RS AsylGH 2010/3/23 A12 261383-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

So ist jener vom Asylwerber nach eigenem Vorbringen konkret mit dem Abfassen eines Berufungsschriftsatz betraute Mitarbeiter von "Asyl in Not" keineswegs bloß als "Hilfsperson" im Sinne eines lediglich mit der fristgerechten Übermittlung eines Schriftstückes an die zuständige Behörde beauftragten "Boten" zu qualifizieren, sondern vielmehr als gewillkürter Vertreter des Antragstellers:

Laut herrschender Judikatur ist eine Person, die sich dazu verpflichtet, einen Rechtshandlung (im gegenständlichen Fall das Abfassen eines Rechtsmittelschriftsatzes) vorzunehmen und nicht bloß eine Erklärung zu überbringen, nicht mehr als "Bote" anzusehen, deren Verschulden die Partei nicht trifft (vgl. VwGH 4.12.1996, Zl. 96/21/0914; 30.11998 Zl. 96/19/2258; 11.9.2201, Zl. 2001/21/0061). Vielmehr kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines "Boten" sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (VwGH 9.10.1990, Zl. 90/11/0177; 19.3.2003, Zl. 2000/16/0055; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, "Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", MANZ Kommentar, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Seite 1311).Laut herrschender Judikatur ist eine Person, die sich dazu verpflichtet, einen Rechtshandlung (im gegenständlichen Fall das Abfassen eines Rechtsmittelschriftsatzes) vorzunehmen und nicht bloß eine Erklärung zu überbringen, nicht mehr als "Bote" anzusehen, deren Verschulden die Partei nicht trifft vergleiche VwGH 4.12.1996, Zl. 96/21/0914; 30.11998 Zl. 96/19/2258; 11.9.2201, Zl. 2001/21/0061). Vielmehr kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines "Boten" sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (VwGH 9.10.1990, Zl. 90/11/0177; 19.3.2003, Zl. 2000/16/0055; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, "Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", MANZ Kommentar, 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Seite 1311).

Darauf basierend ist somit der in Rede stehende rechtskundige Mitarbeiter, welcher im Übrigen sogar "das Studium der Rechtswissenschaften in sieben Semestern absolviert" habe und zudem seit zwei Jahren bei "Asyl in Not", "einer Organisation, die sich seit fast 20 Jahren für Asylwerber einsetzt", zweifelsfrei als gewillkürter Vertreter zu qualifizieren und muss sich daher der Beschwerdeführer dessen Verschulden zur Gänze voll zurechnen lassen. Da es sich bei Letztgenanntem darüber hinaus auch noch um einen Juristen handelt, der bereits seit mehreren Jahren auf die einschlägige Rechtsmaterie des Asylgesetzes spezialisiert und in dieser Funktion als Mitarbeiter einer einschlägig bekannten Beratungsorganisation tätig ist, wird bei diesem ein strengerer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Einhaltung von Fristen anzulegen sein, als bei anderen rechtsunkundigen Personen (VwGH 19.9.1991, Zl. 91/06/0067; 1.6.2006, Zl. 2005/07/0044; 23.6.2008, Zl. 2008/05/0529).

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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