TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/10 S19 411166-1/2010

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3

Spruch

S19 411.166-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.107-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 23.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 24.08.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr drei Monate zuvor von seiner Heimat aus in den Iran gereist zu sein, sich dort einen Monat lang aufgehalten zu haben und anschließend mit verschiedenen Fahrzeugen wie beispielsweise LKW, PKW und Zug sowie zu Fuß über ihm unbekannt Länder etappenweise nach Österreich gelangt zu sein. In einem dieser Länder sei er einmal von der Polizei aufgegriffen und seine Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er anschließend einen Verweis erhalten, demzufolge er innerhalb von sieben Tagen jenes Land zu verlassen habe. Im Zuge der Erstbefragung darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer am 31.10.2008 in M./Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch angegeben habe, aus seiner Heimat erst drei Monate zuvor ausgereist zu sein, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht daran erinnern zu können, wann er den Landesverweis erhalten habe, auch nicht, wann er seine Heimat verlassen habe sowie, dass er bei seinen Angaben bleibe, wonach er drei Monate davor Afghanistan verlassen habe. Seine Fingerabdrücke seien nur in Österreich abgenommen worden. Am Tag vor der Erstbefragung sei er hier im Lager angekommen. Neuerlich diesbezüglich befragt, brachte der Beschwerdeführer noch vor, nicht zu wissen, wann er in die EU genau eingereist sei, und wiederholte, bei seinen Angaben zu bleiben, wonach er drei Monate zuvor aus seiner Heimat ausgereist sei sowie, dass nie seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien beziehungsweise er vergessen habe, das dies geschehen sei und habe er nie einen Asylantrag gestellt. Die anschließende Frage, ob er in einem anderen Land von den dortigen Behörden aufgegriffen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer bejaht und führte er danach auf weitere Befragung hin, wie lange er sich dort aufgehalten habe, aus, er habe Afghanistan nicht vor drei Monaten sondern bereits vor einem Jahr verlassen. Außer in Österreich habe man noch in einem anderen Land Fingerabdrücke genommen. Das Land habe man Sparta genannt. Seine Reise habe ungefähr 11 Monate gedauert. Er habe in Griechenland nichts zu Essen erhalten und das Leben dort sei schlecht gewesen. Er wolle in einem Land leben, in welchem es besser und nicht schlechter werde.

2. Da eine am Tag der Antragstellung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2008 in M./Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7), richtete das Bundesasylamt am 26.08.2009 unter Verweis auf den EURODAC-Treffer ein Aufnahmesuchen gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 28.09.2009.2. Da eine am Tag der Antragstellung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2008 in M./Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7), richtete das Bundesasylamt am 26.08.2009 unter Verweis auf den EURODAC-Treffer ein Aufnahmesuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 28.09.2009.

3. Am 28.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 26.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.3. Am 28.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 26.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

4. Am 05.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.4. Am 05.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.

5. Am 19.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs auf die Frage, ob er gesund sei, an, er habe am ganzen Körper Schmerzen, da er in Griechenland vom Schlepper mit Ketten gefesselt worden sei, da dieser noch nicht bezahlt worden sei und den Beschwerdeführer als Pfand behalten habe. Er habe überall Glieder- und Magenschmerzen. Da er seine Versicherungskarte vor ungefähr fünfzig Tagen verloren habe, sei er hier im Lager in Österreich noch nie beim Arzt gewesen. In Griechenland sei er zweimal bei der Polizei gewesen und von dieser geschlagen worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, erst einmal in die EU eingereist zu sein, sich elf Monate in Griechenland aufgehalten zu haben, anschließend in einem Kühlwagen versteckt nach Österreich gekommen zu sein und zwischenzeitlich das EU-Gebiet nicht mehr verlassen zu haben. In Griechenland sei er drei Monate beim Schlepper und einige Monate in Polizeigefangenschaft gewesen. In Griechenland habe er nichts gemacht, sei dort rund sieben Monate festgehalten worden und habe dort deshalb keinen Asylantrag gestellt, da dies keinen Sinn gehabt hätte, da man sofort abgeschoben werde. Zudem habe er dort keine ärztliche Betreuung gehabt. Auf die Frage, ob er bezüglich der von ihm während der Anhaltung durch den Schlepper erlittenen Schmerzen nie eine ärztliche Untersuchung verlangt habe, zumal die Anhaltung bereits rund neun Monate zurückliege, gab der Beschwerdeführer an, stets weggeschickt worden zu sein. Gegen seine beabsichtigte Ausweisung nach Griechenland brachte der Beschwerdeführer vor, nicht zurück zu können, da er dem Schlepper 20.000 US-Dollar schulde und aus diesem Grunde sein Leben in Gefahr sei. Auf Vorhalt, dass er sich diesbezüglich an die griechische Polizei wenden könne, gab der Beschwerdeführer an, von dieser geschlagen und beschimpft worden zu sein. Er habe in der Polizeihaft nur eine Biskotte zu Essen erhalten. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Er wolle in Österreich Asyl erhalten, andernfalls er Selbstmord begehe.

Zu Privat-, Familien- und Abhängigkeitsverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer im Verlauf dieser Einvernahme zudem an, zwar in London und Holland, nicht jedoch in Österreich über Verwandte, von welchen er aber nicht abhängig sei, zu verfügen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.107-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 (1) iVm 18 (7) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ. 09 10.107-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, (1) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der eigenen, vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt berichtigten Angaben feststehe, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das EU-Gebiet am 31.10.2008 (EURODAC-Treffer) andauernd und ununterbrochen in der EU aufgehalten habe, weswegen zwischenzeitlich kein Sachverhalt eingetreten sei, der einen Zuständigkeitswegfall für sein Asylverfahren bewirken hätte können. Zudem habe Griechenland eine Übernahme seiner Person nicht abgelehnt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten physischen Probleme sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nie eine ärztliche Untersuchung für notwendig erachtet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass diese behaupteten Gesundheitsprobleme nicht vorliegen oder zumindest nicht als schwere Erkrankungen iSd Art 3 EMRK anzusehen seien, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von diesem vorgebracht, seine Versicherungskarte verloren habe, wäre es diesem möglich gewesen, sich im Notfall jederzeit an einen Lagerarzt zu wenden bzw. sich um eine Ersatzkarte zu kümmern. Dass dies dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünfzig Tagen aufgrund dessen, dass er im Flüchtlingslager niemanden verstehen habe können, nicht möglich gewesen wäre, sei unglaubwürdig. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus den Händen seines Schleppers rund sieben Monate von der griechischen Polizei angehalten worden und hätte der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung iSd Art 3 EMRK dort wohl eine entsprechende Behandlung erhalten. Auch sei im Zuge einer durchgeführten Eingangsuntersuchung kein Verdacht auf eine lebensbedrohlich Erkrankung aufgekommen, andernfalls von den untersuchenden Ärzten entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine stationäre Aufnahme, zu treffen gewesen wären.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der eigenen, vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt berichtigten Angaben feststehe, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das EU-Gebiet am 31.10.2008 (EURODAC-Treffer) andauernd und ununterbrochen in der EU aufgehalten habe, weswegen zwischenzeitlich kein Sachverhalt eingetreten sei, der einen Zuständigkeitswegfall für sein Asylverfahren bewirken hätte können. Zudem habe Griechenland eine Übernahme seiner Person nicht abgelehnt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten physischen Probleme sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nie eine ärztliche Untersuchung für notwendig erachtet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass diese behaupteten Gesundheitsprobleme nicht vorliegen oder zumindest nicht als schwere Erkrankungen iSd Artikel 3, EMRK anzusehen seien, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von diesem vorgebracht, seine Versicherungskarte verloren habe, wäre es diesem möglich gewesen, sich im Notfall jederzeit an einen Lagerarzt zu wenden bzw. sich um eine Ersatzkarte zu kümmern. Dass dies dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünfzig Tagen aufgrund dessen, dass er im Flüchtlingslager niemanden verstehen habe können, nicht möglich gewesen wäre, sei unglaubwürdig. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus den Händen seines Schleppers rund sieben Monate von der griechischen Polizei angehalten worden und hätte der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung iSd Artikel 3, EMRK dort wohl eine entsprechende Behandlung erhalten. Auch sei im Zuge einer durchgeführten Eingangsuntersuchung kein Verdacht auf eine lebensbedrohlich Erkrankung aufgekommen, andernfalls von den untersuchenden Ärzten entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine stationäre Aufnahme, zu treffen gewesen wären.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass die Lebensbedingungen für Asylwerber in Griechenland sehr schlecht seien, er auch von der Polizei geschlagen worden sei sowie befürchte, aufgrund von Schulden von jenem Schlepper umgebracht zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen der ihm offen gestanden habenden Möglichkeit von sich aus keinen Asylantrag in Griechenland gestellt habe und daher bislang noch nicht in den Genuss der Grundversorgung in Griechenland habe kommen könne, weshalb sein Vorbringen nicht geeignet sei, die im gegenständlichen Verfahren zur Versorgungslage in Griechenland getroffenen Feststellungen, zu entkräften. Sofern der Beschwerdeführer einer Gefährdung durch den Schlepper ausgesetzt sei, könne er sich an die griechische Polizei wenden, zumal nicht hervorgekommen sei, dass die Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Griechenlands nicht gegeben sei. Es gebe auch keine Hinweise auf systematische Menschenrechtsverletzungen in Griechenland, welchen nach Griechenland überstellte Personen ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage in Griechenland sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aktuell im Falle einer Rückkehr nach Griechenland konkret Übergriffe durch Polizeiangehörige drohen würden und seien im Verfahren auch keine qualifizierten Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer in Griechenland nicht möglich sei, im Bedarfsfall gegen Polizeibeamte vorzugehen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

7. Gegen diesen Bescheid am 14.01.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei seitens des Bundesaylamt nicht ausreichend abgeklärt worden. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR vom Dezember 2008, Jänner, Juni und Dezember 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich die Befürchtung geäußert, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe und es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK.7. Gegen diesen Bescheid am 14.01.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei seitens des Bundesaylamt nicht ausreichend abgeklärt worden. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR vom Dezember 2008, Jänner, Juni und Dezember 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich die Befürchtung geäußert, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe und es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 25.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.10.2009 zufolge hat dieser seit seiner Einreise in Griechenland das EU-Gebiet nicht wieder verlassen und ist er in einem Kühlwagen versteckt nach Österreich gekommen, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a).2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.10.2009 zufolge hat dieser seit seiner Einreise in Griechenland das EU-Gebiet nicht wieder verlassen und ist er in einem Kühlwagen versteckt nach Österreich gekommen, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,).

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.1.3. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittener Maßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen, zumal dieser dort bisher noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen sonst derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärungen des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Griechenland wurde auch vom dem Aufnahmeersuchen aus Sicht des Bundesasylamtes zugrundeliegenden Sachverhalt und dessen Würdigung informiert.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art 3 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

2.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 32.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3

EMRK

2.1.2.2.1.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.

Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).

Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).

Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.

Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten. Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.

*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).

*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).

*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).

*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).

Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.

Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).

Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.

Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.

2.1.2.2.1.2. Soweit nun im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer und in der Beschwerdeschrift die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert wurde, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und die hier getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.

Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).

Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).

Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.

Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.

Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).

Auch aus den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Länderberichten bzw. aus jenen, welche von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammaberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum"), welches auch zusammen mit der Beschwerdeschrift vorgelegt wurde, hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").

Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind ebenfalls nicht hervorgekommen (beachte in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen weiter unten unter Punkt 2.1.2.2.3.)

2.1.2.2.2. Übergriffe durch die griechische Polizei oder Privatpersonen

Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch Polizeiorgane gegen seine Person geschildert hat (siehe oben unter Punkt I.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung durch jenen Schlepper, welchem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch Geld schulde, oder auch durch andere Privatpersonen in Griechenland könnte der Beschwerdeführer die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe durch Polizeiorgane gegen seine Person geschildert hat (siehe oben unter Punkt römisch eins.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung durch jenen Schlepper, welchem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch Geld schulde, oder auch durch andere Privatpersonen in Griechenland könnte der Beschwerdeführer die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.

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2.1.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Hier ist zunächst auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden. Auch aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2009 auf die Frage, ob er gesund sei, an, am ganzen Körper Schmerzen zu haben, da er von seinem Schlepper in Griechenland mit Ketten festgehalten worden sei, da er diesen noch nicht bezahlt habe, doch gab der Beschwerdeführer gleichzeitig in dieser Einvernahme an, in Österreich noch nie beim Arzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer begründete dies in jener Einvernahme damit, da er ungefähr 50 Tage zuvor seine Versicherungskarte verloren habe und er sich nicht verständigen habe können. Auch sei ihm in Griechenland eine medizinische Behandlung verweigert worden. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, das Bundesasylamt habe es unterlassen, den Gesundheitszustand ausreichend abzuklären, obwohl es Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers gebe. Dazu ist zunächst dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes, somit in einem Zeitraum von über vier Monaten, keiner ärztlichen Untersuchung bezüglich der von ihm angegebenen Gesundheitsprobleme in Anspruch genommen hat und daraus abgeleitet werden kann, dass die vorgebrachten Gesundheitsprobleme jedenfalls nicht die Schwelle des Art 3 EMRK erreichen, andernfalls der Beschwerdeführer wohl trotz verlorener Versicherungskarte und allfälliger Sprachbarrieren alles unternommen hätte, eine medizinische Behandlung zu erhalten, was jedoch nicht behauptet wurde. In der - im Übrigen fremdverfassten - Beschwerdeschrift wurde zwar behauptet, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, doch finden sich auch in der Beschwerde keine - über die bloßen Behauptungen hinausgehenden - substantiierten Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde weder vorgebracht noch belegt (beispielsweise durch Bescheinigungsmittel), dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich temporär oder dauerhaft in medizinische Behandlung begeben hätte. Aufgrund dessen ergibt sich im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen (auch nicht in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens) dazu durchzuführen.Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden. Auch aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2009 auf die Frage, ob er gesund sei, an, am ganzen Körper Schmerzen zu haben, da er von seinem Schlepper in Griechenland mit Ketten festgehalten worden sei, da er diesen noch nicht bezahlt habe, doch gab der Beschwerdeführer gleichzeitig in dieser Einvernahme an, in Österreich noch nie beim Arzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer begründete dies in jener Einvernahme damit, da er ungefähr 50 Tage zuvor seine Versicherungskarte verloren habe und er sich nicht verständigen habe können. Auch sei ihm in Griechenland eine medizinische Behandlung verweigert worden. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, das Bundesasylamt habe es unterlassen, den Gesundheitszustand ausreichend abzuklären, obwohl es Hinweise auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers gebe. Dazu ist zunächst dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes, somit in einem Zeitraum von über vier Monaten, keiner ärztlichen Untersuchung bezüglich der von ihm angegebenen Gesundheitsprobleme in Anspruch genommen hat und daraus abgeleitet werden kann, dass die vorgebrachten Gesundheitsprobleme jedenfalls nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen, andernfalls der Beschwerdeführer wohl trotz verlorener Versicherungskarte und allfälliger Sprachbarrieren alles unternommen hätte, eine medizinische Behandlung zu erhalten, was jedoch nicht behauptet wurde. In der - im Übrigen fremdverfassten - Beschwerdeschrift wurde zwar behauptet, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befinde und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, doch finden sich auch in der Beschwerde keine - über die bloßen Behauptungen hinausgehenden - substantiierten Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Insbesondere wurde weder vorgebracht noch belegt (beispielsweise durch Bescheinigungsmittel), dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich temporär oder dauerhaft in medizinische Behandlung begeben hätte. Aufgrund dessen ergibt sich im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen (auch nicht in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens) dazu durchzuführen.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen somit insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Schreiben ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Allenfalls notwendige Therapien können laut den Länderberichten auch in Griechenland erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie griechische Staatsbürger.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen somit insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Schreiben ist nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Allenfalls notwendige Therapien können laut den Länderberichten auch in Griechenland erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie griechische Staatsbürger.

Bei der Durchführung der Überstellung hat die Fremdenpolizeibehörde im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert.

Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische Föderation nicht als Verletzung des Art. 3 EMRK und begründete diese Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen (EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.Das gegenteilige Beschwerdevorbringen, wonach im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auch in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung betreffend einen Menschen, der schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche begangen und einen weiteren für den Fall seiner Abschiebung angedroht hatte, die Abschiebung in die Russische Föderation nicht als Verletzung des Artikel 3, EMRK und begründete diese Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte, der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe und dass auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Abschiebung zu veranlassen (EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev): " ... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.

However, in exceptional circumstances the implementation of a

decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian

considerations, result in a violation of Article 3 ... it observes

that he has never been committed to close psychiatric care or

undergone specific treatment ... not been in regular contact with a

psychiatrist ... In any event, the fact that the second applicant's

circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed

by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point

of view of Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the

second applicant would try to commit suicide if the deportation

order were enforced, the Court reiterates that the fact that a

person, whose deportation has been ordered, threatens to commit

suicide does not require the Contracting State to refrain from

enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken

to prevent the threat from being realized ... In the present case,

the Court observes that the second applicant has tried to commit

suicide twice ... and that a doctor ... considered that there was a

clear risk of suicide ... The Court further takes note of the

respondent Government's submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."

Allgemeine Behauptungen, dass in Griechenland die medizinische Versorgung unzureichend sei und kein faires Asylverfahren zu erwarten sei, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in welcher der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung weder einen Anspruch auf Unterkunft noch auf (medizinische) Versorgung und auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch jeden falls einen - auch medizinischen - Versorgungsanspruch.Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Griechenland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 25.01.2010, S3 403.582-2/2009; 15.01.2010, S19 410.953-1/2010).Allgemeine Behauptungen, dass in Griechenland die medizinische Versorgung unzureichend sei und kein faires Asylverfahren zu erwarten sei, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten, doch beziehen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auf eine Zeit in Griechenland, in welcher der Beschwerdeführer mangels Asylantragstellung weder einen Anspruch auf Unterkunft noch auf (medizinische) Versorgung und auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat. Mit der Ermöglichung der Stellung eines Asylantrages in Griechenland bei einer Rücküberstellung nach Griechenland erhält der Beschwerdeführer jedoch jeden falls einen - auch medizinischen - Versorgungsanspruch.Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Griechenland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 25.01.2010, S3 403.582-2/2009; 15.01.2010, S19 410.953-1/2010).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.

2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung rechtmäßig, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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