TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/1 B15 400640-1/2008

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B 15 400.640-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, GZ. 07 01.754-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, GZ. 07 01.754-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 17.02.2007 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2007 zu Protokoll, dass er seine Reise aus dem Kosovo von G. aus begonnen habe. Er sei am 15.02.2007 versteckt auf einem Kastenwagen illegal und ohne Reisedokumente ausgereist und könne folglich nichts Näheres zur Reiseroute sagen. Die Reise nach Österreich sei von seinem Vater organisiert worden, habe 2 Tage gedauert und rund 2.000 Euro gekostet.

In seinem Herkunftsland würden nach wie vor seine Eltern, 3 Brüder (T., B. und M.) und 1 Schwester (F.) leben. Eine 2. Schwester sei in Kroatien wohnhaft.

In Österreich würden sich 3 weitere Brüder (F., U. und V.) aufhalten.In Österreich würden sich 3 weitere Brüder (F., U. und römisch fünf.) aufhalten.

Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er von einer maskierten Gruppe in seiner Heimat verfolgt werde. Am 09.09.2006 sei er von diesen geschlagen worden.

Anfang 2007 sei er erneut von ihnen verfolgt worden. Bei dieser Gelegenheit habe man versucht, sein Auto anzuhalten, er sei jedoch nicht stehen geblieben.

Ein weiteres Mal sei ein Seil zwischen 2 Bäume gespannt und so einen Unfall mit seinem Traktor verursacht worden, der daraufhin in Flammen aufgegangen sei. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben, da er Angst vor den maskierten Männern habe.

1.2. Im Zuge einer weiteren Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West vom 06.04.2007 legte er einen UNMIK-Personalausweis und UNMIK-Führerschein vor. Er wiederholte nochmals die bereits am 19.02.2007 getätigten Angaben zu im Kosovo lebenden nahen Verwandten (Eltern, 3 Brüder, 1 Schwester) und führte erneut an, dass in Österreich 3 weitere Brüder und in Kroatien noch 1 Schwestern leben würden.

Vom BF wurde weiters ein Zeitungsartikel der Zeitung "Koche Ditore" vom 10.09.2006 vorgelegt, der von einem Überfall durch 3 maskierte Männer berichtet, die auf seinen Traktor hinaufgesprungen, von hinten auf ihn losgegangen seien und ihn bewusstlos geschlagen hätten.

Weiters legte er eine Bestätigung einer ärztlichen Behandlung aus G. vom 10.09.2006 vor.

Er sei in G. geboren und in L. aufgewachsen. Er habe dort mit seinen Eltern, 3 Brüdern und einer Schwester gelebt. Die Schule habe er von 1993 bis 2001 in L. besucht. Er sei unverheiratet und habe keine Kinder.

Er habe gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient.

Er bzw. seine Familie hätten jedoch ständig finanzielle Probleme gehabt.

Weitere 3 Brüder würden in Österreich leben und wären mit Österreicherinnen verheiratet. Er habe guten Kontakt zu ihnen und würde bei einem von ihnen (F.) wohnen.

Er habe seine Heimat schon einmal verlassen und zwar sei er während des Krieges damals nach Albanien gegangen.

Als Fluchtgrund führte er an, dass er sich am 07.09.2006 bei seinem Onkel im Dorf G. aufgehalten habe. Gegen 19 Uhr sei er mit seinem Traktor von dort losgefahren. Während der Fahrt seien Unbekannte auf den Traktor gesprungen, hätten ihn von hinten geschlagen und ihm so das Bewusstsein geraubt, weshalb der Traktor von der Straße abgekommen sei. Man habe ihn gefesselt und nachdem er wieder zu sich gekommen sei, nach seinen Brüdern - speziell nach F. - , aber auch nach V. und U. befragt. Sie hätten gewusst, dass sich diese Personen in Österreich aufhalten würden, doch wollten sie Informationen über deren genauen Aufenthaltsort, das Datum einer möglichen Rückkehr usw., da sie etwas mit ihnen besprechen hätten müssten.Als Fluchtgrund führte er an, dass er sich am 07.09.2006 bei seinem Onkel im Dorf G. aufgehalten habe. Gegen 19 Uhr sei er mit seinem Traktor von dort losgefahren. Während der Fahrt seien Unbekannte auf den Traktor gesprungen, hätten ihn von hinten geschlagen und ihm so das Bewusstsein geraubt, weshalb der Traktor von der Straße abgekommen sei. Man habe ihn gefesselt und nachdem er wieder zu sich gekommen sei, nach seinen Brüdern - speziell nach F. - , aber auch nach römisch fünf. und U. befragt. Sie hätten gewusst, dass sich diese Personen in Österreich aufhalten würden, doch wollten sie Informationen über deren genauen Aufenthaltsort, das Datum einer möglichen Rückkehr usw., da sie etwas mit ihnen besprechen hätten müssten.

Die nachfolgende Schilderung des BF war nicht gänzlich verständlich und wird aus diesem Grund an dieser Stelle zitiert:

"Sie haben mich dann liegengelassen. Dann warteten wir von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Dann kamen zwei Personen vorbei. Einer mit Maske fragten den anderen, warum er die Autos nicht aufhält, der sagte, nein es betreffe nur meine Familie. Diese zwei Personen haben dann eine Anzeige bei der Polizei in G. gemacht und dann kam die Polizei. Sie haben mich umzingelt, haben mich befragt, ob ich diese kenne. Später brachte sie mich nach G.. Ich wurde wieder befragt. Sie haben dann einen Arzt angerufen, der aber war nicht in der Nähe. Ich soll am 10. in das Krankenhaus kommen."

Am 10.01. sei er zu einem Cousin in G. gefahren. Auf dem Weg dorthin hätten ihm 2 Männer den Weg versperrt, doch sie hätten ihn infolge eines nachkommenden Autos nicht angreifen können.

Zu Hause habe er diesen Vorfall seinem Bruder T. berichtet. Dieser habe ihm jedoch davon abgeraten, zur Polizei zu gehen. Der BF habe danach dennoch kurz mit Polizisten über den Vorfall gesprochen, doch ihm sei die Auskunft erteilt worden, dass auch die Polizei ihm keinen Schutz bieten könne.

Auf den etwas unklaren (Anmerkung: und zuvor zitierten) Teil seiner Aussage angesprochen erklärte der BF, dass die Maskierten geflohen seien, als sich die Lichter der Polizeiautos genähert hätten. Dies habe er nur gehört, da man ihm zuvor Augen und Mund zugeklebt habe. Man habe ihm jedoch auch sein Handy, eine Goldkette und 30 Euro gestohlen.

Auch im Jahr 2005 habe es einen Vorfall gegeben. Als er gemeinsam mit seinem Bruder U. vom Feld zurück nach Hause unterwegs gewesen sei, habe man ihnen mit einem zwischen 2 Bäumen gespannten Seil den Weg versperrt. Infolge des Hindernisses hätten sie den Traktor angehalten, woraufhin 3 Maskierte aufgetaucht seien, und ihnen gedroht hätten.

Diesen Vorfall habe er jedoch nicht angezeigt.

Die Originalzeitung, der der Bericht entnommen worden sei, befinde sich nach wie vor im Kosovo. Der BF gab an, zu versuchen, sich diese zuschicken zu lassen, um sie dem Bundesasylamt vorlegen zu können.

Bei den Tätern habe es sich um Albaner gehandelt. Der Grund für diese Anfeindungen sei, dass einmal das Kind des Nachbarn beim Baden ertrunken sei und man seinem Bruder F. nach wie vor vorwerfe, es ertränkt zu haben.

1.3. Dem Akt beigelegt wurden auch ein Ärzteformular samt Übersetzung, der Originalzeitungsausschnitt und die Übersetzung desselben. Der Artikel beschreibt den Überfall auf den BF und hat zusammengefasst folgenden Inhalt:

Der BF sei am 10.09.2006 von 3 maskierten Männern in der Nähe des Dorfes G. beraubt und verletzt worden. Er sei von ihnen von 19.30 bis 23 Uhr als Geisel genommen und schlecht behandelt worden. Man habe ihm 30 Euro, eine Goldkette und sein Mobiltelefon gestohlen. Er sei gefesselt worden und man habe ihn unter seinem Anhänger liegen gelassen. 2 Passanten hätten ihn einige Zeit später gefunden und die Polizei verständigt. Bei deren Ankunft seien die Täter schon weit weg gewesen.

Der Fall werde von der Polizei verfolgt und der BF sei im Krankenhaus versorgt worden.

1.4. In einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz vom 08.05.2007 gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass der ertrunkene Junge mit Namen S.M. aus der Nachbarschaft der Familie des BF, aber nicht mit dem BF verwandt gewesen sei.

Insgesamt gebe es im Kosovo noch 8 Personen, die mit dem BF (näher) verwandt seien, darunter unter anderem 3 Brüder (T., B., M.) und eine Schwester (F.). Eine weitere Schwester lebe in Kroatien.

Insgesamt habe es 3 Übergriffe auf den BF gegeben, die ihn in Summe zur Flucht bewegt hätten.

Der erste nach einem Besuch bei seinem Onkel, der zweite, nachdem er mit dem Bruder U. ein Grundstück der Familie bearbeitet habe und mit dem Traktor nach Hause aufgebrochen sei und das dritte Mal sei er alleine in/bei einem Dorf namens G. gewesen.

Der Polizei sei nur ein Vorfall angezeigt worden. Die weiteren Male habe er es unterlassen, da er eingesehen habe, dass ihn die Polizei nicht schützen könne. Der Polizei gegenüber erwähnte er auch nichts von dem ertrunkenen Jungen.

Der BF und seine Familie hätten einen Mann zu der Familie des verstorbenen Jungen geschickt, um zu fragen, ob sie etwas mit den Vorfällen zu tun hätten, was von diesen verneint worden sei. Daher habe er der Polizei gegenüber nichts erwähnt. Der BF glaube dennoch, dass diese Familie dahinter gesteckt habe. Den schon schlechten Kontakt zu der Familie habe er jedoch nicht noch mehr verschlechtern wollen.

Bei einem anderen Vorfall vom 10.01.2007 sei er mit dem Auto von G. gekommen und man habe versucht, ihn anzuhalten. Jedoch sei hinter ihm ein weiteres Auto nach gekommen, weswegen sie ihn nicht angehalten hätten.

Auf die Frage "Wer wollte Sie anhalten?" antwortete er "Sie wollten mich anhalten".

Ihm völlig unbekannte und schwarz angezogene Personen hätten ihm in einer Kurve aufgelauert und ihren Plan erst verworfen, als sie auch das 2. Auto gesehen hätten.

Seine Familie sei schon früher mit schrecklichen Vorfällen konfrontiert gewesen. Sein Bruder sei 1999 ermordet/verbrannt worden. Er verdächtige die Familie von S., die ihnen diesbezüglich jedoch keine Zusage gegeben habe.

Probleme gebe es schon seit 1994. Zur Zeit der Präsenz der Serben hätten sie noch Ruhe gehabt.

Der Mann, der bei der Familie von S. nachgefragt habe, ob sie mit den Vorfällen zu tun hätten, habe D. F. geheißen. Im Jahr 2001 hätten sie gesagt, dass die Familie des BF am Tod des S. schuld gewesen sei und sie eine Entschuldigung niemals akzeptieren würden und die Familie des BF immer Probleme haben würden.

Unmittelbar danach meinte der BF "Mein Bruder wurde verbrannt, F. wurde zusammengeschlagen".

Wer jedoch hinter den Anfeindungen seine Person betreffend stecke, wisse der BF nicht. Er verdächtige dieselbe Familie, die es jedoch abgestritten habe.

Die Polizei habe er nicht verständigt, weil die Familie des BF versucht habe, den Streit mit der anderen Familie zu schlichten und die Situation nicht noch verschlechtert werden sollte.

Der BF und auch seine Familienmitglieder hätten in der Landwirtschaft gearbeitet.

Befragt zur Blutrache im Kosovo meinte der BF, bei der Blutrache räche man sich bei dem erstbesten Familienmitglied der verfeindeten Familie, das erwischt werde.

Sein Vater sei ein alter Mann, der auf Kühe aufpasse und in Ruhe gelassen werde. Die andere Familie wollte einen jungen Mann umbringen meinte der BF. Dies sei seinem Vater auch mitgeteilt worden, nachdem der Bruder B. umgebracht worden sei.

Die Familie des S. umfasse ca. 20 Personen. Es gebe noch 5 oder 6 Brüder des Verstorbenen S..

Der Einvernahmeleiter informierte den BF, dass sein Bruder U. (im Laufe seines Asylverfahrens) ausgesagt habe, dass diese Familie mit der des BF verwandt sei. Der BF meinte nunmehr "weitschichtig" um kurz darauf nochmals - wie schon zuvor - zu betonen, dass keine Blutsverwandtschaft bestehe.

Auf die nochmalige Frage, ob er nun alle Fluchtgründe angegeben habe, meinte der BF, es gebe noch einen Vorfall, von dem er bisher noch nichts erwähnt habe. Es handle sich um einen Vorfall aus dem Jahr 2006. Er habe diesen und noch zwei weitere zu erzählen. Auf die Frage, dass er bisher von 3 Vorfällen gesprochen habe, meinte der BF nur "Ja". Diesen Vorfall von 2006 habe er auch bei der Polizei angezeigt.

Am Ende der Einvernahme meinte der BF jedoch, diesen Vorfall doch schon erzählt zu haben und dass es sich insgesamt um 3 Vorfälle gehandelt habe.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Kosovo zur Kenntnis gebracht.

Anschließend berichtete der BF nochmals den Vorfall, als er mit seinem Bruder U. mit dem Traktor von der Feldarbeit nach Hause fahren hätte wollen und ihnen der Weg durch ein über die Straße gespanntes Seil versperrt worden sei. Das Seil hätten sie erst nach der Kollision bemerkt. Sie hätten das Fahrzeug angehalten und aus dem Wald seien 3 Personen gekommen. Dem BF hätten sie währenddessen gesagt, er solle verschwinden und dann hätten sie U. verprügelt. Einer der 3 sei mit dem BF mitgegangen, um ihn vom Traktor wegzubegleiten. Sie hätten nur U. gewollt, da sie mit ihm ein Problem gehabt hätten. Danach seien der BF und sein Bruder mit dem Traktor heimgefahren.

Der BF meinte, "Die anderen wollten F. und V. haben, das mit U. ist was anderes".Der BF meinte, "Die anderen wollten F. und römisch fünf. haben, das mit U. ist was anderes".

Die Familie des S. sei für die Übergriffe auf den BF und U. verantwortlich. Da der BF allerdings zu diesem Zeitpunkt als Opfer von Blutrache zu jung gewesen sei, habe man sich an U. vergriffen bzw. meinte er, er wisse selbst nicht, warum sie ihn verschont hätten.

U. halte sich seit einigen Tagen übrigens wieder im Kosovo auf. Man habe ihn abschieben wollen, weswegen er trotz seiner Ehe mit einer Österreicherin freiwillig ausgereist sei.

Auf die Frage nach dem Bruder U. "Meldete er sich schon?" gab er die Antwort "Zur Zeit hat er keine Probleme".

In Österreich lebe er beim Bruder F. und dessen Frau. Der derzeitige Lebensunterhalt würde ihm von F. finanziert. Er sei derzeit nicht berufstätig und es würden noch 2 weitere Brüder in Österreich leben.

1.5. Dem Asylakt des BF wurde auch ein Ermittlungsersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2006 beigelegt. Das Ersuchen umfasst eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Vorbringens des Bruders U. aus dessen Asylverfahren, sowie 6 konkret formulierte, darauf bezogene Fragen.

Die Zusammenfassung des Vorbringens des Bruders U. lautet folgendermaßen:

Der Berufungswerber behauptet, aus dem Dorf L., Gemeinde G., zu stammen. Dort wären noch sein Vater M.X., seine Mutter M.X., seine Brüder M.T., M.B., M.B., M.M. sowie seine Schwestern M.X. und M.F., aufhältig. Seine zwei Brüder M.F. und M.V. befänden sich bereits in Österreich; ihre Asylverfahren befänden sich ebenfalls im Stadium der Berufung.

Der Berufungswerber behauptet, von einer Blutrachefehde betroffen zu sein. Die Ursache für die Blutrachefehde reiche in den Sommer des Jahres 1994 zurück: Am XXXX.1994 sei sein (damals 16 Jahre alter) Bruder F.M. mit seinem (damals 12-13 Jahre alten) Cousin S.M. (und weiteren Brüdern von S.M.) am Fluss namens "XXXX" baden gegangen. S.M., der nicht schwimmen habe können, soll dabei ertrunken sein. Beigetragen zum Ertrinken des S.M. habe die Tatsache, dass damals mit Baggern Schotter aus dem Fluss entnommen worden und der Fluss deshalb besonders tief gewesen sei. F.M. habe vom Ertrinken des S.M. zunächst nichts bemerkt und sei erst darauf aufmerksam geworden, als andere Badegäste den leblosen S.M. aus dem Wasser gezogen hätten.Der Berufungswerber behauptet, von einer Blutrachefehde betroffen zu sein. Die Ursache für die Blutrachefehde reiche in den Sommer des Jahres 1994 zurück: Am römisch 40 .1994 sei sein (damals 16 Jahre alter) Bruder F.M. mit seinem (damals 12-13 Jahre alten) Cousin S.M. (und weiteren Brüdern von S.M.) am Fluss namens "XXXX" baden gegangen. S.M., der nicht schwimmen habe können, soll dabei ertrunken sein. Beigetragen zum Ertrinken des S.M. habe die Tatsache, dass damals mit Baggern Schotter aus dem Fluss entnommen worden und der Fluss deshalb besonders tief gewesen sei. F.M. habe vom Ertrinken des S.M. zunächst nichts bemerkt und sei erst darauf aufmerksam geworden, als andere Badegäste den leblosen S.M. aus dem Wasser gezogen hätten.

Die Familie von S.M. soll in weiterer Folge den Bruder des Berufungswerbers, F.M., für den Tod des S.M. verantwortlich gemacht haben. Insbesondere habe man F.M. vorgeworfen, er hätte S.M. vorsätzlich ins Wasser gestoßen. Es sei versucht worden, mit der Familie von S.M. mit Hilfe eines moslemischen Geistlichen eine Versöhnung herbeizuführen, die Familie des S.M. habe aber keine Versöhnung gewollt. Vom Zeitpunkt des Todes von S.M. bis 1999 habe es jedoch keine gröberen Vorfälle gegeben.

Dann sei es jedoch verstärkt zu Drohungen durch die Familie des verstorbenen S.M. gegen die Familie von F.M. (der eben auch der Berufungswerber angehöre) gekommen. 1999 habe es einen schwerwiegenden Zwischenfall gegeben: Einer der älteren Brüder von F.M. und des Berufungswerbers, B.M., sei mit schwersten Verbrennungen auf dem Feld (in der Nähe des Dorfes G.) aufgefunden worden; er sei ins Krankenhaus nach G. gebracht und dann ins Krankenhaus nach Pristina verlegt worden, wo er seinen Verletzungen erlegen sei. Laut Auskunft der Ärzte müsse er von jemandem angezündet worden sein. Der Berufungswerber sei überzeugt davon, dass hinter dem gewaltsamen Tod seines Bruders B.M. die Familie von S.M. stecke, die sich rächen wolle. In den Wochen vor Bs. Tod seien auch konkrete Drohungen von Seiten der Familie von S.M. gegen B.M. ausgesprochen worden. Die Familie von S.M. habe aber die Verantwortlichkeit für den Tod von B.M. abgestritten.

In weiterer Folge sei F.M. mehrfach bedroht und geschlagen worden, wofür die Familie von S.M. verantwortlich sei. Deshalb sei F.M. im Jahr 2002 nach Österreich geflohen.

Aufgrund der Abwesenheit von F.M. hätten sich sodann die Aktionen gegen den "nächsten" Bruder von F., nämlich V.M., gerichtet. Auch er sei mehrfach von der Familie des S.M. bedroht worden uns deshalb im Jahr 2003 nach Österreich geflüchtet.Aufgrund der Abwesenheit von F.M. hätten sich sodann die Aktionen gegen den "nächsten" Bruder von F., nämlich römisch fünf.M., gerichtet. Auch er sei mehrfach von der Familie des S.M. bedroht worden uns deshalb im Jahr 2003 nach Österreich geflüchtet.

Nachdem auch V.M. den Kosovo verlassen hatte, hätten sich die Racheaktionen gegen den "nächsten" Bruder, den nunmehrigen Berufungswerber U.M., gerichtet. Von 2003 bis 2005 sei er zunächst von der Familie des S.M. nur bedroht, jedoch nicht geschlagen worden. Im Juli 2005 sei er jedoch, als er gerade mit der Arbeit auf dem Feld beschäftigt gewesen sei, zusammengeschlagen worden. Wieder sei die Familie von S.M. um Versöhnung gebeten worden. Aus Angst um sein Leben sei der Berufungswerber sodann nach Österreich geflohen. Jetzt habe der jüngere Bruder des Berufungswerbers, B.M., der sich noch im Kosovo befinde, Probleme bekommen.Nachdem auch römisch fünf.M. den Kosovo verlassen hatte, hätten sich die Racheaktionen gegen den "nächsten" Bruder, den nunmehrigen Berufungswerber U.M., gerichtet. Von 2003 bis 2005 sei er zunächst von der Familie des S.M. nur bedroht, jedoch nicht geschlagen worden. Im Juli 2005 sei er jedoch, als er gerade mit der Arbeit auf dem Feld beschäftigt gewesen sei, zusammengeschlagen worden. Wieder sei die Familie von S.M. um Versöhnung gebeten worden. Aus Angst um sein Leben sei der Berufungswerber sodann nach Österreich geflohen. Jetzt habe der jüngere Bruder des Berufungswerbers, B.M., der sich noch im Kosovo befinde, Probleme bekommen.

Die 6 auf das Vorbringen des Bruders U. bezogenen Fragen lauten wie folgt:

1.) Hat es im Sommer des Jahres 1994 (vermutlich am XXXX) am Fluss "XXXX" einen Badeunfall gegeben, bei dem der damals 12-13 Jahre alte S. M. ums Leben kam?1.) Hat es im Sommer des Jahres 1994 (vermutlich am römisch 40 ) am Fluss "XXXX" einen Badeunfall gegeben, bei dem der damals 12-13 Jahre alte S. M. ums Leben kam?

2.) Wenn ja: War F.M. (Anmerkung: Bruder des BF) unter den anwesenden Jugendlichen und wurde er für den Tod des S.M. verantwortlich gemacht?

3.) Hat die Familie des S.M. dessen Ertrinkenstod zum Anlass für eine Blutrachefehde gegen die Familie von F.M. genommen, der auch der Berufungswerber (Anmerkung: hier gemeint der Bruder U. des BF) angehört? Gab es entsprechende Drohungen?

4.) Wurde B.M. (ein Bruder des Berufungswerbers) im Jahr 1999 verbrannt am Feld aufgefunden? Wenn ja: Was ist über die näheren Todesumstände bekannt?

5.) Können die vom Berufungswerber (Anmerkung: gemeint der Bruder U. des BF) behaupteten Drohungen und Angriffe gegen seine Person verifiziert werden? Können die Drohungen und Angriffe gegen seinen Brüder F.M. und V. M. (bis zu seiner Ausreise) verifiziert werden?5.) Können die vom Berufungswerber (Anmerkung: gemeint der Bruder U. des BF) behaupteten Drohungen und Angriffe gegen seine Person verifiziert werden? Können die Drohungen und Angriffe gegen seinen Brüder F.M. und römisch fünf. M. (bis zu seiner Ausreise) verifiziert werden?

Wann ja: Gingen diese Drohungen von der Familie des S.M. (nach Angaben des Berufungswerbers konkret: von Z., I. und A.M.) aus?Wann ja: Gingen diese Drohungen von der Familie des S.M. (nach Angaben des Berufungswerbers konkret: von Z., römisch eins. und A.M.) aus?

6.) Besteht das vom Berufungswerber (Anmerkung: gemeint der Bruder U. des BF) beschriebene räumliche Naheverhältnis ("Nachbarn") der Häuser der Familie des S. M. und seiner Familie?

1.6. Die Beantwortung der soeben angeführten 6 Fragen durch den Verbindungsbeamten für den Kosovo erfolgte mit Schreiben vom 11.08.2006, das ebenfalls gegenständlichem Akt beigelegt wurde.

Die Recherchen von Oberstleutnant Pichler führten zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

ad Frage 1:

Der Badeunfall habe "einige Jahre vor dem Krieg" (laut Aussage des Vaters), also ungefähr 1994 stattgefunden. S.M. sei dabei ertrunken.

ad Frage 2:

Es sei niemand von der Familie des BF bei diesem tragischen Unfall anwesend gewesen.

ad Frage 3:

Die Familie des verstorbenen Kindes habe diesen Unfall nicht zum Anlass genommen, um Blutrache an der Familie des BF zu üben.

ad Frage 4:

Der Bruder B. des BF sei einen Monat nach Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 durch eine Mine gestorben. Er sei nicht verbrannt auf einem Feld aufgefunden worden. Der Vater des BF habe gesagt, er sei auf eine Mine gestiegen. Die bei der Befragung des Vaters anwesende Schwiegertochter S. habe daraufhin zum Schwiegervater gesagt "Nein, sag, er sei angezündet worden - so war es ausgemacht".

Die Mutter des BF, die während der Befragung den Raum betreten habe, habe gefragt "Habt ihr auch B. erwähnt, dass er auf eine Mine gestiegen ist?"

ad Frage 5:

Es konnten keinerlei gegen den BF oder seine Brüder gerichtete Drohungen verifiziert werden. Der Vater des BF meinte in diesem Zusammenhang, dass in unmittelbarer Umgebung 5 Häuser von Familien mit dem gleichen Familiennamen (M.) wie die Familie des BF stehen würden und zu allen ein gutes Verhältnis bestünde. Seine Familie sei in keine Blutfehde verwickelt.

Der Sohn B. habe den Verbindungsbeamten zum Auto zurück begleitet. Dabei sei es nötig gewesen, das Haus jener Familie zu passieren, von der laut BF die Drohungen ausgehen würden. Es sei von allen freundlich gegrüßt und ein paar freundliche Worte gewechselt worden.

Zum Zeitpunkt der Befragung hätten die Söhne T. (33 Jahre), B. (20 Jahre) und B. (13 Jahre) im Elternhaus gewohnt, wobei die beiden erstgenannten Personen wohl im Falle von Blutrache die Erstgefährdeten wären.

ad Frage 6:

Das Haus der angeblichen "Bedroher" liege ca. 50 Meter neben dem Haus der Familie des BF. Der einzige Weg würde immer an diesem Haus vorbei führen, alle Tore seien offen gestanden.

weitere Informationen zur Familie des BF bzw. des S.M.:

Die Brüder des BF - F., V. und U. - seien Asylwerber in Österreich.Die Brüder des BF - F., römisch fünf. und U. - seien Asylwerber in Österreich.

Ein weiterer Bruder T. sei mit S. verheiratet und sie hätten 5 gemeinsame Kinder.

X. (Schwester) sei verheiratet, wohne in H. und habe 4 Kinder.römisch zehn. (Schwester) sei verheiratet, wohne in H. und habe 4 Kinder.

Die Familie des BF verfüge über 1ha Grund, 3 Kühe und 1 Traktor. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte gelte die Familie als nicht schlecht gestellt. Der Vater habe auch 10 Jahre in der Schweiz gearbeitet.

Das Haus mit 7 Räumen, Sanitärräumen und Küche würde von derzeit 13 Personen bewohnt.

Während des bewaffneten Konfliktes habe sich die ganze Familie - auch U. - 1999 mit dem Traktor in K. aufgehalten. Niemand sei in Tirana gewesen.

Der Traktor sei noch derselbe. Er sei unbeschädigt und es habe auch keinen Brand gegeben.

Die Schlepperkosten vom Kosovo nach Österreich würden sich auf ca. 4.000 Euro belaufen und die Schleppung dauere ca. 2 Monate.

U. sei in keinem Krankenhaus und nach seiner behaupteten Misshandlung auch nicht in ärztlicher Behandlung 1999 gewesen.

Die Familie des S. sei mit der Familie des BF verwandt. Es handle sich um den Onkel des Vaters des BF.

Der Sohn I. der Familie sei nach der KLA/UCK 2 Jahre bei der KPC/TMK gewesen.Der Sohn römisch eins. der Familie sei nach der KLA/UCK 2 Jahre bei der KPC/TMK gewesen.

Der andere Sohn Z. sei nie bei der KPC/TMK sondern in Großbritannien aufhältig gewesen (und zwar auch während der angeblichen Drohungen und während des bewaffneten Konfliktes 1999).

1.7. Ebenfalls wurde dem Akt des BF ein Schreiben aus dem Asylakt des Bruders F. beigelegt, in dem dieser aufgefordert worden war, eine Stellungnahme zu einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Pichler im Kosovo vom 12.11.2007 abzugeben. Diese Anfragebeantwortung enthält - verglichen mit jener vom 11.08.2006 - folgende ergänzende Informationen:

S. sei mit 12 Jahren 1993 im Fluss bei G. ertrunken. Bei dem Unfall sei kein Familienmitglied anwesend gewesen;

B. sei 1999 durch eine Mine getötet worden; vor dem Tod sei er noch 3 Tage im Krankenhaus behandelt worden.

Obersleutnant Pichler meinte, dass es sich aus seiner Sicht im gegenständlichen Fall ohne Zweifel um keinen Fall von Blutrache handle. Dies sei aus dem Verhalten der befragten Familienmitglieder, den erteilten Auskünften und den klar widerlegten Angaben des BF zu schließen. Eine Atmosphäre der Angst, des Unbehagens, etc. habe zu keiner Zeit des Gespräches wahrgenommen werden können.

1.8. Mit Schreiben vom 10.06.2008 wurden dem BF diese Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten Pichler mit der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.

1.9. Mit Schreiben vom 16.06.2008 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein. Der BF wandte ein, dass das erste Ermittlungsergebnis nicht mit seiner Person im Zusammenhang stehen könne, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Österreich gewesen sei.

Der BF behauptete, niemals die Gefahr einer Blutrache als Fluchtgrund angeführt zu haben.

Der BF habe den Asylantrag wegen des Vorfalles vom 10.09.2006 gestellt. Er verwies diesbezüglich auf den Artikel der Zeitung "Koha Ditore" vom 11.09.2006 (Anmerkung: gemeint wohl 10.09.2006). Es sei nicht nur ein Raub gewesen, sondern Teil eines Planes, seine Familie, vor allem die in Österreich lebenden Brüder zu größeren Geldleistung zu erpressen.

Die Tatausführung sei gescheitert, weil 2 zufällig vorbeikommende Passanten ihn entdeckt hätten und die Täter daraufhin geflohen seien.

Der BF verwies in der Stellungnahme auf einen prominenten Entführungsfall mit anschließender Lösegeldforderung und dass dies derzeit häufig im Kosovo vorkomme.

An den sozialen Verhältnissen im Kosovo habe sich in der letzten Zeit nichts geändert und auch die Schutztruppen und Sicherheitsorgane seien nicht schutzfähig.

1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, GZ. 07 01.754-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2007 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, GZ. 07 01.754-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründet wurde die Entscheidung mit der - auf zahlreichen Widersprüchen basierenden - Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zudem seien die Sicherheitsorgane im Kosovo sowohl schutzwillig als auch schutzfähig.

Den tatsächlich erlebten Überfall auf den BF habe dieser zu einem Fluchtgrund hochstilisiert.

Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF keiner im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Gefahrensituation ausgesetzt.Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF keiner im Sinne des Artikel 3, EMRK relevanten Gefahrensituation ausgesetzt.

Im Kosovo würden nach wie vor zahlreiche nahe Familienangehörige des BF leben. Es gebe somit zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte innerhalb der Familie des BF, die ihm eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen bzw. erleichtern sollten.

In Österreich halten sich zwar Brüder des BF auf, zu denen jedoch kein im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden könne.In Österreich halten sich zwar Brüder des BF auf, zu denen jedoch kein im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden könne.

1.11. In der mit Schreiben vom 16.07.2008 übermittelten Beschwerde trat der BF dem erstinstanzlichen Bescheid vom 02.07.2008 entgegen.

Der BF sei zwar in der Ersteinvernahme aufgefordert worden, eine Bestätigung über die bei der Polizei eingebrachte Anzeige vorzulegen, doch schon damals sei ihm nicht klar gewesen, wie er dies hätte bewerkstelligen sollen. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, dass er sich eine solche Bestätigung ausstellen hätte lassen können. Über seinen im Kosovo aufhältigen Bruder T. habe er erfahren, dass er als Privatperson eine solche Bestätigung nicht erhalte, vielmehr eine österreichische Behörde diese in Pristina anfordern müsse.

Die belangte Behörde habe außerdem die Manuduktionspflicht verletzt. Wäre dies nicht geschehen, hätte der BF die Anzeigebestätigung viel früher beantragen und vorlegen können. Seinen Rechtsvertreter habe er damals - im Zuge der Verfassung der Stellungnahme - infolge seiner geringen deutschen Sprachkenntnisse nicht über die schon zuvor verlangte Bestätigung informieren können.

Als Dolmetscher fungiere sein Bruder F., der jedoch selber nur bruchstückhaft Deutsch spreche.

Nach nochmaliger Kontaktaufnahme mit der Polizeistation in G. über seinen Bruder T. sei ihm zugesagt worden, dass man eine solche Bestätigung in Kürze an ihn oder seinen Rechtsvertreter per Fax übermitteln würde.

Der BF beantragte

eine Frist von 3 Monaten für die Vorlage der betreffenden Bestätigung

weiters die Vernehmung des Bruders F.

Der BF betonte nochmals, dass seiner Meinung nach der Staat Kosovo noch nicht in der Lage sei, seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen. Dies zeige auch die kürzliche Entführung eines Sohnes einer "exponierten Persönlichkeit im Kosovo".

1.12. Mit Schreiben vom 24.07.2008 brachte der BF eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, in der er mitteilte, dass der Bruder T. von der Polizei in G. nunmehr erfahren habe, dass die betreffende Anzeige unter der Nummer XXXX registriert sei, eine Bestätigung jedoch nur von den österreichischen Behörden und nicht von T. - einer Privatperson - angefordert werden könne.1.12. Mit Schreiben vom 24.07.2008 brachte der BF eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, in der er mitteilte, dass der Bruder T. von der Polizei in G. nunmehr erfahren habe, dass die betreffende Anzeige unter der Nummer römisch 40 registriert sei, eine Bestätigung jedoch nur von den österreichischen Behörden und nicht von T. - einer Privatperson - angefordert werden könne.

Der BF beantragte die Anforderung der Anzeigebestätigung im Wege internationaler Amtshilfe durch österreichische Behörden/das Bundesasylamt.

1.13. Zu dem behaupteten Vorfall vom 10.09.2006 und der angeblich bei der Polizei registrierten Anzeige wurde ein Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009 an den Verbindungsbeamten Oberstleutnant Pichler im Kosovo gerichtet, das mit Schreiben vom 15.12.2009 beantwortet wurde.

Laut seiner Recherche sei eine Kontaktierung von staatlichen Organen aufgrund der bestehenden Erlasslage nicht möglich. Aus den zur Verfügung stehenden Polizeiberichten ergebe sich, dass es sich um einen von 3 unbekannten Maskierten durchgeführten Raubüberfall gehandelt haben dürfte. Die im Polizeibericht erwähnten Zeitangaben würden mit jenen im Zeitungsbericht übereinstimmen. Es gebe allerdings keinen Hinweis auf eine Verbindung zu einem Blutrachefall.

1.14. Dem Asylakt des BF liegt eine weitere Übersetzung (vom 23.12.2009) des Artikels bei, der den Vorfall vom 10.09.2006 schilderte. Die Vorkommnisse wurden darin als Raubüberfall dargestellt.

1.15. Am 10.03.2010 wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderinformationen zum Kosovo übermittelt.

1.16. Mit Schreiben vom 23.03.2010 brachte der BF eine Stellungnahme zu den ihm im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Länderberichten ein.

Der BF sei - auch infolge von Gesprächen mit nach wie vor im Kosovo wohnhaften Personen - der Meinung, dass der Staat Kosovo nicht schutzfähig sei. Die ihn betreffende Gefahrensituation bestehe weiterhin.

Seine in Österreich aufhältigen Brüder lebten - genauso wie der BF - in Oberösterreich/E.. 2 seiner Brüder seien mit Österreicherinnen verheiratet. Sein dritter Bruder sei auch verheiratet gewesen, mittlerweile jedoch wieder geschieden. Er habe zu den Brüdern und Schwägerinnen ein gutes und enges Verhältnis.

Der BF habe mit einer Beschäftigungsbewilligung vom 19.11.2009 bis 31.12.2009 bei einer Fa. in E. gearbeitet (AMS-Bestätigung beiliegend). Für den BF sei erneut ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, eine Antwort stehe noch aus.

Nach wie vor lebe er bei seinem Bruder F., der seit 8 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei.

Im Winter 2007/2008 habe der BF den Führerschein der Klasse B gemacht.Im Winter 2007 aus 2008, habe der BF den Führerschein der Klasse B gemacht.

Sein Bruder verdiene ca. 1.700 Euro (14mal im Jahr) und könne auch eine Patenschaftserklärung für den BF abgeben wenn erforderlich.

Der BF beherrsche die deutsche Sprache "leidlich" in Wort und Schrift.

Er sei in Österreich gut integriert und habe mit vielen Leuten im Bundesgebiet Kontakt.

Zudem sei er strafrechtlich unbescholten.

2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:

2.1. Zur Person des BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Albaner und Moslem. Er hat nach schlepperunterstützter illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 17.02.2007 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Gleichzeitig mit ihm waren zeitweise 3 zu einem früheren Zeitpunkt eingereiste Brüder im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig, deren Asylverfahren allesamt aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorgebrachten (mit Entscheidungen vom 22.02.2007 und 02.07.2009) negativ rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Mittlerweile bzw. nach wie vor halten sich alle 3 Brüder - nunmehr jedoch aufgrund eines Aufenthaltstitels - in Österreich auf.

Im Kosovo hat der BF in der Landwirtschaft seiner Familie mitgearbeitet, die dort über Land, Vieh und auch einen Traktor verfügt.

Der BF hat noch weitere nahe Verwandte, die nach wie vor im Kosovo leben (Eltern, 4 Geschwister,...). Sein Elternhaus wurde zum Zeitpunkt der Ermittlungen durch den Verbindungsbeamten von 13 Personen bewohnt, bei denen es sich hauptsächlich/ausschließlich um Verwandte des BF handelte.

Der exakte Zeitpunkt der Einreise des BF kann nicht verifiziert werden.

Der Sohn einer benachbarten Familie ist 1993 ohne Fremdeinwirkung in einem Fluss ertrunken.

Der BF wurde am 10.09.2006 Opfer eines Raubüberfalles.

Der rund um diese beiden Vorfälle konstruierten Fluchtgeschichte des BF wird die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

2.2. Feststellungen zur Lage Kosovo (Stand: 04.01.2010):

Zur aktuellen Situation im Kosovo wird auf die dem BF mit Schreiben vom 10.03.2010 zur Kenntnis gebrachten, sehr umfangreichen Länderberichte verwiesen, die an dieser Stelle nur soweit zitiert werden, als sie das Vorbringen und die konkrete Situation des BF betreffen.

Sicherheitslage im Kosovo:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Quellen (bezogen auf die ungekürzte Version der Länderinformationen zum Kosovo):

Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007

APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt

UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE

Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

Violeta Demaj: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006

Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE

Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007

Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54

APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein (Beilage N)

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL

Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry

Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243

Violeta Demaj: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007

Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007

Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008

UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008

Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof

APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009

APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen

UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009]

Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BM

Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009

Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009

Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI

UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 9 November 2009

Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE

Violeta Demaj

Zur fachlichen Qualifikation von Frau Dr. Demaj wird angeführt, dass diese das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte und seit Jahren im Menschenrechtsbereich für internationale und nationale Institute und NGOs tätig ist (z. B. OSCE, ICMPD, AI, UBAS [zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt], Ludwig Bolzamann Institut für Menschenrechte)

Weiters ist sie Autorin verschiedener im Neuen Wissenschaftlichen Verlag (www.nwv.at) publizierter Werke, welche sich mit der Problematik des Kosovokonflikts auseinandersetzen.

Gegenwärtig arbeitet Frau Dr. Demaj als Human Rights Officer bei der OSCE-Mission Kosovo.

Oberstleutnant Andreas Pichler

Übt die Funktion als Verbindungsbeamter des BMI im Kosovo seit März 2006 aus und blickt auf langjährige Auslandserfahrung zurück:

NORDIRAK UNGCI: 1993 - 1994

Tätigkeit: Station Commander ZAKHO (Grenzbereich zwischen Nordirak und der Türkei)

Deputy Regional Commander ERBIL (Kurdengebiet).

Vermittlungstätigkeit mit UN FIELD OFFICER Stafford CLARY im kurdischen Bürgerkrieg zwischen der PUK v. TALABANI und der PDK von

BARZANI.

Kontakte mit der ISLAMIC MOVEMENT und der PKK sowie der türkischen Armee.

BuH MOSTAR: 1995 - 1996:

Tätigkeit: Duty Shift Leader in der zwischen Kroaten und Bosniaken geteilten und von Serben attackierten Stadt.

Sicherung der Separationslinie, Mediation zwischen Liaison Officern.

JORDANIEN JIPTC: 2003 - 2004:

Tätigkeit: Ausbildungsverantwortlicher für das Training der irakischen Polizeikräfte.

Im Kosovo war Obstlt. Pichler schon vor seiner Funktion als

Verbindungsbeamter des BMI im Einsatz:

Dezember 1998 - März 1999: OSCE KOSOVO VERIFICATION MISSION unter Ambassador Walker

Tätigkeit: SECURITY OFFICER im MHQ PRISTINA und anschließend im Regional HQ in PODUJEVO.

März 1999 - Juni 1999: OSCE REFUGEE TASK FORCE ALBANIA

Tätigkeit: INVESTIGATION OFFICER - Kontakt mit der geflüchteten Bevölkerung aus dem Kosovo, Durchführung von Interviews über mögliche Kriegsverbrechen, humanitäre Aspekte.

August 1999 - Jänner 2000: UNMIK Police

Tätigkeit: Regional Commander bzw. Deputy Regional Commander

PRISTINA

2002: Wahlbeobachter OSCE

Tätigkeit: Wahlbeobachtung in VUSHTRRTI - VUCITRN

Obstlt. Pichler hat bisher in über 600 Asylfällen in zahlreichen Dörfern des gesamten Kosovo (ausgenommen Leposavic, Novo Brdo, Zubin Potok und Zvecan) mit direktem Kontakt zu internationalen, nationalen Institutionen, Funktionsträgern sowie NGOs und vor allem zur Bevölkerung der verschiedenen ethnischen Gruppen recherchiert. Die Evaluierung der Situation beruht nicht auf Momentaufnahmen, sondern auf breit gefächerten Informationen in einem Langzeitprozess im Kosovo.

3. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht

  • -Strichaufzählung
    in die vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt am 19.02.2007, am 06.04.2007 und am 08.05.2007 angefertigten Einvernahmeprotokolle,

  • -Strichaufzählung
    in die im Zuge dessen vorgelegten UNMIK-Dokumente (Personalausweis, Führerschein),

  • -Strichaufzählung
    in die im Zuge der Einvernahmen seitens des BF vorgelegten Unterlagen und Zeitungsartikel,

  • -Strichaufzählung
    in die dem Akt des BF beigelegten Ermittlungsersuchen bzw. -ergebnisse (vom 11.08.2006 und 12.11.2007) aus den Akten der Brüder
    F. und U.,

  • -Strichaufzählung
    in die Stellungnahmen des BF vom 16.06.2008 und 23.03.2010,

  • -Strichaufzählung
    in den erstinstanzlichen Bescheid vom 02.07.2008 samt der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.07.2008 bzw. Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 24.07.2008,

  • -Strichaufzählung
    in die dem BF mit Schreiben vom 10.03.2010 zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Dokumente zur Lage im Kosovo (Stand Jänner 2010) sowie

  • -Strichaufzählung
    in sonstige, dem Asylakt des BF beiliegende Unterlagen.

3.1. Die Herkunft und die Identität des BF sind durch die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF bzw. die Vorlage von UNMIK-Dokumenten erwiesen.

Den vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründen - die Verfolgung der Familienangehörigen des BF und des BF selbst wegen einer Verwicklung eines seiner Brüder in den tragischen Tod eines Nachbarjungen im Jahr 1993 - sind in ihrer Gesamtheit unglaubwürdig.

Der Tod des Nachbarjungen durch Ertrinken im Jahr 1993 und der Raubüberfall auf den BF vom 10.09.2006 entsprechen den Tatsachen. Doch ist der Asylgerichtshof der Überzeugung, dass der BF diese beiden voneinander unabhängigen Vorfälle verbunden und als Grundgerüst für seine darauf basierende Fluchtgeschichte genutzt hat, was die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen darlegen.

Einen wesentlichen Kern der Beweiswürdigung bilden die Ergebnisse der vor Ort im Kosovo zum großteils nahezu identischen/inhaltsgleichen Vorbringen des Bruders U. - und somit teilweise schon vor dem Tag der Asylantragsstellung durch den BF - durchgeführten Ermittlungen durch den Verbindungsbeamten Oberstleutnant Pichler, die in der nachfolgenden Auseinandersetzung dem Vorbringen des BF immer wieder gegenübergestellt werden.

Die Unglaubwürdigkeit des BF ergibt sich anhand zahlreicher, zum Teil auch gravierender Widersprüche in seiner Fluchtgeschichte und auch anhand des Vergleiches des Vorbringens des BF mit den bereits erwähnten Rechercheergebnissen des Verbindungsbeamten vor Ort.

Am 06.04.2007 gab er an, die Heimat schon einmal während des Krieges 1999 verlassen zu haben und sich damals in Albanien aufgehalten zu haben. Der Verbindungsbeamte Pichler eruierte, dass sich die ganze Familie - er betonte in diesem Zusammenhang "auch U." - (mit deren Traktor) 1999 in K. und nicht in Tirana aufgehalten habe.

Am 19.02.2007 und am 06.04.2007 gab er an, im September 2006 (am 19.02.2007 nannte er den 09.09., am 06.04.2006 nannte er den 10.09.) mit dem Traktor der Familie infolge eines zwischen 2 Bäumen gespannten Seiles einen Unfall gehabt zu haben. Am 19.02.2006 erwähnte er in diesem Zusammenhang "Ich prallte mit dem Traktor dagegen und dieser ging in Flammen auf...". Seiner Aussage kann kein weiteres, bei diesem Vorfall anwesend gewesenes Familienmitglied entnommen werden.

Am 06.04.2006 legte er einen Zeitungsartikel zu einem Vorfall vom 10.09.2006 vor, der den Überfall durch 3 Maskierte auf den BF, der gerade mit dem Traktor unterwegs gewesen sei, beschrieb. Diese Männer seien auf den Traktor gesprungen und hätten ihn bewusstlos geschlagen.

Ebenfalls am 06.04.2009 beschrieb der BF, dass er am 07.09.2006 bei seinem Onkel im Dorf G. gewesen sei und gegen 19 Uhr von dort losgefahren sei. Während der Fahrt seien Unbekannte auf den Traktor gesprungen und hätten ihn bewusstlos geschlagen, weshalb der Traktor von der Straße abgekommen sei. Im Zuge dessen hätten sie ihn gefesselt und nach seinen (z.T. in Österreich aufhältigen) Brüdern befragt, da sie mit ihnen etwas zu besprechen hätten. Der nachfolgende Teil der Aussagen des BF war nicht gänzlich nachvollziehbar und wird aus diesem Grund zitiert:

"Sie haben mich dann liegengelassen. Dann warteten wir von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Dann kamen zwei Personen vorbei. Einer mit Maske fragten den anderen, warum er die Autos nicht aufhält, der sagte, nein es betreffe nur meine Familie. Diese zwei Personen haben dann eine Anzeige bei der Polizei in G. gemacht und dann kam die Polizei. Sie haben mich umzingelt, haben mich befragt, ob ich diese kenne.

Später brachte sie mich nach G. . Ich wurde wieder befragt. Sie

haben dann einen Arzt angerufen, der aber war nicht in der Nähe. Ich soll am 10. in das Krankenhaus kommen."

Zu der angeblichen Beschädigung bzw. zu der Behauptung des BF, der Traktor sei in Flammen aufgegangen, ist auf die Angaben des Verbindungsbeamten vom 11.08.2006 zu verweisen, der den (ältern) Traktor der Familie vor Ort fotografieren und keine (Brand-)Schäden feststellen konnte ("es ist noch immer derselbe Traktor, es gab keinen Brand oder eine Beschädigung")

Auch gab der BF in 2 Aussagen 3 verschiedene Zeitpunkte des Vorfalles an. Einmal den 09.09., dann den 10.09. und schließlich den 07.09.2006. Zum Zeitpunkt der hier beschriebenen Einvernahmen wäre jedoch gerade einmal ein halbes Jahr seit dem geschilderten Zwischenfall vergangen, ein relativ kurzer Zeitraum, doch konnte der BF trotzdem kein einheitliches Datum vorbringen.

Der BF schilderte am 06.04.2007 und 08.05.2007 einen weiteren Vorfall vom 10.01. (ohne Jahresangabe). An diesem Tag hätten ihm 2 Männer auf dem Weg nach G., wo er seinen Cousin besuchen habe wollen, den Weg versperrt, doch sie hätten ihn infolge eines nachkommenden Autos nicht angreifen können.

Hier stellt sich die Frage, woher der BF weiß, dass die Männer gerade ihn hätten aufhalten wollen, da sie ja angeblich gar nicht soweit gekommen sein sollen. Da er auch von schwarz gekleideten und ihm unbekannten Personen gesprochen hat, kann er auch die Gesichter der Betreffenden nicht wiedererkannt haben. Eine detailliertere Schilderung der Situation bzw. ausführlichere Erklärung, wie er diese Personen denn überhaupt identifizieren habe können, blieb er der belangten Behörde jedoch schuldig. Auch auf die am 08.05.2007 gestellte Frage, wer ihn genau habe aufhalten wollen, beantwortete der BF nur sehr unzureichend mit den Worten "Sie wollten mich anhalten".

Auch im Jahr 2005 habe es einen erwähnenswerten Vorfall gegeben. Als er mit seinem Bruder U. mit dem Traktor vom Feld heimgefahren sei, habe man ein Seil zwischen 2 Bäumen gespannt und sie so zum Anhalten gezwungen. 3 Maskierte seien aufgetaucht und hätten ihnen gedroht.

Am 08.05.2007 beschrieb er diese Situation jedoch insofern, dass sie das Seil erst nach der Kollision bemerkt hätten und dann stehen geblieben wären. Im Gegensatz zu der Darstellung vom 06.04.2007 behauptete der BF nun, dass 3 Männer aus dem Wald gekommen seien, den Bruder U. verprügelt und den BF verschont hätten. Nach dem Vorfall seien der BF und sein Bruder mit dem Traktor weiter gefahren. Sie hätten nur U. gewollt, da sie mit ihm ein Problem gehabt hätten.

Der Bruder U. des BF hatte im Zusammenhang mit ihm zugefügten Misshandlungen erwähnt, dass er im Juli 2005, als er gerade auf dem Feld gearbeitet habe, zusammengeschlagen worden sei. Diese Darstellung unterscheidet sich allerdings wesentlich von der Geschichte des BF, der von einer Straßensperre (gespanntes Seil) berichtete, die den Traktor, mit dem der und der Bruder U. gerade auf dem Heimweg gewesen seien, zum Stillstand gebracht haben soll.

Unterlagen, die auf einen Krankenhausaufenthalt oder eine ärztliche Versorgung von U. infolge der geschilderten Misshandlungen im Kosovo hindeuten würden, konnten vom Verbindungsbeamten Pichler allerdings nicht ausfindig gemacht werden.

Der BF vermute, dass es sich bei den Tätern um Familienmitglieder der benachbarten Familie des S., eines vor Jahren ertrunkenen Jungen handle, die die Familie des BF offensichtlich dafür verantwortlich machen wollten. Man werfe einem Bruder des BF (F.) vor, S. ertränkt zu haben.

Der vom BF vorgelegte Zeitungsartikel enthält allerdings keine Informationen, die auf eine mögliche Blutfehde oder Blutrache infolge des Todes von S. hindeuten würden. Vielmehr wurde der Vorfall vom 10.09.2006 als Raubüberfall dargestellt. Auch bei der dem Artikel zugrunde liegenden Aussage des BF war keine Rede von Blutrache oder Ähnlichem. Der BF zählte nur auf, was ihm von diesen Männern alles gestohlen worden sei.

Die im Zeitungsartikel abgedruckte Darstellung der Tat stimmt jedoch auch nicht völlig mit den dazu am 06.04.2009 getätigten Aussagen überein, die für sich betrachtet nicht völlig klar waren. Auf diesen unklaren Teil der Aussage angesprochen meinte der BF am 06.04.2009, dass die Täter beim Anblick der sich nähernden Lichter der Polizeiautos geflohen seien, was bedeutet, dass sie eigentlich nicht - so wie im Artikel beschrieben - bei der Ankunft der Polizei schon weit weg gewesen sein konnten.

In der Stellungnahme vom 16.06.2008 meinte der BF wiederum dazu im Widerspruch stehend, dass die Tatbegehung gescheitert sei und die Täter geflohen seien, weil 2 unbeteiligte Passanten am Ort des Geschehens vorbei gekommen wären.

Vor dem Bundesasylamt gab der BF am 08.05.2007 an, nicht alle Vorfälle der Polizei gemeldet zu haben, da die beschuldigte und angeblich mit dem BF nicht verwandte Familie ja beteuert habe, dass sie nichts damit zu tun hätten. Dennoch glaube er, dass sie für die Überfälle und Drohungen verantwortlich seien. Den schon schlechten Kontakt zu der Familie habe er nicht noch weiter strapazieren wollen.

Es ist jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht nachvollziehbar, dass er die Polizei nicht informiert haben soll, wenn er tatsächlich überzeugt gewesen wäre, die Täter zu kennen. Auch der Umstand, dass die Leugnung der Tat durch die andere Familie den BF dazu gebracht haben soll, die Polizei nicht zu verständigen, ist nicht verständlich, da es nicht zu erwarten ist, dass man als Täter infolge von privaten Anschuldigungen sofort ein Geständnis ablegt.

Dazu im Gegensatz erwähnte er am 08.05.2007 jedoch auch an späterer Stelle, dass die Familie des S. im Jahr 2001 gesagt habe, dass sie niemals eine Entschuldigung für den Tod des S. akzeptieren würden und die Familie des BF immer Probleme haben würde.

In zuvor getätigten Aussagen behauptete der BF, sich nicht sicher zu sein, aber zu vermuten, dass die genannte Familie hinter den Drohungen stecke. Doch sollte diese Familie im Jahr 2001 diese Äußerung tatsächlich getätigt haben, käme dies einem Geständnis gleich. Infolge eines solchen Geständnisses wären jedoch die Zweifel des BF hinsichtlich der Täter sowie seine Aussage, einen Bekannten zu der Familie geschickt zu haben, um zu erfragen, ob sie in die Vorfälle verwickelt seien völlig unlogisch. Mehrmals betonte er, dass er diese Familie verdächtige, doch streite diese die Tat ab, was dem eben Gesagten ebenfalls widerspricht. Am selben Tag (08.05.2007) sagte der BF, dass diese Familie seinem Vater gesagt habe, dass sie ein junges Familienmitglied töten und den Vater infolge seines Alters in Frieden lassen würden. Auch hier würde es sich eindeutig um ein Geständnis bzw. die Ankündigung von Blutrache handeln, was die behaupteten Zweifel des BF gänzlich unglaubwürdig erscheinen lässt.

In der Stellungnahme vom 16.06.2008 erwähnte der BF eine neue Annahme, warum die benachbarte Familie Druck auf die Familie des BF ausgeübt hätte. Er sei der Meinung, dass dies Teil eines Planes sei, seine Familie und vor allem die in Österreich aufhältigen Brüder zu größeren Geldleistungen zu erpressen.

Nähere Ausführung oder gar Beweise, die seinen Verdacht erhärten würden, konnte der BF allerdings nicht vorbringen. Zudem hatte er dieses Argument in den ca. 1,5 Jahren des bisherigen Asylverfahrens kein einziges Mal erwähnt, weswegen auch in diesem Zusammenhang von einer frei erfunden Gedankenkonstruktion seitens des BF ausgeht, um seinen Aufenthalt in Österreich zu rechtfertigen bzw. zu verlängern.

Auch schilderte der BF in unterschiedlicher und nicht immer nachvollziehbarer Weise, gegen wen sich die Anfeindungen gerichtet hätten und von wem sie nach Meinung des BF ausgegangen seien. Im Zuge der Schilderung des Überfalles auf den Traktor, bei dem auch der Bruder U. anwesend gewesen sei, wurde der BF am 08.05.2007 beispielsweise wie folgt befragt:

F: Was wurde ihm (Anm.: dem Bruder U.) genau getan?F: Was wurde ihm Anmerkung, dem Bruder U.) genau getan?

A: U. wurde geschlagen.

F: Wie?

A: Zuerst mit der Faust von hinten, er war ein wenig im Gesicht hatte er blaue Flecken, ich wurde aber nicht geschlagen. Ich musste weggehen und sie schlugen ihn.

F: Sie gingen weg und sahen zu?

A: Ich konnte nicht zuschauen, weil in der Nähe war ein Wald und ich sollte in den Wald gehen, sie sagten sogar ich solle nach Hause gehen, weil mit mir haben sie nichts zu tun.

Was hätte ich machen sollen, einer ging mit mir mit.

F: Wieso wollten sie nur U.?

A: Weil sie mit ihm Probleme hatten.

F: Welche?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wenn es um das mit F. ging, warum versteifen sie sich auf einmal auf U.?

A: Die anderen wollten F. und V. haben, das mit U. ist was anderes.A: Die anderen wollten F. und römisch fünf. haben, das mit U. ist was anderes.

F: Vermuten sie dass auch die Familie von S. hinter dem Übergriff auf U. steht?

A: Das mit U. waren andere Männer.

F: Diese Fälle hängen also nicht zusammen?

A: Die Vorfälle mit F. und U. gehen von der Familie von S. aus, meiner glaube ich jetzt

nicht mehr, dass die Familie dahinter steckt.

F: Wenn die Familie des S. bei dem Vorfall von U. und ihnen steckt, warum wollten sie nur U. etwas tun?

A: Ich war noch zu jung, ich war noch ein Kind.

F: Vorher sagten sie es währe ihnen egal gewesen, ob sie ein Kind umbringen oder nicht und nun sagen sie anders.

A: Mir haben sie nichts getan, weil ich war noch ein Kind.

Diesbezüglich ist wieder auf die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten zu verweisen, der die Familie des BF persönlich aufgesucht und sie zu den Vorkommnissen und Behauptungen des BF befragt hat. So konnte er eruieren, dass zwar tatsächlich ein Kind der unmittelbaren Nachbarschaft namens S. 1993 ertrunken ist, jedoch zwischen der betroffenen Familie und der des BF ein gutes Verhältnis besteht, niemand bei dem tragischen Unfall 1993 dabei gewesen ist und auch keinerlei Aktivitäten gegen die Familie des BF gesetzt worden sind, die auf die Absicht, Blutrache zu verüben, schließen lassen. Auch wurde der Verbindungsbeamten auf dem Rückweg zu seinem Auto von einem Bruder des BF begleitet. Zwangsläufig mussten sie das Haus der Familie, die den Verlust von S. zu beklagen hatte, passieren und wechselten ein paar freundliche Worte miteinander. Nichts deutet laut Pichler auf eine Trübung des guten nachbarschaftlichen Verhältnisses zwischen den beiden nur ca. 50 Meter voneinander lebenden Familien hin.

Auch wurde der BF darauf hingewiesen, dass seine Brüder U. und F. in deren Asylverfahren ausgesagt hätten, dass die beschuldigte Familie mit der des BF verwandt sei (S.M. sei der Cousin des BF gewesen), woraufhin der BF im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen (vom 08.05.2007 zum Beispiel) zuerst zugab, dass sie "weitschichtig" verwandt seien um dies unmittelbar darauf wieder zu verneinen.

Durch den Verbindungsbeamten konnte jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis der genannten Familien festgestellt werden.

Gegen Ende der Einvernahme vom 08.05.2007 meinte der BF plötzlich und in sehr unklarer Weise, dass es noch Vorfälle gebe, von denen er bisher noch nichts berichtet habe:

F: Haben sie nun alle Fluchtgründe vollständig angeführt?

A: Nein.

F: Was gibt es noch?

A: Diesen Vorfall zeigt auf Zeitungsausschnitt, habe ich nicht angegeben.

F: Warum gaben sie zu Beginn an, sie haben alles angegeben und wollen nichts mehr ergänzen?

A: Über den ersten Vorfall habe ich nicht erzählt.

F: Wann war der?

A: 2006.

F: Wieso gaben sie in drei Einvernahmen nie etwas davon an?

A: Ich habe diesen noch und noch zwei weitere zu erzählen.

F: Sie gaben an, es gab drei.

A: Ja.

F: Erstatteten sie über den Vorfall über welchen sie sprechen wollten bei der Polizei an?

A: Ja.

Sie werden aufgefordert innerhalb von zwei Wochen alle Anzeigebestätigungen der Polizei der ho Behörde vorzulegen.

A: Der ASt gibt an, er glaubte er müsse heute den Vorfall noch einmal erzählen. Er hat aber bei den anderen Einvernahmen dies schon alles angeführt.

Es wird ihm erklärt, dass dies nicht notwendig ist, alles noch einmal zu erzählen.

A: Es ist richtig ich habe schon alle drei Vorfälle angegeben.

Anmerkung:

Es wird angemerkt, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hat. Es gab insgesamt nur die drei schon angeführten Vorfälle.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat, eventuell unter Beiziehung der eines Vertrauensanwaltes macht?

A: Ja.

Auch am 08.05.2007 gab der BF an, dass einer seiner Brüder (B.) 1999 verbrannt bzw. ermordet worden sei, wobei er abermals die beschuldigte Familie der Tat verdächtigte.

Der Bruder U. gab in diesem Zusammenhang an, dass man den Bruder B. mit schwersten Verbrennungen auf dem Feld gefunden und sofort in ein Krankenhaus gebracht habe, wo er nach wenigen Tagen verstorben sei. Die Ärzte seien der Meinung gewesen, dass jemand B. angezündet haben müsse.

In diesem Zusammenhang ergaben jedoch die Ermittlungen des Verbindungsbeamten Pichler, dass das Vorbringen sowohl des BF als auch des Bruders U. nicht den Tatsachen entspricht. So war der Verbindungsbeamte im Zuge der Befragung der Familie des BF vor Ort im Kosovo in der Lage, herauszufinden, dass der genannte Bruder 1999 - laut Aussage des eigenen Vaters - durch eine Mine schwer verwundet und 3 Tage später in einem Krankenhaus verstorben ist.

Die Aussage des Vaters des BF wurde zudem durch die Mutter des BF bekräftigt, die während der Befragung ihres Gatten durch den Verbindungsbeamten zwischenzeitlich den Raum betreten hatte und fragte "Habt ihr auch B. erwähnt, dass er auf eine Mine gestiegen ist?".

Der zwischenzeitige Versuch der Schwägerin S. des BF, den Vater des BF in seinen Aussagen mit der an diesen gerichteten Wortmeldung "Nein, sag, er sei angezündet worden - so war es ausgemacht" zu beeinflussen, macht deutlich, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine mit mehreren Personen abgesprochene und in dieser Hinsicht erfundene Fluchtgeschichte handelt.

Der BF behauptete (im Gegensatz zu früheren Aussagen) in der Stellungnahme vom 16.06.2008 unter anderem auch, dass er niemals Blutrache als Fluchtgrund ins Treffen geführt habe. Diesbezüglich wird

zum einen auf die Aussagen des Bruders U. verwiesen (Zusammenfassung im Ermittlungsersuchen des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2006), in der U. eine Blutrachefehde als Hauptfluchtgrund ins Treffen geführt hatte, weswegen nacheinander mehrere seiner Brüder (auch U. selbst und der BF) Probleme im Kosovo bekommen hätten und

zum anderen auf die soeben dargestellten Widersprüche verwiesen, die auch die Behauptungen des BF betreffen, dass seine Familie wegen der Verwicklung des Bruders F. in den Tod des 12jährigen Jungen S. bedroht worden sei. In diesem Zusammenhang wird nochmals eine kurze

Passage des Einvernahmeprotokolles vom 08.05.2007 zitiert:

F: Wer fragte, ob sie hinter den Übergriffen stecken?

A: Ich schickte einen Mann namens D. F. .

F: Was sagte die generische Familie die Blutrache betreffend?

A: Wir schickten D. zu fragen, warum sie uns Probleme machen. Sie haben geantwortet, dass unsere Familie einem jungen Menschen das Leben genommen hat, als er baden ging und sie sagten, dass sie nie die Entschuldigung annehmen und wir immer Probleme haben werden.

F: Wann sagten sie dies?

A: Ich glaube es war 2001. Mein Bruder wurde verbrannt, F. wurde zusammengeschlagen.

F: Wenn ihr Bruder von der anderen Familie getötet wurde, ist aber die Ehre wieder hergestellt oder?

An anderer Stelle gab er an, dass sich die Anfeindungen gegen verschiedene Brüder gerichtet habe und er noch zu jung gewesen sei, um Opfer von Blutrache zu werden, was zu seiner ebenfalls getätigten Aussage - dass man den Vater wegen seines höheren Alters verschont habe - jedoch im Widerspruch steht.

Zusätzlich wird an dieser Stelle auf die Aussage des BF vom 08.05.2007 verwiesen "Die anderen wollten F. und V. haben, das mitZusätzlich wird an dieser Stelle auf die Aussage des BF vom 08.05.2007 verwiesen "Die anderen wollten F. und römisch fünf. haben, das mit

U. ist was anderes... Das mit U. waren andere Männer", die mit der

Aussage des Bruders U. (zusammengefasst in dem Ermittlungsersuchen vom 24.05.2006) im Widerspruch steht. U. hatte nämlich behauptet, dass nach und nach verschiedene Brüder - zuerst F., dann V., dann U. und schließlich auch der BF. von denselben Personen, nämlich der Familie des S.M. infolge der Blutrachefehde verfolgt worden seien.Aussage des Bruders U. (zusammengefasst in dem Ermittlungsersuchen vom 24.05.2006) im Widerspruch steht. U. hatte nämlich behauptet, dass nach und nach verschiedene Brüder - zuerst F., dann römisch fünf., dann U. und schließlich auch der BF. von denselben Personen, nämlich der Familie des S.M. infolge der Blutrachefehde verfolgt worden seien.

Das Thema Blutrache wurde somit vom BF sehr wohl als Fluchtgrund ins Treffen geführt.

In der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom 02.07.2008 beschrieb der BF sehr ausführlich, warum ihm die (rechtzeitige) Vorlage der Bestätigung der bei der Polizei in G. erstatteten Anzeige nicht möglich gewesen sei. Doch auch in diesem Zusammenhang brachte er Widersprüchliches vor. So gab er in der Beschwerde an, dass sein Bruder T. die Zusage der Polizei bekommen habe, dass man die genannte Bestätigung in unmittelbarer Zukunft per Fax an den BF bzw. seinen Vertreter schicken werde, um in der Nachreichung zur Beschwerdevorlage mitzuteilen, dass dies doch nicht möglich sei und die Übermittlung der Bestätigung durch eine österreichische Behörde beantragt werden müsse.

Auch laut Recherche des Oberstleutnant Pichler sei eine Kontaktierung von staatlichen Organen aufgrund der bestehenden Erlasslage nicht möglich. Aus den zur Verfügung stehenden Polizeiberichten ergebe sich, dass es sich um einen von 3 unbekannten Maskierten durchgeführten Raubüberfall gehandelt haben dürfte. Die im Polizeibericht erwähnten Zeitangaben würden mit jenen im Zeitungsbericht übereinstimmen. Es gebe allerdings keinen Hinweis auf eine Verbindung zu einem Blutrachefall.

Infolge dieser Ermittlungsergebnisse ist der Umstand der Nichtvorlage der Bestätigung der Anzeige unbeachtlich, da der erwähnte Zwischenfall und die behauptete Anzeige bei der Polizei trotz einiger Unklarheiten betreffend den exakten Ablauf des Raubüberfalles als erwiesen angenommen werden.

Vom BF wurde auch am 08.05.2007 behauptet, dass es schon seit 1994 Probleme gegeben habe. Sein Bruder U. hatte im Zuge seines Asylverfahrens jedoch gemeint, dass es vom Zeitpunkt des Todes des S.M. bis 1999 keine gröberen Vorfälle gegeben habe. Auch hier offenbart sich ein weiterer Widerspruch in der Fluchtgeschichte des BF.

Im Ermittlungsersuchen vom 24.05.2006 bzw. den darin konkret formulierten Fragen wird auch auf eine Aussage des Bruders U. Bezug genommen, dass die Drohungen gegenüber der Familie des BF konkret von Z.M., A.M. und I.M., Verwandten des verstorbenen S.M., ausgegangen seien.Im Ermittlungsersuchen vom 24.05.2006 bzw. den darin konkret formulierten Fragen wird auch auf eine Aussage des Bruders U. Bezug genommen, dass die Drohungen gegenüber der Familie des BF konkret von Z.M., A.M. und römisch eins.M., Verwandten des verstorbenen S.M., ausgegangen seien.

Diesbezüglich konnte vom Verbindungsbeamten eruiert werden, dass der Sohn I. der vom BF beschuldigten Familie nach der KLA/UCK 2 Jahre bei der KPC/TMK gewesen sei. Der andere Sohn Z. sei nie bei der KPC/TMK, sondern in Großbritannien aufhältig gewesen und zwar jedenfalls auch im Zeitraum der vom BF behaupteten Drohungen und während des bewaffneten Konfliktes 1999.Diesbezüglich konnte vom Verbindungsbeamten eruiert werden, dass der Sohn römisch eins. der vom BF beschuldigten Familie nach der KLA/UCK 2 Jahre bei der KPC/TMK gewesen sei. Der andere Sohn Z. sei nie bei der KPC/TMK, sondern in Großbritannien aufhältig gewesen und zwar jedenfalls auch im Zeitraum der vom BF behaupteten Drohungen und während des bewaffneten Konfliktes 1999.

Die sich daraus ergebende Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Bruders U. hat aus der Sicht des Asylgerichtshof ebenfalls negative Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ohnehin sehr widersprüchlichen Darstellung der Fluchtgründe des BF.

Wie auch schon die belangte Behörde kommt auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs abschließend zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es sich bei dem Vorbringen des BF um eine erfundene Fluchtgeschichte handelt, deren Grundlage 2 tatsächliche Ereignisse (der Tod des S.M. und der Raubüberfall auf den BF) darstellen, die der BF als Grundgerüst für seine Behauptungen benutzt hat.

Die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten und nicht zuletzt die konkreten und sehr detaillierten Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten Oberstleutnant Pichler im Kosovo haben die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF deutlich gemacht.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf folgende (im Schreiben vom 12.11.2007 formulierte) Einschätzung des Verbindungsbeamten zur (mit dem Vorbringen des BF inhaltlich weitgehend identischen) Fluchtgeschichte der Brüder U. und F. hingewiesen:

"Es wäre für mich bei einer Bewertung einer Gefährdungssituation absolut untragbar, einen Fehler zu machen, welcher für andere Personen fatal sein könnte. Im gegenständlichen Fall stand für mich und meine Assistentin ganz eindeutig fest, dass kein Fall von Blutrache vorliegt.

Dies ergab sich aus dem

Verhalten der Familie (volle Bewegungsfreiheit, Kinder spielten in der Nähe der Nachbarn, Verwandte)

den erteilten Auskünften

den klar widerlegten Fakten der Angaben des BF.

Eine Atmosphäre der Angst, des Unbehagens etc. konnte zu keiner Zeit des Gespräches wahrgenommen werden."

Auch wenn man dem Vorbringen des BF hinsichtlich der von unbekannten Personen bzw. der beschuldigten Familie ausgehenden Drohungen Glauben schenkte, würde es sich im konkreten Fall um Verfolgung von privater Seite handeln, die dem Staat nur dann zurechenbar wäre (und somit Asylrelevanz begründen würde), wenn dieser infolge von Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht dagegen vorgehen könnte oder wollte, wofür es jedoch - trotz diesbezüglicher Behauptungen seitens des BF - keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. die Kapitel der Länderberichte zur Sicherheitslage im Kosovo).Auch wenn man dem Vorbringen des BF hinsichtlich der von unbekannten Personen bzw. der beschuldigten Familie ausgehenden Drohungen Glauben schenkte, würde es sich im konkreten Fall um Verfolgung von privater Seite handeln, die dem Staat nur dann zurechenbar wäre (und somit Asylrelevanz begründen würde), wenn dieser infolge von Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht dagegen vorgehen könnte oder wollte, wofür es jedoch - trotz diesbezüglicher Behauptungen seitens des BF - keinerlei Anhaltspunkte gibt vergleiche die Kapitel der Länderberichte zur Sicherheitslage im Kosovo).

3.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den genannten, aktuellen Quellen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.4. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 17.02.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 17.02.2007 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, anzuwenden sind.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder

Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe haben sich als völlig unglaubwürdig erwiesen. Der BF konstruierte rund um 2 tatsächlich stattgefunden habende Ereignisse (der Tod des S. und der ihn selbst betreffenden Raubüberfall) die vorgebrachte Fluchtgeschichte.

Auch infolge der im Kosovo erfolgreich agierenden Sicherheitsorgane ist dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz abzusprechen. Der BF könnte (für den Fall der Wahrunterstellung des Vorgebrachten) nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden bzw. internationalen Schutztruppen wirksamen Schutz vor Bedrohung oder Anfeindungen von privater Seite finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet. Der BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm allfällig notwendiger Schutz aus in seiner Person gelegenen Gründen vorenthalten würde bzw. hat er selber mehrmals angegeben, dass er einen Vorfall angezeigt hat, der schließlich auch weiter polizeilich verfolgt worden ist und sogar durch einen Artikel in einer Zeitung erwähnt wurde.

Die Nennung eines prominenten Entführungsfalles im Kosovo ändert an dieser Einschätzung nichts. Entführungen geschehen auch in anderen, sehr wohlhabenden Ländern mit funktionierendem Sicherheitsapparat und sind für sich alleine betrachtet kein Grund, eine im Sinne des Art. 3 EMRK relevante Gefährdungssituation des BF im Kosovo zu begründen.Die Nennung eines prominenten Entführungsfalles im Kosovo ändert an dieser Einschätzung nichts. Entführungen geschehen auch in anderen, sehr wohlhabenden Ländern mit funktionierendem Sicherheitsapparat und sind für sich alleine betrachtet kein Grund, eine im Sinne des Artikel 3, EMRK relevante Gefährdungssituation des BF im Kosovo zu begründen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.

Vom BF wurde am 06.04.2007 zwar erwähnt, dass die Familie finanziell oft Probleme gehabt hatte, doch ist infolge der Länderfestgestellungen nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben ist und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder glaubhaft gemacht, noch ist er ersichtlich.

Dazu im Widerspruch stehend konnte durch den Verbindungsbeamten festgestellt werden, dass die Familie des BF im Kosovo über 1ha Land, Vieh und einen Traktor verfügt, somit alles andere als mittellos ist und für die Heimatregion des BF sogar als relativ gut situiert gilt.

Die Glaubwürdigkeit der behaupteten wirtschaftlichen Notsituation der Familie des BF muss folglich ebenfalls angezweifelt werden.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des BF - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Für eine derartige Bedrohung des BF findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der BF hat im Verfahren nicht glaubwürdig dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde.

Auch stünde dem BF für den Fall privater Anfeindungen die Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Kosovo seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.

Aus dem Vorbringen des BF im Verfahren hat sich zudem nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seiner Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.

Der BF kann auch nicht ins Treffen führen, über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen in seiner Heimat zu verfügen. Es halten sich eigenen Angaben des BF vom 08.05.2007 zufolge jedenfalls 8 nahe Verwandte, darunter seine Eltern, 4 Geschwister und wohl auch noch weitere Freunde und Bekannte im Kosovo auf. Nach einigen Jahren der Abwesenheit ist gerade der für diese Region bekannt familiäre Zusammenhalt für einen Rückkehrer wie den BF von besonderer Bedeutung. Es ist infolgedessen nicht davon auszugehen, dass er von Seiten seiner Familie keine Unterstützung erhalten wird.

Auch hat der BF schon in der Vergangenheit in der Landwirtschaft der Eltern mitgearbeitet.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Rückkehr in den Kosovo als junger und arbeitsfähiger Mann nicht erneut eine entsprechende Arbeit verrichten können sollte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des BF in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Dies umso mehr, als die Familie des BF im Kosovo über 1ha Land, Vieh und einen Traktor zur Bewirtschaftung verfügt und somit alles andere als mittellos ist. Auch wohnen die engsten Verwandten im Elternhaus der Verwandten. Dieses und der Traktor der Familie wurden durch Fotos des Verbindungsbeamten dokumentiert, die wiederum dem Akt beigelegt wurden. Den Ablichtungen ist nicht zu entnehmen, dass es dem BF infolge des Zustandes des Hauses unzumutbar wäre, (vorübergehend) wieder im Elternhaus zu wohnen.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitären Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitären Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken.

Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist und die Familie das erwähnte Haus besitzt, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist und die Familie das erwähnte Haus besitzt, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten:

  • -Strichaufzählung
    die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration;

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Neben dem BF befinden sich noch 3 Brüder und deren (Ex-)Gattinnen in Österreich. Hinsichtlich dieser 3 Brüder wurden bereits Asylverfahren rechtskräftig und negativ abgeschlossen, doch haben sie mittlerweile einen Aufenthaltstitel erworben.

Sie sind mit dem BF in Kontakt bzw. wohnt der BF bei einem der Brüder (F.) und seiner Gattin. Dies ergibt sich auch aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 24.06.2010.

Der BF wird eigenen Angaben zufolge vom Bruder F. auch finanziell unterstützt, doch kann alleine deswegen noch von keinem derartigen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, das einer Ausweisung entgegenstünde. Dies umso mehr, als es den in Österreich aufhältigen Verwandten zudem frei steht und nichts dagegen spricht, den BF im Kosovo (etwa durch die Überweisung von Geldbeträgen) zu unterstützen.

Im Heimatland des BF leben hingegen nach wie vor die Eltern und 4 Geschwister. Laut Aussage des BF vom 08.05.2007 sind sogar insgesamt 8 nahe Verwandte im Kosovo aufhältig bzw. gemäß der Ermittlungen des Verbindungsbeamten waren zum Zeitpunkt der Recherchen sogar 13 Personen im Elternhaus des BF wohnhaft. Zwar hat der BF Kontakt auch zu den anderen in Österreich aufhältigen Brüdern und beschreibt selbst das Verhältnis zueinander als gut und eng, doch befinden sich nach wie vor der Großteil der (engsten) Verwandten des BF im Kosovo (die in Kroatien lebende Schwester nicht berücksichtigt).

Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des BF und nicht auch in sein Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des BF und nicht auch in sein Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.

Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.

Zum Themenbereich des Familienlebens ist weiters anzuführen, dass vom BF keine konkreten und glaubwürdigen Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden.

Im Hinblick auf das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der etwas mehr als 3jährige Aufenthalt des BF lediglich auf seinen im Februar 2007 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich der BF seines vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN), auch in dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben mit dem Bruder F. und dessen Gattin in Österreich begründete.Im Hinblick auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der etwas mehr als 3jährige Aufenthalt des BF lediglich auf seinen im Februar 2007 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich der BF seines vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN), auch in dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben mit dem Bruder F. und dessen Gattin in Österreich begründete.

Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Es ist im Falle des BF, der sich seit dem 17.02.2007 im Bundesgebiet aufhält, jedoch auch eine Gesamtbetrachtung einer allfälligen Integration vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Der BF lebt nun seit etwas mehr als 3 Jahren in Österreich. Er ist eigenen Angaben zufolge der deutschen Sprache "leidlich" mächtig, hat im Schriftlichen allerdings noch einige Probleme.

Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des BF in die österreichische Gesellschaft. Zwar gab der BF an, in Österreich einen Führerschein der Klasse B gemacht zu haben, für etwas mehr als ein Monat bei einer Firma in Oberösterreich beschäftigt gewesen zu sein und erneut um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht zu haben, doch reicht dies aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Ausmaß an Integration in die österreichische Gesellschaft ausgehen zu können.Auch ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des BF in die österreichische Gesellschaft. Zwar gab der BF an, in Österreich einen Führerschein der Klasse B gemacht zu haben, für etwas mehr als ein Monat bei einer Firma in Oberösterreich beschäftigt gewesen zu sein und erneut um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht zu haben, doch reicht dies aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Ausmaß an Integration in die österreichische Gesellschaft ausgehen zu können.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind zudem folgende Überlegungen anzustellen: Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Auch die Möglichkeit, wieder bei den Eltern privat und auch beruflich im Bereich der Landwirtschaft unterzukommen, spricht für die Zumutbarkeit einer Reintegration des BF im Kosovo. Im Gegensatz hierzu ist er - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.

Hinsichtlich des Vorbringens der Unbescholtenheit des BF wird angemerkt, dass dies seitens des Asylgerichtshofs gar nicht in Abrede gestellt wird. Der Umstand jedoch, dass der BF nicht straffällig geworden ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit ja die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des BF ausgelegt werden kann; vielmehr stellen die Begehung von Straftaten - sowie im Übrigen auch das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel - eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zu der etwas mehr als 3jährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung selbst bei einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf Grund der durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkten großen Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen als zulässig erachtete (VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; vgl weiters VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361). Selbst bei einem siebenjährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung in seinem Erkenntnis vom 17.11.2005, 2005/21/0370, für zulässig.Zu der etwas mehr als 3jährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung selbst bei einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf Grund der durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkten großen Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen als zulässig erachtete (VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; vergleiche weiters VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361). Selbst bei einem siebenjährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung in seinem Erkenntnis vom 17.11.2005, 2005/21/0370, für zulässig.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen trotz eines bis zu einem gewissen Grad bestehenden Familien- und Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen trotz eines bis zu einem gewissen Grad bestehenden Familien- und Privatlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).

Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF.

Da auch der Asylantrag des Bruders F. mittlerweile wegen Unglaubwürdigkeit mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 02.07.2009 rechtskräftig negativ entschieden wurde und das erkennende Gericht gegenständliche Angelegenheit für entscheidungsreif erachtet hat, wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme des Bruders F. nicht stattgegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Blutrache, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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