Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 230751-7/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2004, Zl. 02 24.927-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2004, Zl. 02 24.927-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2010 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 29.7.2002 unter dem Namen XXXX sowie unter Angabe des Geburtsdatumsrömisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise am 29.7.2002 unter dem Namen römisch 40 sowie unter Angabe des Geburtsdatums
XXXX einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch 40 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Nach einer am 23.8.2002 durchgeführten Einvernahme wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum II Eisenstadt zugestellt.1. Nach einer am 23.8.2002 durchgeführten Einvernahme wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 26.8.2002, FZ. 02 20.319-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg.cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch zwei Eisenstadt zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.8.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 26.8.2002 Berufung. Mit Schriftsatz vom 4.9.2002 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein als "Meldung" übertiteltes Schreiben eines Sicherheitswacheorgans, demzufolge der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum einer Flüchtlingsbetreuerin mitgeteilt habe, dass sein richtiger Name XXXX, laute. Weiters legte das Bundesasylamt eine in russischer Handschrift verfasste Berufungsergänzung vor, in welcher der Beschwerdeführer u.a. seine neuen Identitätsangaben bestätigte.Mit Schriftsatz vom 29.8.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 26.8.2002 Berufung. Mit Schriftsatz vom 4.9.2002 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein als "Meldung" übertiteltes Schreiben eines Sicherheitswacheorgans, demzufolge der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum einer Flüchtlingsbetreuerin mitgeteilt habe, dass sein richtiger Name römisch 40 , laute. Weiters legte das Bundesasylamt eine in russischer Handschrift verfasste Berufungsergänzung vor, in welcher der Beschwerdeführer u.a. seine neuen Identitätsangaben bestätigte.
Dieses Berufungsverfahren stellte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom 3.4.2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.Dieses Berufungsverfahren stellte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom 3.4.2003 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit Hinweis auf eine ZMR-Auskunft) ein.
2. Bereits am 5.9.2002 hatte der Beschwerdeführer unter dem Namen
XXXX (und mit Angabe des Geburtsdatums XXXX) einen weiteren (zweiten) Asylantrag gestellt. Das Verfahren hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, gestellten dritten Asylantrages war vom Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt worden.römisch 40 (und mit Angabe des Geburtsdatums römisch 40 ) einen weiteren (zweiten) Asylantrag gestellt. Das Verfahren hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , gestellten dritten Asylantrages war vom Bundesasylamt wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt worden.
3. Das mit dem zweiten Asylantrag vom 5.9.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 5.2.2003 (ebenfalls) gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 6.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. Die für 17.11.2003 vorgesehene Einvernahme fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer zwar erschienen war, jedoch angegeben hatte, der russischen Sprache nicht mächtig zu sein und einen Verwandten als "Subdolmetscher" von der tschetschenischen auf die russische Sprache beiziehen zu wollen. In seiner Einvernahme am 11.8.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor.3. Das mit dem zweiten Asylantrag vom 5.9.2002 eingeleitete Asylverfahren stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 5.2.2003 (ebenfalls) gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers ein, um es nach Ermittlung einer ladungsfähigen Zustelladresse - formlos - durch Übermittlung einer mit 6.11.2003 datierten Ladung zur Einvernahme wieder fortzusetzen. Die für 17.11.2003 vorgesehene Einvernahme fand nicht statt, nachdem der Beschwerdeführer zwar erschienen war, jedoch angegeben hatte, der russischen Sprache nicht mächtig zu sein und einen Verwandten als "Subdolmetscher" von der tschetschenischen auf die russische Sprache beiziehen zu wollen. In seiner Einvernahme am 11.8.2004 bestätigte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit seiner Identitätsangaben, die er anlässlich seines ersten Asylantrages gemacht hatte. Weiters legte er einen Schülerausweis sowie eine Berufsschulbesuchsbestätigung vor.
4. Mit Bescheid vom 30.8.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag vom 5.9.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 fest; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen.4. Mit Bescheid vom 30.8.2004, FZ. 02 24.927-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag vom 5.9.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, fest; weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch u.a. §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch u.a. Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden.
3. Den Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2004, FZ. 02 24.927-BAL, mit dem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 5.9.2002 inhaltlich entschieden wurde. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensverlauf ergibt, befand sich das Asylverfahren hinsichtlich des ersten Asylantrages vom 29.7.2002, der mit Bescheid vom 26.8.2002, FZ 02 20.319-BAE, abgewiesen worden war, im Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung im Berufungsstadium vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung über den zweiten Asylantrag getroffen, obwohl das Verfahren über den ersten Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden war.
Nach der Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.8.2004 durch das Bundesasylamt ist auch davon auszugehen, dass das vom Unabhängigen Bundesasylsenat mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellte Asylverfahren (hinsichtlich des ersten Asylantrages) de facto - nachdem der Beschwerdeführer schon wenige Wochen nach der Verfahrenseinstellung bereits wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte und in der Folge den Ladungen des Bundesasylamtes Folge geleistet hatte - als im Sinne des § 75 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt zu betrachten ist.Nach der Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.8.2004 durch das Bundesasylamt ist auch davon auszugehen, dass das vom Unabhängigen Bundesasylsenat mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen unbekannten Aufenthaltes des Asylwerbers eingestellte Asylverfahren (hinsichtlich des ersten Asylantrages) de facto - nachdem der Beschwerdeführer schon wenige Wochen nach der Verfahrenseinstellung bereits wieder über eine aufrechte Meldeadresse verfügte und in der Folge den Ladungen des Bundesasylamtes Folge geleistet hatte - als im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt zu betrachten ist.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte unter diesen Umständen das Bundesasylamt den (zunächst) unvertretenen Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten und den gegenständlichen Zweitantrag - falls der Beschwerdeführer nicht auf dessen gesonderter erstinstanzlicher Erledigung beharrt hätte - zur Einbeziehung in das Berufungsverfahren an den Unabhängigen Bundesasylsenat weiterzuleiten gehabt. Zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist, war das Bundesasylamt während des anhängigen Berufungsverfahrens über die selbe Frage hingegen nicht zuständig (siehe VwGH 16.9.1999, 99/20/0310 mit weiteren Hinweisen; die Regelung des § 32 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 war - mangels entsprechender Übergangsbestimmung - im vorliegenden Fall nicht anwendbar).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte unter diesen Umständen das Bundesasylamt den (zunächst) unvertretenen Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten und den gegenständlichen Zweitantrag - falls der Beschwerdeführer nicht auf dessen gesonderter erstinstanzlicher Erledigung beharrt hätte - zur Einbeziehung in das Berufungsverfahren an den Unabhängigen Bundesasylsenat weiterzuleiten gehabt. Zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist, war das Bundesasylamt während des anhängigen Berufungsverfahrens über die selbe Frage hingegen nicht zuständig (siehe VwGH 16.9.1999, 99/20/0310 mit weiteren Hinweisen; die Regelung des Paragraph 32, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war - mangels entsprechender Übergangsbestimmung - im vorliegenden Fall nicht anwendbar).
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos zu beheben.Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
25.03.2010