Norm
AsylG 1997 §32a Abs1Spruch
S6 266.540-3/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin den Beschwerdeführer XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, Caritas Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, betreffend, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin den Beschwerdeführer römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch Mag. Roya Öllinger, Caritas Wien, Mariannengasse 11, 1090 Wien, betreffend, zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. S6 266.540-3/2010/14E vom 08.03.2010 wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. S6 266.540-3/2010/14E vom 08.03.2010 wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.
In Erledigung der Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zl. 05 17.810-EAST Ost wird gem. § 32a Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zl. 05 17.810-EAST Ost wird gem. Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer reiste am 23.10.2005 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 23.10.2005 eine Erstbefragung sowie am 02.11.2005 und am 08.11.2005 Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt statt.
Am 27.10.2005 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 10.10.2005 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 27.10.2005 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 10.10.2005 an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 22.11.2005, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.11.2005, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 22.11.2005, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.11.2005, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung zu.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:
Er habe am 03.10.2005 Tschetschenien mit einem Zug Richtung Brest verlassen. Von dort wäre er mit einem weiteren Zug nach Polen gereist. Er wäre am 10.10.2005 im Zug von polnischen Grenzbeamten aufgegriffen worden und habe er in Polen einen Asylantrag gestellt. Nach zehn Tagen habe er das Flüchtlingslager in Belostok verlassen und sei über die Slowakei, wo er nach seiner Anhaltung ebenfalls einen Asylantrag habe stellen müssen, nach Österreich gereist.
Seine Heimat habe er verlassen, da er dort nicht normal leben könne, es gebe keine Arbeit, verfolgt würde er dort aber nicht.
Auf Vorhalt, dass die inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe aufgrund des Dublin-II-Abkommens nicht Österreich sondern Polen obliege, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, um zu arbeiten und zu studieren. Deshalb sei er nach Österreich gekommen.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2005, Zahl: 05 17.810-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück, und stellte fest, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit.c Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs.1 iVm 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.11.2005, Zahl: 05 17.810-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück, und stellte fest, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit 5a Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Fax vom 07.12.2005 eine mit 05.12.2005 datierte Berufung erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er Opfer von Folter und durch die fluchtauslösenden Ereignisse traumatisiert sei, die Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Asylwerber in Polen jedoch unzureichend seien. Er befürchte in Polen von "Skinheads" verfolgt zu werden und der Gewalt anderer Tschetschenen ausgesetzt zu sein. Weiters werde in Hinblick auf die niedrige Quote der als Flüchtlinge anerkannten Asylwerber bezweifelt, dass in Polen ein effektives Verfahren zur Ermittlung der Schutzbedürftigkeit zur Verfügung stehe.
4. Der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21.06.2006, GZ: 266.540/4-I/02/06, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend äußerte der Unabhängige Bundesasylsenat zunächst Bedenken zum Asylverfahren in Polen, insbesondere in Bezug auf von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit gestellte Anträge und bezog sich dabei auf ein in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Berufungsvorbringen, wonach einem näher bezeichneten Radiobericht zufolge am 29.12.2005 ein tschetschenischer Flüchtling gemeinsam mit fünf anderen Flüchtlingen aus Österreich nach Polen und von dort weiter nach Moskau abgeschoben worden sei; In Tschetschenien sei dieser dann von unbekannten Maskierten in seinem Elternhaus erschossen worden. Die Beurteilung, ob dieses Berufungsvorbringen im Ergebnis geeignet sei, die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, mache allein schon aus diesem Grund eine neuerliche Sachverhaltsaufnahme erforderlich. Dabei werde unter anderem mittels Einvernahme der in dieser Berufung genannten Personen "der innere Beweiswert der beantragten Beweismittel zu überprüfen sein". Es sei weiters zu ermitteln, ob "sein Fall mit demjenigen in der oben genannten die erwähnten Tatsachen wiedergebenden Berufungsschrift vergleichbar ist". Des Weiteren habe der Asylwerber vorgebracht, in Österreich einen Bruder zu haben, weshalb auch von der Erstbehörde zu prüfen sei, ob ein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.4. Der Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21.06.2006, GZ: 266.540/4-I/02/06, stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend äußerte der Unabhängige Bundesasylsenat zunächst Bedenken zum Asylverfahren in Polen, insbesondere in Bezug auf von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit gestellte Anträge und bezog sich dabei auf ein in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Berufungsvorbringen, wonach einem näher bezeichneten Radiobericht zufolge am 29.12.2005 ein tschetschenischer Flüchtling gemeinsam mit fünf anderen Flüchtlingen aus Österreich nach Polen und von dort weiter nach Moskau abgeschoben worden sei; In Tschetschenien sei dieser dann von unbekannten Maskierten in seinem Elternhaus erschossen worden. Die Beurteilung, ob dieses Berufungsvorbringen im Ergebnis geeignet sei, die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, mache allein schon aus diesem Grund eine neuerliche Sachverhaltsaufnahme erforderlich. Dabei werde unter anderem mittels Einvernahme der in dieser Berufung genannten Personen "der innere Beweiswert der beantragten Beweismittel zu überprüfen sein". Es sei weiters zu ermitteln, ob "sein Fall mit demjenigen in der oben genannten die erwähnten Tatsachen wiedergebenden Berufungsschrift vergleichbar ist". Des Weiteren habe der Asylwerber vorgebracht, in Österreich einen Bruder zu haben, weshalb auch von der Erstbehörde zu prüfen sei, ob ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.
5. Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Amtsbeschwerde vom 11.08.2006 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zl. 2006/20/0345, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.03.2010, S6 266.540-3/2010/14E die Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 1 und 5a Abs. 1 iVm 5a Abs. 4 AsylG 1997 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.03.2010, S6 266.540-3/2010/14E die Beschwerde gem. Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a Absatz eins, in Verbindung mit 5a Absatz 4, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
7. Am 11.07.2006 wurde Polen über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs in das Asylverfahren des Beschwerdeführers informiert.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008 hat das Bundesasylamt nach Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 leg.cit für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wiederum Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben (nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig zu D12 266.540-2/2008).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008 hat das Bundesasylamt nach Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wiederum Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben (nunmehr beim Asylgerichtshof anhängig zu D12 266.540-2/2008).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG 1997), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG) anzuwenden.Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG 1997), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG). Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005) und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG) anzuwenden.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 101/2003 wird vorliegender Asylantrag, welcher am 23.10.2005 gestellt wurde, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wird vorliegender Asylantrag, welcher am 23.10.2005 gestellt wurde, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten.
§ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Da zum Übergangszeitpunkt der Bescheid des UBAS beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen war und der Verwaltungsgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 21.01.2010 aufgehoben hat, ist nunmehr der Asylgerichtshof zur Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuständig.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amtswegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amtswegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers durch den Eintritt des Bundesasylamtes in das inhaltliche Asylverfahren per 11.07.2008.
Aufgrund der Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006, GZ 266.540/4-I/02/06 durch den Verwaltungsgerichtshof, welche dazu führte, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zl. 05 17.810-EAST Ost, mit welchem der Asylantrag gem. §§ 5, 5a AsylG 1997 zurückgewiesen worden war, wieder dem Rechtsbestand angehört, ist daher mit einer Behebung desselben nach § 32 Abs. 1 AsylG 1997 vorzugehen. In den Erwägungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 den letztgenannten Bescheid vom 27.11.2005 betreffend hat das von Österreich ausgeübte Selbsteintrittsrecht aufgrund unvollständig vorgelegener Akten keine Berücksichtigung gefunden, sodass dieses durch amtswegige Behebung gem. § 68 Abs. 2 AVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.Aufgrund der Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006, GZ 266.540/4-I/02/06 durch den Verwaltungsgerichtshof, welche dazu führte, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005, Zl. 05 17.810-EAST Ost, mit welchem der Asylantrag gem. Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 zurückgewiesen worden war, wieder dem Rechtsbestand angehört, ist daher mit einer Behebung desselben nach Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 vorzugehen. In den Erwägungen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 08.03.2010 den letztgenannten Bescheid vom 27.11.2005 betreffend hat das von Österreich ausgeübte Selbsteintrittsrecht aufgrund unvollständig vorgelegener Akten keine Berücksichtigung gefunden, sodass dieses durch amtswegige Behebung gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.
Der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2005 war somit im Ergebnis endgültig ersatzlos zu beheben.
Bei dieser Sachlage konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Auf das beim Asylgerichtshofs anhängige inhaltliche Beschwerdeverfahren hat diese Entscheidung keinen Einfluss.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
19.08.2010