Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 410810-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zl. 09 09.344-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zl. 09 09.344-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 5.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt nachdem sie - von Italien kommend - in einem Reisezug in Villach von Exekutivorganen festgenommen worden war. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater in Afghanistan eine Autowerkstatt gehabt hätte. Eines Tages hätte der Beschwerdeführer gesehen, dass ein Mann von seinem Vater verlangt hätte, "gleich dran zu kommen". Der Vater hätte geantwortet, dass der Mann warten müsse, bis er an der Reihe sei. Der Beschwerdeführer wäre dann wieder nach Hause gegangen. An diesem Abend sei der Vater aber nicht nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer hätte am nächsten Tag erfahren, dass sein Vater von diesem Mann umgebracht worden wäre; der Mann sei ein Taliban gewesen und hätte gesagt, dass alle Männer im Heimatdorf des Beschwerdeführers umgebracht werden würden. Daher hätten alle Familien die Männer und ältesten Söhne weggeschickt, auch der Beschwerdeführer hätte fliehen müssen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 12.8.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zunächst an, vor acht Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in eine unbekannte Stadt geflüchtet zu sein, wo er zwei Jahre geblieben wäre. Dann wäre er alleine für zwei Wochen nach Pakistan und für fünf Jahre nach Teheran gegangen. Etwa dreieinhalb Monate vor der Einvernahme hätte seine Schleppung nach Europa begonnen. Eine nähere Befassung mit den Fluchtgründen erfolgte nicht, am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 9.10.2009 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in XXXX (richtig wohl: XXXX) eine Werkstatt gehabt hätte. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer dann das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wie in der Erstbefragung. Nach dem Tod des Vaters wäre der Beschwerdeführer vorerst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an einem ihm unbekannten Ort in Afghanistan geflüchtet, wo er zwei Jahre gelebt hätte. Dann wäre er alleine weiter in den Iran geflüchtet, wo er bei einem Verwandten gelebt hätte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.Am 9.10.2009 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in römisch 40 (richtig wohl: römisch 40 ) eine Werkstatt gehabt hätte. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer dann das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wie in der Erstbefragung. Nach dem Tod des Vaters wäre der Beschwerdeführer vorerst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an einem ihm unbekannten Ort in Afghanistan geflüchtet, wo er zwei Jahre gelebt hätte. Dann wäre er alleine weiter in den Iran geflüchtet, wo er bei einem Verwandten gelebt hätte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 13.11.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters unterzogen. In dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Widersprüche in seinem bisherigen Vorbringen vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt.
Am 11.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle in der Steiermark zugewiesen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.12.2009, erlassen am 16.12.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass kein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegen würde und der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vorwiegend aus wirtschaftlichen Interessen verlassen hätte. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich sei, da er in der Erstbefragung angegeben hätte, dass sein Vater am Tag nach dem Wortgefecht mit dem Taliban getötet worden wäre, während er im Laufe des Verfahrens angegeben hätte, dass der Vater an diesem Tag noch nach Hause gekommen sei und der Mutter vom Vorfall berichtet hätte; der Vater sei erst später ermordet worden. Auch hätte der Beschwerdeführer am 9.10.2009 angegeben, den vermeintlichen Mörder seines Vaters nur einmal gesehen zu haben, während er am 13.11.2009 - mit dem oben genannten Widerspruch konfrontiert - angegeben hätte, dass der Vater mehrere Auseinandersetzungen mit dem Kunden gehabt hätte, die der Beschwerdeführer zwei oder dreimal mitbekommen hätte. Weiters hätte der Beschwerdeführer auch einmal angegeben, vom Tod des Vaters während des Besuchs bei einem Nachbarn erfahren zu haben, während er ein anderes Mal von einem Besuch bei einem Onkel sprach.
Auch wäre die Vermutung des Beschwerdeführers, dass der Vater von Taliban getötet worden sei, im Lichte des Amtswissens, dass die Taliban vor allem aus "fundamentalreligiösen oder politischen Gründen" in die Menschenrechte anderer Personen eingreifen würden, aber nicht wegen Alltagsstreitigkeiten, nicht nachvollziehbar.
Schließlich sei es seit dem Tod des Vaters vor sieben Jahren zu keinen "negativen Vorfällen" gekommen, sodass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers, der nach dem Tod des Vaters noch zwei Jahre in Afghanistan gelebt hätte und dem Tod des Vaters kein Zusammenhang bestehen würde.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.
Mit am 28.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig wäre. Das Bundesasylamt hätte den maßgeblichen Sachverhalt nicht erforscht und das Parteiengehör nicht gewahrt. Abschließend wurden die Fluchtgründe abermals wiederholt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;
UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische
Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
- Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Afghanistan, 11.3.2008;
Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 26.6.2009;
XXXX: Gutachten vom 5.7.2007;
UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008 und
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19.9.2006
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.8.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil weder das Bundesasylamt noch der bestellte Rechtsberater noch der den Beschwerdeführer nunmehr betreuende Jugendwohlfahrtsträger Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatten. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 5.1.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den Mann oder die Männer, die der Beschwerdeführer als "Taliban" bezeichnet hat und die seinen Vater wegen eines Alltagsstreits vor sieben Jahren getötet hätten, befürchten würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung der Mitwirkungspflichten noch ein unwahrer Vortrag außerhalb seines Fluchtvortrages vorzuhalten, jedoch war der Beschwerdeführer - auch unter Bedachtnahme auf sein jugendliches Alter und die inzwischen seit dem Vorgang vergangene Zeit - nicht in der Lage, seine Fluchtgründe hinreichend gleichbleibend vorzutragen.
Vor der Polizei hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass sein Vater nach dem Streit, den der Beschwerdeführer miterlebt hätte, nicht mehr nach Hause gekommen sei (Niederschrift der Erstbefragung, S. 4), während er am 9.10.2009 angegeben hat, dass der Vater nach dem Streit, den der Beschwerdeführer beobachtet hätte, nach Hause gekommen wäre (Niederschrift dieser Einvernahme S. 5) und der Mutter des Beschwerdeführers von dem Streit erzählt hätte. Dass es sich bei beiden Erzählungen um den gleichen Streit handelt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers am 9.10.2009, nachdem er den vermeintlichen Mörder seines Vaters nur ein Mal gesehen hätte (Niederschrift dieser Einvernahme S. 10).
Dieser Widerspruch wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.11.2009 vorgehalten und er war nicht in der Lage, diesen aufzuklären. Viel mehr produzierte er einen weiteren Widerspruch, da er nunmehr angab, den vermeintlichen Mörder seines Vaters zwei oder drei Mal gesehen zu haben (alle Angaben siehe Niederschrift der Einvernahme, S. 3).
Bei der Würdigung des Widerspruchs war einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Vorfallszeitpunkt der Ermordung seines Vaters ein Kind war und dieser nunmehr schon etwa sieben Jahre zurückliegt, aber andererseits auch, dass das gesamte Asylverfahren bis zum Bescheid des Bundesasylamtes lediglich etwas länger als vier Monate gedauert hat; die Erstbefragung fand Anfang August 2009 statt, die letzte Einvernahme Mitte November 2009.
Es ist aber davon auszugehen, dass Menschen - auch solche mit fehlender oder geringer Bildung und auch Jugendliche - über erlebte Vorfälle immer gleich berichten, solange sie keine anderslautenden Informationen über einen Vorfall erhalten haben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Menschen sich irren können oder - mangels falscher oder fehlender Informationen - unrichtige Schlüsse ziehen und somit ihre Aussagen - ohne dass diese vorsätzlich die Unwahrheit sagen - nicht der objektiven Wahrheit entsprechen. Jedoch bleibt aller Lebenserfahrung nach die subjektiv wahrgenommene Wahrheit eines Menschen so lange gleich, als dieser nicht durch Gewinn oder Verlust - etwa durch Vergessen - von Informationen zu einer neuen Bewertung der Situation gezwungen ist. Dies mag zwar auf Kleinkinder nicht zutreffen aber ein nunmehr fünfzehnjähriger Jugendlicher ist in der Lage, innerhalb von etwas mehr als drei Monaten eine wirklich erlebte Geschichte aus seiner subjektiven Sicht gleichbleibend zu schildern ohne so offensichtliche Widersprüche zu produzieren wie sie im Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden waren.
Aus diesem Grund, auf Grund der lange zurückliegenden Vorfallszeit und auf Grund des Umstands, dass sich XXXX im gefährlichen Süden Afghanistans befindet waren Erhebungen durch einen länderkundlichen Sachverständigen durch das Bundesasylamt weder notwendig noch möglich; daher ist auch nicht zu sehen, warum das Bundesasylamt ein nicht hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt haben soll.Aus diesem Grund, auf Grund der lange zurückliegenden Vorfallszeit und auf Grund des Umstands, dass sich römisch 40 im gefährlichen Süden Afghanistans befindet waren Erhebungen durch einen länderkundlichen Sachverständigen durch das Bundesasylamt weder notwendig noch möglich; daher ist auch nicht zu sehen, warum das Bundesasylamt ein nicht hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt haben soll.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, 1. (nicht nummerierte) Seite der Einvernahme vom 12.8.2009) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichenrömisch zwei.3.: Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
01.04.2010