Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D5 249695-3/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2010, FZ. 09 16.368-EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2010, FZ. 09 16.368-EAST-OST, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 17.2.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.2.2002 einen Asylantrag (im Folgenden auch erster Asylantrag genannt). Am 27.3.2002 und am 25.3.2004 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 14.4.2004, Zl. 02 04.572-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.4.2004 fristgerecht eine Berufung.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 17.2.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.2.2002 einen Asylantrag (im Folgenden auch erster Asylantrag genannt). Am 27.3.2002 und am 25.3.2004 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 14.4.2004, Zl. 02 04.572-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.4.2004 fristgerecht eine Berufung.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.3.2002 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem ersten Asylantrag Folgendes an:
Am 15.2.2002 sei er aus der Ukraine illegal ausgereist. Er wäre in der Ukraine zwei Mal in Haft gewesen, beim ersten Mal für zwei Tage im XXXX und beim zweiten Mal wäre er 22 Tage (ab dem XXXX) inhaftiert gewesen. Er sei seit zwei Jahren Mitglied der Batjkiwschtschyna, es würde sich um eine Splitterpartei der Gromada handeln.Am 15.2.2002 sei er aus der Ukraine illegal ausgereist. Er wäre in der Ukraine zwei Mal in Haft gewesen, beim ersten Mal für zwei Tage im römisch 40 und beim zweiten Mal wäre er 22 Tage (ab dem römisch 40 ) inhaftiert gewesen. Er sei seit zwei Jahren Mitglied der Batjkiwschtschyna, es würde sich um eine Splitterpartei der Gromada handeln.
Am 16.3.2004 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen samt Dokumentenkopien beim Bundesasylamt ein, worin er ausführte:
1996 wäre er der politischen Partei "Gromada" beigetreten. Nach der Spaltung der Partei, wäre er in den Wirbel des politischen Kampfes innerhalb der gesplitterten Partei "Gromada" und der "Batjkiwschtschyna" geraten. Er sei ein Mitglied des staatlichen Komitees der Partei gewesen. Er wäre für die Zusammenarbeit mit der Miliz und der Kirche verantwortlich gewesen. Seit XXXX wäre er mehrmals von der Miliz im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung der öffentlichen Protestaktionen "die Ukraine ohne Kutschma" festgenommen worden. Einmal wäre er in XXXX und einmal in XXXX festgehalten worden. XXXX wäre er während des Wahlkampfes u.a. für die Kostensammlung verantwortlich gewesen. Er hätte auch als Vertrauensmann des Kandidaten XXXX agiert. Im XXXX wäre er bedroht worden, dass wenn er mit seiner politischen Tätigkeit nicht aufhören würde, würde er nicht mehr lange unter den Lebenden weilen und würde er dem Schicksal ihres Anführers XXXX folgen. Kurz vor dem Ende des Militärdienstes wären ihm unbekannte Substanzen geimpft worden. Während des Verhörs in der Untersuchungshaft wären ihm auch psychotropische Mittel geimpft worden, so genannte "sivorotka der Wahrheit", seither würde er unter teilweisen Gedächtnisblockierungen leiden. Wenn er jetzt versuchen würde, sich an etwas zu erinnern, hätte er akute Kopfschmerzen. Bei der letzten Untersuchungsinhaftierung (nach XXXX) wäre er in der Polizeistation so heftig geprügelt worden, dass er drei Tage danach im Bett hätte verbringen müssen. Besonders grausam hätte ihn sein ehemaliger Arbeitskollege XXXX verprügelt. Er wäre mit den Händen an ein Rohr gefesselt worden, er wäre etwa 12 Stunden in diesem Zustand verblieben. Als er auf die Toilette hätte gehen müssen, wäre er mit Gummiknüppeln, mit Stuhlteilen und Büchern auf den Kopf geschlagen worden. Er wäre mit Elektroschocks und mit dem Telefonapparat gequält worden. Mehrmals wäre im eine Gasmaske aufgesetzt worden, und hätte man die Gasmaskeklappe zugedeckt. So wäre er über 24 Stunden gequält worden. Anschließend hätte er eine schriftliche Erklärung abgegeben, in der er versprochen hätte, sich nicht mehr mit der Politik zu beschäftigen. Danach hätte man seine Verletzungen aufnehmen lassen und hätte er einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft gestellt.1996 wäre er der politischen Partei "Gromada" beigetreten. Nach der Spaltung der Partei, wäre er in den Wirbel des politischen Kampfes innerhalb der gesplitterten Partei "Gromada" und der "Batjkiwschtschyna" geraten. Er sei ein Mitglied des staatlichen Komitees der Partei gewesen. Er wäre für die Zusammenarbeit mit der Miliz und der Kirche verantwortlich gewesen. Seit römisch 40 wäre er mehrmals von der Miliz im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung der öffentlichen Protestaktionen "die Ukraine ohne Kutschma" festgenommen worden. Einmal wäre er in römisch 40 und einmal in römisch 40 festgehalten worden. römisch 40 wäre er während des Wahlkampfes u.a. für die Kostensammlung verantwortlich gewesen. Er hätte auch als Vertrauensmann des Kandidaten römisch 40 agiert. Im römisch 40 wäre er bedroht worden, dass wenn er mit seiner politischen Tätigkeit nicht aufhören würde, würde er nicht mehr lange unter den Lebenden weilen und würde er dem Schicksal ihres Anführers römisch 40 folgen. Kurz vor dem Ende des Militärdienstes wären ihm unbekannte Substanzen geimpft worden. Während des Verhörs in der Untersuchungshaft wären ihm auch psychotropische Mittel geimpft worden, so genannte "sivorotka der Wahrheit", seither würde er unter teilweisen Gedächtnisblockierungen leiden. Wenn er jetzt versuchen würde, sich an etwas zu erinnern, hätte er akute Kopfschmerzen. Bei der letzten Untersuchungsinhaftierung (nach römisch 40 ) wäre er in der Polizeistation so heftig geprügelt worden, dass er drei Tage danach im Bett hätte verbringen müssen. Besonders grausam hätte ihn sein ehemaliger Arbeitskollege römisch 40 verprügelt. Er wäre mit den Händen an ein Rohr gefesselt worden, er wäre etwa 12 Stunden in diesem Zustand verblieben. Als er auf die Toilette hätte gehen müssen, wäre er mit Gummiknüppeln, mit Stuhlteilen und Büchern auf den Kopf geschlagen worden. Er wäre mit Elektroschocks und mit dem Telefonapparat gequält worden. Mehrmals wäre im eine Gasmaske aufgesetzt worden, und hätte man die Gasmaskeklappe zugedeckt. So wäre er über 24 Stunden gequält worden. Anschließend hätte er eine schriftliche Erklärung abgegeben, in der er versprochen hätte, sich nicht mehr mit der Politik zu beschäftigen. Danach hätte man seine Verletzungen aufnehmen lassen und hätte er einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft gestellt.
Am Abend des XXXX wären in seine Privatwohnung der XXXX mit zwei angeblichen Mitarbeitern der SBU eingebrochen. Alle drei wären betrunken gewesen. Er wäre zu diesem Zeitpunkt in der Badewanne gewesen, die Männer hätten die Türe aufgebrochen und hätten ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. XXXX hätte versucht, ihn zu ertränken, und er wäre in Ohnmacht gefallen. Sie hätten versucht ihn zu ertränken, danach hätten die "Zivilisten", laut Angaben seiner Mutter, ihn wiederbelebt und hätten ihn anschließend am Badezimmerboden zurückgelassen. In der gleichen Nacht hätte er die Stadt und 48 Stunden später das Land verlassen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wäre mit dem Mord von Mykola Schkribljak am 27.3.2002 bestätigt worden. Dieser Mann hätte verschiedene politische Kräfte unterstützt und den Wahlkampf ihrer Partei teilweise finanziert. Am XXXX wäre ein Verwandter, XXXX, ermordet worden. Er hätte eine private XXXX besessen, ein Jahr vor seiner Ermordung wäre er Milizoberst und Leiter der sechsten Abteilung von UBOP gewesen.Am Abend des römisch 40 wären in seine Privatwohnung der römisch 40 mit zwei angeblichen Mitarbeitern der SBU eingebrochen. Alle drei wären betrunken gewesen. Er wäre zu diesem Zeitpunkt in der Badewanne gewesen, die Männer hätten die Türe aufgebrochen und hätten ihn mit Gummiknüppeln geschlagen. römisch 40 hätte versucht, ihn zu ertränken, und er wäre in Ohnmacht gefallen. Sie hätten versucht ihn zu ertränken, danach hätten die "Zivilisten", laut Angaben seiner Mutter, ihn wiederbelebt und hätten ihn anschließend am Badezimmerboden zurückgelassen. In der gleichen Nacht hätte er die Stadt und 48 Stunden später das Land verlassen. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wäre mit dem Mord von Mykola Schkribljak am 27.3.2002 bestätigt worden. Dieser Mann hätte verschiedene politische Kräfte unterstützt und den Wahlkampf ihrer Partei teilweise finanziert. Am römisch 40 wäre ein Verwandter, römisch 40 , ermordet worden. Er hätte eine private römisch 40 besessen, ein Jahr vor seiner Ermordung wäre er Milizoberst und Leiter der sechsten Abteilung von UBOP gewesen.
Seine Mutter hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater verstorben wäre. Danach hätte er, ohne nachzudenken, Österreich verlassen und es noch geschafft, am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen. In seiner Heimatstadt hätte er ein paar Tage verbracht und wäre dann auf die Krim gefahren. Dort hätte er als XXXX gearbeitet, bis sein Chef ihn gewarnt hätte, dass die SBU sich nach ihm erkundigt hätte. Nach XXXX wäre er im XXXX mit der Absicht ruhig zu wohnen, zurückgekommen. Dort wäre er am ersten Todestag seines Vaters gesehen worden, in der Nacht danach wären Leute gekommen um ihn abzuholen. Er wäre jedoch rechtzeitig gewarnt worden und hätte nicht zu Hause übernachtet. Danach hätte er sich erneut entschlossen, die Ukraine zu verlassen, dabei wäre er an der ukrainischen Grenze festgehalten worden und wären all seine Dokumente beschlagnahmt worden. Man hätte ihm erklärt, dass er die Ukraine nicht verlassen dürfte, ihm wäre daher nichts anderes übrig geblieben, als die Dienste eines Schleppers in Anspruch zu nehmen.Seine Mutter hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater verstorben wäre. Danach hätte er, ohne nachzudenken, Österreich verlassen und es noch geschafft, am Begräbnis seines Vaters teilzunehmen. In seiner Heimatstadt hätte er ein paar Tage verbracht und wäre dann auf die Krim gefahren. Dort hätte er als römisch 40 gearbeitet, bis sein Chef ihn gewarnt hätte, dass die SBU sich nach ihm erkundigt hätte. Nach römisch 40 wäre er im römisch 40 mit der Absicht ruhig zu wohnen, zurückgekommen. Dort wäre er am ersten Todestag seines Vaters gesehen worden, in der Nacht danach wären Leute gekommen um ihn abzuholen. Er wäre jedoch rechtzeitig gewarnt worden und hätte nicht zu Hause übernachtet. Danach hätte er sich erneut entschlossen, die Ukraine zu verlassen, dabei wäre er an der ukrainischen Grenze festgehalten worden und wären all seine Dokumente beschlagnahmt worden. Man hätte ihm erklärt, dass er die Ukraine nicht verlassen dürfte, ihm wäre daher nichts anderes übrig geblieben, als die Dienste eines Schleppers in Anspruch zu nehmen.
Im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 25.3.2004 beim Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer bisher Gesagtes zu seinen Fluchtgründen aus der Ukraine im Februar 2002 und gab zu seiner Rückkehr in die Ukraine im November 2002 Folgendes an:
Im November 2002 wäre er von Österreich in die Ukraine zurückgekehrt. Sein Vater sei am XXXX verstorben. Er hätte die Ukraine erneut am 30.10.2003 oder am 31.10.2003 verlassen. Er hätte als XXXX in der Stadt XXXX bis XXXX gearbeitet. Sein Chef hätte ihn dann gewarnt, dass die Mitarbeiter der SBU sich für ihn interessiert hätten. Man hätte seinen Chef vorgeladen und ihn über seine Person befragt. Es wäre nicht ungefährlich, wenn sich die SBU für jemanden interessieren würde, er sei deshalb gleich weggegangen. Weshalb die SBU zunächst mit seinem Chef und nicht mit ihm gesprochen hätte, könnte er nicht angeben. Vielleicht hätte die SBU seinen Chef freundschaftlich warnen wollen. Nachdem sein Chef ihn gewarnt hätte, wäre er ins Gebiet XXXX geflüchtet. Er wäre nicht mehr zu seiner Mutter zurückgekehrt, weil er sie nicht in Gefahr bringen wollte. XXXX hätte er an einer Feier eines Cousins teilgenommen. Man hätte ihn dort gesehen und hätte ihn ein ehemaliger Arbeitskollege, der nunmehr bei der Miliz arbeiten würde, gewarnt. Dieser Arbeitskollege hätte ihm nicht mitgeteilt, weshalb man Interesse an ihm hätte, er habe ihn aber auch nicht danach gefragt. Dass sein Pass auf der Liste von gestohlenen, verlorenen oder entwendeten Dingen stehen würde, könnte er sich nur so erklären, dass ein Ausreiseverbot über ihn verhängt worden wäre. Seine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hätte sich gegen den Bezirkspolizisten gerichtet. Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland hätte er Angst, dass er umgebracht werden könnte, da der Bezirkspolizist nach seinem Leben trachten würde.Im November 2002 wäre er von Österreich in die Ukraine zurückgekehrt. Sein Vater sei am römisch 40 verstorben. Er hätte die Ukraine erneut am 30.10.2003 oder am 31.10.2003 verlassen. Er hätte als römisch 40 in der Stadt römisch 40 bis römisch 40 gearbeitet. Sein Chef hätte ihn dann gewarnt, dass die Mitarbeiter der SBU sich für ihn interessiert hätten. Man hätte seinen Chef vorgeladen und ihn über seine Person befragt. Es wäre nicht ungefährlich, wenn sich die SBU für jemanden interessieren würde, er sei deshalb gleich weggegangen. Weshalb die SBU zunächst mit seinem Chef und nicht mit ihm gesprochen hätte, könnte er nicht angeben. Vielleicht hätte die SBU seinen Chef freundschaftlich warnen wollen. Nachdem sein Chef ihn gewarnt hätte, wäre er ins Gebiet römisch 40 geflüchtet. Er wäre nicht mehr zu seiner Mutter zurückgekehrt, weil er sie nicht in Gefahr bringen wollte. römisch 40 hätte er an einer Feier eines Cousins teilgenommen. Man hätte ihn dort gesehen und hätte ihn ein ehemaliger Arbeitskollege, der nunmehr bei der Miliz arbeiten würde, gewarnt. Dieser Arbeitskollege hätte ihm nicht mitgeteilt, weshalb man Interesse an ihm hätte, er habe ihn aber auch nicht danach gefragt. Dass sein Pass auf der Liste von gestohlenen, verlorenen oder entwendeten Dingen stehen würde, könnte er sich nur so erklären, dass ein Ausreiseverbot über ihn verhängt worden wäre. Seine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hätte sich gegen den Bezirkspolizisten gerichtet. Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland hätte er Angst, dass er umgebracht werden könnte, da der Bezirkspolizist nach seinem Leben trachten würde.
Im o.a. Bescheid vom 14.4.2004 stellte das Bundesasylamt zunächst als maßgebenden Sachverhalt fest:
Die Angaben hinsichtlich der Verfolgung wären als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling iSd GFK. In seinem Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis iSd § 57 FrG 1997 festzustellen.Die Angaben hinsichtlich der Verfolgung wären als unglaubwürdig festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling iSd GFK. In seinem Fall sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Abschiebungshindernis iSd Paragraph 57, FrG 1997 festzustellen.
Daran anknüpfend führte das Bundesasylamt, ohne zuvor Länderfeststellungen zu treffen, in der Begründung des o. a.
Bescheides vom 14.4.2004 aus:
Der Beschwerdeführer hätte behauptet, sein Heimatland aufgrund eines Mordversuchs durch einen Bezirkspolizisten namens XXXX, welcher während der Tätigkeit des Antragstellers als Zugsführer der Arbeiterabteilung der Miliz als dessen weisungsgebundener Fähnrich tätig gewesen wäre, verlassen zu haben. Dieser Mordversuch hätte sich am XXXX zugetragen und würde der Beschwerdeführer als Grund dafür eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bezirkspolizisten annehmen, da dieser den Beschwerdeführer bei einer Anhaltung besonders stark geschlagen hätte. Diese vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Geschichte sei nun insofern unglaubwürdig, als er doch bereits im November 2002 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. Hätte er tatsächlich die Befürchtung gehabt, dass XXXX ihn hätte ermorden wollen, so wäre er dieses Risiko sicher nicht eingegangen.Der Beschwerdeführer hätte behauptet, sein Heimatland aufgrund eines Mordversuchs durch einen Bezirkspolizisten namens römisch 40 , welcher während der Tätigkeit des Antragstellers als Zugsführer der Arbeiterabteilung der Miliz als dessen weisungsgebundener Fähnrich tätig gewesen wäre, verlassen zu haben. Dieser Mordversuch hätte sich am römisch 40 zugetragen und würde der Beschwerdeführer als Grund dafür eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bezirkspolizisten annehmen, da dieser den Beschwerdeführer bei einer Anhaltung besonders stark geschlagen hätte. Diese vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Geschichte sei nun insofern unglaubwürdig, als er doch bereits im November 2002 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. Hätte er tatsächlich die Befürchtung gehabt, dass römisch 40 ihn hätte ermorden wollen, so wäre er dieses Risiko sicher nicht eingegangen.
Dass der ukrainische Staat Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätte, könne das Bundesasylamt aus dem Vorbringen nicht ableiten, wäre es doch andernfalls nicht zur Wiederbelebung durch zwei Polizisten gekommen und hätte man ihn bei seiner zweiten Ausreise sicherlich sofort festgenommen, zumal ja offensichtlich gewesen wäre, dass er versucht hätte, das Land zu verlassen.
Im Lichte der bisher getätigten Ausführungen seien nun auch jene Gründe zu bewerten gewesen, die den Beschwerdeführer zur abermaligen Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Hier hätte er lediglich über Dritte erfahren, dass der ukrainische Geheimdienst Interesse an seiner Person hätte, wobei er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Interesse zu konkretisieren bzw. anzugeben, aus welchem Grund plötzlich der Geheimdienst Interesse an ihn gezeigt hätte.
Jedenfalls würde es völlig dem Verhalten eines tatsächlichen Flüchtlings widersprechen, sich nach der Flucht wieder im Herkunftsstaat niederzulassen. Offenbar hätte er keine Furcht vor Verfolgung gehabt, denn hätte er sich für den Fall dessen nicht nach dem Begräbnis seines Vaters wieder in der Ukraine niedergelassen und hätte eine geregelte Arbeit angenommen, zumal er doch befürchten hätte müssen, dass sich die Verfolgung fortsetzen würde.
Aufgrund der nun getätigten Ausführungen wäre dem Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 in Spruchteil I. des o.a. Bescheides vom 14.4.2004 begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände anführen hätte können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen iSd GFK ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Mordversuchs sei Folgendes auszuführen:Die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides vom 14.4.2004 begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände anführen hätte können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgungen iSd GFK ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Mordversuchs sei Folgendes auszuführen:
Es würde sich um ein Fehlverhalten dieser einen Person handeln, welche offensichtlich Antipathie gegen den Beschwerdeführer hegen würde, nicht jedoch um eine Verfolgung seitens des Staates. Fehlleistungen einzelner Staatsbeamter könnten nicht global dem Staat zugerechnet werden. Darüber hinaus hätte er auch selbst angeführt, dass die beiden Polizisten, die diesen Bezirkspolizisten begleitet hätten, ihn wieder belebt hätten, was ebenso darauf hindeuten würde, dass es sich hier um ein rein privates Motiv und die Vorgangsweise dieses XXXX handeln würde. Das Bundesasylamt könnte in Fall des Beschwerdeführers keinen asylrelevanten Tatbestand erkennen, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling gekommen wäre.Es würde sich um ein Fehlverhalten dieser einen Person handeln, welche offensichtlich Antipathie gegen den Beschwerdeführer hegen würde, nicht jedoch um eine Verfolgung seitens des Staates. Fehlleistungen einzelner Staatsbeamter könnten nicht global dem Staat zugerechnet werden. Darüber hinaus hätte er auch selbst angeführt, dass die beiden Polizisten, die diesen Bezirkspolizisten begleitet hätten, ihn wieder belebt hätten, was ebenso darauf hindeuten würde, dass es sich hier um ein rein privates Motiv und die Vorgangsweise dieses römisch 40 handeln würde. Das Bundesasylamt könnte in Fall des Beschwerdeführers keinen asylrelevanten Tatbestand erkennen, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling gekommen wäre.
In Spruchteil II. des o.a. Bescheides vom 14.4.2004 sprach das Bundesasylamt die Zulässigkeit der Rückschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG 1997 aus.In Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 14.4.2004 sprach das Bundesasylamt die Zulässigkeit der Rückschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 aus.
Gegen den o.a. Bescheid vom 14.4.2004 erhob der Berufungswerber am 29.4.2004 fristgerecht eine Berufung. In Erledigung dieser Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.1.2007, Zl. 249.695/1E-VII/19/04, den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.4.2004 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt mit der wesentlichen Begründung zurück, dass es im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes keine aktuellen Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers gab und somit das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen wäre.Gegen den o.a. Bescheid vom 14.4.2004 erhob der Berufungswerber am 29.4.2004 fristgerecht eine Berufung. In Erledigung dieser Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.1.2007, Zl. 249.695/1E-VII/19/04, den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.4.2004 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt mit der wesentlichen Begründung zurück, dass es im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes keine aktuellen Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers gab und somit das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen wäre.
Nachdem das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom 23.5.2007 zum Herkunftsstaat Ukraine und zum Thema "Partei Batkiwschina" eingeholt hatte wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.6.2007, Zahl: 02 04.572-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.2.2002 neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (= Spruchteil II.) und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. D9 249695-2/2008/11E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2008 die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 sowie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet ab. Die Abweisung des Asylantrages begründete der zuständige Senat des Asylgerichtshofes insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Übergriffen in der Ukraine ausgesetzt sei bzw. ihm auch solche nicht drohen würden und dass die von ihm vorgebrachten Gründe einer zweimaligen Ausreise aus der Ukraine mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt würden.Nachdem das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung vom 23.5.2007 zum Herkunftsstaat Ukraine und zum Thema "Partei Batkiwschina" eingeholt hatte wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.6.2007, Zahl: 02 04.572-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18.2.2002 neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.) und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. D9 249695-2/2008/11E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2008 die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet ab. Die Abweisung des Asylantrages begründete der zuständige Senat des Asylgerichtshofes insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Übergriffen in der Ukraine ausgesetzt sei bzw. ihm auch solche nicht drohen würden und dass die von ihm vorgebrachten Gründe einer zweimaligen Ausreise aus der Ukraine mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt würden.
2. Am 31.12.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch zweiter Asylantrag genannt). Am 31.12.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.2.2010 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.2.2010, Zl. 09 16.368-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil II.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 13.2.2010 zugestellt worden. Zudem war dieser Bescheid seiner ausgewiesenen Vertreterin beim "Verein Ute Bock" am 22.2.2010 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen (neuen) Vertreter am 25.2.2010 fristgerecht eine Beschwerde, welche er am 2.3.2010 ergänzte.2. Am 31.12.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch zweiter Asylantrag genannt). Am 31.12.2009 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.2.2010 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.2.2010, Zl. 09 16.368-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (= Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (= Spruchteil römisch zwei.). Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 13.2.2010 zugestellt worden. Zudem war dieser Bescheid seiner ausgewiesenen Vertreterin beim "Verein Ute Bock" am 22.2.2010 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen (neuen) Vertreter am 25.2.2010 fristgerecht eine Beschwerde, welche er am 2.3.2010 ergänzte.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Seit 1991 sei er Parteimitglied bei der Organisation "UNSO". Er wäre XXXX von dieser Partei gewesen, was er bis jetzt noch nie angegeben habe. Durch seine politische Tätigkeit bei der Organisation "UNSO" sei er in der Ukraine gefährdet. Auf die Frage des Einvernehmenden, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben.Seit 1991 sei er Parteimitglied bei der Organisation "UNSO". Er wäre römisch 40 von dieser Partei gewesen, was er bis jetzt noch nie angegeben habe. Durch seine politische Tätigkeit bei der Organisation "UNSO" sei er in der Ukraine gefährdet. Auf die Frage des Einvernehmenden, was er bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst um sein Leben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.2.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe Angst in die Ukraine zurückzukehren. Er habe mit einem gewissen "Hr. XXXX", dem Leiter der Partei "Batkiwschina" im Kreis XXXX, ein Telefongespräch XXXX geführt, in welchem ihm dieser gesagt habe, dass er in der Ukraine zweimal vom Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft aufgesucht und von diesem über den Beschwerdeführer und dessen Geschichte befragt worden sei. Hr. XXXX habe ihn am Telefon beschimpft und ihn auch bedroht, weil der Beschwerdeführer "eine Schande für die Ukraine" sei.Er habe Angst in die Ukraine zurückzukehren. Er habe mit einem gewissen "Hr. XXXX", dem Leiter der Partei "Batkiwschina" im Kreis römisch 40 , ein Telefongespräch römisch 40 geführt, in welchem ihm dieser gesagt habe, dass er in der Ukraine zweimal vom Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft aufgesucht und von diesem über den Beschwerdeführer und dessen Geschichte befragt worden sei. Hr. römisch 40 habe ihn am Telefon beschimpft und ihn auch bedroht, weil der Beschwerdeführer "eine Schande für die Ukraine" sei.
Auf die Frage des Einvernehmenden, in welcher Weise der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, gab er an, dass er in Österreich "viele Freunde und Bekannte", die Österreicher seien, habe und dass er seit dem Jahr 2002 den Messner in der XXXX vertrete. Auf die Frage des Einvernehmenden, wo er derzeit wohne bzw. wie derzeit seine Wohnsituation sei, die der Beschwerdeführer näher beschreiben solle, gab der Beschwerdeführer lediglich die Adresse XXXX, an. Ansonsten gab der Beschwerdeführer noch an, dass er von der Grundversorgung in Österreich lebe.Auf die Frage des Einvernehmenden, in welcher Weise der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, gab er an, dass er in Österreich "viele Freunde und Bekannte", die Österreicher seien, habe und dass er seit dem Jahr 2002 den Messner in der römisch 40 vertrete. Auf die Frage des Einvernehmenden, wo er derzeit wohne bzw. wie derzeit seine Wohnsituation sei, die der Beschwerdeführer näher beschreiben solle, gab der Beschwerdeführer lediglich die Adresse römisch 40 , an. Ansonsten gab der Beschwerdeführer noch an, dass er von der Grundversorgung in Österreich lebe.
Das Bundesasylamt führte im o.a. Bescheid vom 12.2.2010 zunächst aus, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen S.M. zu führen, Staatsangehöriger "von Georgien" und "am XXXX geboren zu sein". Weiters führte das Bundesasylamt an dieser Stelle des Bescheides aus, dass anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 31.12.2009 der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens Österreich nicht verlassen hätte, und dass er darin weiters angegeben habe, er "hätte falsche Angaben getätigt", er "hätte Angst um seinen Sohn", "nach Georgien könnte er nicht zurückkehren, da er sterben würde", und "außerdem wäre Österreich schon die Heimat seines Sohnes", welcher "hier die Schule abschließen" wolle. Im Anschluss daran traf das Bundesasylamt im o.a. Bescheid folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Das Vorverfahren (gemeint das erste Asylverfahren) sei in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Begründung seines ersten Asylantrages sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das "Zustandekommen" ergebe sich aus dem Akteninhalt zur Zahl "02 04.-BAT". In der ersten "materiellen" Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2007, Zahl: 02 04.572-BAT, sei mit 29.10.2008 (Anm.: das ist der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. D9 249695-2/2008/11E,) in Rechtskraft erwachsen.Das Bundesasylamt führte im o.a. Bescheid vom 12.2.2010 zunächst aus, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei er angegeben habe, den Namen S.M. zu führen, Staatsangehöriger "von Georgien" und "am römisch 40 geboren zu sein". Weiters führte das Bundesasylamt an dieser Stelle des Bescheides aus, dass anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 31.12.2009 der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens Österreich nicht verlassen hätte, und dass er darin weiters angegeben habe, er "hätte falsche Angaben getätigt", er "hätte Angst um seinen Sohn", "nach Georgien könnte er nicht zurückkehren, da er sterben würde", und "außerdem wäre Österreich schon die Heimat seines Sohnes", welcher "hier die Schule abschließen" wolle. Im Anschluss daran traf das Bundesasylamt im o.a. Bescheid folgende Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Das Vorverfahren (gemeint das erste Asylverfahren) sei in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Begründung seines ersten Asylantrages sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das "Zustandekommen" ergebe sich aus dem Akteninhalt zur Zahl "02 04.-BAT". In der ersten "materiellen" Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2007, Zahl: 02 04.572-BAT, sei mit 29.10.2008 Anmerkung, das ist der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. D9 249695-2/2008/11E,) in Rechtskraft erwachsen.
Im österreichischen Bundesgebiet hielten sich keine Personen auf, die dem Kreis eines Angehörigen des Beschwerdeführers zuzurechnen sei. Es hätte betreffend seiner Person ein Privatleben, das er mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, festgestellt können.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz:
Im nunmehrigen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte mit einem gewissen XXXX telefoniert (er wäre aber nicht einmal in der Lage gewesen, anzugeben, wann er mit dieser Person telefoniert hätte), der ihm gesagt hätte, dass ein österreichischer Polizeiattaché sich mit ihm getroffen hätte und sich der Polizeiattaché über seine Geschichte informiert hätte. Hr. XXXX hätte den Beschwerdeführer am Telefon beschimpft und bedroht. Auch hätte die österreichische Regierung Informationen seines Asylverfahrens an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet. Hierbei werde vermerkt, dass dies nicht nachvollziehbar sei und dies absolut nicht mit dem Tun und Handeln der österreichischen Behörden vereinbar sei. Daher müsse diese Angabe als absolut unglaubwürdig gewertet werden. Weiters steigere der Beschwerdeführer jetzt nur sein Vorbringen mit seinen Angaben, er wäre XXXX der Partei in der Ukraine gewesen. Hierbei müsse angegeben werden, dass er mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, dies anzugeben, dies jedoch nicht gemacht habe. Als Entschuldigung habe er angegeben, er hätte von der Partei keinerlei Erlaubnis bekommen, was wiederum nicht nachvollziehbar sei. Weiters habe er höchst widersprüchliche und in ihrem Sinn nicht nachvollziehbare Angaben bezüglich der neuerlichen Bedrohung gemacht.Im nunmehrigen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte mit einem gewissen römisch 40 telefoniert (er wäre aber nicht einmal in der Lage gewesen, anzugeben, wann er mit dieser Person telefoniert hätte), der ihm gesagt hätte, dass ein österreichischer Polizeiattaché sich mit ihm getroffen hätte und sich der Polizeiattaché über seine Geschichte informiert hätte. Hr. römisch 40 hätte den Beschwerdeführer am Telefon beschimpft und bedroht. Auch hätte die österreichische Regierung Informationen seines Asylverfahrens an seinen Herkunftsstaat weitergeleitet. Hierbei werde vermerkt, dass dies nicht nachvollziehbar sei und dies absolut nicht mit dem Tun und Handeln der österreichischen Behörden vereinbar sei. Daher müsse diese Angabe als absolut unglaubwürdig gewertet werden. Weiters steigere der Beschwerdeführer jetzt nur sein Vorbringen mit seinen Angaben, er wäre römisch 40 der Partei in der Ukraine gewesen. Hierbei müsse angegeben werden, dass er mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, dies anzugeben, dies jedoch nicht gemacht habe. Als Entschuldigung habe er angegeben, er hätte von der Partei keinerlei Erlaubnis bekommen, was wiederum nicht nachvollziehbar sei. Weiters habe er höchst widersprüchliche und in ihrem Sinn nicht nachvollziehbare Angaben bezüglich der neuerlichen Bedrohung gemacht.
Betreffend die Feststellungen über das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit mittlerweile acht Jahren in Österreich, er spreche ein Deutsch. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits derart stark verwurzelt und integriert sei, dass dies ein relevanter und beachtenswerter Aspekt sein könnte. Da er keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen wäre, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbst erhaltungsfähig zu sein, habe trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration des Beschwerdeführers erkannt werden können. Daher sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen.
Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides enthielten Module in armenischer Sprache (Anm.: Der Beschwerdeführer ist aber der armenischen Sprache nicht mächtig, sodass er weder den Spruch noch die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat).Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides enthielten Module in armenischer Sprache Anmerkung, Der Beschwerdeführer ist aber der armenischen Sprache nicht mächtig, sodass er weder den Spruch noch die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten hat).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen neuen Vertreter am 25.2.2010 eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht und weiters im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 stehe, dass er vor dem Bundesasylamt am 31.12.2009 angegeben habe, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei und am XXXX geboren sei. Dies widerspreche dem ihm vorliegenden Protokoll vom 31.12.2009, wonach er sowohl sein Geburtsdatum mit XXXX und seine Staatsangehörigkeit mit Ukraine korrekt angegeben habe.Im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 stehe, dass er vor dem Bundesasylamt am 31.12.2009 angegeben habe, dass er Staatsangehöriger von Georgien sei und am römisch 40 geboren sei. Dies widerspreche dem ihm vorliegenden Protokoll vom 31.12.2009, wonach er sowohl sein Geburtsdatum mit römisch 40 und seine Staatsangehörigkeit mit Ukraine korrekt angegeben habe.
Weiters solle er nach den Ausführungen des Bundesasylamtes zuvor "falsche Angaben getätigt" haben, hätte "Angst um seinen Sohn" und könnte "nach Georgien nicht zurückkehren. Außerdem wäre Österreich schon die Heimat seines Sohnes. Er würde hier die Schule abschließen wollen" (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Die Wiedergabe dieser Angaben stelle eine offenkundige Aktenwidrigkeit dar und bilde einen gravierenden Verfahrensmangel.
Damit im Zusammenhang stehe auch die ihm übergebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 11.1.2010, die in deutsch und georgisch abgefasst gewesen sei. Er habe überhaupt keinen Bezug zu Georgien oder zur georgischen Sprache. Seine Muttersprache sei ukrainisch.Damit im Zusammenhang stehe auch die ihm übergebene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 11.1.2010, die in deutsch und georgisch abgefasst gewesen sei. Er habe überhaupt keinen Bezug zu Georgien oder zur georgischen Sprache. Seine Muttersprache sei ukrainisch.
Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt nicht mit seinem gesamten neuen Asylvorbringen auseinandergesetzt:
So habe er ausgeführt, dass er anlässlich eines Telefonats mit Hr. XXXX, welcher der Parteiobmann der Partei "Batkivschina" im Kreis XXXX sei, beschimpft und physisch bedroht worden sei. Er sei eine Schande für die Ukraine und hätte im Falle einer Rückkehr in die Ukraine Schlimmes zu befürchten. Dieses Telefonat habe XXXX, konkret Mitte Dezember 2009, stattfgefunden. Hr. XXXX habe ihm dabei insbesondere erklärt, er hätte sich zweimal mit einem Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft getroffen. Dieser hätte ihn über die Fluchtgeschichte und die Person des Beschwerdeführers befragt. Von den Kontakten zwischen dem Polizeiattaché und Hr. XXXX habe er aus einem Telefonat mit Hr. XXXX, Parteiobmann in der Stadt XXXX. Mit diesem hätte der Beschwerdeführer zuvor telefoniert, da dieser sich bei ihm beklagt habe, er hätte Probleme mit XXXX, da XXXX eine Bestätigung über meine Parteimitgliedschaft, meine Tätigkeit für die Partei und die aufgetretenen Bedrohungen ausgestellt hätte. Hr. XXXX habe Hr. XXXX schwere Vorwürfe gemacht. Hr. XXXX habe dem Beschwerdeführer darauf hin die Telefonnummer von Hr. XXXX gegeben, mit dem er sich dann telefonisch in Verbindung gesetzt habe, um den Sachverhalt aufzuklären.So habe er ausgeführt, dass er anlässlich eines Telefonats mit Hr. römisch 40 , welcher der Parteiobmann der Partei "Batkivschina" im Kreis römisch 40 sei, beschimpft und physisch bedroht worden sei. Er sei eine Schande für die Ukraine und hätte im Falle einer Rückkehr in die Ukraine Schlimmes zu befürchten. Dieses Telefonat habe römisch 40 , konkret Mitte Dezember 2009, stattfgefunden. Hr. römisch 40 habe ihm dabei insbesondere erklärt, er hätte sich zweimal mit einem Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft getroffen. Dieser hätte ihn über die Fluchtgeschichte und die Person des Beschwerdeführers befragt. Von den Kontakten zwischen dem Polizeiattaché und Hr. römisch 40 habe er aus einem Telefonat mit Hr. römisch 40 , Parteiobmann in der Stadt römisch 40 . Mit diesem hätte der Beschwerdeführer zuvor telefoniert, da dieser sich bei ihm beklagt habe, er hätte Probleme mit römisch 40 , da römisch 40 eine Bestätigung über meine Parteimitgliedschaft, meine Tätigkeit für die Partei und die aufgetretenen Bedrohungen ausgestellt hätte. Hr. römisch 40 habe Hr. römisch 40 schwere Vorwürfe gemacht. Hr. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer darauf hin die Telefonnummer von Hr. römisch 40 gegeben, mit dem er sich dann telefonisch in Verbindung gesetzt habe, um den Sachverhalt aufzuklären.
Das Bundesasylamt führe selbst in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an, dass er sich seit 18.2.2002 im Bundesgebiet aufhalte. Mittlerweile befinde er sich schon seit acht Jahren in Österreich. Weiters würden ihm Deutschkenntnisse mit der Formulierung bescheinigt, er spreche "ein Deutsch" (Seite 29 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht "derart stark verwurzelt und integriert, dass dies zu beachten wäre". Erhebungen dazu und entsprechende Feststellungen lasse die Begründung im angefochtenen Bescheid jedoch vermissen. In Wirklichkeit habe das Bundesasylamt sein Privat- und Familienleben überhaupt nicht überprüft, wenngleich im Zusammenhang mit der Wiedergabe der niederschriftlichen Befragung vom 31.12.2009 ja ausgeführt werde, Österreich wäre die Heimat seines Sohnes, wo er die Schule abschließen wolle. Das Fehlen entsprechender Feststellungen bilde einen sekundären Verfahrensmangel und werde auch unter diesem als Beschwerdegrund geltend gemacht.
Was seine aktuelle Verfolgungsgefahr in der Ukraine betreffe, so könne er aufgrund der Aktualität vorbringen, dass am XXXX ein Bekannter von ihm in XXXX erschossen worden sei. Es handle sich dabei um XXXX. Er habe dies von einem bekannten Polizeibeamten XXXX erfahren. Hintergrund der Ermordung sei, dass das Opfer ebenso politisch missliebig geworden sei wie der Beschwerdeführer.Was seine aktuelle Verfolgungsgefahr in der Ukraine betreffe, so könne er aufgrund der Aktualität vorbringen, dass am römisch 40 ein Bekannter von ihm in römisch 40 erschossen worden sei. Es handle sich dabei um römisch 40 . Er habe dies von einem bekannten Polizeibeamten römisch 40 erfahren. Hintergrund der Ermordung sei, dass das Opfer ebenso politisch missliebig geworden sei wie der Beschwerdeführer.
Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:
den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes beheben und dem gestellten Asylantrag Folge geben; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Am 2.3.2010 langte beim Asylgerichtshof eine zweite Beschwerde ein, in welcher ergänzend u.a. beantragt worden war, der Asylgerichtshof möge im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung aussprechen. (Anm.: Diese zweite Beschwerde stellt eine Beschwerdeergänzung dar.)Am 2.3.2010 langte beim Asylgerichtshof eine zweite Beschwerde ein, in welcher ergänzend u.a. beantragt worden war, der Asylgerichtshof möge im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung aussprechen. Anmerkung, Diese zweite Beschwerde stellt eine Beschwerdeergänzung dar.)
Mit Beschluss vom 9.3.2010, Zl. D5 249695-3/2010/3Z, war der Beschwerde - wie beantragt - von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 idgF zuerkannt worden. Dies teilte der Asylgerichtshof der zuständigen Fremdenbehörde gemäß § 36 Abs. 5 AsylG 2005 idgF am selben Tag mit.Mit Beschluss vom 9.3.2010, Zl. D5 249695-3/2010/3Z, war der Beschwerde - wie beantragt - von der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 idgF zuerkannt worden. Dies teilte der Asylgerichtshof der zuständigen Fremdenbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 5, AsylG 2005 idgF am selben Tag mit.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
1.1. Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.1.1. Für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob das Bundesasylamt als erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen.
Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 31.12.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 31.12.2009) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
Im Verfahren über den ersten Asylantrag war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:
Am XXXX hätte ein Bezirkspolizist namens XXXX gemeinsam mit Zivilisten, vermutlich Mitglieder der SBU, versucht, ihn in der Badewanne zu ertränken. Er wäre Mitglied der Batjkiwschtschyna gewesen und wäre im gedroht worden, wenn er mit seiner politischen Tätigkeit für die Partei "Batkiwschna"nicht aufhören würde, würde er nicht mehr lange am Leben bleiben.Am römisch 40 hätte ein Bezirkspolizist namens römisch 40 gemeinsam mit Zivilisten, vermutlich Mitglieder der SBU, versucht, ihn in der Badewanne zu ertränken. Er wäre Mitglied der Batjkiwschtschyna gewesen und wäre im gedroht worden, wenn er mit seiner politischen Tätigkeit für die Partei "Batkiwschna"nicht aufhören würde, würde er nicht mehr lange am Leben bleiben.
Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe vorgebracht:
Er habe Angst in die Ukraine zurückzukehren. Er habe mit einem gewissen "Hr. XXXX", dem Leiter der Partei "Batkiwschina" im Kreis XXXX, ein Telefongespräch XXXX geführt, in welchem ihm dieser gesagt habe, dass er in der Ukraine zweimal vom Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft aufgesucht und von diesem über den Beschwerdeführer und dessen Geschichte befragt worden sei. Hr. XXXX habe ihn am Telefon beschimpft und ihn auch bedroht, weil der Beschwerdeführer "eine Schande für die Ukraine" sei.Er habe Angst in die Ukraine zurückzukehren. Er habe mit einem gewissen "Hr. XXXX", dem Leiter der Partei "Batkiwschina" im Kreis römisch 40 , ein Telefongespräch römisch 40 geführt, in welchem ihm dieser gesagt habe, dass er in der Ukraine zweimal vom Polizeiattaché von der österreichischen Botschaft aufgesucht und von diesem über den Beschwerdeführer und dessen Geschichte befragt worden sei. Hr. römisch 40 habe ihn am Telefon beschimpft und ihn auch bedroht, weil der Beschwerdeführer "eine Schande für die Ukraine" sei.
Auf die Frage des Einvernehmenden, in welcher Weise der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, gab er an, dass er in Österreich "viele Freunde und Bekannte", die Österreicher seien, habe und dass er seit dem Jahr 2002 den Messner in der XXXX vertrete. Auf die Frage des Einvernehmenden, wo er derzeit wohne bzw. wie derzeit seine Wohnsituation sei, die der Beschwerdeführer näher beschreiben solle, gab der Beschwerdeführer lediglich die Adresse XXXX, an. Ansonsten gab der Beschwerdeführer noch an, dass er von der Grundversorgung in Österreich lebe.Auf die Frage des Einvernehmenden, in welcher Weise der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, gab er an, dass er in Österreich "viele Freunde und Bekannte", die Österreicher seien, habe und dass er seit dem Jahr 2002 den Messner in der römisch 40 vertrete. Auf die Frage des Einvernehmenden, wo er derzeit wohne bzw. wie derzeit seine Wohnsituation sei, die der Beschwerdeführer näher beschreiben solle, gab der Beschwerdeführer lediglich die Adresse römisch 40 , an. Ansonsten gab der Beschwerdeführer noch an, dass er von der Grundversorgung in Österreich lebe.
Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wurde. Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 31.12.2009 hat der Beschwerdeführer mit dem im Dezember 2009 erfolgten Telefongespräch mit Hr. XXXX und den darin ausgesprochenen "Bedrohungen" ein "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt aber offensichtlich unterlassen hat:Bereits der erste Asylantrag des Beschwerdeführers ist mit der Begründung abgewiesen worden, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wurde. Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 31.12.2009 hat der Beschwerdeführer mit dem im Dezember 2009 erfolgten Telefongespräch mit Hr. römisch 40 und den darin ausgesprochenen "Bedrohungen" ein "neues" Vorbringen erstattet. Ob dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern aufweist oder nicht, hat im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden müssen, welche das Bundesasylamt aber offensichtlich unterlassen hat:
Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, ist in der Begründung des o.a. Bescheides davon die Rede, dass der Beschwerdeführer ein "Staatsangehöriger von Georgien und am XXXX geboren" sei, dass er "falsche Angaben getätigt" habe, dass er "Angst um seinen Sohn" habe, dass er "nicht nach Georgien zurückkehren könnte, da" er "sterben würde", und dass außerdem "Österreich schon die Heimat seines Sohnes" wäre. All das sind Aktenwidrigkeiten, die weder mit den Angaben des Beschwerdeführers noch mit dem sonstigen Akteninhalt übereinstimmen. Eine solche Begründung im o.a. Bescheid erweckt vielmehr den Eindruck, dass das Bundesasylamt überhaupt nicht vom Beschwerdeführer, einem ukrainischen Staatsangehörigen, redet, sondern von einer ganz anderen Person. Mit einer derartigen Begründung erweist sich nicht nur der Begründungsinhalt des Bescheides als mangelhaft, sondern auch das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes im gegenständlichen Asylverfahren zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Fluchtgründen.Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, ist in der Begründung des o.a. Bescheides davon die Rede, dass der Beschwerdeführer ein "Staatsangehöriger von Georgien und am römisch 40 geboren" sei, dass er "falsche Angaben getätigt" habe, dass er "Angst um seinen Sohn" habe, dass er "nicht nach Georgien zurückkehren könnte, da" er "sterben würde", und dass außerdem "Österreich schon die Heimat seines Sohnes" wäre. All das sind Aktenwidrigkeiten, die weder mit den Angaben des Beschwerdeführers noch mit dem sonstigen Akteninhalt übereinstimmen. Eine solche Begründung im o.a. Bescheid erweckt vielmehr den Eindruck, dass das Bundesasylamt überhaupt nicht vom Beschwerdeführer, einem ukrainischen Staatsangehörigen, redet, sondern von einer ganz anderen Person. Mit einer derartigen Begründung erweist sich nicht nur der Begründungsinhalt des Bescheides als mangelhaft, sondern auch das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes im gegenständlichen Asylverfahren zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Fluchtgründen.
Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung im o. a. Bescheid das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem gewissen Hr. XXXX am Telefon beschimpft und bedroht worden, weil ein österreichischer Polizeiattaché sich mit diesem getroffen hätte und sich bei diesem Treffen über den Beschwerdeführer bzw. seine Geschichte informiert hätte, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, sondern dies nur lapidar als "absolut unglaubwürdig gewertet" hat. Zu dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt nämlich vermerkt, "dass dies nicht nachvollziehbar" sei und "absolut nicht mit dem Tun und Handeln der österreichischen Behörden vereinbar" sei (siehe Seite 27 des o.a. Bescheides). Diese Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich als völlig unschlüssig, weil mit einer solchen Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als absolut unglaubwürdig abgetan werden kann, zumal ja die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.5.2007 (AS 335ff zum ersten Asylverfahren AIS Zl. 02 04.572) ) sich auf ein persönliches Treffen des österreichischen Verbindungsbeamten in der Ukraine mit dem Vorsitzendem der regionalen all ukrainischen Vereinigung "Batkiwschina" für die Region XXXX bezieht, das im XXXX stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer meint ganz offensichtlich mit "Polizeiattaché" den österreichischen Verbindungsbeamten.Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung im o. a. Bescheid das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem gewissen Hr. römisch 40 am Telefon beschimpft und bedroht worden, weil ein österreichischer Polizeiattaché sich mit diesem getroffen hätte und sich bei diesem Treffen über den Beschwerdeführer bzw. seine Geschichte informiert hätte, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, sondern dies nur lapidar als "absolut unglaubwürdig gewertet" hat. Zu dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt nämlich vermerkt, "dass dies nicht nachvollziehbar" sei und "absolut nicht mit dem Tun und Handeln der österreichischen Behörden vereinbar" sei (siehe Seite 27 des o.a. Bescheides). Diese Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich als völlig unschlüssig, weil mit einer solchen Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als absolut unglaubwürdig abgetan werden kann, zumal ja die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.5.2007 (AS 335ff zum ersten Asylverfahren AIS Zl. 02 04.572) ) sich auf ein persönliches Treffen des österreichischen Verbindungsbeamten in der Ukraine mit dem Vorsitzendem der regionalen all ukrainischen Vereinigung "Batkiwschina" für die Region römisch 40 bezieht, das im römisch 40 stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer meint ganz offensichtlich mit "Polizeiattaché" den österreichischen Verbindungsbeamten.
Das Bundesasylamt hätte daher prüfen müssen, ob Hr. XXXX den Beschwerdeführer tatsächlich im Dezember 2009 in relevanter Weise bedroht hat, wie dieser nun in seinem zweiten Asylantrag neu vorbringt.Das Bundesasylamt hätte daher prüfen müssen, ob Hr. römisch 40 den Beschwerdeführer tatsächlich im Dezember 2009 in relevanter Weise bedroht hat, wie dieser nun in seinem zweiten Asylantrag neu vorbringt.
Somit erweisen sich sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Begründungen im o.a. Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen in seinem zweiten Asylantrag als mangelhaft.
1.2. Sowohl die Entscheidungen des Bundesasylamtes als auch die des Asylgerichtshofes "haben" den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung neben der deutschen Sprache "auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache" zu enthalten (vgl. § 22 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 idgF).1.2. Sowohl die Entscheidungen des Bundesasylamtes als auch die des Asylgerichtshofes "haben" den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung neben der deutschen Sprache "auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache" zu enthalten vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 idgF).
Auch gegen diese Gesetzesvorschrift hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid verstoßen, zumal dem Beschwerdeführer nur die Sprachen Ukrainisch und Russisch verständlich sind, nicht aber die armenische Sprache, wie sie vom Bundesasylamt im Spruch und in der Rechtsmittelbelehrung des o.a. Bescheides verwendet wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 12.2.2010 vom Einvernehmenden (in einer Frage zusammengefasst) zweierlei gefragt, nämlich wo er derzeit wohne und ob er seine Wohnsituation genauer beschreiben könne, der Beschwerdeführer hat aber nur den ersten Teil der Frage beantwortet. Der zweite Teil der Frage nach der genauen Beschreibung der derzeitigen Wohnsituation ist nicht weiter nachgefragt worden bzw. ist in der weiteren Einvernahme untergegangen. Laut einer aktuellen Auskunft aus dem ZMR wohnt der Beschwerdeführer seit 4.5.2009 an der (von ihm dem Bundesasylamt genannten) Adresse mit Frau P.I. (AIS-Zl. 04 09.186) zusammen. Im für die Ausweisung maßgebenden Ermittlungsverfahren wurde nicht abgeklärt, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu Frau T.I. steht, möglicherweise handelt es sich um seine Lebensgefährtin.
1.4. Zusammenfassend ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der neu vorgebrachten Fluchtgründe und betreffend der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine vor dem Bundesasylamt wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen o.a. Bescheid reichen.
1.5. Im weiterzuführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, weitergehende Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen und zu der möglichen Lebensgemeinschaft mit P.I. (AIS-Zl. 04 09.186) durchzuführen.
2. Daraus ergibt sich für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Da der vorliegende zweite Asylantrag am 31.12.2009 gestellt wurde, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen2.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1) zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG; undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG; und
2) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 41 Abs. 2 AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 erkennt der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundene Ausweisung die aufschiebenden Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.4.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.4.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Darüber hinaus muss die Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, damit eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG 1997 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/ 0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/ 0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, Zl. 93/08/0207).
2.4.2. Unter Zugrundelegung der oben unter 2.4.1. dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers nicht geprüft hat, ob dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 31.12.2009 die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2007, Zl. 02 04.572-BAE, "entschiedene Sache" entgegensteht oder nicht.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das - die Fluchtgründe betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren wesentlich geändert hat (siehe oben II.1.1.) und dass zu prüfen ist, ob das neue Vorbringen einen relevanten glaubhaften Kern aufweist (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass sich das - die Fluchtgründe betreffende - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Asylantrag gegenüber dem ersten Asylverfahren wesentlich geändert hat (siehe oben römisch zwei.1.1.) und dass zu prüfen ist, ob das neue Vorbringen einen relevanten glaubhaften Kern aufweist vergleiche zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u. a.).
Es erweisen sich sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Begründungen im o.a. Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen in seinem zweiten Asylantrag als mangelhaft.
2.5. Es sind im erstinstanzlichen Verfahren aber auch hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers möglicherweise Mängel im Ermittlungsverfahren aufgetreten (siehe oben II. 1.3.).2.5. Es sind im erstinstanzlichen Verfahren aber auch hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers möglicherweise Mängel im Ermittlungsverfahren aufgetreten (siehe oben römisch zwei. 1.3.).
Die Bejahung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF könnte nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach ordnungsgemäßen Ermittlungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und zu dessen Verhältnis zu Fr. P.I. keine Umstände zu Tage treten, die auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schließen lassen und daher einer Ausweisung entgegenstehen könnten.Die Bejahung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF könnte nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach ordnungsgemäßen Ermittlungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und zu dessen Verhältnis zu Fr. P.I. keine Umstände zu Tage treten, die auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schließen lassen und daher einer Ausweisung entgegenstehen könnten.
2.6. Folglich sind sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Begründungen im o.a. Bescheid im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag vom 31.12.2009 mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Mängel im gegenständlichen Asylverfahren vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang im Asylverfahren unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 der o.a. Bescheid zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 der o.a. Bescheid zu beheben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.04.2010