TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/29 D6 319330-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D6 319330-2/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 07 11.629-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2009, FZ. 07 11.629-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 12.12.2007 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2007 - unter Angabe des Namens XXXX - einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführer zu D6 319331-2/2009, D6 319332-2/2009, D6 319333-2/2009, D6 405551-1/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 12.12.2007 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2007 - unter Angabe des Namens römisch 40 - einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführer zu D6 319331-2/2009, D6 319332-2/2009, D6 319333-2/2009, D6 405551-1/2009.

1. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Fluchtgründen am XXXX, am XXXX, am XXXX und am XXXX vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau bzw. vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.1. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Fluchtgründen am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau bzw. vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann als Automechaniker gearbeitet und Autos ausländischer Fahrzeugmarken repariert und präpariert habe. Später habe ihr Ehemann erfahren, dass es sich bei den Fahrzeugen um gestohlene Autos gehandelt habe. Daraufhin habe er sich geweigert, weiterhin diese Fahrzeuge zu reparieren bzw. zu präparieren, um sich nicht strafbar zu machen.

Danach hätten die Probleme begonnen: Eines Tages sei der Vorgesetzte ihres Ehemannes verschwunden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann nicht mehr seiner Arbeit nachgegangen. Es seien Muslime gewesen, die ihren Ehemann zu dieser Tätigkeit gezwungen hätten. Näheres könne sie nicht erzählen, denn jene Details, die ihr bekannt seien, habe sie aus den Erzählungen ihres Ehemannes erfahren. Mitte November 2007 sei ihr Ehemann geflohen. Derzeit wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Am XXXX wäre sie von zwei unbekannten Personen aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt worden. Am XXXX seien sie ein weiteres Mal erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass - wenn ihr Ehemann am XXXX nicht erscheinen würde - sie große Probleme bekomme. Am XXXX habe sie einen Brief ihres Ehemannes erhalten, dass sie mit den Kindern das Land verlassen solle. Den Brief habe sie verbrannt, damit er von den Verfolgern nicht gefunden werde und sie nicht erfahren würden, dass sie das Land verlassen habe. Am XXXX habe sie ihr Heimatland schließlich verlassen. Vor einer Rückkehr habe sie Angst, insbesondere um ihre Kinder, da von den Unbekannten gedroht worden sei, dass sie der gesamten Familie etwas antun würden. Außerdem wisse sie bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte; sie vermute, dass ihm etwas zugestoßen sei, da er ansonsten sicherlich versucht hätte, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.Danach hätten die Probleme begonnen: Eines Tages sei der Vorgesetzte ihres Ehemannes verschwunden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann nicht mehr seiner Arbeit nachgegangen. Es seien Muslime gewesen, die ihren Ehemann zu dieser Tätigkeit gezwungen hätten. Näheres könne sie nicht erzählen, denn jene Details, die ihr bekannt seien, habe sie aus den Erzählungen ihres Ehemannes erfahren. Mitte November 2007 sei ihr Ehemann geflohen. Derzeit wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Am römisch 40 wäre sie von zwei unbekannten Personen aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt worden. Am römisch 40 seien sie ein weiteres Mal erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass - wenn ihr Ehemann am römisch 40 nicht erscheinen würde - sie große Probleme bekomme. Am römisch 40 habe sie einen Brief ihres Ehemannes erhalten, dass sie mit den Kindern das Land verlassen solle. Den Brief habe sie verbrannt, damit er von den Verfolgern nicht gefunden werde und sie nicht erfahren würden, dass sie das Land verlassen habe. Am römisch 40 habe sie ihr Heimatland schließlich verlassen. Vor einer Rückkehr habe sie Angst, insbesondere um ihre Kinder, da von den Unbekannten gedroht worden sei, dass sie der gesamten Familie etwas antun würden. Außerdem wisse sie bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte; sie vermute, dass ihm etwas zugestoßen sei, da er ansonsten sicherlich versucht hätte, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.

2. Mit Bescheid vom 25.4.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 25.4.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte fest, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. In weiterer Folge konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation von Muslimen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden und der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, von diesen Muslimen getötet zu werden. Dazu führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin kein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, sondern ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Insbesondere seien einige Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin zutage getreten: So habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb sich ihr Ehemann durch einen Umzug innerhalb des Heimatstaates in Sicherheit bringen habe können, wogegen für die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit jedoch nicht bestanden haben soll. Angesichts der Größe des russischen Staatsgebietes sei es weiters unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin auch nach einem Umzug innerhalb des russischen Staatsgebietes von einer (namentlich unbekannten) kriminellen Vereinigung aus XXXX ausfindig gemacht hätte werden können. Ferner enthalte das Vorbringen der Beschwerdeführerin einige Widersprüche: Insbesondere sei auffallend, dass sie in den vier Einvernahmen unterschiedliche Darstellungen gemacht habe. Einmal seien die Muslime - gemäß ihren Angaben - dreimal bei der Beschwerdeführerin erschienen und hätten sie bedroht, während sie im Zuge einer früheren Einvernahme behauptet habe, dass die kriminellen Muslime nur zwei Mal vor der Abreise zur Beschwerdeführerin gekommen seien. Ferner habe sie sowohl am XXXX, als auch am XXXX vorgebracht, dass sie am XXXX einen Brief von ihrem Ehemann erhalten habe, ohne eine Kontaktperson bis dahin zu erwähnen. In den folgenden Einvernahmen habe die Beschwerdeführerin jedoch dezidiert davon gesprochen, dass sie am XXXX von einer Kontaktperson ihres Ehemannes aufgesucht und ihr ein - vom Ehemann geschriebener - "Zettel" übergeben worden sei. Die entsprechenden Vorhalte hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Darstellungen habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend auflösen können. Sie habe ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen gestützt.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte fest, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. In weiterer Folge konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation von Muslimen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden und der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, von diesen Muslimen getötet zu werden. Dazu führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin kein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, sondern ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Insbesondere seien einige Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin zutage getreten: So habe sie nicht plausibel darlegen können, weshalb sich ihr Ehemann durch einen Umzug innerhalb des Heimatstaates in Sicherheit bringen habe können, wogegen für die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit jedoch nicht bestanden haben soll. Angesichts der Größe des russischen Staatsgebietes sei es weiters unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin auch nach einem Umzug innerhalb des russischen Staatsgebietes von einer (namentlich unbekannten) kriminellen Vereinigung aus römisch 40 ausfindig gemacht hätte werden können. Ferner enthalte das Vorbringen der Beschwerdeführerin einige Widersprüche: Insbesondere sei auffallend, dass sie in den vier Einvernahmen unterschiedliche Darstellungen gemacht habe. Einmal seien die Muslime - gemäß ihren Angaben - dreimal bei der Beschwerdeführerin erschienen und hätten sie bedroht, während sie im Zuge einer früheren Einvernahme behauptet habe, dass die kriminellen Muslime nur zwei Mal vor der Abreise zur Beschwerdeführerin gekommen seien. Ferner habe sie sowohl am römisch 40 , als auch am römisch 40 vorgebracht, dass sie am römisch 40 einen Brief von ihrem Ehemann erhalten habe, ohne eine Kontaktperson bis dahin zu erwähnen. In den folgenden Einvernahmen habe die Beschwerdeführerin jedoch dezidiert davon gesprochen, dass sie am römisch 40 von einer Kontaktperson ihres Ehemannes aufgesucht und ihr ein - vom Ehemann geschriebener - "Zettel" übergeben worden sei. Die entsprechenden Vorhalte hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Darstellungen habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend auflösen können. Sie habe ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen gestützt.

Mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes ebenso abzuweisen gewesen, wie hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes, da keine sonstigen Abschiebungshindernisse hervorgekommen seien. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisung der Beschwerdeführerin damit, dass sich zwar auch die drei minderjährigen Kinder und eine volljährige Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden, welche jedoch ebenfalls Asylwerber und daher - wie auch die Beschwerdeführerin - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Dieser Bescheid wurde am 29.4.2008 zugestellt.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2008, D6 319330-1/2008/2E, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, behob jedoch in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. und verwies die Angelegenheit (in diesem Umfang) gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.10.2008, D6 319330-1/2008/2E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, behob jedoch in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und verwies die Angelegenheit (in diesem Umfang) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

3.1 Der Asylgerichtshof schloss sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe sowie zur Situation in der Russischen Föderation - soweit dies den Spruchpunkt I. betraf - an und vertrat die Ansicht, dass die behördliche Beweiswürdigung bezüglich der Fluchtgründe nicht zu beanstanden sei: Auch der Asylgerichtshof erachtete es als unplausibel, dass lediglich dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Übersiedlung innerhalb des russischen Staatsgebietes (um sich vor der behaupteten Verfolgung in Sicherheit zu bringen) möglich gewesen sein soll, nicht aber dem Rest der Familie, was wiederum vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Verfolgern um eine offenbar lokale kriminelle Vereinigung aus XXXX gehandelt haben soll, ohne nähere schlüssige Erklärung unglaubwürdig erscheinen müsse (wobei der Asylgerichtshof darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 7.4.2008 allerdings die Befürchtung geäußert habe, dass ihrem Ehemann "wahrscheinlich" etwas zugestoßen sei). In diesem Zusammenhang sei - so der Asylgerichtshof weiter - auch nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann alleine geflüchtet sein, dann aber die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder organisiert haben soll, ohne sich jedoch mit seiner Familie auf dem Fluchtweg treffen und gemeinsam ausreisen zu können (insofern widersprüchlich habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge wiederum behauptet, selbst die Ausreise organisiert zu haben).3.1 Der Asylgerichtshof schloss sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe sowie zur Situation in der Russischen Föderation - soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. betraf - an und vertrat die Ansicht, dass die behördliche Beweiswürdigung bezüglich der Fluchtgründe nicht zu beanstanden sei: Auch der Asylgerichtshof erachtete es als unplausibel, dass lediglich dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Übersiedlung innerhalb des russischen Staatsgebietes (um sich vor der behaupteten Verfolgung in Sicherheit zu bringen) möglich gewesen sein soll, nicht aber dem Rest der Familie, was wiederum vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Verfolgern um eine offenbar lokale kriminelle Vereinigung aus römisch 40 gehandelt haben soll, ohne nähere schlüssige Erklärung unglaubwürdig erscheinen müsse (wobei der Asylgerichtshof darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 7.4.2008 allerdings die Befürchtung geäußert habe, dass ihrem Ehemann "wahrscheinlich" etwas zugestoßen sei). In diesem Zusammenhang sei - so der Asylgerichtshof weiter - auch nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann alleine geflüchtet sein, dann aber die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder organisiert haben soll, ohne sich jedoch mit seiner Familie auf dem Fluchtweg treffen und gemeinsam ausreisen zu können (insofern widersprüchlich habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge wiederum behauptet, selbst die Ausreise organisiert zu haben).

Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits zu ihrem Reiseweg mehr als zweifelhafte Angaben gemacht habe: Ihrer Behauptung, sie sei mit einem Kleinbus von XXXX losgefahren und direkt vor dem Lagereingang Thalham vom Schlepper abgesetzt worden, stehe die Aussage ihres Schwagers gegenüber, wonach er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am Salzburger Hauptbahnhof abgeholt, zu sich nach Hause zwecks Übernachtung und dann erst nach Thalham gebracht habe. Erst auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, vom Schwager in Salzburg abgeholt worden zu sein. Ungeklärt sei auch der Umstand geblieben, dass bei der österreichischen Botschaft in Moskau im XXXX ein Visumsantrag für den Sohn XXXX aktenkundig sei; damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin entgegnet, dass es sich "vielleicht" nicht um ihr Kind, sondern um eine Namensgleichheit handle, sie jedenfalls keinen solchen Antrag gestellt habe. In diesem Zusammenhang verwies der Gerichtshof darauf, dass neben einer Namensgleichheit zusätzlich auch eine Übereinstimmung beim Geburtsdatum des Kindes vorliegen müsse, um von einem Zufall ausgehen zu können.Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits zu ihrem Reiseweg mehr als zweifelhafte Angaben gemacht habe: Ihrer Behauptung, sie sei mit einem Kleinbus von römisch 40 losgefahren und direkt vor dem Lagereingang Thalham vom Schlepper abgesetzt worden, stehe die Aussage ihres Schwagers gegenüber, wonach er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am Salzburger Hauptbahnhof abgeholt, zu sich nach Hause zwecks Übernachtung und dann erst nach Thalham gebracht habe. Erst auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, vom Schwager in Salzburg abgeholt worden zu sein. Ungeklärt sei auch der Umstand geblieben, dass bei der österreichischen Botschaft in Moskau im römisch 40 ein Visumsantrag für den Sohn römisch 40 aktenkundig sei; damit konfrontiert habe die Beschwerdeführerin entgegnet, dass es sich "vielleicht" nicht um ihr Kind, sondern um eine Namensgleichheit handle, sie jedenfalls keinen solchen Antrag gestellt habe. In diesem Zusammenhang verwies der Gerichtshof darauf, dass neben einer Namensgleichheit zusätzlich auch eine Übereinstimmung beim Geburtsdatum des Kindes vorliegen müsse, um von einem Zufall ausgehen zu können.

Vor diesem Hintergrund - so der Asylgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - könne der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Angaben zu den Fluchtgründen die Behauptungen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet habe: Da es sich bei dem behaupteten Konflikt und den Drohungen der Männer um derart dramatische und gravierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin gehandelt haben müsste, die zur Trennung von ihrem Ehemann geführt und sie selbst zur Flucht aus ihrer Heimat bewogen hätten, so würden die Widersprüche in ihren Angaben zu diesen einschneidenden und erst kurze Zeit zurückliegenden Erlebnissen nicht nachvollziehbar erscheinen: Z.B. könne der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einmal von zwei Besuchen der Verfolger, dann wieder von drei Besuchen gesprochen habe, nicht mit mangelndem Erinnerungsvermögen oder (wie in der Beschwerde getan) mit ihrer Nervosität in den Einvernahmen plausibel erklärt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich zudem stets in einer Weise gestaltet, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen wären: So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, den erhaltenen Brief des Ehemannes, in welchem er sie zur Flucht aufgefordert habe, verbrannt zu haben; auch über die Identität der Verfolger habe sie - abgesehen von ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit (insbesondere wegen von ihnen getragenen Ketten mit einem Halbmond mit Stern) - keine Auskunft geben können, dennoch aber "gewusst", dass es sich um eine "große Vereinigung" handle. Die genaue Adresse der Reparaturwerkstatt in XXXX - wo ihr Ehemann mehrere Jahre beschäftigt gewesen sei - habe sie ebenfalls nicht bekannt geben können. Darüber hinaus seien die (in mehreren Einvernahmen gemachten) Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zwei bzw. drei Vorfälle trotz Nachfrage auffallend vage, oberflächlich und abstrakt gehalten gewesen.Vor diesem Hintergrund - so der Asylgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen - könne der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Angaben zu den Fluchtgründen die Behauptungen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet habe: Da es sich bei dem behaupteten Konflikt und den Drohungen der Männer um derart dramatische und gravierende Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin gehandelt haben müsste, die zur Trennung von ihrem Ehemann geführt und sie selbst zur Flucht aus ihrer Heimat bewogen hätten, so würden die Widersprüche in ihren Angaben zu diesen einschneidenden und erst kurze Zeit zurückliegenden Erlebnissen nicht nachvollziehbar erscheinen: Z.B. könne der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einmal von zwei Besuchen der Verfolger, dann wieder von drei Besuchen gesprochen habe, nicht mit mangelndem Erinnerungsvermögen oder (wie in der Beschwerde getan) mit ihrer Nervosität in den Einvernahmen plausibel erklärt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich zudem stets in einer Weise gestaltet, dass sie einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen wären: So habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, den erhaltenen Brief des Ehemannes, in welchem er sie zur Flucht aufgefordert habe, verbrannt zu haben; auch über die Identität der Verfolger habe sie - abgesehen von ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit (insbesondere wegen von ihnen getragenen Ketten mit einem Halbmond mit Stern) - keine Auskunft geben können, dennoch aber "gewusst", dass es sich um eine "große Vereinigung" handle. Die genaue Adresse der Reparaturwerkstatt in römisch 40 - wo ihr Ehemann mehrere Jahre beschäftigt gewesen sei - habe sie ebenfalls nicht bekannt geben können. Darüber hinaus seien die (in mehreren Einvernahmen gemachten) Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zwei bzw. drei Vorfälle trotz Nachfrage auffallend vage, oberflächlich und abstrakt gehalten gewesen.

Schließlich verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich die Beschwerdeausführungen in bloßen Wiederholungen oder Angaben, die ihre Rückkehrgefährdung betonen (sollten), erschöpft hätten, wie z. B. die (ohne weitere Schilderung der konkreten Umstände gemachte) Bemerkung, dass "die selben Typen" nunmehr auch ihre Mutter im Heimatland aufgesucht hätten (gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 konnte im Übrigen mangels Entscheidungsmaßgeblichkeit dahin stehen, ob diese Neuerung vom Neuerungsverbot nach § 40 Abs. 1 AsylG 2005 erfasst war). Auf die im angefochtenen Bescheid beanstandeten Widersprüche sei die Beschwerde - soweit überhaupt - nur unsubstantiiert eingegangen, ohne diese Widersprüche aufzulösen oder zu erklären.Schließlich verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich die Beschwerdeausführungen in bloßen Wiederholungen oder Angaben, die ihre Rückkehrgefährdung betonen (sollten), erschöpft hätten, wie z. B. die (ohne weitere Schilderung der konkreten Umstände gemachte) Bemerkung, dass "die selben Typen" nunmehr auch ihre Mutter im Heimatland aufgesucht hätten (gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 konnte im Übrigen mangels Entscheidungsmaßgeblichkeit dahin stehen, ob diese Neuerung vom Neuerungsverbot nach Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 erfasst war). Auf die im angefochtenen Bescheid beanstandeten Widersprüche sei die Beschwerde - soweit überhaupt - nur unsubstantiiert eingegangen, ohne diese Widersprüche aufzulösen oder zu erklären.

Da das gesamte Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch radikale Muslime, nicht den Tatsachen entspreche habe die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz mangels glaubwürdiger Fluchtgründe hinsichtlich Spruchpunkt I. zu Recht abgewiesen.Da das gesamte Fluchtvorbringen, nämlich die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch radikale Muslime, nicht den Tatsachen entspreche habe die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz mangels glaubwürdiger Fluchtgründe hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu Recht abgewiesen.

3.2 Im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) erachtete der Asylgerichtshof jedoch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 25.4.2008 als mangelhaft: Das Bundesasylamt habe zur Grundversorgung in Nord-Ossetien nur unzureichende Feststellungen getroffen, die keine Schlussfolgerungen für den Fall einer alleinstehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern zulassen würden. Es sei - so der Asylgerichtshof - in Betracht zu ziehen, dass eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern und einem Kleinkind ohne familiärem Netz auf finanzielle Unterstützungen bzw. Versorgungsleistungen angewiesen sei, wobei auch im Falle der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht ohne weitere (auf Ermittlungen gestützte) Feststellungen davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen dürfe. Alternativ hätte die belangte Behörde die Möglichkeit zu berücksichtigen und mit der Beschwerdeführerin zu erörtern gehabt, inwieweit sie im Falle einer etwaigen Rückkehr bei ihrer Mutter und bei ihrer Schwester in XXXX die allenfalls nicht ausreichend gesicherte Versorgung und Unterkunft sowie Unterstützung finden könne.3.2 Im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei.) erachtete der Asylgerichtshof jedoch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 25.4.2008 als mangelhaft: Das Bundesasylamt habe zur Grundversorgung in Nord-Ossetien nur unzureichende Feststellungen getroffen, die keine Schlussfolgerungen für den Fall einer alleinstehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern zulassen würden. Es sei - so der Asylgerichtshof - in Betracht zu ziehen, dass eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern und einem Kleinkind ohne familiärem Netz auf finanzielle Unterstützungen bzw. Versorgungsleistungen angewiesen sei, wobei auch im Falle der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht ohne weitere (auf Ermittlungen gestützte) Feststellungen davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen dürfe. Alternativ hätte die belangte Behörde die Möglichkeit zu berücksichtigen und mit der Beschwerdeführerin zu erörtern gehabt, inwieweit sie im Falle einer etwaigen Rückkehr bei ihrer Mutter und bei ihrer Schwester in römisch 40 die allenfalls nicht ausreichend gesicherte Versorgung und Unterkunft sowie Unterstützung finden könne.

Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 29.10.2008 im Hinblick auf Spruchteil I. in Rechtskraft.Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 29.10.2008 im Hinblick auf Spruchteil römisch eins. in Rechtskraft.

4. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesasylamt mit Schreiben vom 19.11.2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Anfragebeantwortung am 11.12.2008 beim Bundesasylamt einging.

In ihrer Einvernahme am 22.1.2009 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, keinen Kontakt zu ihrer Mutter zu haben und lediglich zu wissen, dass ihre Mutter im Raum XXXX lebe. Mehr wisse sie nicht, da sie und ihre Mutter nach dem Tod ihres Vaters (und deren Ehemann) "getrennte Wege" gegangen seien. Ihre Schwester XXXX lebe bei ihrer Mutter in XXXX. Seit ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin jedoch auch von ihrer Schwester XXXX nichts mehr gehört. In Österreich lebe (ebenfalls als Asylwerberin) ihre ältere Schwester, mit der sie nicht zusammen wohne, die sie aber im Rahmen gegenseitiger Besuche immer wieder sehe. Auf die Frage nach den Folgen einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation brachte die Beschwerdeführerin vor, noch immer keine Informationen über den Verbleib ihres Ehemannes zu haben. Ihr werde - so die Beschwerdeführerin - das Selbe wie ihrem Ehemann passieren. Es handle sich um "eine mächtige und einflussreiche Struktur", die sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde.In ihrer Einvernahme am 22.1.2009 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage an, keinen Kontakt zu ihrer Mutter zu haben und lediglich zu wissen, dass ihre Mutter im Raum römisch 40 lebe. Mehr wisse sie nicht, da sie und ihre Mutter nach dem Tod ihres Vaters (und deren Ehemann) "getrennte Wege" gegangen seien. Ihre Schwester römisch 40 lebe bei ihrer Mutter in römisch 40 . Seit ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin jedoch auch von ihrer Schwester römisch 40 nichts mehr gehört. In Österreich lebe (ebenfalls als Asylwerberin) ihre ältere Schwester, mit der sie nicht zusammen wohne, die sie aber im Rahmen gegenseitiger Besuche immer wieder sehe. Auf die Frage nach den Folgen einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation brachte die Beschwerdeführerin vor, noch immer keine Informationen über den Verbleib ihres Ehemannes zu haben. Ihr werde - so die Beschwerdeführerin - das Selbe wie ihrem Ehemann passieren. Es handle sich um "eine mächtige und einflussreiche Struktur", die sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen werde.

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur ausgehändigten Länderberichtszusammenfassung und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation binnen zwei Wochen eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Die Beschwerdeführerin erstattete jedoch weder innerhalb der zweiwöchigen Frist noch danach eine Stellungnahme.

5. Mit Bescheid vom 13.2.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Neuerlich stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht fest. Hinsichtlich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin verwies das Bundesasylamt auf die Rechtskraft der Abweisung des Spruchpunktes I.. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden, könnten - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Soweit der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin einer medizinischen Betreuung bedürfe, seien auch in Russland medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben; die bereits in Österreich erfolgte ärztliche Versorgung habe zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beigetragen. In Österreich würden sich die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester als Asylwerber aufhalten. Sonstige soziale Anbindungen könnten nicht festgestellt werden.5. Mit Bescheid vom 13.2.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Neuerlich stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht fest. Hinsichtlich der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin verwies das Bundesasylamt auf die Rechtskraft der Abweisung des Spruchpunktes römisch eins.. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden, könnten - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Soweit der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin einer medizinischen Betreuung bedürfe, seien auch in Russland medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben; die bereits in Österreich erfolgte ärztliche Versorgung habe zur Verbesserung des Gesundheitszustandes beigetragen. In Österreich würden sich die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester als Asylwerber aufhalten. Sonstige soziale Anbindungen könnten nicht festgestellt werden.

In der Folge traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation, wonach staatliche Unterstützung, wie z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen, bestehe, jedoch den Grundbedarf faktisch nicht decke. Eine relativ niedrige Arbeitslosenquote und zuletzt deutlich gestiegene Einkommen würden eine Verbesserung der sozialen Lage signalisieren. Die medizinische Versorgung sei in Russland grundsätzlich ausreichend und zumindest in Großstädten auch für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Russische Bürger hätten eine staatliche Krankenversicherung an ihrem Wohnort und ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch würden in der Praxis aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung erfolgen (im Alltag würde von normal bis gut verdienenden Personen höhere Zusatzzahlungen verlangt als von mittellosen oder wenig verdienenden Patienten, die nur geringe bzw. gar keine Beträge bezahlen müssten). Insbesondere zitierte das Bundesasylamt die Aussage der Präsidentin der NGO VESTA, wonach alleinstehende Frauen eine Pension und für Kinder Kindergeld erhalten würden. Unterstützungen für Alleinerzieher seien bereits 2005/2006 bezahlt worden. Unter Berufung auf Berichte von RIA Novosti 5.3.2008 und Times Online vom 3.10.2008 verwies das Bundesasylamt darauf, dass Nordossetien-Alanien das größte Lohnwachstum (neben Belgorod und Moskau) verbuche und Nordossetien die am weitesten industrialisierte und urbanisierte Republik im Nordkaukasus sei. Ob eine Psychologin in Nordossetien Arbeit finden könne, habe die Staatendokumentation ebenso wenig wie die Frage beantworten können, ob die Familienbande in Nordossetien so stark ausgeprägt sei, dass in Not geratenen Angehörigen geholfen werde.In der Folge traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation, wonach staatliche Unterstützung, wie z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen, bestehe, jedoch den Grundbedarf faktisch nicht decke. Eine relativ niedrige Arbeitslosenquote und zuletzt deutlich gestiegene Einkommen würden eine Verbesserung der sozialen Lage signalisieren. Die medizinische Versorgung sei in Russland grundsätzlich ausreichend und zumindest in Großstädten auch für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Russische Bürger hätten eine staatliche Krankenversicherung an ihrem Wohnort und ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch würden in der Praxis aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung erfolgen (im Alltag würde von normal bis gut verdienenden Personen höhere Zusatzzahlungen verlangt als von mittellosen oder wenig verdienenden Patienten, die nur geringe bzw. gar keine Beträge bezahlen müssten). Insbesondere zitierte das Bundesasylamt die Aussage der Präsidentin der NGO VESTA, wonach alleinstehende Frauen eine Pension und für Kinder Kindergeld erhalten würden. Unterstützungen für Alleinerzieher seien bereits 2005 aus 2006, bezahlt worden. Unter Berufung auf Berichte von RIA Novosti 5.3.2008 und Times Online vom 3.10.2008 verwies das Bundesasylamt darauf, dass Nordossetien-Alanien das größte Lohnwachstum (neben Belgorod und Moskau) verbuche und Nordossetien die am weitesten industrialisierte und urbanisierte Republik im Nordkaukasus sei. Ob eine Psychologin in Nordossetien Arbeit finden könne, habe die Staatendokumentation ebenso wenig wie die Frage beantworten können, ob die Familienbande in Nordossetien so stark ausgeprägt sei, dass in Not geratenen Angehörigen geholfen werde.

In seiner Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin mangels Verfolgung keine Gefahren in der Russischen Föderation drohen würden, die eine Zuerkennung subsidiären Schutz rechtfertigen würden. Eine alleinstehende Frau bekomme finanzielle Unterstützung und Pension, für Kinder Kindergeld.

Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung verwies das Bundesasylamt u. a. darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "junge, gesunde und arbeitsfähige Frau" handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. In der Russischen Föderation hätten sich - den Feststellungen zufolge - in den vergangenen acht Jahren die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt; ebenso stark sei die Armut zurückgegangen. Nordossetien sei die am weitesten industrialisierte und urbanisierte Republik im Nordkaukasus. Überdies wies das Bundesasylamt auf die Unterstützung durch Hilfsorganisationen - speziell in Nordossetien - hin. Die Beschwerdeführerin habe keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis darstellen könne. Auch bei der Erkrankung ihres minderjährigen Sohnees handle es sich nicht um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung, bei der die Aussicht auf medizinische Hilfe im Herkunftsstaat fehle. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nach den Länderfeststellungen keine Rede sein. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Zulässigkeit ihrer Ausweisungsentscheidung.Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung verwies das Bundesasylamt u. a. darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "junge, gesunde und arbeitsfähige Frau" handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. In der Russischen Föderation hätten sich - den Feststellungen zufolge - in den vergangenen acht Jahren die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt; ebenso stark sei die Armut zurückgegangen. Nordossetien sei die am weitesten industrialisierte und urbanisierte Republik im Nordkaukasus. Überdies wies das Bundesasylamt auf die Unterstützung durch Hilfsorganisationen - speziell in Nordossetien - hin. Die Beschwerdeführerin habe keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis darstellen könne. Auch bei der Erkrankung ihres minderjährigen Sohnees handle es sich nicht um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung, bei der die Aussicht auf medizinische Hilfe im Herkunftsstaat fehle. Davon, dass praktisch jedem, der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nach den Länderfeststellungen keine Rede sein. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Zulässigkeit ihrer Ausweisungsentscheidung.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, mit der beide Spruchpunkte angefochten und in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Sache nach verweist die Beschwerde auf die Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit mehreren Kindern, die geradezu "prädestiniert" sei, insbesondere wegen "gesellschaftlich gegebenen Vorurteilen" als unverlässliche und "unvollständige" Mitarbeiter am Arbeitsmarkt angesehen zu werden und in Armut zu verfallen. Die Beschwerdeführerin könne gerade im Kaukasus mit keinerlei gesellschaftlicher Akzeptanz rechnen. Eine mögliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter und ihre Schwester hätte von der belangten Behörde "an Ort und Stelle" erhoben werden müssen. Überdies hätten sich die (durch die Wahl ihrer Partner hervorgerufenen) "familiären Spannungen" insbesondere zur Mutter und Schwester auch durch die Flucht noch weiter verschärft, sodass diese mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben wollten und sie auch mangels Unterbringungsmöglichkeiten nicht aufnehmen könnten. Bei der Behauptung von monatlichen Durchschnittslöhnen in Höhe von ¿ 464 handle es sich "allenfalls um ein Potemkin'sches Dorf".

7. Mit Schriftsatz vom 9.12.2009 legte das Bundesasylamt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vor, demzufolge die Beschwerdeführerin nach einer Mitteilung von Interpol Moskau unter dem Namen XXXX identifiziert worden sei.7. Mit Schriftsatz vom 9.12.2009 legte das Bundesasylamt ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vor, demzufolge die Beschwerdeführerin nach einer Mitteilung von Interpol Moskau unter dem Namen römisch 40 identifiziert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 10.3.2010 übermittelte das Bundesasylamt eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wonach die Beschwerdeführerin einen (am 26.9.2006 ausgestellten) russischen Führerschein zwecks Umschreibung der Lenkberechtigung vorgelegt habe. Weiters wies die Bezirkshauptmannschaft darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylantragstellung gemäß den Eintragungen des Asylinformationssystems nicht im Besitz dieses Dokumentes gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine weitere Einvernahme durchgeführt, in der noch offene Fragen erörtert wurden. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie zu den ihr überreichten Länderberichten binnen zwei Wochen eine schriftliche Äußerung zu erstatten, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Der aufgrund der Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

1.1 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, in dem die Länderfeststellungen zwar pauschal angezweifelt, aber nicht substantiiert, wie etwa durch Vorlage von (die Länderfeststellungen inhaltlich widerlegenden) Länderberichten, bekämpft wurden. Im asylbehördlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin den Länderberichten, die dem angefochtenen Bescheid in der Folge zugrunde gelegt wurden, nicht entgegen getreten, obwohl ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden war. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Länderfeststellungen der belangten Behörde an, die gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes vor dem Hintergrund des gegenständlichen Beschwerdefalles als aktuell eingestuft werden können.

1.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen vor Ort ("an Ort und Stelle") über die Unterstützungsmöglichkeiten bzw. Unterstützungsbereitschaft der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin durchgeführt wird, weist der erkennende Senat darauf hin, dass die - überdies rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin dies erst in der Beschwerde bemängelt und im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in ihrer Einvernahme am 22.1.2010, keinen derartigen Antrag auf Erhebungen vor Ort gestellt hat, obwohl die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin vom Inhalt des asylgerichtlichen Erkenntnisses vom 24.10.2008 in Kenntnis war. Ungeachtet der Frage, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde derartige Ermittlungen geltend gemacht hat, ist auch zu bedenken, dass - selbst wenn man den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Unterstützung von ihrer Mutter und ihrer Schwester erwarten könnte, folgen würde - dieser Umstand am Verfahrensergebnis nichts ändern würde (vgl. dazu unten 2.2.2).1.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen vor Ort ("an Ort und Stelle") über die Unterstützungsmöglichkeiten bzw. Unterstützungsbereitschaft der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin durchgeführt wird, weist der erkennende Senat darauf hin, dass die - überdies rechtlich vertretene - Beschwerdeführerin dies erst in der Beschwerde bemängelt und im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in ihrer Einvernahme am 22.1.2010, keinen derartigen Antrag auf Erhebungen vor Ort gestellt hat, obwohl die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin vom Inhalt des asylgerichtlichen Erkenntnisses vom 24.10.2008 in Kenntnis war. Ungeachtet der Frage, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde derartige Ermittlungen geltend gemacht hat, ist auch zu bedenken, dass - selbst wenn man den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine Unterstützung von ihrer Mutter und ihrer Schwester erwarten könnte, folgen würde - dieser Umstand am Verfahrensergebnis nichts ändern würde vergleiche dazu unten 2.2.2).

1.3 Im Hinblick auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin verweist der Asylgerichtshof auf die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz: In seinem Erkenntnis vom 24.10.2008 gelangte der Asylgerichtshof - mit ausführlicher Begründung - zur Ansicht, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig war und den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Fluchtgründe lediglich ihre Befürchtung geäußert, ihr werde das gleiche Schicksal wie ihr Ehemann erleiden, um - ähnlich wie bereits im ersten Rechtsgang - ohne nähere Erläuterungen hinzuzufügen, dass es sich bei ihren Verfolgern um eine "mächtige und einflussreiche Struktur" handle. Weitere Angaben hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Sie hat auch auf die ausführliche Begründung des Asylgerichtshofes nicht Bezug genommen.

Der Asylgerichtshof geht daher - wie schon die belangte Behörde - auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. davon aus, dass mangels Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund dieser Umstände keine Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation gegeben ist.Der Asylgerichtshof geht daher - wie schon die belangte Behörde - auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. davon aus, dass mangels Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund dieser Umstände keine Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation gegeben ist.

1.4 Was die Feststellungen der belangten Behörde zur Person der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Asylgerichtshof angesichts der im gesamten Verfahrensverlauf gleich gebliebenen und insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AS 19, 49f., 173) deren russische Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass die Beschwerdeführerin auch die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen Beschwerdeführerin zu D6 405551-1/2009 ist. Davon abgesehen erscheinen auch die individuellen Feststellungen des Bundesasylamtes unbedenklich, weshalb sich der erkennende Senat diesen Feststellungen anschließt.1.4 Was die Feststellungen der belangten Behörde zur Person der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Asylgerichtshof angesichts der im gesamten Verfahrensverlauf gleich gebliebenen und insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche AS 19, 49f., 173) deren russische Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass die Beschwerdeführerin auch die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen Beschwerdeführerin zu D6 405551-1/2009 ist. Davon abgesehen erscheinen auch die individuellen Feststellungen des Bundesasylamtes unbedenklich, weshalb sich der erkennende Senat diesen Feststellungen anschließt.

2. Rechtlich ergibt sich daraus:

2.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.2 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.2 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.2.2.1 Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

2.2.2 Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland Art. 3 EMRK verletzen würde, können gemäß den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang nicht erblickt werden:2.2.2 Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland Artikel 3, EMRK verletzen würde, können gemäß den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang nicht erblickt werden:

Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden (vgl. AS 361); sie ist auch ohne ersichtliche Einschränkung erwerbsfähig. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ein universitäres Hochschulstudium absolviert hat (AS 43) und damit über eine entsprechende Ausbildung verfügt, die andere Bewerber am Arbeitsmarkt nicht besitzen. In der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin - wenn auch ihren Angaben zufolge nur illegal und unregelmäßig - im Gesundheits- und Sanitätshilfsdienst bzw. als Psychologin gearbeitet (AS 43). Auch wenn nicht gesichert sein mag, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Beschäftigung als Psychologin aufnehmen können wird, so ist dennoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Erwerbstätigkeit finden wird. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar über eine Lenkberechtigung, womit ihr auch berufliche Tätigkeiten, die eine solche Lenkberechtigung voraussetzen, nicht verschlossen blieben. Dabei vermag die Aufnahme einer der universitären Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht entsprechenden Erwerbstätigkeit die Unzumutbarkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht zu erreichen.Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden vergleiche AS 361); sie ist auch ohne ersichtliche Einschränkung erwerbsfähig. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ein universitäres Hochschulstudium absolviert hat (AS 43) und damit über eine entsprechende Ausbildung verfügt, die andere Bewerber am Arbeitsmarkt nicht besitzen. In der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin - wenn auch ihren Angaben zufolge nur illegal und unregelmäßig - im Gesundheits- und Sanitätshilfsdienst bzw. als Psychologin gearbeitet (AS 43). Auch wenn nicht gesichert sein mag, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Beschäftigung als Psychologin aufnehmen können wird, so ist dennoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Erwerbstätigkeit finden wird. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar über eine Lenkberechtigung, womit ihr auch berufliche Tätigkeiten, die eine solche Lenkberechtigung voraussetzen, nicht verschlossen blieben. Dabei vermag die Aufnahme einer der universitären Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht entsprechenden Erwerbstätigkeit die Unzumutbarkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht zu erreichen.

Der Asylgerichtshof hegt auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie überhaupt keine (wie immer geartete) Unterstützung durch ihre in Russland lebende Mutter und (jüngere) Schwester erwarten könnte, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehrt und ihre engsten Familienangehörigen kontaktiert. In diesem Zusammenhang ist auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Kontakt zu ihren Verwandten hinzuweisen: Während die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am XXXX angegeben hatte, seit dem Jahr 1997 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt zu haben (AS 41), brachte sie in ihrer Beschwerde vom 6.5.2008 vor, dass ihre angeblichen Verfolger nach ihrer Flucht ihre Mutter aufgesucht hätten (AS 265). Bei unterstelltem Wahrheitsgehalt wäre dieses Vorbringen, das jedenfalls einen gewissen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter (nach ihrer Flucht) wohl voraussetzen würde, mit der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.1.2009, wonach sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter mehr habe (und auch - zumindest seit ihrer Ausreise - keinen Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester), nur schwer in Einklang zu bringen (AS 363). Im Übrigen hat ihre in Österreich aufhältige ältere Schwester in ihrem eigenen Asylverfahren im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.1.2005 noch XXXX als Aufenthaltsort ihrer Mutter [und somit auch Mutter der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens] genannt und die selbe Wohnadresse angegeben, an der auch die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gelebt haben soll, was mit den Angaben der Beschwerdeführerin, seit 1997 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben, ebenfalls schwer vereinbar wäre (vgl. AIS-Auszug zum Verfahren der älteren Schwester der Beschwerdeführerin). Dabei kann auch dahin gestellt bleiben, unter welchen Umständen (und mit wessen Hilfe) die Beschwerdeführerin den russischen Führerschein beigeschafft hat, in dessen Besitz sie gemäß ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom XXXX noch nicht gewesen ist (oder ob sie trotz ausdrücklicher Frage des Bundesasylamtes nach identitätsbezeugenden Dokumenten ihre bereits in Österreich befindliche Lenkberechtigung unerwähnt gelassen hat; vgl. AS 49). Auch wenn die Beschwerdeführerin - ungeachtet dieser Ungereimtheiten - tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrer Schwester haben sollte (und in der Vergangenheit Konflikte stattgefunden haben sollen), zwingt dies nicht per se zur Annahme, dass diese ihre Unterstützung der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall verweigern würden.Der Asylgerichtshof hegt auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie überhaupt keine (wie immer geartete) Unterstützung durch ihre in Russland lebende Mutter und (jüngere) Schwester erwarten könnte, wenn sie in die Russische Föderation zurückkehrt und ihre engsten Familienangehörigen kontaktiert. In diesem Zusammenhang ist auf widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Kontakt zu ihren Verwandten hinzuweisen: Während die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am römisch 40 angegeben hatte, seit dem Jahr 1997 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt zu haben (AS 41), brachte sie in ihrer Beschwerde vom 6.5.2008 vor, dass ihre angeblichen Verfolger nach ihrer Flucht ihre Mutter aufgesucht hätten (AS 265). Bei unterstelltem Wahrheitsgehalt wäre dieses Vorbringen, das jedenfalls einen gewissen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter (nach ihrer Flucht) wohl voraussetzen würde, mit der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.1.2009, wonach sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter mehr habe (und auch - zumindest seit ihrer Ausreise - keinen Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester), nur schwer in Einklang zu bringen (AS 363). Im Übrigen hat ihre in Österreich aufhältige ältere Schwester in ihrem eigenen Asylverfahren im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10.1.2005 noch römisch 40 als Aufenthaltsort ihrer Mutter [und somit auch Mutter der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens] genannt und die selbe Wohnadresse angegeben, an der auch die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gelebt haben soll, was mit den Angaben der Beschwerdeführerin, seit 1997 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben, ebenfalls schwer vereinbar wäre vergleiche AIS-Auszug zum Verfahren der älteren Schwester der Beschwerdeführerin). Dabei kann auch dahin gestellt bleiben, unter welchen Umständen (und mit wessen Hilfe) die Beschwerdeführerin den russischen Führerschein beigeschafft hat, in dessen Besitz sie gemäß ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 noch nicht gewesen ist (oder ob sie trotz ausdrücklicher Frage des Bundesasylamtes nach identitätsbezeugenden Dokumenten ihre bereits in Österreich befindliche Lenkberechtigung unerwähnt gelassen hat; vergleiche AS 49). Auch wenn die Beschwerdeführerin - ungeachtet dieser Ungereimtheiten - tatsächlich keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrer Schwester haben sollte (und in der Vergangenheit Konflikte stattgefunden haben sollen), zwingt dies nicht per se zur Annahme, dass diese ihre Unterstützung der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall verweigern würden.

Der Asylgerichtshof hält aber auch fest, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Unterstützung von ihrer Mutter und ihrer Schwester erwarten könnte, dieser Umstand ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht unzulässig machen würde: Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes lassen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin auch Obsorgepflichten gegenüber ihren vier Kindern, von denen das jüngste gerade erst ein Jahr alt ist, zu erfüllen hat. Der Asylgerichtshof hat jedoch die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausschließlich und lediglich am Maßstab des Art. 3 EMRK als die äußerste verfassungs- und menschenrechtliche Grenze für staatliche Grundrechtseingriffe, wie der in Rede stehenden Frage der Rückführung in die Heimat, zu beurteilen. Wenn daher die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine völlige Aussichtslosigkeit ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat erkennen ließen. In der Russischen Föderation wird Müttern von Kindern finanzielle Unterstützung gewährt. Auch existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies mit ihrer älteren Schwester, die schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerberin gelebt und derentwegen die Beschwerdeführerin auch in Österreich Asyl begehrt hat (AS 25), eigenen Angaben zufolge über einen entsprechenden guten Kontakt pflegt (AS 363), erscheint denkbar, dass die Beschwerdeführerin auch von ihrer Schwester im Rahmen von deren Möglichkeiten und in den verschiedensten Formen eine gewisse Unterstützung (allenfalls auch von Österreich aus) erlangen könnte (laut AIS-Auszug ist das Asylverfahren der älteren Schwester der Beschwerdeführerin bereits seit März 2007 in letzter Instanz negativ entscheiden worden, wobei jedoch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, der auch aufschiebende Wirkung gewährt wurde). Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Hochschulausbildung der Beschwerdeführerin, die ihr auch den Erwerb einer beruflichen Tätigkeit - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit ihrer universitären Ausbildung entspricht oder nicht - erleichtern müsste, eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, wo sie bereits vor ihrer Ausreise jahrelang gelebt hat (und wo sie festgestellter Maßen keiner Verfolgung ausgesetzt war), aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zulässig ist.Der Asylgerichtshof hält aber auch fest, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Unterstützung von ihrer Mutter und ihrer Schwester erwarten könnte, dieser Umstand ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht unzulässig machen würde: Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes lassen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin auch Obsorgepflichten gegenüber ihren vier Kindern, von denen das jüngste gerade erst ein Jahr alt ist, zu erfüllen hat. Der Asylgerichtshof hat jedoch die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausschließlich und lediglich am Maßstab des Artikel 3, EMRK als die äußerste verfassungs- und menschenrechtliche Grenze für staatliche Grundrechtseingriffe, wie der in Rede stehenden Frage der Rückführung in die Heimat, zu beurteilen. Wenn daher die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die eine völlige Aussichtslosigkeit ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat erkennen ließen. In der Russischen Föderation wird Müttern von Kindern finanzielle Unterstützung gewährt. Auch existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen. Nachdem die Beschwerdeführerin überdies mit ihrer älteren Schwester, die schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerberin gelebt und derentwegen die Beschwerdeführerin auch in Österreich Asyl begehrt hat (AS 25), eigenen Angaben zufolge über einen entsprechenden guten Kontakt pflegt (AS 363), erscheint denkbar, dass die Beschwerdeführerin auch von ihrer Schwester im Rahmen von deren Möglichkeiten und in den verschiedensten Formen eine gewisse Unterstützung (allenfalls auch von Österreich aus) erlangen könnte (laut AIS-Auszug ist das Asylverfahren der älteren Schwester der Beschwerdeführerin bereits seit März 2007 in letzter Instanz negativ entscheiden worden, wobei jedoch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, der auch aufschiebende Wirkung gewährt wurde). Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Hochschulausbildung der Beschwerdeführerin, die ihr auch den Erwerb einer beruflichen Tätigkeit - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit ihrer universitären Ausbildung entspricht oder nicht - erleichtern müsste, eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation, wo sie bereits vor ihrer Ausreise jahrelang gelebt hat (und wo sie festgestellter Maßen keiner Verfolgung ausgesetzt war), aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zulässig ist.

3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.3.4 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde. Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass einerseits schon der Umstand, dass sich die Situation für eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern in Österreich in vielen Belangen (insb. hinsichtlich des Sozial- und Gesundheitswesens) gewiss einfacher gestaltet als in der Russischen Föderation, zugunsten eines Verbleibes im Bundesgebiet. Andererseits ist zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2007 in Österreich befindet und sich dieser relativ kurze Aufenthalt überdies nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt aufgrund ihres Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nur ein vorübergehender sein würde. Soweit ihr Kontakt zu ihrer Schwester ins Treffen geführt werden kann, ist zu bedenken, dass ihre Schwester nicht zum Aufenthalt in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt ist, sondern als Asylwerberin in Österreich lebt, wobei ihr Asylverfahren in zweiter Instanz negativ entschieden wurde und eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Während sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich befindet, hat sie den größten Teil ihres Lebens in Nordossetien bzw. in Georgien gelebt, wo sie auch ihre Ausbildung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufenthaltes in Österreich überwiegen daher iS der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können; vgl. ferner zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde. Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass einerseits schon der Umstand, dass sich die Situation für eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern in Österreich in vielen Belangen (insb. hinsichtlich des Sozial- und Gesundheitswesens) gewiss einfacher gestaltet als in der Russischen Föderation, zugunsten eines Verbleibes im Bundesgebiet. Andererseits ist zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2007 in Österreich befindet und sich dieser relativ kurze Aufenthalt überdies nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt aufgrund ihres Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nur ein vorübergehender sein würde. Soweit ihr Kontakt zu ihrer Schwester ins Treffen geführt werden kann, ist zu bedenken, dass ihre Schwester nicht zum Aufenthalt in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt ist, sondern als Asylwerberin in Österreich lebt, wobei ihr Asylverfahren in zweiter Instanz negativ entschieden wurde und eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Während sich die Beschwerdeführerin erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich befindet, hat sie den größten Teil ihres Lebens in Nordossetien bzw. in Georgien gelebt, wo sie auch ihre Ausbildung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufenthaltes in Österreich überwiegen daher iS der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können; vergleiche ferner zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317; 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres Verfahrens Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung sämtlicher Gründe, die zugunsten einer positiven Erledigung ihres Antrages sprechen. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317; 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihres Verfahrens Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung sämtlicher Gründe, die zugunsten einer positiven Erledigung ihres Antrages sprechen. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Privatleben, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten