Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 403.248-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahl: 09 14.865- EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zahl: 09 14.865- EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang" wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBC I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang" wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBC römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 11.11.2008 seinen ersten Asylantrag.
Begründend gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater wäre Mitglied einer spirituellen Vereinigung in seinem Heimatdorf gewesen und hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls dieser Vereinigung anschließe. Er habe sich jedoch geweigert, da er kein menschliches Wesen töten möchte (es wäre notwendig gewesen, eine Jungfrau zu töten und ihr zu Blut trinken und wäre er so die Person geworden, die den Schrein kontrolliert). Da der König ihm gedroht hätte, wäre er geflüchtet.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 25.11.2008, Zl. 08 11.219-BAT gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 25.11.2008, Zl. 08 11.219-BAT gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des des Asylgerichtshofes, GZ A14 403.248-1/2008/3E vom 27.04.2009 gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des des Asylgerichtshofes, GZ A14 403.248-1/2008/3E vom 27.04.2009 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde XXXX wegen §§ 27 Abs.1 Z.1, 8. Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, hievon 6 Monate für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde mit selbem Tag aus der hiezu verhängten Untersuchungshaft entlassen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, hievon 6 Monate für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Er wurde mit selbem Tag aus der hiezu verhängten Untersuchungshaft entlassen.
Am 30.11.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Begründend führte er an, dass er Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr verlassen habe. Seine Gründe, die er bei seinem ersten Antrag angegeben hätte, würden vollinhaltlich aufrecht bleiben. Die österreichischen Behörden würden der nigerianischen Botschaft mitteilen, dass er vorbestraft sei. Er wisse seit kurzem, dass er niemanden mehr in Nigeria habe. Es wäre ein großes Problem für ihn, wenn er nach Nigeria zurückgebracht würde. Es könnte ihn das Leben kosten. Aus diesen Gründen habe er noch einmal um Asyl angesucht.
Am 04.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, in welcher festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sachen im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 04.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, in welcher festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Der Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren für den 10.12.2009, 08.00 Uhr, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Erst um 12.21 Uhr langte beim Bundesasylamt ein Fax des ihn vertretenden MigrantInnenverein St. Marx ein, in dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer leider erkrankt sei und den Ladungstermin nicht wahrnehmen könne.
Zur Aufforderung des Bundesasylamtes eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, teilte der MigrantInnenverein mit Fax vom 29.12.2009 mit, dass eine ärztliche Bestätigung bedauerlicherweise nicht vorgelegt werden könne, da der Beschwerdeführer nicht krankenversichert sei. Es sei jedoch aktenkundig und nachvollziehbar, dass er gesundheitlich beeinträchtig wäre, da er dass Opfer eines gewalttätigen Angriffes geworden wäre.
Am 13.01.2010 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr.XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin.
In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und zwar, entweder eine leichtgradige sonstige Angststörung, F.41.9 oder eine sehr milde PTSD, F.43.1, in Teilremission.
Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor.
Die Begründung dieser gutachterlichen Stellungnahme lautet:
"Derzeit kann eine leichte Angststörung DD sehr milde PTSD in Teilremission diagnostiziert werden. Die Störung ist an sich mild und bei dieser Art von Trauma (Überfall, grundsätzlich geeignet, eine solche Störung hervorzurufen) erwartungsgemäß selbstlimitierend. Zusammenhängende Ereignisse in der Heimat mit dem derzeit bestehenden Symptomen weder zeitlich noch inhaltlich im Zusammenhang zu bringen.
Eine medikamentöse Behandlung derzeit aus ärztlicher Sicht nicht erforderlich. Die Symptome sind mild und die Erzählung bereitet keine tiefgreifende Verstörung. Auch nach diesem Vorfall habe er die Polizeistation aufsuchen müssen, sei aber darauf bedacht gewesen, unter Tags bei Helligkeit dort vorstellig zu werden. Größere Probleme habe ihm das nicht gemacht. Als Restsymptome die Befürchtung, hinter ihm gehe jemand, verbunden mit leichter Ängstlichkeit."
Therapeutische und medizinische Maßnahmen werden nicht angeraten.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2010, gab der Beschwerdeführer an, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder in einer Familien ähnlicher Lebensgemeinschaft.
Er gab weiters an, er habe auch gesundheitliche Probleme. Er wäre letztes Jahr von zwei weißen Jugendlichen angegriffen worden, und hätte seit diesem Zeitpunkt begonnen, Angst zu haben. Er könne sich an manches nicht erinnern. Er wisse es nicht, vielleicht verliere er sein Gedächtnis. Er habe diesen Überfall zur Anzeige gebracht, die Polizei habe auch die Rettung gerufen, diese habe ihn zum XXXX gebracht.Er gab weiters an, er habe auch gesundheitliche Probleme. Er wäre letztes Jahr von zwei weißen Jugendlichen angegriffen worden, und hätte seit diesem Zeitpunkt begonnen, Angst zu haben. Er könne sich an manches nicht erinnern. Er wisse es nicht, vielleicht verliere er sein Gedächtnis. Er habe diesen Überfall zur Anzeige gebracht, die Polizei habe auch die Rettung gerufen, diese habe ihn zum römisch 40 gebracht.
Befragt zu seinen Angaben in der Erstbefragung, die österreichischen Behörden würden der nigerianischen Botschaft mitteilen, dass er vorbestraft wäre, gab er an, er meine mit Behörden, die österreichische Regierung, er habe einen Brief erhalten von der Regierung, welche Behörde es gewesen wäre, wisse er nicht. Inhalt des Briefes wäre gewesen, dass er zur nigerianischen Botschaft gehen müsse. Er hätte sich täglich bei der Polizei in der Leopoldgasse im XXXX Gemeindebezirk melden und etwas unterschreiben müssen. Danach hätten ihm andere Nigerianer in Österreich gesagt, dass sie über jeden, der bei der Polizei unterschreiben müsse, die nigerianische Botschaft informiert werden.Befragt zu seinen Angaben in der Erstbefragung, die österreichischen Behörden würden der nigerianischen Botschaft mitteilen, dass er vorbestraft wäre, gab er an, er meine mit Behörden, die österreichische Regierung, er habe einen Brief erhalten von der Regierung, welche Behörde es gewesen wäre, wisse er nicht. Inhalt des Briefes wäre gewesen, dass er zur nigerianischen Botschaft gehen müsse. Er hätte sich täglich bei der Polizei in der Leopoldgasse im römisch 40 Gemeindebezirk melden und etwas unterschreiben müssen. Danach hätten ihm andere Nigerianer in Österreich gesagt, dass sie über jeden, der bei der Polizei unterschreiben müsse, die nigerianische Botschaft informiert werden.
Über Vorhalt über der gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, gab der Beschwerdeführer an, er habe aber Probleme zu schlafen, er müsse viel Alkohol trinken, damit er überhaupt schlafen könne. Manchmal habe er Schwierigkeiten, sich an Dinge zu erinnern, da verliere er sein Gedächtnis. Das sei jetzt für ihn ein Problem.
Über Befragen seines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, als er 16 Jahre alt gewesen wäre, habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Es könnte in Nigeria so sein, dass jemandem Handschellen angelegt werden und die Polizisten einen schlagen, damit man etwas sage.
Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vorgelegten Bericht des XXXX vom 13.11.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis 14.11.2009 in stationärer Behandlung im XXXX war. Als Diagnose wurde eine Gehirnerschütterung, eine ca. 5 cm große Rissquetschwunde im Bereich der rechten Wange sowie Alkoholabusus (Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Aufnahme 1,88 %o) festgehalten.Aus dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vorgelegten Bericht des römisch 40 vom 13.11.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 13. bis 14.11.2009 in stationärer Behandlung im römisch 40 war. Als Diagnose wurde eine Gehirnerschütterung, eine ca. 5 cm große Rissquetschwunde im Bereich der rechten Wange sowie Alkoholabusus (Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Aufnahme 1,88 %o) festgehalten.
Weiters wurde ein Bescheid der BPD Wien vom 19.08.2009 vorgelegt, wonach gem. § 77 FPG 2005 von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Hiezu erging die Auflage, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 20.08.2009 jeden Tag bei der Poliezeiinspektion Wien 2 Leopoldgasse 18 zu melden habe.Weiters wurde ein Bescheid der BPD Wien vom 19.08.2009 vorgelegt, wonach gem. Paragraph 77, FPG 2005 von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Hiezu erging die Auflage, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 20.08.2009 jeden Tag bei der Poliezeiinspektion Wien 2 Leopoldgasse 18 zu melden habe.
Mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 16.11.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 17.12.2009 bei der nigerianischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Passersatzdokumentes persönlich vorzusprechen.
Mit Schreiben vom 10.12.2009 wurde mitgeteilt, dass der Termin storniert worden wäre und ein neuerlicher Termin gesondert bekanntgegeben werde.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens durch eine von ihm namentlich genannte Sachverständige und brachte vor, dass psychologische Probleme im Bezug auf das Herkunftsland Nigeria zu einem Refoulement-Verbot führen können. Daher müsse genau geklärt werden, welche Behandlung für den Beschwerdeführer notwendig sei und ob diese konkret und persönlich für ihn in Nigeria auch erreichbar wäre. Weiters wäre zu klären, ob die Belastung oder Abschiebung dem Beschwerdeführer zumutbar sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl 09 14.865-EAST Ost wurde der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl 09 14.865-EAST Ost wurde der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Er hätte im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe geltend gemacht, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem ersten.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es unbestritten sei, dassn nach der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Nigeria unzulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass es unbestritten sei, dassn nach der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, eine Überstellung nach Nigeria unzulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR könne jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei.Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR könne jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei.
Festzuhalten sei auch, dass durch die untersuchende Ärztin, einer gerichtlich beeideten Sachverständigen, die aufgrund ihrer zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte verfüge, auch keine weiteren therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten worden wären. Weitere Beweisaufnahmen zu dieser Fragestellung wären daher nicht erforderlich.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Stellungnahme vom 22.02.2010 führte das Bundesasylamt insbesondere aus:
"Festzuhalten ist, dass es zu keinerlei Weitergabe von Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten kommt und auch niemals kam. Darüber hinaus ist auch seit geraumer Zeit bekannt, dass das BM.I. seit Mitte Juli 2009 auch keinerlei Vermerke über sonstige Verurteilungen mehr in Verwendung hat.
Zur Stellungnahme Ihres bevollmächtigten Vertreters ist anzuführen, dass selbst wenn man wider Erwarten davon ausginge, dass im Hinblick auf die Erlangung des Heimreiszertifikates tatsächlich jenes Anschreiben zur Anwendung gelangt sein sollte, in welchem eine Verurteilung von österreichischen Gerichten zur Erwähnung kam, ist festzuhalten, dass dabei lediglich unkonkret eine in Österreich erfolgte strafgerichtliche Verurteilung angeführt wird (vgl. "The above named person hat been sentenced by Austrian criminal courts and his/her furhter residence constitutes a threat to public order and security") und keinerlei explizierter Konnex zu einem verübten Suchtmitteldelikt erkennbar ist, sodass sich die diesbezüglichen Ausführungen insgesamt betracht als völlig haltlos erweisen (vgl. AGH Erkenntnis vom 03.12.2009, A12 251.906-4/2009).Zur Stellungnahme Ihres bevollmächtigten Vertreters ist anzuführen, dass selbst wenn man wider Erwarten davon ausginge, dass im Hinblick auf die Erlangung des Heimreiszertifikates tatsächlich jenes Anschreiben zur Anwendung gelangt sein sollte, in welchem eine Verurteilung von österreichischen Gerichten zur Erwähnung kam, ist festzuhalten, dass dabei lediglich unkonkret eine in Österreich erfolgte strafgerichtliche Verurteilung angeführt wird vergleiche "The above named person hat been sentenced by Austrian criminal courts and his/her furhter residence constitutes a threat to public order and security") und keinerlei explizierter Konnex zu einem verübten Suchtmitteldelikt erkennbar ist, sodass sich die diesbezüglichen Ausführungen insgesamt betracht als völlig haltlos erweisen vergleiche AGH Erkenntnis vom 03.12.2009, A12 251.906-4/2009).
Soweit in der schriftlichen Stellungnahme Ihres bevollmächtigten Vertreters weiters ausgeführt ist, dass der Bescheid des BAA, EAST Ost, zur Zahl 09 09.279 bestätigt, dass alle nach Nigeria Abgeschobenen in Haft genommen werden und Schmiergelder bezahlen müssen, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch keine Bescheiderlassung erfolgt ist. Soweit sich die Stellungsnahme auf die durchgeführte Niederschrift zur Zahl 09 09.279 bezieht, ist klar festzustellen, dass sich in dieser keine Feststellung der Art findet, dass das Bundesasylamt der Meinung sei, "alle nach Nigeria Abgeschobenen werden in Haft genommen und müssen Schmiergelder bezahlen". Es handelt sich im Gegenteil um einen Vorhalt des Organwalters, welcher auf einer Stellungnahme des BM.I Abt. II/3 vom August 2008 bezüglich Erlangungspraxis von Heimreisezertifikaten basiert, wonach es bei einer Rückkehr nach Nigeria zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen kommen kann, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen), jedoch auch Personen, die wegen Drogendelikten verurteilt wurden, keine weiteren Konsequenzen zu befürchten haben.
Ihr bevollmächtigter Vertreter hat nicht nur aufgrund seiner Angabe, es würde sich hierbei um einen Bescheid des BAA handeln eine falsche Aussage getätigt, sondern auch den niederschriftlich festgehaltenen Vorhalt wahrheitswidrig zitiert."
Der Bescheid führt weiters aus, es würden keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen und auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich; die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Bescheid führt weiters aus, es würden keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen und auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich; die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin bringt er vor, die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung und beantragt, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach § 68 AVG sowie die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria nicht zulässig sei, den Fall zur nochmaligen sorgfältigen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine nochmalige Einvernahme zu ermöglichen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, ebenso festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei und konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen, ebenso zu veranlassen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Ergebnisse vorgehalten werden, und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen, weiters die Situation in Nigeria bezüglich Art. 2 und 3 EMRK sowie aus § 8 AsylG jedenfalls auch direkt in der Berufungsinstanz und aktuell zu überprüfen und ihm schließlich Asyl zu gewähren. Gleichzeitig werde beantragt, aufschiebende Wirkung zu gewähren und daran erinnert, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umgang (gemeint offenbar Umfang) gestellt werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Hierin bringt er vor, die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung und beantragt, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG sowie die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria nicht zulässig sei, den Fall zur nochmaligen sorgfältigen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine nochmalige Einvernahme zu ermöglichen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, ebenso festzustellen, dass die Ausweisung nicht zulässig sei und konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen, ebenso zu veranlassen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Ergebnisse vorgehalten werden, und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen, weiters die Situation in Nigeria bezüglich Artikel 2 und 3 EMRK sowie aus Paragraph 8, AsylG jedenfalls auch direkt in der Berufungsinstanz und aktuell zu überprüfen und ihm schließlich Asyl zu gewähren. Gleichzeitig werde beantragt, aufschiebende Wirkung zu gewähren und daran erinnert, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umgang (gemeint offenbar Umfang) gestellt werde.
In den weitwendigen Beschwerdeausführungen ist inhaltlich nicht nachvollziehbar abwechselnd von einem Beschwerdeführer und einer Beschwerdeführerin die Rede. Die Beschwerde wiederholt in wesentlichen das Vorbringen zum gegenständlichen Asylantrag und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer eine gänzlich neue Situation vorgebracht habe: Die nigerianische Botschaft wäre seitens der österreichischen Behörden über den Deliquenzhintergrund des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden, er sei davon persönlich betroffen, da er bereits im gelinderen Mittel sei, d.h. sich zur Absicherung der Abschiebung regelmäßig sich bei einer Polizeistation melden müsse. Die Asylbehörde habe es bei seinem Folgeantrag unterlassen, zu prüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege und offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Dem bekämpften Bescheid hafte insgesamt ein Begründungsmangel an. Die belangte Behörde habe nicht vermocht nachvollziehbar zu erklären, warum zum Herkunftsland, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht subsidiärer Schutz gewehrt worden wäre. Ebenso habe nicht nachvollziehbar begründet werden können, warum die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig wären. Das Bundesasylamt habe sich über den maßgeblichen Sachverhalt qualifiziert hinweggesetzt. Somit wäre in erheblicher und relevanter Form vom Akteninhalt und von den Fakten abgewichen worden, dies produziere eine Schwelle der Unrichtigkeit des Bescheides, der in die Verfassungssphäre reiche.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf
Verfahrenshilfe:
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.
2. Zu Spruchpunkt II.:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd
§ 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall ist dies nach hg Auffassung aus folgenden Gründen der Fall:
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)
Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Problem aus seinem ersten Verfahren nach wie vor aufrecht sei.
Damit macht er ein Bedrohungsszenario geltend, welches auf sein bereits im ersten Verfahren erstattetes Vorbringen zurückgeht und macht er sohin keinen neuen Sachverhalt geltend.
Das in der Erstbefragung erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse seit kurzem, dass er niemanden mehr in Nigeria habe, es wäre ein großes Problem für ihn nach Nigeria zurückgebracht zu werden, das nicht näher konkretisiert wurde, ist nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt darzustellen.
Seine Behauptung die österreichischen Behörden würden der nigerianischen Botschaft mitteilen bzw. sein Beschwerdevorbringen, wonach eine solche Mitteilung bereits erfolgt wäre, ist schlichtweg unrichtig.
Die oben dargelegten im Bescheid wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und schließt sich das erkennende Gericht der dargestellten Argumentation im erstinstanzlichen Bescheid an..
Ergänzend ist zu erwähnen dass sich auch aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zum Dekret 33 ergibt, dass eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen desselben Deliktes im Heimatland nicht zu befürchten ist.
Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 25.11.2008, GZ 08 11.219-BAT eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung wurde auch im bestätigenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX vertreten. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Den Ausführungen in der Beschwerde über weitere Ermittlungsnotwendigkeiten kann daher keine Berechtigung zukommen.Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 25.11.2008, GZ 08 11.219-BAT eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung wurde auch im bestätigenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 vertreten. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Den Ausführungen in der Beschwerde über weitere Ermittlungsnotwendigkeiten kann daher keine Berechtigung zukommen.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, hat sich auch die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in relevanter Weise verändert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass nunmehr jeder nach Nigeria abgeschobenen Person eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, hat sich auch die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in relevanter Weise verändert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass nunmehr jeder nach Nigeria abgeschobenen Person eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren wiederholen daher seine Ausführungen im Erstverfahren. Eine dem Beschwerdeführer treffende maßgebliche Gefahrenvergrößerung (wie sie etwa beispielsweise im Verhältnis Haftbefehl - Todesurteil anzunehmen wäre, vgl. VwGH Zl. 2002/20/0391 v. 4.11.2004) sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weil keine Intensivierung der Verfolgung behauptet wird, sondern nur eine Wiederholung beziehungsweise der Verweis auf gleiche Ereignisse.Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren wiederholen daher seine Ausführungen im Erstverfahren. Eine dem Beschwerdeführer treffende maßgebliche Gefahrenvergrößerung (wie sie etwa beispielsweise im Verhältnis Haftbefehl - Todesurteil anzunehmen wäre, vergleiche VwGH Zl. 2002/20/0391 v. 4.11.2004) sind den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, weil keine Intensivierung der Verfolgung behauptet wird, sondern nur eine Wiederholung beziehungsweise der Verweis auf gleiche Ereignisse.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführer einerseits (vorgebrachte Fluchtgründe) um Umstände handelt, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben, andererseits (zwischenzeitig erfolgte strafrechtliche Verurteilung in Österreich) um solche Umstände handelt, die zu keiner anderen Beurteilung führen können.
Der vorliegende Asylantrag stützte sich damit auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet wurde. Mit dem zweiten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Der vorliegende Asylantrag stützte sich damit auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über den ersten Asylantrag beendet wurde. Mit dem zweiten Asylantrag wird damit im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.
3. Zum Ausspruch der Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und auch keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und auch keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Es liegt somit kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2008 in Österreich aufhältig ist, ist seine Ausweisung ist durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2008 in Österreich aufhältig ist, ist seine Ausweisung ist durch die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Zu den behaupteten gesundheitlichen Problemen ist auszuführen:
Aus dem oben ausführlich dargelegten Gutachten Dr.XXXX ergibt sich beim Beschwerdeführer eine leichte Angststörung und eine sehr milde PTSD, weitere therapeutische oder medizinische Maßnahmen werden nicht angeraten und aus ärztlicher Sicht für nicht erforderlich angesehen. Aus dem oben wiedergegebenen Gutachten ist ableitbar, dass es sich bei den festgestellten Symptomen keinesfalls um eine schwere, lebensgefährliche Erkrankung des Beschwerdeführers handelt, welche einer Überstellung in den Heimatstaat entgegenstehen könnte. Das Bundesasylamt hat daher zutreffend von weiteren Befundungen und Gutachten Abstand genommen.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Die sich aus dem oben näher dargelegten schlüssigen und nachvollziehbarem Gutachten Dr. XXXX ergebenden Beschwerden des Beschwerdeführers lassen wie oben dargelegt weder auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung nach Nigeria.Die sich aus dem oben näher dargelegten schlüssigen und nachvollziehbarem Gutachten Dr. römisch 40 ergebenden Beschwerden des Beschwerdeführers lassen wie oben dargelegt weder auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung nach Nigeria.
Da derzeit keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen erforderlich sind, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage der Behandlungsmöglichkeiten der beim Beschwerdeführer festgestellten leichtgradigen Störungen im Heimatland. Im übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria, dass die dort vorhandene ärztliche Versorgung zwar nicht mit europäischen Standards vergleichbar, eine medizinische Versorgung jedoch prinzipiell gewährleistet ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
04.05.2010