Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C11 262.455-2/2010/3E BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Mongolei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, FZ. 10 01.089-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, FZ. 10 01.089-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das erste Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste am 18.01.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag. Er habe sein Heimatland verlassen, weil in der Mongolei einen Chinesen schwer verletzt habe. In weiterer Folge hätten andere Chinesen den Bruder des Beschwerdeführers geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer werde nun von den mongolischen Sicherheitsbehörden gesucht.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005 wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (kurz: AsylG 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005 wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (kurz: AsylG 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesasylamt legte das Vorbringen des Beschwerdeführers als zu beurteilender Sachverhalt dem Verfahren zugrunde und führte in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, dass dem Vorbringen keine Verfolgung seitens Privater aus einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) umfassten Grund entnommen werden könne und auch nicht dargetan worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet der Mongolei kein Schutz durch die Sicherbehörden zukommen würde.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim unabhängigen Bundesasylsenat ein, der am 05.06.2007 eine mündliche Verhandlung durchführte; im Anschluss daran gab dieser ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses kam zu folgendem Ergebnis:
"1. Es konnte verifiziert werden, dass im Archiv der mongolischen Sicherheitsbehörden tatsächliche eine Fahndung nach dem BW ausgeschrieben wurde. Darin wird er beschuldigt, einem chinesischen Staatsbürger absichtlich schwere Körperverletzung mit bleibenden gesundheitlichen Schäden zugefügt zu haben und er seit diesem Vorfall flüchtig sei. Außerdem konnte man die Existenz eines Fahndungsbriefes im Archiv der mongolischen Polizei bestätigt werden.
2. Gemäß § 98 Z 1 (Absichtliches Verursachen schwerer Körperverletzung anderen Personen) des mongolischen Strafrechtes drohen ihm im Falle einer Verurteilung bis zu 3 Jahre Haftstrafe.2. Gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, (Absichtliches Verursachen schwerer Körperverletzung anderen Personen) des mongolischen Strafrechtes drohen ihm im Falle einer Verurteilung bis zu 3 Jahre Haftstrafe.
3. Zusätzlich kann der BW wegen Entzug aus einem Gerichtsverfahren, Nichtbefolgung der polizeilichen und gerichtlichen Ladung und unerlaubten Verlassens der Mongolei mit weiteren Haft- und Verwaltungsstrafen rechnen. (Freiheitsentzug bis zu 3 Monate (Arbeitslager) und Geldstrafen)."
Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG am 01.07.2008 wurde das beim unabhängigen Bundesasylsenat offene Verfahren in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet. Dieser führte am 19.05.2009 eine weitere mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch.Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG am 01.07.2008 wurde das beim unabhängigen Bundesasylsenat offene Verfahren in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet. Dieser führte am 19.05.2009 eine weitere mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch.
1.3. Mit Erkenntnis vom 06.10.2009, Z. C1 262455-0/2008/12E, wurde die Berufung (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln war) gegen Spruchteil I. und Spruchteil II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchteil III. wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zielstaatbezogen in die Mongolei zu erfolgen habe.1.3. Mit Erkenntnis vom 06.10.2009, Z. C1 262455-0/2008/12E, wurde die Berufung (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln war) gegen Spruchteil römisch eins. und Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zielstaatbezogen in die Mongolei zu erfolgen habe.
In den Entscheidungsgründen wird nach der Wiedergabe des obigen Gutachtens und der Verhandlungsschrift vom 05.06.2007 folgender Sachverhalt festgestellt:
"Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 15.03.2004 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX XXXX geheiratet und ist kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Mongolei aufhältig."Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 15.03.2004 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er hat am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 römisch 40 geheiratet und ist kinderlos. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Mongolei aufhältig.
Der Strafregisterauskunft vom 01.07.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX rechtskräftig vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB verurteilt wurde.Der Strafregisterauskunft vom 01.07.2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer arbeitete in der Mongolei in einer chinesischen Strickwarenfabrik. Als man ihm den Arbeitslohn einen Monat nicht ausbezahlte, stritt er mit dem chinesischen Schneidermeister, lauerte diesem auf und attackierte ihn mit einem Stein, dem er diesem auf den Kopf schlug. In weiter Folge schlugen Chinesen den Bruder des Beschwerdeführers und suchten den Beschwerdeführer. Wegen der Verletzung des chinesischen Schneidermeisters wird der Beschwerdeführer von den mongolischen Sicherheitsbehörden gesucht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2007. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 30.07.2007 sowie den vorgelegten Unterlagen festgestellt werden.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre."
Zur Lage in der Mongolei führte der Asylgerichtshof u.a. unter Angabe von Quellenangaben zu aktuellen Berichten auszugsweise Folgendes aus:
"Justiz, Sicherheitskräfte:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und ist klar in drei Stufen organisiert. Die Kreisgerichte (Somon-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Kreisstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten und der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz in der Landeshauptstadt Ulaanbaatar tätig. Spezial- und Sondergerichtsbarkeiten gibt es in der Mongolei derzeit nicht.
Deutliche Verbesserungen zeigt auch die Organisation des Geschäftsstellenwesens der Gerichte. Da das Anwachsen der Geschäftseingänge aufgrund der wirtschaftlichen Belebung und gestiegenen Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung schon angesichts der Finanzlage des mongolischen Staates nicht durch entsprechende Personalzuwächse kompensiert werden kann, ist eine Lösung nur über Effizienzsteigerungen zu erreichen. Im Vordergrund steht dabei die Qualifizierung des nichtrichterlichen Personals und die Nutzung moderner Bürotechnik, um die Richterschaft systematisch von nichtrichterlichen Aufgaben zu entlasten. Nach der grundlegenden Reform wichtiger Justizgesetze einschließlich Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht sowie Gerichtsorganisation wurde nun auch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft reformiert. Reformschwerpunkt hier ist die Überarbeitung der berufsrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend der bereits für Richter durchgeführten Reformen sind bei der Einstellung hohe Anforderungen an Kenntnisse, Fähigkeiten und Ethik des Bewerbers zu stellen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der Special Investigations Unit (SIU) verfolgt.
Einen außergewöhnlichen Meilenstein in der mongolischen Rechtsgeschichte bildet das vom Parlament nach mehrjährigen, intensiven Vorarbeiten verabschiedete Gesetzespaket zur Reform von Zivilgesetzbuch, Zivilprozessordnung, Vollstreckungsrecht, Strafgesetzbuch sowie Strafprozessordnung, welches zum September 2002 in Kraft getreten ist. Im materiellen Strafrecht ist die Reform vom Bemühen geprägt, auf der Basis strikter Rechtsstaatlichkeit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung durch generalpräventive Strenge zu stärken sowie die Straftatbestände an die Wandlungen in der Gesellschaft anzupassen. Erheblich ausgebaut wurde der Allgemeine Teil, in welchem u.a. Rechtfertigungsgründe klar geregelt und das traditionelle Instrumentarium an Strafen durch Regelungen zu vorbeugenden und erzieherischen Maßregeln ergänzt werden. Die zuvor heftig umstrittene Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung wird vor dem Hintergrund der im weltweiten Vergleich schon außerordentlich hohen Gefangenzahlen auch weiterhin beibehalten. Im Besonderen Teil werden neue Erscheinungsformen der Kriminalität z.B. im Wirtschafts- und Umweltbereich durch die Einfügung neuer Straftatbestände versucht zu erfassen wie etwa Geldwäsche, Verbreitung von Computerviren und betrügerischen Bankrott. Für Terrorismus und organisierte Kriminalität wurde das Mindeststrafmaß auf jeweils 10 Jahre festgelegt. Anderseits werden die drakonischen Strafen für Vieh- und Energiediebstahl gelockert. Die lebenslängliche Haft wird in eine 25jährige Strafe umgewandelt.
Der Oberste Gerichtshof hat offizielle Kommentare zu Täterschafts- und Beteiligungsformen sowie zur Begriffsbestimmung der vorsätzlichen Tötung, der Steuerhinterziehung sowie des Schmuggels im Rahmen des Strafgesetzbuchs herausgegeben.
In der neuen Strafprozessordnung wird weiterhin die kontinentaleuropäische Konzeption des Untersuchungsgrundsatzes zugrunde gelegt. Grosse Sorgfalt verwendet das Gesetz auf die Normierung rechtsstaatlicher Grundsätze im Ermittlungs- und Strafverfahren. So werden verfassungsrechtlich bereits weitgehend vorgegebene Grundsätze wie das Verbot der Folter und der erniedrigenden Behandlung, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Grundsatz "in dubio pro reo", das Verbot einer unsachlichen Diskriminierung, die Unabhängigkeit der Richter sowie der Grundsatz des gesetzlichen Richters auch in der Verfahrensordnung ausdrücklich festgeschrieben. Die Festnahme setzt grundsätzlichen einen richterlichen Haftbefehl voraus; bei Gefahr im Verzuge ist das Gericht spätestens innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten. Innerhalb von maximal weiteren 48 Stunden hat das Gericht sodann über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden. Die Höchstdauer der Untersuchungshaft im Falle schwerer Delikte wurde von 36 auf 24 Monate (bei bestimmten Fällen schwerster Delikte bis zu 30 Monate) reduziert.
Nicht realisiert wurde das bei der Ausarbeitung des Gesetzes lange gehegte Vorhaben, nach deutschem Muster Schöffen einzuführen. Stattdessen bleibt es bei der Beteiligung sogenannter Bürgervertreter, deren Befugnisse sich künftig allerdings ähnlich wie im neuen Zivilverfahren auf das Recht beschränken, sich an der Verhandlung durch Fragen an Zeugen und Angeklagte zu beteiligen sowie Anträge zur Schuldfrage und zum Strafmaß zu stellen. In der Mehrzahl der Fälle ist erstinstanzlich ein Einzelrichter zuständig, in schwereren Fällen eine mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer. In der Berufungsinstanz werden ebenfalls mit drei Berufsrichtern besetze Kammern tätig. Die dritte Instanz wurde, ähnlich wie im Zivilverfahren, von der überkommenen Kassation in eine echte Revision umgewandelt.
Die Strafvollstreckung ist wiederum im - hinsichtlich seines zivilrechtlichen Gehalts bereits behandelten - Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen auch die Vollzugsanstalten. Bei Gefangenenflucht genießen die Vollzugsbeamte gewisse polizeiliche Befugnisse. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt weiterhin die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert u.a. im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu 3 Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen soll nach dem Prinzip der Freiwilligkeit ermöglicht werden. Trotz großem Engagement der Führung für einen modernen Strafvollzug ist der Handlungsspielraum entsprechend den geringen materiellen Möglichkeiten allerdings eng begrenzt. Bedauerlich ist, dass die Reform nicht genutzt werden konnte, um die bei den Polizeibehörden angesiedelte Untersuchungshaft in das vergleichsweise besser organisierte reguläre Strafvollstreckungswesen zu integrieren.
[...]
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in Polizeistationen, Untersuchungs- und Strafvollzugsanstalten liegen weit unter europäischen Standards. Unzureichende Ernährung, Aussetzung extremer Hitze und Kälte, schlechte Hygienebedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung bedrohen die Gesundheit und das Leben der Insassen. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem, vor allem in Gefängnissen in denen 8 Personen in 2er oder 3er Zellen inhaftiert sind. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sogenannten Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
Mitarbeiter in Gefängnissen, besonders in Ulaanbaatar, werden zwar menschenrechtlich geschult, Haftanstalten und polizeiliche Verhaftungen durch das MOJHA kontrolliert, jedoch lässt die Verbreitung und Umsetzung neuer Gesetze zu wünschen übrig. Die Gefängniswärter arbeiten häufig in 24-Stunden-Schichten und diese Überbelastung führt zu drastischen Maßnahmen an Häftlingen für Fehlverhalten oder Ungehorsamkeit. Es kommt zu Misshandlungen wie Tritten, Schlägen, Verbrennungen durch Zigaretten etc. In Militärgefängnissen werden Soldaten in Einzelhaft gehalten, man verweigert ihnen den Zugang zu Trinkwasser und frischer Luft, die Nahrungsmittelverteilung findet nur einmal am Tag statt.
Viele Häftlinge sind auf Grund der schlechten Haftbedingungen mit Tuberkulose infiziert. Sie werden isoliert von den anderen Häftlingen in Gefängniskrankenhäusern oder staatlichen Tuberkulosekliniken - meist nicht ausreichend - behandelt.
[...]
Vereinzelt wurden Verbesserungen der Haftbedingungen registriert, sie äußern sich darin, dass einige Häftlinge unter entsprechender Bewachung Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer und von anderen Personen bis zu 3 Stunden Dauer empfangen dürfen. Die Familien und einige NGO¿s erleichtern, sofern sie Zugang bekommen, mit der Verteilung von Lebensmitteln und Büchern zu einem kleinen Teil die schlechten Haftbedingungen.
Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse kameraüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.
Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und die berufliche Weiterbildung von Häftlingen soll nach dem Prinzip der Freiwilligkeit ermöglicht werden. Trotz Engagement für einen modernen Strafvollzug ist der Handlungsspielraum entsprechend den geringen materiellen Möglichkeiten allerdings eng begrenzt.
In der Mongolei wird die Todesstrafe gemäß dem StGB in sechs Fällen verhängt: für Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneten Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben."
Nach rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl führte der Asylgerichtshof aus:
"In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung seitens Privater - durch den von ihm verletzten chinesischen Schneidermeister bzw. durch andere Chinesen - ist auszuführen, dass sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine derartige von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann als asylrelevant erweist, wenn der Herkunftsstaat entweder nicht gewillt oder - infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt (vgl. VwGH vom 07.07.1999, Zl. 98/18/0037 und vom 06.10.1999, Zl. 98/01/0311) - nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0256 mwN) - wobei von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen - und somit diese Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist."In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung seitens Privater - durch den von ihm verletzten chinesischen Schneidermeister bzw. durch andere Chinesen - ist auszuführen, dass sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine derartige von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nur dann als asylrelevant erweist, wenn der Herkunftsstaat entweder nicht gewillt oder - infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt vergleiche VwGH vom 07.07.1999, Zl. 98/18/0037 und vom 06.10.1999, Zl. 98/01/0311) - nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 22.3.2000, Zl. 99/01/0256 mwN) - wobei von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen - und somit diese Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist.
Eine solche Verfolgung durch Privatpersonen ist dem Herkunftsstaat Mongolei nicht zurechenbar, da dieser Staat im Lichte der obigen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen getreten ist, sowohl gewillt als auch im Stande ist dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe sich an die örtliche Polizei gewandt und hätte von Seiten dieser keinen ausreichenden Schutz gegenüber der Bedrohung durch den von ihm verletzten chinesischen Schneidermeister bzw. anderen Chinesen erhalten, so ist diesbezüglich auf die uneingeschränkte Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes zu verweisen. Dem Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative konnte der Beschwerdeführer nicht entgegentreten, da er nicht schlüssig darlegte, warum er nicht innerhalb der Mongolei an einem anderen Ort Schutz finden könnte und haben sich überdies im gesamten Verfahren in Hinblick auf die Verfolgung durch den chinesischen Schneidermeister bzw. durch andere Chinesen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in einem anderen Landesteil der Mongolei eine neue Existenz aufzubauen.
Neben der Bedrohung bzw. der Verfolgung durch Privatpersonen bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er in der Mongolei von den Behörden wegen der Verletzung eines chinesischen Schneidermeisters strafrechtlich verfolgt und eingesperrt wird. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung, sondern um legitime Strafverfolgung handelt. Die dem Beschwerdeführer laut dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2007 drohende Haftstrafe von bis zu drei Jahren für absichtlich schwere Körperverletzung ist nicht unverhältnismäßig (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 56 sowie § 87 StGB, mit einem grundsätzlichem Strafrahmen für absichtliche schwere Körperverletzung von einem bis zu fünf Jahren) und werden allgemeine Rechtsvorschriften - konkret § 98 mongolisches StGB - nicht in diskriminierender Weise angewandt (vgl. Artikel 9 Abs. 2 lit. b StatusRL). In diesem Zusammenhang ist auch auf die o.a. Länderfeststellungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren offensteht, in welchem er auch seine allfälligen Rechtfertigungsgründe vorbringen kann.Neben der Bedrohung bzw. der Verfolgung durch Privatpersonen bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass er in der Mongolei von den Behörden wegen der Verletzung eines chinesischen Schneidermeisters strafrechtlich verfolgt und eingesperrt wird. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung, sondern um legitime Strafverfolgung handelt. Die dem Beschwerdeführer laut dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2007 drohende Haftstrafe von bis zu drei Jahren für absichtlich schwere Körperverletzung ist nicht unverhältnismäßig vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007], Rz 56 sowie Paragraph 87, StGB, mit einem grundsätzlichem Strafrahmen für absichtliche schwere Körperverletzung von einem bis zu fünf Jahren) und werden allgemeine Rechtsvorschriften - konkret Paragraph 98, mongolisches StGB - nicht in diskriminierender Weise angewandt vergleiche Artikel 9 Absatz 2, Litera b, StatusRL). In diesem Zusammenhang ist auch auf die o.a. Länderfeststellungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren offensteht, in welchem er auch seine allfälligen Rechtfertigungsgründe vorbringen kann.
Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit - Fahndung der mongolischen Behörden nach ihm sowie Bedrohung durch den von ihm verletzten chinesischen Schneidermeister bzw. weiteren Chinesen - keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Dem Vorbringen ist keine, insbesondere keine individuell den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen.
Zur Non-refoulement-Prüfung führte der Asylgerichtshof nach allgemeinen rechtlichen Erwägungen in seinem Erkenntnis zum Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Mongolei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere sein laut eigenen Angaben langjähriger Schulbesuch, seine Tätigkeiten als Kellner, Hilfsarbeiter, Strickereiarbeiter und Schneider sowie der Umstand, dass es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann handelt, anzuführen. Dem Beschwerdeführerin war es - seinen eigenen Angaben folgend - schon vor seiner Ausreise aus der Mongolei möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen und ist in Hinblick darauf besonders auf seine im Heimatland aufhältigen Eltern zu verweisen, welche den Beschwerdeführer - wie schon vor seiner Ausreise - im Falle einer Rückkehr unterstützen würden. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat."Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Mongolei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere sein laut eigenen Angaben langjähriger Schulbesuch, seine Tätigkeiten als Kellner, Hilfsarbeiter, Strickereiarbeiter und Schneider sowie der Umstand, dass es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann handelt, anzuführen. Dem Beschwerdeführerin war es - seinen eigenen Angaben folgend - schon vor seiner Ausreise aus der Mongolei möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen und ist in Hinblick darauf besonders auf seine im Heimatland aufhältigen Eltern zu verweisen, welche den Beschwerdeführer - wie schon vor seiner Ausreise - im Falle einer Rückkehr unterstützen würden. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat.
Dem Beschwerdeführer droht für die Verletzung des chinesischen Schneidermeisters - den Länderfeststellungen sowie dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2007 folgend - nicht die Todesstrafe in der Mongolei. Diese wird in der Mongolei gemäß dem mongolischen StGB in sechs Fällen - von denen im gegenständlichen Fall keiner vorliegt - verhängt: für Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneten Raub. Zu den Haftbedingungen in der Mongolei ist, wegen der den Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Haftstrafe, festzuhalten, dass diese weder generell unmenschlich bzw. erniedrigend noch lebensbedrohend sind, wobei der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass diese nicht europäischen Standards entsprechen. Überdies ist der mongolische Staat - den Länderfeststellungen folgend - bemüht die Haftbedingungen laufend zu verbessern: Gefängnismitarbeiter werden menschenrechtlich geschult, Haftanstalten und polizeiliche Verhaftungen werden durch das Ministerium für Justiz und innere Angelegenheiten (MOHJA) kontrolliert, Häftlinge dürfen unter entsprechender Bewachung Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer und von anderen Personen bis zu 3 Stunden Dauer empfangen und werden seit 2004 alle 22 Staatsgefängnisse kameraüberwacht. In der Gesamtschau betrachtet stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei keinen Verstoß des Artikel 3 EMRK dar und ist daher gemäß § 57 Abs. 1 FrG als zulässig anzusehen."Dem Beschwerdeführer droht für die Verletzung des chinesischen Schneidermeisters - den Länderfeststellungen sowie dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2007 folgend - nicht die Todesstrafe in der Mongolei. Diese wird in der Mongolei gemäß dem mongolischen StGB in sechs Fällen - von denen im gegenständlichen Fall keiner vorliegt - verhängt: für Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneten Raub. Zu den Haftbedingungen in der Mongolei ist, wegen der den Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Haftstrafe, festzuhalten, dass diese weder generell unmenschlich bzw. erniedrigend noch lebensbedrohend sind, wobei der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass diese nicht europäischen Standards entsprechen. Überdies ist der mongolische Staat - den Länderfeststellungen folgend - bemüht die Haftbedingungen laufend zu verbessern: Gefängnismitarbeiter werden menschenrechtlich geschult, Haftanstalten und polizeiliche Verhaftungen werden durch das Ministerium für Justiz und innere Angelegenheiten (MOHJA) kontrolliert, Häftlinge dürfen unter entsprechender Bewachung Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer und von anderen Personen bis zu 3 Stunden Dauer empfangen und werden seit 2004 alle 22 Staatsgefängnisse kameraüberwacht. In der Gesamtschau betrachtet stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei keinen Verstoß des Artikel 3 EMRK dar und ist daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG als zulässig anzusehen."
Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis nach der Wiedergabe der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Art. 8 EMRK (u.a. im Zusammenhang mit der Dauer eines Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit) in Bezug zum Beschwerdeführer wörtlich aus:Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis nach der Wiedergabe der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Artikel 8, EMRK (u.a. im Zusammenhang mit der Dauer eines Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit) in Bezug zum Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt."Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 15.03.2004 vorübergehend nach dem Asylgesetz legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte auf illegale Weise. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe, warum er sein Heimatland verlassen hat, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als nicht geeignet für eine Gewährung von Asyl erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX eine - laut eigenen Angaben - Asylwerberin. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde somit zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die obigen Ausführungen auch für den Fall der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin gelten würde.Der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 eine - laut eigenen Angaben - Asylwerberin. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde somit zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die obigen Ausführungen auch für den Fall der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin gelten würde.
Sonstige integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Vielmehr war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich am XXXX rechtskräftig vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB verurteilt wurde.Vielmehr war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich am römisch 40 rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB verurteilt wurde.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (unter II., Punkt 2.4.2; insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8 Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (unter römisch zwei., Punkt 2.4.2; insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gegenständlichen Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegen.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat auch in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Eheschließung im Inland als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar."
Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.10.2009 beim Postamt XXXX zugestellt und nicht weiter angefochten.Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.10.2009 beim Postamt römisch 40 zugestellt und nicht weiter angefochten.
2. Das (verfahrensgegenständliche) zweite Asylverfahren:
2.1. Am 05.02.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er gab an, seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs Österreich nicht verlassen zu haben. Er gab dazu an, dass er keine neuen Asylgründe habe; den neuen Antrag stelle er, weil er am XXXX geheiratet habe. Das Asylverfahren seiner Frau sei noch nicht abgeschlossen; er wolle ohne sie nicht in die Mongolei abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei drohe ihm dort die Todesstrafe, da er 1999 seinen damaligen Chef schwer verletzt habe. Vor einer Woche sei ihm der geplanten Abschiebetermin mitgeteilt worden.2.1. Am 05.02.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er gab an, seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs Österreich nicht verlassen zu haben. Er gab dazu an, dass er keine neuen Asylgründe habe; den neuen Antrag stelle er, weil er am römisch 40 geheiratet habe. Das Asylverfahren seiner Frau sei noch nicht abgeschlossen; er wolle ohne sie nicht in die Mongolei abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei drohe ihm dort die Todesstrafe, da er 1999 seinen damaligen Chef schwer verletzt habe. Vor einer Woche sei ihm der geplanten Abschiebetermin mitgeteilt worden.
2.2. Am 23.02.2010 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und legte eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX in Kopie vor, wonach er am XXXX eine namentlich näher bezeichnete Frau mit Geburtsort in der Mongolei geheiratet habe.2.2. Am 23.02.2010 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und legte eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 in Kopie vor, wonach er am römisch 40 eine namentlich näher bezeichnete Frau mit Geburtsort in der Mongolei geheiratet habe.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der dazu mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch die Vertreterin des Bundesasylamtes der faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der dazu mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 01.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.2.3. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 01.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C11 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.02.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Das Erkenntnis vom 06.10.2009, Zl. C1 262455-0/2008/12E, des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.10.2009 beim Postamt XXXX zugestellt und nicht weiter angefochten. Gegen den Beschwerdeführer besteht mit dieser - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung.2.2.1. Das Erkenntnis vom 06.10.2009, Zl. C1 262455-0/2008/12E, des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.10.2009 beim Postamt römisch 40 zugestellt und nicht weiter angefochten. Gegen den Beschwerdeführer besteht mit dieser - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er in der Mongolei jemanden schwer verletzt habe. Er werde nun von den mongolischen Sicherheitsbehörden und Privaten die sich an im rächen wollen gesucht; er könne deshalb nicht in die Mongolei zurückkehren.
Zum zweiten Asylantrag brachte er vor, dass er keine neuen Asylgründe habe; den neuen Antrag stelle er, weil er am XXXX geheiratet habe. Seine Frau sei Asylwerberin und ihr Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; er wolle nicht ohne sie in die Mongolei abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei drohe ihm dort die Todesstrafe, da er 1999 seinen damaligen Chef schwer verletzt habe. Vor einer Woche sei ihm der geplanten Abschiebetermin mitgeteilt worden.Zum zweiten Asylantrag brachte er vor, dass er keine neuen Asylgründe habe; den neuen Antrag stelle er, weil er am römisch 40 geheiratet habe. Seine Frau sei Asylwerberin und ihr Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; er wolle nicht ohne sie in die Mongolei abgeschoben werden. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei drohe ihm dort die Todesstrafe, da er 1999 seinen damaligen Chef schwer verletzt habe. Vor einer Woche sei ihm der geplanten Abschiebetermin mitgeteilt worden.
Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer drohe für die Körperverletzung in der Mongolei nicht die Todesstrafe. Diese werde dem mongolischen StGB in sechs Fällen - von denen im gegenständlichen Fall keiner vorliegt - verhängt: für Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneten Raub. Zu den Haftbedingungen in der Mongolei sei, wegen der dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Haftstrafe, festzuhalten, dass diese weder generell unmenschlich bzw. erniedrigend noch lebensbedrohend sei; der Asylgerichtshof verkenne jedoch nicht, dass diese nicht europäischen Standards entsprechen. Überdies sei der mongolische Staat - den Länderfeststellungen folgend - bemüht die Haftbedingungen laufend zu verbessern. In der Gesamtschau betrachtet stelle die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei keinen Verstoß des Art. 3 EMRK dar und sei daher gemäß § 57 Abs. 1 FrG als zulässig anzusehen.2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer drohe für die Körperverletzung in der Mongolei nicht die Todesstrafe. Diese werde dem mongolischen StGB in sechs Fällen - von denen im gegenständlichen Fall keiner vorliegt - verhängt: für Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneten Raub. Zu den Haftbedingungen in der Mongolei sei, wegen der dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Haftstrafe, festzuhalten, dass diese weder generell unmenschlich bzw. erniedrigend noch lebensbedrohend sei; der Asylgerichtshof verkenne jedoch nicht, dass diese nicht europäischen Standards entsprechen. Überdies sei der mongolische Staat - den Länderfeststellungen folgend - bemüht die Haftbedingungen laufend zu verbessern. In der Gesamtschau betrachtet stelle die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei keinen Verstoß des Artikel 3, EMRK dar und sei daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG als zulässig anzusehen.
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei aufgrund der von ihm begangenen Straftat die Todesstrafe droht, hat sich im ersten Verfahren erwiesen. Auch zu den Haftbedingungen in der Mongolei haben sich keine Änderungen ergeben; der Asylgerichtshof hält die im ersten Verfahren gemachten Feststellungen dazu aufrecht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
2.2.4. Der Beschwerdeführer hat eine verwandtschaftliche Beziehung in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ist ebenfalls Asylwerberin; ihr Verfahren ist unter der Zl. C16 252.080-5/2008 beim Asylgerichtshof protokolliert und noch nicht abgeschlossen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei greift daher in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ein. Ein socher Eingriff ist nur nach Abwägung der durch Abs. 2 dieser Bestimmung vorgegeben Kriterien möglich.2.2.4. Der Beschwerdeführer hat eine verwandtschaftliche Beziehung in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ist ebenfalls Asylwerberin; ihr Verfahren ist unter der Zl. C16 252.080-5/2008 beim Asylgerichtshof protokolliert und noch nicht abgeschlossen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Mongolei greift daher in sein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ein. Ein socher Eingriff ist nur nach Abwägung der durch Absatz 2, dieser Bestimmung vorgegeben Kriterien möglich.
Bei der Abwägung, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005, zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005,, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005,): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 mwN).
So hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2009, Zl. C1 262455-0/2008/12E, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe erst während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren geschlossen hat, wobei sich der Asylantrag als von vorneherein unbegründet erwiesen hat. Der Beschwerdeführer musste sich daher bei Begründung dieser Familienbande über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben (vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg. 17.516/2005 sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV gg. Niederlande, Rs 61.292/00). Es ist daher davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben durch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - und zwar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens - gerechtfertigt ist.So hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 06.10.2009, Zl. C1 262455-0/2008/12E, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seine Ehe erst während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren geschlossen hat, wobei sich der Asylantrag als von vorneherein unbegründet erwiesen hat. Der Beschwerdeführer musste sich daher bei Begründung dieser Familienbande über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein; er konnte keinesfalls damit rechnen, weiterhin (rechtmäßig) in Österreich zu verbleiben vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV gg. Niederlande, Rs 61.292/00). Es ist daher davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben durch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung - und zwar zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenwesens - gerechtfertigt ist.
Weiters gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau nicht in einem Drittstaat fortsetzen könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, OMOREGIE gg. Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen; vgl. überdies den bereits erwähnten Fall USEINOV, wonach die Übersiedlung der ganzen Familie des Antragsstellers nach Mazedonien keine übermäßige Härte darstellt bzw. auch die Distanz erlaubt, den Kontakt von Mazedonien aus aufrechtzuerhalten). Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken (vgl. dazu nochmals Chvosta, 861).Weiters gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau nicht in einem Drittstaat fortsetzen könnte vergleiche dazu etwa EGMR 31.7.2008, OMOREGIE gg. Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen; vergleiche überdies den bereits erwähnten Fall USEINOV, wonach die Übersiedlung der ganzen Familie des Antragsstellers nach Mazedonien keine übermäßige Härte darstellt bzw. auch die Distanz erlaubt, den Kontakt von Mazedonien aus aufrechtzuerhalten). Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken vergleiche dazu nochmals Chvosta, 861).
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Asylantragstellung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylrecht verfügt. Sollte vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben nicht ohnedies bereits von vorneherein zu verneinen sein, wäre dieser aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie jener in sein Recht auf Familienleben (vgl. überdies EGMR 08.04.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftig Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB am XXXX durch das Landesgericht XXXX hinzuweisen.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Asylantragstellung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylrecht verfügt. Sollte vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben nicht ohnedies bereits von vorneherein zu verneinen sein, wäre dieser aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie jener in sein Recht auf Familienleben vergleiche überdies EGMR 08.04.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftig Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 hinzuweisen.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat auch in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Eheschließung im Inland als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.
2.2.5. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.2.2.5. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
20.04.2010