TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/15 C8 232311-0/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §75 Abs6
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C8 232311-0/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002, AZ. 02 06.911-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2010 zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002, AZ. 02 06.911-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2010 zu Recht erkannt.

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.03.2002 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seines schriftlichen Asylantrags führte der Beschwerdeführervertreter an, dass der Beschwerdeführer im XXXX der Religionsgruppe Fiqah-e-Jaffria beschäftigt gewesen sei, welche am 12.01.2002 verboten worden sei. Kurz nach diesem Verbot seien im Büro des Beschwerdeführers vier Mitarbeiter von Mitgliedern der staatlich autorisierten Gruppe Sipah Sahaba erschossen worden, wobei dieses Terrorkommando mit Polizeischutz erschienen sei. Sofort nach dieser Hinrichtung sei die Polizei an Ort und Stelle erschienen und habe begonnen, fieberhaft nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch noch rechtzeitig die Flucht gelungen. Zwischenzeitig habe er außerdem in Erfahrung gebracht, dass seine Angehörigen massivem polizeilichem Druck unterworfen worden seien, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben, wobei von Misshandlungen und gefährlichen Drohungen kein Abstand genommen worden sein soll.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.03.2002 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seines schriftlichen Asylantrags führte der Beschwerdeführervertreter an, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 der Religionsgruppe Fiqah-e-Jaffria beschäftigt gewesen sei, welche am 12.01.2002 verboten worden sei. Kurz nach diesem Verbot seien im Büro des Beschwerdeführers vier Mitarbeiter von Mitgliedern der staatlich autorisierten Gruppe Sipah Sahaba erschossen worden, wobei dieses Terrorkommando mit Polizeischutz erschienen sei. Sofort nach dieser Hinrichtung sei die Polizei an Ort und Stelle erschienen und habe begonnen, fieberhaft nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch noch rechtzeitig die Flucht gelungen. Zwischenzeitig habe er außerdem in Erfahrung gebracht, dass seine Angehörigen massivem polizeilichem Druck unterworfen worden seien, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben, wobei von Misshandlungen und gefährlichen Drohungen kein Abstand genommen worden sein soll.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 12.01.2002 sein Heimatdorf verlassen habe und nach XXXX gereist sei, von wo er schließlich seine Flucht angetreten habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, dass er seit 1992 Mitglied der Tehriq-e-Jaffaria (TJP) sei, welche eine schiitische Organisation sei. Dann gab er an, dass seine beiden Cousins XXXX und XXXX im November 1997 in XXXX ermordet worden seien. Weiters seien der Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX sowie dessen Sohn XXXX im Februar 2001 umgebracht worden. Die Mörder der Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien von der Sipah Sahaba, einer sunnitischen Organisation, gewesen. Seit 2001 habe dann der Beschwerdeführer oft Drohbriefe erhalten, dass er aufgrund dieser Vorfälle keine Anzeige erstatten solle und dass er den Mordfall seines Onkels sowie dessen Sohnes nicht verfolgen soll. Er habe dies der Polizei einige Male gemeldet und um Schutz gebeten, aber die Polizei habe gar nichts unternommen. Am 10.01.2002 hätten sich dann alle Mitglieder der schiitischen Organisation versammelt und eine Gebetsstunde abgehalten. Sie hätten sich um 16.00 versammelt und gegen 17.00 seien zwei bewaffnete Personen gekommen und hätten in die Menge geschossen. Dabei seien vier bis fünf Personen verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass es sich bei diesen Personen um Mitglieder der Sipah Sahaba gehandelt habe. Am 11.01.2002 sei dann die Polizei in der Nacht zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe diesen gesucht. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen. Der Onkel habe dann bei der Polizei nachgefragt und habe erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige aufliege, da diesem vorgeworfen werde, die Leute aufgehetzt zu haben. Die Polizei sei weiters am 11.01.2002 während des Tages gekommen und habe verschiedene Hausdurchsuchungen gemacht. Am 12.01.2002 habe der Staat dann beide Organisationen verboten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, aus welchem Grund er von der Polizei gesucht werden sollte. Sie hätten nur seinem Onkel erklärt, dass gegen ihn eine Anzeige bestehe. Er habe diese jedoch nie gelesen. Es sei möglich, dass die Leute der anderen Organisation eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingebracht haben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob tatsächlich gegen ihn eine Anzeige oder gar ein Haftbefehl bestehe. Weiters gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er nie politisch tätig gewesen sei und die TJP für ihn eine religiöse Partei sei. Es sei jedoch möglich, dass die TJP auch politisch tätig sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Sipah Sahaba. Auf den von ihm erhaltenen Drohbriefen sei der Briefkopf der Sipah Sahaba gewesen. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen und außerdem hätte auch kein Rechtsanwalt den Fall des Beschwerdeführers übernommen, da bereits mehrere Anwälte erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei bei zwei Anwälten gewesen und sie hätten ihm geraten, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten. Dann hätten sie ihn vertreten. Der Beschwerdeführer habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da diese Organisationen in ganz Pakistan verteilt seien und man ihn überall finden könnte.In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 12.01.2002 sein Heimatdorf verlassen habe und nach römisch 40 gereist sei, von wo er schließlich seine Flucht angetreten habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer an, dass er seit 1992 Mitglied der Tehriq-e-Jaffaria (TJP) sei, welche eine schiitische Organisation sei. Dann gab er an, dass seine beiden Cousins römisch 40 und römisch 40 im November 1997 in römisch 40 ermordet worden seien. Weiters seien der Onkel des Beschwerdeführers namens römisch 40 sowie dessen Sohn römisch 40 im Februar 2001 umgebracht worden. Die Mörder der Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien von der Sipah Sahaba, einer sunnitischen Organisation, gewesen. Seit 2001 habe dann der Beschwerdeführer oft Drohbriefe erhalten, dass er aufgrund dieser Vorfälle keine Anzeige erstatten solle und dass er den Mordfall seines Onkels sowie dessen Sohnes nicht verfolgen soll. Er habe dies der Polizei einige Male gemeldet und um Schutz gebeten, aber die Polizei habe gar nichts unternommen. Am 10.01.2002 hätten sich dann alle Mitglieder der schiitischen Organisation versammelt und eine Gebetsstunde abgehalten. Sie hätten sich um 16.00 versammelt und gegen 17.00 seien zwei bewaffnete Personen gekommen und hätten in die Menge geschossen. Dabei seien vier bis fünf Personen verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei sicher, dass es sich bei diesen Personen um Mitglieder der Sipah Sahaba gehandelt habe. Am 11.01.2002 sei dann die Polizei in der Nacht zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe diesen gesucht. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen. Der Onkel habe dann bei der Polizei nachgefragt und habe erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige aufliege, da diesem vorgeworfen werde, die Leute aufgehetzt zu haben. Die Polizei sei weiters am 11.01.2002 während des Tages gekommen und habe verschiedene Hausdurchsuchungen gemacht. Am 12.01.2002 habe der Staat dann beide Organisationen verboten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, aus welchem Grund er von der Polizei gesucht werden sollte. Sie hätten nur seinem Onkel erklärt, dass gegen ihn eine Anzeige bestehe. Er habe diese jedoch nie gelesen. Es sei möglich, dass die Leute der anderen Organisation eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingebracht haben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob tatsächlich gegen ihn eine Anzeige oder gar ein Haftbefehl bestehe. Weiters gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er nie politisch tätig gewesen sei und die TJP für ihn eine religiöse Partei sei. Es sei jedoch möglich, dass die TJP auch politisch tätig sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor der Sipah Sahaba. Auf den von ihm erhaltenen Drohbriefen sei der Briefkopf der Sipah Sahaba gewesen. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen und außerdem hätte auch kein Rechtsanwalt den Fall des Beschwerdeführers übernommen, da bereits mehrere Anwälte erschossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei bei zwei Anwälten gewesen und sie hätten ihm geraten, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten. Dann hätten sie ihn vertreten. Der Beschwerdeführer habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da diese Organisationen in ganz Pakistan verteilt seien und man ihn überall finden könnte.

2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II).2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.10.2002 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der TJP tatsächlich um eine rein religiöse Partei handle und ebenso wie die SSP im Jänner 2002 verboten worden sei. Es seien sämtliche Büros der TJP geschlossen und Unterlagen der Büros öffentlich verbrannt worden, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sei, die von ihm erhaltenen Drohbriefe der SSP vorzulegen. Weiters habe es die Behörde gänzlich außer Acht gelassen, dass sich ein Teil der verbotenen Parteien in der Zwischenzeit zur MMA zusammengeschlossen habe. Weiters wurde bemängelt, dass offenkundig auch die Übersetzung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen sei. Hervorzuheben sei hierbei, dass der Beschwerdeführer ausführlich dargestellt habe, dass sowohl sein Onkel als auch seine Cousins, welche führende Leiter der TJP gewesen seien, ermordet worden seien, wobei einer der Cousins ein Rechtsanwalt gewesen sei. Die entsprechenden Zeitungsberichte lege der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vor. In Folge wiederholte der Beschwerdeführer erneut sein Fluchtvorbringen. Ergänzend wurde weiters vorgebracht, dass aufgrund der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Anzeige ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Weiters habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Haftbedingungen der Beschwerdeführer im Falle einer Verhaftung unterworfen wäre. Zudem wurde gerügt, dass die Behörde keine aktuellen Länderberichte herangezogen habe und es wurde außerdem auf die Korrumpiertheit des pakistanischen, politischen Systems hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei letztendlich nicht nur aus Furcht vor den Mitgliedern der SSP geflohen, sondern auch wegen der ihm drohenden Verhaftung aufgrund der gegen ihn eingebrachten Anzeige.

Der Beschwerde beigelegt wurden weiters folgende Schriftstücke:

Kopie des Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers bei der TJP

Zeitungsartikel der Daily Jang vom 04.11.1997, aus welchem hervorgeht, dass zwei Brüder eines Apothekenbesitzes namens XXXX und XXXX in der Apotheke von zwei Motorradfahrern erschossen worden seien. Die Täter hätten dabei wahllos in der Apotheke herumgeschossen und hätten anschließend unerkannt entkommen können.Zeitungsartikel der Daily Jang vom 04.11.1997, aus welchem hervorgeht, dass zwei Brüder eines Apothekenbesitzes namens römisch 40 und römisch 40 in der Apotheke von zwei Motorradfahrern erschossen worden seien. Die Täter hätten dabei wahllos in der Apotheke herumgeschossen und hätten anschließend unerkannt entkommen können.

Zeitungsartikel der Daily Jang vom 04.11.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass in vielen Teilen Karachis Reifen angezündet und die Arbeit niedergelegt worden sei. Es sei am Dienstag zu einer Großdemonstration gekommen. Die in XXXX ermordeten Brüder seien am Mittwoch beerdigt worden.Zeitungsartikel der Daily Jang vom 04.11.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass in vielen Teilen Karachis Reifen angezündet und die Arbeit niedergelegt worden sei. Es sei am Dienstag zu einer Großdemonstration gekommen. Die in römisch 40 ermordeten Brüder seien am Mittwoch beerdigt worden.

Zeitungsartikel der Daily Din vom 24.02.2001, in welchem berichtet wurde, dass einige Mitglieder der TJP aus Sarghoda gegen die Ermordung dreier Mitglieder protestiert hätten. Sie hätten die Regierung aufgefordert, die Mörder zu verhaften und die Zentrale dieser Terroristen ausfindig zu machen.

Zeitungsartikel der Daily Din vom 24.02.2001, in welchem ausgeführt wurde, dass der Ex-Polizeioffizier XXXX sowie sein Mitarbeiter und Sohn XXXX von unbekannten Terroristen ermordet worden seien. Ihre Leichen seien nach XXXX gebracht worden, wo sie auch begraben worden seien. Bei der Überstellung der Leichen sei es dann zu Ausschreitungen gekommen und die TJP habe demonstriert und der Regierung vorgeworfen, nichts gegen die Terroristen zu unternehmen.Zeitungsartikel der Daily Din vom 24.02.2001, in welchem ausgeführt wurde, dass der Ex-Polizeioffizier römisch 40 sowie sein Mitarbeiter und Sohn römisch 40 von unbekannten Terroristen ermordet worden seien. Ihre Leichen seien nach römisch 40 gebracht worden, wo sie auch begraben worden seien. Bei der Überstellung der Leichen sei es dann zu Ausschreitungen gekommen und die TJP habe demonstriert und der Regierung vorgeworfen, nichts gegen die Terroristen zu unternehmen.

4. Am 23.01.2003 langte ein Schreiben des Verkehrsamtes Wien beim Bundesasylamt ein, aus welchem hervorgeht, dass der beim Verkehrsamt vom Beschwerdeführer vorgelegte pakistanische Führerschein eine als authentisch zu bewertende Beglaubigung durch die pakistanische Botschaft in Wien vom 08.10.2002 beinhaltete.

5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 10.02.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Ja. Mir geht es gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:

BF: Ich habe neue Zeitungsartikel beschafft. Ich habe auch meinen Identitätsnachweis meiner Organisation (als Beilage A zum Akt genommen).

VR: Die von Ihnen angesprochenen Zeitungsartikeln haben was genau mit Ihrem Fall zu tun?

BF: Auf diesem Zeitungsartikel ist ein Bericht über die Ermordung meines Onkels und meiner Cousins.

VR: Bitte zeigen Sie mir den von Ihnen angesprochenen Zeitungsartikel und markieren Sie bitte den Zeitungsartikel.

BF markiert auf einer Kopie des Zeitungsartikels die betreffende Stelle.

VR: Aus welcher Zeitung stammen die Artikel?

BF: 2 Artikel sind von der Daily-News. Diese Zeitung wurde am 14.02.2001 in XXXX heraus gegeben (werden als Beilage B zum Akt genommen).BF: 2 Artikel sind von der Daily-News. Diese Zeitung wurde am 14.02.2001 in römisch 40 heraus gegeben (werden als Beilage B zum Akt genommen).

Die 3. Kopie ist aus der Zeitung Jang.

VR: Ist das eine regionale Zeitung?

BF: Das ist aus Karachi eine nationale Zeitung (als Beilage C zum Akt genommen). Zusätzlich wird als Beilage D eine Kopie des vom BF vorgelegten Parteimitgliedsausweises vorgelegt.

VR: Wann ist Ihnen der Ausweis zugegangen?

BF: Das habe ich aus Pakistan per Post 2002 erhalten. Das genaue Datum und Monat weiß ich nicht. Das Datum dürfte auf dem Übersetzungsblatt stehen. Das habe ich sofort zum Übersetzen gegeben.

VR: Warum haben Sie nicht schon früher den Ausweis vorgelegt?

BF: Das habe ich nach der Einvernahme bekommen.

VR: Sie hätten den Ausweis schon zum Zeitpunkt Ihrer eingebrachten Berufung als Beilage vorlegen können.

BF: Ich habe die Kopie meinem Anwalt übergeben.

VR: Möchten Sie noch Unterlagen vorlegen, was mit Ihrem Fall in Zusammenhang steht?

BF: Ich möchte einen Brief vorlegen, welchen ich von meiner Organisation bekommen habe.

VR: Wann haben Sie den Brief bekommen?

BF: 1997. Damals war ich noch in Pakistan.

VR: Das heißt, die Briefe wurden Ihnen in Pakistan übergeben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie beim BAA die Briefe vorgelegt?

BF: Nein, ich habe diese Briefe nicht vorgelegt.

VR: Warum haben Sie die Briefe beim BAA nicht vorgelegt?

BF: Ich habe diese in Pakistan zurückgelassen. 2002 etwa habe ich die Briefe per Post nach Österreich schicken lassen.

VR: Wann 2002?

BF: Ende 2002.

VR: Wer hat Ihnen die Briefe geschickt?

BF: Ich habe einen Freund namens XXXX darum gebeten.BF: Ich habe einen Freund namens römisch 40 darum gebeten.

VR: Wo wohnt XXXX?

BF: In XXXX. In der XXXX. Genaueres ist mir unbekannt.BF: In römisch 40 . In der römisch 40 . Genaueres ist mir unbekannt.

VR: Warum haben Sie die Unterlagen nicht gleich mitgenommen und sich später schicken lassen?

BF: Ich habe nicht so viel Zeit gehabt, dass ich diese Dokumente mitgenommen hätte.

VR: Wo haben Sie die Briefe aufbewahrt gehabt, als Sie von Pakistan nach Österreich gekommen sind?

BF: Beim Onkel väterlicherseits.

VR: Warum waren die Briefe beim Onkel väterlicherseits?

BF: Der Grund dafür war, dass am 11.01.2002 nachts die Polizei kam. Sie wollte mich verhaften. Deswegen habe ich meinem Onkel diese Briefe gegeben.

VR: Woher hat Ihr Freund gewusst, wo sich die Briefe befinden?

BF: Das habe ich ihm durch jemanden gesagt.

VR: Was heißt Sie haben es durch jemanden gesagt?

BF: Ein Mann aus Österreich ist mit einem Brief nach Pakistan gereist. Dieser wurde von mir gebeten, diesen Brief an ein Tabak-Geschäft in XXXX zu geben. Dieses Geschäft ist an einer Kreuzung. XXXX ist oft zu dieser Kreuzung gekommen, wo dieses Tabak-Geschäft ist.BF: Ein Mann aus Österreich ist mit einem Brief nach Pakistan gereist. Dieser wurde von mir gebeten, diesen Brief an ein Tabak-Geschäft in römisch 40 zu geben. Dieses Geschäft ist an einer Kreuzung. römisch 40 ist oft zu dieser Kreuzung gekommen, wo dieses Tabak-Geschäft ist.

VR: Wie heißt der Mann aus Österreich, den Sie in diesem Zusammenhang angesprochen haben?

BF: Ich kenne seinen Namen nicht. Damals habe ich hier herumgefragt, ob jemand in der nächsten Zeit nach Pakistan reist. Man sagte, dass dieser Mann auch aus XXXX kommt und dort hinreist.BF: Ich kenne seinen Namen nicht. Damals habe ich hier herumgefragt, ob jemand in der nächsten Zeit nach Pakistan reist. Man sagte, dass dieser Mann auch aus römisch 40 kommt und dort hinreist.

VR: Welchen Inhalt hatte der Brief, den Sie dem Mann aus Österreich mitgegeben haben?

BF: Ich habe in diesem Brief meine Adresse geschrieben und meinen Freund gebeten, dass er zu meinem Onkel geht und veranlasst, dass diese Briefe, sowie die Identitätskarte zu mir nach Österreich geschickt wird.

VR: Treffen Sie den Mann, den Sie seinerzeit nach Pakistan geschickt haben, jetzt noch in Österreich?

BF: Nein. Ich habe mit diesem Mann keinen Kontakt mehr. Ich habe ihn auch damals nicht gekannt. Lediglich habe ich ihm den Brief gegeben. Mit der Bitte, diesen Brief in Pakistan abzugeben.

VR: Welchen Inhalt haben die heute mitgebrachten Briefe?

BF: Wir sind schiitische Mosleme. Wir folgen dem XXXX. In diesen Briefen wird über Veranstaltungen bekannt gegeben, dass ich verschiedene Organisationen für die Veranstaltungstätigkeiten übernehmen soll.BF: Wir sind schiitische Mosleme. Wir folgen dem römisch 40 . In diesen Briefen wird über Veranstaltungen bekannt gegeben, dass ich verschiedene Organisationen für die Veranstaltungstätigkeiten übernehmen soll.

Die Originale der Briefe werden zum Akt als Beilage D genommen.

Dem BF werden Kopien dieser Briefe gegeben.

VR: Haben Sie sonstige Unterlagen?

BF: Mehr habe ich nicht. Das waren die neuen Beweise, die ich vorlegen wollte.

Beginn der Befragung.

VR: Wo haben Sie in Pakistan gewohnt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF notiert auf einem Zettel seine Adresse.

BF: Dorf: XXXX, woher wir die Briefe bekommen. XXXX und XXXX. Es gibt weder Straßenbezeichnungen, noch Hausnummern in unserem Dorf. Der Postbote kennt jeden mit Namen in unserem Dorf.BF: Dorf: römisch 40 , woher wir die Briefe bekommen. römisch 40 und römisch 40 . Es gibt weder Straßenbezeichnungen, noch Hausnummern in unserem Dorf. Der Postbote kennt jeden mit Namen in unserem Dorf.

VR: Haben Sie dort die ganze Zeit, von Geburt bis zur Ausreise aus Pakistan gewohnt?

BF: Von Geburt bis zur Ausreise.

VR: Haben Sie dort alleine gewohnt?

BF: Nein. Ich habe dort mit meinen Eltern und einer Schwester gewohnt, sowie mit meiner Gattin und 3 Kindern dort gelebt.

VR: Leben die von Ihnen genannten Personen noch an derselben Adresse?

BF: Nein. Momentan lebt keiner in diesem Haus. Meine Eltern sind bereits verstorben. Die Schwester hat geheiratet und ist ausgezogen. Sie lebt jetzt in XXXX mit ihrem Ehemann. Meine Gattin, sowie die Kinder wohnen in einem Haus 2 Gassen weiter im selben Dorf.BF: Nein. Momentan lebt keiner in diesem Haus. Meine Eltern sind bereits verstorben. Die Schwester hat geheiratet und ist ausgezogen. Sie lebt jetzt in römisch 40 mit ihrem Ehemann. Meine Gattin, sowie die Kinder wohnen in einem Haus 2 Gassen weiter im selben Dorf.

VR: Seit wann sind Sie mit Ihrer Ehegattin verheiratet?

BF: Seit 1995.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Sie ledig sind, wenn Sie zu dem Zeitpunkt schon verheiratet waren?

BF: Ich gab an, dass ich verheiratet bin.

VR: Beim Protokoll steht aber, dass Sie ledig sind.

BF: Das kann nicht sein. Als ich gefragt wurde, ob ich ledig oder verheiratet bin, habe ich geantwortet, dass ich verheiratet bin.

VR: Warum haben Sie so das Protokoll unterschrieben?

BF: So genau wurde mir dieses Protokoll nicht rückübersetzt.

VR: Warum haben Sie "den Fehler" nicht in Ihrer Berufung geltend gemacht?

BF: Das habe ich nicht gewusst. Im Bescheid stand auch nicht, ob ich verheiratet oder ledig bin.

VR: Haben Sie mit Ihren Angehörigen noch Kontakt?

BF: Ja.

VR: Wie oft?

BF: 1x die Woche mindestens telefonieren wir miteinander.

VR: Können Sie bitte den Namen Ihrer Kinder und Gattin und deren Geburtsdaten angeben?

BF: Meine Gattin heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren. Meine Söhne heißen XXXX, am XXXX geboren und XXXX, XXXX geboren. Meine Tochter heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren.BF: Meine Gattin heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. Meine Söhne heißen römisch 40 , am römisch 40 geboren und römisch 40 , römisch 40 geboren. Meine Tochter heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren.

VR: Welcher Religionszugehörigkeit gehören Sie an?

BF: Ich bin schiitischer Moslem.

VR: Ihre Kinder und Ihre Frau auch?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich war ein Landwirt und hatte eigene Ländereien.

VR: Wie bestreitet derzeit Ihre Ehegattin den Lebensunterhalt?

BF: Ich schicke ihr Geld von hier.

VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Ich bin Angehöriger der schiitischen Religionsgemeinschaft und Mitglied der Organisation Tehrik Fika Jafria. Im Nov. 1997 wurden meine Cousins XXXX und XXXX ermordet. Sie wurden von Anhängern der Organisation der Sipah-e Sahaba (= SSP) ermordet. Diese Organisation lauert immer den Schiiten auf, um diese umzubringen. Die Anhänger dieser Organisation glauben, dass, wenn sie einen Schiiten umbringen, kommen sie in das Paradies. Mein Onkel namens XXXX und sein Sohn XXXX wurden im Feb. 2001 in Karachi ermordet. Mein Onkel war ein pensionierter DSP.BF: Ich bin Angehöriger der schiitischen Religionsgemeinschaft und Mitglied der Organisation Tehrik Fika Jafria. Im Nov. 1997 wurden meine Cousins römisch 40 und römisch 40 ermordet. Sie wurden von Anhängern der Organisation der Sipah-e Sahaba (= SSP) ermordet. Diese Organisation lauert immer den Schiiten auf, um diese umzubringen. Die Anhänger dieser Organisation glauben, dass, wenn sie einen Schiiten umbringen, kommen sie in das Paradies. Mein Onkel namens römisch 40 und sein Sohn römisch 40 wurden im Feb. 2001 in Karachi ermordet. Mein Onkel war ein pensionierter DSP.

VR: Was ist ein DSP?

BF: Ein DSP ist der höchste Polizeibeamte eines Distriktes.

VR: War das der Onkel mütterlicherseits oder väterlicherseits?

BF: Väterlicherseits.

BF setzt fort: Die Vorgehensweise der SSP ist, dass sie schiitische Geschäftsleute, schiitische Ärzte oder schiitische Organisatoren von Veranstaltungen, so wie ich, in das Visier nehmen und diese dann ermorden.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Am 10.01.2002 wurde auch ich attackiert und zwar in einem Dorf namens XXXX nahe von XXXX. Es gab eine Veranstaltung der Schiiten an diesem Tag. Ich war auch anwesend bei dieser Veranstaltung und war gemeinsam mit weiteren Personen am Podium. Ich wollte gerade eine Rede halten, als plötzlich 2 Männer auf dem Motorrad aufgetaucht sind. Diese haben angefangen, in unsere Richtung zu schießen. 4-5 Personen sind gemeinsam mit mir verletzt worden. Das heißt, ich bekam zwar keine Schusswunde, bin aber gestürzt. Es gab dann ein Durcheinander. In der Folge sind die Anwesenden von dort geflüchtet. Ich bin auch nach Hause gegangen. In derselben Nacht ist die Polizei gekommen und wollte mich festnehmen. Ich war zu diesem Zeitpunkt im Haus meines Onkels, welches gleich das Nachbarhaus ist. Die Polizei beschuldigte mich, dass ich gegen die Regierung und gegen die Polizei ausgesagt habe. Eigentlich war ich das Opfer eines versuchten Totschlags.BF: Am 10.01.2002 wurde auch ich attackiert und zwar in einem Dorf namens römisch 40 nahe von römisch 40 . Es gab eine Veranstaltung der Schiiten an diesem Tag. Ich war auch anwesend bei dieser Veranstaltung und war gemeinsam mit weiteren Personen am Podium. Ich wollte gerade eine Rede halten, als plötzlich 2 Männer auf dem Motorrad aufgetaucht sind. Diese haben angefangen, in unsere Richtung zu schießen. 4-5 Personen sind gemeinsam mit mir verletzt worden. Das heißt, ich bekam zwar keine Schusswunde, bin aber gestürzt. Es gab dann ein Durcheinander. In der Folge sind die Anwesenden von dort geflüchtet. Ich bin auch nach Hause gegangen. In derselben Nacht ist die Polizei gekommen und wollte mich festnehmen. Ich war zu diesem Zeitpunkt im Haus meines Onkels, welches gleich das Nachbarhaus ist. Die Polizei beschuldigte mich, dass ich gegen die Regierung und gegen die Polizei ausgesagt habe. Eigentlich war ich das Opfer eines versuchten Totschlags.

VR: Was heißt, die Polizei beschuldigte Sie, dass Sie gegen die Regierung und gegen die Polizei ausgesagt haben?

BF: Sie wollten mich nur verhaften. Das war ein Vorwand der Polizei. Sie brauchten keine detaillierte Begründung geben.

VR: Seit wann gehören Sie der Fika Jafria (TFJ) an?

BF: Seit 1992.

VR: Welche Funktion haben Sie konkret in der TFJ gehabt?

BF: Ich hatte zwar kein Amt inne, aber ich habe für das Heimatdorf Veranstaltungen organisiert. Man kann sagen, dass das eine Art XXXX ist.BF: Ich hatte zwar kein Amt inne, aber ich habe für das Heimatdorf Veranstaltungen organisiert. Man kann sagen, dass das eine Artikel römisch 40 , ist.

VR: Was genau ist ein XXXX?

BF: Die Leitung dieser Organisation schickt mir Informationen bezüglich Veranstaltungen, die im Dorf stattfinden. Ich musste die Organisation für diese beabsichtigten Veranstaltungen erfüllen.

VR: Hat es einen Anführer im Dorf der TFJ gegeben?

BF: Nein. Im Dorf gab es keinen Anführer. Ich habe bei den Veranstaltungen die Organisationen übernommen.

VR: Wie viele Mitglieder der TFJ haben im Dorf gewohnt?

BF: Jeder, der ein schiitischer Moslem ist, ist automatisch Anhänger der TFJ.

VR: Wie war das Verhältnis etwa im Dorf?

BF: Insgesamt waren ca. 2.000 Anhänger der TFJ inklusive Frauen und Kinder in diesem Dorf.

VR: Obwohl es dort 2.000 Mitglieder gab, gab es in diesem Dorf keinen Anführer?

BF: Der Imam in der Moschee hat die religiöse Zeremonie abgehalten. Ich habe die anderen Veranstaltungen organisiert.

VR: Welchen Inhalt hatten die anderen Veranstaltungen?

BF: Diese Veranstaltungen sind im Gedenken des ermordeten XXXX.BF: Diese Veranstaltungen sind im Gedenken des ermordeten römisch 40 .

VR: Sonst hat es keinen Inhalt der Veranstaltungen gegeben, außer dem Gedenken an den XXXX?

BF: Es gibt ein Gebet im Gedenken des XXXX. Danach gibt es ein gemeinsames Essen.BF: Es gibt ein Gebet im Gedenken des römisch 40 . Danach gibt es ein gemeinsames Essen.

VR: Das waren bei der TFJ Ihre gesamten Aufgaben?

BF: Ja.

VR: Das heißt, Sie haben in der TFJ eine relativ untergeordnete Rolle gespielt?

BF: Ich war der XXXX in meinem Dorf.BF: Ich war der römisch 40 in meinem Dorf.

VR: Im Hinblick Ihrer geschilderten Funktionen hatten Sie eine relativ untergeordnete Stellung?

BF: Ich war auf Dorfebene nur der XXXX. Es gibt andere auf Distriktebene. So geht es in der Hierarchie weiter.BF: Ich war auf Dorfebene nur der römisch 40 . Es gibt andere auf Distriktebene. So geht es in der Hierarchie weiter.

VR: Was heißt: "So geht es in der Hierarchie weiter"?

BF: Zum Beispiel gibt es den Präsidenten, der die Aufgaben verteilt.

VR: Wie war die Struktur der TFJ?

BF: Unser höchster Anführer ist XXXX.BF: Unser höchster Anführer ist römisch 40 .

VR: Welches Amt hat er ausgeübt?

BF: Er ist der höchste Amtsinhaber von der TFJ. Sein Wort ist gleich ein Fatwa. Wir folgen diesem Wort bedingungslos.

VR: Bitte erzählen Sie in der Hierarchie weiter.

BF: Darunter kommen verschiedene Präsidenten und die Secretarys und die XXXX. Dann ist es aus.BF: Darunter kommen verschiedene Präsidenten und die Secretarys und die römisch 40 . Dann ist es aus.

VR: Haben Sie für diese Tätigkeit auch Geld bekommen?

BF: Das ist unentgeltlich. Es ist für Gott.

VR: Zuerst haben Sie von einem Zwischenfall gesprochen. Wann hat sich dieser Zwischenfall ereignet und was genau ist an diesem Tag passiert?

BF: In XXXX gab es diese Veranstaltung, wobei wir den ermordeten Schiiten gedacht haben, zum Beispiel meinen Onkeln und Cousins. Es gab am Pult verschiedene Redner. Als ich mit meiner Rede beginnen wollte, kamen die 2 Männer und haben zu schießen begonnen.BF: In römisch 40 gab es diese Veranstaltung, wobei wir den ermordeten Schiiten gedacht haben, zum Beispiel meinen Onkeln und Cousins. Es gab am Pult verschiedene Redner. Als ich mit meiner Rede beginnen wollte, kamen die 2 Männer und haben zu schießen begonnen.

VR: Haben Sie die 2 Männer erkannt?

BF: Nein.

VR: Waren die Männer mit dem Gesicht ersichtlich? Waren die Männer verschleiert?

BF: Sie waren verschleiert.

VR: Wer glauben Sie, dass diese Männer waren?

BF: Männer der SSP.

VR: Aus welchem Grund sollten die Männer der SSP angehören? Es könnten auch andere Männer gewesen sein.

BF: Sie haben bereits Familienmitglieder, wie meine 2 Cousins ermordet und danach meinen Onkel und seinen Sohn. Ich bekam auch Morddrohungen, weil ich bei der Polizei eine Anzeige wegen der Ermordung meines Onkels und meiner Cousins erstatten wollte. Außerdem war ich als XXXX bereits in ihrem Visier, sowie verschiedene Geschäftsleute und Ärzte.BF: Sie haben bereits Familienmitglieder, wie meine 2 Cousins ermordet und danach meinen Onkel und seinen Sohn. Ich bekam auch Morddrohungen, weil ich bei der Polizei eine Anzeige wegen der Ermordung meines Onkels und meiner Cousins erstatten wollte. Außerdem war ich als römisch 40 bereits in ihrem Visier, sowie verschiedene Geschäftsleute und Ärzte.

VR: Wo hat die Versammlung stattgefunden, in einer Moschee?

BF: Direkt neben der Hauptstraße. Im Innenhof der schiitischen Moschee.

VR: Ist das so ein Innenhof wie hier (Verhandlungssal 219)?

BF: Es gab keine Mauer rundherum.

VR: Trotzdem war es ein Innenhof? Bitte erklären Sie das.

BF: Diese Moschee war direkt auf der Hauptstraße. Gegenüber der Moschee war ein Hof.

VR: War das ein Hof oder eine freie Fläche?

BF zeichnet eine diesbezügliche Skizze.

BF: Das ist die Straße, das ist die Moschee und gegenüber der Moschee war die Veranstaltung.

VR: Ist das ein Hof oder eine freie Fläche?

BF: Es ist eine freie Fläche. Ich habe gemeint, dass es ein Platz gegenüber der Moschee ist.

VR: Wie viele Personen waren bei dieser Veranstaltung?

BF: 200-250 Personen.

VR: Waren dort auch die Personen, die Sie von der höheren Hierarchie beschrieben haben?

BF: Nein, sie waren nicht anwesend.

VR: Warum waren diese Personen nicht anwesend?

BF: Diese Veranstaltung war in XXXX. Die anderen Amtsinhaber waren in XXXX.BF: Diese Veranstaltung war in römisch 40 . Die anderen Amtsinhaber waren in römisch 40 .

VR: Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

BF: Sie müssen sich schützen. Sie können sich nicht überall frei bewegen.

VR: Von wem haben Sie die Anordnung bekommen, wenn es darum gegangen ist, eine Veranstaltung zu organisieren. Nennen Sie Namen und Adresse der Person.

BF: Ich bekam die Anordnung von XXXX, dem XXXX.BF: Ich bekam die Anordnung von römisch 40 , dem römisch 40 .

VR: Warum haben Sie von ihm an dem Tag die Anordnung bekommen, dort eine Veranstaltung durchzuführen?

BF: Es gibt oft diese Veranstaltungen, einmal in einem Ort, einmal woanders. Wir beten und versammeln uns. Danach sprechen wir über unsere Probleme. Dann gehen wir wieder nach Hause.

VR: Hat es bei dieser Veranstaltung Bewacher oder Aufseher gegeben?

BF: Es gibt schon Aufpasser, welche unbewaffnet sind. Die Anhänger der SSP sind aber bewaffnet und können jederzeit überall auftauchen und schießen.

VR: Haben Sie diese Veranstaltung bei der Polizei gemeldet, war diese Veranstaltung legal oder illegal?

BF: Nein. Das war keine angemeldete Veranstaltung, da es keine politische, sondern eine religiöse Veranstaltung war. Das kann man jederzeit organisieren.

VR: Ist die TFJ eine politische oder eine religiöse Organisation?

BF: Eine religiöse Organisation.

VR: Hat die TFJ überhaupt nichts mit der Politik zu tun?

BF: Nein.

VR: Zuerst haben Sie von Drohungen gesprochen. Inwiefern wurde Ihnen gedroht?

BF: Ich bekam von der SSP Drohbriefe. In einem Drohbrief stand, dass ich den Fall von der Ermordung meines Onkels und meiner Cousins XXXX und XXXX nicht weiter verfolgen soll. Ansonsten erwartet mich das gleiche Schicksal wie die beiden.BF: Ich bekam von der SSP Drohbriefe. In einem Drohbrief stand, dass ich den Fall von der Ermordung meines Onkels und meiner Cousins römisch 40 und römisch 40 nicht weiter verfolgen soll. Ansonsten erwartet mich das gleiche Schicksal wie die beiden.

VR: Wann begannen die Drohbriefe?

BF: Nach der Ermordung meines Onkels.

VR: Wann genau war das?

BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Etwa 3 solcher Drohbriefe habe ich bekommen.

VR: Wann etwa haben die Drohbriefe begonnen?

BF: Mein Onkel wurde in Karachi im Feb. 2001 ermordet. Seinen Leichnam haben wir in unser Dorf gebracht. Dort wurde er begraben.

VR: Wann haben die Drohbriefe begonnen?

BF: Ende März 2001 bekam ich den 1. Drohbrief.

VR: In welchen Abständen erfolgten die weiteren Drohbriefe?

BF: Das kann sein, dass der nächste Brief ca. 2 Monate später kam, es war nämlich Sommer.

VR: Wann ist der letzte Drohbrief gekommen?

BF: Den letzten Brief erhielt ich Anfang Nov. Der Winter hat gerade begonnen gehabt.

VR: Woher wissen Sie, dass Sie Briefe von der SSP gestammt haben?

BF: Sie haben diese Briefe auf ihrem eigenen Briefkopf geschrieben.

VR: Haben Sie solch einen Drohbrief noch zu Hause?

BF: Nein.

VR: Haben Sie diesen Drohbrief weggeworfen?

BF: Nein. Ich habe diesen Brief an unseren XXXX weiter geleitet. Ich habe alle 3 Briefe kurz nach dem Erhalt weiter gegeben.BF: Nein. Ich habe diesen Brief an unseren römisch 40 weiter geleitet. Ich habe alle 3 Briefe kurz nach dem Erhalt weiter gegeben.

VR: Was sollte XXXX mit diesen Briefen machen?VR: Was sollte römisch 40 mit diesen Briefen machen?

BF: Ich wollte damit von ihm Hilfe erbitten, damit er weiter bei der Polizei eine Anzeige bezüglich dieser Bedrohungen erstattet.

VR: Was haben Sie gemacht, dass die Mitglieder der SSP Sie bedroht haben?

BF: Es gab dafür 2 Gründe. Erstens, weil ich den Fall der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels verfolgt habe. Sie wollten das nicht. Ich war der XXXX. Als solcher war ich in deren Visier.BF: Es gab dafür 2 Gründe. Erstens, weil ich den Fall der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels verfolgt habe. Sie wollten das nicht. Ich war der römisch 40 . Als solcher war ich in deren Visier.

VR: Was heißt, Sie haben den Fall der Ermordung Ihrer Cousins und Ihres Onkels verfolgt?

BF: Ich war öfters bei der Polizei und habe versucht, Anzeige in diesen Fällen zu erstatten. Die Polizei hat keine Mordanzeige in diesen Fällen registriert. Ich war auch bei einem Anwalt. Die Anwälte nehmen keinen Fall, wo die SSP beteiligt ist.

VR: Bei welcher Polizeidienststelle haben Sie versucht, eine Anzeige zu machen?

BF: In XXXX bei der Polizeidienststelle.BF: In römisch 40 bei der Polizeidienststelle.

VR: Ist das dort die einzige Polizeidienststelle?

BF: Nein, es gibt auch andere Polizeidienststellen. Diese Dienststelle ist für unsere Region verantwortlich.

VR: Waren Sie bei einer übergeordneten Polizeidienststelle in dieser Angelegenheit?

BF: Ich habe das versucht. Mir wurde gesagt, dass nur diese Polizeistation für den Fall verantwortlich ist und sie die Anzeige erstatten sollen.

VR: Wo befindet sich die übergeordnete Polizeidienststelle, wo Sie waren?

BF: In XXXX. Ich habe es dort auch versucht. Sie meinten, dass nur die Bezirkspolizeistation für diesen Fall verantwortlich wäre.BF: In römisch 40 . Ich habe es dort auch versucht. Sie meinten, dass nur die Bezirkspolizeistation für diesen Fall verantwortlich wäre.

VR: Haben Sie dort erzählt, dass sich die 1. Polizeidienststelle geweigert hat, die Anzeige aufzunehmen?

BF: Das habe ich dort erzählt. Sie glauben uns nicht, da sie auch Polizisten sind.

VR: Warum haben Sie bei der Veranstaltung keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, obwohl Sie vorher schon entsprechende Drohbriefe bekommen haben?

BF: Dort muss jeder für sich selbst sorgen. Selbst wenn man zur Polizei geht, muss man mehrmals bitten, dass man einen Polizisten als Wächter bekommt. Das System ist dort nicht das gleiche wie hier.

VR: Waren Sie in der Angelegenheit wegen der Drohbriefe bei der Polizei?

BF: Ich war bei unserem Präsidenten, damit er mit der Polizei darüber spricht. Die SSP kümmert das sowieso nicht.

VR: Wissen Sie, was Ihr Präsident dann unternommen hat?

BF: Er hat auch bei der Polizei gebeten, dass man für meine Sicherheit sorgen soll. Die SSP sucht trotzdem ihre Opfer und bringt diese um.

VR: Haben Sie selbst in Ihrer Angelegenheit der Drohbriefe noch etwas unternommen, außer dass Sie eine Meldung an XXXX erstattet haben?VR: Haben Sie selbst in Ihrer Angelegenheit der Drohbriefe noch etwas unternommen, außer dass Sie eine Meldung an römisch 40 erstattet haben?

BF: Das habe ich auch der Polizei gesagt. Sie haben mir weder in diesem Fall, noch in jenem meiner Cousins und meines Onkels geholfen.

VR: Wo waren Sie in Ihrer Angelegenheit bei der Polizei?

BF: In der Polizeistation XXXX.BF: In der Polizeistation römisch 40 .

VR: Haben Sie in dieser Angelegenheit sonst noch etwas unternommen?

BF: Nein. Sonst hatte ich dazu keine Gelegenheit. Während der Veranstaltung wollte ich auch über dieses Problem sprechen, als die Schießerei begann.

VR: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie sich in dieser Angelegenheit an Rechtsanwälte gewendet hätten. Heute haben Sie darüber, trotz ausführlicher Nachfrage, nichts darüber gesagt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe vorhin erwähnt, dass ich bei der Polizei und beim Anwalt war im Fall der Cousins und meines Onkels. Meine Angelegenheit habe ich auch gleichzeitig erwähnt.

VR: Jetzt haben Sie das alles ganz anders erwähnt. Wie haben die Anwälte geheißen und wo war deren Büro?

BF: Ich war bei mehreren Anwälten in XXXX. Niemand hat sich meines Falles angenommen, weil sie keine Fälle der SSP annehmen.BF: Ich war bei mehreren Anwälten in römisch 40 . Niemand hat sich meines Falles angenommen, weil sie keine Fälle der SSP annehmen.

VR: Wie heißen die Anwälte?

BF: Ich bin zu 2 sehr berühmten Anwälten namens XXXX und XXXX gegangen.BF: Ich bin zu 2 sehr berühmten Anwälten namens römisch 40 und römisch 40 gegangen.

VR: In welcher Stadt waren diese?

BF: Direkt im Gerichtsgebäude von XXXX.BF: Direkt im Gerichtsgebäude von römisch 40 .

VR: Was haben Sie dann besprochen mit den Anwälten?

BF: Ich habe mit ihnen über den Fall meiner Cousins und meines Onkels gesprochen, auch über die erhaltenen Drohbriefe. Sobald sie den Namen der SSP gehört haben, haben sie sich entschuldigt und gesagt, dass sie meinen Fall nicht annehmen können. Sie haben gesagt, ich soll zur Polizei gehen.

VR: Hätten die Anwälte unter jeden Umständen den Fall abgelehnt?

BF: In Pakistan hat jeder Angst vor der SSP. Die Polizei geht gegen sie nicht vor und die Anwälte nehmen diese Fälle nicht an.

VR: Sie haben beim BAA gesagt, dass Sie die Anwälte vertreten hätten, wenn Sie zur Polizei gegangen wären und eine Anzeige erstattet hätten. Heute sagen Sie, dass Sie die Anwälte überhaupt nicht vertreten hätten.

BF: Ich war sowohl bei der Polizei, als auch bei den Anwälten. Keiner hat uns geholfen. Die Anwälte haben uns gesagt, dass wir zur Polizei gehen sollen.

Die Verhandlung wird um 15.15 Uhr für 10 Min. unterbrochen.

VR: Wissen Sie, ob gegen Sie eine Anzeige erstattet wurde, oder ein Haftbefehl besteht?

BF: Die pakistanische Polizei kümmert sich um solche Lappalien nicht. Jeder kann die Polizei bestechen und sie holen die genannte Person und später sehen sie, was mit ihr zu tun.

VR: Wissen Sie, ob Anzeige oder Haftbefehl gegen Sie besteht?

BF: Gegen mich besteht kein Haftbefehl oder Anzeige.

VR: Beim BAA haben Sie angegeben, dass eine Anzeige bei der Polizei gegen Sie vorliegen soll. Sie sollen Leute aufgehetzt haben und es zu diesen Vorkommnissen gekommen sein soll. Heute sagen Sie, dass keine Anzeige oder kein Haftbefehl gegen Sie besteht. Was sagen Sie dazu?

BF: Als die Polizei am 11.01. zu mir nach Hause kam, haben sie das damit begründet, dass sie mich verhaften wollen und dass ich gegen die Regierung und gegen die Polizei ausgesagt habe.

VR: Von wem haben Sie diese Information?

BF: Mein Onkel wollte von der Polizei wissen, warum ich verhaftet werden soll. Die Polizei hat ihm gesagt, dass ich am vorigen Tag in XXXX gegen die Polizei ausgesagt habe, dass sie keine Anzeige im Fall der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels erstatten.BF: Mein Onkel wollte von der Polizei wissen, warum ich verhaftet werden soll. Die Polizei hat ihm gesagt, dass ich am vorigen Tag in römisch 40 gegen die Polizei ausgesagt habe, dass sie keine Anzeige im Fall der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels erstatten.

VR: Wo hätten Sie das aussagen sollen?

BF: Bei der Veranstaltung in XXXX. So hat das die Polizei meinem Onkel erzählt.BF: Bei der Veranstaltung in römisch 40 . So hat das die Polizei meinem Onkel erzählt.

VR: Das heißt von einer Anzeige zwischen dem Gespräch Ihres Onkels und der Polizei war dann keine Rede?

BF: Sie haben meinem Onkel nur gesagt, dass sie mich auf Grund meiner Aussagen gegen die Polizei bei der Veranstaltung verhaften wollen.

VR: Wann genau ist die Polizei zu Ihrem Onkel gekommen?

BF: Nachts.

VR: Was hat die Polizei dann genau gewollt?

BF: Das ist die Vorgehensweise der SSP. Zuerst versuchen sie ihre ausgewählten Opfer umzubringen, wenn ihnen das nicht gelingt, dann bestechen sie die Polizei und lassen diese entkommenen Personen verhaften. Dafür erwähnen sie irgendeinen falschen Vorwand. Das ist ihnen egal.

VR: Zuerst sagten Sie, dass sich die Polizei um solche Lappalien nicht kümmern würde. Wie passt das mit der jetzigen Aussage zusammen?

BF: Die SSP ist in Pakistan sehr mächtig. Jeder hat vor der SSP Angst. Selbst die Polizei, die Anwälte und Ärzte, einfach alle, haben vor der SSP Angst.

VR: Warum sollte die Polizei vor der SSP Angst haben?

BF: Jeder hat um sein Leben Angst.

VR wiederholt die Frage.

BF: Sogar die Armee hat vor ihnen Angst.

VR: Wie oft war die Polizei bei Ihrem Onkel?

BF: 2x.

VR: Wann war die Polizei das 2. Mal beim Onkel?

BF: Am 12.01.2002 nachts.

VR: Was wollte die Polizei nachts beim 2. Mal beim Onkel?

BF: Sie haben mich gesucht. Ich habe mich eigentlich im Haus meines Onkels versteckt gehalten. Mein Onkel hat mich geschützt und der Polizei gesagt, dass ich nicht dort bin.

VR: Die Polizei hat es bewenden lassen, mit der Aussage Ihres Onkels, dass Sie nicht dort seien?

BF: Ja. Sie haben das Haus nicht betreten. Ich habe mich hinten versteckt. Eigentlich wollten sie uns nur schikanieren.

VR: Beim BAA haben Sie in diesem Zusammenhang von verschiedenen Hausdurchsuchungen gesprochen. Heute sagen Sie dazu etwas anderes.

BF: Nein. Ich habe damals gesagt, dass ich im Hinterteil des Hauses meines Onkels mich versteckt habe. Mich hat die Polizei nicht im Haus gesucht.

VR: Wie lange haben Sie sich in diesem Haus noch aufgehalten?

BF: Nachdem die Polizei gegangen war, bin ich in derselben Nacht von dort weggegangen.

VR: Wohin sind Sie dann in dieser Nacht gegangen?

BF: In derselben Nacht hat der General Musharraf im Fernsehen annonciert, dass die TFJ verboten wird. Die SSP wollte mich umbringen. Ich konnte den Fall bezüglich der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels nicht weiter verfolgen. Deswegen bin ich in derselben Nacht nach XXXX gereist.BF: In derselben Nacht hat der General Musharraf im Fernsehen annonciert, dass die TFJ verboten wird. Die SSP wollte mich umbringen. Ich konnte den Fall bezüglich der Ermordung meiner Cousins und meines Onkels nicht weiter verfolgen. Deswegen bin ich in derselben Nacht nach römisch 40 gereist.

VR: Beim BAA gaben Sie an, dass Sie nach XXXX und nicht nach XXXX gegangen sind.VR: Beim BAA gaben Sie an, dass Sie nach römisch 40 und nicht nach römisch 40 gegangen sind.

BF: Nein. Zuerst war ich in XXXX. Von dort bin ich nach XXXX gereist. Am 16.01. erreichte ich XXXX.BF: Nein. Zuerst war ich in römisch 40 . Von dort bin ich nach römisch 40 gereist. Am 16.01. erreichte ich römisch 40 .

VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten?

BF: In XXXX hielt ich mich nur 1 Nacht auf. Am nächsten Tag reiste ich nach XXXX.BF: In römisch 40 hielt ich mich nur 1 Nacht auf. Am nächsten Tag reiste ich nach römisch 40 .

VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten?

BF: 1 Nacht und 1 Tag, in der darauffolgenden Nacht bin ich von dort weiter gereist.

VR: Haben Sie in den beiden Städten irgendwelche Probleme gehabt?

BF: Ja.

VR: Welche?

BF: Ich hatte vor der SSP Angst.

VR: Hatten Sie dort irgendwelche Probleme?

BF: Ich war auf der Flucht. Ich musste mich versteckt halten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein direktes Problem hatte, außer Angst.

VR: Warum sind Sie dann dort nicht länger geblieben?

BF: Wenn die SSP herausgefunden hätte, dass ich mich dort aufhalte, hätten sie mich umgebracht.

VR: Wie hätten sie das herausfinden sollen?

BF: Sie haben ein sehr großes Netzwerk.

VR: Sind Sie mit oder ohne Reisepass aus Pakistan ausgereist?

BF: Ohne eigenen Reisepass.

VR: Über eine inoffizielle oder offizielle Grenze?

BF: Es war eine inoffizielle Grenze und ich war versteckt.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren würden?

BF: Um mein Leben habe ich Angst.

VR: Waren Sie schwer krank oder im Spital in Österreich?

BF: Nein.

VR: Zuerst haben Sie gesagt, dass Ihre Organisation verboten worden wäre. Ist die SSP auch verboten worden?

BF: Ja. Damals schon. Danach wurde diese Organisation wieder aktiv, besonders der politische Flügel.

VR: In welchem Verhältnis stehen Sie zur heute anwesenden Vertrauensperson?

BF: In keinem Verhältnis.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Haben Sie Fragen?

BFV: Sind Sie beim BAA nach den Drohbriefen gefragt worden? Gab es dort mit dem Dolmetscher Probleme?

BF: Ja. Ich wurde nach den Briefen gefragt. Die Frage habe ich auch beantwortet. Mit dem Dolmetscher gab es Probleme. Ich habe Ja geantwortet zur Frage, ob ich verheiratet bin. Er hat nein verstanden. Es gab auch weitere Probleme.

BFV: Haben Sie dem Dolmetscher damals gesagt, dass Sie Hilfsarbeiter sind bzw. selbständiger Landwirt?

BF: Ich habe gesagt, dass ich selbständiger Landwirt bin.

BFV: Wie viele Veranstaltungen pro Jahr wurden ca. organisiert von Ihnen?

BF: Mind. 1 x monatlich.

BFV: Welche Tätigkeiten hat die Organisation umfasst?

BF: Das war einfach und süß. Es wurde Tee für die Gäste bzw. Anwesenden organisiert.

BFV: Sie sind Schiit. Sind bei der Polizei auch Schiiten tätig?

BF: Die Mehrheit sind Sunniten. Es gibt einige Schiiten auch als Beamte. Sie wurden vor 10 bis 15 Jahren in den Dienst gestellt. Heutzutage bekommen die Schiiten keine Chance in die Polizei einzutreten.

BFV: Existiert die SSP von damals heute noch, wenn ja, in welcher Form?

BF: Die SSP, Lashkar e Jangvi, Lashka-e Taiba und Pakistani Taliban sind alle eine Einheit.

Dem BFV wird eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe zu den Länderfeststellungen, ab Erhalt dieser, gewährt.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan", Stand Juni 2009

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Pakistan Country Report, Juli 2009

US Department of State, Pakistan, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil

Konrad Adenauer Stiftung, Parlamentswahlen 2008, Pakistans Demokratie im Vormarsch? Juni 2008

The Guardian, Musharaff was the last to read the writing on the wall, 19.08.2008

The Guardian, Musharaff opponents meet to discuss presidency, 19.08.2008

Der Standard, Zardari gibt in Koalitionsstreit nach, 26.08.2008

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Der BFV stellt folgenden Antrag:

Die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung ab Stellung des Asylantrags im Sinne des § 75 Abs. 6 AsylG idgF, BGBL. I/122/2009."Die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung ab Stellung des Asylantrags im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, AsylG idgF, BGBL. I/122/2009."

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

Parteiausweis der TJP vom 05.03.1992, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer XXXX der TJP istParteiausweis der TJP vom 05.03.1992, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer römisch 40 der TJP ist

Zwei Artikel der Daily Din vom 24.02.2001, welche vom Beschwerdeführer schon beim Bundesasylamt vorgelegt wurden

Artikel der Daily Jang (undatiert), in welchem über den Mord an den zwei Brüdern XXXX und XXXX berichtet wurdeArtikel der Daily Jang (undatiert), in welchem über den Mord an den zwei Brüdern römisch 40 und römisch 40 berichtet wurde

Kopie des Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers bei der TJP

Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 17.02.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass am 27.07.1997 eine Sitzung der XXXX stattgefunden hat. Aufgrund der Leistungen des Beschwerdeführers sei beschlossen worden, ihn als einen zusätzlichen XXXX der Einheit XXXX zu bestellen.Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 17.02.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass am 27.07.1997 eine Sitzung der römisch 40 stattgefunden hat. Aufgrund der Leistungen des Beschwerdeführers sei beschlossen worden, ihn als einen zusätzlichen römisch 40 der Einheit römisch 40 zu bestellen.

Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 02.07.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass die Sitzung am 27.07.1997 nach dem Mittagsgebet in der XXXX stattfinden werde, in der das Programm der XXXX bekannt gegeben werde.Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 02.07.1997, in welchem ausgeführt wurde, dass die Sitzung am 27.07.1997 nach dem Mittagsgebet in der römisch 40 stattfinden werde, in der das Programm der römisch 40 bekannt gegeben werde.

Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 31.12.1997, in welchem diesem mitgeteilt wurde, dass ihm im Jahr 1998 Werbebanner und Klebezettel geschickt werden würden. Er solle mit den Vorbereitungen anfangen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gelobt, XXXX zu sein.Schreiben der TJP an den Beschwerdeführer vom 31.12.1997, in welchem diesem mitgeteilt wurde, dass ihm im Jahr 1998 Werbebanner und Klebezettel geschickt werden würden. Er solle mit den Vorbereitungen anfangen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gelobt, römisch 40 zu sein.

6. Am 26.02.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zu den Länderberichten ein, in welcher folgendes vorgebracht wurde:

Der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.10.2008 sei wertlos, da der ehemalige Präsident Musharraf zwischenzeitig in Großbritannien im Exil lebe, in Teilen Pakistans der Kriegszustand ausgerufen worden sei und das gesamte Land vom Terrornetzwerk der Al Kaida überzogen werde. Verwertbar seien jedoch die Ausführungen über willkürliche Übergriffe durch die Polizei und die Armee, über die Korruption, über Folter und Todesfälle in Gefängnissen, da sich diese Ausführungen auch in den anderen Berichten wiederfinden würden und symptomatisch für die Zustände in Pakistan seien. Dieser Bericht zeige, so wie die übrigen Länderfeststellungen, dass die Gesetze zum Schutze der Menschenrechte lediglich auf dem Papier festgehalten seien, jedoch von Gerichten und Behörden nicht beachtet werden würden, was auch die Ausführungen des Beschwerdeführer bestätigen würde, dass die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen habe. Dasselbe gelte bezüglich der Anwälte und zeige sich gerade aus den hiermit vorgelegten Unterlagen, dass Anwälte in Pakistan keinen Schutz genießen würden und es auch zu erheblichen Mordanschlägen gegen Anwälte gekommen sei, weshalb es verständlich sei, dass sich kein Anwalt bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer gegenüber der SSP zu vertreten. Weiters zeige der Menschenrechtsreport des US DOS vom 25.02.2009 deutlich auf, dass der Staat nicht einmal in der Lage sei, seine eigenen Behörden zu überwachen, nachdem es fortwährend zu gesetzwidrigen Tötungen durch die Behörden sowie politisch motivierten Tötungen während des gesamten Jahres gekommen sei. Die Darstellung der UK Border Agency sei sehr ausführlich und werden von dieser insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der SSP vollinhaltlich bestätigt, wenn dargestellt werde, dass diese zwar im Jahr 2002 verboten worden sei, sie aber unter einem anderen Namen unverändert weiter agiere und operiere. Diesem Bericht sei weiters zu entnehmen, dass der gesamte Behördenapparat von Korruption dominiert werde und radikale Taliban das gesamte Land mit Terror überziehen. So verweise der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, dass die Schwägerin seiner Vertrauensperson gemeinsam mit deren Ehemann und dem Kind anlässlich des Bombenanschlags vom Oktober 2009 in Peshawar als vollkommen unbeteiligte Marktbesucherin getötet worden sei.

Für den Fall des Beschwerdeführers sei anhand dieses Materials bereits erwiesen, dass er als verantwortlicher XXXX von Feierlichkeiten für die TJP eine Zielscheibe für radikale Islamisten darstelle, wobei er einem Mordanschlag nur zufällig entgangen sei. Weiters würden die aktuellen Berichte zeigen, dass sich die Mordanschläge der sunnitischen Taliban gegen Schiiten täglich vermehren würden. Somit seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht, weil der Staat selbst nicht in der Lage sei, "Zucht und Ordnung" in den Reihen seiner Behörden zu schaffen und der Beschwerdeführer weiterhin jederzeit mit gesetzwidrigen Verhaftungen rechnen müsse. Weiters sei hervorzuheben, dass es für den Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gebe, weil sich zwischenzeitig der von den Taliban ausgeübte Terror von der Westgrenze zu Afghanistan bis nach XXXX im Osten, vom Swat-Tal im Norden bis nach Karachi im Süden ziehe, wobei insbesondere auch auf die innerstaatlichen Flüchtlingsströme zu verweisen sei. Das ganze Land sei von Selbstmordattentaten belastet, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Hätte das Gericht außerdem auch die Berichte des UNHCR sowie von Amnesty International herangezogen, so hätte es ohnedies zum Ergebnis gelangen müssen, dass Angehörige der schiitischen Religionsgemeinschaft in der Zwischenzeit eine Zielscheibe für Anschläge der radikalen Taliban darstellen, welche sich nach dem Verbot der SSP neu organisiert hätten und das gesamte Leben in Pakistan beherrschend dominieren würden.Für den Fall des Beschwerdeführers sei anhand dieses Materials bereits erwiesen, dass er als verantwortlicher römisch 40 von Feierlichkeiten für die TJP eine Zielscheibe für radikale Islamisten darstelle, wobei er einem Mordanschlag nur zufällig entgangen sei. Weiters würden die aktuellen Berichte zeigen, dass sich die Mordanschläge der sunnitischen Taliban gegen Schiiten täglich vermehren würden. Somit seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht, weil der Staat selbst nicht in der Lage sei, "Zucht und Ordnung" in den Reihen seiner Behörden zu schaffen und der Beschwerdeführer weiterhin jederzeit mit gesetzwidrigen Verhaftungen rechnen müsse. Weiters sei hervorzuheben, dass es für den Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gebe, weil sich zwischenzeitig der von den Taliban ausgeübte Terror von der Westgrenze zu Afghanistan bis nach römisch 40 im Osten, vom Swat-Tal im Norden bis nach Karachi im Süden ziehe, wobei insbesondere auch auf die innerstaatlichen Flüchtlingsströme zu verweisen sei. Das ganze Land sei von Selbstmordattentaten belastet, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Hätte das Gericht außerdem auch die Berichte des UNHCR sowie von Amnesty International herangezogen, so hätte es ohnedies zum Ergebnis gelangen müssen, dass Angehörige der schiitischen Religionsgemeinschaft in der Zwischenzeit eine Zielscheibe für Anschläge der radikalen Taliban darstellen, welche sich nach dem Verbot der SSP neu organisiert hätten und das gesamte Leben in Pakistan beherrschend dominieren würden.

Weiters sei auch zu beachten, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr auch deshalb ausgeschlossen sei, da er nun immerhin mehr als acht Jahre von seinem Herkunftsstaat abwesend gewesen sei.

Dem Schreiben beigelegt wurden weiters folgende Dokumente:

Meldebestätigung des Beschwerdeführers

Mietvertrag

Versicherungsdatenauszug

Zeugnis der Universität Wien bezüglich eines abgelegten Deutschkurses

Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds

Artikel aus der Zeitung "Dawn" vom 05.02.2010, in welchem über ein Attentat auf schiitische Pilger berichtet wurde

Artikel der Heinrich Böll Stiftung vom 20.10.2009 über das in Pakistan agierende Terrornetzwerk

Chronologie der terroristischen Vorfälle vom 07.01.2007 bis 30.12.2009 samt Anzahl der jeweils getöteten Personen (Internetauszug von Wapedia-Wikipedia)

Artikel aus Wikipedia über die Gewalt in Pakistan von 2006 bis 2009 samt Anführung der jeweils getöteten und verletzten Personen

Artikel aus Wikipedia über den Terrorismus in Pakistan mit Nachweis, dass die SSP weiterhin aktiv ist

Chronologie der terroristischen Vorfälle in Pakistan für den Zeitraum 01.01.2010 bis 03.02.2010 (Internetauszug von Wapedia-Wikipedia)

Chronologie der terroristischen Vorfälle in Pakistan für den Zeitraum 2001 bis 2009, aus welcher die massive Steigerungsrate ab dem Jahr 2008 erkennbar ist

Reisewarnung des BMeiA für Pakistan vom 29.01.2010 wegen blutiger Auseinandersetzungen zwischen politischen Gruppen oder kriminellen Banden sowie gezielter Mordaktionen gegen missbeliebige Personen, wovon insbesondere Großstädte betroffen sind

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Punjab. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat Pakistan:

Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der nachfolgend angeführten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab ist die PML-N an der Macht.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren. Die Presse publiziert weitgehend frei.

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

Die SIPAH-E-SAHABA Pakistan (SSP) ist eine sunnitische Gruppierung, welche im Jahr 2002 vom Präsidenten Musharraf verboten worden ist. Berichten zufolge hat die Gruppierung ihren Namen auf "Millat-e-Islamia Pakistan" geändert. Die SSP übt keine bedeutende Macht mehr aus, obwohl einzelne und kleine Gruppen dieser Organisation nach wie vor eine Bedrohung für Shiiten und Christen darstellen.

Medizinische Versorgung:

In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen - ausreichend dazu ist die Erklärung, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Eine offizielle Definition von Bedürftigkeit gibt es nicht; allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen. Die Grundversorgung mit Medikamenten ist sichergestellt. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten vorgetragenen Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge gekauft werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 10.02.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, den Ausführungen in der Verhandlung sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr durch die pakistanische Armee bzw. die pakistanischen Behörden glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er im XXXX der schiitischen Organisation Tehrik Fika Jaffria (TJP) als sogenannter XXXX tätig gewesen sei und im Rahmen dieser Funktion Veranstaltungen für die Organisation organisiert habe. Er habe jedoch kein direktes Amt innerhalb der Organisation innegehabt. Die von ihm organisierten Veranstaltungen seien alle im Gedenken des ermordeten XXXX abgehalten worden. Weiters schilderte der Beschwerdeführer eine am 10.01.2002 abgehaltene Veranstaltung, bei welcher der ermordeten Schiiten gedacht wurde und welche von Mitgliedern der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba (SSP) gestört worden sei, weshalb es dann zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen gekommen sei. In Folge an diese Veranstaltung sei der Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei gesucht worden.Der Beschwerdeführer gab an, dass er im römisch 40 der schiitischen Organisation Tehrik Fika Jaffria (TJP) als sogenannter römisch 40 tätig gewesen sei und im Rahmen dieser Funktion Veranstaltungen für die Organisation organisiert habe. Er habe jedoch kein direktes Amt innerhalb der Organisation innegehabt. Die von ihm organisierten Veranstaltungen seien alle im Gedenken des ermordeten römisch 40 abgehalten worden. Weiters schilderte der Beschwerdeführer eine am 10.01.2002 abgehaltene Veranstaltung, bei welcher der ermordeten Schiiten gedacht wurde und welche von Mitgliedern der gegnerischen Organisation Sipah Sahaba (SSP) gestört worden sei, weshalb es dann zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Gruppen gekommen sei. In Folge an diese Veranstaltung sei der Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei gesucht worden.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern gerade er aufgrund seiner Tätigkeit bei der TJP von der pakistanischen Polizei bzw. der pakistanischen Armee verfolgt werden sollte, nachdem er innerhalb der Organisation lediglich für untergeordnete Tätigkeiten zuständig war und Veranstaltungen organisiert hat. Am Ende der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer auf die Frage, worin seine Organisationstätigkeit bei den Veranstaltungen bestand, sogar an, dass er Tee für die Gäste und Anwesenden organisiert habe, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine einflussreiche Persönlichkeit innerhalb der Organisation darstellt. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst nicht angeben, weshalb er von der Polizei gesucht werde und brachte vor, dass es möglich sei, dass die Leute der gegnerischen Organisation ihn angezeigt hätten, woran sich zeigt, dass die Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers durch die Polizei lediglich auf bloßen Vermutungen basieren. Er behauptete dann zwar, dass die Polizei seinem Onkel mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bestehe, da er bei der Veranstaltung am 10.01.2002 die Leute aufgehetzt haben soll, gab jedoch dann an anderer Stelle in der Einvernahme an, dass er diese Anzeige selbst nie gesehen habe und auch nicht wisse, ob eine Anzeige oder gar ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Im Gegensatz dazu verneinte der Beschwerdeführer dann in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sogar dezidiert die Frage, ob gegen ihn ein Haftbefehl oder eine Anzeige bestehe und gab weiters als Begründung für den Besuch der Polizei in seinem Haus an, dass er von dieser beschuldigt worden sei, bei der Veranstaltung am 10.01.2002 Aussagen gegen die Regierung und die Polizei getroffen zu haben, was auch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt steht.

Ein weiterer Widerspruch ergab sich außerdem im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu welchem die Polizei das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht hat, da er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass die Polizei am 11.01.2002 und somit einen Tag nach dem Vorfall bei ihm zu Hause gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof zunächst auch vom 11.01.2002 sprach, jedoch an späterer Stelle wiederum behauptete, dass die Polizei in der Nacht am gleichen Tag der Veranstaltung zu ihm nach Hause gekommen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass die Polizei am 11.01.2002 während des Tages auch mehrere Hausdurchsuchungen gemacht hat, während er vor dem Asylgerichtshof die Hausdurchsuchungen gar nicht erwähnte und außerdem angab, dass die Polizei auch zwei Mal bei seinem Onkel gewesen sei. Sein Onkel habe ihn jedoch verleugnet, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer dort gar nicht gesucht habe. Es scheint jedoch in diesem Zusammenhang wenig realitätsnah, dass die Polizei sich lediglich auf eine derartige Aussage des Onkels des Beschwerdeführers verlassen hätte, falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht hätte.

Gegen eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht weiters die Tatsache, dass er während seines Aufenthalts in Österreich mit der pakistanischen Botschaft in Wien in Kontakt getreten ist, um seinen pakistanischen Führerschein beglaubigen zu lassen.

Darüber hinaus steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Tätigkeit für die TJP von den Behörden bzw. der Polizei verfolgt werde, nicht in Einklang mit den Länderberichten. Aus diesen kann nicht geschlossen werden, dass Mitarbeiter bzw. Unterstützer einer Partei, im gegenständlichen Fall der TJP, (systematisch) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Hinzu tritt, dass, selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde legen würde, er lediglich ein XXXX in seiner Heimatstadt gewesen ist und im Rahmen dieser Tätigkeit Veranstaltungen organisiert sowie Plakate aufgehängt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser unterstützenden Tätigkeiten, welche keine exponierte Führungsfunktion darstellen, einer derartigen von ihm vorgebrachten staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.Darüber hinaus steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Tätigkeit für die TJP von den Behörden bzw. der Polizei verfolgt werde, nicht in Einklang mit den Länderberichten. Aus diesen kann nicht geschlossen werden, dass Mitarbeiter bzw. Unterstützer einer Partei, im gegenständlichen Fall der TJP, (systematisch) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Hinzu tritt, dass, selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde legen würde, er lediglich ein römisch 40 in seiner Heimatstadt gewesen ist und im Rahmen dieser Tätigkeit Veranstaltungen organisiert sowie Plakate aufgehängt hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser unterstützenden Tätigkeiten, welche keine exponierte Führungsfunktion darstellen, einer derartigen von ihm vorgebrachten staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Aufgrund dieser Ausführungen ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer asylrelevanten behördlichen Verfolgung unterliegt.

2.4.2. Auch eine asylrelevante Verfolgung durch die Mitglieder der SSP hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

So brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass zwei seiner Cousins sowie sein Onkel und dessen Sohn von Mitgliedern der SSP ermordet worden seien und legte auch entsprechende Zeitungsartikel vor, in welchen über diese Morde berichtet wurde. Weiters gab er an, dass er seit der Ermordung seines Onkels und dessen Sohn Drohbriefe der SSP erhalte, dass er keine Anzeige aufgrund deren Ermordung einbringen solle. Er habe der Polizei sowie Rechtsanwälten von den Briefen erzählt, jedoch haben diese nichts unternommen. Am 10.01.2002 habe es dann die schon erwähnte Veranstaltung gegeben, welche von der SSP gestürmt worden sei.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die Anhänger der SSP erwiesen sich insgesamt als sehr allgemein gehalten und wenig detailreich. Er schilderte lediglich einen einzigen Vorfall, bei welchem er angeblich angegriffen worden sei, tätigte jedoch keine näheren Aussagen zu den Angreifern und beschrieb diese auch nicht genauer. Er gab lediglich an, dass er sicher sei, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der SSP gehandelt habe, konnte aber andererseits nicht genau angeben, wie er zu diesem Schluss komme, sondern sprach nur allgemein davon, dass schon mehrere seiner Familienmitglieder von diesen ermordet worden seien und er auch Morddrohungen bekommen habe, wodurch sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen lässt, dass es sich bei den Angreifern tatsächlich um Mitglieder der SSP gehandelt hat. Seine Aussagen erschöpften sich somit in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich selbst erlebt wurden.

Bezüglich der Drohbriefe ergab sich weiters auch ein Widerspruch, da der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof behauptete, dass er alle Drohbriefe an den Präsidenten der TJP weitergeleitet habe, während in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die pakistanischen Behörden nach dem Verbot der TJP alle Büros der TJP geschlossen hätten und die Bürounterlagen öffentlich verbrannt worden seien, weshalb der Beschwerdeführer die Drohbriefe nicht vorlegen könne. Angesichts der angeblich zahlreichen vom Beschwerdeführer erhaltenen Drohbriefe erscheint es weiters nicht nachvollziehbar, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf die von ihm organisierte Veranstaltung am 10.01.2002 getroffen hat.

Außerdem äußerte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Konsultation der Rechtsanwälte widersprüchlich: So behauptete er diesbezüglich vor dem Bundesasylamt, dass er bei zwei Anwälten gewesen sei, welche ihm geraten hätten, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten. In diesem Fall hätten sie ihn auch vertreten. Im Gegensatz dazu erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zunächst überhaupt nicht, dass er auch bei Anwälten um Hilfe ersucht habe und gab dann nach erneuter Nachfrage an, dass er bei zwei Anwälten gewesen sei, welche sich jedoch geweigert hätten, seinen Fall zu übernehmen, da sie Angst vor der SSP hätten.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weiters auch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Familienstandes (ledig - verheiratet) sowie seines Aufenthaltsortes nach der Flucht aus seinem Heimatort (XXXX).Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weiters auch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Familienstandes (ledig - verheiratet) sowie seines Aufenthaltsortes nach der Flucht aus seinem Heimatort (römisch 40 ).

2.4.3. Darüber hinaus ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier Mitglieder der SSP, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er aufgrund der verschiedenen Vorfälle bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Das Vorbringen, wonach die Polizei nichts gemacht habe bzw. keine Anzeige aufgenommen habe, ist insofern nicht glaubwürdig, als sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich über die Rolle der Polizei äußerte. So gab er nämlich in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst an, dass sich die Polizei um solche Lappalien nicht kümmern würde und jeder die Polizei bestechen könne, während er an anderer Stelle vorbrachte, dass die Polizei Angst vor der SSP habe und deshalb nichts in seinem Fall unternehmen würde. Zudem findet das Vorbringen, dass die pakistanischen Behörden allgemein bestechlich und korrupt seien und immer die Sunniten unterstützen würden, keine Deckung in den Länderberichten, auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption bei der pakistanischen Polizei vorkommen können; So geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.

2.4.4. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit, wenn man sein Vorbringen zu Grunde legen würde, durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Lahore, Multan oder Hyderabad, der behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder der SSP aus seinem Dorf entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Schulbildung, Berufserfahrung als Landwirt, viele Familienangehörige in Pakistan). Weiters ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Flucht aus Pakistan in XXXX bzw. XXXX aufgehalten und dort gemäß seinen eigenen Angaben auch keine konkreten Probleme gehabt hat.2.4.4. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit, wenn man sein Vorbringen zu Grunde legen würde, durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Lahore, Multan oder Hyderabad, der behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder der SSP aus seinem Dorf entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Schulbildung, Berufserfahrung als Landwirt, viele Familienangehörige in Pakistan). Weiters ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch schon vor seiner Flucht aus Pakistan in römisch 40 bzw. römisch 40 aufgehalten und dort gemäß seinen eigenen Angaben auch keine konkreten Probleme gehabt hat.

2.4.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Beweismittel ist festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zu untermauern und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel der Zeitungen Daily Jang vom 04.11.1997 und Daily Din vom 24.02.2001 ist auszuführen, dass in diesen zwar über den Mord an den (vermutlichen) Verwandten des Beschwerdeführers berichtet wird, jedoch sind diese Ereignisse mangels zeitlicher Konnexität einerseits nicht mit der Flucht des Beschwerdeführers aus Pakistan in Einklang zu bringen, nachdem dieser erst zu Beginn des Jahres 2002 sein Heimatland verlassen hat und kann durch diese auch das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht bestätigt werden, zumal er in den Artikeln weder namentlich erwähnt wurde noch sonst in irgendeinem Zusammenhang mit dem Inhalt der Artikel steht. Zudem ist angesichts dieser vorgelegten Zeitungsartikel auch nicht überprüfbar, ob es sich bei den ermordeten Personen tatsächlich um die Verwandten des Beschwerdeführers handelt.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der TJP an ihn anbelangt, so geht aus diesen Schreiben lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer als "zusätzlicher" XXXX an der Organisation einiger Veranstaltungen der TJP beteiligt war, woraus jedoch nicht erkennbar ist, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten einer asylrelevanten Verfolgung in Pakistan unterliegt. Weiters ist festzustellen, dass diese Schreiben als Schreiben von Privatpersonen einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind, sodass sie für sich genommen die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer keiner glaubhaften asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, auch aus diesem Grund nicht entscheidend zu relativieren vermögen. Außerdem hat der Beschwerdeführer diese Briefe gemäß seinen Angaben schon im Jahr 2002 zugeschickt bekommen, sie jedoch erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.02.2010 vorgelegt, was auch Zweifel an der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufkommen lässt, zumal er die Beweismittel im Falle tatsächlicher Verfolgungsgefahr schon früher vorgelegt hätte.Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der TJP an ihn anbelangt, so geht aus diesen Schreiben lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer als "zusätzlicher" römisch 40 an der Organisation einiger Veranstaltungen der TJP beteiligt war, woraus jedoch nicht erkennbar ist, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten einer asylrelevanten Verfolgung in Pakistan unterliegt. Weiters ist festzustellen, dass diese Schreiben als Schreiben von Privatpersonen einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sind, sodass sie für sich genommen die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer keiner glaubhaften asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, auch aus diesem Grund nicht entscheidend zu relativieren vermögen. Außerdem hat der Beschwerdeführer diese Briefe gemäß seinen Angaben schon im Jahr 2002 zugeschickt bekommen, sie jedoch erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.02.2010 vorgelegt, was auch Zweifel an der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aufkommen lässt, zumal er die Beweismittel im Falle tatsächlicher Verfolgungsgefahr schon früher vorgelegt hätte.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteiausweises ist festzustellen, dass aus diesem zwar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 Mitglied der TJP ist, jedoch kann auch aus diesen auf dem Ausweis ersichtlichen Informationen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Ebenso wenig können die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Länderberichten vorgelegten Artikel über die Situation in Pakistan zur Verifizierung seines Fluchtvorbringens herangezogen werden, zumal sich diese lediglich auf die allgemeinen politischen Ereignisse in Pakistan beziehen, welche jedoch keine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers begründen.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen der von ihm angeblich erhaltenen Drohbriefe der SSP vorgelegt hat, obwohl solche angesichts der von ihm geschilderten Sachlage existieren müssten.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Aufgrund der dargelegten mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der mangelnden glaubhaften Verfolgungsgefahr erscheint eine ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers nicht geboten und wird dem entsprechenden Beweisantrag nicht stattgegeben.

2.6. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung genannten und dem Parteiengehör unterworfenen Quellen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vermochte die Länderfeststellungen nicht nachhaltig zu erschüttern, zumal sich diese lediglich auf die allgemeine Situation in Pakistan bezieht, woraus jedoch keine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ableitbar ist. Im Übrigen stehen die aktuellen Berichte des UNHCR sowie von Amnesty International über die Lage in Pakistan mit den vom Asylgerichtshof herangezogenen und den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten im Wesentlichen im Einklang.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Ad. I.Ad. römisch eins.

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.2.1.1. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

3.2.1.2. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.2.1.2. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenen gesunden Mann mit Schulbildung sowie Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Frau, seine drei Kinder sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm als erwachsenen gesunden Mann mit Schulbildung sowie Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sein sollte. Außerdem leben seine Frau, seine drei Kinder sowie weitere Verwandte in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

3.2.1.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Pakistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 10 AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 10 AsylG 2005 iVm § 75 AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.3.3. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 10, AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

Ad. II:

§ 75 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 normiert, dass einem Fremden, dem am oder nach dem 31.Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt.Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, normiert, dass einem Fremden, dem am oder nach dem 31.Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt.

Im Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diesem weder am noch nach dem 31.Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zuerkannt worden ist, weshalb der Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 75 Abs. 6 als unbegründet abzuweisen ist.Im Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diesem weder am noch nach dem 31.Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zuerkannt worden ist, weshalb der Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 75, Absatz 6, als unbegründet abzuweisen ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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