Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 304.260-3/2010/3E
S9 304.262-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden
1. der XXXX alias XXXX auch XXXX,1. der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 ,
2. des XXXX,2. des römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zlen. 10 01.056-EAST West und 10 01.057-EAST West zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zlen. 10 01.056-EAST West und 10 01.057-EAST West zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 22.06.2006 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX (Zweitbeschwerdeführer) das erste Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 29.04.2006 einen Asylantrag in der SLOWAKEI gestellt hatte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, Zl. 06 06.586-EAST Ost (und folgenden), wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO die SLOWAKEI zuständig war. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die SLOWAKEI ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die SLOWAKEI gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zulässig war.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 22.06.2006 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) das erste Mal illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 29.04.2006 einen Asylantrag in der SLOWAKEI gestellt hatte. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.07.2006, Zl. 06 06.586-EAST Ost (und folgenden), wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die SLOWAKEI zuständig war. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die SLOWAKEI ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die SLOWAKEI gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 zulässig war.
1.2. Mit Bescheiden vom 22.08.2006, Zl. 304.260-C1/E1-XIV/39/06 (und folgenden) wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der beiden Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.07.2006 gemäß den §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 ab.1.2. Mit Bescheiden vom 22.08.2006, Zl. 304.260-C1/E1-XIV/39/06 (und folgenden) wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der beiden Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.07.2006 gemäß den Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 ab.
1.3. Gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden rechtzeitig Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss vom 14.11.2006 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung statt. Am 28.05.2008 kehrte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn freiwillig in ihre Heimat zurück und brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie an der Erledigung ihrer Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr hatte. Dementsprechend wurden die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Beschwerden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2.1. Am 04.02.2010 reisten die beiden Beschwerdeführer abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde dazu noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie ÖSTERREICH nach ihren ersten Asylanträgen am 28.05.2008 freiwillig verlassen hätten. Sie habe sich in weiterer Folge vom 30.05.2008 bis 01.09.2009 in Tschetschenien aufgehalten. Ihre Mutter habe in ihrer Heimatstaat XXXX auf dem Markt Lebensmittel verkauft und die Beschwerdeführerin habe ihr dabei geholfen. Dabei sei sie ständig von Angehörigen der Kadyrov-Militz mit Entführung bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nur auf den Tag warten würden, um die Erstbeschwerdeführerin zu entführen, zu vergewaltigen und anschließend umzubringen. Diese Drohungen wären durchaus ernst zu nehmen, weil in Tschetschenien solche Entführungen an der Tagesordnung seien. Ein weiterer Grund für ihre neuerliche Flucht sei ihr gewalttätiger Ex-Lebensgefährte. Er sei der Vater des Zweitbeschwerdeführers und bedrohe sie ständig, weil er ihr ihren Sohn wegnehmen wolle. Während sie zu Hause gewesen war, sei sie von ihm zwei Mal geschlagen worden. Sie könne ihn nicht anzeigen und auch sonst nichts gegen ihn unternehmen, weil er Mitarbeiter der Kadyrov-Miliz sei.2.1. Am 04.02.2010 reisten die beiden Beschwerdeführer abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde dazu noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie ÖSTERREICH nach ihren ersten Asylanträgen am 28.05.2008 freiwillig verlassen hätten. Sie habe sich in weiterer Folge vom 30.05.2008 bis 01.09.2009 in Tschetschenien aufgehalten. Ihre Mutter habe in ihrer Heimatstaat römisch 40 auf dem Markt Lebensmittel verkauft und die Beschwerdeführerin habe ihr dabei geholfen. Dabei sei sie ständig von Angehörigen der Kadyrov-Militz mit Entführung bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie nur auf den Tag warten würden, um die Erstbeschwerdeführerin zu entführen, zu vergewaltigen und anschließend umzubringen. Diese Drohungen wären durchaus ernst zu nehmen, weil in Tschetschenien solche Entführungen an der Tagesordnung seien. Ein weiterer Grund für ihre neuerliche Flucht sei ihr gewalttätiger Ex-Lebensgefährte. Er sei der Vater des Zweitbeschwerdeführers und bedrohe sie ständig, weil er ihr ihren Sohn wegnehmen wolle. Während sie zu Hause gewesen war, sei sie von ihm zwei Mal geschlagen worden. Sie könne ihn nicht anzeigen und auch sonst nichts gegen ihn unternehmen, weil er Mitarbeiter der Kadyrov-Miliz sei.
Im ersten Asylverfahren in ÖSTERREICH habe sie nicht angegeben, dass sie Anfang des Jahres 2006 in XXXX von maskierten Männern bei der Bushaltestelle entführt worden sei. Die Männer hätten versucht, die Erstbeschwerdeführerin zum Ausziehen zu zwingen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie im vierten Monat schwanger war. Darauf hätten die vier Männer sie zusammengeschlagen und von ihr abgelassen. Sie hätten sie in weiterer Folge in ihrer Straße aus dem Fahrzeug geworfen. Diesen Vorfall habe sie bisher nur ihrer Mutter und einer Psychologin in Vorarlberg erzählt. Es sei auch der eigentliche Grund für ihre erste Ausreise gewesen.Im ersten Asylverfahren in ÖSTERREICH habe sie nicht angegeben, dass sie Anfang des Jahres 2006 in römisch 40 von maskierten Männern bei der Bushaltestelle entführt worden sei. Die Männer hätten versucht, die Erstbeschwerdeführerin zum Ausziehen zu zwingen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie im vierten Monat schwanger war. Darauf hätten die vier Männer sie zusammengeschlagen und von ihr abgelassen. Sie hätten sie in weiterer Folge in ihrer Straße aus dem Fahrzeug geworfen. Diesen Vorfall habe sie bisher nur ihrer Mutter und einer Psychologin in Vorarlberg erzählt. Es sei auch der eigentliche Grund für ihre erste Ausreise gewesen.
Am 01.09.2009 habe sie schließlich gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer XXXX in Richtung Moskau verlassen. Von dort sei sie weiter nach Brest/WEISSRUSSLAND gefahren. Noch am gleichen Tag hätte sie einen Zug nach POLEN bestiegen. Man habe sie jedoch nicht einreisen lassen und sie seien am 04.09.2009 nach WEISSRUSSLAND zurückgeschickt worden. Eine Nacht hätten sie daraufhin am Bahnhof in Brest verbracht und seien am nächsten Tag neuerlich mit dem Zug nach Terespol gefahren. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt und sei einer Erstbefragung unterzogen worden. Gemeinsam mit einer ihr unbekannten Frau hätte sie sich im Anschluss daran ein Zimmer in Warschau genommen. Ohne zu wissen, welchen Verfahrensstand ihr Asylverfahren in POLEN hatte, hätten sie dieses Land am 16.10.2009 wieder gemeinsam mit einem tschetschenischen Schlepper verlassen. Dieser habe sie mit einem dunkelblauen Kombi in Richtung DEUTSCHLAND gebracht. Er sei ausschließlich über Autobahnen gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Schlepper gesagt, dass sie nach ÖSTERREICH wolle. Der Schlepper habe sie in Berlin aussteigen lassen und erklärt, dass dies ÖSTERREICH wäre. Da dort alles auf Deutsch angeschrieben gewesen sei, habe sie ihm geglaubt. In Berlin sei sie noch am selben Tag von der Polizei aufgegriffen und nach Chemnitz gebracht worden, wo sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Erst dort habe sie erfahren, dass sie sich in DEUTSCHLAND befunden hätten.Am 01.09.2009 habe sie schließlich gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer römisch 40 in Richtung Moskau verlassen. Von dort sei sie weiter nach Brest/WEISSRUSSLAND gefahren. Noch am gleichen Tag hätte sie einen Zug nach POLEN bestiegen. Man habe sie jedoch nicht einreisen lassen und sie seien am 04.09.2009 nach WEISSRUSSLAND zurückgeschickt worden. Eine Nacht hätten sie daraufhin am Bahnhof in Brest verbracht und seien am nächsten Tag neuerlich mit dem Zug nach Terespol gefahren. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt und sei einer Erstbefragung unterzogen worden. Gemeinsam mit einer ihr unbekannten Frau hätte sie sich im Anschluss daran ein Zimmer in Warschau genommen. Ohne zu wissen, welchen Verfahrensstand ihr Asylverfahren in POLEN hatte, hätten sie dieses Land am 16.10.2009 wieder gemeinsam mit einem tschetschenischen Schlepper verlassen. Dieser habe sie mit einem dunkelblauen Kombi in Richtung DEUTSCHLAND gebracht. Er sei ausschließlich über Autobahnen gefahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe dem Schlepper gesagt, dass sie nach ÖSTERREICH wolle. Der Schlepper habe sie in Berlin aussteigen lassen und erklärt, dass dies ÖSTERREICH wäre. Da dort alles auf Deutsch angeschrieben gewesen sei, habe sie ihm geglaubt. In Berlin sei sie noch am selben Tag von der Polizei aufgegriffen und nach Chemnitz gebracht worden, wo sie in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Erst dort habe sie erfahren, dass sie sich in DEUTSCHLAND befunden hätten.
Am 27.10.2009 habe sie in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt und sei anschließend in einer Pension in Mobendorf untergebracht worden. Sie sei in DEUTSCHLAND zwei Mal einvernommen worden und habe eine Verfahrenskarte bekommen, welche bis Juli 2010 gültig gewesen sei. Sie habe von Anfang an nicht in DEUTSCHLAND bleiben wollen, aber kein Geld für die Weiterreise nach ÖSTERREICH gehabt. Dieses habe sie schließlich durch den Verkauf von Lebensmittelgutscheinen im Lager Chemnitz und durch Arbeit verdient. Als sie das Geld beisammen gehabt hätte, sei sie am 03.02.2010 gemeinsam mit ihrem Sohn ohne Schlepper mit dem Zug nach Berlin und weiter über Lindau nach Bregenz gefahren. Von dort seien sie schließlich weiter nach Wien und mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren, wo sie am 04.02.2010 angekommen seien.
Als sie in POLEN gewesen sei, sei dort ein 19-jähriges tschetschenisches Mädchen von Tschetschenen umgebracht worden, weil sie einen kurzen Rock getragen habe und sich geweigert hätte, ein Kopftuch zu tragen. In POLEN sei man ausgeliefert und würde keinen Schutz bekommen. Auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sei von Tschetschenen bedroht worden, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß gekleidet habe. Man habe ihr auch gedroht sie zu köpfen. In DEUTSCHLAND sei sie nur zufällig gelandet. Sie habe von Anfang an nach ÖSTERREICH gewollt, der Schlepper habe sie aber betrogen und nach DEUTSCHLAND gebracht. Sie fühle sich in ÖSTERREICH sicher und wolle gerne hier bleiben. Deshalb stelle sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach POLEN wolle sie nicht zurück.
Ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, befinde sich seit seiner Geburt ständig bei ihr. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Für ihn würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten.
2.2. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits folgende Asylanträge gestellt hatte:
am 29.04.2006 in der SLOWAKEI, am 22.06.2006 in ÖSTERREICH, am 05.09.2009 in POLEN und schließlich am 28.10.2009 in DEUTSCHLAND.
2.3. Am 10.02.2010 richtete das Bundesasylamt auf Grundlage der EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) zu Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über Dublinnet übermittelt wurde. Die polnischen Behörden wurden darin auch daraufhin hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung in POLEN illegal nach DEUTSCHLAND gereist waren und dort am 27.10.2009 einen weiteren Asylantrag gestellt hatten.2.3. Am 10.02.2010 richtete das Bundesasylamt auf Grundlage der EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) zu Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über Dublinnet übermittelt wurde. Die polnischen Behörden wurden darin auch daraufhin hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach der Asylantragstellung in POLEN illegal nach DEUTSCHLAND gereist waren und dort am 27.10.2009 einen weiteren Asylantrag gestellt hatten.
2.4. Mit Schreiben vom 10.02.2010 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 mit, dass beabsichtigt war, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 10.02.2010 mit POLEN entsprechende Dublinkonsultationen durchgeführt wurden. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 15.02.2010 nachweislich ausgehändigt.2.4. Mit Schreiben vom 10.02.2010 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 mit, dass beabsichtigt war, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 10.02.2010 mit POLEN entsprechende Dublinkonsultationen durchgeführt wurden. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 15.02.2010 nachweislich ausgehändigt.
2.5. Mit Schreiben vom 11.02.2010 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.02.2010) stimmten die zuständigen polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer nach Art 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.2.5. Mit Schreiben vom 11.02.2010 (eingelangt beim Bundesasylamt am 12.02.2010) stimmten die zuständigen polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.
2.6. Nach einer entsprechenden Untersuchung am 25.02.2010 übermittelt Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine schriftliche medizinische Begutachtung der Erstbeschwerdeführerin. Nach ausführlicher Darstellung der bei der Untersuchung angewandten Methoden und der Anamnese sowie der aktuellen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin kam die Ärztin darin zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer leichten Anpassungsstörung leidet, die vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Die Erstbeschwerdeführerin würde diesbezüglich entsprechend medizinisch versorgt werden. Zusammengefasst erscheine die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens grundsätzlich möglich sei. Es bestehe im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin keine reale Gefahr, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.2.6. Nach einer entsprechenden Untersuchung am 25.02.2010 übermittelt Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, dem Bundesasylamt eine schriftliche medizinische Begutachtung der Erstbeschwerdeführerin. Nach ausführlicher Darstellung der bei der Untersuchung angewandten Methoden und der Anamnese sowie der aktuellen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin kam die Ärztin darin zu dem Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer leichten Anpassungsstörung leidet, die vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Die Erstbeschwerdeführerin würde diesbezüglich entsprechend medizinisch versorgt werden. Zusammengefasst erscheine die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens grundsätzlich möglich sei. Es bestehe im Falle einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin keine reale Gefahr, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
2.7. Am 04.03.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch ein Organ des Bundesasylamtes, in Anwesenheit eines russischen Dolmetschers zu ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Einleitend gab sie an, dass sie zuvor eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und den Dolmetscher einwandfrei verstehen würde. Nach einer entsprechenden Belehrung gab sie im Wesentlichen an, dass sie die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sei und ihre gesamten Angaben auch für ihren minderjährigen Sohn gelten würden. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Auf Vorhalt der Ergebnisse ihrer medizinischen Begutachtung antwortete sie, dass sie nicht nach POLEN zurück wolle, weil sie dort in Gefahr wäre. Dort wäre niemand, der sie beschützen könnte. Frauen würden dort nicht ernst genommen, wenn sie ohne Mann seien. Der Vater ihres Sohnes sei in Tschetschenien beim Militär. Er wolle ihr das Kind wegnehmen. Wenn sie sich an die Polizei wenden würde, dann würde er sie umbringen. Er habe ihr bereits gedroht. Ihre Angaben, die sie im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Den Stand ihres Asylverfahrens in POLEN kenne sie nicht; sie habe kein Interview gehabt und in einer Privatwohnung gewohnt. Für ihre Unterkunft und Verpflegung habe sie in POLEN selbst gezahlt. Sie sei dann am 16.10.2009 weitergereist. Sie habe einen Taxilenker Geld bezahlt, damit er sie nach ÖSTERREICH bringen würde. Tatsächlich habe er sie aber in DEUTSCHLAND aussteigen lassen. Die Erstbeschwerdeführerin und noch weitere Personen hätten gedacht, dass sie in ÖSTERRREICH wären, was der Fahrer auch bestätigt habe. Sie seien jedoch dann von der Polizei angehalten und in ein Lager gebracht worden. Für ihre Weiterreise nach ÖSTERREICH habe ihr das Geld gefehlt.
In POLEN sei sie abends einmal in ein Geschäft gegangen. Auf ihr Kind habe während dieser Zeit eine andere Mitbewohnerin aufgepasst. Auf dem Weg in das Geschäft sei sie von vier Tschetschenen angehalten worden, welche gesagt hätten, dass sie mit ihr reden wollten. Diese Personen seien ihr nicht bekannt gewesen, sie hätten jedoch den Namen der Erstbeschwerdeführerin gekannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe gefragt, woher sie kommen und was sie brauchen würden. Die Männer hätten geantwortet, dass sie aus ÖSTERREICH gekommen seien, was jedoch nicht gestimmt habe. Sie hätten kein Wort verstanden, als die Erstbeschwerdeführerin sie auf Deutsch befragt habe. Einer habe daraufhin mit seinem Handy telefoniert und die Erstbeschwerdeführerin habe mitbekommen, dass ein Auto geholt werden sollte. Sie habe daraufhin ihre Schuhe ausgezogen und sei davongelaufen. Als sie andere Passanten gesehen hätten, hätten die Männer aufgehört sie zu verfolgen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Zeugen für diesen Vorfall, welche jedoch in POLEN seien.
Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführerin vorgehalten, dass sie den Grund für ihre Ausreise aus POLEN im Zuge der Erstbefragung anders erzählt habe. Dort habe sie nämlich angegeben, dass sie Probleme gehabt hätte, wenn sie sich nicht ordnungsgemäß gekleidet habe. Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass nach dem eben geschilderten Vorfall zwei Tschetschenen zu ihr gekommen seien und gesagt hätten, dass sie ein Kopftuch zu tragen habe und sich verschlossen kleiden müsse, anderenfalls würden sie sie wie ein Huhn abstechen. Von diesem Tag an hätte sie nicht mehr normal schlafen können. Sie habe in POLEN keine Anzeige eingebracht, sondern sei nach diesen zwei Vorfällen geflohen. Sie habe Angst gehabt hinaus zu gehen oder in einem Geschäft einzukaufen. Sie habe geweint und gezittert und ihre Mutter angerufen.
Auf den Einwand, dass ihr so etwas auch in ÖSTERREICH passieren könnte, antwortete sie, dass die Tschetschenen in POLEN keine Angst vor der Polizei hätten. Sie habe es selbst gesehen, wie ein Tschetschene einen Stuhl nach einem Polizisten geworfen habe. In ÖSTERREICH habe sie dagegen einen Bruder, mit dem sie in Kontakt stehe. Sie würden miteinander telefonieren. Ihr Bruder sei seit ihrer ersten Einreise in ÖSTERREICH Asylwerber. Er sei nicht verheiratet und erst 19 Jahre alt. Sie sei ursprünglich mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und zwei Brüdern sowie mit ihrem Sohn hier gewesen. Ihre Mutter, ihre Schwester und ein Bruder seien wieder zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, sie aus ÖSTERREICH nach POLEN auszuweisen, antwortete sie, dass sie Angst habe, nach POLEN zurückzukehren. Sie würde dort verfolgt und getötet werden. Dann sei ihr Sohn ganz alleine. Sie wisse, dass etwas passieren werde, wenn sie sie dort erwischen würden. In einem Flüchtlingslager im Wald sei ein tschetschenisches Mädchen tot aufgefunden worden; sie sei erstochen worden.
2.8. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zlen. 10 01.056-EAST West und 10 01.057-EAST West, wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 04.02.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO POLEN zuständig ist. Mit Spruchpunkt II. wurden die beiden Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zulässig ist.2.8. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zlen. 10 01.056-EAST West und 10 01.057-EAST West, wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer vom 04.02.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO POLEN zuständig ist. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass andere Tschetschenen sie in POLEN bedroht hätten oder sogar versucht hätten, sie zu entführen, sei auszuführen, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach POLEN und im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch private Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von allfälligen Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und auch Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in POLEN ausgegangen werden. Es bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigeerstattung hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführer einerseits Schutz der polnischen Behörden erhalten würden und auch andererseits, dass gegen die Angreifer straf- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurden festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem ebenfalls in ÖSTERREICH lebenden volljährigen Bruder würden keine besonderen Abhängigkeiten bestehen, weshalb diese Beziehung nicht unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass andere Tschetschenen sie in POLEN bedroht hätten oder sogar versucht hätten, sie zu entführen, sei auszuführen, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach POLEN und im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch private Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von allfälligen Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und auch Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in POLEN ausgegangen werden. Es bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigeerstattung hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführer einerseits Schutz der polnischen Behörden erhalten würden und auch andererseits, dass gegen die Angreifer straf- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurden festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem ebenfalls in ÖSTERREICH lebenden volljährigen Bruder würden keine besonderen Abhängigkeiten bestehen, weshalb diese Beziehung nicht unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen würde.
Die Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 10.03.2010 zugestellt.
3.1. Mit Schreiben vom 17.03.2010 brachten die beiden Beschwerdeführer über ihren rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheid zu beheben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN für unzulässig zu erklären und in eventu den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattzugeben und die Bescheide zu beheben. Begründet wurde dies mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.3.1. Mit Schreiben vom 17.03.2010 brachten die beiden Beschwerdeführer über ihren rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig Beschwerden ein und beantragten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheid zu beheben und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN für unzulässig zu erklären und in eventu den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattzugeben und die Bescheide zu beheben. Begründet wurde dies mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdeführer in POLEN sicher seien, weil POLEN sonst nicht EU-Mitglied hätte werden dürfen. Davon hätte die Erstbeschwerdeführerin aber nichts, denn sie habe sehr konkrete, sie persönlich betreffende Vorfälle geschildert, die POLEN für sie zu einem unsicheren Land machen würden. Sie habe ebenfalls erwähnt, dass sie in Tschetschenien vom Vater ihres Kindes verfolgt werden würde, welcher beim Militär sei und ihr das Kind wegnehmen wolle. In POLEN sei sie von vier Tschetschenen bedroht worden, welche offenbar von ihrem Mann geschickt worden seien und welchen sie nur mit Mühe entkommen sei. Überdies sei sie in POLEN mit dem Umbringen bedroht worden, weil sie kein Kopftuch getragen habe. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in dieser für sie lebensbedrohlichen Situation an die polnischen Behörden wenden sollte, widerspreche das jeder Lebenserfahrung. Sie habe lediglich das getan, was jede vernunftbegabte Person in ihrer Lage auch getan hätte und sei auf den schnellsten Weg aus diesem Land geflüchtet. In ÖSTERREICH habe sie anders als in POLEN männlichen Schutz in Gestalt ihres Bruders. Im Übrigen pflichte sie der belangten Behörde durchaus bei, dass POLEN nicht in die EU aufgenommen hätte werden sollen. Dass dies trotzdem geschehen sei, könne ihr nicht angelastet werden.
3.2. Der Beschwerde waren kurze handschriftliche Ausführungen in russischer Sprache beigefügt. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Mutter angerufen habe. Sie habe aber nicht mit ihr reden können, weil diese einen Schock gehabt hätte. In der Früh hätten Leute ihre Türe eingeschlagen und seien in das Haus eingedrungen. Sie hätten ihre Mutter erschreckt und die Beschwerdeführer gesucht. Der Vater ihres Kindes habe diese Leute geschickt. Ihre Schwester und ihr Bruder seien bei der Schwester ihrer Mutter. Ihre Mutter sei bei den Verwandten. Sie habe Angst, zu Hause zu schlafen. Sie bitte um Mitleid. Sie habe ein Kind und wolle nicht nach POLEN abgeschoben werden. Die Leute würden sie dort finden und sie wäre verschollen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, lebt ein volljähriger Bruder der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Onkel des Zweitbeschwerdeführers) bereits seit etwa dreieinhalb Jahren als Asylwerber in ÖSTERREICH. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen volljährigen Geschwistern von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst. Es war daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die vom EGMR für ein effektives Familienleben geforderte Beziehungsintensität vorliegt.
Dies ist jedoch vor dem Hintergrund des Akteninhalts zu verneinen. Die Beschwerdeführer leben mit dem volljährigen Bruder der Erstbeschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch bestand ein solcher während der letzten Jahre. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, die auf das Bestehen von besonderen Abhängigkeiten (etwa aufgrund von finanziellen Unterhaltsleistungen oder einer besonderen Pflegebedürftigkeit) untereinander schließen lassen würden. Und schließlich kann auch aus dem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde, nämlich dass die Erstbeschwerdeführerin in ÖSTERREICH "männlichen Schutz in Gestalt ihres Bruders" habe, alleine noch nicht auf das Vorliegen der geforderten Beziehungsintensität geschlossen werden.
Darüber hinaus leben nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet und es wurden auch keine besonderen Bindungen zu ÖSTERREICH vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu und es sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Anhaltspunkte für Änderungen im Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer hervorgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund ihres nun erst ungefähr zwei Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in ÖSTERREICH, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06-11). In der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer kann daher keine Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK erblickt werden.Darüber hinaus leben nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet und es wurden auch keine besonderen Bindungen zu ÖSTERREICH vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu und es sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Anhaltspunkte für Änderungen im Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer hervorgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund ihres nun erst ungefähr zwei Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in ÖSTERREICH, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06-11). In der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer kann daher keine Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK erblickt werden.
2.1.2.2. Kritik an der Situation in POLEN und am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder die Beschwerdeführer in einer sonstigen Art und Weise in POLEN benachteiligt gewesen wären, ist nicht erstattet worden. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.
Wie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen war, hat die sie in POLEN einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin einer Erstbefragung unterzogen. In der Folge nahm sie sich gemeinsam mit einer anderen Frau in Warschau eine Wohnung. Sie kenne daher nicht den konkreten Stand ihrer Asylverfahren in POLEN.
Diese Angaben sind nicht geeignet, eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in POLEN oder einen Missstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Auch der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet, mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in RUSSLAND (auch in ÖSTERREICH wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten der polnischen Behörden, im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Diese Angaben sind nicht geeignet, eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in POLEN oder einen Missstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Auch der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet, mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in RUSSLAND (auch in ÖSTERREICH wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten der polnischen Behörden, im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die noch immer aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer offenbar in POLEN bereits einen geduldeten Aufenthalt bekommen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" (geduldeter Aufenthalt) zuerkannt wurde, unwidersprochen feststeht, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen ist, in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
Zusammenfassend ist daher, auch unter Berücksichtigung der Länderberichte zu POLEN, nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Überstellung nach POLEN, dort in eine ausweglose Situation geraten würden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet aktuell lediglich an einer leichten Form einer Anpassungsstörung, welche laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren bereits gut versorgt wurde und einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht. Darüber hinaus ergibt es sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu POLEN, dass Asylwerbern jene medizinische Versorgung zusteht, die auch den polnischen Bürgern mit einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung zusteht. Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird auch eine psychische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten. Im Lager Dembak befindet sich eine Arztpraxis in der auch eine Dentalbehandlung möglich ist. Ein Arzt und eine Krankenschwester sind während der Woche anwesend. Psychologische Betreuung ist einmal wöchentlich sichergestellt.
Der Zweitbeschwerdeführer ist soweit gesund; es wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde allfällige Krankheiten oder Beschwerden vorgebracht bzw. mit entsprechenden Unterlagen belegt.
Zusammenfassend konnten in den vorliegenden Beschwerdefällen keine Krankheiten von jener besonderen Schwere erkannt werden, die eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass in POLEN eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische Staatsbürger (Private) in POLEN:
Im konkreten Fall berichtete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie sich in POLEN nicht sicher fühle und dass sie dort im Zuge ihres Aufenthalts von tschetschenischen Staatsbürgen bedroht worden sei.
Bei der Erstbefragung gab sie dazu an, dass in POLEN ein 19 jähriges tschetschenisches Mädchen umgebracht worden sei, nur weil sie einen kurzen Rock getragen habe und sich geweigert habe, ein Kopftuch zu tragen. Auch sie selbst sei in POLEN bedroht worden, wenn sie sich nicht anständig gekleidet habe.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie dagegen an, dass sie in POLEN auf der Straße von unbekannten Männern angesprochen worden sei, die aber den Namen der Erstbeschwerdeführerin gekannt hätten und fälschlich behauptet hätten, dass sie aus ÖSTERREICH gekommen wären. Als einer von ihnen mit dem Handy einen Wagen bestellt habe, sei die Erstbeschwerdeführerin davon gelaufen. Die Männer hätten sie zunächst verfolgt aber schließlich von ihr abgelassen, als sie andere Passanten gesehen hätten. Erst auf Vorhalt, dass diese Angaben von ihrem Vorbringen im Zuge der Erstbefragung abweichen würden, ergänzte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie danach auch von Tschetschenen bedroht worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe.
Abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit der nicht durchgehend widerspruchsfreien und sehr allgemein gehaltenen Vorbringen zu angeblichen Vorfällen während ihres relativ kurzem Aufenthaltes in POLEN ist der Ansicht des Bundesasylamtes beizutreten, welcher zufolge es sich dabei auch in POLEN um gerichtlich strafbare Handlungen handeln würde, die von den polnischen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber nach eigenen Angeben in POLEN keine Anzeige erstattet und damit weder den zuständigen Behörden noch der Polizei die Möglichkeit gegeben, ihren Aufgeben entsprechend nachzukommen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die polnischen Behörden bei einer allenfalls tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführer effektiven Schutz nicht zur Verfügung stellen würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass POLEN als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführer können sich im Falle eventuell drohender Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - jedenfalls an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Sie wären allfälligen Übergriffen somit nicht schutzlos ausgeliefert.
Und schließlich ist auch von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
Diesem Umstand vermochte die Beschwerdeführerin schließlich weder mit dem nur schwer nachvollziehbaren Vorbringen, dass sie einmal gesehen habe, wie ein Tschetschene einem polnischen Polizisten einen Stuhl nachgeworfen habe, und sie daher davon ausgehe, dass Tschetschenen in POLEN keine Angst vor Polizisten hätten, noch mit der unsubstantiierten Aussage, dass sie "der belangten Behörde beipflichten würde", dass POLEN nicht in die EU aufgenommen hätte werden sollen, qualifiziert entgegenzutreten.
2.1.2.5. Bei der Prüfung der vorliegenden Unterlagen konnte weder eine Verletzung der Ermittlungspflicht noch eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen der Beschwerdeführer, die ihrer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden, festgestellt werden. Es wurden von der belangten Behörde umfangreiche Befragungen durchgeführt und die nachvollziehbaren Ergebnisse der Beweiswürdigung in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden entsprechend berücksichtigt. Somit wurde das Vorliegen allenfalls bestehender Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK ausführlich geprüft und es konnten diesbezüglich keine Mängel festgestellt werden.2.1.2.5. Bei der Prüfung der vorliegenden Unterlagen konnte weder eine Verletzung der Ermittlungspflicht noch eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Gründen der Beschwerdeführer, die ihrer Überstellung nach POLEN entgegenstehen würden, festgestellt werden. Es wurden von der belangten Behörde umfangreiche Befragungen durchgeführt und die nachvollziehbaren Ergebnisse der Beweiswürdigung in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden entsprechend berücksichtigt. Somit wurde das Vorliegen allenfalls bestehender Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK ausführlich geprüft und es konnten diesbezüglich keine Mängel festgestellt werden.
2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, ÖSTERREICH zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, ÖSTERREICH zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Zu Spruchpunkt II.:2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. ist vollinhaltlich beizutreten. Sie hat die von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geforderte Interessensabwägung ausführlich und nachvollziehbar durchgeführt. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. ist vollinhaltlich beizutreten. Sie hat die von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geforderte Interessensabwägung ausführlich und nachvollziehbar durchgeführt. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
13.04.2010