RS Vwgh 2005/6/30 2004/20/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Übertragung des vom unabhängigen Bundesasylsenat für den Fall eines fehlenden Ausspruches gemäß § 15 AsylG 1997 entwickelten Lösungsmodells auf den als dessen Folgewirkung (abgesehen von der rückwirkenden Kraft des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/20/0033) jetzt eingetretenen Fall eines fehlenden Ausspruches gemäß § 8 AsylG 1997 - nämlich die erneute Aufhebung eines in der Berufung nicht bekämpften, die Partei begünstigenden Ausspruches in Verbindung mit der Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der auf die Entscheidung gemäß § 7 AsylG 1997 bezogenen Berufung - ist aus den im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2004/20/0055, dargestellten, diesem Lösungsmodell schon im ursprünglichen Anwendungszusammenhang entgegenstehenden Gründen rechtswidrig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200238.X04

Im RIS seit

28.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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