Norm
AVG §63 Abs5Spruch
C14 404297-1/2009/2E
C14 404297-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Indien, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rotenturmstraße 12/17, 1010 Wien, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Indien, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rotenturmstraße 12/17, 1010 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zahl: 07 01.446-BAW WE, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zahl: 07 01.446-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 09.02.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 09.02., 14.02. und am 26.11.2007 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines Grundstücksstreites um sein Leben fürchten müsse.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 09.02.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 09.02., 14.02. und am 26.11.2007 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines Grundstücksstreites um sein Leben fürchten müsse.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, am 06.12.2007 vom gewillkürten Vertreter des BF übernommen, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, am 06.12.2007 vom gewillkürten Vertreter des BF übernommen, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Der durch den BF mit Schreiben vom 29.12.2008 (Poststempel vom selben Tag) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist, da mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 der zur Erledigung der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet wurde) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Der durch den BF mit Schreiben vom 29.12.2008 (Poststempel vom selben Tag) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist, da mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 der zur Erledigung der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet wurde) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, als verspätet zurückgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, am 06.12.2007 rechtmäßig zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 29.12.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 02.01.2009, habe der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung, verbunden mit einer Beschwerde eingebracht und die Rechtzeitigkeit damit begründet, dass er den Umstand erst am 15.12.2008 bemerkt habe. Der BF sei jedoch bereits am 18.11.2007 im Zuge der Verhängung der Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, von einer rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt worden. Spätestens ab diesem Datum wären alle Hinderungsgründe weggefallen. Da die Frist zur Antragseinbringung daher am 02.12.2008 abgelaufen sei, habe der BF nicht glaubhaft machen können, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung am 29.12.2008 fristgerecht eingebracht worden sei.
Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.02.2009 (Poststempel vom selben Tag) Beschwerde und begründetet diese damit, dass er nicht rechtskundig sei und keine Möglichkeit gehabt habe, den Fehler des Rechtsvertreters objektiv aus der Schubhaft heraus zu erfragen. Er sei immer davon ausgegangen, dass eine Beschwerde eingebracht worden wäre. Erst im Stande der Schubhaft habe er einen Freund aktiviert, der am 15.12.2007 den Rechtsvertreter aufgesucht habe, wobei der Fehler evident geworden sei. Die Frist habe daher am 15.12.2008 begonnen und am 29.12.2008 geendet.
Die Berufung wurde samt Verwaltungsakt am 11.02.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 09.02.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Der Asylgerichtshof erachtet die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a., VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Versäumung der zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vorgesehenen zweiwöchigen Frist des - dem § 46 VwGG vergleichbaren - § 71 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist (vgl. VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208; 23.06.1994, 94/18/0282).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Versäumung der zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vorgesehenen zweiwöchigen Frist des - dem Paragraph 46, VwGG vergleichbaren - Paragraph 71, Absatz 2, AVG ausgeführt, dass es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung einer fristgerechten Berufung hindernde Ereignis weggefallen ist vergleiche VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208; 23.06.1994, 94/18/0282).
Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründeten Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist der Kenntnis der Partei gleichzuhalten (VwGH 29.09.2005, 2005/20/008).
Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung eines Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung eines Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).
Der VwGH geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei, beziehungsweise deren Vertreter, diese bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen könnte und musste.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, abgewiesen, der Bescheid wurde am 06.12.2007 nachweislich von einem Arbeitnehmer des Rechtvertreters des BF übernommen. Bei Durchsicht des Aktes - nach Intervention eines Freundes des BF am 15.12.2008 - habe der Vertreter nach Angaben des BF bemerkt, dass der Bescheid am 06.12.2007 an ihn zugestellt worden sei. Der BF habe seinerzeit dem Rechtsvertreter am 10.12.2007 im Zuge einer Besprechung in der Kanzlei auch den Auftrag zur Erhebung einer Berufung erteilt. Der Vertreter habe auch die Frist (20.12.2007) für die Berufung errechnet und auf dem Bescheid mit dem Kürzel "Kal" vermerkt. Es sei auch das Zeichen für einen Telefonhörer und die Worte "Termin ausmachen" vermerkt worden.
Der zuständige Mitarbeiter habe offenbar nur den ersten Teil der Anweisung (Termin mit dem BF vereinbaren) befolgt und vergessen, die Berufungsfrist im Kalender anzumerken. Eine derartige Fehlleistung sei bei diesem ansonsten verlässlichen Mitarbeiter in den drei Jahren seiner bisherigen Beschäftigung nie vorgekommen. Eine psychologische Ausnahmesituation des Mitarbeiters wurde vom BF näher ausgeführt.
Da dieser Umstand erst am 15.12.2008 bemerkt worden sei, sei der Antrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden.Da dieser Umstand erst am 15.12.2008 bemerkt worden sei, sei der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden.
Das Bundesasylamt hingegen geht davon aus, dass der BF durch das Verfahren der Verhängung der Schubhaft bereits von der Existenz des negativen Bescheides des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt hätte. Dabei wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob dem BF dabei auch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung eines Bescheides ergeben) zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben.Das Bundesasylamt hingegen geht davon aus, dass der BF durch das Verfahren der Verhängung der Schubhaft bereits von der Existenz des negativen Bescheides des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt hätte. Dabei wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob dem BF dabei auch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung eines Bescheides ergeben) zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben.
Dies ist dem Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien so nicht zu entnehmen.
Aus § 71 AVG ergibt sich jedoch, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht. In Anbetracht der in § 71 Abs 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (VwGH 26.02.2009, 2008/05/0208).Aus Paragraph 71, AVG ergibt sich jedoch, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht. In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (VwGH 26.02.2009, 2008/05/0208).
Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0544). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.). Dies muss wohl auch auf die Gründe zutreffen, weshalb der BF den Antrag als rechtzeitig eingebracht erachtet.Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden können (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0544). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.). Dies muss wohl auch auf die Gründe zutreffen, weshalb der BF den Antrag als rechtzeitig eingebracht erachtet.
Der BF gab im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Berufung jedoch lediglich an, dass er im Stande der Schubhaft keine Möglichkeit gehabt habe, den Fehler des Vertreters zu erfragen und schildert den Ablauf seines weiteren Vorgehens. Es ist also nicht davon auszugehen, dass dem BF keine ausreichenden Informationen über den Inhalt des Bescheides vorlagen, um eine - nach der Rechtssprechung des VwGH gerade noch ausreichende - Bescheidbegründung zu verfassen.
Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt und nicht von einem Wegfall des Hindernisses am 18.11.2008 und somit von einem Fristende am 02.12.2008 ausgeht, ist festzuhalten, dass dem BF auch im Stande der Schubhaft jedwede Möglichkeit offenstand, mit der Außenwelt, der auch der Rechtsvertreter angehört, umgehend telefonisch oder schriftlich in Kontakt zu treten. Gegenteiliges wird vom BF auch nicht vorgebracht.
Der BF will jedoch, wann auch immer, "einen Freund aktiviert haben", der sich erst am 15.12.2008 mit dem Vertreter in Verbindung gesetzt haben soll. Weshalb er sich nicht direkt - und dies umgehend - mit dem Vertreter in Verbindung gesetzt hat, wie es von einem durchschnittlich denkenden Menschen erwartet werden kann, oder weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei, gibt der BF nicht an.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist das fragliche Hindernis somit am 18.11.2008 (Ende der Beschwerdefrist: 02.12.2008), jedenfalls aber spätestens am darauffolgenden Werktag (Ende der Beschwerdefrist: 03.12.2008) weggefallen, sodass die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung am 29.12.2008 jedenfalls verspätet war.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Abs. 2 so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Absatz 2, so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Abs. 4, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Absatz 4,, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der angefochtene Asylbescheid wurde dem BF, beziehungsweise seinem Vertreter, am 06.12.2007 rechtswirksam zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 29.12.2008 und damit verspätet (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt I) eingebracht.Der angefochtene Asylbescheid wurde dem BF, beziehungsweise seinem Vertreter, am 06.12.2007 rechtswirksam zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 29.12.2008 und damit verspätet vergleiche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins) eingebracht.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2007, Zahl: 07 01.446-BAW, war abzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Schubhaft, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
22.04.2010