Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 246864-3/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vormals XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2009, Zl. 02 28.926-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vormals römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2009, Zl. 02 28.926-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien und Angehörige der orthodoxen Glaubensgemeinschaft, reiste im Juni 1997 legal mit gültigem Reisevisum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Bukarest unter der Geschäftszahl XXXX, im Reisepass mit der Nummer XXXX, gültig vom XXXX bis XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 02.10.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien und Angehörige der orthodoxen Glaubensgemeinschaft, reiste im Juni 1997 legal mit gültigem Reisevisum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Bukarest unter der Geschäftszahl römisch 40 , im Reisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 02.10.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie von XXXX bis XXXX als Sachverständige und Psychologin für straffällige und schwer erziehbare Jugendliche im Auftrag des Zentralorgans für die Führung des Bezirks XXXX tätig und zudem Mitglied der Volkspartei gewesen sei. Die Mitglieder der Volkspartei hätten ihren Arbeitsplatz verloren. Sie habe keine Arbeit bekommen, weil sie Mitglied der Oppositionspartei gewesen sei. Sie sei Befürworterin der Angliederung Moldawiens an Rumänien gewesen und habe dies auch in der Zeitung XXXX - wo sie seit XXXX tätig gewesen sei - veröffentlicht. Zusätzlich habe sie in verschiedenen Artikeln Personen angegriffen, die das Land ausgebeutet hätten. Sie sei telefonisch bedroht worden, indem sie vor einem Autounfall gewarnt worden sei. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb sie ausgereist sei. Sie möchte in Österreich arbeiten. Außerdem sei das Gesundheitswesen in Moldawien nicht gut genug um ihre Krankheit behandeln zu können. Die Beschwerdeführerin legte Fotos ihrer Wohnung - wo sie hätte "hausen" müssen, weil sie bei der Opposition gewesen sei - vor, des weiteren drei Schreiben vom 05.01.1999, 13.03.2003 und 03.09.2003 des Krankenhauses XXXX.Im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie von römisch 40 bis römisch 40 als Sachverständige und Psychologin für straffällige und schwer erziehbare Jugendliche im Auftrag des Zentralorgans für die Führung des Bezirks römisch 40 tätig und zudem Mitglied der Volkspartei gewesen sei. Die Mitglieder der Volkspartei hätten ihren Arbeitsplatz verloren. Sie habe keine Arbeit bekommen, weil sie Mitglied der Oppositionspartei gewesen sei. Sie sei Befürworterin der Angliederung Moldawiens an Rumänien gewesen und habe dies auch in der Zeitung römisch 40 - wo sie seit römisch 40 tätig gewesen sei - veröffentlicht. Zusätzlich habe sie in verschiedenen Artikeln Personen angegriffen, die das Land ausgebeutet hätten. Sie sei telefonisch bedroht worden, indem sie vor einem Autounfall gewarnt worden sei. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb sie ausgereist sei. Sie möchte in Österreich arbeiten. Außerdem sei das Gesundheitswesen in Moldawien nicht gut genug um ihre Krankheit behandeln zu können. Die Beschwerdeführerin legte Fotos ihrer Wohnung - wo sie hätte "hausen" müssen, weil sie bei der Opposition gewesen sei - vor, des weiteren drei Schreiben vom 05.01.1999, 13.03.2003 und 03.09.2003 des Krankenhauses römisch 40 .
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde der Asylantrag vom 02.10.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau gemäß § 8 Asylgesetz für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. XXXX gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.01.2005 befristet erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde der Asylantrag vom 02.10.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldau gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.01.2005 befristet erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die asylrechtliche Entscheidung stützte die Erstbehörde primär auf die fehlende Plausibilität, auf vage und zeitlich völlig unpräzise Angaben in den Schilderungen, sowie die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Die späte Asylantragstellung indiziere eindeutig, dass sie nicht aus Furcht vor Verfolgung ausgereist sei, sondern aus wirtschaftlichen Gründen. Ebenso sei der BW ein Reisepass ausgestellt worden, was ebenfalls gegen eine behördliche "Verfolgung" spreche. Zum Abschiebeschutz gelangte die Behörde erster Instanz aufgrund einer bestehenden Krankheit.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
I.3. Mit (Teil-)Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2004, Zahl 246.864/0-IX/25/04, wurde der Berufung gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 28.926-BAW, stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.01.2005 erteilt.römisch eins.3. Mit (Teil-)Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2004, Zahl 246.864/0-IX/25/04, wurde der Berufung gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 28.926-BAW, stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.01.2005 erteilt.
Am 24.11.2006 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Hinweis ein, dass sie ihre Heimat nach drohender Verfolgung habe verlassen müssen, die Situation im Heimatstaat habe sich nicht verändert, sie sei am 2.5.2005 am Herzen operiert worden, die notwendige ärztliche Versorgung sei wegen fehlender Medikamente und unzureichenden ärztlichen Standards in Moldawien nicht gegeben. Arztberichte wurden unter einem vorgelegt.
Am 27.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien zu ihrem Verlängerungsantrag einvernommen, in deren Rahmen sie zu ihrem Gesundheitszustand vorbrachte, dass sie schon als Studentin Herzprobleme gehabt hätte, sowie dass sie vor sieben Jahren einen Schlaganfall überstanden hätte.
Sie leide nach wie vor an einem hohen Thromboserisiko, müsse täglich die Medikamente "Marcoumar", "Lanitop" sowie "Altacton" einnehmen und einmal monatlich einen Thrombotest machen. Auch würde sie dringend eine Gefäßoperation benötigen. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens legte die BW einen Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vom 07.02.2005, ihren Antikoagulantien-Ausweis sowie einen Endbefund eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 08.03.2007 vor.Sie leide nach wie vor an einem hohen Thromboserisiko, müsse täglich die Medikamente "Marcoumar", "Lanitop" sowie "Altacton" einnehmen und einmal monatlich einen Thrombotest machen. Auch würde sie dringend eine Gefäßoperation benötigen. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens legte die BW einen Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 07.02.2005, ihren Antikoagulantien-Ausweis sowie einen Endbefund eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 08.03.2007 vor.
Zu ihrem Asylantrag befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei deshalb noch so lange in Moldau geblieben, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, früher auszureisen. An die Polizei habe sie sich deshalb nicht gewandt, weil diese die Interessen der Regierung vertrete, deren Missstände sie in einem Artikel veröffentlich habe.
Ungefähr am 26.06.1997 sei sie in Österreich eingereist, den Asylantrag habe sie erst deshalb nach fünf Jahren gestellt, weil sie das erst von Leuten erfahren habe, die trotz allenfalls weniger wichtiger Gründe einen positiven Bescheid erhalten hätten.
Zu ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre beiden Kinder, welche Sprachen studierten, bei ihrem geschiedenen Gatten in Moldau leben würden; weiters lebten auch noch ein Bruder und zwei Schwestern in Moldau, die die Beschwerdeführerin auch unterstützten.
Mit E-Mail vom 28.03.2007 stellte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Bukarest, ob die medizinische Versorgung bezüglich der vorgebrachten Erkrankungen in Moldau gewährleistet sei und ob die vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Volkspartei bestehe.
Am 17.04.2007 teilte das Bundesasylamt, Staatendokumentation mit Quellenverzeichnis mit, das die Christlich-Demokratische Volkspartei bei den Wahlen im März 2005 mit 11 Sitzen ins Parlament gewählt worden sei und deren Abgeordnete auch für die Wiederwahl von Präsident Voronin gestimmt hätten. Weiters würden keine Berichte vorliegen, dass Angehörige der Volkspartei nicht einer regulären Beschäftigung nachgehen könnten.
Die Fa. XXXX teilte am 28.03.2007 mit, dass zur Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente in Moldawien keine Information vorliegen würden.Die Fa. römisch 40 teilte am 28.03.2007 mit, dass zur Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente in Moldawien keine Information vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 09.05.2007, Zahl 50.87/3/2007 teilte die österreichische Botschaft in Bukarest mit, dass Mitglieder der Christlich-Demokratischen Volkspartei von keinerlei staatlichen Repressionen bzw. Behinderungen bei der Arbeitsaufnahme ausgesetzt seien, da sich diese Partei bzw. ihr Vorsitzender in einer Defacto-Koalition mit den regierenden Kommunisten befinde, da die Stimmen seiner Fraktion für die Wiederwahl von Staatspräsident Voronin ausschlaggebend gewesen seien.
Eine medizinische Grundversorgung gebe es zwar prinzipiell für alle Staatsbürger, inklusive mittelloser Menschen und zurückkehrender Flüchtlinge, die staatliche medizinische Versorgung decke in der Realität aber nicht die medizinische Grundversorgung ab. Zwar seien Arztbesuche auf Grundlage der staatlichen Krankenversicherung möglich, ohne zusätzliches, privat gezahltes Entgelt, würden viele Ärzte die Behandlung nicht oder nur unzureichend durchführen. Auch sei die notwenige Medizin von der staatlichen Versicherung kaum gedeckt. Ob die Möglichkeit einer ausreichenden Thrombosevorsorge, insbesondere für einen bestimmten Antragsteller besteht, könne nicht festgestellt werden.
In einem am 04.10.2007 per Telefax übermittelten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde beim Unabhängigen Bundesasylsenat der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung für subsidiär Schutzberechtigte - unter Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am 24.11.2006 einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt habe - wiederholt. Dieser wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, weitergeleitet.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28.01.2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 1 AsylG (gemeint wohl: § 9 Abs. 2 AsylG) entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG die Ausweisung der BW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28.01.2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG (gemeint wohl: Paragraph 9, Absatz 2, AsylG) entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldau für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Ausweisung der BW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldau ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung führte die Erstbehörde aus, dass für die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsgrad in der Republik Moldau bestehe und ihre weitere medizinische Behandlung in Moldau möglich sei.
Da somit die Umstände, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen sind, weggefallen seien, sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
Aufgrund der beruflichen Ausbildung und unter Zuhilfenahme der weiteren Verwandten in Moldau sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, im Heimatland für die allfällige weitere medizinische Versorgung Sorge zu tragen.
Zur Ausweisung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfüge und ihr langjähriger Aufenthalt in Österreich lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 wurde dagegen fristgerecht berufen, wobei im Wesentlichen die Unterlassung der Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen gerügt wurde.
Mit Eingabe vom 03.12.2007 gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines fachärztlichen Befundberichtes und eines Aufnahmescheines bekannt, dass sie sich am 22.01.2008 einer Operation unterziehen müsse. Weder diese Operation noch die weitere Behandlung sei in Moldawien möglich.
Am XXXX hat die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt XXXX die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX geschlossen und dabei alle für die Eheschließung notwendigen Dokumente aus Moldau vorgelegt.Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 geschlossen und dabei alle für die Eheschließung notwendigen Dokumente aus Moldau vorgelegt.
I.5. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 25.02.2008, Zlen. 246.864/0/10E-XX/25/04 und 246.864/2/3E-XX/25/07 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 02 28.926-BAW, hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates vom 25.02.2008, Zlen. 246.864/0/10E-XX/25/04 und 246.864/2/3E-XX/25/07 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 02 28.926-BAW, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
Der Berufung vom 15.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Berufung vom 15.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2007, Zahl: 02 28.926-BAW, wurde stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Für die Beschwerdeführerin habe aufgrund der eingeholten Länderinformationen keine Verfolgung in ihrem Heimatland festgestellt werden können.
Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und der österreichischen Botschaft Bukarest gehe nicht hervor, ob die derzeit von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente in Moldau erhältlich seien bzw. würden nur allgemeine Aussagen zur medizinischen Versorgung in Moldau getätigt.
Überdies habe die Beschwerdeführerin weitere Nachweise ihrer Erkrankungen vorgelegt und auch in ihrer Einvernahme am 27.03.2007 dargelegt, aktuell an einer Erkrankung zu leiden.
Trotz dieser von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände habe es die belangte Behörde unterlassen, diese einer fachkundigen Beurteilung mit Blick auf eine in Aussicht genommene Abschiebung nach Moldau unterziehen zu lassen.
Eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, sei deshalb nicht möglich gewesen.
Mit Faxeingabe vom 06.03.2008 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Krankenunterlagen, welchen insbesondere zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin einer lebenslangen Marcoumarisierung mit entsprechender engmaschiger Kontrolle bedürfe.
Am 28.04.2008 wurde die Staatendokumentation mit der Recherche im Herkunftsstaat betreffend die Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente und Behandlungen beauftragt und übermittelte diese das Ergebnis mit der Anfragebeantwortung vom 28.07.2008.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung vom 28.07.2008 vorgehalten. Hiezu bezog sie dahingehend Stellung, dass die Behandlung, wie die Beschwerdeführerin sie benötige, nicht vorhanden sei, da es nur wirkstoffähnliche und nicht wirkstoffgleiche Medikamente gebe.
Auf Nachfrage, ob eine Behandlung mit wirkstoffähnlichen Medikamenten möglich sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie versucht habe eine andere Behandlung zu erhalten, ihr jedoch gesagt worden sei, dass sie die erwähnten Medikamente benötige und es ohne Markomar nicht gehe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen diese Angaben durch einen medizinischen Befund zu bestätigen.
Von der Zentralapotheke in Chisinau habe die Beschwerdeführerin die telefonische Auskunft erhalten, dass die Medikamente nicht erhältlich seien.
Die Beschwerdeführerin legte den Befund eines Kardiologen vom 16.09.2008 vor, in dem ausgeführt wird, dass die unbedingte Notwendigkeit einer lebenslangen Marcoumarisierung mit entsprechender engmaschiger Kontrolle bestehe.
Es sei weiter nach ihrer Herzoperation eine Komplikation - ein Loch - entstanden. Die Beschwerdeführerin solle sich neuerlich einer Operation unterziehen, sich laut ihres Chirurgen mit der neuerlichen Operation jedoch Zeit lassen.
Auf Hinweis, dass diverse Operationen auch in Moldawien durchführbar seien, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie bei Ausbruch ihrer Krankheit in Moldawien keine Überlebenschance gehabt hätte. Über die aktuelle Situation wisse sie nicht Bescheid.
Am 06.10.2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter einen kardiologischen Befund auf dem handschriftlich vermerkt wurde, dass für Markomar keine medizinische Alternative bestehe.
Nach neuerlicher Konsultation der Staatendokumentation übermittelte diese die Anfragebeantwortung vom 14.11.2008. Darin wird ausgeführt, dass in Moldawien generell Operationen am Herzen auch im Bereich der Mitralklappe durchgeführt werden würden. Eine derartige Operation koste etwa ¿ 1.600,00 bis 2.300,00 und seien die Kosten teilweise von der staatlichen Krankenversicherung, teilweise vom Patienten selbst zu bezahlen.
In der Folge wurde der Chefärztliche Dienst der Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 21.11.2008 um Auskunft ersucht, ob anstelle der Medikamente, die die Beschwerdeführerin einnimmt, wirkstoffähnliche Medikamente, die ihn Moldawien zugelassen sind, zur Behandlung der Beschwerdeführerin verwendet werden können.
Der Polizeichefarzt der Sicherheitsdirektion führte in der Folge Phenprocoumon = Cumarin-Derivat, Spironolacton und Metildigoxin, als wirkstoffähnliche Medikamente an.
Am 15.12.2008 erfolgte eine neuerliche Anfrage an die Staatendokumentation, ob die soeben angeführten Medikamente in Moldawien zugelassen und erhältlich seien.
In der Folge langte eine entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.01.2009 ein, in der wirkstoffähnliche zugelassene Medikamente in Moldawien angeführt wurden.
Nach neuerlicher Befassung des Polizeichefarztes der Sicherheitsdirektion erstattete dieser mit Schreiben vom 28.01.2009 neuerlich eine Stellungnahme, in der dieser die Möglichkeit der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Moldawien bejahte.
I.6. Mit Bescheid vom 15.03.2009, Zl. 02 28.926-BAW wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28.01.2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 1 AsylG [gemeint wohl: § 9 Abs. 2 AsylG] entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 15.03.2009, Zl. 02 28.926-BAW wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 28.01.2004 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG [gemeint wohl: Paragraph 9, Absatz 2, AsylG] entzogen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsgrad in der Republik Moldau bestehe und ihre weitere medizinische Behandlung in ihrem Heimatstaat möglich sei.
Aufgrund der eingeholten Recherchen und polizeichefärztlichen Expertise habe sich zweifelsfrei ergeben, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlungen verfügbar seien. Auch sei eine entsprechende medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin sichergestellt.
Der Beschwerdeführerin könne somit zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Da somit die Umstände, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätte, weggefallen seien, sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.
Weitere Gründe, die die Erteilung des Status der subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen würden, seien dem Vorbringen und im Übrigen auch den eingeholten Länderfeststellungen zu Moldawien nicht zu entnehmen.
Auch die Ausweisung habe sich nach Abwägung sämtlicher bekannter Umstände als verhältnismäßig erwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich aufgrund von Aktenwidrigkeit und einem mangelhaften Ermittlungsverfahren angefochten wird.
Dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 02.10.2008 sei klar zu entnehmen, dass die Notwendigkeit einer lebenslangen Marcomarisierung mit entsprechender engmaschiger Kontrolle notwendig sei und für das Medikament Marcomar keine medizinische Alternative bestehe und habe die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2008 bestätigt, dass dieses Medikament in Moldawien nicht zugelassen sei. Die Kosten für die erforderliche Gefäßoperation werde zudem nur bei Bestehen einer Krankenversicherung getragen, über die die Beschwerdeführerin jedoch nicht verfüge und sich eine medizinische Versorgung in Moldawien - auch durch Unterstützung ihrer Verwandten - nicht leisten könne.
Eine entsprechende Untersuchung der Beschwerdeführerin sei unumgänglich, da anhand der eingeholten Recherchen nicht geklärt werden könne, ob die angeführten "Ersatzmedikamente" für die Beschwerdeführerin verträglich seien.
In der Beschwerde wird zudem moniert, dass das Rechercheergebnis in den bekämpften Bescheid nicht aufgenommen worden sei.
Auch sei die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin erst nach Aberkennung des subsidiären Schutzes die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX eingegangen sei, unzutreffend.Auch sei die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin erst nach Aberkennung des subsidiären Schutzes die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 eingegangen sei, unzutreffend.
I.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 02 28.926-BAW, beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie insbesondere die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Moldawien und die fachärztliche Expertise des Polizeichefarztes.römisch eins.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 02 28.926-BAW, beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie insbesondere die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Moldawien und die fachärztliche Expertise des Polizeichefarztes.
I.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführerin, einer moldauischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2004 durch Bundesasylamt sowie in weiterer Folge durch den Unabhängigen Bundesasylsenat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer mangelnden Beinblutzirkulation und besteht die Gefahr, dass sie eine Thrombose oder Embolie bekommt und muss sich dementsprechend regelmäßigen Kontrollen unterziehen und benötigt diese darüber hinaus eine Gefäßoperation.
Zur medikamentösen Behandlung ihrer Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin MARKOUMAR, LANITOP und ALTACTON ein.
Die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente sind, wenn auch in einer anderen Versalzung in der Republik Moldawien vorhanden.
Auch eine entsprechende Labordiagnostik bezüglich der Blutgerinnung ist vorhanden, zudem können in Moldawien Gefäßoperationen durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin leidet sohin unter keiner Erkrankung, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien eine für sie absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 9-15 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 9-15 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.
Aufgrund der eingeholten Recherchen der belangten Behörde stellt sich die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien wie folgt dar:
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2008 ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Moldawien zur Vorbeugung von Thrombosen oder einer Embolie gewährleistet ist und die Computertomographie die gängige Diagnosemethode bildet, um die Behandlung je nach Erscheindungsbild der Erkrankung entweder medikamentös oder chirurgisch durchzuführen.
Die Medikamente MARKOMAR, LANITOP und ALTACTON sind in der Republik Moldau nicht zugelassen, jedoch sind wirkstoffähnliche Medikamente VERBENA (statt MARKOMAR), ADELIFAN, CLOFELIN, DIAVAN (statt LANITOP), sowie VIRASHPEON (statt ALTACTON) erhältlich.
Gefäßoperationen werden in den chirurgischen bzw. gegebenenfalls neurochirurgischen Abteilungen der Kliniken durchgeführt. Die Kostenübernahme erfolgt bei Bestehen einer Krankenversicherung durch diese, ansonsten durch den Patienten.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.11.2008 ist ersichtlich, dass in Moldawien generell Operationen am Herzen auch im Bereich der Mitralklappe durchgeführt werden. Eine derartige Operation koste etwa ¿ 1.600,00 bis 2.300,00 wobei die Kosten teilweise von der staatlichen Krankenversicherung, teilweise vom Patienten selbst zu bezahlen sind.
Aus den Stellungnahmen des Polizeichefarztes vom 15.12.2008 und 28.01.2009 in Zusammenhalt mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.01.2009 ergibt sich, dass in Moldawien wirkstoffähnliche zugelassene Medikamente - in einer anderen Versalzung als jene von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente - existieren. Als Alternative sind Coumarin und Digoxin sowie Spironolacton erhältlich.
Die verordnete Therapie ist somit auch im Heimatland der Beschwerdeführerin vorhanden und die Beschaffung möglich. Eine entsprechende Labordiagnostik bezüglich der Blutgerinnung ist in Moldawien mit Sicherheit vorhanden. Da die Anfragebeantwortung bereits bestätigt haben, dass in Moldawien auch Gefäßoperationen in den chirurgischen Abteilungen und Kliniken durchgeführt werden, sieht der Chefarzt kein Hindernis, dass gegen die Heimreise der Beschwerdeführerin spricht.
I.9. Beweiswürdigung:römisch eins.9. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Situation in Moldawien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen der belangten Behörde stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Diese - im angefochtenen Bescheid zitierten - Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft.
Auch zur seitens der belangten Behörde entfalteten Recherchetätigkeit betreffend die Möglichkeit der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Moldawien (Anfragen an die Staatendokumentation und den Polizeichefarzt der Sicherheitsdirektion) ist anzumerken, dass die herangezogenen Berichte und Informationsquellen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen stammen und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen.
Letztendlich wird in der Beschwerde dem Ergebnis, wonach wirkstoffähnliche Medikamente in Moldawien existieren bzw. die Gefäßoperation in Moldawien durchgeführt werden kann, gar nicht entgegengetreten bzw. wird diesem Ergebnis beigepflichtet. Unter Berufung auf den vorgelegten Befund vom 02.10.2008 - auf dem sich die handschriftliche lapidare Bemerkung befindet - wonach für das Medikament Marcomar keine medizinische Alternative bestehe, stellt der Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis in Frage. Aus der Existenz eines Ersatzmedikamentes sei keinesfalls erwiesen, ob dieses auch zum notwendigen Ziel bei der Beschwerdeführerin führe und hätte diesbezüglich eine Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgen müssen.
Diesem Einwand wird seitens des erkennenden Senates entgegengehalten, dass der beigezogene Polizeichefarzt zweifelsfrei festgestellt hat, dass vergleichbare Medikamente, wenn auch in einer anderen Versalzung vorhanden sind. Die Stellungnahme des Polizeichefarztes - der als Behördenorgan zur Objektivität verpflichtet ist und von dessen Fachkunde auszugehen ist - erfolgte letztendlich unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin und den bislang eingeholten Rechercheergebnissen aus Moldawien, weshalb an der abschließenden Beurteilung, wonach eine Therapie mit den wirkstoffähnlichen Medikamenten möglich ist, kein Zweifel entstanden ist, zumal eine entsprechende Labordiagnostik bezüglich der Blutgerinnung in Moldawien vorhanden ist.
Zudem basiert der Einwand des Beschwerdeführers auf bloßen Spekulationen und hat er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Gutachten vorgelegt, aus welchen die Einschätzung des beigezogenen Polizeichefarztes konkret bekämpft wird.
Bis auf den neuerlichen Verweis auf den zuvor erwähnten - ohne jegliche Begründung erfolgten - handschriftlichen Zusatzvermerk auf dem Befund vom 02.10.2008, wurde der Einschätzung des beigezogenen Polizeichefarztes überhaupt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist für die erkennende Behörde kein Grund ersichtlich, von der Einschätzung eines Chefarztes abzugehen.
Die belangte Behörde hat sohin der Stellungnahme des Polizeichefarztes und der eingeholten Recherchen folgend völlig zu Recht ausgeführt, dass sämtliche notwendige Behandlungen in Moldawien verfügbar sind und ihr zugemutet werden kann, ins Heimatland zurückzukehren, um dort die notwendige Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ist aufgrund der Behandelbarkeit im Heimatland nicht zu erwarten.
An diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nunmehr bemängelt, dass diese vom Referenten des Bundesasylamtes - einem Nichtmediziner - nicht getroffen werden können. Der Asylgerichtshof stellt hiezu klar, dass den getroffenen Feststellungen die bereits mehrfach zitierten umfassenden Recherchen durch fachkundige Spezialisten zu Grunde liegen.
In der Beschwerde wird weiters eingewendet, dass die Beschwerdeführerin in Moldawien die Kosten für die notwendige Gefäßoperation nicht tragen könne und sie nicht in der Lage sei, für ihre weitere medizinische Versorgung Sorge zu tragen.
Dazu wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 27.03.2007 zu ihren Familienverhältnissen ausdrücklich angegeben hat, dass sie durch ihre Familie nach wie vor unterstützt wird.
Die Ausführungen in der Beschwerde wonach die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht durch ihre Verwandten finanziell unterstützt werden könne sind dementsprechend als bloße Schutzbehauptung zu werten. Irgendeine Begründung dafür, weshalb die Verwandten der Beschwerdeführerin diese nunmehr nicht mehr unterstützen sollen, ist weder der Beschwerde noch der angeführten Berufung vom 16.10.2007 zu entnehmen.
Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Moldawien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein. Das Vorhandensein einer Familie in Moldawien (u.a. zwei Kinder, ein Bruder, zwei Schwestern) hat die Beschwerdeführerin bejaht und ist kein Grund ersichtlich, wieso gerade in ihrem Fall der soziale Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung innerhalb ihrer Familie nicht greifen soll.
Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen Ehemann, der für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig ist und im Rahmen der gegenseitigen Treuepflichten für allfällige Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Kostenaspekt die notwendige medizinische Behandlung in Moldawien erhält.
II. Rechtliche Würdigung:römisch zwei. Rechtliche Würdigung:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 122/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Im vorliegenden Fall wurde eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.02.2008 verneint.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die eingeholten Recherchen im Heimatland der Beschwerdeführerin haben - wie beweiswürdigend ausgeführt - eindeutig ergeben, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und einer medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin in Moldawien ist aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie dem Ergebnis des konsultierten Polizeichefarztes - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Moldawien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Moldawien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet sowie über Verwandte in ihrer Heimat sowie einem Ehegatten - einem österreichischen Staatsangehörigen - verfügt, der die Beschwerdeführerin im Rahmen der aus der Ehe entspringenden Unterhaltsverpflichtungen zu unterstützen hat (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich eine neue Existenzgrundlage in Moldawien aufzubauen).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben. Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.
Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Da aufgrund der Länderfeststellungen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nunmehr gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da aufgrund der Länderfeststellungen die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nunmehr gegeben sind und daher die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
II.4. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführer am XXXX die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Angesichts des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten geht der Asylgerichtshof von einem tatsächlich bestehenden Familienleben i. S.d. Art. 8 EMRK aus. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung greift daher sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführer am römisch 40 die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Angesichts des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten geht der Asylgerichtshof von einem tatsächlich bestehenden Familienleben i. S.d. Artikel 8, EMRK aus. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung greift daher sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgerte - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert, und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgerte - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im Fall Useinov etwa erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung eines abgewiesenen mazedonischen Asylwerbers als zulässig, der während seines langjährigen Aufenthaltes von 1992 bis 2000 bzw. 2005 Vater von zwei Kindern geworden war, die aus einer wechselhaften Beziehung mit einer Niederländerin hervor gingen: Der Gerichtshof wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Familienlebens in den Niederlanden rechnen konnte, da sein Verbleib auf niederländischem Territorium nur an das Abwarten der Entscheidung über seine Anträge geknüpft gewesen sei. In diesem Zusammenhang zog der Gerichtshof eine Parallele zu jener Konstellation, in der Personen, welche die Niederlassungsvorschriften nicht erfüllten, die staatlichen Behörden mit ihrer Anwesenheit im Territorium des Vertragsstaates vor vollendete Tatsachen stellten. Schließlich wertete er die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung der gesamten Familie nach Mazedonien nicht als übermäßige Härte für die niederländischen Familienangehörigen und führte auch als Alternative die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus ins Treffen (EGMR 11.4.2006, 61292/00, Useinov v. Niederlande).
Der Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen).Der Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Artikel 8, EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegen stünde (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen).
Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte der zitierten Judikatur und der soeben referierten Entscheidungen, so ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2002 einen Asylantrag, nachdem sie nach Ablauf ihres Visums mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet verblieben war und sie daher damit ein massiver Verstoß gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts vorliegt.
Was das Familienleben der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu bemerken, dass - wie in den referierten Fällen, die den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugrunde lagen - die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich zwar zwischenzeitlich über einen befristeten Aufenthaltstitel aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, es war ihr jedoch bewusst, dass dieser nur vorübergehend erteilt worden ist und musste ihr somit - für den Fall des Wegfalls dessen Voraussetzungen - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.
Bereits mit - aufgehobenem - Bescheid vom 10.10.2007 wurde der Beschwerdeführerin die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ist letztendlich am XXXX, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, zudem die belangte Behörde eine negative Asylentscheidung getroffen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Bescheid seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats später behoben wurde, ist dieser Bescheid am 10.10.2007 erlassen worden und hat die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Verfahren das Vorliegen einer Beziehung zu einem Österreicher niemals erwähnt und ließ diesen Umstand auch in ihrer Berufung vom 17.10.2007 unerwähnt, obwohl in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt und sie bislang auch kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet behauptet hat. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am XXXX musste der Beschwerdeführerin somit jedenfalls bewusst sein, dass ein negativer Ausgang des Asylverfahrens nicht unwahrscheinlich ist, zumal ihr Aufenthaltstitel - wie bereits erwähnt - bloß ein Vorübergehender war.Die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ist letztendlich am römisch 40 , also zu einem Zeitpunkt erfolgt, zudem die belangte Behörde eine negative Asylentscheidung getroffen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Bescheid seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats später behoben wurde, ist dieser Bescheid am 10.10.2007 erlassen worden und hat die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in ihrem Verfahren das Vorliegen einer Beziehung zu einem Österreicher niemals erwähnt und ließ diesen Umstand auch in ihrer Berufung vom 17.10.2007 unerwähnt, obwohl in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet verfügt und sie bislang auch kein bestehendes Familienleben im Bundesgebiet behauptet hat. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung am römisch 40 musste der Beschwerdeführerin somit jedenfalls bewusst sein, dass ein negativer Ausgang des Asylverfahrens nicht unwahrscheinlich ist, zumal ihr Aufenthaltstitel - wie bereits erwähnt - bloß ein Vorübergehender war.
Der Asylgerichtshof gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die zeitliche Nähe der plötzlichen Hochzeit der Beschwerdeführerin zur soeben erwähnten negativen Asylentscheidung den Schluss nahe legt, dass das Eingehen dieser Ehe auch auf die Herbeiführung einer Verankerung im Bundesgebiet abzielt.
Wie in der Beschwerde zutreffend moniert, ist die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid irrtümlich davon ausgegangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin erst nach Aberkennung des subsidiären Schutzes eingegangen worden ist, beruhte dieser Umstand jedoch offensichtlich auf einem Schreibfehler, was durch die zutreffenden Ausführungen in den Feststellungen des bekämpften Bescheides ersichtlich ist.
Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Familienleben erst im Jahr 2008 begründet wurde und daher erst zwei Jahre andauert. Ferner geht die Beschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde die Ausweisungsentscheidung im bekämpften Bescheid über den soeben erwähnten Einwand hinaus auch nicht weiter bekämpft.
Der Beschwerdeführerin wäre schließlich die Möglichkeit offen gestanden, zu ihrem österreichischen Ehegatten legal zuzuwandern, diesfalls wäre allerdings die Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch freiwillige Rückkehr nach Moldau geboten gewesen, um von dort aus legal unter Einhaltung der Bestimmungen des NAG zuwandern zu können. Wenn die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, ist das nach Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung weitere Verharren im Bundesgebiet - noch dazu wo sich ihre Asylgründe als unwahr herausgestellt haben - letztlich kein Grund, die Beschwerdeführerin besser zu stellen als solche Fremde, die beispielsweise nach Eheschließung den Aufenthalt in Österreich beenden und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des NAG legal zum österreichischen Ehegatten zuwandern.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland Moldau verbracht, es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über weitreichende familiäre Bindungen in Moldau verfügt.
Jedenfalls ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht jenen Fällen gleichzusetzen, wo Asylwerber bereits als Kleinkinder aus dem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland mehr haben.
Auch der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin liegt primär darin begründet, dass sie mehrere Jahre illegal im Bundesgebiet verbracht hat und ihr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil wurde und sind nach dessen Wegfall keine Umstände zu erblicken, die zugunsten ihres Verbleibes im Bundesgebiet ins Gewicht fallen.
Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf eines Visums über Jahre illegal in Österreich verblieben ist und in der Folge durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages versucht hat ihren weiteren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 im Hinblick auf ihre akute Erkrankung mit Art. 3 EMRK als unvereinbar gewertet und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf eines Visums über Jahre illegal in Österreich verblieben ist und in der Folge durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages versucht hat ihren weiteren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 im Hinblick auf ihre akute Erkrankung mit Artikel 3, EMRK als unvereinbar gewertet und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.
Neben der erfolgten Eheschließung sind keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte zu erblicken und wurden solche in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Für den Asylgerichtshof ist sohin nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Familienleben mit ihrem Ehegatten eine legale Zuwanderung unter Einhaltung des NAG nicht zumutbar sein sollte. Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt - keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit - wie von der belangten Behörde richtig festgestellt - keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Abschiebungshindernis, Ausweisung, Ehe, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
16.03.2010