TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/1 S24 411702-1/2010

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Veröffentlicht am 01.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S24 411.702-1/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zahl: 09 12.901-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zahl: 09 12.901-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.10.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 11.09.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2009 gab er an, am 18.08.2009 nach Minsk geflogen zu seien und von dort mit dem Zug nach Brest gefahren zu sein. Dort habe er sich, glaube er, bis zum 11.10.2009 aufgehalten. Sodann sei er mit dem Zug nach Terespol/Polen eingereist. Dort habe er um Asyl ansuchen müssen. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe sich bis zu seiner Ausreise am 17.10. in einem Asyllager aufgehalten. Er sei mit seinem Cousin selbstständig, nicht schlepperunterstützt, nach Wien gefahren.

Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er bis zum Kriegsausbruch 2008 in Z. mit seinen Eltern gelebt habe. Sie seien von dort geflüchtet und hätten nicht mehr zurückkehren können. Es habe sich niemand um sie gekümmert.

Nach Polen würde er nicht zurück wollen, da dort schlechte Verhältnisse gewesen seien.

1.2. Das Bundesasylamt richtete ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.2. Das Bundesasylamt richtete ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.3. Am 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.10.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.3. Am 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.10.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 06.11.2009, eingelangt am gleichen Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 06.11.2009, eingelangt am gleichen Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.5. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst, folgende Angaben: Die Verhältnisse in Österreich seien verglichen mit Polen besser. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin nach Österreich gekommen. Sonstige in Österreich aufhältige Verwandte habe er nicht. In Polen habe er Beschwerden gehabt, weil er Hepatitis C habe. Er sei nicht zum Arzt geschickt worden. Sie hätten kein Interesse gezeigt. Hepatitis C habe er seit 2007 oder 2008. Er sei in Georgien im Labor gewesen und beim Blutspiegel habe sich das gezeigt. In Österreich habe er eine Überweisung zum Labor bekommen - am XXXX und bei der Echoskopie am XXXX, Befunde habe er noch keine. Befragt was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehen würde, gab er an, dass er noch auf die Befunde warten wollen würde. In Polen hätten sie kein Interesse gehabt.1.5. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst, folgende Angaben: Die Verhältnisse in Österreich seien verglichen mit Polen besser. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin nach Österreich gekommen. Sonstige in Österreich aufhältige Verwandte habe er nicht. In Polen habe er Beschwerden gehabt, weil er Hepatitis C habe. Er sei nicht zum Arzt geschickt worden. Sie hätten kein Interesse gezeigt. Hepatitis C habe er seit 2007 oder 2008. Er sei in Georgien im Labor gewesen und beim Blutspiegel habe sich das gezeigt. In Österreich habe er eine Überweisung zum Labor bekommen - am römisch 40 und bei der Echoskopie am römisch 40 , Befunde habe er noch keine. Befragt was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehen würde, gab er an, dass er noch auf die Befunde warten wollen würde. In Polen hätten sie kein Interesse gehabt.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Das Bundesasylamt hat ferner festgestellt, dass sich beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine derart schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass für die Behörde nicht erkennbar sei, dass Polen nicht über die ausreichenden medizinischen Mittel im Hinblick auf Hepatitis C sowie die dafür notwendige Medikation verfüge. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer medizinische Unterstützung in Polen verweigert würde, wenn er um solche ersuchen würde. Somit würden sich aufgrund des psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen ergeben.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren und zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass er schwer an Hepatitis C erkrankt sei und in Ossetien und in Georgien nicht ausreichend behandelt worden sei. Seine Krankheit habe sich so lebensbedrohlich entwickelt. Er sei in Österreich zwei Mal untersucht worden, ein Befundbericht würde ihm noch nicht vorliegen. Die Erstbehörde habe es unterlassen, auf die Befunde zu warten. Es stelle sich daher die Frage, woher die Behörde zu wissen vermeine, dass er gesund sei. Die Behörde habe es überdies unterlassen, sich mit seiner gesundheitlichen Situation auseinanderzusetzen.

Eine Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen würde eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen, da Polen für ihn nicht sicher sei. Dazu wurde ein Bericht aus dem Jahr 2006 herangezogen, aus welchem hervorgehe, dass Polen mit der Versorgung einer derart großen Anzahl an AsylwerberInnen überfordert sei. Weitere Berichte aus dem Jahr 2006 wurden zitiert, aus denen hervorgehe, dass viele AsylwerberInnen sich beschwert hätten, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung, auch für behinderte Personen, schwierig sei und dass in einigen Fällen selbst eine medizinische und psychologische Basisversorgung nicht möglich gewesen sei.Eine Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen würde eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen, da Polen für ihn nicht sicher sei. Dazu wurde ein Bericht aus dem Jahr 2006 herangezogen, aus welchem hervorgehe, dass Polen mit der Versorgung einer derart großen Anzahl an AsylwerberInnen überfordert sei. Weitere Berichte aus dem Jahr 2006 wurden zitiert, aus denen hervorgehe, dass viele AsylwerberInnen sich beschwert hätten, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung, auch für behinderte Personen, schwierig sei und dass in einigen Fällen selbst eine medizinische und psychologische Basisversorgung nicht möglich gewesen sei.

Aufgrund dieser äußerst prekären Umstände in Bezug auf die medizinische Versorgung in Polen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dort keine ausreichende medizinische Betreuung zur Verfügung stünde.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizei am 18.10.2009 angegeben, Leberschmerzen zu haben, aber der Einvernahme folgen zu können. Die angeführten Schmerzen wurden bei der Befragung nicht näher hinterfragt. Weiters wurde am 03.02.2010 durch das Bundesasylamt eine Einvernahme durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer auf eine Hepatitis C Erkrankung hingewiesen hat. Er hat dazu angegeben, dass er am XXXX und am XXXX Untersuchungen gehabt habe und nun auf die Befunde warten würde. Es ergibt sich daher, dass nicht erst in der Beschwerde eine Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde und dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens Beschwerden aufgrund seiner Erkrankung vorgebracht hat. Dennoch ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, Nachweise über seine Erkrankung vorzulegen bzw. diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen und den Ergebnissen einer Beweiswürdigung zu unterziehen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizei am 18.10.2009 angegeben, Leberschmerzen zu haben, aber der Einvernahme folgen zu können. Die angeführten Schmerzen wurden bei der Befragung nicht näher hinterfragt. Weiters wurde am 03.02.2010 durch das Bundesasylamt eine Einvernahme durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer auf eine Hepatitis C Erkrankung hingewiesen hat. Er hat dazu angegeben, dass er am römisch 40 und am römisch 40 Untersuchungen gehabt habe und nun auf die Befunde warten würde. Es ergibt sich daher, dass nicht erst in der Beschwerde eine Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht wurde und dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens Beschwerden aufgrund seiner Erkrankung vorgebracht hat. Dennoch ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, Nachweise über seine Erkrankung vorzulegen bzw. diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen und den Ergebnissen einer Beweiswürdigung zu unterziehen.

Die Erstbehörde geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide und gründet ihre Entscheidung auf die Tatsache, dass Polen über ausreichende medizinische Mittel im Hinblick auf Hepatitis C verfüge. Sie trifft gleichzeitig die Feststellung, dass sich bis zur Bescheiderlassung beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine derart schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Das Bundesasylamt führt in der Bescheidbegründung aus, dass der Beschwerdeführer keine Befunde vorgelegt habe. Dazu ist anzumerken, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er selbst auf die Befunde warte. Es wäre dem Bundesasylamt durchaus möglich gewesen entweder die Befunde abzuwarten oder sich von Amts wegen die Befunde zu beschaffen.

Ohne die Aufnahme dieses Beweises, nämlich medizinische Befunde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig zu haben, kann jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Hepatitis C ist eine potentiell schwere Krankheit, die je nach ihrem Stadium und ihrer aktuellen Schwere geeignet sein kann, schon die Überstellungsfähigkeit als solche im Lichte des Art. 3 EMRK zu beeinträchtigen. Daher ist es unter diesem Aspekt aber notwendig, mehr Informationen über den Gesundheitszustand zu erlangen.Ohne die Aufnahme dieses Beweises, nämlich medizinische Befunde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig zu haben, kann jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden. Hepatitis C ist eine potentiell schwere Krankheit, die je nach ihrem Stadium und ihrer aktuellen Schwere geeignet sein kann, schon die Überstellungsfähigkeit als solche im Lichte des Artikel 3, EMRK zu beeinträchtigen. Daher ist es unter diesem Aspekt aber notwendig, mehr Informationen über den Gesundheitszustand zu erlangen.

Der Asylgerichtshof verkennt keineswegs, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig Anlass gibt, a priori anzunehmen, dass seine Überstellung tatsächlich unzulässig gewesen wäre. Es erscheint durchaus möglich, dass im Ergebnis auch nach ordnungsgemäßer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dasselbe Verfahrensergebnis stehen wird, wie es dem angefochtenen Bescheid entspricht.

Insbesondere erscheint der Schluss des Bundesasylamtes, dass auch eine Hepatitis C Krankheit in Polen behandelt werden kann und behandelt wird, nach der Aktenlage als tragfähig und sind die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers, in Polen habe man diesbezüglich kein Interesse gezeigt, schon allein wegen dessen kurzen Aufenthaltes dort, nicht überzeugend.

Dasselbe kann aber, wie schon ausgeführt, für die Zulässigkeit des Überstellungsvorgangs als solchen in diesem individuellen Fall nicht mit einer solchen Sicherheit angenommen werden, dass das Bundesasylamt überhaupt frei davon wäre, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. Dieses Ermittlungsverfahren zu dem eben dargestellten Beweisthema hat entweder eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Nichtvorlage der Befunde oder eine solche mit den Befunden zu umfassen. Dieses wird das Bundesasylamt daher nun in geeigneter Form nachzuholen haben.

Es war daher gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu § 41 AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.Es war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K4 zu Paragraph 41, AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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