TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/1 A6 237819-2/2010

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Spruch

A6 237.819-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 15.782 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 15.782 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein seinen eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 04.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2003 einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein seinen eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 04.05.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2003 einen (ersten) Asylantrag.

Er wurde hiezu am 05.05.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in seinem Bundesstaat Delta State habe es eine Krise gegeben, in deren Rahmen auch der nunmehrige Beschwerdeführer rekrutiert worden wäre, um gegen die Regierung zu kämpfen. Aufgrund seines christlichen Glaubens habe er dies allerdings abgelehnt und sei aus diesem Grunde von der "Mafia", die gegen die Regierung kämpfte, verfolgt worden. Im Fall seiner Rückkehr würde er von diesen Leuten getötet werden. Er habe seinen Pastor um Hilfe ersucht, dieser habe ihn von Warri nach Lagos und von dort in ein Nachbarland, konkret nach Benin, gebracht. Auch dort sei der nunmehrige Beschwerdeführer verfolgt worden. Letztlich sei er mit dem Flugzeug nach Europa gelangt. Über Ersuchen der belangten Behörde, die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen näher zu beschreiben, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass nicht nur er davon gelaufen wäre, sondern auch andere Personen, die dann getötet worden seien. Dies habe sich im April 2003 zugetragen. Diese Leute hätten geglaubt, dass der Beschwerdeführer und andere Personen Geheimnisse gekannt hätten. Der Beschwerdeführer betonte gegenüber der belangten Behörde mehrmals, nicht sterben zu wollen. Die Polizei kooperierte mit diesen Leuten, wobei er über Nachfrage seitens der belangten Behörde nicht angeben konnte, um wen es sich nun bei seinen Verfolgern genau gehandelt habe. Er wüsste lediglich, dass diese ihn rekrutieren hätten wollen und es sich um die "Mafia" gehandelt habe.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2003, Zl. 03 12.687-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf die oberflächliche und nicht nachvollziehbare Vorbringenserstattung.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2003, Zl. 03 12.687-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und verwies auf die oberflächliche und nicht nachvollziehbare Vorbringenserstattung.

I.3. Die gegen diesen Bescheid am 24.05.2003 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 mittels Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.12.2008, Zl. 237.819-0/2008/8E, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid am 24.05.2003 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 mittels Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.12.2008, Zl. 237.819-0/2008/8E, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

I.4. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2008 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.5. Am 21.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.5. Am 21.12.2009 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sein Cousin wäre in der vorigen Woche zu ihm gekommen und hätte ihn darüber informiert, dass die Mitglieder der Gruppe, welcher er angehört hätte, seine Mutter und seinen Bruder XXXX in XXXX sowie seinen Bruder XXXX in XXXX getötet hätten. Bei einer Rückkehr befürchtete er, ebenfalls getötet zu werden. Zudem habe er in Österreich eine nigerianische Lebensgefährtin, welche bis zum Jahr 2015 über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügte. Mit ihr lebte er seit April 2008 zusammen.Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sein Cousin wäre in der vorigen Woche zu ihm gekommen und hätte ihn darüber informiert, dass die Mitglieder der Gruppe, welcher er angehört hätte, seine Mutter und seinen Bruder römisch 40 in römisch 40 sowie seinen Bruder römisch 40 in römisch 40 getötet hätten. Bei einer Rückkehr befürchtete er, ebenfalls getötet zu werden. Zudem habe er in Österreich eine nigerianische Lebensgefährtin, welche bis zum Jahr 2015 über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügte. Mit ihr lebte er seit April 2008 zusammen.

I.6. Mit Bericht vom XXXX teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass am selben Tag versucht worden wäre, den Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse anzutreffen und ihm den Ladungsbescheid für die am 05.01.2010 anberaumte Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, auszufolgen. An besagter Wohnadresse wäre tatsächlich eine näher bezeichnete Frau gemeldet, welche angegeben hätte, dass sie keine Untermieter hätte. Sie würde den Beschwerdeführer nicht kennen und hätte auch niemandem erlaubt, sich an besagter Adresse beim Meldeamt anzumelden.römisch eins.6. Mit Bericht vom römisch 40 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, dass am selben Tag versucht worden wäre, den Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse anzutreffen und ihm den Ladungsbescheid für die am 05.01.2010 anberaumte Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, auszufolgen. An besagter Wohnadresse wäre tatsächlich eine näher bezeichnete Frau gemeldet, welche angegeben hätte, dass sie keine Untermieter hätte. Sie würde den Beschwerdeführer nicht kennen und hätte auch niemandem erlaubt, sich an besagter Adresse beim Meldeamt anzumelden.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 15.782 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 21.12.2009 keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte. Eine weitere Einvernahme wäre nicht erfolgt, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Wohnadresse anscheinend um eine Scheinmeldung handelte und ein weiterer Aufenthaltsort dem Bundesasylamt nicht bekanntgegeben worden wäre.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 15.782 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 21.12.2009 keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätte. Eine weitere Einvernahme wäre nicht erfolgt, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Wohnadresse anscheinend um eine Scheinmeldung handelte und ein weiterer Aufenthaltsort dem Bundesasylamt nicht bekanntgegeben worden wäre.

I.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2010 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters am 24.03.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde moniert, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt erschiene, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da aus der Aktenlage keinesfalls ausreichend hervorginge, er könnte keinen neuen, eine neuerliche Antragstellung rechtfertigenden Gründe vorbringen. Da sein Aufenthaltsort nicht feststellbar sei, um ihn einvernehmen zu können, wäre das Verfahren daher einzustellen gewesen.römisch eins.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gewillkürten Vertreters am 24.03.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde moniert, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt erschiene, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da aus der Aktenlage keinesfalls ausreichend hervorginge, er könnte keinen neuen, eine neuerliche Antragstellung rechtfertigenden Gründe vorbringen. Da sein Aufenthaltsort nicht feststellbar sei, um ihn einvernehmen zu können, wäre das Verfahren daher einzustellen gewesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im Ergebnis ist die gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde im Recht:

Die belangte Behörde hat den nunmehr zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer bisher lediglich der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG unterzogen wurde. Eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt fand nicht statt, da laut Polizeibericht vom XXXX der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich nicht wohnhaft ist. Somit konnte der Beschwerdeführer zu keiner Einvernahme geladen werden. Auch eine seitens des Bundesasylamtes durchgeführte Meldeanfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) verlief negativ. Da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gab, noch dieser durch das Bundesaslamt leicht feststellbar war, wäre das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Gemäß § 24 Abs. 2, 1. Satz leg. cit. sind nämlich Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist.Die belangte Behörde hat den nunmehr zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer bisher lediglich der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG unterzogen wurde. Eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt fand nicht statt, da laut Polizeibericht vom römisch 40 der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse tatsächlich nicht wohnhaft ist. Somit konnte der Beschwerdeführer zu keiner Einvernahme geladen werden. Auch eine seitens des Bundesasylamtes durchgeführte Meldeanfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) verlief negativ. Da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gab, noch dieser durch das Bundesaslamt leicht feststellbar war, wäre das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einzustellen gewesen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, eins, Satz leg. cit. sind nämlich Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist.

Da aufgrund der Aktenlage jedenfalls noch vor Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde eine Einvernahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, dies jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war, wäre das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 einzustellen gewesen. Eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache ist somit nicht rechtmäßig erfolgt.Da aufgrund der Aktenlage jedenfalls noch vor Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde eine Einvernahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre, dies jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war, wäre das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 einzustellen gewesen. Eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache ist somit nicht rechtmäßig erfolgt.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 30.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 30.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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