TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A3 264418-0/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 264.418-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, FZ. 03 27.940-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, FZ. 03 27.940-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2009, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Serbien zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Serbien zulässig ist.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Serbien und am 13.09.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 15.09.2003 hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde er hieraufhin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die serbische Sprache am 30.09.2003 niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Eltern habe er seit 1997 nicht mehr gesehen. Er sei nicht als menschliches Wesen respektiert worden, weil er Roma sei. Einer seiner Fluchtgründe sei auch, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen habe und er dem Militär nicht dienen habe wollen, weil auch sonst noch nie jemand etwas für ihn getan habe. Kurz vor seiner Flucht seien 4 Personen in sein Haus gekommen, die ihm gedroht hätten, ihn und seine Familie zu schlagen, sollte er nicht Mitglied der SPO werden. Er sei schon die letzten 2 Jahre unter Druck gewesen. Der Hauptgrund für seine Flucht sei aber der Einberufungsbefehl und der Besuch der 4 Leute gewesen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, AZ 03 27.940-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Asylwerbers, wonach er und seine Familie seitens ihm unbekannter Angehöriger der SPO bedroht und zum Eintritt in die Partei gedrängt worden seien, als nicht wahrscheinlich gewertet würden. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Beiweismittel für sein Vorbringen vorzulegen und könne daraus sowie aus der sehr vagen Zeitbestimmung durch die Gattin des Antragstellers erkannt werden, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Auch bei glaubhaftem Vorliegen der genannten Umstände sei eine Asylgewährung im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention keinesfalls gerechtfertigt, stelle dieser Vorfall doch eine einmalig erfolgte Bedrohung durch Drittpersonen dar, welche der Antragsteller auch nicht den Behörden gemeldet habe.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, AZ 03 27.940-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Asylwerbers, wonach er und seine Familie seitens ihm unbekannter Angehöriger der SPO bedroht und zum Eintritt in die Partei gedrängt worden seien, als nicht wahrscheinlich gewertet würden. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Beiweismittel für sein Vorbringen vorzulegen und könne daraus sowie aus der sehr vagen Zeitbestimmung durch die Gattin des Antragstellers erkannt werden, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Auch bei glaubhaftem Vorliegen der genannten Umstände sei eine Asylgewährung im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention keinesfalls gerechtfertigt, stelle dieser Vorfall doch eine einmalig erfolgte Bedrohung durch Drittpersonen dar, welche der Antragsteller auch nicht den Behörden gemeldet habe.

3. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, wird betont, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Serbien, wie sie sich für Roma darstelle, auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Auch die Wehrdienstverweigerung sei insofern ein Asylgrund, als ein Einsatz von Minderheiten und die Nichteinräumung der Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes aus Gewissensgründen der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrer Rechtsprechung widerspreche.

4. Der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. in der Folge der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger hat über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen (05.10.2006, 19.06.2007 und 22.12.2009) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt.

In der am 05.10.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefundenen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Dorf XXXX in der Vojvodina von 1979 bis September 2003 gelebt habe. Sein Vater sei verstorben, von der Mutter wisse er schon ein Jahr nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe sein Heimatland wegen nationalistischer Übergriffe verlassen. Man habe ihn malträtiert, weil er der Volksgruppe der Roma angehöre. Außerdem habe man ihm auch politisch Vorwürfe gemacht und seien Parteiangehörige der SPO zu ihrem Haus gekommen und hätten ihn und seine Familie zwingen wollen, diese zu wählen. Bei einer Rückkehr wisse er nicht was ihn unten erwarten würde, aber sicherlich nichts Gutes. Er würde noch mehr misshandelt werden, als je zu vor. Der Beschwerdeführer gab seine Zustimmung, dass Ermittlungen seitens der Österreichischen Botschaft in Belgrad durchgeführt werden und legte der Beschwerdeführer auch innerhalb der vereinbarten Frist von 10 Tagen eine Bestätigung seine Wehrdiensteinziehung vor.In der am 05.10.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefundenen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Dorf römisch 40 in der Vojvodina von 1979 bis September 2003 gelebt habe. Sein Vater sei verstorben, von der Mutter wisse er schon ein Jahr nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe sein Heimatland wegen nationalistischer Übergriffe verlassen. Man habe ihn malträtiert, weil er der Volksgruppe der Roma angehöre. Außerdem habe man ihm auch politisch Vorwürfe gemacht und seien Parteiangehörige der SPO zu ihrem Haus gekommen und hätten ihn und seine Familie zwingen wollen, diese zu wählen. Bei einer Rückkehr wisse er nicht was ihn unten erwarten würde, aber sicherlich nichts Gutes. Er würde noch mehr misshandelt werden, als je zu vor. Der Beschwerdeführer gab seine Zustimmung, dass Ermittlungen seitens der Österreichischen Botschaft in Belgrad durchgeführt werden und legte der Beschwerdeführer auch innerhalb der vereinbarten Frist von 10 Tagen eine Bestätigung seine Wehrdiensteinziehung vor.

In der Folge wurden Ermittlungen seitens der Österreichischen Botschaft in Belgrad durchgeführt. Dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Belgrad zufolge, war der Beschwerdeführer an der von ihm angeführten Adresse ab dem 17.03.1997 angemeldet. Weiters wurde ausgeführt, dass es in der Politik in Serbien üblich sei, dass vor jeden Wahlen die politischen Parteien über ihre Aktivisten eine bestimmte politische Option promovieren, doch offizielle Beschwerden über die Arbeit und eventuelle Misshandlungen die zum Ziel hätten, dass für die SPO gestimmt wird, habe es in diesem Zeitraum nicht gegeben. Weiters wurde die Echtheit des Bescheides der Kommandantur der Militärabteilung Zrenjanin hinsichtlich der Rekrutierungspflicht bis zum 31.12.2012 bestätigt.

Daraufhin wurde eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.06.2007 anberaumt und der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Belgrad verlesen. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Angst wegen der Volksgruppenzugehörigkeit in seine Heimat zurückzukehren. Er hätte gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt, sein Vater sei der Eigentümer dieses Hauses gewesen. Was mit diesem Haus passiert sei, wisse er nicht. Er habe sich für das Haus nicht interessiert. Er habe auch jetzt keinerlei Interesse zu erfahren, was mit dem Haus passiert sei. In seinem Dorf habe er landwirtschaftliche Hilfsarbeiten verrichtet. Seine Ehefrau habe noch Verwandte im Heimatland. Mit der Bestätigung der Wehrdiensteinziehung wolle er nachweisen, dass ihm das Militär in Serbien seine chronische Erkrankung nicht glaube und ihn mit Gewalt zum Wehrdienst verpflichten wolle.

In der zuletzt vor dem Asylgerichtshof durchgeführten Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahre 2008 eine Herzoperation gehabt habe. Alle zwei Monate müsse er eine Routinekontrolle machen und bekomme er vom Kardiologen Medikamente für den Blutdruck verschrieben. Ob seine Brüder noch in Serbien seien, wisse er nicht. Die Familie von der Vaterseite sei hier in Österreich und dies sei der Hauptgrund gewesen, warum er hierher gekommen sei. Er wolle nicht nach Serbien zurück, weil seine Kinder hier in Österreich zur Schule gehen würden. Er habe die Situation nicht mehr ausgehalten, dies sei der auslösende Moment für seine Ausreise gewesen. Die Leute von der politischen Partei SPO seien in sein Haus gekommen und deswegen sei er ausgereist. Er sei zwei Wochen belästigt worden und hätten diese Leute ihn und auch die anderen Romas von der Partei überzeugen wollen.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde auch ergänzend Beweis erhoben durch Verlesung folgenden Berichtes:

Zusammenfassung über die aktuelle Situation in Serbien (Beilage I).Zusammenfassung über die aktuelle Situation in Serbien (Beilage römisch eins).

Auf Grundlage der Ersteinvernahmen und der ergänzenden Parteieinvernahmen im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat sowie dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Bedrohung durch Mitglieder der SPO, um der Partei beizutreten) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist an der von ihm angeführten Adresse in seinem Heimatdorf seit dem 17.03.1997 gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat in Serbien nicht deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der Volksgruppe der Roma angehört.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 wegen einer Verstopfung der Herzvenen operiert. Der Beschwerdeführer leidet auch an Asthma. Er nimmt Tabletten (Amorpholin) zur Senkung des Blutdrucks und benötigt einen Nitroglycerin-Spray. Alle zwei Monate findet eine Routinekontrolle beim Kardiologen statt.

Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse: Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent. Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen. Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6 % im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC (2007) 1435, 06.11.2007)

Minderheiten:

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor.

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 21)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 15)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)

Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.

(Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite 13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)

Laut Schätzungen leben in der Vojvodina ca. 80.000 Roma. Die meisten Roma sind ungebildet und haben meistens nur den Volksschulabschluss. Aus diesem Grund ist die Mehrheit der Roma arbeitslos oder muss schlecht bezahlte Jobs annehmen. Ein weiteres großes Problem der Roma ist die Tatsache, dass die meisten keine Sozial- und Krankenversicherung haben. Die meisten Roma registrieren die Eheschließungen als auch die Geburt der Kinder nicht, wodurch diese auch keine Dokumente wie z.B. Geburtsurkunden u.ä. haben. Diese Unterlagen sind für die Verwirklichung von Sozial- und Gesundheitsrechten erforderlich und Roma wissen meistens nicht wo und wie diese Rechte zu verwirklichen sind.

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Das NSHC (Humanitäres Zentrum von Novi Sad) organisiert seit sechs Jahren Unterstützungsprojekte für Roma in Novi Sad und der Vojvodina. Das Ziel dieser Projekte ist den Lebensstandard und die erfolgreiche Sozialintegrierung der Roma zu verbessern.

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst.

Die Aufgaben des Rates:

dem Vollzugsausschuss und anderen Provinz-Verwaltungsorganen gegenüber Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz Vojvodina vorzuschlagen;

die Maßnahmen und Aktivitäten, welche der Vollzugsauschuss und andere Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich dieser zu äußern;

Verwirklichung von einer Zusammenarbeit mit dem Nationalrat der Roma-Nationalminderheit;

Beratungstätigkeiten hinsichtlich der Auffindung von besten Lösungen in den Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

Verfolgung vom Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina;

(ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, 05.11.2008,COM(2008)674, Seite 20; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)"

Versorgungslage:

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (zT erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50 ¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seite 20)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre;

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus);

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten;

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar (80 Dinar = 1 Euro). Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen)

Epilepsie

ein Großteil der Krebsformen

Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes geprüft werden.

Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

Wehrdienst

Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.

Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)

Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 16)

Nach der vollständigen Umwandlung der Armee in ein Berufsheer, die spätestens im ersten Halbjahr 2011 abgeschlossen sein soll, wird die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft werden. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Art. 135 Abs. 4; B92: Army to turn professional in 2011, 04.12.2009)Nach der vollständigen Umwandlung der Armee in ein Berufsheer, die spätestens im ersten Halbjahr 2011 abgeschlossen sein soll, wird die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft werden. (Zakon o vojnoj, radnoj i materialnoj obavezi [Gesetz über die Wehr-, Arbeits- und Materialpflichten], 26.10.2009, Amtsblatt der RS 88/09, Artikel 135, Absatz 4,; B92: Army to turn professional in 2011, 04.12.2009)

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Zu der Negativ-Feststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird für nicht glaubwürdig erachtet. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht hat. So erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, dass am 02.09.2003 vier Personen in sein Haus gekommen seien, ihm gedroht hätten, ihn und seine Familie zu schlagen, wenn er nicht Mitglied der SPO werde (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete er in der Verhandlung am 05.10.2006 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dass am 02.09.2003 Parteinangehörige der SPO zu seinem Haus gekommen seien, und ihn und seine Familie zwingen hätten wollen, für sie zu wählen. Zudem behauptete er, dass sie am 02.09.2003 das erste Mal zu ihm gekommen seien (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). In der Version, die er in der Verhandlung vom 19.06.2007 schilderte, wäre es zu insgesamt zweiwöchigen Misshandlungen gekommen. Angehörige der serbischen Arbeiterpartei, SPO, hätten ihn misshandelt und malträtiert. Er glaube, dass dies im August 2003 gewesen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der zuletzt stattgefundenen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer schließlich, dass er zwei Wochen, von Mitte August bis 09. September 2003, von Leuten der politischen Partei SPO belästigt worden sei (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009).

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nur einen Vorfall durch Mitglieder der SPO schilderte (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der ersten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er allerdings an, dass es mehrere Übergriffe gegeben habe, der erste sei am 02.09.2003 gewesen, als 4 Parteiangehörige der SPO zu ihm nach Hause gekommen seien. Eine genaue Anzahl von stattgefundenen Übergriffen konnte er nicht nennen (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). In der zweiten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, dass die Leute von der SPO bestimmt sieben oder acht Mal bei ihm gewesen seien, wenn nicht öfter (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der letzten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnern, wie oft diese Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, aber es sei "mehrmals" gewesen. Das erste Mal seien sie "von 13. bis 15. oder 16. August" gekommen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009). Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er sich in Bezug auf die Anzeige bei der Polizei widersprüchlich geäußert hat. Vor dem Bundesasylamt gab er noch an, dass er etwa zwei bis drei Stunden nach der Drohung (Anm: gemeint am 02.09.2003) bei der Polizei im Gemeindehaus in XXXX gewesen sei (siehe Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung am 19.06.2007 erklärte er jedoch, nach dem zweiten Mal, als diese Leute bei ihm gewesen seien, bei der Polizei angerufen zu haben (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der Verhandlung am 22.12.2009 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er habe die Vorfälle nach dem zweiten oder dritten Besuch der Leute bei der Polizei gemeldet. Dies sei am 17., 18, oder 19. August 2003 gewesen. Er habe bei der Polizei angerufen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009).Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er sich in Bezug auf die Anzeige bei der Polizei widersprüchlich geäußert hat. Vor dem Bundesasylamt gab er noch an, dass er etwa zwei bis drei Stunden nach der Drohung Anmerkung, gemeint am 02.09.2003) bei der Polizei im Gemeindehaus in römisch 40 gewesen sei (siehe Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung am 19.06.2007 erklärte er jedoch, nach dem zweiten Mal, als diese Leute bei ihm gewesen seien, bei der Polizei angerufen zu haben (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der Verhandlung am 22.12.2009 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er habe die Vorfälle nach dem zweiten oder dritten Besuch der Leute bei der Polizei gemeldet. Dies sei am 17., 18, oder 19. August 2003 gewesen. Er habe bei der Polizei angerufen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009).

Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zwar behauptete, dass er und seine Familie bedroht worden wären, jedoch der Beschwerdeführer alleine seine Heimat verlassen hat. Damit konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, "Das war eine rasche Aktion von mir, ich weiß es auch nicht." (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er dagegen, auf die Frage, weshalb er nicht gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, dass das Dorf damals von allen Seiten blockiert gewesen sei und dass man es nicht verlassen hätte können. Deshalb sei er alleine fort (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006).

Weitere Widersprüche ergeben sich in Bezug auf das Todesdatum des Vaters des Beschwerdeführers. So gab er in der ersten Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat an, dass er den genauen Todestag seines Vaters nicht wisse, aber gehört habe, dass er im Dezember 2004 verstorben wäre (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). In der zuletzt stattgefundenen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass sein Vater im September oder Oktober 2004 verstorben sei (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009).

Auch hinsichtlich seines Aufenthaltes im Dorf XXXX machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, von 1979 bis 1990 in Jugoslawien gelebt zu haben. Im Jahr 1990 sei er mit einem Besuchervisum nach Österreich gekommen, wo er sich nicht einmal ein Jahr aufgehalten habe. Dann sei er wieder zurückgereist und habe sich bis 09.09.2003 in Jugoslawien aufgehalten (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, von 1979 bis 2003 im Dorf XXXX gelebt zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). Erst nachdem ihm seine Angaben, die er vor dem Bundesasylamt gemacht hat, vorgehalten wurden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 1990 in Österreich gelebt habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). Auch in der folgenden Verhandlung erklärte er zunächst, von 1979 bis 2993 in seinem Haus im Dorf XXXX gelebt zu haben. Erst auf die Frage, ob er durchgehend dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe, erklärte er, dass er dazwischen im Jahr 1990 und 1991 in Österreich gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der letzten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer wiederum an, bevor er am 13.09.2003 nach Österreich gekommen sei, ständig in seinem Heimatland gelebt zu haben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, seine Eltern, seine Frau und er selbst seien an der XXXX, Vojvodanska aufrecht gemeldet gewesen (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). Eine diesbezüglich durchgeführte Anfrage über die Österreichische Botschaft in Belgrad hat jedoch ergeben, dass an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse nur er selbst und zwar ab dem 17.03.1997 gemeldet war.Auch hinsichtlich seines Aufenthaltes im Dorf römisch 40 machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, von 1979 bis 1990 in Jugoslawien gelebt zu haben. Im Jahr 1990 sei er mit einem Besuchervisum nach Österreich gekommen, wo er sich nicht einmal ein Jahr aufgehalten habe. Dann sei er wieder zurückgereist und habe sich bis 09.09.2003 in Jugoslawien aufgehalten (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). In der Einvernahme vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er, von 1979 bis 2003 im Dorf römisch 40 gelebt zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). Erst nachdem ihm seine Angaben, die er vor dem Bundesasylamt gemacht hat, vorgehalten wurden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 1990 in Österreich gelebt habe (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.10.2006). Auch in der folgenden Verhandlung erklärte er zunächst, von 1979 bis 2993 in seinem Haus im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Erst auf die Frage, ob er durchgehend dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe, erklärte er, dass er dazwischen im Jahr 1990 und 1991 in Österreich gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). In der letzten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer wiederum an, bevor er am 13.09.2003 nach Österreich gekommen sei, ständig in seinem Heimatland gelebt zu haben (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 22.12.2009). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, seine Eltern, seine Frau und er selbst seien an der römisch 40 , Vojvodanska aufrecht gemeldet gewesen (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2007). Eine diesbezüglich durchgeführte Anfrage über die Österreichische Botschaft in Belgrad hat jedoch ergeben, dass an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse nur er selbst und zwar ab dem 17.03.1997 gemeldet war.

Zusammenfassend ist somit aus dem widersprüchlichen sowie unbestimmten Vorbringen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung bezüglich der Rekrutierungspflicht und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er damit nachweisen wolle, dass ihm das Militär in Serbien seine chronische Erkrankung nicht glaube und ihn mit Gewalt zum Wehrdienst verpflichten wolle, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht belegt hat, dass er seine Krankheit bereits bei der Militärbehörde vorgebracht hat und er trotz seiner Krankheit für tauglich befunden wurde.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers von Serbien nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht objektivierbare Angaben macht.

Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation Serbiengründen sich insbesondere auf die Beilage I. Die Situation der in Serbien lebenden Minderheiten, wie z.B. auch der Roma, hat sich in den vergangenen Jahren gebessert. Es kommt zwar nach wie vor vereinzelt zu Diskriminierungen und Übergriffen, doch lässt sich den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten entnehmen, dass diese illegal und die serbischen Behörden willens und fähig sind, gegen Zwischenfälle dieser Art vorzugehen. Auch werden von der serbischen Regierung immer wieder Maßnahmen gesetzt, um die Situation einzelner Minderheiten nachhaltig zu verbessern (vgl. beispielsweise im zitierten Länderbericht "Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es, die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen.").Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation Serbiengründen sich insbesondere auf die Beilage römisch eins. Die Situation der in Serbien lebenden Minderheiten, wie z.B. auch der Roma, hat sich in den vergangenen Jahren gebessert. Es kommt zwar nach wie vor vereinzelt zu Diskriminierungen und Übergriffen, doch lässt sich den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten entnehmen, dass diese illegal und die serbischen Behörden willens und fähig sind, gegen Zwischenfälle dieser Art vorzugehen. Auch werden von der serbischen Regierung immer wieder Maßnahmen gesetzt, um die Situation einzelner Minderheiten nachhaltig zu verbessern vergleiche beispielsweise im zitierten Länderbericht "Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es, die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen.").

Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien stattfindet und der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht werde.

II. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:römisch zwei. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen der zitierten Z 1 sind deshalb erfüllt, weil bereits vor dem 01.07.2008 eine Verhandlung vor dieser nunmehrigen Einzelrichterin stattgefunden hatte, die damals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates war und nunmehr zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde.Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen der zitierten Ziffer eins, sind deshalb erfüllt, weil bereits vor dem 01.07.2008 eine Verhandlung vor dieser nunmehrigen Einzelrichterin stattgefunden hatte, die damals Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates war und nunmehr zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.09.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.09.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.

Diskriminierungen von und Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der Roma seitens der Bevölkerung können noch immer vorkommen, sind jedoch illegal und werden von den schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden vor Ort auch geahndet.

Bezüglich seines Vorbringens, den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen, ist noch Folgendes auszuführen:

Die Einberufung zur Militärdienstleistung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne ist die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung, eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende, legitime Maßnahme, weshalb eine, unter Umständen auch strenge Bestrafung, wegen Wehrdienstverweigerung, bzw. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Angemerkt wird, dass das Asylrecht Personen schützt, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität aus einem der in Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet. Die allgemeine Situation genügt für sich allein grundsätzlich nicht für die Gewährung von Asyl. Dazu bedürfte es einer gegen den Asylwerber persönlich gerichteten Benachteiligung. Die geschützten Rechtsgüter des Asylwerbers müssten durch bestimmte, gegen seine Person gerichtete staatliche Maßnahmen oder durch die Androhung solcher Maßnahmen ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet gewesen sein.

Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in den Länderberichten, dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten.Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte in den Länderberichten, dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten.

Der Berufung (nunmehr Beschwerde) war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.

2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, ist folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt wurden.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt wurden.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Serbien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann. Auch ist davon auszugehen, dass sich Verwandte seiner Frau in Serbien befinden. Somit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an die Verwandten seiner Ehegattin in der ersten Phase nach der Rückkehr in den Heimatstaat wenden könnte, um diese um Unterstützung zu ersuchen bzw. um bei ihnen eine Wohnmöglichkeit zu haben. Selbst für den Fall, dass familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist es dem Beschwerdeführer auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Da der Beschwerdeführer an seiner Heimatadresse angemeldet ist und somit die Daten des Beschwerdeführers von den serbischen Behörden bereits erfasst wurden, erscheint ein Sozialhilfebezug möglich. Zudem könnten die in Österreich lebenden, zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers dieser in Serbien zumindest finanzielle Unterstützung zukommen lassen, was mit den heutzutage zur Verfügung stehenden, technischen Mitteln kein Problem darstellen sollte.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Serbien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann. Auch ist davon auszugehen, dass sich Verwandte seiner Frau in Serbien befinden. Somit geht der Asylgerichtshof davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an die Verwandten seiner Ehegattin in der ersten Phase nach der Rückkehr in den Heimatstaat wenden könnte, um diese um Unterstützung zu ersuchen bzw. um bei ihnen eine Wohnmöglichkeit zu haben. Selbst für den Fall, dass familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist es dem Beschwerdeführer auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Da der Beschwerdeführer an seiner Heimatadresse angemeldet ist und somit die Daten des Beschwerdeführers von den serbischen Behörden bereits erfasst wurden, erscheint ein Sozialhilfebezug möglich. Zudem könnten die in Österreich lebenden, zahlreichen Verwandten des Beschwerdeführers dieser in Serbien zumindest finanzielle Unterstützung zukommen lassen, was mit den heutzutage zur Verfügung stehenden, technischen Mitteln kein Problem darstellen sollte.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten - auch wenn sich die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma zugegebenermaßen als schwierig darstellt.Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten - auch wenn sich die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma zugegebenermaßen als schwierig darstellt.

Der Beschwerdeführer hat auch keine lebensbedrohende Erkrankung dargetan. Laut seinem eigenen Vorbringen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2008 wegen einer Verstopfung der Herzvenen operiert. Weiters leidet der Beschwerdeführer an Asthma. Er nimmt Medikamente (Amorpholin) gegen Bluthochdruck sowie einen Nitroglycerin-Spray. Alle zwei Monate hat er eine Routinekontrolle beim Kardiologen. Dass über die Einnahme von Medikamenten hinausgehende Therapien notwendig wären, ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Serbien grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. (s.o.). Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Serbien Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale) behandelbar sind sowie eine Nachsorge für Herzoperationen besteht. Der Beschwerdeführer hat auch die Behandelbarkeit seines Krankheitsbildes in Serbien nicht in Abrede gestellt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich die medizinische Behandlung bzw. Medikamente aus Kostengründen nicht leisten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Zudem erreichen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Serbien grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. (s.o.). Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in Serbien Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale) behandelbar sind sowie eine Nachsorge für Herzoperationen besteht. Der Beschwerdeführer hat auch die Behandelbarkeit seines Krankheitsbildes in Serbien nicht in Abrede gestellt. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich die medizinische Behandlung bzw. Medikamente aus Kostengründen nicht leisten könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Zudem erreichen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere (wie etwa Aids im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). Zu verweisen ist dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im konkreten Fall aber nicht ersichtlich.

Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG ableiten.Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableiten.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien als nicht berechtigt.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulmentschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulmentschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der früheren Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).

Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Ausweisung seiner Ehegattin und den beiden Kindern zu A3 264.415-0/2008/9E, A3 264.409-0/2008/9E, A3 264.410-0/2008/9E, deren Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden vom 12.09.2005 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (idF BGBl. I 126/2002) abgewiesen wurden, (aufgrund der Antragsart) nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehegattin und den beiden mj. Kindern - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund - wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Ausweisung, ohne dass über deren dauerhafte Unzulässigkeit abgesprochen werden konnte - ersatzlos zu beheben.Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig, da eine Ausweisung seiner Ehegattin und den beiden Kindern zu A3 264.415-0/2008/9E, A3 264.409-0/2008/9E, A3 264.410-0/2008/9E, deren Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden vom 12.09.2005 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) abgewiesen wurden, (aufgrund der Antragsart) nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehegattin und den beiden mj. Kindern - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund - wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Ausweisung, ohne dass über deren dauerhafte Unzulässigkeit abgesprochen werden konnte - ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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