Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S22 411.080-1/2010-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, Zl. 09 13.387-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, Zl. 09 13.387-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 5 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der staatenlose Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 28.10. 2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab kein Ergebnis. Der BF behauptete, über Italien in die EU eingereist zu sein. Das Bundesasylamt richtete daher zunächst am 2.11.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 13.11.2009 wurde von Italien die Aufnahme des BF abgelehnt. Da beim Aufgriff des BF Papiere in griechischer Sprache, die auf einen Behördenkontakt mit griechischen Behörden schließen lassen, gefunden wurden, richtete das BAA am 19.11.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des BAA vom 21.12.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Aufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 10 Abs.1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 21.11.2009 mitgeteilt.1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab kein Ergebnis. Der BF behauptete, über Italien in die EU eingereist zu sein. Das Bundesasylamt richtete daher zunächst am 2.11.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 13.11.2009 wurde von Italien die Aufnahme des BF abgelehnt. Da beim Aufgriff des BF Papiere in griechischer Sprache, die auf einen Behördenkontakt mit griechischen Behörden schließen lassen, gefunden wurden, richtete das BAA am 19.11.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des BAA vom 21.12.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Aufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 21.11.2009 mitgeteilt.
1.3. Am 18.11.2009 und am 23.12.2009 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei mit einem Boot von Gaza nach Italien gefahren. Nach 5 bis 6 Tagen in einer ihm nicht bekannten Stadt habe ihn ein Araber zum Zug gebracht, mit dem er schließlich nach Österreich kam. Die bei ihm gefundenen und auf den Namen XXXX, lautenden Papiere gehörten nicht ihm, sondern einem Verwandten, dem er diese Papiere per Internet zukommen lassen wollte. Dies sei sein Halbbruder namens XXXX. Diese Papiere habe ihm die in Gaza lebende Mutter seines Halbbruders gegeben. Ein Freund seines Halbbruders habe dieses Dokument an die Mutter des Halbbruders gefaxt. Er selbst habe diese Papiere zwischenzeitig per Internet weitergegeben und sie dann weggeworfen. Die e-mail Adresse, an die er die Papiere geschickt habe, habe er ebenfalls weggeworfen.1.3. Am 18.11.2009 und am 23.12.2009 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei mit einem Boot von Gaza nach Italien gefahren. Nach 5 bis 6 Tagen in einer ihm nicht bekannten Stadt habe ihn ein Araber zum Zug gebracht, mit dem er schließlich nach Österreich kam. Die bei ihm gefundenen und auf den Namen römisch 40 , lautenden Papiere gehörten nicht ihm, sondern einem Verwandten, dem er diese Papiere per Internet zukommen lassen wollte. Dies sei sein Halbbruder namens römisch 40 . Diese Papiere habe ihm die in Gaza lebende Mutter seines Halbbruders gegeben. Ein Freund seines Halbbruders habe dieses Dokument an die Mutter des Halbbruders gefaxt. Er selbst habe diese Papiere zwischenzeitig per Internet weitergegeben und sie dann weggeworfen. Die e-mail Adresse, an die er die Papiere geschickt habe, habe er ebenfalls weggeworfen.
Nach seiner 1. Einvernahme brachte der BF in einem undatierten Schreiben (eingelangt am 27.11.2009) vor, dass er bei seiner Einvernahme unter Medikamenteneinfluss gestanden sei. Die Tabletten habe ihm ein marokkanischer Mitbewohner gegeben. Außerdem habe er die Sprache, in der er einvernommen wurde, nicht verstanden.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem Krieg entfliehen wollte.
1.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.12.2009 sagte der BF aus, dass er gesund sei. In seiner Heimat lebten nach wie vor seine Eltern, seine Frau und sein Kind sowie 3 Geschwister. In Österreich lebe 1 Cousin.
Befragt zu konkreten Gründen, die gegen das Führen seines Asylverfahrens in Griechenland sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Griechenland nicht einverstanden sei, da er noch nie dort war.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Der Bescheid enthält eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasst freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssen Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum Griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gibt es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, wird der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.Der Bescheid enthält eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasst freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssen Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum Griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gibt es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, wird der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 4.1.2010. Darin führt der BF im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für das Selbsteintrittsrecht Österreichs gegeben seien. Er sei in Griechenland einer zu Repressionen und Übergriffen neigenden asylwerberfeindlichen Polizei ausgesetzt. Außerdem fehle es an jedweder Mindestversorgung. Darüber hinaus würde ihm eine Kettenabschiebung nach Gaza drohen. Das griechische Asylwesen sei von Verfahrensmängeln und Missständen geprägt. Dem BF sei die Einbringung eines Asylantrages verwehrt worden. Stattdessen habe er eine Aufforderung erhalten, das Land zu verlassen. Auch die Unterbringung und die Versorgung würden nicht den europäischen Mindeststandards entsprechen. Der BF habe am eigenen Leib erlebt, dass es zu Übergriffen durch die griechische Polizei komme.
4. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
1. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der BF von Gaza kommend nach Griechenland gereist ist. In weiterer Folge reiste der BF von Griechenland über Italien nach Österreich, wo er am 28.10.2009 den gegenständlichen Asylantrag stellte.
Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 19.11.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Griechenland, wobei Griechenland (aufgrund nicht [fristgerecht] erfolgter Beantwortung) gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig wurde.Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 19.11.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Griechenland, wobei Griechenland (aufgrund nicht [fristgerecht] erfolgter Beantwortung) gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zuständig wurde.
Der BF ist staatenlos, verheiratet und hat ein Kind. In Österreich lebt ein Cousin des BF. Der BF leidet gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegensteht.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt vorgelegten Asylakt und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer schweren, lebensbedrohenden Erkrankung, die einer Überstellung nach Griechenland entgegensteht, wurde nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit Griechenlands (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit Griechenlands (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.3.2.1. Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Artikel 10 der Dublin II-VO lautet:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO wird davon ausgegangen, dass dem Aufnahmesuchen stattgegeben wird, wenn innerhalb der Frist von zwei Monaten bzw. einem Monat keine Antwort erteilt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO wird davon ausgegangen, dass dem Aufnahmesuchen stattgegeben wird, wenn innerhalb der Frist von zwei Monaten bzw. einem Monat keine Antwort erteilt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF von Gaza
kommend illegal nach Griechenland gereist ist. Dann reiste der Beschwerdeführer von Griechenland über Italien nach Österreich. Ausgehend davon sind hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands schon die zuständigkeitsbegründeten Kriterien des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO erfüllt. Zudem wurde das (auf Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 der Dublin II-VO) gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs seitens Griechenlands nicht (fristgerecht) beantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO von der Stattgabe des Aufnahmersuchens durch Griechenland und somit von der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO im Fall des BF auszugehen ist.kommend illegal nach Griechenland gereist ist. Dann reiste der Beschwerdeführer von Griechenland über Italien nach Österreich. Ausgehend davon sind hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands schon die zuständigkeitsbegründeten Kriterien des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO erfüllt. Zudem wurde das (auf Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-VO) gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs seitens Griechenlands nicht (fristgerecht) beantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO von der Stattgabe des Aufnahmersuchens durch Griechenland und somit von der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO im Fall des BF auszugehen ist.
Bei der Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO handelt es sich um eine besondere Kompetenzbestimmung, bei welcher die Tatsache der Verfristung selbst zuständigkeitsbegründend wirkt und die Zuständigkeit mit dem Zeitpunkt der Verfristung ex lege eintritt. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Griechenlands in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Ausgehend davon ist Griechenland im Fall des BF, der keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO in Österreich hat, nach der Dublin II-VO zuständig. Der BF, der während des erstinstanzlichen Verfahrens bestritten hat, jemals in Griechenland gewesen zu sein, räumt in seiner Beschwerde selbst ein, doch in Griechenland gewesen zu sein und behauptet weiters, dort sogar Opfer polizeilicher Übergriffe geworden zu sein.Bei der Bestimmung des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO handelt es sich um eine besondere Kompetenzbestimmung, bei welcher die Tatsache der Verfristung selbst zuständigkeitsbegründend wirkt und die Zuständigkeit mit dem Zeitpunkt der Verfristung ex lege eintritt. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Griechenlands in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Ausgehend davon ist Griechenland im Fall des BF, der keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat, nach der Dublin II-VO zuständig. Der BF, der während des erstinstanzlichen Verfahrens bestritten hat, jemals in Griechenland gewesen zu sein, räumt in seiner Beschwerde selbst ein, doch in Griechenland gewesen zu sein und behauptet weiters, dort sogar Opfer polizeilicher Übergriffe geworden zu sein.
Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommt, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen fristgerecht mitgeteilt wurde. Abgesehen davon kann eine Zurückweisungsentscheidung - wie hier vorliegend - nach § 5 AsylG jedenfalls auch noch nach Zulassung des Verfahrens ergehen. Dies selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungsgrund bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (VwGH vom 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG im Beschwerdefall nicht zum Tragen kommt, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen fristgerecht mitgeteilt wurde. Abgesehen davon kann eine Zurückweisungsentscheidung - wie hier vorliegend - nach Paragraph 5, AsylG jedenfalls auch noch nach Zulassung des Verfahrens ergehen. Dies selbst dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens der Zurückweisungsgrund bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (VwGH vom 25.11.2008, Zl 2006/20/0624).
3.3. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes wurden im Verfahren auch keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sprechen bzw. die nach den Maßstäben der höchstgerichtlichen Judikatur zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK) einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erforderlich machen würden; derartige Gründe sind auch nicht offenkundig.3.3. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes wurden im Verfahren auch keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen bzw. die nach den Maßstäben der höchstgerichtlichen Judikatur zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK) einen Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erforderlich machen würden; derartige Gründe sind auch nicht offenkundig.
Soweit der BF behauptete, bei seiner ersten Einvernahme unter Medikamenteneinfluss gestanden zu haben, ist es ihm nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. So gab er an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, dass er gesund sei und auch keine Medikamente benötigen würde. Am Ende der Einvernahme wurde ihm die Niederschrift rückübersetzt und hat er die Richtigkeit des Inhalts mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Dies spricht auch gegen die Behauptung des BF, er habe den Dolmetsch nicht verstanden. Doch selbst wenn man einräumen würde, dass der BF bei dieser Einvernahme unter Medikamenteneinfluss stand, hatte er bei seiner 2. Einvernahme noch einmal die Gelegenheit, seine Angaben zu präzisieren oder richtig zu stellen.
3.3.1. Zu Art. 3 EMRK:3.3.1. Zu Artikel 3, EMRK:
3.3.1.1. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ist davon auszugehen, dass dieser gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden (psychischen oder physischen) Erkrankung leidet, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegensteht. Der BF hat (bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen) im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht die geringste Andeutung auf das Bestehen von körperlichen/mentalen Beschwerden und Krankheiten gemacht, geschweige denn behauptet, eine (schwere, lebensbedrohende) körperliche/mentale Erkrankung stehe seiner Überstellung nach Griechenland entgegen. Vielmehr hat der BF vor dem Bundesasylamt selbst gegenteilig ausgeführt, dass er gesund sei. Auch in der Beschwerde wird das Bestehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar das Vorliegen seiner schweren, potentiell lebensbedrohenden Erkrankung nicht behauptet. Eine schwerwiegende, potentiell lebensbedrohende körperliche/mentale Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen würde oder welche in Griechenland nicht behandelbar wäre, kann daher nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig intensiv medizinisch/psychiatrisch behandelt werden müsste oder ein Aufenthalt in einer in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt bzw. ein stationärer Krankenhausaufenthalt zwingend erforderlich wäre, wurde weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden. Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen oder physischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen (s. das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07). In Griechenland ist eine umfassende medizinisch/psychiatrische Versorgung von Asylwerbern grundsätzlich gegeben und die Behandlung grundsätzlich aller behandelbaren Erkrankungen möglich. Die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Staatsangehörigen zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird den Länderberichten zufolge auch tatsächlich gewährt. Eine allfällige medizinische Behandlung und der Erhalt von (allenfalls) notwendigen Medikamenten wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen.3.3.1.1. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ist davon auszugehen, dass dieser gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden (psychischen oder physischen) Erkrankung leidet, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegensteht. Der BF hat (bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen) im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht die geringste Andeutung auf das Bestehen von körperlichen/mentalen Beschwerden und Krankheiten gemacht, geschweige denn behauptet, eine (schwere, lebensbedrohende) körperliche/mentale Erkrankung stehe seiner Überstellung nach Griechenland entgegen. Vielmehr hat der BF vor dem Bundesasylamt selbst gegenteilig ausgeführt, dass er gesund sei. Auch in der Beschwerde wird das Bestehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar das Vorliegen seiner schweren, potentiell lebensbedrohenden Erkrankung nicht behauptet. Eine schwerwiegende, potentiell lebensbedrohende körperliche/mentale Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen würde oder welche in Griechenland nicht behandelbar wäre, kann daher nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig intensiv medizinisch/psychiatrisch behandelt werden müsste oder ein Aufenthalt in einer in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt bzw. ein stationärer Krankenhausaufenthalt zwingend erforderlich wäre, wurde weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden. Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen oder physischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen (s. das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07). In Griechenland ist eine umfassende medizinisch/psychiatrische Versorgung von Asylwerbern grundsätzlich gegeben und die Behandlung grundsätzlich aller behandelbaren Erkrankungen möglich. Die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Staatsangehörigen zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird den Länderberichten zufolge auch tatsächlich gewährt. Eine allfällige medizinische Behandlung und der Erhalt von (allenfalls) notwendigen Medikamenten wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR führt die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]). Nach dem Gesagten liegt auch fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat (in Griechenland) vor. Zudem ist auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen, die Überstellung des Beschwerdeführers hat unter größtmöglichster Schonung seiner Person sowie unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse und seines Gesundheitszustandes (ggf. durch Beamte in Zivil oder mit medizinischer/psychologischer Betreuung) zu erfolgen.Nach der Rechtsprechung des EGMR führt die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]). Nach dem Gesagten liegt auch fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat (in Griechenland) vor. Zudem ist auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen, die Überstellung des Beschwerdeführers hat unter größtmöglichster Schonung seiner Person sowie unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse und seines Gesundheitszustandes (ggf. durch Beamte in Zivil oder mit medizinischer/psychologischer Betreuung) zu erfolgen.
3.3.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hiebei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten. Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.3.3.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hiebei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten. Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland auf der Straße habe leben müssen und nicht versorgt worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, weil sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Überstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei in Griechenland obdachlos gewesen, sei nicht versorgt worden und hätte sich nur mit Unterstützung anderer Kurden Lebensmittel leisten können, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in der der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung keinen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch einen Versorgungsanspruch und er kann in Griechenland auch legal einer Beschäftigung nachgehen und dergestalt seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestreiten. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will. Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Überstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei in Griechenland obdachlos gewesen, sei nicht versorgt worden und hätte sich nur mit Unterstützung anderer Kurden Lebensmittel leisten können, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in der der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung keinen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch einen Versorgungsanspruch und er kann in Griechenland auch legal einer Beschäftigung nachgehen und dergestalt seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestreiten. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will. Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
3.3.1.3. Soweit verschiedene (verfahrensrechtliche) Aspekte des griechischen Asylverfahrens und der Entscheidungspraxis in Griechenland kritisiert werden, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Soweit die Beschwerde auf die mit Präsidialdekret Nr. 81/2009 (Juli 2009) vorgenommene Reform des griechischen Asylsystems hinweist, ist festzuhalten, dass die bisherige Berufungsbehörde für neue Verfahren abgeschafft wurde, jedoch weiterhin ein Rechtsmittel an den Staatsrat erhoben werden kann, wobei nicht ersichtlich ist, dass dergestalt eine Aufhebung von Entscheidungen bei (groben) Verfahrensfehlern (Willkür) und eine Hintanhaltung von Verstößen gegen die EMRK (oder des Gemeinschaftsrechtes) nicht gewährleistet wären. Ergänzend dazu sind negative Erstentscheidungen (Artikel 2) nunmehr zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zusätzlich wurde ein beratendes "Refugee Commitee", unter Beteiligung des UNHCR, eingerichtet, welches nach einem Interview unter Beiziehung eines Dolmetschers eine begründete Empfehlung an die Erstbehörde abgibt, die eine davon abweichende Entscheidung zu begründen hat (Artikel 3). Insgesamt ergibt sich daraus keine derartige Veränderung (Verschlechterung) des griechischen Asylverfahrens, welche unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich wäre. Dass diese reformierte Rechtslage mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen etwa nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht. Es ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung auch in der Praxis gewährleisten, dass Fremde nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden.Soweit die Beschwerde auf die mit Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, (Juli 2009) vorgenommene Reform des griechischen Asylsystems hinweist, ist festzuhalten, dass die bisherige Berufungsbehörde für neue Verfahren abgeschafft wurde, jedoch weiterhin ein Rechtsmittel an den Staatsrat erhoben werden kann, wobei nicht ersichtlich ist, dass dergestalt eine Aufhebung von Entscheidungen bei (groben) Verfahrensfehlern (Willkür) und eine Hintanhaltung von Verstößen gegen die EMRK (oder des Gemeinschaftsrechtes) nicht gewährleistet wären. Ergänzend dazu sind negative Erstentscheidungen (Artikel 2) nunmehr zu begründen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zusätzlich wurde ein beratendes "Refugee Commitee", unter Beteiligung des UNHCR, eingerichtet, welches nach einem Interview unter Beiziehung eines Dolmetschers eine begründete Empfehlung an die Erstbehörde abgibt, die eine davon abweichende Entscheidung zu begründen hat (Artikel 3). Insgesamt ergibt sich daraus keine derartige Veränderung (Verschlechterung) des griechischen Asylverfahrens, welche unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich wäre. Dass diese reformierte Rechtslage mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen etwa nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht. Es ist vielmehr (weiterhin) davon auszugehen, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung auch in der Praxis gewährleisten, dass Fremde nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden.
Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (vgl. oben Punkt I.2. bzw. S 24ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der in der Beschwerde angesprochene bzw. beigelegte Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt (vgl. dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde. Für die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer speziell als Kurde aus Syrien einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, blieb der Beschwerdeführer jede weitere Begründung schuldig. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, dass kurdischer Schutzsuchende syrischer Staatsangehörigkeit in Griechenland potentiell gefährdet wären bzw. dass Griechenland allgemein oder im Besonderen gegenüber kurdischen Schutzsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit bedenkliche Sonderpositionen verträte. Auch aus dem in der Beschwerde angeführten bzw. beigelegten Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 ergibt sich nicht, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit im Allgemeinen bzw. der Beschwerdeführer im Besonderen einer speziellen Gefährdung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angesprochene Fact-Finding-Mission der schwedischen Migrationsbehörde hinzuweisen, der zufolge die Untersuchung von 26 Fällen, in welchen eine Rücküberstellung von Schweden im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland erfolgt war, ergab, dass in allen 26 Fällen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland anhängig und keine Kettenabschiebung erfolgt war (Schwedisches Migrationsamt:Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vergleiche oben Punkt römisch eins.2. bzw. S 24ff des angefochtenen Bescheides), die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der in der Beschwerde angesprochene bzw. beigelegte Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt vergleiche dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde. Für die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer speziell als Kurde aus Syrien einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, blieb der Beschwerdeführer jede weitere Begründung schuldig. Es besteht allerdings kein Grund zur Annahme, dass kurdischer Schutzsuchende syrischer Staatsangehörigkeit in Griechenland potentiell gefährdet wären bzw. dass Griechenland allgemein oder im Besonderen gegenüber kurdischen Schutzsuchenden syrischer Staatsangehörigkeit bedenkliche Sonderpositionen verträte. Auch aus dem in der Beschwerde angeführten bzw. beigelegten Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 ergibt sich nicht, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit im Allgemeinen bzw. der Beschwerdeführer im Besonderen einer speziellen Gefährdung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angesprochene Fact-Finding-Mission der schwedischen Migrationsbehörde hinzuweisen, der zufolge die Untersuchung von 26 Fällen, in welchen eine Rücküberstellung von Schweden im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland erfolgt war, ergab, dass in allen 26 Fällen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland anhängig und keine Kettenabschiebung erfolgt war (Schwedisches Migrationsamt:
Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen] 07.05.2008). Soweit über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Fremden, die über den Landweg aus dem Drittstaat Türkei nach Griechenland einreisen, in die Türkei und über dergestalt drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, sind davon "Dublin-Rückkehrer" nicht betroffen, zumal diese nicht über einen Drittstaat nach Griechenland gelangen. Abgesehen davon besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen kurdischen Asylwerbern syrischer Staatsangehörigkeit von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan (vgl. VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen] 07.05.2008). Soweit über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Fremden, die über den Landweg aus dem Drittstaat Türkei nach Griechenland einreisen, in die Türkei und über dergestalt drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, sind davon "Dublin-Rückkehrer" nicht betroffen, zumal diese nicht über einen Drittstaat nach Griechenland gelangen. Abgesehen davon besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen kurdischen Asylwerbern syrischer Staatsangehörigkeit von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan vergleiche VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Artikel 3, EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Artikel 3,, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).
3.3.1.4. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt I.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.3.3.1.4. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes (oben Punkt römisch eins.2.) zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.
3.3.1.5. Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.3.3.1.5. Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6 404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.
Der Vollständigkeit halber ist noch aufzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Situationsdarstellung des Bundesasylamtes "stark verharmlosend" und "zum Teil missverständlich" sei, ist nicht zu teilen, vielmehr gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern oder auch Gewaltanwendungen gegenüber Asylwerbern hervor. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
I.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.römisch eins.6.3.6. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
I.6.3.7. In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenlans im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").römisch eins.6.3.7. In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenlans im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
I.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungs-verfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig.römisch eins.6.4. Gegen Griechenland hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungs-verfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig.
I.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug die Unterbringung von Beschwerdeführern bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren finden, welches den Antrag meritorisch prüft.römisch eins.6.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Griechenland von einer Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber, der Existenz von Versorgungs- und Unterbringungseinrichtungen, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann, wobei eingeräumt wird, dass in Bezug die Unterbringung von Beschwerdeführern bei gewissen Fallkonstellationen Kapazitätsengpässe auftreten können. Ebenso vertritt Griechenland in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, keinen Zugang zu einem Asylverfahren finden, welches den Antrag meritorisch prüft.
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Außer dem BF lebt noch ein Cousin von ihm in Österreich. Besondere Abhängigkeitsmerkmals wie Pflege, Unterhaltsgewährung, gemeinsamer Haushalt, etc. liegen nicht vor.
Folgende Kriterien sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Der BF befindet sich seit ca. 4 Monaten in Österreich. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und wird sein Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages vorübergehend geduldet. Hätte der BF diesen unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte
Der BF begründete sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der BF ist -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - kamen weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) nicht hervor. Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - kamen weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) nicht hervor. Derartige Umstände sind auch vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.
Eine Überstellung in den Partnerstaat würde den BF nicht zwingen seine Anknüpfungspunkte zum Cousin in Österreich gänzlich abzubrechen. Er könnte diese auch telefonisch, brieflich, elektronisch oder ihm Rahmen von Urlaubsaufenthalten aufrecht erhalten.
Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin II VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Weg des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des "effet utile" widersprechen.Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin römisch zwei VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Weg des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des "effet utile" widersprechen.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die rechtswidrige Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend geduldet werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer im Abschiebestaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
II.2.4.5.. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.5.. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Kettenabschiebung, Lebensgrundlage, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Unterkunft, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
17.03.2010