TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/29 C5 410189-1/2009

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Veröffentlicht am 29.03.2010
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Spruch

C5 410.189-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2009, 09 05.935-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2009, 09 05.935-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger - er ist nach seinen Angaben minderjährig und gehört der ethnischen Gruppe der Hazara und (zumindest bei der Einreise) dem Islam an, und zwar der schiitischen Richtung -, stellte am 19.5.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 19.5.2009 an, er sei etwa 2006 im Alter von ungefähr 14 Jahren mit seinem Onkel in den Iran gereist, den er vor etwa zwei Monaten verlassen habe. Sein Vater sei "Grundstückshändler" gewesen und habe einmal ein Grundstück mehreren Leuten gleichzeitig verkauft. Diese Leute, die sein Vater betrogen habe, wollten nun am Beschwerdeführer Rache üben, da sein Vater verschollen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von ihnen getötet zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 25.8.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei in den Iran gereist, weil dort leichter Arbeit zu finden sei als in Afghanistan; er habe dann im Iran in einer Schuhfabrik gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder seien ein Jahr nach ihm in den Iran gezogen, seine - bereits verheirateten - Schwestern aber in Afghanistan geblieben. Vor etwa anderthalb Jahren sei sein Vater von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden, seither habe er von ihm nichts gehört. Seine Mutter habe dann Angst gehabt, dass man ihn wie seinen Vater nach Afghanistan zurückschiebe und er dann auch einfach verschwinde. Daher habe sie seine Ausreise finanziert. - Seine Familie sei deshalb in den Iran gereist, weil sein Vater beim Verkauf von Grundstücken nicht ehrlich gewesen sei und ein Grundstück mehreren Personen gleichzeitig verkauft habe. Diese Leute seien dann zu seinem Vater nach Hause gekommen, "um diese Sache zu klären", deshalb seien seine Eltern und sein Bruder in den Iran gegangen. Seine Schwestern lebten noch in Afghanistan; sein Vater habe Leute, die Grundstücke hätten kaufen wollen, stattdessen mit den Schwestern des Beschwerdeführers verheiratet. Auch damals sei es so gewesen, dass er ein Grundstück mehreren Personen verkauft habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Leuten, denen sein Vater die Grundstücke verkauft habe. Sie würden von ihm als dem ältesten Sohn seines Vaters die Grundstücke oder Geld haben wollen; er habe aber nichts, was er ihnen geben könne. Er kenne zwei oder drei Leute, die öfters bei ihnen zu Hause gewesen seien und von denen er vermute, dass sein Vater sie betrogen habe, denn der Vater habe des Öfteren Grundstücke an mehrere Personen verkauft, und zwar über sieben bis acht Jahre. Der Vater habe nicht an seinem Wohnort gearbeitet, daher habe es länger gedauert, bis die Leute seine Wohnadresse herausgefunden hätten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er besuche seit anderthalb Monaten die katholische Kirche in XXXX und wolle konvertieren. Auf die Frage, was er über das Christentum wisse, gab er - nach der darüber aufgenommenen Niederschrift - an, er wisse, "dass Jesus der Sohn des Gottes" sei und dass seine Mutter Jungfrau gewesen sei. Er betrachte das als Wunder. Im Fernsehen habe er gesehen, "dass die Pfarrer Leute heilen" könnten. Deshalb wolle er konvertieren. Auf die Frage, ob er diesbezüglich schon etwas unternommen habe, gab er an, der Pfarrer habe gesagt, dass es viel Zeit in Anspruch nehmen und ein Jahr dauern könne. Auf die weitere Frage, wie oft er schon in der Kirche gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er solle Mittwoch, Freitag und Sonntag hingehen und tue das seit einem Monat.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 25.8.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei in den Iran gereist, weil dort leichter Arbeit zu finden sei als in Afghanistan; er habe dann im Iran in einer Schuhfabrik gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder seien ein Jahr nach ihm in den Iran gezogen, seine - bereits verheirateten - Schwestern aber in Afghanistan geblieben. Vor etwa anderthalb Jahren sei sein Vater von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben worden, seither habe er von ihm nichts gehört. Seine Mutter habe dann Angst gehabt, dass man ihn wie seinen Vater nach Afghanistan zurückschiebe und er dann auch einfach verschwinde. Daher habe sie seine Ausreise finanziert. - Seine Familie sei deshalb in den Iran gereist, weil sein Vater beim Verkauf von Grundstücken nicht ehrlich gewesen sei und ein Grundstück mehreren Personen gleichzeitig verkauft habe. Diese Leute seien dann zu seinem Vater nach Hause gekommen, "um diese Sache zu klären", deshalb seien seine Eltern und sein Bruder in den Iran gegangen. Seine Schwestern lebten noch in Afghanistan; sein Vater habe Leute, die Grundstücke hätten kaufen wollen, stattdessen mit den Schwestern des Beschwerdeführers verheiratet. Auch damals sei es so gewesen, dass er ein Grundstück mehreren Personen verkauft habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Leuten, denen sein Vater die Grundstücke verkauft habe. Sie würden von ihm als dem ältesten Sohn seines Vaters die Grundstücke oder Geld haben wollen; er habe aber nichts, was er ihnen geben könne. Er kenne zwei oder drei Leute, die öfters bei ihnen zu Hause gewesen seien und von denen er vermute, dass sein Vater sie betrogen habe, denn der Vater habe des Öfteren Grundstücke an mehrere Personen verkauft, und zwar über sieben bis acht Jahre. Der Vater habe nicht an seinem Wohnort gearbeitet, daher habe es länger gedauert, bis die Leute seine Wohnadresse herausgefunden hätten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er besuche seit anderthalb Monaten die katholische Kirche in römisch 40 und wolle konvertieren. Auf die Frage, was er über das Christentum wisse, gab er - nach der darüber aufgenommenen Niederschrift - an, er wisse, "dass Jesus der Sohn des Gottes" sei und dass seine Mutter Jungfrau gewesen sei. Er betrachte das als Wunder. Im Fernsehen habe er gesehen, "dass die Pfarrer Leute heilen" könnten. Deshalb wolle er konvertieren. Auf die Frage, ob er diesbezüglich schon etwas unternommen habe, gab er an, der Pfarrer habe gesagt, dass es viel Zeit in Anspruch nehmen und ein Jahr dauern könne. Auf die weitere Frage, wie oft er schon in der Kirche gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er solle Mittwoch, Freitag und Sonntag hingehen und tue das seit einem Monat.

Am 8.9.2009 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, eine Stellungnahme zu den schriftlichen Länderunterlagen, die ihm bei der Einvernahme ausgefolgt worden waren (die freilich im vorgelegten Akt des Bundesasylamtes nicht enthalten sind). Er bezieht sich dabei vor allem auf die Situation unbegleiteter Minderjähriger in Afghanistan und führt weiter aus, diese Situation werde dadurch verschärft, dass er zum Christentum konvertieren wolle.

Am 16.9.2009 forderte das Bundesasylamt den Bediensteten des Jugendwohlfahrtsträgers, der die Stellungnahme verfasst hatte, per e-mail auf, eine Bestätigung über den Taufunterricht vorzulegen und den Tauftermin bekanntzugeben. Am 19.10.2009 teilte dieser Bedienstete dem Bundesasylamt per e-mail mit, auf Grund von Urlauben habe er noch keinen direkten Kontakt mit dem XXXX gehabt, der aber Kontakte zum Beschwerdeführer bestätigt habe. Da er katholischer Priester und nicht Mitglied einer kleineren evangelikalen Gruppe sei, müsse man damit rechnen, dass ein Übertritt zum Christentum "mit höheren (bürokratischen) Bedingungen verknüpft" sei. Am 30.10.2009 richtete der besagte Priester ein Schreiben an das Bundesasylamt, in dem er bestätigte, dass der Beschwerdeführer gebeten habe, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Da eine gründliche Vorbereitung für den Taufempfang ausreichend Zeit erfordere, sei mit einem Tauftermin frühestens in sechs Monaten zu rechnen.Am 16.9.2009 forderte das Bundesasylamt den Bediensteten des Jugendwohlfahrtsträgers, der die Stellungnahme verfasst hatte, per e-mail auf, eine Bestätigung über den Taufunterricht vorzulegen und den Tauftermin bekanntzugeben. Am 19.10.2009 teilte dieser Bedienstete dem Bundesasylamt per e-mail mit, auf Grund von Urlauben habe er noch keinen direkten Kontakt mit dem römisch 40 gehabt, der aber Kontakte zum Beschwerdeführer bestätigt habe. Da er katholischer Priester und nicht Mitglied einer kleineren evangelikalen Gruppe sei, müsse man damit rechnen, dass ein Übertritt zum Christentum "mit höheren (bürokratischen) Bedingungen verknüpft" sei. Am 30.10.2009 richtete der besagte Priester ein Schreiben an das Bundesasylamt, in dem er bestätigte, dass der Beschwerdeführer gebeten habe, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Da eine gründliche Vorbereitung für den Taufempfang ausreichend Zeit erfordere, sei mit einem Tauftermin frühestens in sechs Monaten zu rechnen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 (Z 2) AsylG 2005 (idF BG BGBl. I 29/2009) wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Probleme gehabt, er habe vorgebracht, sein Vater sei vor anderthalb Jahren (zu ergänzen: aus dem Iran) nach Afghanistan abgeschoben worden. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dies auch ihm geschehe, sei er nach Europa geflüchtet. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ausgesetzt wäre, oder dass dort eine humanitäre Katastrophe herrsche, die das Überleben aller dort lebenden Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage stelle. Glaubwürdig sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich für den christlichen Glauben interessiere und mit dem Pfarrer gesprochen habe. Für das Bundesasylamt sei jedoch nicht ersichtlich, dass er bisher "dezidiert" Schritte unternommen habe, die "auf eine tatsächliche Konvertierung" hinwiesen. Es sei durchaus möglich, dass er sich für das Christentum interessiere, Faktum sei jedoch, dass er nach wie vor Muslim sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (S 13 bis 50 des angefochtenen Bescheides); Feststellungen zur Situation von Christen, insbesondere von solchen, die vom Islam konvertiert sind, oder von Personen, die eine solche Konversion beabsichtigen, finden sich darin nicht. Beweiswürdigend heißt es, es werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er nicht - aus näher genannten Gründen - verfolgt werde oder entsprechende Probleme gehabt habe, weiters, dass er Afghanistan vor dreieinhalb Jahren verlassen habe und in den Iran gegangen sei, da er dort leichter Arbeit finden konnte, dass sein Vater vor anderthalb Jahren abgeschoben worden sei und dass er selbst aus Angst vor dem gleichen Schicksal den Iran verlassen habe. Glaubhaft sei, dass er Familienangehörige habe und mit 13 bzw. 14 Jahren zu arbeiten begonnen habe. Nicht glaubhaft sei daher, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Er habe vorgebracht, dass sein Vater Gründstückshändler sei und im Zuge seiner Arbeit mehrmals Leute betrogen habe, da er Grundstücke mehreren Personen gleichzeitig verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Betrogenen geäußert, jedoch selbst angegeben, dass sein Vater diese Tätigkeit acht Jahre ausgeübt habe. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe sich seine Familie noch ein Jahr lang in Afghanistan aufgehalten. Zudem habe er selbst angegeben, dass er mit diesen Dingen nichts zu tun habe und niemals Probleme in Afghanistan gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nun im Fall der Rückkehr Probleme mit diesen Personen haben sollte. Zudem habe er selbst nicht einmal angegeben, wem sein Vater konkret was schulde. Bei dieser Rückkehrbefürchtung handle es sich somit um eine in den Raum gestellte Behauptung bzw. eine Vermutung und damit um subjektiv empfundene Furcht, die nicht durch objektive Beweise habe untermauert werden können. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG BGBl. römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,) wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Probleme gehabt, er habe vorgebracht, sein Vater sei vor anderthalb Jahren (zu ergänzen: aus dem Iran) nach Afghanistan abgeschoben worden. Da seine Mutter Angst gehabt habe, dass dies auch ihm geschehe, sei er nach Europa geflüchtet. Es seien keine Umstände amtsbekannt, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ausgesetzt wäre, oder dass dort eine humanitäre Katastrophe herrsche, die das Überleben aller dort lebenden Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage stelle. Glaubwürdig sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich für den christlichen Glauben interessiere und mit dem Pfarrer gesprochen habe. Für das Bundesasylamt sei jedoch nicht ersichtlich, dass er bisher "dezidiert" Schritte unternommen habe, die "auf eine tatsächliche Konvertierung" hinwiesen. Es sei durchaus möglich, dass er sich für das Christentum interessiere, Faktum sei jedoch, dass er nach wie vor Muslim sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (S 13 bis 50 des angefochtenen Bescheides); Feststellungen zur Situation von Christen, insbesondere von solchen, die vom Islam konvertiert sind, oder von Personen, die eine solche Konversion beabsichtigen, finden sich darin nicht. Beweiswürdigend heißt es, es werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er nicht - aus näher genannten Gründen - verfolgt werde oder entsprechende Probleme gehabt habe, weiters, dass er Afghanistan vor dreieinhalb Jahren verlassen habe und in den Iran gegangen sei, da er dort leichter Arbeit finden konnte, dass sein Vater vor anderthalb Jahren abgeschoben worden sei und dass er selbst aus Angst vor dem gleichen Schicksal den Iran verlassen habe. Glaubhaft sei, dass er Familienangehörige habe und mit 13 bzw. 14 Jahren zu arbeiten begonnen habe. Nicht glaubhaft sei daher, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Er habe vorgebracht, dass sein Vater Gründstückshändler sei und im Zuge seiner Arbeit mehrmals Leute betrogen habe, da er Grundstücke mehreren Personen gleichzeitig verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Betrogenen geäußert, jedoch selbst angegeben, dass sein Vater diese Tätigkeit acht Jahre ausgeübt habe. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe sich seine Familie noch ein Jahr lang in Afghanistan aufgehalten. Zudem habe er selbst angegeben, dass er mit diesen Dingen nichts zu tun habe und niemals Probleme in Afghanistan gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nun im Fall der Rückkehr Probleme mit diesen Personen haben sollte. Zudem habe er selbst nicht einmal angegeben, wem sein Vater konkret was schulde. Bei dieser Rückkehrbefürchtung handle es sich somit um eine in den Raum gestellte Behauptung bzw. eine Vermutung und damit um subjektiv empfundene Furcht, die nicht durch objektive Beweise habe untermauert werden können. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2009 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.11.2009, die der Einschätzung des Bundesasylamtes über die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan entgegentritt und überdies seinen Entschluss, zum Christentum zu konvertieren, betont, der auch schon zu konkreten Schritten geführt habe. Der Islam habe auf Grund der Erfahrungen, die der Beschwerdeführer in seinem Leben bisher gemacht habe, für ihn seine Legitimation verloren; er lehne ihn ab und praktiziere ihn nicht mehr. Ein seriöser und gut überlegter Übertritt zum katholischen Glauben bedürfe jedoch einer längeren Zeit der Auseinandersetzung. Unabhängig davon würde er durch sein jetziges Verhalten und Bekenntnis auf viel Unverständnis, Misstrauen und Feindseligkeit bei großen und gewaltbereiten Gruppen in Afghanistan stoßen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen auf zwei Verfolgungsgründe gestützt:

darauf, dass sein Vater als Grundstückshändler Leute betrogen habe, deren Forderungen der Beschwerdeführer fürchtet, und darauf, dass er die Absicht habe, zum katholischen Glauben zu konvertieren.

2.2.1. Zum ersten Punkt hat das Bundesasylamt keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen und hat betont, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass sein Vater diese (betrügerische) Tätigkeit bereits acht Jahre lang ausgeübt habe. Die Familie habe sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan noch ein Jahr dort aufgehalten. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er nichts mit diesen Dingen zu tun habe und niemals Probleme in Afghanistan gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er nun im Falle der Rückkehr Probleme mit diesen Personen haben sollte. Überdies könne er selbst nicht angeben, wem sein Vater konkret was schulde.

Mit dieser Beweiswürdigung wird das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Er hat angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen von Afghanistan in den Iran ausgereist. Die Befürchtung, von Opfern der Betrügereien seines Vaters verfolgt zu werden, entstand nach seinen Angaben erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan. Er hat auch behauptet, dass diese Opfer erst nach geraumer Zeit die Machenschaften des Vaters durchschaut bzw. ihn gefunden hätten, und damit erklärt (oder zu erklären versucht), warum der Vater diese Tätigkeit acht Jahre lang habe ausüben können. Dass er die Opfer nicht konkret nennen konnte, wäre allenfalls damit zu erklären, dass die Gefahr, die ihm von ihnen drohte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan noch nicht bestanden hatte; das schließt nicht aus, dass die Opfer ihn selbst kennen.

2.2.2. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt auf Grund dieser unschlüssigen Beweiswürdigung eine Negativfeststellung dazu getroffen hat, ob der Beschwerdeführer von Opfern dieser Betrügereien in Afghanistan verfolgt würde, mag es auch unklar sein, ob das Bundesasylamt die Schilderung des Beschwerdeführers an sich für unglaubwürdig hält oder ob es die Betrugshandlungen des Vaters als geschehen annimmt und nur eine Verfolgung durch deren Opfer in Abrede stellt. Folgt man der zweiten Annahme, dann ist freilich weiters unklar, auf Grund welcher Überlegungen das Bundesasylamt ausschließt, dass der Beschwerdeführer von den Opfern verschont bleiben sollte, wenn - wie er behauptet und wie das Bundesasylamt offenbar nicht ausschließt - er der älteste Sohn und sein Vater verschollen ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Negativfeststellung - als auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhend oder gar weiterer Feststellungen ermangelnd - die Voraussetzung des § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) erfüllt: dass nämlich der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Denn selbst wenn die Feststellung zutreffen sollte, kann sie allein den angefochtenen Bescheid nicht tragen. Zur zweiten Verfolgungsbehauptung hat das Bundesasylamt nämlich nur festgestellt, der Beschwerdeführer interessiere sich für den christlichen Glauben und habe mit dem Pfarrer (von XXXX) gesprochen, er habe jedoch nicht "dezidiert" Schritte unternommen, die auf eine tatsächliche "Konvertierung" hinwiesen; er sei nach wie vor Muslim. Da das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation von Muslimen in Afghanistan getroffen hat, die zum Christentum überzutreten beabsichtigen, fehlt es der rechtlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer nicht verfolgt iSd GFK sei, von Vornherein an einem entsprechenden Tatsachensubstrat. Die Behauptung, wegen der bevorstehenden Konversion verfolgt zu werden, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers implizit zu entnehmen ist, hätte auf jeden Fall Feststellungen zur Situation Konversionswilliger in Afghanistan erfordert, selbst wenn die Annahme einer Verfolgung weit hergeholt erschiene; anders ist eine rechtliche Subsumtion nicht möglich. Allein dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Dazu kommt aber: Es ist gerichtsnotorisch, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen haben (vgl. zB AsylGH 7.10.2008, C5 254.509-0/2008/34E; 8.10.2008, C5 254.508-0/2008/22E; 11.8.2009, C18 406.212-1/2009/15E, jeweils zu Konversionswilligen, die noch nicht getauft sind; weiters AsylGH 21.8.2008, E2 312.185-1/2008-20E;Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Negativfeststellung - als auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhend oder gar weiterer Feststellungen ermangelnd - die Voraussetzung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) erfüllt: dass nämlich der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Denn selbst wenn die Feststellung zutreffen sollte, kann sie allein den angefochtenen Bescheid nicht tragen. Zur zweiten Verfolgungsbehauptung hat das Bundesasylamt nämlich nur festgestellt, der Beschwerdeführer interessiere sich für den christlichen Glauben und habe mit dem Pfarrer (von römisch 40 ) gesprochen, er habe jedoch nicht "dezidiert" Schritte unternommen, die auf eine tatsächliche "Konvertierung" hinwiesen; er sei nach wie vor Muslim. Da das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation von Muslimen in Afghanistan getroffen hat, die zum Christentum überzutreten beabsichtigen, fehlt es der rechtlichen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer nicht verfolgt iSd GFK sei, von Vornherein an einem entsprechenden Tatsachensubstrat. Die Behauptung, wegen der bevorstehenden Konversion verfolgt zu werden, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers implizit zu entnehmen ist, hätte auf jeden Fall Feststellungen zur Situation Konversionswilliger in Afghanistan erfordert, selbst wenn die Annahme einer Verfolgung weit hergeholt erschiene; anders ist eine rechtliche Subsumtion nicht möglich. Allein dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Dazu kommt aber: Es ist gerichtsnotorisch, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen haben vergleiche zB AsylGH 7.10.2008, C5 254.509-0/2008/34E; 8.10.2008, C5 254.508-0/2008/22E; 11.8.2009, C18 406.212-1/2009/15E, jeweils zu Konversionswilligen, die noch nicht getauft sind; weiters AsylGH 21.8.2008, E2 312.185-1/2008-20E;

25.8.2008, C6 220.046-0/2008/15E; 28.8.2008, C6 221.877-0/2008/32E;

23.9.2008, C6 237.161-0/2008/23E; 23.1.2009, B11 235.394-0/2008/13E;

5.11.2009, C18 408.395-1/2009/11E). Auf den Taufakt als formalen Aspekt der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche kommt es dabei nicht entscheidend an, vielmehr darauf, ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544, mwN;

21.12.2006, 2005/20/0624; 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN). Der Asylgerichtshof verweist des Weiteren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544, mwN; 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).

2.3.1. Ohne Feststellungen zur Situation von Konvertiten (im oben beschriebenen Sinne, dh. allenfalls bloß Konversionswilligen) in Afghanistan, insbesondere aber auch ohne genauere Feststellungen zur religiösen Orientierung des Beschwerdeführers lässt sich nicht beurteilen, ob ihm in Afghanistan Verfolgung auf Grund dieser Orientierung droht. Diese beiden Gruppen von Feststellungen sind zueinander in Beziehung zu setzen, um eine korrekte Subsumtion möglich zu machen. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer selbst lassen sich ohne seine Einvernahme nicht gewinnen; sollte es notwendig sein, dazu andere Beweise aufzunehmen (etwa den Pfarrer, mit dem der Beschwerdeführer Kontakt hat, oder andere Personen aus der Pfarre einzuvernehmen, die mit dem Beschwerdeführer vertraut sind), so wären ihre Ergebnisse weiter mit ihm zu erörtern. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).2.3.1. Ohne Feststellungen zur Situation von Konvertiten (im oben beschriebenen Sinne, dh. allenfalls bloß Konversionswilligen) in Afghanistan, insbesondere aber auch ohne genauere Feststellungen zur religiösen Orientierung des Beschwerdeführers lässt sich nicht beurteilen, ob ihm in Afghanistan Verfolgung auf Grund dieser Orientierung droht. Diese beiden Gruppen von Feststellungen sind zueinander in Beziehung zu setzen, um eine korrekte Subsumtion möglich zu machen. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer selbst lassen sich ohne seine Einvernahme nicht gewinnen; sollte es notwendig sein, dazu andere Beweise aufzunehmen (etwa den Pfarrer, mit dem der Beschwerdeführer Kontakt hat, oder andere Personen aus der Pfarre einzuvernehmen, die mit dem Beschwerdeführer vertraut sind), so wären ihre Ergebnisse weiter mit ihm zu erörtern. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 [in der Folge: AsylG 1997] idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 [in der Folge: AsylGNov. 2003] ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 [in der Folge: AsylG 1997] in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 [in der Folge: AsylGNov. 2003] ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse unter dem Aspekt der beabsichtigten Konversion des Beschwerdeführers oder überhaupt seiner religiösen Orientierung sowie zur Situation derart orientierter Personen in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse unter dem Aspekt der beabsichtigten Konversion des Beschwerdeführers oder überhaupt seiner religiösen Orientierung sowie zur Situation derart orientierter Personen in Afghanistan, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.3.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Diese Voraussetzung des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem Asylgerichthof vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 in der in § 66 Abs. 2 AVG umschriebenen Weise mangelhaft war, wie sich aus der oben gegebenen Begründung ergibt. Der Asylgerichtshof betont, dass dies bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall war; die Mangelhaftigkeit ist nicht nachträglich eingetreten, weder auf Grund möglicher Änderungen im Sachverhalt (etwa auf Grund der Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich nunmehr einer Konversion weiter angenähert) noch, wie erwähnt, auf Grund des Inkrafttretens des FrÄG 2009.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Diese Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil der Sachverhalt, der dem Asylgerichthof vorliegt, bereits vor Inkrafttreten des FrÄG 2009 in der in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschriebenen Weise mangelhaft war, wie sich aus der oben gegebenen Begründung ergibt. Der Asylgerichtshof betont, dass dies bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Fall war; die Mangelhaftigkeit ist nicht nachträglich eingetreten, weder auf Grund möglicher Änderungen im Sachverhalt (etwa auf Grund der Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich nunmehr einer Konversion weiter angenähert) noch, wie erwähnt, auf Grund des Inkrafttretens des FrÄG 2009.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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