Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S20 411.837-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 14.415-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, FZ. 09 14.415-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 18.11.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er seinen Heimatort in Afghanistan am 01.07.2009 mit dem Pkw verlassen habe. Von Herat sei der BF versteckt auf der Ladefläche eines Lkw über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Der BF habe weder Polizei noch Grenzkontrollen wahrgenommen.
Der BF gab weiters an, dass seine Ehegattin seit 8 oder 9 Jahren in Österreich lebe. Der BF habe sie am XXXX in Afghanistan geheiratet.Der BF gab weiters an, dass seine Ehegattin seit 8 oder 9 Jahren in Österreich lebe. Der BF habe sie am römisch 40 in Afghanistan geheiratet.
Afghanistan habe der BF verlassen, da die Taliban versucht hätten, den BF zu rekrutieren. Er sei dabei von den Taliban auch mit heißem Wasser verbrüht worden.
3. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der
Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2...........). Demnach
wurde der BF in Griechenland/Samos am 07.09.2009 erkennungsdienstlich behandelt und ihm dabei seine Fingerabdrücke abgenommen.
Auf Vorhalt der Eurodac-Treffers brachte er in der Erstbefragung vor, dass er sich nicht in Griechenland aufgehalten habe oder durch Griechenland gereist sei.
4. Am 24.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs. 1 iVm Art 17 Abs. 2 der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 24.12.2009 verkürzt.4. Am 24.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 24.12.2009 verkürzt.
Dabei wurde das für Konsultationen vorgesehene Formblatt (Standard form for requests for taking back) verwendet. Bei der Frage 25 des Formulars ist der ersuchende Staat angehalten, Einzelheiten über Familienangehörige, die in EU-Mitgliedsstaaten leben, anzugeben. Für die Beantwortung dieser Frage mit "ja" sind Rubriken für nähere diesbezügliche Angaben vorgesehen.
Das BAA beantwortete dieser Frage ("Is any family member residing in a Member State?") im Formular mit "Nein" ("No"). Auch in der am Ende des Formulars vorgesehenen Rubrik "Other useful information" finden sich ebenfalls keine Hinweise auf den Aufenthalt der Ehefrau des BF in Österreich.
Am 27.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 24.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 27.11.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 24.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Am 14.01.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.Am 14.01.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 22.01.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass die Gattin und deren Familie in Österreich leben. Der BF habe seine Frau am XXXX in Afghanistan geheiratet und sie sei nach der Hochzeit wieder nach Österreich zurückgereist. Die Gattin sei im Jahr 2002 als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei auch als solcher anerkannt worden. Am 30.01.2006 sei der Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Als Beweismittel legte der BF die afghanische Heiratsurkunde vor. Gegen eine Ausweisung nach Griechenland brachte der BF vor, dass seine Frau in Österreich lebe und er von Griechenland nach Afghanistan abgeschoben werde. Auch sei der BF von der griechischen Polizei schlecht behandelt worden und sei gegen seinen Willen gezwungen wordne, seine Fingerabdrücke abzugeben. Persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Griechenland sprechen würden, wurden vom BF nicht vorgebracht.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 22.01.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass die Gattin und deren Familie in Österreich leben. Der BF habe seine Frau am römisch 40 in Afghanistan geheiratet und sie sei nach der Hochzeit wieder nach Österreich zurückgereist. Die Gattin sei im Jahr 2002 als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei auch als solcher anerkannt worden. Am 30.01.2006 sei der Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Als Beweismittel legte der BF die afghanische Heiratsurkunde vor. Gegen eine Ausweisung nach Griechenland brachte der BF vor, dass seine Frau in Österreich lebe und er von Griechenland nach Afghanistan abgeschoben werde. Auch sei der BF von der griechischen Polizei schlecht behandelt worden und sei gegen seinen Willen gezwungen wordne, seine Fingerabdrücke abzugeben. Persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Griechenland sprechen würden, wurden vom BF nicht vorgebracht.
Der rechtsfreundlichen Vertreter des BF verwies auf Art. 7 Dublin-II-VO. Österreich sei demnach für das Asylverfahren zuständig, da der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Sollte weiters von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen werden, möge eine neuerliche Anfrage um Zustimmung an Griechenland gerichtet werden, wobei ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen wäre.Der rechtsfreundlichen Vertreter des BF verwies auf Artikel 7, Dublin-II-VO. Österreich sei demnach für das Asylverfahren zuständig, da der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Sollte weiters von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen werden, möge eine neuerliche Anfrage um Zustimmung an Griechenland gerichtet werden, wobei ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen wäre.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon dieser keinen Gebrauch machte.
6. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid - unter anderem - auf die EURODAC-Treffermeldung vom 09.06.2008 in Griechenland, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen mit diesem vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2009 in Samos./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Dublin II VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2009 in Samos./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.
Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Anhaltung, Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden.
Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der BF zwar mit einer afghanischstämmigen Österreicherin verheiratet, jedoch niemals ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, da die Ehefrau bereits im Jahr 2002 aus Afghanistan ausgereist sei und seit diesem Zeitpunkt nur Kontakt über Dritte oder per Telefon bestanden habe. Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 bzw. Art. 2 lit i Dublin-II-VO stehe dem BF kein Familienleben in Österreich zu, da gem. diesen Bestimmungen die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BAA zum Entschluss, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben zulässig sei, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei.Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der BF zwar mit einer afghanischstämmigen Österreicherin verheiratet, jedoch niemals ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, da die Ehefrau bereits im Jahr 2002 aus Afghanistan ausgereist sei und seit diesem Zeitpunkt nur Kontakt über Dritte oder per Telefon bestanden habe. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 bzw. Artikel 2, Litera i, Dublin-II-VO stehe dem BF kein Familienleben in Österreich zu, da gem. diesen Bestimmungen die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BAA zum Entschluss, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben zulässig sei, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 22.02.2010 beim Bundesasylamt vollumfänglich fristgerecht Beschwerde.
7. Die gegenständliche Beschwerde langte am 04.03.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Griechenland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK darstellen würde.7. Die gegenständliche Beschwerde langte am 04.03.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Griechenland keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK darstellen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 24.11.2009 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 14.01.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 24.11.2009 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO via DubliNet ein Aufnahmeersuchen. Am 14.01.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Griechenland übergangen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.1.1.2. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.1.1.3. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier jedoch aus folgenden Gründen vor:
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 07.09.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 1 Dublin II VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er mit einer afghanischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin, die auch in Österreich lebt, verheiratet sei.Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland nach illegaler Einreise (Kategorie 2, illegale Einreise) am 07.09.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Anhaltspunkte für eine in Griechenland erfolgte Asylantragstellung liegen nicht vor und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Griechenland unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er mit einer afghanischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin, die auch in Österreich lebt, verheiratet sei.
Art 7 Dublin-II-VO lautet:Artikel 7, Dublin-II-VO lautet:
"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Die Einschränkung in der Defintion des Art 2 lit i leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Art 7 nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (vgl. Art 5 Abs 2) ausschlaggebend (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Art 7).Die Einschränkung in der Defintion des Artikel 2, Litera i, leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Artikel 7, nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung vergleiche Artikel 5, Absatz 2,) ausschlaggebend vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Artikel 7,).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Gattin und deren Familie in Österreich leben. Der BF habe seine Frau am XXXX in Afghanistan geheiratet und sie sei nach der Hochzeit wieder nach Österreich zurückgereist. Die Gattin sei im Jahr 2002 als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei auch als solcher anerkannt worden. Am 30.01.2006 sei der Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Als Beweismittel legte der BF die afghanische Heiratsurkunde sowie offizielle Bestätigungen über die Hochzeit vor.Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Gattin und deren Familie in Österreich leben. Der BF habe seine Frau am römisch 40 in Afghanistan geheiratet und sie sei nach der Hochzeit wieder nach Österreich zurückgereist. Die Gattin sei im Jahr 2002 als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei auch als solcher anerkannt worden. Am 30.01.2006 sei der Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Als Beweismittel legte der BF die afghanische Heiratsurkunde sowie offizielle Bestätigungen über die Hochzeit vor.
Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher dazu führte, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig wurde. Auch liegt der ausdrückliche Wunsch des BF vor, dass dessen Asylverfahren in Österreich, wo sich seine Ehefrau seit 2002 aufhält, geführt wird.
Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Griechenland nicht mitgeteilt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren in jeder Einvernahme behauptet und zum Beweis dieses Umstandes Bescheinigungsmittel vorgelegt sowie Zeugen dafür angeboten hat, dass er mit einer in Österreich aufhältigen afghanischstämmigen Österreicherin verheiratet ist. Das BAA hat diese Frage (25) im Formblatt ("Is any family member residing in a Member State?") vielmehr wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet.
Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, auch wenn diese durch Zustimmungsfiktion wegen Zeitablauf eingetreten ist, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
Des Weiteren weist der Asylgerichtshof auf die durch einen Facharzt attestierte psychische Erkrankung der Ehegattin des Beschwerdeführers hin. Dabei wurde empfohlen, eine Abschiebung des Bf nach Griechenland auszusetzen, da die bestehende Ehe zur Stabilisierung der Ehegattin beigetragen habe und ansonst zu erwarten sei, dass sich die psychiatrische Erkrankung der Gattin dramatisch verschlechtern werde und auch eine akute Gefahr für Leib und Leben der Ehegattin des BF eintreten werde.
Angesichts dieser Tatsachen ist die Ansicht des BAA, dass die Gattin des BF als EU-Bürgerin problemlos mit dem BF nach Griechenland ziehen könne, jedenfalls nicht weiter haltbar. Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK entsprechend zu würdigen.Angesichts dieser Tatsachen ist die Ansicht des BAA, dass die Gattin des BF als EU-Bürgerin problemlos mit dem BF nach Griechenland ziehen könne, jedenfalls nicht weiter haltbar. Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK entsprechend zu würdigen.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Griechenlands ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - und dessen Gattin als Zeugin wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Griechenland weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit vollständigen Informationen über die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen mit diesem Staat. Auf Grundlage von Art 22 Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Griechenlands ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - und dessen Gattin als Zeugin wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Griechenland weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit vollständigen Informationen über die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen mit diesem Staat. Auf Grundlage von Artikel 22, Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.04.2010