Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D8 258195-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.226-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04. März 2010, Z 09 16.226-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D8 246004-2/2010 und des Beschwerdeführers zu1. Die Beschwerdeführerin ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D8 246004-2/2010 und des Beschwerdeführers zu
D8 223908-4/2010. Sie brachte am 05. Mai 2004 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag ein. Mit Telefax vom 01. Juni 2004 stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese einen "Antrag auf Asylgewährung gemäß §§ 10f AsylG 1997" und beantragte, ihr dieselbe Rechtsstellung zukommen zu lassen wie ihrer Mutter, deren Verfahren noch anhängig sei. Am 08. Februar 2005 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.D8 223908-4/2010. Sie brachte am 05. Mai 2004 durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag ein. Mit Telefax vom 01. Juni 2004 stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin für diese einen "Antrag auf Asylgewährung gemäß Paragraphen 10 f, AsylG 1997" und beantragte, ihr dieselbe Rechtsstellung zukommen zu lassen wie ihrer Mutter, deren Verfahren noch anhängig sei. Am 08. Februar 2005 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.
Mit Bescheid vom 09. Februar 2004, Z 04 09.915-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 09. Februar 2004, Z 04 09.915-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der sie beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihr dieselbe Rechtsstellung wie ihrer Mutter einzuräumen und ihr gemäß § 19 Abs. 3 AsylG eine Bescheinigung über diese Aufenthaltsberechtigung auszustellen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin in seinem gesamten Umfang fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der sie beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihr dieselbe Rechtsstellung wie ihrer Mutter einzuräumen und ihr gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AsylG eine Bescheinigung über diese Aufenthaltsberechtigung auszustellen.
Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2009, GZ. D8 258195-0/2008/15E, gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I 76/1997, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07. Juli 2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Oktober 2009, GZ. D8 258195-0/2008/15E, gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
2. Am 29. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab ihre Mutter in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Am 07. Jänner 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG persönlich ausgefolgt.Am 07. Jänner 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG persönlich ausgefolgt.
Am 26. Jänner 2010 fand eine Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt durch einen Organwalter männlichen Geschlechts in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache männlichen Geschlechts und einer Rechtsberaterin sowie des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin statt, in welcher die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich und jener der Beschwerdeführerin und den Gründen für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz befragt wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte nach Vorhalt auf die in Aussicht genommene Vorgangsweise des Bundesasylamtes zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache aus, dass sie nicht nach Hause zurück könne, sie von der Mafia verfolgt werde und ein kleines Kind, die Beschwerdeführerin, habe. Über Nachfrage, ob sie neue Gründe habe, die sie in ihrem Asylverfahren noch nicht angegeben habe, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, keine neuen Gründe zu haben, es bleibe "so wie es war". Die Mutter der Beschwerdeführerin führte aus, dass sie verfolgt werde und "die" von ihr wieder Geld verlangen würden und sie keines habe. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gab an, dass ihr psychischer Zustand nicht in Ordnung sei, sie auch körperliche Beschwerden habe und ins Krankenhaus eingeliefert worden und als gesund entlassen worden sei. Sie brachte eine ärztliche Bestätigung vom 20. Jänner 2010 in Vorlage, wonach sie ständig medikamentöse Behandlung erhalte und unter ständiger Beobachtung eines Facharztes für Psychiatrie stehe. Sie gab an, keine weiteren ärztlichen Bestätigungen bei sich zu haben, jedoch welche nachreichen zu wollen.
Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.226-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Sie sind zusammen mit [I]hrer Mutter und [I]hre[m] Vater in Österreich aufhältig, weshalb Ihr Asylantrag [Anmerkung: gemeint wohl Antrag auf internationalen Schutz] als Familienverfahren iSd § 34 AsylG geführt wird. Das Familienverfahren umfasst folgende Familienmitglieder: [Anmerkung:Mit Bescheid vom 04. März 2010, Z 09 16.226-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Dezember 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen: "Sie sind zusammen mit [I]hrer Mutter und [I]hre[m] Vater in Österreich aufhältig, weshalb Ihr Asylantrag [Anmerkung: gemeint wohl Antrag auf internationalen Schutz] als Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG geführt wird. Das Familienverfahren umfasst folgende Familienmitglieder: [Anmerkung:
namentlich angeführt Vater und Mutter]. Sie haben in Österreich keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht." Das Bundesasylamt führte unter anderem beweiswürdigend aus, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht habe, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nach wie vor dieselben seien. Es liege kein Sachverhalt vor, der einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliegen würde. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aufgrund des Vorverfahrens sowie den Angaben im gegenständlichen Verfahren ergeben. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der behauptete ausreisekausale Sachverhalt als unglaubwürdig beurteilt worden sei und keine neue Sache vorliege. Die Ausweisung der sechs Jahre in Österreich aufhältigen minderjährigen Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihren Eltern erfolge und die nicht losgelöst vom Schicksal der Bezugsperson gesehen werden könne, sei zulässig.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 04. März 2010 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 09. März 2010 eingebrachte Beschwerde, in der die Mutter der Beschwerdeführerin die Begründung des Bundesasylamtes wiederholt und im Wesentlichen ausführt, dass es sich für das Bundesasylamt offensichtlich um einen "Routinefall" handle und sich die Einvernahme in einem enormen Tempo abgespielt hätte. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wurde die Vorlage von aussagekräftigen Dokumenten zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes angekündigt. Die Befassung mit der im Verfahren vor dem Bundesasylamt abgegebenen Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin würde vom Asylgerichtshof nicht unter Zeitdruck zu bewältigen sein.
Mit Email vom 15. März 2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D8 246004-2/2010 bzw. D8 223908/4/2010, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide, mit dem die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurden (Spruchpunkt II.), jeweils behoben.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D8 246004-2/2010 bzw. D8 223908/4/2010, wurde den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und die bekämpften Bescheide, mit dem die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei.), jeweils behoben.
II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.5 Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.6 Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von1.6 Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
2. In der Sache:
2.1 Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D8 246004-2/2010 und des Beschwerdeführers zu D8 223908-4/2010, deren Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid jeweils behoben wurde (vgl. Punkt I.3.).2.1 Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D8 246004-2/2010 und des Beschwerdeführers zu D8 223908-4/2010, deren Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid jeweils behoben wurde vergleiche Punkt römisch eins.3.).
2.2 Dies ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes die Beschwerdeführerin und ihre Eltern betreffend.
2.3 Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf § 41 Abs. 3 AsylG 2005 das Schicksal der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jener der Eltern das Gleiche zu sein hat und schon aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.2.3 Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch in Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 das Schicksal der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jener der Eltern das Gleiche zu sein hat und schon aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.
2.4 Darüber hinaus erweist sich der Bescheid die minderjährige Beschwerdeführerin betreffend als mangelhaft, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist:
Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin getätigt. Das Bundesasylamt hat es pflichtwidrig unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat die Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 lediglich befragt, ob sie Angaben zu ihrer Tochter machen wolle, woraus sich schon unzweifelhaft ergibt, dass eine umfassende Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist. Damit ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es nicht alle für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin relevanten Tatsachen ermittelt hat. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde, die Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr XXXX geboren wurde, sich daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits 6 Jahre und sich ihre Eltern bereits seit 2001 bzw. 2002 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009 anzustellen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die Entscheidung über die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht losgelöst von der Entscheidung über jene der Eltern getroffen werden kann, mag zwar grundsätzlich zutreffend sein, greift im vorliegenden Fall aber jedenfalls zu kurz.Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin getätigt. Das Bundesasylamt hat es pflichtwidrig unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat die Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. Jänner 2010 lediglich befragt, ob sie Angaben zu ihrer Tochter machen wolle, woraus sich schon unzweifelhaft ergibt, dass eine umfassende Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist. Damit ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es nicht alle für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin relevanten Tatsachen ermittelt hat. Das Bundesasylamt schien zu übersehen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ohne Ausweisung beendet wurde, die Beschwerdeführerin in Österreich im Jahr römisch 40 geboren wurde, sich daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits 6 Jahre und sich ihre Eltern bereits seit 2001 bzw. 2002 im Bundesgebiet aufhalten, weshalb eine detaillierte Befragung vonnöten sein wird. Das Bundesasylamt ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die für das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, anzustellen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die Entscheidung über die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht losgelöst von der Entscheidung über jene der Eltern getroffen werden kann, mag zwar grundsätzlich zutreffend sein, greift im vorliegenden Fall aber jedenfalls zu kurz.
2.5 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.5 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 15. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2010