Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D12 260743-0/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 04 15.311-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2005, FZ. 04 15.311-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen."
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in seiner Heimat ein sehr schlechtes Leben und keine Arbeit habe. Deshalb suche er um politisches Asyl in Österreich an.Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er in seiner Heimat ein sehr schlechtes Leben und keine Arbeit habe. Deshalb suche er um politisches Asyl in Österreich an.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 02.08.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an:
sein Vater sei in der Partei von Schewardnadse gewesen. Der Vater sei gestorben oder umgebracht worden, jedenfalls habe man ihn tot nach Hause gebracht. Der Beschwerdeführer sei damals noch sehr klein gewesen. Es habe immer wieder Anrufe gegeben und dabei sei gesagt worden, dass den Beschwerdeführer das Gleiche erwarte. Dann sei auch die Mutter des Beschwerdeführers gestorben, da sie Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe.
Am 25.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen brachte erneut zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes vor: Sein Vater sei Mitglied der Partei von Schewardnadse gewesen. Als dieser gestürzt worden sei habe sein Vater Probleme bekommen, da er im Besitz von Informationen gewesen sei. Sein Vater sei verfolgt und bedroht worden und habe sich verstecken müssen. Im Jahr 2002 sei er gestorben. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Vater ermordet worden sei und dass ihnen dasselbe Schicksal bevorstehe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich an die Polizei gewandt. Diese habe versprochen ein Verfahren einzuleiten. Es sei aber nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, die an Diabetes erkrankt gewesen sei, im Dorf XXXX gelebt. Nach ihrem Tod sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe bei verschiedenen Freunden gelebt. Die Drohanrufe hätten aber nicht aufgehört. Auch bei einem Nachbarn habe man angerufen und gesagt, dass man nach dem Beschwerdeführer suchen werde. Er habe Georgien schließlich verlassen, da er Angst gehabt habe.Am 25.01.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen brachte erneut zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes vor: Sein Vater sei Mitglied der Partei von Schewardnadse gewesen. Als dieser gestürzt worden sei habe sein Vater Probleme bekommen, da er im Besitz von Informationen gewesen sei. Sein Vater sei verfolgt und bedroht worden und habe sich verstecken müssen. Im Jahr 2002 sei er gestorben. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Vater ermordet worden sei und dass ihnen dasselbe Schicksal bevorstehe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich an die Polizei gewandt. Diese habe versprochen ein Verfahren einzuleiten. Es sei aber nichts passiert. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, die an Diabetes erkrankt gewesen sei, im Dorf römisch 40 gelebt. Nach ihrem Tod sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe bei verschiedenen Freunden gelebt. Die Drohanrufe hätten aber nicht aufgehört. Auch bei einem Nachbarn habe man angerufen und gesagt, dass man nach dem Beschwerdeführer suchen werde. Er habe Georgien schließlich verlassen, da er Angst gehabt habe.
Am 02.05.2005 wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine "Zusatzeinvernahme" mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er könne nicht nach Georgien zurück, da die Leute, die ihn bedroht haben, ihn umbringen werden.
Mit Bescheid vom 03.05.2005, Fz. 04 15.311-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubwürdig, da die Angaben in allen wesentlichen Punkten deutlich voneinander abweichen und die Mehrzahl der Behauptungen nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch "sehr klein" gewesen sei. Gleichzeitig habe er aber angegeben, sein Vater sei 2002 verstorben, also zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben gemacht, wovon er in Georgien gelebt habe und wo er gelebt habe. Weiters habe er einerseits angegeben, sein Vater sei 2002 ermordet worden und der Beschwerdeführer habe davon telefonisch erfahren, andererseits habe er vorgebracht, sein Vater sei tot nach Hause gebracht worden. Auch gebe es Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Drohanrufe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen beschränkt und auf Nachfragen nur vage Angaben machen können. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, so habe es weder eine direkte Bedrohung gegen seine Person gegeben, noch sei irgendetwas vorgefallen, das auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers hindeute. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters noch zwei Jahre ohne Schwierigkeiten in Georgien gelebt, die letzten sieben Monate sogar wieder in der Hauptstadt.Mit Bescheid vom 03.05.2005, Fz. 04 15.311-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubwürdig, da die Angaben in allen wesentlichen Punkten deutlich voneinander abweichen und die Mehrzahl der Behauptungen nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch "sehr klein" gewesen sei. Gleichzeitig habe er aber angegeben, sein Vater sei 2002 verstorben, also zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben gemacht, wovon er in Georgien gelebt habe und wo er gelebt habe. Weiters habe er einerseits angegeben, sein Vater sei 2002 ermordet worden und der Beschwerdeführer habe davon telefonisch erfahren, andererseits habe er vorgebracht, sein Vater sei tot nach Hause gebracht worden. Auch gebe es Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Drohanrufe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen lediglich auf Behauptungen beschränkt und auf Nachfragen nur vage Angaben machen können. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, so habe es weder eine direkte Bedrohung gegen seine Person gegeben, noch sei irgendetwas vorgefallen, das auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers hindeute. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters noch zwei Jahre ohne Schwierigkeiten in Georgien gelebt, die letzten sieben Monate sogar wieder in der Hauptstadt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.05.2005 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen und monierte, die vom Bundesasylamt behaupteten deutlich voneinander abweichenden Angaben in allen wesentlichen Punkten sowie nicht nachvollziehbare Behauptungen bei der Mehrzahl seiner Behauptungen seien der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme angegeben habe, sein Vater sei tot nach Hause gebracht worden und in der zweiten Befragung davon sprach, er habe telefonisch von der Ermordung seines Vaters erfahren, stelle keinen klaren Widerspruch dar, da beides im entsprechenden zeitlichen Ablauf durchaus seine Richtigkeit haben könne. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, sein Vorbringen beschränke sich lediglich auf Behauptungen, die er nur in einigen Sätzen dargelegt habe, sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und er seine Eltern bereits als Pubertierender verloren habe. Er habe so nie die Möglichkeit gehabt bei diesen mit der dazu nötigen persönlichen Reife Nachfragen zu tätigen. Auch habe es bei den Einvernahmen offensichtlich mehrere Missverständnisse gegeben. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise mit Sicherheit nie behauptet, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters "sehr klein" gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Georgien führte der Beschwerdeführer aus, diese seien zwar sehr umfangreich, aber nicht mehr ausreichend aktuell und würden auf das konkrete Vorbringen des Asylwerbers nicht entsprechend eingehen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamt Bundesgebiet erlassen. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot mit folgenden strafrechtlichen Verurteilungen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamt Bundesgebiet erlassen. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot mit folgenden strafrechtlichen Verurteilungen:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 30.07.2009 aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt und Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gestellt.
Mit Schreiben vom 14.08.2009 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Lage in Georgien und zu seinen persönlichen Verhältnissen beim Asylgerichtshof ein. Die Lage in Georgien sei schlecht, sogar noch schlimmer als früher. Wenn er nach Georgien zurückkehre, gebe es keine hundertprozentige Garantie für seine Sicherheit. Die Politik im Land sei nicht besser geworden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich eine "Geliebte", XXXX, welche er heiraten will. Er spreche "vollkommen gut" Deutsch und arbeite manchmal z.B. als Bauhelfer. Er spiele auch Fußball in einer Amateurmannschaft und verdiene ¿ 150,-- pro Monat und zusätzlich ¿ 150,-- pro Sieg. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, aber viele Freunde. Er sei einmal wegen Diebstahls verurteilt worden.Mit Schreiben vom 14.08.2009 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Lage in Georgien und zu seinen persönlichen Verhältnissen beim Asylgerichtshof ein. Die Lage in Georgien sei schlecht, sogar noch schlimmer als früher. Wenn er nach Georgien zurückkehre, gebe es keine hundertprozentige Garantie für seine Sicherheit. Die Politik im Land sei nicht besser geworden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich eine "Geliebte", römisch 40 , welche er heiraten will. Er spreche "vollkommen gut" Deutsch und arbeite manchmal z.B. als Bauhelfer. Er spiele auch Fußball in einer Amateurmannschaft und verdiene ¿ 150,-- pro Monat und zusätzlich ¿ 150,-- pro Sieg. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, aber viele Freunde. Er sei einmal wegen Diebstahls verurteilt worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert sich zu den aktuellen Länderberichten zur Lage in Georgien zu äußern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgehalten:
Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in Georgien wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs keine substantiierte Stellungnahme abgegeben hat.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter oder sonstiger Form in Georgien verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in Georgien nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund von zwei rechtskräftigen Verurteilungen ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, bis XXXX gültiges, Rückkehrverbot für das gesamt Bundesgebiet.Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund von zwei rechtskräftigen Verurteilungen ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, bis römisch 40 gültiges, Rückkehrverbot für das gesamt Bundesgebiet.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Bescheides einwandfrei dargelegt. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten sondern brachte in der Stellungnahme vom 14.08.2009 lediglich vor, die Lage in Georgien sei schlecht, seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr nicht zu hundert Prozent garantiert und die Politik in seinem Land sei nicht besser geworden. Diesen allgemein gehaltenen Aussagen konnte kein relevanter Inhalt entnommen werden. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2009 erneut die Möglichkeit geboten wurde Stellung zur Situation in Georgien zu beziehen, hat er dies unterlassen und somit verabsäumt seine vagen Angaben zu konkretisieren.Im Hinblick auf die allgemeine Situation in Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die den Feststellungen zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer (Kern-)Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten sondern brachte in der Stellungnahme vom 14.08.2009 lediglich vor, die Lage in Georgien sei schlecht, seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr nicht zu hundert Prozent garantiert und die Politik in seinem Land sei nicht besser geworden. Diesen allgemein gehaltenen Aussagen konnte kein relevanter Inhalt entnommen werden. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2009 erneut die Möglichkeit geboten wurde Stellung zur Situation in Georgien zu beziehen, hat er dies unterlassen und somit verabsäumt seine vagen Angaben zu konkretisieren.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, da seine Angaben im Rahmen der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren in allen wesentlichen Punkten deutlich voneinander abweichen und die Mehrzahl der Behauptungen nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer machte bereits unterschiedliche Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit seines Vaters. So gab er in der Einvernahme vom 25.01.2005 vorerst an, nicht zu wissen was sein Vater beruflich mache. Nachgefragt brachte er aber vor, sein Vater habe bei der Bürgerunion gearbeitet und dafür auch Geld bekommen. In der Partei von Schewardnadse habe er keine Funktion gehabt. Er habe aber Geheiminformationen gesammelt und sei deswegen auch ermordet worden.
Auch hinsichtlich des Todes seines Vaters machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vom 02.08.2004 gab er an, er sei noch "sehr klein" gewesen, als sein Vater gestorben sei. Gleichzeitig gab er aber, zu den Daten seiner Eltern befragt an, sein Vater sei im Jahr 2002 verstorben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung liefern sondern sagte nur, dass er damals 15 Jahre alt gewesen sei. Von "sehr klein" kann daher nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wusste auch nicht, ob er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch zur Schule gegangen ist und in welchem Monat der Vater gestorben ist. Von einem ungefähr 17jährigen Jugendlichen kann aber durchaus erwartet werden, dass er im Stande ist, ein derart gravierendes Erlebnis zumindest ungefähr zu datieren. Der Beschwerdeführer brachte in der ersten Einvernahme vor, sein Vater sei "tot nach Haus gebracht worden", er sei "verstorben oder umgebracht" worden. Gegenteilig dazu sagte er in der Einvernahme vom 25.01.2005, sein Vater sei seit 2001 bedroht und im Jahr 2002 ermordet worden und dass der Beschwerdeführer davon telefonisch erfahren habe. Derart widersprüchliche Angaben deuten darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Bestärkt in dieser Annahme wird der erkennende Senat durch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe Probleme bekommen, als Schewardnadse gestürzt worden sei. Georgiens ehemaliger Präsident Schewardnadse wurde erst im Zuge der "Rosenrevolution" im November 2003 gestürzt, der Vater des Beschwerdeführers soll aber bereits 2002 verstorben sein.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Drohanrufe Ungereimtheiten aufweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater telefonisch bedroht worden sei und dem Beschwerdeführer und seiner Mutter dasselbe Schicksal bevorstehe. Nach seiner Telefonnummer befragt sagte der Beschwerdeführer, seine Familie habe zu Hause kein Telefon gehabt. Sein Vater sei am Mobiltelefon angerufen worden, was die Drohungen gegen ihn und seine Mutter betreffen, so sei damals bei einem Nachbarn angerufen worden. Er habe von diesen Anrufen erfahren, als er zufällig beim Haus des Nachbarn vorbeigekommen sei. Er habe zu dieser Zeit mit seiner Mutter schon an einem anderen Ort gelebt. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass man bei ihm angerufen und den Beschwerdeführer bedroht habe und nach ihm suchen würde. Es ist völlig lebensfremd, dass ein ehemaliger Nachbar gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohanrufe erhalten hat, zumal die Urheber dieser Drohungen nicht davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer "zufällig" bei seinem früheren Nachbarn vorbeikommt und ihm so die Drohungen übermittelt werden und Drohungen, die den Adressaten nicht erreichen wohl nutzlos sind. Der Beschwerdeführer konnte auch weder angeben, wer hinter den Anrufen steckt noch weshalb er bedroht worden sei. Derart wirre und nicht nachvollziehbare Angaben zeugen von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich angegeben hat, in seiner Heimat habe er ein sehr schlechtes Leben und keine Arbeit gehabt, deshalb sei er ausgereist. Die angebliche Ermordung seines Vaters oder sonstige Verfolgungshandlungen gegen seine Person hat er in dieser ersten Befragung aber mit keinem Wort erwähnt. Wäre er tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er davon - zumindest ansatzweise - bereits in der Erstbefragung berichtet. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass den zeitlich näher zu seiner Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den später getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch in Bezug auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ausweichende und divergierende Antworteten gegeben hat. Auf die Frage, wovon er gelebt habe, da er angegeben habe, seine Mutter sei schwer krank gewesen und der Vater sei verstorben, gab er an, er habe bei Freunden gelebt, niemand verhungere in Georgien. Weiter befragt, ob er denn bei Freunden gelebt habe, wo doch die Mutter krank gewesen sei, sagte er, er habe erst nach ihrem Tod bei Freunden gelebt. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer noch an, seine Mutter sei verstorben, weil sie Angst um ihn gehabt hätte. In einer weiteren Einvernahme war dann aber die Rede davon, dass die Mutter schwer krank gewesen sei, an Diabetes gelitten habe und daran gestorben sei.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Sommer 2002 - laut eigenen Angaben - noch zwei Jahre ohne Schwierigkeiten in Georgien gelebt hat und die letzten Monate vor seiner Ausreise sogar in XXXX verbracht hat. Wäre er tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung durch Unbekannte bzw. die Mörder seines Vaters ausgesetzt gewesen, ist es vollkommen lebensfremd weiterhin in Georgien zu bleiben, sondern hätte er sofort das Land verlassen. Die behaupteten Drohungen bzw. die behauptete Ermordung seines Vaters können daher schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden. (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956).Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Sommer 2002 - laut eigenen Angaben - noch zwei Jahre ohne Schwierigkeiten in Georgien gelebt hat und die letzten Monate vor seiner Ausreise sogar in römisch 40 verbracht hat. Wäre er tatsächlich einer Bedrohung oder Verfolgung durch Unbekannte bzw. die Mörder seines Vaters ausgesetzt gewesen, ist es vollkommen lebensfremd weiterhin in Georgien zu bleiben, sondern hätte er sofort das Land verlassen. Die behaupteten Drohungen bzw. die behauptete Ermordung seines Vaters können daher schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden. (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956).
Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ausgeht, ist anzuführen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, also fast sechs Jahre nach seiner Ausreise, keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Die Verhältnisse in Georgien haben sich verändert und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein junger Mann ohne frühere oder aktuelle politische Ambitionen, der die letzten Jahre im Ausland verbracht hat, bei einer Rückkehr in irgendeiner Form von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre.
Auch die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat und keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat und die Stellungnahmen vom 17.08.2009 und 21.10.2009, denen keine konkretisierenden Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, waren nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, eventuelle Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten in seinen Aussagen seinen auf seine Minderjährigkeit zurückzuführen und außerdem habe es diverse Missverständnisse gegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie bereits oben angeführt - der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt kein Kind mehr war und von einem 17-jährigen Jugendlichen durchaus erwartet werden kann, genaue Angaben zu den Gründen für seine Ausreise zu machen. Der Beschwerdeführer wurde auch jeweils in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtträgers als gesetzlicher Vertreter einvernommen und wurde ihm das Einvernahmeprotokoll vor Unterschriftsleistung rückübersetzt. Er hätte also ausreichend Gelegenheit gehabt, etwaige Missverständnisse unmittelbar nach seiner Einvernahme aufzuklären. Die Beanstandung dieser angeblichen Missverständnisse erst im Rahmen der Beschwerde kommt mehr als spät und wird lediglich als Schutzbehauptung qualifiziert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Ungereimtheiten und mangels Nachvollziehbarkeit nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,
welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Georgien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.
In der Verfahrensanordnung vom 30.07.2009 hat der Asylgerichtshof unter Pt. II. angeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei und keine schwere Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme in seiner Stellungnahme bestätigt und angeführt, dass er gesund sei. Krankheiten wurden jedenfalls keine behauptet. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht.In der Verfahrensanordnung vom 30.07.2009 hat der Asylgerichtshof unter Pt. römisch zwei. angeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei und keine schwere Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer hat diese Annahme in seiner Stellungnahme bestätigt und angeführt, dass er gesund sei. Krankheiten wurden jedenfalls keine behauptet. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht.
Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr nach Georgien liegen folgende Umstände vor:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 22-jährigen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in Georgien sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 14.08.2009 vorgebracht, er habe in Österreich eine "Geliebte", welche er heiraten will und führt deren Namen und Anschrift an. Einen Zeitpunkt seit den die Beziehung besteht, gibt der Beschwerdeführer nicht an.
Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist differenziert zu betrachten, nämlich je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343). Laut ZMR- Anfrage vom 03.02.2010 lebt der Beschwerdeführer an einer Adresse in XXXX. Seine "Geliebte" hat ihren Hauptwohnsitz seit 16.10.2008 im selben Haus, allerdings in "XXXX". Von einem gemeinsamen Haushalt kann daher nicht die Rede sein. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin finanziell unterstützt wird oder in sonstiger Weise von ihr abhängig ist. Bei Eingehung der Beziehung musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur auf seinen Asylantrag bezieht, welcher naturgemäß auch negativ für den Beschwerdeführer ausgehen kann.Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaften ein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK besteht, ist differenziert zu betrachten, nämlich je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343). Laut ZMR- Anfrage vom 03.02.2010 lebt der Beschwerdeführer an einer Adresse in römisch 40 . Seine "Geliebte" hat ihren Hauptwohnsitz seit 16.10.2008 im selben Haus, allerdings in "XXXX". Von einem gemeinsamen Haushalt kann daher nicht die Rede sein. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von seiner Freundin finanziell unterstützt wird oder in sonstiger Weise von ihr abhängig ist. Bei Eingehung der Beziehung musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich sein vorläufiges Aufenthaltsrecht nur auf seinen Asylantrag bezieht, welcher naturgemäß auch negativ für den Beschwerdeführer ausgehen kann.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer am XXXX aufgrund von zwei rechtskräftigen Verurteilungen (versuchter räuberischer Diebstahl, Diebstahl) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Bei der Interessenabwägung sind diese strafrechtlichen Verurteilungen (siehe Erkenntnis Seite 4) schwerwiegende Argumente welche gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer spricht zwar laut eigener Angabe Deutsch, hat Freunde in Österreich, spielt in einer Amateurmannschaft Fußball und erhält dafür ¿ 150,-- pro Monat und ¿ 150,-- pro Sieg. Für letztere Behauptung konnte der Beschwerdeführer allerdings keine Beweise vorlegen. Doch auch wenn die Angaben richtig sind, handelt es sich dabei um Einkünfte welche zu gering bzw. nicht regelmäßig, sondern nach Spielerfolg anfallen und damit keine Selbsterhaltungsfähigkeit begründen und ist damit auch keine Sozialversicherung verbunden. Auch die Angabe, er arbeite manchmal als Bauhelfer oder in Gemüsegärten, hat er nicht durch Bescheinigungsmittel unterlegt und ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um keine legalen Beschäftigungen handelt. Der Beschwerdeführer bezieht auch nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Aber auch wenn man von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten Interessen des Fremden, der seit rund fünfeinhalb Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 aufgrund von zwei rechtskräftigen Verurteilungen (versuchter räuberischer Diebstahl, Diebstahl) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Bei der Interessenabwägung sind diese strafrechtlichen Verurteilungen (siehe Erkenntnis Seite 4) schwerwiegende Argumente welche gegen eine Integration des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer spricht zwar laut eigener Angabe Deutsch, hat Freunde in Österreich, spielt in einer Amateurmannschaft Fußball und erhält dafür ¿ 150,-- pro Monat und ¿ 150,-- pro Sieg. Für letztere Behauptung konnte der Beschwerdeführer allerdings keine Beweise vorlegen. Doch auch wenn die Angaben richtig sind, handelt es sich dabei um Einkünfte welche zu gering bzw. nicht regelmäßig, sondern nach Spielerfolg anfallen und damit keine Selbsterhaltungsfähigkeit begründen und ist damit auch keine Sozialversicherung verbunden. Auch die Angabe, er arbeite manchmal als Bauhelfer oder in Gemüsegärten, hat er nicht durch Bescheinigungsmittel unterlegt und ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um keine legalen Beschäftigungen handelt. Der Beschwerdeführer bezieht auch nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Aber auch wenn man von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten Interessen des Fremden, der seit rund fünfeinhalb Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, Freunde gefunden hat und hobbymäßig in einem Verein Fußball spielt kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, Freunde gefunden hat und hobbymäßig in einem Verein Fußball spielt kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3
EMRK.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen war als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen wird.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.04.2010