TE AsylGH Beschluss 2010/3/26 D6 265798-4/2010

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Veröffentlicht am 26.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D6 265798-4/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2010, 10 02.015-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.3.2010, 10 02.015-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein. Am 25.9.2005 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein. Am 25.9.2005 stellte er einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2005 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass sein Stiefbruder seit XXXX in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Weiters wird u. a. ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers Kämpfer gewesen seien, weshalb auch der Beschwerdeführer des Terrorismus verdächtigt werde. Sein Stiefbruder und sein Onkel hätten direkten Kontakt zu XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vor staatlichen Sicherheitskräften immer in Sicherheit bringen können und sei von seiner Mutter zur Flucht gezwungen worden.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 25.10.2005 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass sein Stiefbruder seit römisch 40 in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Weiters wird u. a. ausgeführt, dass der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers Kämpfer gewesen seien, weshalb auch der Beschwerdeführer des Terrorismus verdächtigt werde. Sein Stiefbruder und sein Onkel hätten direkten Kontakt zu römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich vor staatlichen Sicherheitskräften immer in Sicherheit bringen können und sei von seiner Mutter zur Flucht gezwungen worden.

4. Mit Bescheid vom 19.7.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes, ließ den Asylantrag zu und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.

5. Im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 3.7.2007 zu seinen Ausreisegründen an, dass sein Vater, sein Onkel väterlicherseits und vier Cousins im ersten bzw. zweiten Tschetschenienkrieg umgekommen seien. Er habe Angst gehabt, Probleme zu bekommen bzw. bei den Kämpfen und Übergriffen russischer Soldaten sein Leben zu riskieren. Angesichts des Umstandes, dass sein (ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältiger) Bruder mehrmals von russischen Soldaten gesucht worden sei, habe er aus Sicherheitsgründen das Land verlassen. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, sterben zu müssen.

6. Mit Bescheid vom 5.7.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass dieser in der Russischen Föderation begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung sowie die mehrmalige Suche nach seinem Bruder lediglich "allgemein in den Raum gestellt" habe, ohne dies belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Seinem Vorbringen habe der zeitliche Konnex zur Ausreise gefehlt: Aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder am 13.8.2005 zur Flucht entschieden habe, obwohl die angebliche Bedrohung bereits seit dem ersten bzw. zweiten Tschetschenien-Krieg begonnen haben soll, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat viel früher verlassen hätte.6. Mit Bescheid vom 5.7.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass dieser in der Russischen Föderation begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung sowie die mehrmalige Suche nach seinem Bruder lediglich "allgemein in den Raum gestellt" habe, ohne dies belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht zu haben. Seinem Vorbringen habe der zeitliche Konnex zur Ausreise gefehlt: Aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder am 13.8.2005 zur Flucht entschieden habe, obwohl die angebliche Bedrohung bereits seit dem ersten bzw. zweiten Tschetschenien-Krieg begonnen haben soll, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat viel früher verlassen hätte.

7. Mit Schriftsatz vom 6.8.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid. In einer Berufungsergänzung vom 7.8.2007 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.7. Mit Schriftsatz vom 6.8.2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid. In einer Berufungsergänzung vom 7.8.2007 rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Mit Bescheid vom 16.8.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.8. Mit Bescheid vom 16.8.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

9. In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.12.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.9. In Erledigung der Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.12.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.

10. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt eine Einvernahme am 22.1.2008 durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen u.a. ausführte, wegen des Krieges seine Heimat verlassen zu haben. Vier Verwandte väterlicherseits seien getötet worden. Er habe sein ganzes bisheriges Leben im Krieg unter Todesgefahr verbracht. Auf Frage nach persönlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn selbst verneinte er diese, verwies jedoch darauf, dass sein älterer Bruder "ein oder zwei Mal" von den "Russen" festgenommen worden sei. Immer dann, wenn ein Sprengstoffanschlag im Dorf passiert sei und es in der Folge Säuberungsaktionen gegeben habe, sei der Beschwerdeführer zu Verwandten nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Freunde, die spurlos verschwunden seien. Auf die Frage, ob er in Russland gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, keinesfalls aber wieder nach Hause zurückkehren zu können.10. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt eine Einvernahme am 22.1.2008 durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen u.a. ausführte, wegen des Krieges seine Heimat verlassen zu haben. Vier Verwandte väterlicherseits seien getötet worden. Er habe sein ganzes bisheriges Leben im Krieg unter Todesgefahr verbracht. Auf Frage nach persönlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn selbst verneinte er diese, verwies jedoch darauf, dass sein älterer Bruder "ein oder zwei Mal" von den "Russen" festgenommen worden sei. Immer dann, wenn ein Sprengstoffanschlag im Dorf passiert sei und es in der Folge Säuberungsaktionen gegeben habe, sei der Beschwerdeführer zu Verwandten nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe Freunde, die spurlos verschwunden seien. Auf die Frage, ob er in Russland gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, keinesfalls aber wieder nach Hause zurückkehren zu können.

11. Mit Bescheid vom 27.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 5.7.2007 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.11. Mit Bescheid vom 27.2.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 5.7.2007 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.

12. Mit einem nicht näher datierten Schriftsatz, der am 3.4.2008 beim Bundesasylamt einlangte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. In seinen Beschwerdeausführungen brachte er u.a. neuerlich vor, dass sein Vater und vier Cousins im Krieg ums Leben gekommen seien und sein Bruder vom Militär ohne Grund verhaftet und misshandelt worden sei.12. Mit einem nicht näher datierten Schriftsatz, der am 3.4.2008 beim Bundesasylamt einlangte, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid. In seinen Beschwerdeausführungen brachte er u.a. neuerlich vor, dass sein Vater und vier Cousins im Krieg ums Leben gekommen seien und sein Bruder vom Militär ohne Grund verhaftet und misshandelt worden sei.

13. Mit Bescheid vom 23.4.2008 gab das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 16.8.2007 - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.13. Mit Bescheid vom 23.4.2008 gab das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 16.8.2007 - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

14. Am 23.4.2009 und am 24.11.2009 führte der Asylgerichtshof jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Bruder (ebenfalls als Beschwerdeführer) teilnahmen und in deren Rahmen die vorgebrachten Fluchtgründe erörtert. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde u.a. auch der in Österreich als Konventionsflüchtling lebende Halbbruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernahmen.

15. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in Tschetschenien. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof seinen Feststellungen nicht zugrunde und ging vielmehr von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftstaat aus. Beweiswürdigend verwies der Asylgerichtshof auf seine Entscheidung im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers sowie auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und auf eine stetige Steigerung in seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe - so der Gerichtshof - seine Verfolgung u.a. mit der Darstellung, dass sein Onkel "Emir" bzw. "Hauptmann für den gesamten Bezirk" gewesen und verschleppt worden sei, begründet, was sich aus der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung, die die Verschleppung des (laut Berichten jedoch: keinerlei bewaffneten Verbänden angehörenden) Onkels bestätigten, nicht entnehmen habe lassen. Erst in weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer bzw. sein Bruder eingeräumt, dass ihr Onkel lediglich am ersten Tschetschenien-Krieg teilgenommen habe. Zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im XXXX und dem Verschwinden seines Onkels im XXXX liege eine beträchtlich lange Zeitspanne. Der Beschwerdeführer selbst habe keinerlei gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Sogar der Sohn des in Rede stehenden Onkels des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Tschetschenien. Auch der (zweite) ältere Bruder des Beschwerdeführers lebe (ebenso wie die Mutter) bis dato unbehelligt in Tschetschenien und gehe - nachdem er im Jahr 2005 eine Stelle als Wächter am Flughafen wegen politischer Unzuverlässigkeit schon nach einem Monat wieder verloren haben soll - seither einer Arbeit nach, die ihm (nach Zeugenaussage des Halbbruders des Beschwerdeführers) eine Verwandte des XXXX vermittelt habe. Zumindest zwei Cousins des Beschwerdeführers würden - nach den Aussagen seines Halbbruders - bei der Miliz arbeiten.15. Mit Erkenntnis vom 16.12.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen traf der Asylgerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation sowie in Tschetschenien. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof seinen Feststellungen nicht zugrunde und ging vielmehr von der Unglaubwürdigkeit der Behauptung einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftstaat aus. Beweiswürdigend verwies der Asylgerichtshof auf seine Entscheidung im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers sowie auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und auf eine stetige Steigerung in seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe - so der Gerichtshof - seine Verfolgung u.a. mit der Darstellung, dass sein Onkel "Emir" bzw. "Hauptmann für den gesamten Bezirk" gewesen und verschleppt worden sei, begründet, was sich aus der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung, die die Verschleppung des (laut Berichten jedoch: keinerlei bewaffneten Verbänden angehörenden) Onkels bestätigten, nicht entnehmen habe lassen. Erst in weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer bzw. sein Bruder eingeräumt, dass ihr Onkel lediglich am ersten Tschetschenien-Krieg teilgenommen habe. Zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers im römisch 40 und dem Verschwinden seines Onkels im römisch 40 liege eine beträchtlich lange Zeitspanne. Der Beschwerdeführer selbst habe keinerlei gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Sogar der Sohn des in Rede stehenden Onkels des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Tschetschenien. Auch der (zweite) ältere Bruder des Beschwerdeführers lebe (ebenso wie die Mutter) bis dato unbehelligt in Tschetschenien und gehe - nachdem er im Jahr 2005 eine Stelle als Wächter am Flughafen wegen politischer Unzuverlässigkeit schon nach einem Monat wieder verloren haben soll - seither einer Arbeit nach, die ihm (nach Zeugenaussage des Halbbruders des Beschwerdeführers) eine Verwandte des römisch 40 vermittelt habe. Zumindest zwei Cousins des Beschwerdeführers würden - nach den Aussagen seines Halbbruders - bei der Miliz arbeiten.

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht gelungen sei, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass kein Grund vorliege, der die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bewirke. Die Zulässigkeit der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung begründete der Gerichtshof mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht gelungen sei, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner vertrat der Asylgerichtshof die Auffassung, dass kein Grund vorliege, der die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation bewirke. Die Zulässigkeit der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung begründete der Gerichtshof mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 21.12.2009 in Rechtskraft.

16. Mit Schriftsatz vom 26.2.2010 teilte die Vertretung des in der Justizanstalt Wiener Neustadt befindlichen Beschwerdeführers (unter Vorlage einer Vollmacht) mit, dass dieser einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 4.3.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter mittlerweile ebenfalls geflüchtet sei und sich seit "ca. zwei bis drei" Monaten in Österreich aufhalte. Nach seiner Flucht hätten "schwarz maskierte bewaffnete Männer" nach ihm und seinem Bruder gefragt und Drohungen ausgesprochen, weil sein Bruder vor ihrer beider Ausreise "anscheinend mit den falschen Leuten" zu gehabt habe. Ein Freund seines Bruders sei aus Kasachstan nach Tschetschenien zurückgekehrt und nach einer Misshandlung körperlich behindert.

17. Am 10.3.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.17. Am 10.3.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.

18. In seiner Einvernahme am 18.3.2010 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage an, dass sich an den Fluchtgründen, die er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, "etwas" geändert habe. Seine Mutter könne bezeugen, dass bewaffnete Personen in seiner Abwesenheit in Tschetschenien nach ihm gesucht hätten. Die Frage, ob er die Befragung seiner Mutter als Zeugin wünsche, bejahte er.

In weiterer Folge gab die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin an, dass das Militär "zwei Mal im September und Oktober" nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gefragt habe. Auch zuvor sei "immer wieder" nach beiden gefragt worden. Als Grund für ihre eigene Flucht nannte sie u.a. den Umstand, dass ihr ältester Sohn sich den Kämpfern angeschlossen habe. Als ihr Sohn am 10.10.2009 das letzte Mal gesucht worden sei, habe sie auf Nachfrage erwidert, dass er sich in Kasachstan aufhalte. Ihre Söhne hätten im Jahr 2005 Tschetschenien verlassen, weil sie festgenommen werden hätten sollen, nachdem sie sich einer "Gruppierung" anschließen hätten wollen.

19. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als (einziges) Beweismittel die Befragung des Beschwerdeführers angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie u.a. ferner fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert habe; der neue Asylantrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe sich "zur Gänze" auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren der Feststellung "zu Grunde gelegt" werde. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens, die bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.19. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als (einziges) Beweismittel die Befragung des Beschwerdeführers angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie u.a. ferner fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt "seit Rechtskraft des Vorverfahrens" nicht geändert habe; der neue Asylantrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe sich "zur Gänze" auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag (der irrtümlich als "Antrag auf internationalen Schutz" bezeichnet wird, obwohl er nicht unter das AsylG 2005 fiel) nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren der Feststellung "zu Grunde gelegt" werde. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien ident mit jenen des Vorverfahrens, die bereits dort als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, dass nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da er seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei "mit Sicherheit zurückzuweisen", da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da er seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei "mit Sicherheit zurückzuweisen", da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.

20. Am 24.3.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

4. Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur RV des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 angesichts der Regelung des § 10 Abs. 6 leg. cit. eine auf Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.4.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 angesichts der Regelung des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. eine auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren bereits im Hinblick auf das Erfordernis des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:Im vorliegenden Fall ist das Verfahren bereits im Hinblick auf das Erfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:

4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:4.2 Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

4.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).4.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:4.2.2 Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13:

"Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt."Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

4.2.3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung seiner bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bejaht (LA: Hat sich an Ihren Fluchtgründen bezüglich Ihres Vorverfahrens irgendetwas geändert? - ASt: Ja, es hat sich was geändert. Dort, wo ich gewohnt habe, sind bewaffnete Leute gekommen. Meine Mutter kann das bezeugen, deshalb ist Sie jetzt auch geflüchtet.") und mehrmals auf seine (mittlerweile in Österreich aufhältige) Mutter verwiesen, die erst kürzlich Tschetschenien verlassen und die von der wiederholten Suche nach dem Beschwerdeführer durch bewaffnete Personen in den vergangenen Jahren berichtet habe. Obwohl die belangte Behörde - dem "Wunsch" des Beschwerdeführers entsprechend - dessen Mutter als Zeugin einvernommen hat, hat sie die Zeugenaussage in ihrer Bescheidbegründung gänzlich ignoriert: Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, ohne die Zeugenaussage als Beweismittel heranzuziehen (vgl. AS 169). Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde mit den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander (vgl. AS 169ff.). Die belangte Behörde hat daher - schon aus diesem Grund - ihre auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung vorgenommene Entscheidung, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mit Rechtswidrigkeit belastet.4.2.3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung seiner bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bejaht (LA: Hat sich an Ihren Fluchtgründen bezüglich Ihres Vorverfahrens irgendetwas geändert? - ASt: Ja, es hat sich was geändert. Dort, wo ich gewohnt habe, sind bewaffnete Leute gekommen. Meine Mutter kann das bezeugen, deshalb ist Sie jetzt auch geflüchtet.") und mehrmals auf seine (mittlerweile in Österreich aufhältige) Mutter verwiesen, die erst kürzlich Tschetschenien verlassen und die von der wiederholten Suche nach dem Beschwerdeführer durch bewaffnete Personen in den vergangenen Jahren berichtet habe. Obwohl die belangte Behörde - dem "Wunsch" des Beschwerdeführers entsprechend - dessen Mutter als Zeugin einvernommen hat, hat sie die Zeugenaussage in ihrer Bescheidbegründung gänzlich ignoriert: Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, ohne die Zeugenaussage als Beweismittel heranzuziehen vergleiche AS 169). Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde mit den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander vergleiche AS 169ff.). Die belangte Behörde hat daher - schon aus diesem Grund - ihre auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung vorgenommene Entscheidung, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mit Rechtswidrigkeit belastet.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers nicht in erschöpfender und umfassender Weise erfolgt ist, um eine entsprechende Beurteilung des im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen allfälligen "glaubhaften Kern" iSd oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu gewährleisten (so blieb etwa die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers, dass sich ihr "ältester Sohn" den Kämpfern angeschlossen habe, in weiterer Folge gänzlich unerörtert). Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.4.3 Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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