Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
B9 306.264-1/2009/15E B9 306.267-1/2009/18E
B9 306.268-1/2009/13E
Wien, am 06.04.2010
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.268-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.268-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. § 10 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idF. Nr. I 101/2003 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. römisch eins 101 aus 2003, ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.267-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.267-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. § 10 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idF. Nr. I 101/2003 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. römisch eins 101 aus 2003, ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/135, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.270-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006, Zahl: 04 15.270-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. § 10 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idF. Nr. I 101/2003 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde der römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2006 gem. Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. römisch eins 101 aus 2003, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein, die in den Sprüchen angeführten Namen zu führen und am 27.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Beschwerdeführer stellten am 28.07.2004 in Österreich jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem Sohn der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers XXXX (hg protokolliert zu Zahl 306.266-1/2009) aus ihrer Heimat nach Österreich ein. Auch dieser stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit dem Sohn der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 (hg protokolliert zu Zahl 306.266-1/2009) aus ihrer Heimat nach Österreich ein. Auch dieser stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 22.08.2006 wurde dem Bundesasylamt seitens der GPI XXXX mitgeteilt, dass XXXX am 09.08.2006 das Bundesgebiet - ohne Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe gem. § 40a AsylG 1997 - verlassen habe.Am 22.08.2006 wurde dem Bundesasylamt seitens der GPI römisch 40 mitgeteilt, dass römisch 40 am 09.08.2006 das Bundesgebiet - ohne Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe gem. Paragraph 40 a, AsylG 1997 - verlassen habe.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 04 15.269-BAW, wurde der Antrag des XXXX auf Gewährung von Asyl gem. § 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 wegen Nichtaufenthaltes im Bundesgebiet als unzulässig zurückgewiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 04 15.269-BAW, wurde der Antrag des römisch 40 auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, wegen Nichtaufenthaltes im Bundesgebiet als unzulässig zurückgewiesen.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 20.09.2006, Zlen. 04 15.267, 15.268 und 15.270-BAW, wurden die Anträge der übrigen Familienmitglieder der Kernfamilie XXXX - den Beschwerdeführern - auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und diese gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 20.09.2006, Zlen. 04 15.267, 15.268 und 15.270-BAW, wurden die Anträge der übrigen Familienmitglieder der Kernfamilie römisch 40 - den Beschwerdeführern - auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und diese gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Die gegen diese Bescheide am 11.10.2006 erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer und des XXXX wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylssenates (UBAS) vom 19.01.2007 abgewiesen.Die gegen diese Bescheide am 11.10.2006 erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer und des römisch 40 wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylssenates (UBAS) vom 19.01.2007 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zlen 2007/01/0532-6, 0534-6 und 0535-7 wurde den sich dagegen richtenden Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des UBAS wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der XXXX als Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 in Bezug auf die übrigen als Asylwerber in Österreich aufhältigen Mitglieder seiner Familie anzusehen sei, zumal er zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages noch minderjährig war. Gem. § 10 Abs. 5 AsylG würden alle Familienagehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder seien alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen". Weiters würden gem. § 32 Abs. 7 AsylG 1997 selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitgliedes auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich sein.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der römisch 40 als Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in Bezug auf die übrigen als Asylwerber in Österreich aufhältigen Mitglieder seiner Familie anzusehen sei, zumal er zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrages noch minderjährig war. Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG würden alle Familienagehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder seien alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen". Weiters würden gem. Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitgliedes auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich sein.
Dies setze aber, soll im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251 bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspreche, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch habe er in seinem Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2005/01/0556 bis 0560 erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex-tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt.Dies setze aber, soll im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251 bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspreche, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch habe er in seinem Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2005/01/0556 bis 0560 erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex-tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt.
Dieser Rechtslage sei im Beschwerdefall nicht entsprochen worden, da das Bundesasylamt den Asylantrag des XXXX alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienangehörigen - den Beschwerdeführern - zurückgewiesen habe.Dieser Rechtslage sei im Beschwerdefall nicht entsprochen worden, da das Bundesasylamt den Asylantrag des römisch 40 alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienangehörigen - den Beschwerdeführern - zurückgewiesen habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 2 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3 durch Einzelrichter über Beschwerden gegenDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Abs. 3a weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Absatz 3 a, weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Abs. 4 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Absatz 4, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom 28.07.2004 gemeinsam mit jenem ihres Familienmitglieds iSd § 1 Z 6 AsylG 1997, XXXX eingebracht.Im vorliegenden Fall wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom 28.07.2004 gemeinsam mit jenem ihres Familienmitglieds iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, römisch 40 eingebracht.
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
§ 10 AsylG (Familienverfahren) lautet:Paragraph 10, AsylG (Familienverfahren) lautet:
(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren, Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren, Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren vor, das sich auf den - zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Asylantrages noch minderjährigen - XXXX, sowie auf die Beschwerdeführer - seine Eltern, XXXX und XXXX, sowie seine Schwester XXXX - erstreckt.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren vor, das sich auf den - zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Asylantrages noch minderjährigen - römisch 40 , sowie auf die Beschwerdeführer - seine Eltern, römisch 40 und römisch 40 , sowie seine Schwester römisch 40 - erstreckt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 IdgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung des Asylantrages in seien Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Antrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzblattes, BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, IdgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abweisung des Asylantrages in seien Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Antrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzblattes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 28.07.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 28.07.2004 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 32 Abs. 7 AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gem. § 10 Abs. 4 (gemeint offenbar: Abs. 5) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz 4, (gemeint offenbar: Absatz 5,) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren des XXXX der diesen betreffende erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Familienverfahren in Erledigung der sich gegen diesen richtenden Berufung vom 14.12.2006 ersatzlos behoben wurde, weil die Behörde erster Instanz nur diesen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, waren dem Leitgedanken des Familienverfahrens zu Folge in den gegenständlichen Beschwerdefällen auch die die übrigen Mitglieder der Kernfamilie (iSd § 1 Z 6 AsylG) XXXX betreffenden erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos zu beheben.Da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren des römisch 40 der diesen betreffende erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Familienverfahren in Erledigung der sich gegen diesen richtenden Berufung vom 14.12.2006 ersatzlos behoben wurde, weil die Behörde erster Instanz nur diesen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, waren dem Leitgedanken des Familienverfahrens zu Folge in den gegenständlichen Beschwerdefällen auch die die übrigen Mitglieder der Kernfamilie (iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) römisch 40 betreffenden erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
09.06.2010