Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B4 238.362-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 03 04.294-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 03 04.294-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) abgewiesen.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) abgewiesen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG festgestellt, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG festgestellt, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr) kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, reiste am 3.2.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, er habe sich im Kosovo vergeblich um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht und in einer Notlage gelebt. Nach Österreich sei er geflohen, um hier einen Arbeitsplatz zu finden und ein geordnetes Leben zu führen; mit den Behörden seiner Heimat habe er keine Probleme gehabt.
2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.5.2003, Zl. 03 04.294-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei.2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.5.2003, Zl. 03 04.294-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei.
3. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wies der unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.5.2006, Zl. 238.362/0-IX/27/03, - sofern sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages richtete - gemäß § 7 leg. cit., gab ihr aber insofern statt, als er die Refoulement-Entscheidung behob und die Angelegenheit in diesem Punkt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe; rein wirtschaftliche Gründe könnten nicht zur Asylgewährung führen. Das Bundesasylamt, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo einer Notlage ausgesetzt gewesen zu sein, als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe, habe jedoch verabsäumt, sich ausreichend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo seine notwendige Existenzgrundlage gesichert sei. Insbesondere habe das Bundesasylamt keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Bewohner des Kosovo von staatlichen oder internationalen Stellen bzw. von Nichtregierungsorganisationen - für ein Überleben ausreichende - finanzielle Unterstützung erhalten könnten oder aber - sollte das nicht der Fall sein - der Beschwerdeführer durch Subsistenzwirtschaft seine Existenz sichern könne.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wies der unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.5.2006, Zl. 238.362/0-IX/27/03, - sofern sie sich gegen die Abweisung des Asylantrages richtete - gemäß Paragraph 7, leg. cit., gab ihr aber insofern statt, als er die Refoulement-Entscheidung behob und die Angelegenheit in diesem Punkt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe; rein wirtschaftliche Gründe könnten nicht zur Asylgewährung führen. Das Bundesasylamt, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo einer Notlage ausgesetzt gewesen zu sein, als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe, habe jedoch verabsäumt, sich ausreichend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo seine notwendige Existenzgrundlage gesichert sei. Insbesondere habe das Bundesasylamt keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Bewohner des Kosovo von staatlichen oder internationalen Stellen bzw. von Nichtregierungsorganisationen - für ein Überleben ausreichende - finanzielle Unterstützung erhalten könnten oder aber - sollte das nicht der Fall sein - der Beschwerdeführer durch Subsistenzwirtschaft seine Existenz sichern könne.
4. Im fortgesetzten Verfahren am 7.7.2006 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe im Dorf XXXX gewohnt. Sein Vater sei am XXXX verstorben, seine Mutter habe sich etwa drei Monate nach dem Tod des Vaters nach Montenegro begeben. Einer seiner Brüder wohne im Ort XXXX zwei Schwestern in XXXX. Ein weiterer Bruder sei von der KFOR nach Italien gebracht worden, weil das familieneigene Haus aufgrund von Hangrutschungen teilweise zerstört und unbewohnbar sei. Eine Reparatur sei nicht möglich, weil solche Hangrutschungen jederzeit wieder stattfinden könnten. Bei seinen Geschwistern könne er wegen der beengenden Wohnverhältnisse nicht wohnen. Der Beschwerdeführer hätte nirgendwo im Kosovo Arbeit, eine Wohnmöglichkeit oder eine Existenzgrundlage.Er habe im Dorf römisch 40 gewohnt. Sein Vater sei am römisch 40 verstorben, seine Mutter habe sich etwa drei Monate nach dem Tod des Vaters nach Montenegro begeben. Einer seiner Brüder wohne im Ort römisch 40 zwei Schwestern in römisch 40 . Ein weiterer Bruder sei von der KFOR nach Italien gebracht worden, weil das familieneigene Haus aufgrund von Hangrutschungen teilweise zerstört und unbewohnbar sei. Eine Reparatur sei nicht möglich, weil solche Hangrutschungen jederzeit wieder stattfinden könnten. Bei seinen Geschwistern könne er wegen der beengenden Wohnverhältnisse nicht wohnen. Der Beschwerdeführer hätte nirgendwo im Kosovo Arbeit, eine Wohnmöglichkeit oder eine Existenzgrundlage.
5. Mit Bescheid vom 13.7.2006, Zl. 03 04.294-BAT, stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, fest und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.7.2007. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine lebensbedrohende Notlage geraten könnte.5. Mit Bescheid vom 13.7.2006, Zl. 03 04.294-BAT, stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, fest und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.7.2007. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine lebensbedrohende Notlage geraten könnte.
6. Mit Beschluss vom 22.8.2006, Zl. 2006/01/0317-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, die der Beschwerdeführer gegen die im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.5.2006 in der Asylsache getroffene Entscheidung erhoben hatte.
7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge vom Bundesasylamt (insgesamt) bis 10.7.2009 verlängert.
8. Zum abermaligen Verlängerungsantrag am 17.9.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei seit fünf Jahren in Österreich berufstätig und der deutschen Sprache mächtig. Sein Vater sei vor drei Jahren verstorben, seine Mutter und Geschwister lebten im Kosovo. Weiters brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in der Republik Kosovo, insbesondere zur Existenzsicherung zur Kenntnis und bot ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf der Beschwerdeführer angab, er habe nichts zu sagen, er wolle aber nicht zurück. Er habe im Kosovo kein Haus, er arbeite in Österreich und er habe hier "alles".
9. In der Folge legte der Beschwerdeführer u.a. eine Strafregisterbescheinigung, einen Entgeltnachweis für den August 2009 sowie einen Vesicherungsdatenauszug vor.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein; seine Existenzgrundlage sei im Kosovo gesichert. Er sei - mit Unterbrechungen - seit fünf Jahren in Österreich berufstätig und der deutschen Sprache mächtig, sonstige Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, die im Wesentlichen mit den in der vorhergehenden Einvernahme zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft.10. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein; seine Existenzgrundlage sei im Kosovo gesichert. Er sei - mit Unterbrechungen - seit fünf Jahren in Österreich berufstätig und der deutschen Sprache mächtig, sonstige Bindungen zu Österreich bestünden nicht. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, die im Wesentlichen mit den in der vorhergehenden Einvernahme zur Kenntnis gebrachten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und allein oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreiche. Der Zusammenhalt der Familien, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Personen aus dem Ausland, sichere das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft.
Unterstandslosigkeit sei im Kosovo ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Länderfeststellungen anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer, der ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei und im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, seine Existenz sichern könne. Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben; dass er der deutschen Sprache mächtig sei und in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, begründe noch kein schützenswertes Privatleben.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche, fristgerechte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesasylamts zur Lage im Kosovo seien zwar zutreffend; unrichtig sei jedoch die rechtliche Beurteilung hinsichtlich einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo. Dieser habe im Kosovo weder eine Wohnmöglichkeit noch Arbeit; da er im Kosovo somit keine Existenzgrundlage habe, könnte er dort in eine lebensbedrohende Notlage geraten. Zur Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass alle Bekannte und Freunde des Beschwerdeführers in Österreich seien und er auch eine österreichische Freundin habe; überdies habe er sich keinerlei strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen und sei während seines Aufenthalts in Österreich fast durchgehend beschäftigt gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Berufstätigkeit, seiner Deutschkenntnisse und seinen familiären Verhältnissen in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2.3. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt; gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Das gegenständliche Verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.1.1. Gemäß § 9 AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
3.2. Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war:
Denn die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht mehr angenommen werden kann: Zum einen ist aufgrund seines Vorbringens bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.2009, seine Mutter wohne manchmal bei seinem Bruder Bekim und manchmal bei seinem Bruder XXXX (wobei er den Grund für die abwechselnde Wohnungsnahme nicht wisse) davon auszugehen, dass bei den nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nunmehr auch für den Beschwerdeführer ausreichend Wohnraum vorhanden ist, dass auch für den Beschwerdeführer eine Unterkunft verfügbar ist. Zum anderen ist vor dem Hintergrund der (in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der (gesunde) Beschwerdeführer durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder in der Baubranche ein Einkommen erzielen kann, dass ihm (allenfalls zusätzlich zur Unterstützung durch Familienangehörige oder zum Bezug von Sozialhilfe) die Existenzsicherung ermöglicht.Denn die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo nicht mehr angenommen werden kann: Zum einen ist aufgrund seines Vorbringens bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.2009, seine Mutter wohne manchmal bei seinem Bruder Bekim und manchmal bei seinem Bruder römisch 40 (wobei er den Grund für die abwechselnde Wohnungsnahme nicht wisse) davon auszugehen, dass bei den nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nunmehr auch für den Beschwerdeführer ausreichend Wohnraum vorhanden ist, dass auch für den Beschwerdeführer eine Unterkunft verfügbar ist. Zum anderen ist vor dem Hintergrund der (in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der (gesunde) Beschwerdeführer durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder in der Baubranche ein Einkommen erzielen kann, dass ihm (allenfalls zusätzlich zur Unterstützung durch Familienangehörige oder zum Bezug von Sozialhilfe) die Existenzsicherung ermöglicht.
Weiters bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch muss der Beschwerdeführer im Kosovo keine (nicht asylrelevanten) Übergriffe, die (aber) aber aus dem Blickwinkel von Art. 2 oder 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK relevant wären, befürchten. Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Weiters bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Auch muss der Beschwerdeführer im Kosovo keine (nicht asylrelevanten) Übergriffe, die (aber) aber aus dem Blickwinkel von Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK relevant wären, befürchten. Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
4.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.4.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.
5.1.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 8 Abs. 2 oder 9 Abs. 2 AsylG 2005) gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.5.1.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
5.1.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würde eines Ausweisung des Beschwerdeführers in einer Weise in dessen Recht auf Privatleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen, dass der Eingriff nicht gemäß Abs. 2 leg.cit. durch öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre:5.1.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würde eines Ausweisung des Beschwerdeführers in einer Weise in dessen Recht auf Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreifen, dass der Eingriff nicht gemäß Absatz 2, leg.cit. durch öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre:
Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf, wobei ihm seit Juli 2006 subsidiärer Schutz zukam. Er ist (wies sich aus einem am 1.3.2010 eingeholten Strafregisterauszug ergibt) unbescholten und der deutschen Sprache mächtig. Auch leben (wie vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wurde) seine Bekannten und Freunde in Österreich. Insbesondere ist aber festzuhalten, dass er (wie dem erwähnten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist) seit 1.12.2004 in Österreich legal beschäftig ist, dies mit zwei Unterbrechungen von zweieinhalb Monaten bzw. knapp einer Woche. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Kosovo, wo seine Familienangehörigen aufhalten, jene zum Bundesgebiet (wo seine "österreichischen Freundin" lebe) nicht bewirken, dass die gebotene Güterabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal dessen Privatleben in Österreich zum Teil in einem Zeitraum entstanden ist, in dem ihm subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Somit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, 2005/18/0560; siehe des Weiteren auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.7.2005, 2004/21/0124, und vom 27.2.2007, 2005/21/0374, in denen bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung für unverhältnismäßig erachtet wurde).Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf, wobei ihm seit Juli 2006 subsidiärer Schutz zukam. Er ist (wies sich aus einem am 1.3.2010 eingeholten Strafregisterauszug ergibt) unbescholten und der deutschen Sprache mächtig. Auch leben (wie vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wurde) seine Bekannten und Freunde in Österreich. Insbesondere ist aber festzuhalten, dass er (wie dem erwähnten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen ist) seit 1.12.2004 in Österreich legal beschäftig ist, dies mit zwei Unterbrechungen von zweieinhalb Monaten bzw. knapp einer Woche. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Kosovo, wo seine Familienangehörigen aufhalten, jene zum Bundesgebiet (wo seine "österreichischen Freundin" lebe) nicht bewirken, dass die gebotene Güterabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal dessen Privatleben in Österreich zum Teil in einem Zeitraum entstanden ist, in dem ihm subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Somit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung (zum Gewicht einer mehrjährigen legalen Arbeitstätigkeit vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2006, 2005/18/0560; siehe des Weiteren auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.7.2005, 2004/21/0124, und vom 27.2.2007, 2005/21/0374, in denen bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung für unverhältnismäßig erachtet wurde).
Die Ausweisung des Beschwerdeführers war daher für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung dauernd unzulässig, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Privatleben, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
25.03.2010