am 01.01.2010 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass seine Familie große Probleme mit XXXX Familie hätte. Bei einer Rückkehr würde er von XXXX Familie angezeigt und eingesperrt werden. Seine Schwester XXXX in Ghana könne seine Probleme bestätigen.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe neue Asylgründe und stelle deshalb einen neuen Antrag. In seiner Heimat habe er einen Freund namens römisch 40 , mit welchem er eine Beziehung gehabt habe. Als die Eltern der beiden davon erfahren hätten, seien sie von ihnen verstoßen worden. Zudem drohe ihm eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren, falls die Regierung von seiner Gesinnung erfahre, da es dort nicht erlaubt sei, homosexuell zu sein. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Am 01.01.2010 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass seine Familie große Probleme mit römisch 40 Familie hätte. Bei einer Rückkehr würde er von römisch 40 Familie angezeigt und eingesperrt werden. Seine Schwester römisch 40 in Ghana könne seine Probleme bestätigen.
I.17. Am 01.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.17. Am 01.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.18. In der Folge fand am 04.02.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe eine homosexuelle Beziehung in Ghana gehabt. Es sei geheim gewesen, jedoch hätten "sie" im Dezember davon erfahren, weshalb es Probleme mit den Familien gebe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Liberia geboren worden zu sein. Seit es Probleme mit den Familien gebe, sei er nicht mehr homosexuell und habe er auch seit einem Jahr eine Freundin namens XXXX. Über den Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer davon im letzten Verfahren nichts erwähnt habe, obwohl die Probleme seit einem Jahr bestünden, gab der Genannte an, es sei immer eine geheime Beziehung gewesen. Am 24.12.2009 habe er durch ein Telefonat mit seiner Familie von den Problemen mit XXXX Familie erfahren. Diese hätte von der Beziehung erfahren und befürchte er nun, von diesen verfolgt zu werden. Da in Ghana Homosexualität strafbar sei, fürchte er auch von dieser Seite eine Verfolgung. Zudem würde er von seiner Familie abgelehnt.römisch eins.18. In der Folge fand am 04.02.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eine weitere niederschriftliche Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er habe eine homosexuelle Beziehung in Ghana gehabt. Es sei geheim gewesen, jedoch hätten "sie" im Dezember davon erfahren, weshalb es Probleme mit den Familien gebe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in Liberia geboren worden zu sein. Seit es Probleme mit den Familien gebe, sei er nicht mehr homosexuell und habe er auch seit einem Jahr eine Freundin namens römisch 40 . Über den Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer davon im letzten Verfahren nichts erwähnt habe, obwohl die Probleme seit einem Jahr bestünden, gab der Genannte an, es sei immer eine geheime Beziehung gewesen. Am 24.12.2009 habe er durch ein Telefonat mit seiner Familie von den Problemen mit römisch 40 Familie erfahren. Diese hätte von der Beziehung erfahren und befürchte er nun, von diesen verfolgt zu werden. Da in Ghana Homosexualität strafbar sei, fürchte er auch von dieser Seite eine Verfolgung. Zudem würde er von seiner Familie abgelehnt.
I.19. Am 05.02.2010 langte eine Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, zum Zeitpunkt der homosexuellen Beziehung seien sein Freund und er sehr jung gewesen. Nur die Familie des Beschwerdeführers habe von der Beziehung gewusst. Ende Dezember sei dann die Sache bekannt geworden.römisch eins.19. Am 05.02.2010 langte eine Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, zum Zeitpunkt der homosexuellen Beziehung seien sein Freund und er sehr jung gewesen. Nur die Familie des Beschwerdeführers habe von der Beziehung gewusst. Ende Dezember sei dann die Sache bekannt geworden.
I.20. Dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.826 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins.20. Dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 10 00.826 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Zudem habe sich der Genannte neuerlich in Widersprüche verstrickt und habe seine Fluchtgründe trotz vielfacher Manuduktion hinsichtlich wahrheitsgemäßer Angaben in jedem Verfahren modifiziert, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 3 und 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Zudem habe sich der Genannte neuerlich in Widersprüche verstrickt und habe seine Fluchtgründe trotz vielfacher Manuduktion hinsichtlich wahrheitsgemäßer Angaben in jedem Verfahren modifiziert, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege.
I.21. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am 14.02.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung und Verfahrenshilfe sowie Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass über den aktuell gestellten Asylantrag noch nicht abgesprochen worden sei, da die belangte Behörde den Asylantrag vom 21.11.2009 zurückgewiesen habe. Vor den Weihnachtsfeiertagen im Jahr 2009 habe es für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, über die homosexuelle Beziehung zu sprechen, da aufgrund der Geheimhaltung keine Gefahr bestanden habe. Erst als die Sache bekannt geworden sei, feinde die Familie des Freundes die Familie des Beschwerdeführers an und empfinde die eigene Familie sein Verhalten als Schande. Weiters habe die belangte Behörde einerseits die liberianische Staatsangehörigkeit festgestellt und andererseits eine Ausweisung nach Ghana ausgesprochen. Auch hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Zuletzt monierte der Genannte, dass keinerlei Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes getroffen worden seien.römisch eins.21. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am 14.02.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung und Verfahrenshilfe sowie Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass über den aktuell gestellten Asylantrag noch nicht abgesprochen worden sei, da die belangte Behörde den Asylantrag vom 21.11.2009 zurückgewiesen habe. Vor den Weihnachtsfeiertagen im Jahr 2009 habe es für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, über die homosexuelle Beziehung zu sprechen, da aufgrund der Geheimhaltung keine Gefahr bestanden habe. Erst als die Sache bekannt geworden sei, feinde die Familie des Freundes die Familie des Beschwerdeführers an und empfinde die eigene Familie sein Verhalten als Schande. Weiters habe die belangte Behörde einerseits die liberianische Staatsangehörigkeit festgestellt und andererseits eine Ausweisung nach Ghana ausgesprochen. Auch hätte eine faire Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Zuletzt monierte der Genannte, dass keinerlei Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes getroffen worden seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs.3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und gleichzeitig eine Ausweisung nach Ghana verfügt hat, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Rechtsgang davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer aus Liberia stammte und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia als zulässig erklärt wurde. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer im nunmehr vierten Rechtsgang bereits die dritte Version seiner Fluchtgründe geltend macht, welche aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten allerdings keinen glaubhaften Kern aufweist. Es ist jedoch verfehlt, von entschiedener Sache auszugehen - und damit konkret vom Bestehen der liberianischen Staatsangehörigkeit -, gleichzeitig aber eine Ausweisung nach Ghana auszusprechen. Demgemäß ist auch beachtlich, dass bereits im dritten Verfahrensgang fälschlicherweise eine Ausweisung nach Ghana verfügt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Spruchpunkt I. des belangten Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2009 und nicht - wie es richtig lauten müsste - vom 27.01.2010 wegen entschiedener Sache zurückweist. Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat und gleichzeitig eine Ausweisung nach Ghana verfügt hat, obwohl im rechtskräftig abgeschlossenen, ersten Rechtsgang davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer aus Liberia stammte und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia als zulässig erklärt wurde. Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer im nunmehr vierten Rechtsgang bereits die dritte Version seiner Fluchtgründe geltend macht, welche aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten allerdings keinen glaubhaften Kern aufweist. Es ist jedoch verfehlt, von entschiedener Sache auszugehen - und damit konkret vom Bestehen der liberianischen Staatsangehörigkeit -, gleichzeitig aber eine Ausweisung nach Ghana auszusprechen. Demgemäß ist auch beachtlich, dass bereits im dritten Verfahrensgang fälschlicherweise eine Ausweisung nach Ghana verfügt wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt im Spruchpunkt römisch eins. des belangten Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2009 und nicht - wie es richtig lauten müsste - vom 27.01.2010 wegen entschiedener Sache zurückweist. Seitens der belangten Behörde ist daher eine konkrete Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit unterblieben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.
Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Flüchtlingsberater, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
11.06.2010