TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/25 B1 214959-3/2010

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §7
GFK Art33 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. B1 214.959-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2010, Zl. 99 07.957-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1.1 Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr der Republik Kosovo, stellte am 07.06.1999 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.1999 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Auf Grund einer fristgerecht erhobenen Berufung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.1.1 Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr der Republik Kosovo, stellte am 07.06.1999 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.1999 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei. Auf Grund einer fristgerecht erhobenen Berufung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.1.2 Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX (Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt nachgesehen), das Urteil des Landesgerichtes XXXX (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten) sowie auf diverse Verwaltungsstrafverfahren.1.1.2 Mit Schriftsatz vom 26.08.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt nachgesehen), das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten) sowie auf diverse Verwaltungsstrafverfahren.

Mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 28.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 28.04.2000 gewährte Asyl gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Absatz 2 Asylgesetz 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 14 Absatz 3 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 14 Absatz 3 Asylgesetz 1997 aus dem österreichschen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 28.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom 28.04.2000 gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 2 Asylgesetz 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 14, Absatz 3 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 14, Absatz 3 Asylgesetz 1997 aus dem österreichschen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Delikten, nach denen der Beschwerdeführer rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war, namentlich §§ 164 Abs.4, 106 Abs.1 StGB sowie §§ 27 Abs.1, 28 Abs.1 SMG um solche handle, welche als besonders schwere Verbrechen einzustufen seien. Überdies stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und würden die Interessen des österreichischen Staates in Bezug auf die Sicherheit der Bürger bzw. die Gefahr für die Gemeinschaft die Interessen des Flüchtlings überwiegen. Im Falle einer Abschiebung sei für den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Kosovo gegeben und würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den Delikten, nach denen der Beschwerdeführer rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war, namentlich Paragraphen 164, Absatz 4, 106, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, 28, Absatz eins, SMG um solche handle, welche als besonders schwere Verbrechen einzustufen seien. Überdies stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und würden die Interessen des österreichischen Staates in Bezug auf die Sicherheit der Bürger bzw. die Gefahr für die Gemeinschaft die Interessen des Flüchtlings überwiegen. Im Falle einer Abschiebung sei für den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Kosovo gegeben und würden die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Aufgrund einer dagegen erhobene Berufung wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2006 durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2007 ersatzlos behoben. In diesem Bescheid wurde vor den Hintergrund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur relevanten Bestimmung des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 die Feststellungen getroffen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht solche Straftaten betroffen haben, die die Qualifikation als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 erfüllen, und andererseits im Hinblick auf die in den Strafverfahren durch das zuständige Strafgericht erfolgte Heranziehung der bedingten Strafnachsicht gem. § 43 a Abs. 4 StGB und des Unterbleibens eines Widerrufes der bedingten Nachsicht einer Vorstrafe gem. § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO nicht vom Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.Aufgrund einer dagegen erhobene Berufung wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2006 durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2007 ersatzlos behoben. In diesem Bescheid wurde vor den Hintergrund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur relevanten Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 die Feststellungen getroffen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht solche Straftaten betroffen haben, die die Qualifikation als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 erfüllen, und andererseits im Hinblick auf die in den Strafverfahren durch das zuständige Strafgericht erfolgte Heranziehung der bedingten Strafnachsicht gem. Paragraph 43, a Absatz 4, StGB und des Unterbleibens eines Widerrufes der bedingten Nachsicht einer Vorstrafe gem. Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht vom Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.

1.2 Aufgrund eines am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.06.2007, worin auf eine Vielzahl von rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach Verwaltungsvorschriften und eine erfolgte Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft wegen schwerer Nötigung und geschlechtlicher Nötigung hingewiesen wurde, wurde durch das Bundesasylamt neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingeleitet. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Strafgerichte verurteilt (LG XXXX gem. § 202 Abs. 1 StGB und § 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter gleichzeitigem Absehen vom Widerruf der zum Urteil des LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht, LG XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB und § 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB und 84 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten).1.2 Aufgrund eines am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.06.2007, worin auf eine Vielzahl von rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach Verwaltungsvorschriften und eine erfolgte Anzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft wegen schwerer Nötigung und geschlechtlicher Nötigung hingewiesen wurde, wurde durch das Bundesasylamt neuerlich ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eingeleitet. In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch Strafgerichte verurteilt (LG römisch 40 gem. Paragraph 202, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter gleichzeitigem Absehen vom Widerruf der zum Urteil des LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht, LG römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und 84 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.04.2000 Zl. 214.959-0/IX/26/00 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Mal von Strafgerichten verurteilt worden ist und innerhalb näher dargestellter Zeiträume in Straf- bzw. Untersuchungshaft angehalten worden war. Hinsichtlich der mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 erfolgten Asylgewährung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung und auch keiner refoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung (mehr) ausgesetzt sei. Der unübersichtlich gestaltete Abschnitt des angefochtenen Bescheides über die rechtliche Beurteilung enthält eine Darstellung der Delikte, die zu den vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben, sowie die nicht eindeutig auf eine konkret genannte Verurteilung bezogene Feststellung, dass außer Zweifel stehe, dass der Beschwerdeführer wegen dieser besonders schweren Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus der Mehrzahl der gesetzten Delikte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und keine günstige Zukunftsprognose gefällt werden könne. Eine Verfolgungsgefahr sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.04.2000 Zl. 214.959-0/IX/26/00 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vier Mal von Strafgerichten verurteilt worden ist und innerhalb näher dargestellter Zeiträume in Straf- bzw. Untersuchungshaft angehalten worden war. Hinsichtlich der mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 erfolgten Asylgewährung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung und auch keiner refoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung (mehr) ausgesetzt sei. Der unübersichtlich gestaltete Abschnitt des angefochtenen Bescheides über die rechtliche Beurteilung enthält eine Darstellung der Delikte, die zu den vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers geführt haben, sowie die nicht eindeutig auf eine konkret genannte Verurteilung bezogene Feststellung, dass außer Zweifel stehe, dass der Beschwerdeführer wegen dieser besonders schweren Verbrechen von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus der Mehrzahl der gesetzten Delikte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und keine günstige Zukunftsprognose gefällt werden könne. Eine Verfolgungsgefahr sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegen.

1.3 Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11.02.2010 rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der unter anderem vorgebracht wird, dass die Straftat, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen geschlechtlicher Nötigung geführt habe, kein besonders schweres Verbrechen darstelle.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines am 07.06.1999 eingebrachten Asylantrages durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 mit Rechtskraft durch Zustellung am 03.05.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines am 07.06.1999 eingebrachten Asylantrages durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2000 mit Rechtskraft durch Zustellung am 03.05.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2, 3 und 4, erster Satz, 2. Fall und zweiter Satz StGB zur einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, 3 und 4, erster Satz, 2. Fall und zweiter Satz StGB zur einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 28 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall SMG, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 1. und 6. Fall StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2, 3 und 4, 2. Fall StGB, des Verbrechens des Glückspiels nach § 168 Abs. 1, erster Alternative, 2. Fall StGB und des Verbrechens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43 a Abs. 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, eins und 2, Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, 1., 2. und 6. Fall SMG, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 6, Fall StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2, 3 und 4, 2, Fall StGB, des Verbrechens des Glückspiels nach Paragraph 168, Absatz eins,, erster Alternative, 2. Fall StGB und des Verbrechens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

In einem mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.08.2005 eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung von Asyl wurde der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2006 durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2007 mit der maßgeblichen Begründung ersatzlos behoben, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen gerichtlichen Verurteilungen nicht wegen Straftaten erfolgt sind, die die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 13 Abs. 2 AsylG 1997 aufweisen und eine Gemeingefährlichkeit des Täters nicht gegeben ist.In einem mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.08.2005 eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung von Asyl wurde der entsprechende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2006 durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2007 mit der maßgeblichen Begründung ersatzlos behoben, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen gerichtlichen Verurteilungen nicht wegen Straftaten erfolgt sind, die die Qualifikation als besonders schweres Verbrechen im Sinne von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 aufweisen und eine Gemeingefährlichkeit des Täters nicht gegeben ist.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei der Beschluss gefasst wurde, vom Widerruf der zu XXXX LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen werde. Nach dem Strafurteil lagen der Verurteilung der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine im von ihm geführten Restaurant angestellte Frau zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigte und die Mutter dieser Frau in einer telefonischen Äußerung durch Drohung mit zumindest einer Körperlverletzung zur Abstandnahme der Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses durch das Opfer zu nötigen versuchte. Nach den Entscheidungsgründen waren bei der Strafbemessung als besonders erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und als besonders mildernd die Tatsache, dass es teilweise beim Versuche geblieben ist, zu berücksichtigen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheine (innerhalb des Strafrahmens des § 202 Abs. 1 StGB von bis zur 5 Jahren Freiheitsstrafe) als schuld- und tat angemessen, wobei aufgrund des getrübten Vorlebens des Angeklagten eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht möglich erschien, da im konkreten Fall nicht anzunehmen gewesen sei, dass die bloße Androhung oder Vollziehung allein oder auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Darüber hinaus erschien ein zusätzlicher Widerruf der im Verfahren XXXX des LG XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch nicht erforderlich, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wobei der Beschluss gefasst wurde, vom Widerruf der zu römisch 40 LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen werde. Nach dem Strafurteil lagen der Verurteilung der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine im von ihm geführten Restaurant angestellte Frau zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigte und die Mutter dieser Frau in einer telefonischen Äußerung durch Drohung mit zumindest einer Körperlverletzung zur Abstandnahme der Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses durch das Opfer zu nötigen versuchte. Nach den Entscheidungsgründen waren bei der Strafbemessung als besonders erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und als besonders mildernd die Tatsache, dass es teilweise beim Versuche geblieben ist, zu berücksichtigen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheine (innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 202, Absatz eins, StGB von bis zur 5 Jahren Freiheitsstrafe) als schuld- und tat angemessen, wobei aufgrund des getrübten Vorlebens des Angeklagten eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht möglich erschien, da im konkreten Fall nicht anzunehmen gewesen sei, dass die bloße Androhung oder Vollziehung allein oder auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Darüber hinaus erschien ein zusätzlicher Widerruf der im Verfahren römisch 40 des LG römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht jedoch nicht erforderlich, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Vergehen der versuchten Nötigung nach den § 15 Abs. 1, 105 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zur einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd und die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigt wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, Absatz eins, 105, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd und die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend berücksichtigt wurde.

Durch Beschluss des Landesgericht XXXX wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung des Teiles der mit dem Urteilen des LG XXXX verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gem. § 46 Abs. 1 StGB der Rest der Strafe von 2 Monaten bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am XXXX bedingt entlassen, wobei eine Probezeit mit 3 Jahren bestimmt und für die Probezeit für den Entlassenen die Bewährungshilfe angeordnet und diesem die Weisung erteilt wurde, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen und dies dem Strafvollzuggericht nachzuweisen.Durch Beschluss des Landesgericht römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung des Teiles der mit dem Urteilen des LG römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB der Rest der Strafe von 2 Monaten bedingt nachgesehen und der Beschwerdeführer am römisch 40 bedingt entlassen, wobei eine Probezeit mit 3 Jahren bestimmt und für die Probezeit für den Entlassenen die Bewährungshilfe angeordnet und diesem die Weisung erteilt wurde, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen und dies dem Strafvollzuggericht nachzuweisen.

3. Beweiswürdigung und die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den darin enthaltenen Ausfertigungen der zitierten Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte sowie der durch den Asylgerichtshof angeforderten Kopie des Beschlusses des Landesgerichts XXXX.3. Beweiswürdigung und die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den darin enthaltenen Ausfertigungen der zitierten Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte sowie der durch den Asylgerichtshof angeforderten Kopie des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 .

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Einlangen der Mitteilung der BH XXXX vom 21.06.2007 beim Bundesasylamt am selben Tag eingeleitet. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Einlangen der Mitteilung der BH römisch 40 vom 21.06.2007 beim Bundesasylamt am selben Tag eingeleitet. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

2.1 § 7 AsylG lautet in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung:2.1 Paragraph 7, AsylG lautet in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) führen wie folgt aus:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

2.2 Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 - wie der Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626 bestätigt hat - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich.2.2 Davon ausgehend ist für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 - wie der Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626 bestätigt hat - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 maßgeblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach § 13 Abs. 2 erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 - welche § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 - welche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen).Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)

Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).

Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden (vgl. das obzitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050).Für das Vorliegen eines Deliktes nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden vergleiche das obzitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050).

2.3 Aus dem rechtskräftigen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2007 hat sich ergeben, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch Urteil des Landesgerichtes XXXX und durch das Urteil des Landesgerichtes XXXX nicht wegen Straftaten erfolgt sind, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind. Der Unwertgehalt der entsprechenden Delikte erreicht nicht jenen der in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung, bewaffneter Raub. Dies gilt gleichermaßen für die dem Urteil des LG XXXX zugrunde liegenden Vergehen der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung und Körperverletzung.2.3 Aus dem rechtskräftigen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2007 hat sich ergeben, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch Urteil des Landesgerichtes römisch 40 und durch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nicht wegen Straftaten erfolgt sind, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind. Der Unwertgehalt der entsprechenden Delikte erreicht nicht jenen der in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf Literatur genannten typischerweise schweren Verbrechen wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandlung, bewaffneter Raub. Dies gilt gleichermaßen für die dem Urteil des LG römisch 40 zugrunde liegenden Vergehen der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung und Körperverletzung.

Auch das vom Beschwerdeführer gesetzte Delikt der geschlechtlichen Nötigung, das zu dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX geführt hat, ist gegenüber dem als typischerweise schweres Verbrechen anzusehendem Delikt einer Vergewaltigung als minderschwer anzusehen. Dies ergibt sich zunächst einerseits aus dem Umstand, dass der Deliktstypus des § 202 Abs. 1 StGB der geschlechtlichen Nötigung gegenüber jenem des § 201 Abs. 1 StGB der Vergewaltigung als subsidiär umschrieben wird und darüber hinaus die Höhe des vorgesehen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gerade die Hälfte des für Vergewaltigung in § 201 Abs. 1 StGB vorgesehen Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zur 10 Jahren erreicht. Der Deliktstypus der geschlechtlichen Nötigung unterscheidet sich somit sowohl hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlung als auch der vorgesehenen Sanktion von jenem der Vergewaltigung in einer Weise, die dazu führt, dass die geschlechtliche Nötigung nicht als besonderes schweres Verbrechen anzusehen ist. Darüber hinaus kann nach dem Inhalt des Urteils des Landesgerichts XXXX auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend darstellt, da die als schuld- und tatangemessen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten nicht einmal ein Fünftel des bestehenden Strafrahmens ausschöpft.Auch das vom Beschwerdeführer gesetzte Delikt der geschlechtlichen Nötigung, das zu dem Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 geführt hat, ist gegenüber dem als typischerweise schweres Verbrechen anzusehendem Delikt einer Vergewaltigung als minderschwer anzusehen. Dies ergibt sich zunächst einerseits aus dem Umstand, dass der Deliktstypus des Paragraph 202, Absatz eins, StGB der geschlechtlichen Nötigung gegenüber jenem des Paragraph 201, Absatz eins, StGB der Vergewaltigung als subsidiär umschrieben wird und darüber hinaus die Höhe des vorgesehen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gerade die Hälfte des für Vergewaltigung in Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorgesehen Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zur 10 Jahren erreicht. Der Deliktstypus der geschlechtlichen Nötigung unterscheidet sich somit sowohl hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlung als auch der vorgesehenen Sanktion von jenem der Vergewaltigung in einer Weise, die dazu führt, dass die geschlechtliche Nötigung nicht als besonderes schweres Verbrechen anzusehen ist. Darüber hinaus kann nach dem Inhalt des Urteils des Landesgerichts römisch 40 auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend darstellt, da die als schuld- und tatangemessen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten nicht einmal ein Fünftel des bestehenden Strafrahmens ausschöpft.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist.

Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG kommen kann, nicht vorliegt, ergibt die Prüfung bereits an diesem Punkt, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist.Da daher bereits die erste von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kommen kann, nicht vorliegt, ergibt die Prüfung bereits an diesem Punkt, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist.

2.4 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX gemäß § 46 Abs. 1 StGB unter bedingter Nachsicht einer Reststrafe von 2 Monaten bedingt entlassen worden ist, ist ersichtlich, dass das Strafvollzugsgericht im Sinne der angewanden gesetzlichen Bestimmung angenommen hat, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies bedeute, dass aus Sicht des Strafvollzugsgerichtes nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist, weshalb auch diese weitere Voraussetzung für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.2.4 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter bedingter Nachsicht einer Reststrafe von 2 Monaten bedingt entlassen worden ist, ist ersichtlich, dass das Strafvollzugsgericht im Sinne der angewanden gesetzlichen Bestimmung angenommen hat, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dies bedeute, dass aus Sicht des Strafvollzugsgerichtes nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als "gemeingefährlich" anzusehen ist, weshalb auch diese weitere Voraussetzung für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

3. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch dessen Spruchpunkt II. zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch für Spruchpunkt III. gilt.3. Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch dessen Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, kriminelle Delikte, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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