Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 319.607-2/2010/2E
B1 319.610-2/2010/2E
B1 319.609-2/2010/2E
B1 319.608-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.840-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.840-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.841-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.841-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.842-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.842-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.843-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2010, Zl 10 01.843-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Die Beschwerdeführer, (nunmehr) Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner stellten erstmals am 07.02.2007 nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.
Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 und in weiterer Folge durch Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008 gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei den Beschwerdeführern in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG kein subsidiärer Schutz gewährt wurde (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III). In diesen Berufungsbescheiden, die mit Zustellung an die nunmehrigen Beschwerdeführer am 22.06.2008 in Rechtskraft erwachsen sind, wurden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach er auf im Verfahren in widersprüchlicher Form beschriebener Weise im Herkunftsstaat durch Privatpersonen bedroht worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt. Dem Verfahren wurde zugrunde gelegt, dass es während ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat zu einem Einbruch im Haus des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und zu einer Schießerei im Herkunftsort gekommen sei, woraus sich jedoch keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer ergebe. Aufgrund der nach Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat dort bestehenden Sicherheitslage bestehe auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Goraner keine asylrelevante Gefährdung.Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 und in weiterer Folge durch Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei den Beschwerdeführern in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein subsidiärer Schutz gewährt wurde (Spruchpunkt römisch zwei) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch drei). In diesen Berufungsbescheiden, die mit Zustellung an die nunmehrigen Beschwerdeführer am 22.06.2008 in Rechtskraft erwachsen sind, wurden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach er auf im Verfahren in widersprüchlicher Form beschriebener Weise im Herkunftsstaat durch Privatpersonen bedroht worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt. Dem Verfahren wurde zugrunde gelegt, dass es während ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat zu einem Einbruch im Haus des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin und zu einer Schießerei im Herkunftsort gekommen sei, woraus sich jedoch keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer ergebe. Aufgrund der nach Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat dort bestehenden Sicherheitslage bestehe auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Goraner keine asylrelevante Gefährdung.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass bei dieser nach einem durch die Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 25.02.2008 eine Anpassungsstörung vorliege, während eine posttraumatische Belastungsstörung oder akute Belastungsstörung nicht gegeben sei. Es sei keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit gegeben und mit medikamentöser Therapie eine Abschiebung und ein Verbleib im Herkunftsstaat möglich. Die Verfügbarkeit von den für die Beschwerdeführerin von einer behandelnden Ärztin verschriebenen Medikamenten in der Wirkung gleichzusetzenden Präparaten im Herkunftsstaat sei zufolge einer durch die österreichische Vertretungsbehörde in Pristina vorgenommene Erhebung gegeben. Die erfolgte Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass bei dieser nach einem durch die Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 25.02.2008 eine Anpassungsstörung vorliege, während eine posttraumatische Belastungsstörung oder akute Belastungsstörung nicht gegeben sei. Es sei keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit gegeben und mit medikamentöser Therapie eine Abschiebung und ein Verbleib im Herkunftsstaat möglich. Die Verfügbarkeit von den für die Beschwerdeführerin von einer behandelnden Ärztin verschriebenen Medikamenten in der Wirkung gleichzusetzenden Präparaten im Herkunftsstaat sei zufolge einer durch die österreichische Vertretungsbehörde in Pristina vorgenommene Erhebung gegeben. Die erfolgte Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.01.2010, Zahlen:
2008/01/0508 bis 0511, die Behandlung von gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden abgelehnt.
1.2 Am 01.03.2010 brachten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag vor, dass seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, psychisch krank sei und erst am XXXX aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die psychischen Probleme seiner Gattin seien ihm schon seit Anfang des Krieges im Kosovo bekannt. Er stelle wegen der Gesundheit seiner Ehefrau neuerlich den Asylantrag.1.2 Am 01.03.2010 brachten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag vor, dass seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, psychisch krank sei und erst am römisch 40 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die psychischen Probleme seiner Gattin seien ihm schon seit Anfang des Krieges im Kosovo bekannt. Er stelle wegen der Gesundheit seiner Ehefrau neuerlich den Asylantrag.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sich durch den negativen Bescheid ihre Lage verschlechtert habe und sie deswegen in der psychischen Abteilung im Krankenhaus in XXXX gewesen sei. Sie habe den negativen Bescheid am 10.02.2010 erhalten und es habe sich seither die gesundheitliche Lage verschlechtert. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Leben der Beschwerdeführer dort in Gefahr wäre. Ihre psychischen Probleme seien ihr seit dem Krieg bekannt. Wegen dieser psychischen Probleme dürfe sie nicht dorthin zurück, woher sie gekommen sei.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sich durch den negativen Bescheid ihre Lage verschlechtert habe und sie deswegen in der psychischen Abteilung im Krankenhaus in römisch 40 gewesen sei. Sie habe den negativen Bescheid am 10.02.2010 erhalten und es habe sich seither die gesundheitliche Lage verschlechtert. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Leben der Beschwerdeführer dort in Gefahr wäre. Ihre psychischen Probleme seien ihr seit dem Krieg bekannt. Wegen dieser psychischen Probleme dürfe sie nicht dorthin zurück, woher sie gekommen sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.03.2010 bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass die Familie neuerlich einen Asylantrag wegen der psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin stelle. Diese leide darunter seit den Bombardierungen im Kosovo 1999. Die Familie habe den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nachdem sie die negative Entscheidung (offensichtlich gemeint: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010 über Ablehnung der Behandlung der Beschwerden) erhalten hatten. Die Beschwerdeführer seien bei der Anwältin gewesen und diese habe gesagt, dass die Familie es mit einem neuen Asylantrag probieren soll.
Der Erstbeschwerdeführer habe einen Schwager in Luxemburg und eine Cousine in Österreich. Die Familie lebe in Österreich von öffentlicher Unterstützung. Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder im Elternhaus, das aus zwei Zimmern im Erdgeschoß und zwei Zimmern im Obergeschoß bestehe. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes im Herkunftsstaat gelegentlich gearbeitet und Holz verkauft. In Österreich habe er keine Beschäftigung ausgeübt. Von 2002 bis 2006 habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie als Asylwerber in Luxemburg gelebt und sei 2006 von dort nach Belgrad abgeschoben worden und daraufhin in den Kosovo gereist.
Auf die Frage nach eingetretenen Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung über das erste Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer, dass seine Gattin ins Krankenhaus musste. Im Falle einer Rückkehr erwarte er, dass es seiner Frau noch schlechter gehen werde.
Durch den Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung der Volkshochschule XXXXvom 27.01.2010 über eine Anmeldung des Erstbeschwerdeführers zu einer Deutschprüfung, eine Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 05.03.2010 über gute Integration und das Bemühen der Familie des Erstbeschwerdeführers, freundlich, entgegenkommend und hilfsbereit aufzutreten, sowie das Bestehen guter Deutschkenntnisse der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer und deren Kindergarten- und Schulbesuch vorgelegt, weiters eine Bestätigung der Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers am Vereinsleben der XXXX seit Jänner 2009.Durch den Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung der Volkshochschule XXXXvom 27.01.2010 über eine Anmeldung des Erstbeschwerdeführers zu einer Deutschprüfung, eine Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 05.03.2010 über gute Integration und das Bemühen der Familie des Erstbeschwerdeführers, freundlich, entgegenkommend und hilfsbereit aufzutreten, sowie das Bestehen guter Deutschkenntnisse der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer und deren Kindergarten- und Schulbesuch vorgelegt, weiters eine Bestätigung der Mitwirkung des Erstbeschwerdeführers am Vereinsleben der römisch 40 seit Jänner 2009.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Sie stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie wegen ihrer psychischen Probleme nicht mehr zurück in den Kosovo könne. Diese Probleme hätten bereits im Krieg im Kosovo im Jahr 1999 begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin machte mit den Ausführungen ihres Ehegatten übereinstimmende Angaben über die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich und ergänzte, dass sie dort im Haus ihres Mannes gelebt habe und sich im Kosovo auch ihre Eltern befinden. Seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren habe sich die psychische Krankheit der Zweitbeschwerdeführerin verschlechtert. Sie könne sich nicht vorstellen, im Kosovo mit ihren Krankheiten weiterzuleben.
Durch die Zweitbeschwerdeführerin wurden der Behörde im Wesentlichen gleichlautende Arztbriefe eines in XXXX niedergelassenen Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeuten vom 24.04.2009, 29.07.2009, 25.08.2009, 27.10.2009 und 12.01.2010 vorgelegt, worin als Diagnosen eine depressive Episode mit Ängsten und als Differenzialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich ist und in denen eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde. Weiters wird darin festgehalten, dass ausgeprägte Ängste vor einer Abschiebung in den Kosovo bestünden. Es wurde ein "Gutachten" einer Mitarbeiterin des Therapiezentrums der Flüchtlings- und Migrantenbetreuung der XXXX vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin sich seit 17.06.2008 dort in Psychotherapie befinde. Zufolge diesem "Gutachten" habe die Zweitbeschwerdeführerin unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen, Depressionen, Schlafstörungen, Albträumen, ständigen Bedrohungsgefühlen und psychosomatischen Symptomen gelitten, wobei sich der Zustand nach Erhalt des zweiten negativen Bescheids (offensichtlich gemeint: Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008) verschlechtert habe. Eine Übersiedlung und die neuerliche Bearbeitung des Asylantrages (offensichtlich gemeint: Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) habe vorübergehend zu einer Verbesserung der Symptome geführt, wobei sich mit Andauer der neuerlichen Wartezeit der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin wieder verschlechtert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse aufgrund ihres Zustandes immer in Begleitung ihres Mannes zur Therapie kommen, wodurch die Therapeutin diesen und ihre Kinder gut kenne. Die Therapeutin habe noch selten eine so nette Familie kennengelernt und wisse, wie unmöglich es für sie sei, zurückzukehren. Der Therapeutin sei bewusst, dass ein neuerlicher negativer Bescheid zum völligen Zusammenbruch der Zweitbeschwerdeführerin führen werde, was nun auch geschehen sei. Die Therapeutin sei überzeugt, dass sich die Familie sehr bemühen würde, sich vollständig in Österreich zu integrieren und hier auch alle Pflichten als Staatsbürger zu erfüllen. Sie hoffe, dass es für die Familie doch eine Chance in Österreich geben werde und bitte nochmals, alles abzuwägen und zu überdenken, und bitte, wenn irgendwie möglich, um eine positive Entscheidung.Durch die Zweitbeschwerdeführerin wurden der Behörde im Wesentlichen gleichlautende Arztbriefe eines in römisch 40 niedergelassenen Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeuten vom 24.04.2009, 29.07.2009, 25.08.2009, 27.10.2009 und 12.01.2010 vorgelegt, worin als Diagnosen eine depressive Episode mit Ängsten und als Differenzialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich ist und in denen eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde. Weiters wird darin festgehalten, dass ausgeprägte Ängste vor einer Abschiebung in den Kosovo bestünden. Es wurde ein "Gutachten" einer Mitarbeiterin des Therapiezentrums der Flüchtlings- und Migrantenbetreuung der römisch 40 vorgelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin sich seit 17.06.2008 dort in Psychotherapie befinde. Zufolge diesem "Gutachten" habe die Zweitbeschwerdeführerin unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen, Depressionen, Schlafstörungen, Albträumen, ständigen Bedrohungsgefühlen und psychosomatischen Symptomen gelitten, wobei sich der Zustand nach Erhalt des zweiten negativen Bescheids (offensichtlich gemeint: Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008) verschlechtert habe. Eine Übersiedlung und die neuerliche Bearbeitung des Asylantrages (offensichtlich gemeint: Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) habe vorübergehend zu einer Verbesserung der Symptome geführt, wobei sich mit Andauer der neuerlichen Wartezeit der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin wieder verschlechtert habe. Die Zweitbeschwerdeführerin müsse aufgrund ihres Zustandes immer in Begleitung ihres Mannes zur Therapie kommen, wodurch die Therapeutin diesen und ihre Kinder gut kenne. Die Therapeutin habe noch selten eine so nette Familie kennengelernt und wisse, wie unmöglich es für sie sei, zurückzukehren. Der Therapeutin sei bewusst, dass ein neuerlicher negativer Bescheid zum völligen Zusammenbruch der Zweitbeschwerdeführerin führen werde, was nun auch geschehen sei. Die Therapeutin sei überzeugt, dass sich die Familie sehr bemühen würde, sich vollständig in Österreich zu integrieren und hier auch alle Pflichten als Staatsbürger zu erfüllen. Sie hoffe, dass es für die Familie doch eine Chance in Österreich geben werde und bitte nochmals, alles abzuwägen und zu überdenken, und bitte, wenn irgendwie möglich, um eine positive Entscheidung.
Laut einem ebenfalls vorgelegten Kurzbericht des Klinikums XXXX war die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX bis XXXX dort in stationärer Pflege mit Diagnose von F43.1 posttraumatische Belastungsstörung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie Vorschlag zur Weiterbetreuung beim niedergelassenen psychiatrischen Facharzt und beim genannten Therapiezentrum.Laut einem ebenfalls vorgelegten Kurzbericht des Klinikums römisch 40 war die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 dort in stationärer Pflege mit Diagnose von F43.1 posttraumatische Belastungsstörung und einem medikamentösen Therapievorschlag sowie Vorschlag zur Weiterbetreuung beim niedergelassenen psychiatrischen Facharzt und beim genannten Therapiezentrum.
Laut einem aus einer vorgelegten Unterlage eines in XXXX niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2009 ersichtlichen internistischen Befund ist bei der Zweitbeschwerdeführerin ein unauffälliges Langzeit-EKG festgestellt und von kardialer Seite keine Therapieempfehlung gegeben worden.Laut einem aus einer vorgelegten Unterlage eines in römisch 40 niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.03.2009 ersichtlichen internistischen Befund ist bei der Zweitbeschwerdeführerin ein unauffälliges Langzeit-EKG festgestellt und von kardialer Seite keine Therapieempfehlung gegeben worden.
1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Darin wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht haben bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt gegeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Die Beschwerdeführer hätten keine einer Ausweisung entgegenstehenden familiären oder privaten Bindungen in Österreich.
1.4 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde.
Darin wurde vorgebracht, dass die Begründung der zurückweisenden Entscheidung über den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin nicht zutreffend sei, da "das erstinstanzliche Verfahren" (offensichtlich gemeint: das Verfahren über den ersten Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz) beinahe zwei Jahre beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei und in diesem Zeitraum keine neuen Gutachten und Informationen über ihren Gesundheitszustand eingeholt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dargelegt, dass ihr Gesundheitszustand gerade während der letzten zwei Jahre sich extrem verschlechtert habe. Es sei nicht tragfähig, sich auf ein mehr als zwei Jahre zurückliegendes Gutachten zu beziehen. Es wäre dringend geboten gewesen, ein ärztliches Gutachten einzuholen und die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zu prüfen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher medizinischen Ergebnisse die Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Überstellung in den Kosovo getroffen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich vom XXXX bis XXXX im Klinikum XXXX in stationärer Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden, sei in ständiger medikamentöser Behandlung und bei einem Facharzt und einem Therapiezentrum der XXXX in Behandlung. Dem Bericht des Klinikums XXXX sei zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und die behandelnde Psychotherapeutin beim Therapieprojekt der XXXX habe eine aktuelle hochgradige Suizidalität bestätigt und ausgeführt, dass die Überstellungsfähigkeit nicht gegeben sei.Darin wurde vorgebracht, dass die Begründung der zurückweisenden Entscheidung über den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin nicht zutreffend sei, da "das erstinstanzliche Verfahren" (offensichtlich gemeint: das Verfahren über den ersten Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz) beinahe zwei Jahre beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen sei und in diesem Zeitraum keine neuen Gutachten und Informationen über ihren Gesundheitszustand eingeholt worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dargelegt, dass ihr Gesundheitszustand gerade während der letzten zwei Jahre sich extrem verschlechtert habe. Es sei nicht tragfähig, sich auf ein mehr als zwei Jahre zurückliegendes Gutachten zu beziehen. Es wäre dringend geboten gewesen, ein ärztliches Gutachten einzuholen und die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt zu prüfen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher medizinischen Ergebnisse die Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Überstellung in den Kosovo getroffen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich vom römisch 40 bis römisch 40 im Klinikum römisch 40 in stationärer Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden, sei in ständiger medikamentöser Behandlung und bei einem Facharzt und einem Therapiezentrum der römisch 40 in Behandlung. Dem Bericht des Klinikums römisch 40 sei zu entnehmen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und die behandelnde Psychotherapeutin beim Therapieprojekt der römisch 40 habe eine aktuelle hochgradige Suizidalität bestätigt und ausgeführt, dass die Überstellungsfähigkeit nicht gegeben sei.
Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikums XXXX vom 19.03.2010 angeschlossen, worin der stationärer Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im angegebenen Zeitpunkt, die Diagnostizierung der posttraumatischen Belastungsstörung, die vorgeschlagene medikamentöse Therapie und Weiterbetreuung beim niedergelassenen psychiatrischen Facharzt und beim genannten Therapiezentrum ersichtlich sind. Darin ist weiters dargestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Einweisung des Hausarztes zur Aufnahme gekommen sei und im Aufnahmegespräch über Stimmungsverschlechterung, sozialen Rückzug, Appetitlosigkeit, Antriebsschwäche, Albträume und nächtliches Aufschrecken berichtet habe. Laborchemische Untersuchungen und ein durchgeführtes EEG seien unauffällig gewesen und es habe sich eine deutliche Störung des Nachtschlafes durch Unruhe gezeigt. Es seien die bestehende medikamentöse Therapie umgestellt und regelmäßige Einzelgespräche, Ergotherapie, Musiktherapie und aktivierende Therapien durchgeführt worden. Am XXXX sei die Zweitbeschwerdeführerin in etwas gebesserter Stimmung entlassen worden, wobei regelmäßige Weiterführung der Psychotherapie und regelmäßige psychiatrische Kontrollen empfohlen worden seien. Der Arztbrief enthält keinen Hinweis auf etwaige Suizidalität der Zweitbeschwerdeführerin.Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des Klinikums römisch 40 vom 19.03.2010 angeschlossen, worin der stationärer Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin im angegebenen Zeitpunkt, die Diagnostizierung der posttraumatischen Belastungsstörung, die vorgeschlagene medikamentöse Therapie und Weiterbetreuung beim niedergelassenen psychiatrischen Facharzt und beim genannten Therapiezentrum ersichtlich sind. Darin ist weiters dargestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Einweisung des Hausarztes zur Aufnahme gekommen sei und im Aufnahmegespräch über Stimmungsverschlechterung, sozialen Rückzug, Appetitlosigkeit, Antriebsschwäche, Albträume und nächtliches Aufschrecken berichtet habe. Laborchemische Untersuchungen und ein durchgeführtes EEG seien unauffällig gewesen und es habe sich eine deutliche Störung des Nachtschlafes durch Unruhe gezeigt. Es seien die bestehende medikamentöse Therapie umgestellt und regelmäßige Einzelgespräche, Ergotherapie, Musiktherapie und aktivierende Therapien durchgeführt worden. Am römisch 40 sei die Zweitbeschwerdeführerin in etwas gebesserter Stimmung entlassen worden, wobei regelmäßige Weiterführung der Psychotherapie und regelmäßige psychiatrische Kontrollen empfohlen worden seien. Der Arztbrief enthält keinen Hinweis auf etwaige Suizidalität der Zweitbeschwerdeführerin.
Es wurde ein weiteres "Gutachten" des Therapiezentrums der XXXX vom 18.03.2010 beigelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie zuletzt am 16.03.2010 bei der Betreuerin gewesen sei. Aufgrund der Anweisung zur Rückkehr in ihr Herkunftsland habe sich ihr Zustand verschlechtert und sie zeige Symptome einer akuten Belastungsstörung. Der stationäre Aufenthalt im Klinikum XXXX habe lediglich eine Verbesserung des Schlafes bewirken können. Es sei der Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise möglich, das Thema Rückkehr aufzugreifen und zu konkretisieren und die Betreuerin befürchte eine hochgradige Suizidalität, was auch durch den Gatten bestätigt werde. Nach der fachlichen Einschätzung der Betreuerin sei für die Zweitbeschwerdeführerin vom psychischen und physischen Zustand her die Überstellungsfähigkeit (Flug) in der derzeitigen Verfassung absolut nicht gegeben.Es wurde ein weiteres "Gutachten" des Therapiezentrums der römisch 40 vom 18.03.2010 beigelegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie zuletzt am 16.03.2010 bei der Betreuerin gewesen sei. Aufgrund der Anweisung zur Rückkehr in ihr Herkunftsland habe sich ihr Zustand verschlechtert und sie zeige Symptome einer akuten Belastungsstörung. Der stationäre Aufenthalt im Klinikum römisch 40 habe lediglich eine Verbesserung des Schlafes bewirken können. Es sei der Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise möglich, das Thema Rückkehr aufzugreifen und zu konkretisieren und die Betreuerin befürchte eine hochgradige Suizidalität, was auch durch den Gatten bestätigt werde. Nach der fachlichen Einschätzung der Betreuerin sei für die Zweitbeschwerdeführerin vom psychischen und physischen Zustand her die Überstellungsfähigkeit (Flug) in der derzeitigen Verfassung absolut nicht gegeben.
Der Beschwerde wurde auch ein Arztbrief des in XXXX niedergelassenen Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeuten vom 16.03.2010 angeschlossen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes eine Verschlechterung ihres Zustandes angegeben habe, wobei der Auslöser ein Brief des Asylamtes, wonach sie zurück in den Kosovo müssten, gewesen sei. In den letzten Tagen habe die Zweitbeschwerdeführerin die Absicht gehabt, die Medikamente in Überdosierung einzunehmen und ihr Mann trage diese nun ständig bei sich. Bei anhaltender Suizidalität solle neuerlich eine stationäre Behandlung erfolgen. Eine medizinische Beeinflussung der Stimmung sei vermutlich nur sehr begrenzt möglich, da diese in erster Linie von der existentiellen Bedrohung abhänge und die Patientin keine Lebensperspektive für den Kosovo sehen könne. Trotzdem wurde (weitere) medikamentöse Therapie vorgeschrieben.Der Beschwerde wurde auch ein Arztbrief des in römisch 40 niedergelassenen Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeuten vom 16.03.2010 angeschlossen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes eine Verschlechterung ihres Zustandes angegeben habe, wobei der Auslöser ein Brief des Asylamtes, wonach sie zurück in den Kosovo müssten, gewesen sei. In den letzten Tagen habe die Zweitbeschwerdeführerin die Absicht gehabt, die Medikamente in Überdosierung einzunehmen und ihr Mann trage diese nun ständig bei sich. Bei anhaltender Suizidalität solle neuerlich eine stationäre Behandlung erfolgen. Eine medizinische Beeinflussung der Stimmung sei vermutlich nur sehr begrenzt möglich, da diese in erster Linie von der existentiellen Bedrohung abhänge und die Patientin keine Lebensperspektive für den Kosovo sehen könne. Trotzdem wurde (weitere) medikamentöse Therapie vorgeschrieben.
In der Beschwerde wurde den Feststellungen der angefochtenen Bescheide über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort XXXX in der Großgemeinde XXXX. Sie haben am 07.11.2002 in Luxemburg Asylanträge gestellt und wurden nach abweisenden Entscheidungen über die Anträge und über mehrere Rechtsmittel am 22.08.2006 aus Luxemburg nach Belgrad abgeschoben. Daraufhin sind sie in ihrer Herkunftsregion zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer haben in weiterer Folge im Herkunftsort gelebt, wobei der Erstbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und mit Holz gehandelt hat.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 . Sie haben am 07.11.2002 in Luxemburg Asylanträge gestellt und wurden nach abweisenden Entscheidungen über die Anträge und über mehrere Rechtsmittel am 22.08.2006 aus Luxemburg nach Belgrad abgeschoben. Daraufhin sind sie in ihrer Herkunftsregion zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer haben in weiterer Folge im Herkunftsort gelebt, wobei der Erstbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und mit Holz gehandelt hat.
Im Februar 2007 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten erstmals Anträge auf internationalen Schutz, die mit der Zustellung von Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundeasylsenates vom 19.06.2008 (Rechtskraft 22.06.2008) sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, wobei die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.02.2010 die Behandlung von gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden abgelehnt.
Die Zweitbeschwerdeführer befand sich in der Zeit vom XXXX bis XXXX im Klinikum XXXX aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Am 01.03.2010 wurden durch die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr behauptet sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführer vorgebracht. Dazu wurde angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführer seit dem militärischen Konflikt im Kosovo im Jahr 1999 psychische Probleme gehabt habe. Ihr Zustand habe sich gegenüber der im Rahmen des ersten Asylverfahrens durch das herangezogene Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.02.2008 festgestellten Vorliegen einer Anpassungsstörung bei Fehlen von Suizidgedanken und Fällen von Hinweisen für eine schwergradige depressive Symptomatik verschlechtert und die Zweitbeschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, im Herkunftsstaat mit ihren Krankheiten weiter zu Leben.Die Zweitbeschwerdeführer befand sich in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 im Klinikum römisch 40 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Am 01.03.2010 wurden durch die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr behauptet sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführer vorgebracht. Dazu wurde angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführer seit dem militärischen Konflikt im Kosovo im Jahr 1999 psychische Probleme gehabt habe. Ihr Zustand habe sich gegenüber der im Rahmen des ersten Asylverfahrens durch das herangezogene Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.02.2008 festgestellten Vorliegen einer Anpassungsstörung bei Fehlen von Suizidgedanken und Fällen von Hinweisen für eine schwergradige depressive Symptomatik verschlechtert und die Zweitbeschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, im Herkunftsstaat mit ihren Krankheiten weiter zu Leben.
Dazu ist im Verfahren zugrunde zulegen, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und das Erfordernis einer Behandlung durch Medikation und Psychotherapie besteht. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber einer Betreuerin in einem Therapiezentrum der XXXX und gegenüber einem behandelten Facharzt für Psychiatrie Suizidgedanken geäußert.Dazu ist im Verfahren zugrunde zulegen, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und das Erfordernis einer Behandlung durch Medikation und Psychotherapie besteht. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber einer Betreuerin in einem Therapiezentrum der römisch 40 und gegenüber einem behandelten Facharzt für Psychiatrie Suizidgedanken geäußert.
Die Beschwerdeführer haben seit ihrer Einreise nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer hat Kenntnis der deutschen Sprache, die minderjährigen Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch und besuchen den Kindergarten bzw. die Volksschule.
Im Herkunftsland der Beschwerdeführer leben im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers dessen Mutter und ein Bruder mit seiner Familie sowie in ihrem eigenen Haus die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer keine familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Personen.
2.2 Die Situation in der Republik Kosovo hat sich gegenüber der in den Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.06.2008 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführer festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass weiterhin in der Republik Kosovo die Grundversorgung sowie die Krankenversorgung der Bevölkerung weiterhin gesichert. Dies ergibt sich aus den nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind:
Minderheitenrechte
Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)
Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.
(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)
Für Angehörige ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.
Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec,
Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:
einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen. (Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Feststellungen über die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben und den vorgelegten Dokumenten.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Luxemburg, die dort geführten Verfahren und die erfolgte Abschiebung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer, die durch den Inhalt einer in den Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingelangten Mitteilung der luxemburgischen Behörden bestätigt wurden.
Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren und auf die vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule XXXX, der Marktgemeinde XXXX und der XXXX.Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren und auf die vorgelegten Bestätigungen der Volkshochschule römisch 40 , der Marktgemeinde römisch 40 und der römisch 40 .
Die Feststellungen über den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf dem diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, nämlich den Kurzbericht des Klinikums XXXX vom 25.02.2010, der inhaltlich durch den mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief des Klinikums XXXX vom 19.03.2010 bestätigt wurde, auf die Arztbriefe des im XXXX niedergelassenen Facharztes für Psychiatrie, wenngleich in diesen die posttraumatische Belastungsstörung durchgehend (auch im Arztbrief vom 16.03.2010) als Differenzialdiagnose festgestellt wurde, sowie die genannten "Gutachten" des Therapiezentrums der XXXX. Es wird auch zugrunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl gegenüber der Therapeutin im Therapiezentrum der XXXX als auch gegenüber dem XXXX niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie Suizidgedanken geäußert hat, während des stationären Aufenthaltes im Klinikum XXXX hat sich nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen diesbezüglich jedoch offensichtlich kein Hinweis ergeben.Die Feststellungen über den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf dem diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, nämlich den Kurzbericht des Klinikums römisch 40 vom 25.02.2010, der inhaltlich durch den mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief des Klinikums römisch 40 vom 19.03.2010 bestätigt wurde, auf die Arztbriefe des im römisch 40 niedergelassenen Facharztes für Psychiatrie, wenngleich in diesen die posttraumatische Belastungsstörung durchgehend (auch im Arztbrief vom 16.03.2010) als Differenzialdiagnose festgestellt wurde, sowie die genannten "Gutachten" des Therapiezentrums der römisch 40 . Es wird auch zugrunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl gegenüber der Therapeutin im Therapiezentrum der römisch 40 als auch gegenüber dem römisch 40 niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie Suizidgedanken geäußert hat, während des stationären Aufenthaltes im Klinikum römisch 40 hat sich nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen diesbezüglich jedoch offensichtlich kein Hinweis ergeben.
Nicht gefolgt wird den Ausführungen in dem "Gutachten" des Therapiezentrums der XXXX vom 22.02.2010 und vom 18.03.2010, wonach eine hochgradige Suizidalität gegeben sei und die Zweitbeschwerdeführerin von psychischen und physischen Zustand her nicht als überstellungsfähig anzusehen sei. Wie aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des "Gutachtens" vom 22.02.2010 ersichtlich ist, hat sich die Verfasserin damals nicht darauf beschränkt, Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin darzustellen, sondern hat sich darüber hinaus massiv gegenüber der Asylbehörde für die Interessen nicht nur der von ihr betreuten Zweitbeschwerdeführerin sondern auch von deren Familienangehörigen an einem Verbleib in Inland eingesetzt. Dies lässt erkennen, dass die Verfasserin dieser "Gutachten" ein Interesse an einem bestimmten Ausgang der vorliegenden Verfahren hat und daher nicht als gänzlich unbefangen anzusehen ist. Die von ihr vorgebrachte Einschätzung des Bestehens der Gefahr einer hochgradigen Suizidalität bei der Zweitbeschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, zumal dies auch nicht im Einklang mit der Einschätzung steht, die sich aus dem Arztbrief des in XXXX niedergelassenen Facharztes für Psychiatrie vom 16.03.2010 sowie des Klinikums XXXX zum Zeitpunkt der Entlassung der Zweitbeschwerdeführerin aus der dort erfolgten stationären Behandlung ergibt. Der in XXXX niedergelassene Facharzt für Psychiatrie hat zwar die von der Zweitbeschwerdeführerin getätigte Äußerung, sie habe die Absicht gehabt, Medikament in Überdosierung einzunehmen, und ihr Mann trage diese nun bei sich, wiedergegeben, allerdings die Gefahr einer Suizidalität nicht als hochgradig bezeichnet, während sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen des Klinikums XXXX keinerlei Hinweise auf Suizidalität ergeben haben. Daher ist davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung für die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist auch daraufNicht gefolgt wird den Ausführungen in dem "Gutachten" des Therapiezentrums der römisch 40 vom 22.02.2010 und vom 18.03.2010, wonach eine hochgradige Suizidalität gegeben sei und die Zweitbeschwerdeführerin von psychischen und physischen Zustand her nicht als überstellungsfähig anzusehen sei. Wie aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des "Gutachtens" vom 22.02.2010 ersichtlich ist, hat sich die Verfasserin damals nicht darauf beschränkt, Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin darzustellen, sondern hat sich darüber hinaus massiv gegenüber der Asylbehörde für die Interessen nicht nur der von ihr betreuten Zweitbeschwerdeführerin sondern auch von deren Familienangehörigen an einem Verbleib in Inland eingesetzt. Dies lässt erkennen, dass die Verfasserin dieser "Gutachten" ein Interesse an einem bestimmten Ausgang der vorliegenden Verfahren hat und daher nicht als gänzlich unbefangen anzusehen ist. Die von ihr vorgebrachte Einschätzung des Bestehens der Gefahr einer hochgradigen Suizidalität bei der Zweitbeschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, zumal dies auch nicht im Einklang mit der Einschätzung steht, die sich aus dem Arztbrief des in römisch 40 niedergelassenen Facharztes für Psychiatrie vom 16.03.2010 sowie des Klinikums römisch 40 zum Zeitpunkt der Entlassung der Zweitbeschwerdeführerin aus der dort erfolgten stationären Behandlung ergibt. Der in römisch 40 niedergelassene Facharzt für Psychiatrie hat zwar die von der Zweitbeschwerdeführerin getätigte Äußerung, sie habe die Absicht gehabt, Medikament in Überdosierung einzunehmen, und ihr Mann trage diese nun bei sich, wiedergegeben, allerdings die Gefahr einer Suizidalität nicht als hochgradig bezeichnet, während sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen des Klinikums römisch 40 keinerlei Hinweise auf Suizidalität ergeben haben. Daher ist davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung für die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführer bereits nach der Stellung von Asylanträgen in Luxenburg und ablehnender Entscheidung in den entsprechenden Verfahren einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sind und es hat dieses Ereignis ungeachtet der bei der Beschwerdeführerin bereits seit 1999 bestehenden psychischen Probleme zu keiner Beeinträchtigung oder Selbstbeschädigung geführt.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf jenen der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerde ist den bereits in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, dass keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat eingetreten sind, nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).
Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).
Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).
Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).
1.3 Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der jeweils zurückgewiesene Antrag selbst.
Wie festgestellt wurde, stützen die Beschwerdeführer die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf keinerlei aktuelle und konkrete Verfolgungsbehauptungen, womit durch sie kein neuer Sachverhalt im Hinblick auf die allfällige Gewährung des Status von Asylberichtigten vorgebracht wurde.
1.4 Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführer ist seit der Rechtskraft der Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.06.2008 nicht eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.
Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer psychischen Erkrankung leidet, nämlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist allerdings, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Gleiches hat auch für die bereits im Verfahren über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz festgestellte Anpassungsstörung gegolten.
Ebenso wenig verkennt der Asylgerichtshof, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist - ein solches Risiko kann im Falle einer Abschiebung bei keiner Person ausgeschlossen werden - bzw. dass eine tatsächlich erfolgende Abschiebung zu einer Erhöhung dieses Risikos führen kann.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:
"It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.""It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support."
Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Wie bereits dargestellt, leidet die Zweitbeschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie befindet sich derzeit in Psychotherapie und ihre Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches ist - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - für den Fall einer Abschiebung nicht auszuschließen, die Möglichkeit der Begehung eines solchen Versuches ist zwar als gegeben, wenngleich auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Wie bereits dargestellt, leidet die Zweitbeschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie befindet sich derzeit in Psychotherapie und ihre Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches ist - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - für den Fall einer Abschiebung nicht auszuschließen, die Möglichkeit der Begehung eines solchen Versuches ist zwar als gegeben, wenngleich auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Der EGMR hat in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte.Der EGMR hat in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin durch einen allfälligen Abschiebevorgang selbst tatsächlich dramatisch verschlechtern sollte, im Herkunftsstaat eine Besserungsmöglichkeit durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht, sofern die Beschwerdeführerin diese in Anspruch nimmt.
Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Der Vollständigkeit halber sei allerdings dennoch angemerkt, dass sich der Kostenaufwand für die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo in auch für dortige Verhältnisse durchaus leistbaren Grenzen hält.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Republik Kosovo bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass die vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bietet, um vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage eine Entscheidung treffen zu können, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben.
Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl. B 7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.
In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches nicht nur, aber doch primär im Zusammenhang mit der Abschiebung und sohin mit der zwangsweisen Verbringung in den Herkunftsstaat genannt wird - sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es an der Zweitbeschwerdeführerin selbst liegt, ihr und ihren Familienangehörigen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.
Die bei der Zweitbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Verfahren bereits seit 1999 bestehende Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes hat sich demgemäß seit Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht in einer Weise verschlechtert, dass dadurch eine andere rechtliche Beurteilung ihres Antrages hinsichtlich der allfälligen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten möglich wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
1.5. Die Zurückweisung der neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist daher sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.
2.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;2.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;
17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141;
10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten.2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, während Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat aufhältig sind und es erfolgt die gleichzeitige Verfügung der Ausweisung gegenüber allen Angehörigen der Kernfamilie; daher stellt diese keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens dar.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im Februar 2007 ist nicht als lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bzw. nach den Folgeanträgen bestehenden Abschiebungsschutzes rechtmäßig erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführer gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und es bestehen auch keine sonstigen schützenswerten privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die im sechsten und im neunten Lebensjahr stehenden Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin besuchen den Kindergarten bzw die Volksschule und verfügen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Für diese Kinder kann aufgrund ihres jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Die Beschwerdeführer haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), SuizidversuchZuletzt aktualisiert am
20.04.2010