Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S3 401.088-2/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 00.893-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, GZ 08 00.893-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2008 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei am 20.01.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn sowie der gemeinsamen Tochter und deren Ehemann und minderjährigen Sohn von Prizren über Belgrad, Szeged, Budapest und Györ nach Wien gefahren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 28.01.2008 ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung an Ungarn und Slowenien. Mit Schreiben vom 13.02.2008 lehnte Slowenien seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer ab. Mit Schreiben vom 10.03.2008 lehnte Ungarn ebenfalls die Zuständigkeit ab.Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am 28.01.2008 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung an Ungarn und Slowenien. Mit Schreiben vom 13.02.2008 lehnte Slowenien seine Zuständigkeit betreffend den Beschwerdeführer ab. Mit Schreiben vom 10.03.2008 lehnte Ungarn ebenfalls die Zuständigkeit ab.
Am 29.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn und Slowenien Konsultationen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.Am 29.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Ungarn und Slowenien Konsultationen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung geführt würden und die 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.
Das Bundesasylamt richtete am 20.03.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 20.03.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Am 26.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 26.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er nicht nach Ungarn möchte. Er sei seit drei Monaten in Österreich und habe sich bei einem Psychiater behandeln lassen. Seine Frau sei ebenfalls dort gewesen, ihr gehe es nicht gut, sie habe psychische Probleme. Seine Tochter befinde sich im Spital und werde wegen Gallensteinen operiert. Er bitte um Hilfe, damit er hier bleiben könne.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2008 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen zu einer Überstellung nach Ungarn an, eine Überstellung würde ihm sehr schlecht bekommen. Er sei übermüdet und möchte, dass man ihn hier behandle, genauso wie man seine Tochter behandelt habe. Er möchte eine weiße Karte haben, damit er zu seiner Tochter gehen könne. Es gehe ihm psychisch und physisch schlecht. Auf Vorhalt, dass seine Krankheiten auch in Ungarn behandelbar seien, gab er an, er sei krank und dies sei einfach zu viel für ihn.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zl. 08 00.893-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2008, Zl. 08 00.893-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. S9 401.088-1/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, mit Erkenntnis vom selben Tag gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben habe. Der Beschwerdeführer sei als Ehegatte von XXXX Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und daher sei der Bescheid des Beschwerdeführers ebenfalls gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben gewesen.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. S9 401.088-1/2008/6E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit Erkenntnis vom selben Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben habe. Der Beschwerdeführer sei als Ehegatte von römisch 40 Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und daher sei der Bescheid des Beschwerdeführers ebenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben gewesen.
In dem Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zl. S9 400.776-1/2008/5E, der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut den gutachterlichen Stellungnahmen die Überstellungsfähigkeit von XXXX zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich verneint werde, dies insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität. In den gutachtlichen Stellungnahmen heiße es unter anderem, dass im Fall einer Überstellung die reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von XXXX bestehe. Weiters sei nicht außer Acht zu lassen, dass sie einem immensen psychischen Druck dadurch ausgesetzt sei, dass sie die Vergewaltigung vor ihrem Ehegatten aufgrund des Kulturkreises geheim halten müsse, um die Familie aufrechtzuerhalten. Daher würden im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Überstellung von XXXX nach Ungarn im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstünden. Es sei daher vom Selbsteintrittrecht zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 3 EMRK zwingend Gebrauch zu machen.In dem Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zl. S9 400.776-1/2008/5E, der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut den gutachterlichen Stellungnahmen die Überstellungsfähigkeit von römisch 40 zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich verneint werde, dies insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität. In den gutachtlichen Stellungnahmen heiße es unter anderem, dass im Fall einer Überstellung die reale Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von römisch 40 bestehe. Weiters sei nicht außer Acht zu lassen, dass sie einem immensen psychischen Druck dadurch ausgesetzt sei, dass sie die Vergewaltigung vor ihrem Ehegatten aufgrund des Kulturkreises geheim halten müsse, um die Familie aufrechtzuerhalten. Daher würden im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einer Überstellung von römisch 40 nach Ungarn im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegenstünden. Es sei daher vom Selbsteintrittrecht zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zwingend Gebrauch zu machen.
Auch hinsichtlich des Ehegatten sowie des minderjährigen Sohnes von XXXX, nämlich XXXX und XXXX, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zlen. S9 400.775-1/2008/6E und S9 400.777-1/2008/5E, jeweils der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.Auch hinsichtlich des Ehegatten sowie des minderjährigen Sohnes von römisch 40 , nämlich römisch 40 und römisch 40 , wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.09.2008, Zlen. S9 400.775-1/2008/6E und S9 400.777-1/2008/5E, jeweils der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos behoben.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen an, er habe Fett im Blut. Er habe einen hohen Blutdruck. Er leide auch an psychischen Problemen und könne in der Nacht nicht schlafen. Er nehme insgesamt sieben Tabletten am Tag. Er sei im Krankenhaus in XXXX wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung. Einer seiner Brüder, XXXX, lebe in Belgien, ein anderer Bruder, XXXX, lebe in Norwegen. Das Verhältnis zu seiner Tochter und deren Familie beschrieb der Beschwerdeführer als sehr gut, sein Schwiegersohn sei oft zu ihnen nach Hause gekommen, habe oft bei ihnen übernachtet und ihnen auch im Geschäft im Kosovo geholfen. Der Beschwerdeführer habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter. Sie würden zurzeit zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, aber in einem Haus in Hallstatt leben. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Tochter nicht. Auch im Kosovo habe seine Tochter mit ihrer Familie in einem getrennten Haushalt gelebt. Sie habe auch ihr eigenes Geschäft gehabt. Seine Wohnung sei aber in der Nähe ihres Geschäftes gewesen und sie sei fast jeden Morgen bei ihnen zu Besuch gewesen. Gegenseitige finanzielle Zuwendungen habe es nicht gegeben, das sei nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Kosovo zwei bis drei Jahre lang in Behandlung gewesen und habe Schlaftabletten genommen. In Österreich sei er seit März in psychiatrischer Behandlung. Seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert, es sei eher schlechter geworden.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Problemen an, er habe Fett im Blut. Er habe einen hohen Blutdruck. Er leide auch an psychischen Problemen und könne in der Nacht nicht schlafen. Er nehme insgesamt sieben Tabletten am Tag. Er sei im Krankenhaus in römisch 40 wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung. Einer seiner Brüder, römisch 40 , lebe in Belgien, ein anderer Bruder, römisch 40 , lebe in Norwegen. Das Verhältnis zu seiner Tochter und deren Familie beschrieb der Beschwerdeführer als sehr gut, sein Schwiegersohn sei oft zu ihnen nach Hause gekommen, habe oft bei ihnen übernachtet und ihnen auch im Geschäft im Kosovo geholfen. Der Beschwerdeführer habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Tochter. Sie würden zurzeit zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, aber in einem Haus in Hallstatt leben. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Tochter nicht. Auch im Kosovo habe seine Tochter mit ihrer Familie in einem getrennten Haushalt gelebt. Sie habe auch ihr eigenes Geschäft gehabt. Seine Wohnung sei aber in der Nähe ihres Geschäftes gewesen und sie sei fast jeden Morgen bei ihnen zu Besuch gewesen. Gegenseitige finanzielle Zuwendungen habe es nicht gegeben, das sei nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Kosovo zwei bis drei Jahre lang in Behandlung gewesen und habe Schlaftabletten genommen. In Österreich sei er seit März in psychiatrischer Behandlung. Seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert, es sei eher schlechter geworden.
Am 03.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeugin bezüglich der familiären Situation in Österreich statt. Diese führte zu dem Verhältnis zu ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Bruder in Österreich aus, sie würden sich jeden Tag sehen. Als Familie seien sie eng miteinander verbunden. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in der gleichen Pension wohnen. Sie alle seien in der Grundversorgung und sie werde nicht von ihren Eltern oder ihrem Bruder finanziell unterstützt. Zu der Beziehung im Kosovo führte sie aus, es sei eine gute Beziehung gewesen, sie hätten sich sehr oft getroffen. Sie habe ein Geschäft in der Nähe ihrer Eltern gehabt. Seit ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann zusammen gewohnt, aber sie hätten oft bei ihren Eltern übernachtet. Im Kosovo hätten sie von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, sie seien finanziell unabhängig gewesen, ihre Familie habe auch ausreichend Geld gehabt, weil ihre Eltern ein Geschäft gehabt hätten. Ihr Bruder habe mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, sie hätten alle aus dem Geschäft ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie könne ohne ihre Familie nicht leben.Am 03.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeugin bezüglich der familiären Situation in Österreich statt. Diese führte zu dem Verhältnis zu ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrem Bruder in Österreich aus, sie würden sich jeden Tag sehen. Als Familie seien sie eng miteinander verbunden. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber in der gleichen Pension wohnen. Sie alle seien in der Grundversorgung und sie werde nicht von ihren Eltern oder ihrem Bruder finanziell unterstützt. Zu der Beziehung im Kosovo führte sie aus, es sei eine gute Beziehung gewesen, sie hätten sich sehr oft getroffen. Sie habe ein Geschäft in der Nähe ihrer Eltern gehabt. Seit ihrer Heirat habe sie mit ihrem Mann zusammen gewohnt, aber sie hätten oft bei ihren Eltern übernachtet. Im Kosovo hätten sie von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, sie seien finanziell unabhängig gewesen, ihre Familie habe auch ausreichend Geld gehabt, weil ihre Eltern ein Geschäft gehabt hätten. Ihr Bruder habe mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt, sie hätten alle aus dem Geschäft ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie könne ohne ihre Familie nicht leben.
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 21.11.2008 erstattet wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Österreich müsse im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht aus dem Grunde des Art. 8 EMRK ausüben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne kein wie immer gearteter Zweifel daran bestehen, dass sich eine Trennung der Asylwerberin von ihrer Tochter überaus nachteilig auf den psychischen Gesundheitszustand der ohnehin psychisch kranken Antragstellerin auswirken würde. Schon die vorübergehende Trennung im Sommer 2008 habe zu einer Aggravierung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin geführt. Demgemäß führe der Sachverständige auch aus, dass eine Trennung im Rahmen einer Überstellung nach Ungarn mit einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik bei der Antragstellerin einhergehen würde, welche sodann nicht mehr bloß mittel-, sondern schwergradig sein würde. Es müsse auch die Wechselwirkung einer derartigen Trennung auf beide, engst miteinander verbundenen Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Tochter, bedacht werden. Bei der Tochter liege eine noch ausgeprägtere psychische Krankheits- und Beschwerdesymptomatik vor. Es würde sich daher eine Trennung der Ehefrau von ihrer Tochter auf den psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter sehr nachteilig auswirken. Die beiden Familien seien sehr eng miteinander verbunden. Durch das gemeinsame Lebensschicksal im Kosovo und auch in Österreich habe sich diese persönliche Beziehung und psychische Abhängigkeit voneinander noch weiter intensiviert. Zwischen Mutter und Tochter bestehe eine überaus enge, intensive und tiefgreifende, menschlich-seelisch-geistige und familiäre Beziehung, die auch deshalb besonderes Gewicht habe, weil es sich bei beiden Personen um psychisch verwundete, deshalb aber auch besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Menschen handle. Es sei daher im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Wahrung der Rechte der beiden Betroffenen auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Dublin-Verordnung zu geben. Auch bestehe eine überaus enge Beziehung zwischen XXXX und seinen Eltern. Obwohl er volljährig sei, habe er bisher noch nie ohne seine Eltern gelebt. Er sei immer im Haushalt der Eltern gewesen und habe nicht einmal Zeiträume von ein bis zwei Wochen ohne seine Eltern verbracht. Er leide außerdem an einer psychischen Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Auch auf Grund dieser psychischen Auffälligkeit sei er von der Möglichkeit, weiterhin in seinem gewohnten familiären Umfeld verbleiben zu dürfen, abhängig und würde eine Trennung von der Schwester, vor allem auch von seinen eigenen Eltern, zu einer vorübergehenden Zunahme seiner Depressivität führen, wie es auch im Gutachten von Dr. XXXX ausgeführt werde. Zumindest bei der Ehefrau liege eine derart ausgeprägte psychische Erkrankung vor, dass eine Überstellung nach Ungarn und eine Trennung von ihrer Tochter ihre gesundheitliche und psychische Integrität so stark beeinträchtigen würde, dass eine Überstellung nach Ungarn auch aus dem Grunde des Art. 3 EMRK nicht vorgenommen werden dürfe. Es liege auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei allen drei Beschwerdeführern vor, wenn man in einer Gesamtschau auf die besondere Vulnerabilität, Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit der betroffenen Parteien von einem Aufrechtbleiben intensiver familiärer Lebensbeziehungen zueinander und zu der Tochter und deren Ehemann Bedacht nehme.Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde eine Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 21.11.2008 erstattet wurde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Österreich müsse im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht aus dem Grunde des Artikel 8, EMRK ausüben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne kein wie immer gearteter Zweifel daran bestehen, dass sich eine Trennung der Asylwerberin von ihrer Tochter überaus nachteilig auf den psychischen Gesundheitszustand der ohnehin psychisch kranken Antragstellerin auswirken würde. Schon die vorübergehende Trennung im Sommer 2008 habe zu einer Aggravierung der psychischen Erkrankung der Antragstellerin geführt. Demgemäß führe der Sachverständige auch aus, dass eine Trennung im Rahmen einer Überstellung nach Ungarn mit einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik bei der Antragstellerin einhergehen würde, welche sodann nicht mehr bloß mittel-, sondern schwergradig sein würde. Es müsse auch die Wechselwirkung einer derartigen Trennung auf beide, engst miteinander verbundenen Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Tochter, bedacht werden. Bei der Tochter liege eine noch ausgeprägtere psychische Krankheits- und Beschwerdesymptomatik vor. Es würde sich daher eine Trennung der Ehefrau von ihrer Tochter auf den psychischen Gesundheitszustand ihrer Tochter sehr nachteilig auswirken. Die beiden Familien seien sehr eng miteinander verbunden. Durch das gemeinsame Lebensschicksal im Kosovo und auch in Österreich habe sich diese persönliche Beziehung und psychische Abhängigkeit voneinander noch weiter intensiviert. Zwischen Mutter und Tochter bestehe eine überaus enge, intensive und tiefgreifende, menschlich-seelisch-geistige und familiäre Beziehung, die auch deshalb besonderes Gewicht habe, weil es sich bei beiden Personen um psychisch verwundete, deshalb aber auch besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Menschen handle. Es sei daher im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, der Wahrung der Rechte der beiden Betroffenen auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Dublin-Verordnung zu geben. Auch bestehe eine überaus enge Beziehung zwischen römisch 40 und seinen Eltern. Obwohl er volljährig sei, habe er bisher noch nie ohne seine Eltern gelebt. Er sei immer im Haushalt der Eltern gewesen und habe nicht einmal Zeiträume von ein bis zwei Wochen ohne seine Eltern verbracht. Er leide außerdem an einer psychischen Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Symptomatik. Auch auf Grund dieser psychischen Auffälligkeit sei er von der Möglichkeit, weiterhin in seinem gewohnten familiären Umfeld verbleiben zu dürfen, abhängig und würde eine Trennung von der Schwester, vor allem auch von seinen eigenen Eltern, zu einer vorübergehenden Zunahme seiner Depressivität führen, wie es auch im Gutachten von Dr. römisch 40 ausgeführt werde. Zumindest bei der Ehefrau liege eine derart ausgeprägte psychische Erkrankung vor, dass eine Überstellung nach Ungarn und eine Trennung von ihrer Tochter ihre gesundheitliche und psychische Integrität so stark beeinträchtigen würde, dass eine Überstellung nach Ungarn auch aus dem Grunde des Artikel 3, EMRK nicht vorgenommen werden dürfe. Es liege auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bei allen drei Beschwerdeführern vor, wenn man in einer Gesamtschau auf die besondere Vulnerabilität, Schutzbedürftigkeit und Abhängigkeit der betroffenen Parteien von einem Aufrechtbleiben intensiver familiärer Lebensbeziehungen zueinander und zu der Tochter und deren Ehemann Bedacht nehme.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen. Weiters wird begründend ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Abschiebung und somit eine Trennung der Ehefrau von der Tochter negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte, es sei jedoch aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liege, zu erdulden habe, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall zu dem Schluss komme, dass eine Überstellung nach Ungarn möglich sei. Ein Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn sei gewährleistet und die Ehefrau könne diese auch in Anspruch nehmen. Zu der Beziehung der Ehefrau zu ihrem Sohn wird ausgeführt, dass diese zwar mit ihrem Sohn sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Kosovo zusammengelebt bzw. regen Kontakt gepflegt habe, jedoch könne in diesem Zusammenhang keine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit erkannt werden. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Unterstützung ihres Sohnes in Österreich hilfsbedürftig oder pflegebedürftig wäre bzw. ohne dessen Hilfe nicht überleben könnte. Hinsichtlich der Tochter und deren Familie habe die Ehefrau zwar schlüssig vorgebracht, dass sie in einer engen Beziehung stünden, jedoch ergebe sich dadurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, vielmehr stelle ihr Verhältnis ein typisches Familienleben dar.Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Ungarn die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen. Weiters wird begründend ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sich eine Abschiebung und somit eine Trennung der Ehefrau von der Tochter negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte, es sei jedoch aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, welche unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liege, zu erdulden habe, sodass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall zu dem Schluss komme, dass eine Überstellung nach Ungarn möglich sei. Ein Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn sei gewährleistet und die Ehefrau könne diese auch in Anspruch nehmen. Zu der Beziehung der Ehefrau zu ihrem Sohn wird ausgeführt, dass diese zwar mit ihrem Sohn sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Kosovo zusammengelebt bzw. regen Kontakt gepflegt habe, jedoch könne in diesem Zusammenhang keine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit erkannt werden. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Unterstützung ihres Sohnes in Österreich hilfsbedürftig oder pflegebedürftig wäre bzw. ohne dessen Hilfe nicht überleben könnte. Hinsichtlich der Tochter und deren Familie habe die Ehefrau zwar schlüssig vorgebracht, dass sie in einer engen Beziehung stünden, jedoch ergebe sich dadurch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, vielmehr stelle ihr Verhältnis ein typisches Familienleben dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer würden durch eine Ausweisung nach Ungarn von ihren in Österreich zum Asylverfahren zugelassenen Familienangehörigen, nämlich der Tochter, deren Ehemann und deren minderjährigem Sohn, getrennt werden. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe eine besondere, psychische Vulnerabilität aufgrund einer traumatisierenden Vorgeschichte und Lebensgeschichte und sohin die Gefahr, dass diese durch eine Trennung von der ihr besonders nahestehenden Tochter der Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung ausgesetzt würde. Durch das ergänzende Ermittlungsverfahren im zweiten Rechtsgang habe nicht hinreichend geklärt werden können, wie eng das Verhältnis der Ehefrau zu ihrer Tochter sei. Im vorliegenden Fall müsse daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen werden, die bei Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalles zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen müsse.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer würden durch eine Ausweisung nach Ungarn von ihren in Österreich zum Asylverfahren zugelassenen Familienangehörigen, nämlich der Tochter, deren Ehemann und deren minderjährigem Sohn, getrennt werden. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe eine besondere, psychische Vulnerabilität aufgrund einer traumatisierenden Vorgeschichte und Lebensgeschichte und sohin die Gefahr, dass diese durch eine Trennung von der ihr besonders nahestehenden Tochter der Gefahr einer weiteren Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung ausgesetzt würde. Durch das ergänzende Ermittlungsverfahren im zweiten Rechtsgang habe nicht hinreichend geklärt werden können, wie eng das Verhältnis der Ehefrau zu ihrer Tochter sei. Im vorliegenden Fall müsse daher eine Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommen werden, die bei Bedachtnahme auf die konkreten Umstände dieses Einzelfalles zugunsten der Beschwerdeführer ausgehen müsse.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.01.2009, Zl. S3 401.088-2/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste illegal über Ungarn in das Unionsgebiet und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 20.03.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste illegal über Ungarn in das Unionsgebiet und in der Folge in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 24.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 20.03.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn richtete und Ungarn mit Schreiben vom 03.04.2008, eingelangt am 04.04.2008, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S3 401.089-2/2009, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. S3 401.089-2/2009, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Dublin-Verordnung.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte von XXXX deren Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Der Beschwerde von XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Daher war auch der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte von römisch 40 deren Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Der Beschwerde von römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Daher war auch der Bescheid betreffend den Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.04.2010