Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 411.676-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 10 00.821-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 10 00.821-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Kamerun zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 03.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Kamerun zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 03.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.
I.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei Anhänger der Regierungspartei CPDM, während seine Mutter die Oppositionspartei SDF unterstützt habe. Im November 2007 sei seine Mutter von Anhängern der CPDM getötet worden und würden die SDF-Anhänger in seinem Dorf nun den Beschwerdeführer für den Tod der Mutter verantwortlich machen und ihn töten wollen.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei Anhänger der Regierungspartei CPDM, während seine Mutter die Oppositionspartei SDF unterstützt habe. Im November 2007 sei seine Mutter von Anhängern der CPDM getötet worden und würden die SDF-Anhänger in seinem Dorf nun den Beschwerdeführer für den Tod der Mutter verantwortlich machen und ihn töten wollen.
I.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Genannte an, die Mutter, welche der SDF angehört habe, habe sich zu Hause im Dorf XXXX befunden, als sie ermordet worden sei. Die Täter würden der CPDM angehören, seien jedoch namentlich unbekannt. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Mordzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sei aber, als er die Leiche gefunden habe, sehr verängstigt gewesen und sofort weggerannt. Er habe sich Anfang November 2007 zu seinem Priester nach XXXX begeben, wo er in einem vom Priester gemieteten Zimmer Unterschlupf gefunden habe. In XXXX selbst habe er keine Probleme gehabt. Am 01.12.2008 sei er schließlich ausgereist.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Genannte an, die Mutter, welche der SDF angehört habe, habe sich zu Hause im Dorf römisch 40 befunden, als sie ermordet worden sei. Die Täter würden der CPDM angehören, seien jedoch namentlich unbekannt. Der Beschwerdeführer selbst sei zum Mordzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sei aber, als er die Leiche gefunden habe, sehr verängstigt gewesen und sofort weggerannt. Er habe sich Anfang November 2007 zu seinem Priester nach römisch 40 begeben, wo er in einem vom Priester gemieteten Zimmer Unterschlupf gefunden habe. In römisch 40 selbst habe er keine Probleme gehabt. Am 01.12.2008 sei er schließlich ausgereist.
I.4. Diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.09.2009, Zl. 08 12.186-BAE, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Auch habe der Genannte immerhin ein Jahr ohne Schwierigkeiten in XXXX verbringen können und seien seine Angaben zum Reiseweg nicht glaubhaft gewesen.römisch eins.4. Diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.09.2009, Zl. 08 12.186-BAE, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Auch habe der Genannte immerhin ein Jahr ohne Schwierigkeiten in römisch 40 verbringen können und seien seine Angaben zum Reiseweg nicht glaubhaft gewesen.
I.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2009 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung eines Rechtsmittels am 03.10.2009 in Rechtskraft.römisch eins.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels rechtzeitiger Erhebung eines Rechtsmittels am 03.10.2009 in Rechtskraft.
I.6. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.7. Am 27.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7. Am 27.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit heute im Hungerstreik zu befinden. Er stelle einen neuen Antrag, da er im Rahmen eines Telefongespräches mit seiner in Kamerun lebenden Exfreundin XXXX, deren Familiennamen er nicht kenne, erfahren habe, dass die Mitglieder der CPDM und die Polizei mit Fotos nach ihm suchen und ihn umbringen wollen würden, da er der SDF angehöre. Dabei handle es sich um dieselben Personen, über die er bereits bei seinem ersten Antrag gesprochen habe. Nunmehr arbeite aber auch die Polizei mit diesen zusammen.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit heute im Hungerstreik zu befinden. Er stelle einen neuen Antrag, da er im Rahmen eines Telefongespräches mit seiner in Kamerun lebenden Exfreundin römisch 40 , deren Familiennamen er nicht kenne, erfahren habe, dass die Mitglieder der CPDM und die Polizei mit Fotos nach ihm suchen und ihn umbringen wollen würden, da er der SDF angehöre. Dabei handle es sich um dieselben Personen, über die er bereits bei seinem ersten Antrag gesprochen habe. Nunmehr arbeite aber auch die Polizei mit diesen zusammen.
Am 01.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 01.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.8. In der Folge fand am 04.02.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines gewillkürten Vertreters angab, dass seine Verlobte XXXXund er Probleme mit der illegalen Partei SCMC hätten. Mitte Juni 2006 sei eine Brücke von dieser Partei gesprengt worden und werde er nun als Mittäter gehandelt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der SDF und der SCMC, wobei er nicht wisse, wofür die Abkürzung stehe.römisch eins.8. In der Folge fand am 04.02.2010 eine Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines gewillkürten Vertreters angab, dass seine Verlobte XXXXund er Probleme mit der illegalen Partei SCMC hätten. Mitte Juni 2006 sei eine Brücke von dieser Partei gesprengt worden und werde er nun als Mittäter gehandelt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei der SDF und der SCMC, wobei er nicht wisse, wofür die Abkürzung stehe.
I.9. Mit Stellungnahme vom 05.02.2010 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Genannte im ersten Asylverfahren aufgrund der Nichterhebung einer Beschwerde nicht in den Genuss der Rechtswohltat eines zwei-instanzlichen Asylverfahrens gekommen sei, weshalb nicht von entschiedener Sache auszugehen sei. Weiters wurde auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und die Nichtnennung der Parteiabkürzung damit verglichen, dass auch viele Autofahrer in Österreich die Bedeutungen der Abkürzungen ARBÖ oder ÖAMTC nicht kennen würden. Zentrale Frage sei, ob dem neuerlichen Vorbringen ein glaubhafter Kern innewohne.römisch eins.9. Mit Stellungnahme vom 05.02.2010 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Genannte im ersten Asylverfahren aufgrund der Nichterhebung einer Beschwerde nicht in den Genuss der Rechtswohltat eines zwei-instanzlichen Asylverfahrens gekommen sei, weshalb nicht von entschiedener Sache auszugehen sei. Weiters wurde auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und die Nichtnennung der Parteiabkürzung damit verglichen, dass auch viele Autofahrer in Österreich die Bedeutungen der Abkürzungen ARBÖ oder ÖAMTC nicht kennen würden. Zentrale Frage sei, ob dem neuerlichen Vorbringen ein glaubhafter Kern innewohne.
I.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 10 00.821 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.römisch eins.10. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 10 00.821 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass die nunmehrig geltend gemachten Fluchtgründe im Widerspruch zu seinen im ersten Verfahren präsentierten Vorbringen stehen würden und nur äußerst vage seien, weshalb nicht von einem glaubhaften Kern auszugehen sei. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid im Erstverfahren rechtmäßig zugestellt worden und daher von entschiedener Sache auszugehen sei. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass die nunmehrig geltend gemachten Fluchtgründe im Widerspruch zu seinen im ersten Verfahren präsentierten Vorbringen stehen würden und nur äußerst vage seien, weshalb nicht von einem glaubhaften Kern auszugehen sei. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid im Erstverfahren rechtmäßig zugestellt worden und daher von entschiedener Sache auszugehen sei. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege nicht vor.
I.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 16.02.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf aufschiebende Wirkung. Darin monierte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde und verwies auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Stellungnahme vom 05.02.2010. Zudem würden im Bescheid jegliche Länderfeststellungen fehlen. Sein Vorbringen habe jedenfalls einen glaubhaften Kern und hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.römisch eins.11. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 16.02.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf aufschiebende Wirkung. Darin monierte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde und verwies auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Stellungnahme vom 05.02.2010. Zudem würden im Bescheid jegliche Länderfeststellungen fehlen. Sein Vorbringen habe jedenfalls einen glaubhaften Kern und hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
Dazu wurde wie folgt festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kamerun ist.
Der Genannte wurde strafgerichtlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte auf neu hervorgetretene Fluchtgründe, die jedoch über keinen, Rechtskraft durchbrechenden, glaubhaften Kern verfügen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.01.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Bringt er nunmehr neue Gründe vor, die es ihm unmöglich machten, in seine Heimat zurückzukehren, so fehlt es dem gegenständlichen (neuen) Vorbringen nicht nur an Substanz, sondern auch an jeglicher Glaubwürdigkeit, so dass in Summe keine wesentliche Sachverhaltsänderung glaubhaften Kernes vorliegt. Das Bundesasylamt hat bereits treffend argumentiert, dass die Angaben des Genannten, wonach er von seiner Verlobten in Kamerun telefonisch erfahren hätte, er würde von der Kriminalpolizei gesucht, da ihm die Mittäterschaft an einer Brückensprengung von der regierenden Partei CPDM unterstellt würde und er selbst Mitglied der SDF und der illegalen SCMC wäre, nicht den im Asylverfahren zu erwartenden Glaubwürdigkeitsanforderungen gerecht wurden. Es ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass die mangelnde Kenntnis der Langbezeichnungen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Parteien für sich allein kein Grund für die Annahme der Unglaubwürdigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - diesen Umstand nicht als zentralen Punkt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Genannten herangezogen hat. Hinzu kommt jedenfalls, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers im gänzlichen Widerspruch zu seinem im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen steht, wonach er damals Anhänger der CPDM gewesen sein will und aufgrund des Mordes an seiner Mutter von Anhängern der SDF verfolgt würde. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage ein homogenes und in sich stimmiges Fluchtvorbringen zu erstatten. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass der Genannte auch im nunmehrigen Verfahrensgang insofern widersprüchliche Aussagen tätigte, als er im Rahmen der Erstbefragung von einem Telefonat mit seiner Exfreundin, deren Familiennamen ihm unbekannt sei, spricht, jedoch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geltend macht, er habe mit seiner Verlobten telefoniert. Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer bei der letztgenannten Einvernahme plötzlich möglich war, auch den Familiennamen der "Verlobten" anzugeben. In einer Gesamtbetrachtung ist daher beim Asylgerichtshof der Eindruck entstanden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung konstruiert wurden und zweifelsfrei nicht der Wahrheit entsprechen.
Dem gegenständlichen Vorbringen liegt somit kein glaubhafter Kern zugrunde, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Kamerun maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Länderfeststellungen beziehen sich im Übrigen auf die Berichtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem ersten Asylverfahren, zumal sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen der allgemeinen Situation in Kamerun ergeben haben, welche eine Rückführung des Genannten als unzulässig erscheinen ließen.Dem gegenständlichen Vorbringen liegt somit kein glaubhafter Kern zugrunde, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Kamerun maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Länderfeststellungen beziehen sich im Übrigen auf die Berichtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem ersten Asylverfahren, zumal sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen der allgemeinen Situation in Kamerun ergeben haben, welche eine Rückführung des Genannten als unzulässig erscheinen ließen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der erstinstanzliche Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und der erste Verfahrensgang somit mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Kamerun vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Kamerun hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Kamerun vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Kamerun hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Kameruns keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünden, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden und wurde auch von ihm selbst nicht behauptet.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kamerun in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte ist nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde oder während seines Aufenthaltes in Österreich sonstige Integrations- oder Verfestigungstatbestände gesetzt hätte ist nicht erkennbar.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
In Summe überwiegen somit auch im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters informiert. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.
Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
01.07.2010